Urteil
10 O 236/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0212.10O236.19.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.05.2019 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- € vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.05.2019 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- € vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen das Löschen eines von ihr veröffentlichten Beitrags auf "Y". Die Beklagte betreibt das bekannte soziale Netzwerk "Y". Die Klägerin unterhält dort ein Konto. Grundlage der Nutzung des Kontos in dem sozialen Netzwerk der Beklagten sind deren AGB sowie die Gemeinschaftsstandards, insbesondere zur sog. "Hassrede" (Anlagen JS3, B 15 und B 16). In der zweiten Novemberhälfte 2018 veröffentlichte die Klägerin den streitgegenständlichen, aus dem Antrag ersichtlichen Beitrag in ihrem Konto auf Y. Die Beklagte löschte daraufhin am 21.11.2018 diesen Beitrag wegen "Hassrede" und sperrte das Profil der Klägerin für 30 Tage. Die Klägerin beantragte eine Unterlassungsverfügung, die das Gericht am 17.12.2018 erließ (Az. 32 O 323/18). Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 04.01.2019 (Anlage JS5) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, was diese mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 08.01.2019 (Anlage JS6) zurückwies. Die Klägerin meint, die Löschung des Beitrags und die Sperrung ihres Kontos verstieße gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten, da ihr Beitrag insbesondere keine Hassrede enthalte. Die am Sitz der Beklagten in Irland vorgenommene Zustellung der Klageschrift samt Einleitungsverfügung hat diese am 03.05.2019 aufgrund Benutzung der deutschen Sprache und fehlender Übersetzung zurückgewiesen (Bl. 54 f. d.A.). Am 31.05.2019 hat die Kammer Versäumnisurteil gegen die Beklagte mit folgendem Tenor erlassen (Bl. 118 ff. d.A.): „1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, a) den auf www.Y.anonym veröffentlichten Beitrag: „Was passiert, wenn eine Fliege in einer Kaffeetasse fällt? Der Italiener schmeißt die Tasse zu Boden, zerbricht sie und läuft wutentbrannt davon. Der Deutsche wäscht die Tasse sorgfältig aus, sterilisiert sie und kocht sich einen neuen Kaffee. Der Franzose nimmt die Fliege heraus und trinkt den Kaffee. Der Chinese isst die Fliege und schüttet den Kaffee weg. Der Russe trinkt den Kaffee mit der Fliege, wenn es schon mal was gratis gibt. Der Israeli verkauft den Kaffee dem Franzosen, die Fliege dem Chinesen und die Tasse dem Italiener, trinkt eine Tasse Tee und erfindet mit dem verdienten Geld einen Schutz, der Fliegen davon abhält, im Tassen zu fallen. Der Palästinenser gibt dem Israeli die Schuld an der Fliege in seinem Kaffee, protestiert bei den Vereinten Nationen gegen diesen Akt der Aggression, nimmt von der Europäischen Union eine Spende für den Kauf eines neuen Kaffees entgegen, kauft für das Geld jedoch Sprengstoff und jagt damit das Kaffeehaus in die Luft, in dem der Italiener, der Franzose, der Chinese, der Deutsche und der Russe gerade versuchen, den Israeli zu erklären, dass dieser seine Tasse Tee den Palästinenser überlassen sollte.“ zu löschen, b) die Klägerin wegen des Beitrags unter a) auf der Plattform Y.com zu sperren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Die Kammer hat die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt. Die Zustellung des Versäumnisurteils ist durch die irischen Behörden erfolgt. Diese haben auf dem dafür vorgesehen Formblatt das Datum der Zustellung mit dem 17.06.2019 angegeben (Bl. 235 d.A.). Der Beklagten ist das Versäumnisurteil tatsächlich erst am 19.06.2019 zugegangen, wobei die Parteien übereinstimmend vortragen, dass es nach irischem Recht für das maßgebliche Zustellungsdatum auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ankomme. Die Beklagte hat am 19.07.2019 Einspruch eingelegt (Bl. 143 ff. d.A.). Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Einspruch der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.05.2019 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2019, Az. 10 O 236/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint im Wesentlichen, die Löschung des Beitrags und die Sperrung des Kontos der Klägerin seien von den Nutzungsbedingungen, allgemeinen Gesetzen und Grundrechten gedeckt gewesen, insbesondere da es sich bei dem Beitrag um Hassrede handle. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, die Klage ist zulässig und begründet. I. