Urteil
31 O 193/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0310.31O193.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin der am 08.01.2015 eingetragenen Marke „A“ mit Schutz u.a. für die Klassen 25, 14 und 18 (Bekleidungsstücke sowie Kopfbedeckungen; Schmuckwaren sowie Anhänger; Umhängetaschen sowie Beutel) und Priorität vom 15.10.2014. Die Kläger sind die Mitglieder einer Volksmusik-Pop-Gruppe namens „B“ und verlangen von der Beklagten, in die Teillöschung ihrer Marke bezüglich der genannten Klassen einzuwilligen. Sie stützen ihren Antrag erstrangig auf Werktitelschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG, sodann auf eine Verkehrsgeltungsmarke, sodann auf Unternehmenskennzeichenschutz und hilfsweise auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Ab dem Jahr 2010, 2011 oder 2012 – der insoweit jeweils nicht bestrittene Vortrag der Kläger variiert (Bl. 7 d.A.-2012; Bl. 15 f. d.A.-2011; Bl. 104 der Akte-2010) –spielten die Kläger unter anderem ein Lied namens „A“, das auf einem im selben Jahr erschienenen Album der Gruppe veröffentlicht war. Im Jahr 2012 begann zudem die durch die Kläger gegründete C GmbH, deren Gesellschafter sie sind, im Rahmen von Konzerten und in dem Onlineshop der Gruppe – dieser wird betrieben durch die „B GbR“, die aus den Klägern besteht – Merchandisingartikel (v.a. T-Shirts, Jacken, Taschen, Schmuck, Anhänger) zu veräußern, auf denen der Begriff „A“ erscheint. Im Januar 2014 veröffentlichten die Kläger ein Album namens „D“, das in die deutschen Album-Charts auf Platz 12 einstieg und drei Wochen lang in den Charts blieb. Das Lied „A“ ist auf diesem Album als „Bonus-Track“ enthalten. Die Kläger bezeichneten zudem zwei ihrer Touren in den Jahren 2013 und 2014 als „A-Tour“. Der Text des Liedes wurde darüber hinaus in einem Lehrbuch für die deutsche Sprache veröffentlicht (Anl. 25c, AB); das Lied wurde durch Kindergärten aufgeführt (mit Zeitungsausschnitten belegt für zwei Fälle, 2014 und 2018, vgl. Anl. 25d1 und 25d 2, AB), 2014 in Werbetrailern auf dem Kanal „E“ gespielt, die Noten des Stücks bis zum 26.10.2019 an über 1.400 Personen, Blaskapellen, Vereinen etc. verkauft (Anl. 25b, AB), und es wurde als Marketingaktion mit einer F Tageszeitung das „A 2013“ gesucht. Auf Facebook haben die Kläger gegenwärtig über 154.000 Fans. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Kläger zur Bekanntheit des Titels „A“ sowie der Gruppe „B“ im Allgemeinen wird auf die Klageschrift vom 30.07.2019 nebst den dazugehörigen Anlagen (AB) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen die Kläger vor dem Landgericht München ein – nicht rechtskräftiges – Unterlassungsurteil im Hinblick auf die Verwendung der o.g. Merchandising-Artikel nebst Annex-Ansprüchen erstritten (Az. 17 HK O 14334/18, Anl. K 1a, AB). Die Kläger behaupten unter Vorlage eines entsprechenden Auszugs aus der Werkdatenbank der GEMA (Bl. 108 d.A.), dass sie das Lied „A“ selbst komponiert hätten. Das Video zur Single „A“ habe mit Stand von September 2018 etwa vier Millionen Aufrufe auf G erreicht. Ein weiteres, 2017 aufgeschaltetes A-Video habe seither über 8 Millionen Klicks erzielt. Bereits vor Eintragung der Marke der Beklagten hätten die Kläger den Titel „A“ in (von den Klägern näher bezeichnet und datiert sind insoweit sieben Sendungen, Bl. 16 f. d.A.) verschiedenen Sendungen mit einer Gesamt-Einschaltquote von über 20 Millionen Zuschauern gespielt. Zwischen 2012 von 2014 sei das Lied bei über 400 Auftritten gespielt worden. Bei Einzelauftritten der Kläger seien bis zu 60.000 Personen anwesend. Die Kläger träten auch im Rahmen bekannter Mischtourneen auf, dies jeweils bundesweit. Ausweislich eines im Februar 2019 erstellten Gutachtens (Anl. 21, AB) sei der Titel „A“ seit 2012 in diversen Printmedien mit einer Reichweite von etwa 