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Urteil

13 S 123/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0219.13S123.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 29. Mai 2019 (Az.: 23 C 249/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.600,04 € nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt monatlich aus 1.500 € seit dem 28. Februar 2018, aus weiteren 671,56 € seit dem 28. März 2018 sowie aus weiteren 2.428,48 seit dem 20. April 2018 zu zahlen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, einen Betrag in Höhe von 40,00 € an die Klägerin zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 29. Mai 2019 (Az.: 23 C 249/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.600,04 € nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt monatlich aus 1.500 € seit dem 28. Februar 2018, aus weiteren 671,56 € seit dem 28. März 2018 sowie aus weiteren 2.428,48 seit dem 20. April 2018 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, einen Betrag in Höhe von 40,00 € an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mietzinsen gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu. Die seitens der Klägerin am 26. Februar 2018 an die Beklagte versandte „Rechnung/Auftragsbetätigung“ stellt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt mit diesem Schreiben die vorangegangenen telefonischen Verhandlungen dahingehend, dass die Anmietung einer 1-Zimmer-Wohnung in der Zeit vom 05.02.2018 bis zum 15.04.2018 für drei Gäste zu näher angegeben Konditionen vereinbart wurde. Der Einwand der Beklagten, sie hätte lediglich unverbindlich Auskünfte eingeholt und es sei eine Wohnung in einem Umkreis von 10km um Frankfurt benötigt worden, steht der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Ergebnis nicht entgegen. Sofern es bei den vorangegangenen Verhandlungen tatsächlich noch nicht zu einem Abschluss der Vereinbarung gekommen ist, reicht es aus, wenn der Absender des Schreibens von einer erfolgten Einigung ausgeht und dies entsprechend in dem Bestätigungsschreiben für den Empfänger erkennbar niederlegt (Steimle/Dornieden, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., 2019, § 346 HGB, Rn. 40). Eine Bindungswirkung entsteht nur dann nicht, wenn sich der Inhalt des Bestätigungsschreibens so weit von dem Vereinbarten entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis vernünftigerweise nicht mehr rechnen kann und muss (Steimle/Dornieden, aaO; Rn. 50). Bei fehlender Genehmigungsfähigkeit muss der Empfänger den genauen Inhalt der vorher geführten Verhandlungen darlegen und beweisen (Steimle/Dornieden, aaO, Rn. 53). Nach dem Inhalt, insbesondere der Wortwahl, der Rechnung / Auftragsbestätigung des Geschäftsführers der Klägerin vom 26.02.2018 geht dieser ohne Zweifel von dem Abschluss eines telefonischen Vertrages aus, welchen er nunmehr schriftlich bestätigt. Er nimmt unter anderem Bezug auf den „telefonischen Auftrag von heute“ und bedankt sich „für Ihren ersten Auftrag“. Weiter wird die der Aufenthalt für 3 Gäste in 1 Zimmer vom 05.03.2018 bis zum 15.04.2018 in einer vermutlich 2- oder 3-Zimmer-Wohnung in Offenbach oder maximal ca. 20km Abstand zu einem näher angegeben Preis „bestätigt“ und es werden Fälligkeiten einzelner Teilzahlungen unter Nennung der Bankverbindung bestimmt. Zudem wird eine Kontaktperson zur Abstimmung der Schlüsselübergabe benannt. In der Gesamtschau kann dieses Schreiben nur als Bestätigung einer vorangegangenen telefonischen Vereinbarung – und nicht als unverbindliches Angebot – verstanden werden. Die „Rechnung/Auftragsbestätigung“ vom 26. Februar 2018 stellt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben eine Beweisurkunde im Sinne des § 416 ZPO dar, die bei widerspruchsloser Hinnahme durch den Empfänger eine unwiderlegbare Vermutung für das bestätigte Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen liefert (vgl. Steimle/Dornieden, aaO, Rn. 35). Sofern der Empfänger den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, muss er unverzüglich widersprechen und ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Steimle/Dornieden, aaO, Rn. 35 und 53). Einen Widerspruch in diesem Sinne behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr verweist sie darauf, das „Angebot“ sei für sie unverbindlich gewesen, weil sie die Benennung der genauen Adresse erwartet habe, um die Entfernung zu der Baustelle prüfen zu können. Auch wenn es sein mag, dass dieser Vorbehalt auf Seiten der Beklagten bestand, hat sie diesen jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin kundgetan. Vielmehr baten die Gesellschafter der Beklagten per E-Mail vom 27. Februar 2018 darum, die Adresse zuzuschicken und um Mitteilung, ob eine EC-Zahlung am Ankunftstag möglich sei. Ein Vorbehalt oder Widerspruch gegen die seitens der Klägerin bestätigte Anmietung der Wohnung wird hierin nicht im Ansatz erkennbar. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht ebenfalls nicht entgegen, dass keine genaue Adresse der Wohnung angegeben ist. Abweichend von der seitens des Amtsgerichts vertretenen Rechtsauffassung gehört die konkrete Lage der Wohnung nicht zu den essentialia negotii bei der Anmietung von Monteurswohnungen. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr die Angabe der Wohnungsgröße und der Lage im Allgemeinen (wie hier 20km Umkreis von P), denn anders als bei privat genutztem Wohnraum ist bei einer für Monteure gemieteten Unterkunft allein von Bedeutung, dass diese eine bestimmte Größe bzw. Bettenzahl und Nähe zu dem Ort, an welchem die untergebrachten Mitarbeiter tätig werden sollen, aufweist. Da die Beklagte nicht – wie vereinbart – im Voraus die Miete beglichen hat, schuldet sie insgesamt einen Betrag iHv 4.600,04 € (35€ pro Person und Nacht). Die jeweiligen Zinsansprüche ergeben sich aus den in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen. Der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten iHv 40€ folgt aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Da das kaufmännische Bestätigungsschreiben grundsätzlich auch AGB umfasst, selbst wenn sie nicht beigefügt und überraschend sind (Steimle/Dornieden, aaO, Rn. 52), ist die seitens der Klägerin vorgegebene Preisdifferenz für den Fall, dass die Kosten nicht fristgerecht im Voraus beglichen werden, wirksam Vertragsbestandteil geworden. Zumal der Preisnachlass bei Sofortzahlung nicht lediglich in den AGB niedergelegt ist, sondern sich bereits aus der Rechnung / Auftragsbestätigung an sich ergibt. Der Einwand der Beklagten, dass jedenfalls ersparte Aufwendungen für Reinigungskosten pp. abzuziehen sein dürften, sowie die Frage, ob der Klägerin eine anderweitige Vermietung möglich war und hierdurch der Schaden gemindert werden konnte, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet (vgl. dazu auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.03.2017, Az.: 24 U 88/16, Rn. 7f; zitiert nach Juris). Der Vortrag der Beklagten ist ohne jegliche Substanz und zählt lediglich beispielhaft auf, was die Klägerin eingespart haben könnte, bzw. beschränkt sich auf die Behauptung einer anderweitigen Möglichkeit zur Vermietung. Da die Klägerin hierauf bereits schriftsätzlich hingewiesen hat, war ein weiterer Hinweis seitens der Kammer nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 4.600,04 €.