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 31.05.2019 wurde der Rechtsstreit in die Lage vor Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Der Einspruch ist nämlich zulässig, insbesondere ist er fristgemäß eingelegt worden, §§ 341 Abs. 1, 339 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Einspruchsfrist begann am 19.06.2019 zu laufen. Zwar hat die irische Zustellbehörde auf dem entsprechenden Formblatt unter Ziffer 12.1. nach Anhang I der VO (EG) 1393/2007 den Zeitpunkt der Zustellung mit dem 17.06.2019 angegeben. Dem kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zu. Es lag damit an der Beklagten, den Beweis des Gegenteils zu führen, § 418 Abs. 2 ZPO. Sie hat zur Substantiierung der Tatsache, dass das Versäumnisurteil von den irischen Behörden erst am 18.06.2019 abgesandt wurde und sie dieses tatsächlich erst am 19.06.2019 erhalten hat, den Umschlag in Kopie vorgelegt, woraufhin die Klägerin letzteres unstreitig gestellt hat. Sie hat des Weiteren dargelegt, dass es nach den nach Art. 7 Abs. 1 Hs. 1 VO (EG) 1393/2007 maßgeblichen Vorschriften der Republik Irland für den Zeitpunkt der Zustellung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts des Dokuments bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem es im normalen Postlauf zugestellt werden würde, ankommt und die irische Behörde das Zustelldatum somit entgegen den maßgeblichen irischen Zustellvorschriften falsch bescheinigt hat (Bl. 258 ff. d.A.). Auch dies hat die Klägerin unstreitig gestellt. Von einer weiteren Beweiserhebung über den Inhalt der irischen Zustellvorschriften sieht das Gericht ab, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach irischem Recht für das Zustelldatum auf einen Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Zustellungsempfänger das Dokument – mangels Absendung – noch nicht erhalten haben kann bzw. an dem die irische Zustellbehörde das Dokument zur Zustellung erhalten hat, was sich vorliegend aus dem irischen Eingangsstempel vom 17.06.2019 ergibt (Bl. 237, 138 d.A.). Ist ausländisches Recht anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gem. § 293 ZPO zwar von Amts wegen zu ermitteln (BGH, NZI 2013, 763, beck-online). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt jedoch in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen sind umso größer, je detaillierter und kontroverser die Parteien eine ausländische Rechtspraxis vortragen (BGH, NJW-RR 2002, 1359, beck-online). Tragen beide Parteien übereinstimmend den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts vor, ist das Gericht daran nicht gebunden. Es spricht dann jedoch eine starke Vermutung dafür, dass diese Darstellung zutrifft, weshalb das Gericht – auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung – von weiteren Beweiserhebungen absehen darf (vgl. Geimer /Zöller, 33. Auflage, § 293 ZPO, Rn. 15, 18). II. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 1 a), 17, 18 EuGVVO und Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Beklagten gegeben. 2. Die Klageschrift gilt als zugestellt. Die Beklagte hat die Annahme der Klageschrift und der Einleitungsverfügung zu Unrecht nach Art. 8 EuZustVO verweigert, sodass diese Schriftstücke nach § 179 S. 3 ZPO als zugestellt gelten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte die deutsche Sprache versteht, sodass die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a EuZustVO nicht vorliegt. Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2019, Az. 15 W 59/18 und 15 W 1/19) hat hierzu ausgeführt: „Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden wird dem aber – sollte es dazu kommen – zu erwidern sein, dass es rechtlich nicht auf die Sprachkenntnisse bei den Leitungsorganen und am Verwaltungssitz ankommt, sondern auf die Details der dezentrale Unternehmensstruktur (vgl. etwa OLG Frankfurt v. 01.07.2014 - 6 U 104/14, BeckRS 2014, 21100; MüKo-ZPO/ Rauscher , 5. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 12). Schon mit Blick auf die Deutschland und die Millionen deutschen User betreuende, ersichtlich der deutschen Sprache mächtige und personell ausreichend besetzte Beschwerdeabteilung spricht dann aber wenig dafür, dass eine Zurückweisung gemäß Art. 8 EuZustVO in Fällen wie dem Vorliegenden noch berechtigt erfolgen kann und der der Betroffene so über Art 8 Abs. 3 EuZustVO zur Fertigung von Übersetzungen gezwungen würde.” Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Bei den zurückgewiesenen zuzustellenden Unterlagen befand sich auch – entgegen dem Vortrag der Beklagten – die Klageschrift. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auf dem entsprechenden Formblatt, dem auch hier die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zukommt, die Klageschrift ausdrücklich aufgeführt ist (Bl. 49 d.A.), und zum anderen daraus, dass sich die Klageschrift in der Gerichtsakte bei den nach Annahmeverweigerung zurückgesandten Schriftstücken befindet und diese auch einen Eingangsstempel der irischen Behörde vom 18.04.2019 aufweist. III. Die Klage ist auch begründet zunächst hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 241 Abs. 1 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, im Falle der Einstellung des im Tenor genannten Textes ihren Y-Account (teilweise) zu sperren und den Beitrag mit dem Text zu löschen. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet nach Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Beklagten deutsches Recht Anwendung. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Beklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Antragsgegnerin ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch den von der Klägerin behaupteten Vertrag hat sich die Beklagte zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. Hierzu gehört die Möglichkeit, Beiträge und Inhalte zu posten. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Beklagte der Klägerin durch die Löschung des Beitrags der Antragstellerin und die 30-tägige Sperre genommen. Die Beklagte somit hat gegen die Verpflichtung, der Klägerin ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen. 1. Die Beklagte war nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, den Text der Klägerin zu löschen und darüber hinaus zeitweilig den Read-only-Modus vorzugeben. Die Beklagte wäre – auch ohne die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und ohne eine Regelung in ihren AGB einschließlich der Gemeinschaftsstandards – berechtigt, Kommentare strafbaren Inhalts zu löschen und mit geeigneten Mitteln der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten vorzubeugen, weil – was keiner weiteren Begründung bedarf – niemand dabei behilflich sein muss, dass strafbare Handlungen begangen werden. Vorliegend liegt jedoch in dem Text der Klägerin keine strafbare Handlung. Da ihre Äußerungen nicht individualbezogen waren, sondern sich jeweils allgemein auf bestimmte Nationalitäten bezogen, kommt eine Beleidigung nach §§ 185 ff StGB nicht in Betracht. Denn Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind strafrechtlich nur relevant, wenn sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Ansonsten verliert sich die Beleidigung in der Anonymität (BeckOK StGB/ Valerius , 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 185 Rn. 9). Jedenfalls die zweite Voraussetzung fehlt vorliegend, da die Gruppe aller Palästinenser oder Russen etc. nicht überschaubar ist. Es liegt auch keine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB vor. Es liegt weder eine Aufstachelung zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. den entsprechenden Bestimmungen in § 130 Abs. 2 StGB vor. Eine Aufstachelung zum Hass erfordert eine besonders intensive Form des Einwirkens, mit welcher der Täter über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus in eindringlicher Form, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit zeigt oder durch eine besonders gehässige Ausdrucksweise geprägt ist, Feindschaft schürt (vgl. Schäfer /MünchKomm-StGB, 3. Aufl. 2017, § 130 Rz 40, 41 mit Nachw. aus der Rspr.). Vorliegend wird in dem streitgegenständlichen Text in Form eines Witzes verschiedenen Nationalitäten ein bestimmter Umgang mit einer Fliege in einer Kaffeetasse zugeschrieben. Insbesondere „dem Palästinenser“ wird hierbei u.a. ein terroristischer Akt in Form eines Sprengstoffanschlags zugeschrieben. Offensichtlich ist zunächst, dass der Text Bezug auf das weltpolitische Geschehen nimmt, indem der israelisch-palästinensische Konflikt und die gewaltsamen Auseinandersetzungen aufgegriffen und – mit deutlich pro-israelischer Tendenz – in humoristischer Form einer Bewertung zugeführt werden. In Bezug auf die anderen Nationalitäten mag dies noch anders sein, die – hier letztlich einzig erhebliche Passage – über den „Palästinenser“ wird vom Durchschnittsrezipienten – auf dessen Verständnis nicht anhand der Kommentare