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Urteil

11 S 53/19

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten richtet sich nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB und ist nach § 249 BGB nur in erforderlicher Höhe zu ersetzen. • Das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ist subjektbezogen zu beurteilen: Entscheidend ist, ob der Geschädigte nach seinen Erkenntnismöglichkeiten eine für Laien erkennbare deutliche Überhöhung der Honorarforderung erkennen konnte. • Liegt keine bezahlte Rechnung vor, gilt die subjektbezogene Betrachtung fort; eine bezahlte Rechnung ist lediglich ein Indiz und erleichtert die Darlegung, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit. • Zur Bestimmung ortsüblicher Sachverständigenhonorare sind einschlägige Listen (z. B. VKS/VBVK oder BVSK) als Schätzgrundlage zulässig; ein Honorar bis zum jeweils in der Liste genannten Höchstwert ist für einen Laien regelmäßig nicht als erkennbar überhöht anzusehen. • Nebenkosten (z. B. Fahrten, Fotos, Kopien) sind im Regelfall dem Alltag des Laien zugänglich und können bei erkennbar deutlicher Überschreitung nicht erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: subjektbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung • Ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten richtet sich nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB und ist nach § 249 BGB nur in erforderlicher Höhe zu ersetzen. • Das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ist subjektbezogen zu beurteilen: Entscheidend ist, ob der Geschädigte nach seinen Erkenntnismöglichkeiten eine für Laien erkennbare deutliche Überhöhung der Honorarforderung erkennen konnte. • Liegt keine bezahlte Rechnung vor, gilt die subjektbezogene Betrachtung fort; eine bezahlte Rechnung ist lediglich ein Indiz und erleichtert die Darlegung, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit. • Zur Bestimmung ortsüblicher Sachverständigenhonorare sind einschlägige Listen (z. B. VKS/VBVK oder BVSK) als Schätzgrundlage zulässig; ein Honorar bis zum jeweils in der Liste genannten Höchstwert ist für einen Laien regelmäßig nicht als erkennbar überhöht anzusehen. • Nebenkosten (z. B. Fahrten, Fotos, Kopien) sind im Regelfall dem Alltag des Laien zugänglich und können bei erkennbar deutlicher Überschreitung nicht erstattet werden. Der Kläger, Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Sachverständigenkosten für ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Gutachten. Der Geschädigte hatte mit dem Sachverständigen eine bestimmte Honorarvereinbarung getroffen; die Rechnung wurde jedoch nicht vom Geschädigten bezahlt. Das Amtsgericht hatte einen Teilbetrag zugesprochen, weitere Positionen jedoch als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Kläger legte Honorar- und Nebenkostenpositionen vor; die Beklagte bestritt deren Erforderlichkeit und berief sich auf ortsübliche Vergütungen und Listen als Orientierung. Streitentscheidend war, ob die geltend gemachten Honorare und Nebenkosten für den Geschädigten nach seinen Erkenntnismöglichkeiten erkennbar deutlich überhöht und damit nicht erstattungsfähig waren. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit von Schätzgrundlagen und differenzierte zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrund: Anspruch auf Erstattung besteht aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB; zu ersetzen ist gemäß § 249 BGB nur der erforderliche Herstellungsaufwand. • Subjektbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Erforderlichkeitsprüfung auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen; nur wenn für den Laien erkennbar deutlich überhöhte Preise verlangt werden, gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot die Beauftragung eines günstigeren Sachverständigen. • Beweis- und Darlegungslast bei nicht bezahlter Rechnung: Fehlt eine bezahlte Rechnung, bleibt die subjektbezogene Betrachtung maßgeblich; eine bezahlte Rechnung ist lediglich ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit und erleichtert die Darlegungslast des Geschädigten. • Schätzgrundlagen für ortsübliche Honorare: Der Tatrichter kann nach § 287 ZPO auf geeignete Listen (z. B. VKS/BVSK, BVSK- oder VKS-Listen) zurückgreifen; Werte, die innerhalb des in Listen ausgewiesenen Korridors liegen, sind für einen Laien regelmäßig nicht als erkennbar überhöht anzusehen. • Grenze der erkennbaren Überhöhung: Ein Honorar gilt erst dann als für den Laien erkennbar deutlich überhöht, wenn es den in einschlägigen Listen ausgewiesenen Höchstwert des relevanten Korridors übersteigt. • Anwendung auf den Streitfall – Grundhonorar: Der in der VKS-Liste für den einschlägigen Korridor ausgewiesene Höchstwert von 541,00 € netto ist noch erstattungsfähig; vom geltend gemachten Grundhonorar sind 18,00 € als erkennbar überhöht abzuziehen. • Anwendung auf den Streitfall – Nebenkosten: Für Nebenkosten wie Fahrten, Fotos, Kopien ist die Kenntnis des Laien ausreichend, daher sind erkennbare Überhöhungen nach einer Vergleichsprüfung (z. B. JVEG-Werte) abzulehnen; das Amtsgericht durfte Kürzungen vornehmen, wobei eine bereits von der Beklagten bezahlte Fahrtkostenposition in der Höhe von 25,00 € bestehen bleibt. • Kalkulation und Ergebnisberechnung: Unter Zugrundelegung der erstattungsfähigen Positionen (Grundhonorar 541,00 €, Fahrtkosten 25,00 €, Erstellung 8,40 €, Kopien 9,00 €, Fotos 16,00 €, Porto/Telefon 15,00 €, EDV-Abruf 19,00 €) ergibt sich eine Nettoforderung von 633,40 €, brutto 753,75 €, abzgl. bereits geleisteter Zahlungen verbleibt eine Restforderung von 141,49 €; hiervon waren bereits 56,17 € erstinstanzlich zugesprochen, sodass zusätzlich 85,32 € zuzusprechen sind. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet; die Kostenverteilung wurde entsprechend entschieden. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich: Dem Kläger stehen insgesamt 141,49 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB zu; hiervon waren bereits 56,17 € erstinstanzlich zugesprochen, sodass die Beklagte dem Kläger weitere 85,32 € zu zahlen hat. Das Landgericht hat die ersatzfähigen Positionen konkret beziffert und dabei das Grundhonorar bis zum in der einschlägigen Honorarliste genannten Höchstwert von 541,00 € netto sowie bestimmte Nebenkosten als erstattungsfähig angesehen, während erkennbar überhöhte Teilbeträge gestrichen wurden. Die subjektbezogene Prüfung der Erforderlichkeit war leitend; das Fehlen einer bezahlten Rechnung entlastet den Geschädigten nicht von seiner Darlegungslast, stellt aber keine Umkehr der Rechtsfolge dar. Die Kosten des Rechtsstreits wurden jedenfalls anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.