108 Millionen (bis 31.12.2014: 44 Millionen) zusammen mit dem Begriff „B“ verwendet worden. Die Kläger legen zudem Rechnungen für das Bedrucken diverser Merchandisingartikel mit der Bezeichnung „A“ vor und behaupten, dass unter anderem diese verkauft worden seien (330 T-Shirts 2012; 800 T-Shirts, 250 Umhängetaschen und 300 Schlüsselanhänger „Herzerl“ 2013; 400 T-Shirts, 100 Jacken und 250 „Herzerl“ vor 10/14). Die Kläger sind der Ansicht, dass sie von der Beklagten die Löschung der infrage stehenden Klassen der Wortmarke aufgrund des Bestehens älterer Rechte, nämlich solchen aus Werktitelschutz, einer Verkehrsgeltungsmarke sowie einem Unternehmenskennzeichenschutz, letzterer für den Geschäftsbetrieb „A-Merchandising-Verkauf“, verlangen könnten. Sie vertreten die Auffassung, unbeschadet des Verkaufs der Merchandising-Artikel durch die C-GmbH und der Existenz einer B-GbR klagebefugt zu sein und behaupten hierzu, dass sie dennoch nach wie vor Inhaber sämtlicher Marken- und sonstiger Rechte an der Bezeichnung „A“ seien. Sie behaupten ferner, dass innerhalb des Merchandisingverkaufs der Unternehmensteil „Verkauf von A-Merchandising-Produkten“ institutionalisiert sei und sind der Ansicht, dass für die Definition der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen des § 4 MarkenG nicht auf alle Käufer von T-Shirts etc., sondern nur auf Käufer aus den Kreisen der Volksmusik-Pop-Liebhaber abzustellen sei. In diesem Kreis habe die Bezeichnung „A“ überragende Bekanntheit zu Gunsten der Kläger erlangt. Darüber hinaus sei die Eintragung der Wortmarke A wettbewerbswidrig, insbesondere rufausbeutend gewesen. Schließlich behaupten die Kläger, dass die Voraussetzungen eines Verfalls vorliegen. Die Beklagte habe seit Eintragung der Marke keinen einzigen Artikel verkauft. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, in die Teillöschung der beim Deutschen Patent-und Markenamt unter der Registernummer ### am 08.01.2015 eingetragenen Wortmarke A -bezüglich Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen) -bezüglich Klasse 14 (Schmuckwaren, insbesondere Ketten [Schmuckwaren], Anhänger [Schmuck]) -bezüglich Klasse 18 (Umhängetaschen, Beutel) einzuwilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Anträge der Kläger unbestimmt seien. Die Kläger seien überdies bezüglich einer bestrittenen Benutzungsmarke sowie einem bestrittenen Unternehmenskennzeichen nicht aktivlegitimiert, sondern die C GmbH sowie die aus den Klägern bestehende B-GbR. Hinsichtlich des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. I. Das Gericht ist für die Entscheidung über die nach §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 S. 1 MarkenG erhobenen Klage sachlich gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG und örtlich gemäß §§ 12, 12 ZPO, 140 Abs. 2 S. 1 MarkenG i.V.m. § 1 DeUrhMRZusVO zuständig. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in H und damit wie für eine Zuständigkeit nach § 1 DeUrhMRZusVO vorausgesetzt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk (Landgericht Aachen). Im Hinblick auf ihre Bestimmtheit begegnet die Klage keinen Bedenken. Den Klägern steht es gemäß §§ 55 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 2 MarkenG frei, ihre Klage wie vorliegend geschehen auf das etwaige Bestehen mehrerer älteren Rechte i.S.v. § 12 MarkenG (vorliegend solchen aus Werktitel gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, aus Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG sowie aus einer Verkehrsgeltungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG) zu stützen. Da die Kläger klargestellt haben, den behaupteten Anspruch kumulativ auf die etwaigen verschiedenen Schutzrechte zu stützen, indem sie lediglich den Antrag auf Löschung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 8 Abs. 1 UWG als