zu dem streitgegenständlichen Beitrag geschlossen werden kann – jedoch dahingehend verstanden, dass hiermit nicht jeder gemeint ist, der der ethnischen Gruppe der Palästinenser angehört oder eine palästinensische Staatsangehörigkeit hat. Indem nämlich nach dem Text „der Palästinenser“ bei einer Fliege in seinem Kaffee, bei der UN protestiert und von der EU eine Spende entgegen nimmt, wird deutlich, dass sich der Witz auf die übergeordneten Institutionen bezieht und mit „Palästinenser“ vielmehr der palästinensische Staat oder die palästinensischen Interessenvertreter oder Organisationen gemeint sind. Dementsprechend werden auch die weitere Aussagen, dass „der Palästinenser“ Sprengstoff kaufe und ein Kaffeehaus in die Luft sprenge, nicht dahingehend verstanden, dass jeder Palästinenser oder Palästinenser „an sich“ dies tun. Hierdurch liegt der Schwerpunkt auf einer politischen Auseinandersetzung, die an bestimmte Vorkommnisse anknüpft und gerade nicht zu blindwütigem Hass aufgrund einer Pauschalverurteilung bestimmter Bevölkerungskreise ohne jeden rationalen Anknüpfungspunkt aufruft. Es liegt auch kein Angriff auf die Menschenwürde anderer im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Tathandlung in einem „Beschimpfen“, „böswilligen Verächtlichmachen“ oder „Verleumnden“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpft. Dem „Angriff auf die Menschenwürde“ kommt die Funktion einer Begrenzung des Tatbestandes gerade unter dem Blickwinkel der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu (vgl. Schäfer, a.a.O., § 130 StGB Rz 55). Ein Angriff auf die Ehre einer Bevölkerungsgruppe reicht nicht aus, vielmehr muss der Kern der Persönlichkeit in der Weise betroffen sein, dass die Bevölkerungsgruppe unter Missachtung des Gleichheitssatzes als grundsätzlich minderwertig dargestellt und deswegen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. Schäfer, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr., auch des BVerfG und des BGH). Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, da – wie ausgeführt – nicht die Palästinenser angegriffen werden, sondern vielmehr der palästinensische Staat oder die palästinensischen Interessenvertreter oder Organisationen. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre sog. Gemeinschaftsstandards zur sog. „Hassrede“ (Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards i. V. m. Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen) berufen. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob diese so formuliert sind, wie es die Klägerin mit Verweis auf Anlage JS 3 vorträgt, oder wie es die Beklagte mit Verweis auf Anlage B15 und B16 vorträgt. Bei den Gemeinschaftsstandards handelt es sich um einen Teil der AGB der Beklagten, die auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Inwieweit die Gemeinschaftsstandards im Zusammenhang mit „Hassreden“ und deren Folgen für das Vertragsverhältnis der Parteien einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten, kann dahinstehen, da der gelöschte Text nicht hierunter fällt. Zu beachten ist hierbei, dass den Grundrechten – insbesondere der hier in Rede stehenden Meinungsfreiheit, Art. 5 GG – auch im Verhältnis Privater zumindest mittelbare Drittwirkung zukommt. Die AGB der Beklagten sind daher zugunsten der Meinungsfreiheit der Klägerin eng auszulegen, die Aussagen der Nutzer hingegen im Zweifel zugunsten der Nutzer. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c BGB). Die Beklagte definiert Hassrede in ihren AGB als direkten Angriff auf Personen oder Personengruppen aufgrund geschützter Eigenschaften. Geschützte Eigenschaften sind u. a. die ethnische Zugehörigkeit und die nationale Herkunft. Als Angriff definiert die Beklagte gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist schon sehr fraglich, ob überhaupt eine Betroffenheit von „Personen oder Personengruppen“ vorliegt. Denn der Witz trifft – wie ausgeführt – zumindest bezüglich der Palästinenser keine Aussagen zu jedem Palästinenser, sondern kritisiert vielmehr den palästinensischen Staat, die palästinensischen Interessenvertreter oder Organisationen. Dass jeder Palästinenser Sprengstoff kauft und Attentate verübt, wird man dem Witz nur bei einer strikt wörtlichen Auslegung entnehmen können. Der – sicherlich kritikwürdige – Humor des Textes rührt aber gerade daher, dass die Taten bzw. Handlungen von palästinensischen Organisationen mit der Nationalität bzw. ethnischen