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Urteil

26 O 318/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0309.26O318.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie auf eine mit Wirkung vom 01.08.2004 abgeschlossene Kapital-Rentenversicherung (Nr. #####) geleistet hat. Zudem verlangt sie Nutzungsersatz. Das zweiseitige Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 09.07.2004 (Bl. 179, 180 d.A.) enthält auf der ersten Seite mittig, folgende kursiv gedruckte Belehrung: Sie können dem Zustandekommen des H private innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. schriftlich, per email oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns. Die Belehrung war durch Absätze vom übrigen Text separiert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Begleitschreiben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 (Bl. 67 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch des Versicherungsvertrages. Mit Schreiben vom 31.01.2019 (Bl. 69, 70 d.A.) lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages ab. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 29.05.2019 (Bl. 72-75 d.A.) erneut den Widerspruch und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung auf. Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst der gezogenen Nutzungen zu. Den Gesamtanspruch beziffert die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen auf 16.502,13 € (Beiträge 11.354,64 €). Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgeheben gewesen. Da mehrere Belehrung erteilt worden seien, reiche es aus, wenn eine Belehrung unwirksam sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.502,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrung sei wirksam gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die Beitragszahlungen nebst Nutzungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (gültig vom 01.08.2001 bis 07.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Der Umstand, dass die einzelnen fristauslösenden Unterlagen nicht aufgezählt wurden, ändert an dem Vorliegen einer wirksamen Belehrung nichts. Denn die Belehrung macht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (ständige Rechtsprechung des OLG Köln, u.a. Urteil vom 18.03.2016, 20 U 198/15). Mit der Bezeichnung „Erhalt dieser Unterlagen“ wird verdeutlicht, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen noch weiterer Unterlagen bedarf, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Um welche Unterlagen es sich handelt, ergibt sich aus der oberhalb der Belehrung platzierten Aufzählung. Da sämtliche Unterlagen (Begleitschreiben, Versicherungsschein usw.) stets nur den streitgegenständlichen Vertrag als „H private“ bezeichnen, ist auch insoweit für die Klägerin eine eindeutige Zuordnung möglich gewesen. Die kursiv gedruckte und durch Absätze vom übrigen Text separierte Belehrung befand sich auf der ersten Seite des Begleitschreibens zum Versicherungsschein (Bl. 179 d.A.). Sie war als einziger Textteil des Begleitschreibens in Kursivdruck gehalten und stach dadurch deutlich ins Auge. Soweit auch im Rahmen der Versicherungsbedingungen unter § 3 eine Widerspruchsbelehrung enthalten war, kam es auf diese nicht an; entscheidend war die im Policenbegleitschreiben enthaltene Belehrung. Inhaltlich begegnet aber auch die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Belehrung keinen Bedenken. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch vom 29.01.2019 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren. Die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist daher verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München, Urteil vom 20.6.2013, 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es der ordnungsgemäß belehrten Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015, IV ZR 16/14; Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13). Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte, regelmäßig die Prämien zahlte und erst etliche Jahre später von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages dessen Rückabwicklung verlangte. Das Verhalten der Klägerin war demgemäß objektiv widersprüchlich. Es hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14 und vom 04.03.2015, 1 BvR 3280/14). Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 16.502,13 €