Hilfsantrag gestellt haben (Bl. 107 d.A.), hätte es der Benennung einer Reihenfolge insoweit nicht bedurft. Die alternative Klagehäufung, die darin liegt, dass die Kläger ihr Löschungsbegehren hilfsweise auf einen Anspruch aus dem UWG stützen, ist nach §§ 260, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Gericht lässt es aus Gründen der Prozessökonomie offen, ob den Klägern – was im Hinblick auf ein etwaiges älteres Recht aus Unternehmenskennzeichenschutz und aus einer Benutzungsmarke zweifelhaft erscheint – die Klagebefugnis nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlt, weil möglicherweise nicht ihnen, sondern der C GmbH als für den Merchandisingverkauf verantwortlichen Unternehmensinhaberin die entsprechenden Rechte zustehen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit einer Sachentscheidung trotz Zweifeln hinsichtlich des Bestehens der Klagebefugnis vgl. BGH GRUR 1999, 1119, 1120 – RUMMS!). II. Nach §§ 51 Abs. 1 Nr. S. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.12 MarkenG können die Inhaber einer älteren Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang als eine eingetragene Marke gegen einen Markeninhaber Klage auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke erheben, wenn sie aufgrund des älteren Rechts die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei für die Prüfung des § 12 MarkenG die tatsächliche Nutzung der angegriffenen Marke zu unterstellen ist (BeckOK MarkenR/Weiler, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 12 Rn. 16). 1. Eine Untersagungsbefugnis wegen Verwechslungsgefahr der durch die Beklagten genutzten Zeichen mit einem Werktitel der Kläger gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht nicht. Das Gericht prüft nicht lediglich die Untersagungsbefugnis aufgrund eines etwaig bekannten Werktitels (§ 15 Abs. 3 MarkenG), die die Kläger bei Auflistung der Klagegründe anders als eine Untersagungsbefugnis aus § 15 Abs. 2 MarkenG ausdrücklich benannt haben. Denn streitgegenständlich ist auch eine aus Werktitelschutz folgende Untersagungsbefugnis aus § 15 Abs. 2 MarkenG, da der Streitgegenstand einer auf ältere Rechte gestützten Löschungsklage lediglich dadurch bestimmt wird, auf welches ältere Recht sich die Kläger beziehen (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 55 Rn. 30), wohingegen auf demselben Schutzrecht beruhende Ansprüche aus § 15 Abs. 2 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH, Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 75/10 – Oscar, Rn. 32, juris). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG liegt indes nicht vor. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu nutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Zeichennutzung durch die Beklagte nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem klägerischen Werktitel begründet. „A“ stellt einen Werktitel i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar, weil der Titel zur Unterscheidung des durch die Kläger komponierten Liedes von den Werken anderer Personen geeignet ist. Dass der Begriff „A“ im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist, hindert eine Unterscheidungskraft, an die im Rahmen des § 5 Abs. 3 MarkenG nur geringe Anforderungen zu stellen sind (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 5 Rn. 92), daher nicht, zumal der Begriff „A“ für einen Musiktitel keinen beschreibenden Anklang hat. Zwischen Werktitel und angegriffenen Zeichen besteht zudem Identität i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG. Eine von § 15 Abs. 2 MarkenG erfasste Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten und dem klägerischen Werktitel liegt jedoch nicht vor. Werktitel dienen grundsätzlich lediglich der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes zu beinhalten. Sie sind daher grundsätzlich nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, also gegen die hier nicht in Frage stehende Verwechslung mit einem anderen Werktitel geschützt (BGH GRUR 1999, 581, 582 – Max; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 181/02 – Das Telefon -Sparbuch, Rn. 29, juris). Gegen die vorliegend allein denkbare mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schützen Werktitel nur ausnahmsweise, wenn der Titel infolge einer besonderen Kennzeichnungskraft nicht wie üblich lediglich zur Unterscheidung des Werks von anderen Werken, sondern auch als Herkunftshinweis dient und zudem eine besondere Bekanntheit hat (BeckOK MarkenR/Thalmaier, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 15 Rn. 50; OLG Köln, Urteil vom 11. April 2001 – 6 U 150/00 –, Rn. 35, juris), wie sie § 15 Abs. 3 MarkenG voraussetzt (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 15 Rn. 156 m.w.N.). Aus einer Bekanntheit alleine kann dabei noch nicht auf eine ausnahmsweise gegebene herkunftshinweisende Funktion des Werktitels geschlossen werden. Insbesondere ist eine Bekanntheit bei rund 14 % der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend, um von einer herkunftshinweisenden Funktion ausgehen zu können (BGH GRUR 1999, 581, 582 – Max). Die Voraussetzungen für einen Schutz gegen andere als unmittelbare Verwechslungsgefahren liegt danach nicht vor. Dem Werktitel „A“ kommt bereits nicht ausnahmsweise eine herkunftshinweisende Funktion zu; selbst wenn dies der Fall wäre, wäre aber das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu verneinen. Gegen eine ausnahmsweise vorhandene herkunftshinweisende Funktion des Werktitels „A“ spricht bereits, dass ihm von sich aus für einen Musiktitel lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. So handelt es sich um einen im allgemeinen Sprachgebrauch verankerten und als scherzhafte Bezeichnung durchaus verbreiteten Begriff, wie sich etwa an der gerichtsbekannten und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen „#A“-Kampagne des Bundesinisteriums für Ernährung und Landwirtschaft zeigt. Als Musiktitel werden zudem regelmäßig keine Phantasieworte, sondern im allgemeinen Sprachgebrauch verankerte Begriffe verwendet, wobei auch der Rückgriff auf humorvolle Begriffe nicht ungewöhnlich ist, insoweit also die Unterscheidungskraft des Werktitels keine Steigerung im Hinblick auf eine etwaige besondere Originalität erlangt. Die durch die Kläger behaupteten Umstände belegen zwar durchaus eine gewisse Popularität des Liedes und deren Vermarktung (insbes. „Atouren“, Suche des „A“ 2013 im Zusammenwirken mit einer lokalen Tageszeitung) durch die Kläger. Letztere ist indes nicht so umfangreich oder ungewöhnlich, dass der Verkehr den Werktitel deshalb ausnahmsweise nicht lediglich als Verweis auf den Werkinhalt versteht, sondern ihm auch eine herkunftshinweisende Funktion beimisst. Ebenso wenig wird der Titel – den die Kläger ihrem Vortrag nach seid frühestens 2010, möglicherweise auch erst seit 2012 spielen – bereits über einen derart langen Zeitraum vermarktet, dass er aufgrund dessen eine herkunftshinweisende Funktion erlangt hat (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 70, 73: Nutzung über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren für sich genommen nicht ausreichend). Auf die Frage einer zu verneinenden Bekanntheit des Werktitels im Gesamtverkehr (s.u. unter II. 2) kommt es danach nicht an. Selbst wenn man aber eine ausnahmsweise bestehende herkunftshinweisende Funktion des Werktitels und dessen Bekanntheit bejahte, scheiterte ein erweiterter Werktitelschutz, weil auch eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen sind. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist im Wege einer Gesamtbewertung zu beurteilen, wobei insbesondere die Wechselwirkung zwischen der Werknähe, der Kennzeichnungskraft des Klagetitels und der Ähnlichkeit der Titel bzw. Zeichen maßgeblich ist (BGH GRUR 2003, 440, 442 – Winnetous Rückkehr). Erforderlich ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei einem nicht nur unerheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 181/02 – Das Telefon-Sparbuch, Rn. 29, juris). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Verkehr den Werktitel und das mit dem angegriffenen Zeichen versehene Produkt derselben betrieblichen Herkunft zuordnet; eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr vom Bestehen von Unternehmensverbindungen ausgeht (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 15 Rn. 156). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob einem nicht unerheblichen Teil des durch den Werktitel und die gekennzeichneten Produkte der Beklagten angesprochenen Verkehrs (zur Verkehrsabgrenzung hinsichtlich des Werktitels s.u. II.2) der Titel „A“ geläufig ist mit der Folge, dass eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich in Betracht käme. Denn auch wenn man dies unterstellt, ist nach den genannten Kriterien eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Titel und Zeichen sind identisch, jedoch ist eine Werknähe zwischen einem Musiktitel und Taschen etc. grundsätzlich nicht vorhanden. Auch wenn man von einer gewissen Werknähe deshalb ausgeht, weil der Verkehr an die Verwendung von Werktiteln im Rahmen des Merchandisingverkaufs gewöhnt ist, spricht eine Gesamtbewertung nicht für eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn dass die Beklagte Vertriebswege nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, auf denen der Verkehr nach den Üblichkeiten in der Musikbranche einen Verkauf von Merchandisingartikeln erwartet, nämlich bei Verkaufsständen auf Musikveranstaltungen und in spezialisierten oder großen Internetshops wie (Link wurde gelöscht) , ist nicht vorgetragen. Auch für eine Zeichenverwendung für Produkte, die ihrer Aufmachung nach auf den Musikstil der Kläger anspielt, weil sie typischerweise Volksmusikliebhaber anspricht (etwa Bekleidung, die an traditionell in Bayern getragene erinnert), ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Darüber hinaus ist der Begriff „A“ für einen Werktitel lediglich durchschnittlich kennzeichnungskräftig (s.o.), im allgemeinen Sprachgebrauch als eine humorvolle Bezeichnung jedoch durchaus verankert. Bei Verwendung einer entsprechenden Marke wird der Verkehr diese ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (etwa einer Verwendung im Zusammenhang mit der Bezeichnung „B“ oder mit einer Abbildung der Kläger) daher nicht als Hinweis auf eine Herkunft von den Klägern als Werktitelinhabern oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen verstehen. 2. Auch aus § 15 Abs. 3 MarkenG können die Kläger einen Anspruch auf bundesweite Untersagung einer Nutzung der Beklagtenmarke nicht herleiten, wobei hinsichtlich der Bekanntheit gemäß § 51 Abs. 3 MarkenG auf die Entwicklungen bis zum 15.10.2014 abzustellen ist, darüber hinaus jedoch eine Bekanntheit auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch hätte vorliegen müssen (BeckOK MarkenR/Kopacek, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 51 Rn. 9). Der Werktitel der Kläger ist am 15.10.2014 nicht bekannt im Sinne des §15 Abs. 3 MarkenG gewesen. Es gelten insoweit dieselben Voraussetzungen wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Bekanntheit setzt daher voraus, dass der Werktitel einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist. Dies ist anhand aller Umstände wie der Intensität der Zeichennutzung, der geografischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie des Umfang der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen (OLG Köln, Urteil vom 05. Dezember 2014 – I-6 U 100/14 –, Rn. 38 f., juris). Als Verkehrskreis angesprochen sind hier nicht lediglich Personen mit generellem Interesse an volkstümlicher Musik sein, sondern ist die Gesamtbevölkerung. Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören in erster Linie die Endabnehmer eines in Frage stehenden Werktitels. Neben den aktuellen Abnehmern sind auch Personen einzubeziehen, die an den Waren interessiert sein könnten, ohne sie bisher erworben zu haben (BGH GRUR 2014, 1101, 1105 – Gelbe Wörterbücher, bezgl. § 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG). Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums ist die Gesamtbevölkerung maßgeblich; ausgeklammert werden dürfen nur Personen, die die betreffenden Produkte gänzlich ablehnen (BGH GRUR 2006, 760,762 – Lotto). Musik unterliegt dem Massenkonsum und spricht deshalb auch dann potenziell die gesamte Bevölkerung an, wenn es sich um ein Genre handelt, das typischerweise nur von einem bestimmten Personenkreis gehört wird. Denn die allerwenigsten Personen lehnen bestimmte Musikrichtungen kategorisch ab. Dass Musikstile, die ursprünglich nur in bestimmten Kreisen gehört wurden, hinsichtlich einzelner Titel oder generell massentauglich werden, ist darüber hinaus nicht selten. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt die Annahme von Bekanntheit zum 14.10.2014 danach nicht. Ein Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen – angeboten ist lediglich ein Sachverständigengutachten zur Verkehrsdurchsetzung (Bl. 35 d.A.) – lag aus diesem Grunde nicht vor. So machen die Kläger keine Angaben zu Verkaufszahlen oder zu einer etwaigen Platzierung des Titels „B“ in den allgemeinen Single-Charts. Dass der Titel im Radio (öffentlich-rechtliche Sender) gespielt wurde, ist vorgetragen, jedoch gibt es keine Angaben zu der Häufigkeit. Auch die Anzahl der G-Klicks für das Video bis zum 14.10.2014 benennen die Kläger nicht. Selbst eine Anzahl von vier Millionen Klicks bereits zum 14.10.2014 wäre überdies vor dem Hintergrund der Popularität von G als Musikmedium gemessen an der Einwohneranzahl in Deutschland und angesichts nicht ausschließbarer Aufrufe jedenfalls auch aus dem deutschsprachigen Ausland für sich genommen für die Annahme einer Bekanntheit nicht ausreichend. Auch die (bestrittene) Benennung des Werktitels in Berichten in Printmedien mit einer Reichweite von insgesamt 44 Millionen Lesern bis zum Ende des Jahres 2014 (bis Oktober 2014 etwa in 180 Artikeln, Anl. 21) ist nicht ausreichend. So ist damit über die Anzahl der Personen, die die Artikel tatsächlich gelesen haben, nichts ausgesagt. Eine ein- oder auch mehrmalige Kenntnisnahme von der Existenz des Werktitels über Zeitungsartikel führt zudem noch nicht dazu, dass sich der Titel bei dem jeweiligen Leser auch einprägt, wie dies jedoch für eine Bekanntheit erforderlich wäre. Insbesondere aus dem letzten Grund ist auch die (durch Nichtwissen bestritten; soweit der Kläger Videoausschnitte etc. von 7 Auftritten vorlegt, allerdings in unzulässiger Weise, § 138 Abs. 4 ZPO) Aufführung in verschiedenen bekannten Formaten für Volksmusik (Musikantenstadel, Fernsehgarten etc.) der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender mit hoher Reichweite von bis zu fünf Millionen Zuschauern (s. i.E. Bl. 16-18 d.A.) für die Annahme einer Bekanntheit in der Gesamtbevölkerung nicht ausreichend. Im Übrigen ist der nachgewiesene Zeitraum der Auftritte von August 2012 bis Mai 2014 vergleichsweise klein, die Abstände zwischen den Auftritten dagegen sind (keine Auftritte zwischen September 2012 und März 2014, die Auftritte beziehen sich insgesamt nur auf August und September 2012 sowie März und Mai 2014) groß. Auch die Dauer der generellen Nutzung des Werktitels war am 14.10.2014 mit jedenfalls unter fünf Jahren, ggf. auch unter drei