Zugehörigkeit „Palästinenser“ verknüpft werden. Eine direkte Bezugnahme auf Palästinenser ist dem Witz bei verständiger Auslegung durch den maßgeblichen Durchschnittsrezipienten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt letztlich für die anderen angesprochenen Nationalitäten. Dass beispielsweise jeder Russe bzw. Russen „an sich“ den Kaffee auch mit enthaltener Fliege trinken, „wenn es mal etwas gratis gibt“, wird vom Durchschnittsrezipienten – der sich, wie gesagt, nicht aus den abgegebenen Y-Kommentaren ermitteln lässt – dem Witz nicht entnommen. Auch ein „Angriff“ im Sinne der AGB der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Ein Angriff mit „Schweregrad 1“ liegt nicht vor. Eine gewalttätige Äußerung oder Unterstützung liegt nicht vor, da vielmehr die Gewalt anderer angeprangert wird. Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ liegt ersichtlich eben so wenig vor wie eine entmenschlichende Sprache oder Vergleiche. Auch soweit in den – wohl neueren – Gemeinschaftsstandards als entmenschlichende Äußerungen auch „Anspielungen bzw. Verweise auf oder Vergleiche mit Gewalt- und Sexualstraftäter(n) oder andere(n) Straftätern“ fallen, fällt der streitgegenständliche Text nicht hierunter. Die Wirksamkeit und Reichweite dieser Bestimmung ist zum einen schon sehr fraglich, da es kaum eine entmenschlichende Äußerung darstellen dürfte, jemanden als Straftäter zu bezeichnen. Denn – dies bedarf angesichts Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG keiner näheren Darlegung – auch Straftäter sind und bleiben Menschen. Zum anderen werden im streitgegenständlichen Text eben nicht – wie dargelegt – allen Palästinensern oder der gesamten Personengruppe der Palästinenser Straftaten zur Last gelegt. Dies folgt – neben der bereits dargelegten Bezugnahme auf den palästinensischen Staat, die palästinensischen Interessenvertreter oder Organisationen – daraus, dass keine konkreten und wahren Taten, mithin Straftaten, beschrieben werden. Wenn überhaupt würde – bei nicht vorzunehmendem strikt wörtlichem Verständnis – das Gedankenexperiment vorgenommen, was passieren wird bzw. beabsichtigt sei. Hierin ist aber noch keine Straftat zu erkennen. Auch ein Angriff mit Schweregrad 2 liegt nicht vor. Aussagen über Minderwertigkeit von Palästinenser werden ebenso wenig getroffen wie Ausdrücke der Verachtung oder der Abscheu gebraucht werden. Sofern in dem beschriebenen Verhalten eine verachtenswerte Gesinnung oder verachtenswerte Taten beschrieben werden, wird die – durch die den Wortlaut der AGB wohl, was wiederum im Hinblick auf die Drittwirkung des Art. 5 GG sehr zweifelhaft ist, verbotene – Bewertung gerade nicht direkt vorgenommen, sondern dem Rezipienten überlassen. Schließlich liegt auch kein Angriff mit Schweregrad 3 vor. Zwar ist dem Text die Intention zu entnehmen, dass mit Palästinensern nicht mehr kommuniziert werden solle, diese mithin ausgeschlossen bzw. isoliert werden sollen. Selbst wenn man dies – wie nicht – auf die einzelnen Personen – die „Palästinenser“ im Wortsinne – bezieht und nicht auf den palästinensischen Staat, die palästinensischen Interessenvertreter oder Organisationen, so geschieht dies indes nicht bloß „aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften“, also der ethnischen Zugehörigkeit oder der nationalen Herkunft, sondern knüpft gerade an den israelisch-palästinensischen Konflikt und die gewaltsame Auseinandersetzung in der Historie an und führt damit letztlich zu einer politischen Meinung. Dass eine solche – durch Art. 5 GG geschützte – Meinung durch die Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin nicht verboten werden soll, ergibt sich aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. 3. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungs- oder eine Abschlusserklärung ausgeräumt. IV. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 455,41 € aufgrund des vorgerichtlichen Abschlussschreibens nach § 823 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige vorgerichtliche Tätigkeit ist – entsprechend der Beschlussverfügung des Gerichts vom 17.12.2018 – mit 10.000,- € angemessen angesetzt. Auch ist für das Abschlussschreiben im Regelfall eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen (BGH, GRUR 2015, 822). Auf die Berechnung der Klägerin wird sodann Bezug genommen (Bl. 17 d.A.). Die Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. V. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.