Urteil
26 O 331/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0309.26O331.19.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.969,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.969,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung restlicher Beiträge geltend, die er auf eine mit Wirkung vom 01.03.2000 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Nr. X0000X -01 bis -10) geleistet hat. Zudem verlangt er Nutzungsersatz. Die Rentenversicherung war in 10 praktisch gleichlautende Verträge mit den Endziffern -01 bis -10 aufgeteilt. Das zweiseitige Begleitschreiben zu den zehn Versicherungsscheinen vom 15.02.2000 (Bl. 69, 70 d.A.) enthält auf der ersten Seite mittig, folgende Belehrung: Ergänzend zu der bereits vor Antragstellung erfolgten Information über Ihr Rücktrittsrecht möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der beiliegenden Policendokumente vom Vertrag zurücktreten können. Sollte dies der Fall sein, wenden Sie sich baldmöglichst an T Management Ltd., Niederlassung Frankfurt. Die Belehrung war durch Absätze vom übrigen Text separiert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Begleitschreiben Bezug genommen. Im Jahr 2001 ließ der Kläger das Bezugsrecht auf den Todesfall ändern. Mit Schreiben vom 26.11.2009 erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrages. In der Folge zahlte die Beklage an den Kläger 7.603,22 € aus. Insgesamt hatte der Kläger Beiträge von 11.862,16 € eingezahlt. Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schriftsatz vom 19.02.2017 (Bl. 25 ff. d.A.) den Widerspruch und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung bis zum 06.03.2017 auf. Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihm ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung restlicher Prämien nebst der gezogenen Nutzungen zu. Den Anspruch beziffert der Kläger unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten auf insgesamt 31.688,13 €. Der Kläger habe dem Vertrag wirksam widersprochen, weil die Widerspruchsbelehrung nicht den Anforderungen von § 5a VVG a.F. entspräche. Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgeheben gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.688,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Gutachterkosten der Firma J GmbH in Höhe von 595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Zudem sei die Geltendmachung seitens des Klägers im Hinblick auf die Bezugsrechtsänderung und die widerspruchslose Entgegennahme des Rückkaufswerts treuwidrig. Das Privatgutachten sei unbrauchbar, weil es von falschen Annahmen ausgehe. So habe die Beklagte weder aus den Abschlusskosten noch aus den Verwaltungskosten Nutzungen gezogen. Kickbacks habe sie nicht erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 3.969,85 € zu. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB vor. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend genügt die im Begleitschreiben enthaltene Belehrung weder inhaltlich (u.a. fehlt der Hinweis auf die notwendige Schriftform des Widerspruchs) noch im Hinblick auf die drucktechnische Hervorhebung den Anforderungen, so dass diese (offensichtlich) unwirksam ist Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung (§ 242 BGB) nicht vor. Die Beklagte hat durch die Übersendung der unwirksamen Widerspruchsbelehrung selbst die Situation herbeigeführt und kann daher kein schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung zuließen, sind nicht ersichtlich. Somit stand dem Kläger im Jahre 2017 noch ein Widerspruchsrecht zu. Dass das Widerspruchsrecht bei unwirksamer Belehrung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. besteht, ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 mwN). Die klageweise Geltendmachung der Forderung durch den Kläger ist nach alldem auch nicht treuwidrig. Eine Bezugsrechtänderung rechtfertigt die Annahme einer Treuwidrigkeit nicht. Gleiches gilt für den großen zeitlichen Abstand zwischen Kündigung und Widerspruch. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs nach wirksamen Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. richtet sich bei einer fondsgebundenen Versicherung zunächst nach der Höhe des Fondsguthabens. Grundsätzlich ist ein Versicherungsnehmer an den Verlustrisiken zu beteiligen, d.h. entsprechende Verluste sind bereicherungsmindernd anzurechnen (BGH, Urteil vom 21.03.2018, IV ZR 353/16). Das relevante Fondsguthaben hat der Kläger bereits nach der Erklärung der Kündigung ausgezahlt erhalten. Dass die Beklagte aus den Verwaltungskosten Nutzungen gezogen hat, hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt. Dem Kläger steht nach der Auffassung der Kammer auch kein weiterer Anspruch auf „Nutzungen“ zu, die der Privatgutachter als „Saldo nach Rückzahlung“ bezeichnet. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang eine Bezifferung der Nutzungshöhe anhand der Eigenkapitalrendite ungeeignet, weil diese betriebswissenschaftliche Kennzahl auf den Gesamtgewinn eines Unternehmens abstellt und nicht das Ergebnis der Vermögensanlage eines Kalenderjahres abbildet. Zu erstatten hat die Beklagte aber die Abschluss- und Verwaltungskosten, die sie substantiiert auf insgesamt 3.969,85 € beziffert. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 595,00 € besteht nicht. Das Gutachten ist im Hinblick auf die Zugrundelegung der Eigenkapitalrendite nicht brauchbar und beziffert die gezogenen Nutzungen auf einen rund 8-fach überhöhten Wert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 31.688,13 €