Jahren, nicht lang. Zum Umfang etwaig getätigter Investitionen ist nicht vorgetragen. Zu den Auftritten vor „bis zu“ 60.000 Personen ist der bestrittene Vortrag der Kläger nicht ausreichend substantiiert. Selbst bei durchgehend 60.000 Zuschauern wäre aufgrund dessen angesichts der Größe der Gesamtbevölkerung ohne das Hinzutreten weitere Umstände jedoch noch nicht von einer Bekanntheit auszugehen. Im Ergebnis scheitert indes der Anspruch der Kläger selbst bei unterstellter Bekanntheit des Werktitels, so dass es eines Hinweises auf den unzureichenden Vortrag zu den Voraussetzungen einer Bekanntheit nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht bedurfte: So setzt zunächst § 15 Abs. 3 MarkenG eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem bekannten Werktitel und den mit einem entsprechenden Zeichen versehenen Waren voraus (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292, 296 – Ich bin dann mal weg). Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ob die von § 15 Abs. 3 MarkenG geforderte gedankliche Verknüpfung gegeben ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, darunter anhand des Grads der Ähnlichkeit der Verkehrszeichen, des Verhältnisses der von ihnen erfassten Waren bzw. Werken, insbesondere der Grad ihrer Unähnlichkeit, des Ausmaßes der Bekanntheit der Marke, des Grades ihrer Kennzeichnungskraft und des etwaigen Bestehens einer Verwechslungsgefahr (vgl. Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 330, m.w.N.). Bei Vorliegen bloßer Assoziationen zwischen dem Werktitel und dem weiteren geschützten Zeichen scheidet ein Schutz aus § 15 Abs. 3 MarkenG aus (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408, 413 – Obelix). Das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung ist danach vorliegend abzulehnen. Es besteht Zeichenidentität, jedoch ist wie dargelegt eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Auch ist der Grad der Unähnlichkeit zwischen dem Werktitel und den infrage stehenden Warengruppen hoch. Auch wenn wie dargelegt eine gewisse Ähnlichkeit besteht, weil es nicht unüblich ist, dass die auf Seiten der Beklagten in Frage stehenden Warengruppen für einen Merchandisingverkauf genutzt werden, scheidet eine gedankliche Verknüpfung aus, weil für eine Verwendung von gängigen Vertriebswegen für Merchandisingartikeln durch die Beklagte nichts vorgetragen ist und darüber hinaus die Kennzeichnungskraft des Begriffs „A“ für einen Werktitel lediglich durchschnittlich ist (s. schon oben unter II.1).Bei Konfrontation mit der Beklagtenmarke assoziiert daher der Verkehr diese allenfalls mit dem Werktitel „A“ der Kläger, selbst wenn ihm dieser bekannt ist. Auch wenn man eine gedankliche Verknüpfung bejahte, scheiterte zudem letztlich ein Untersagungsanspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG, weil durch die Zeichennutzung der Beklagten weder die Unterscheidungskraft, noch eine dem klägerischen Werktitel etwaig entgegengebrachte Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Dass eine etwaig dem Werktitel entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigt würde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Für einen schlechten Ruf der Beklagten, den Vertrieb minderwertiger Ware o.ä. bestehen keine Anhaltspunkte. Von einer Beeinträchtigung der ohnehin nicht hohen Unterscheidungskraft des Werktitels, die insbesondere in Gestalt der Verwässerung auftreten kann, ist schon wegen der Unähnlichkeit eines Werktitels mit den in Frage stehenden Warengruppen nicht auszugehen. Denn umso höher der Branchenabstand ist, umso weniger ist jedoch mit einer Verwässerung zu rechnen (BGH GRUR 2001, 507, 509 – Evian). Auch eine Ausnutzung von Wertschätzung oder Unterscheidungskraft des Werktitels liegt nicht vor. Eine Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung ist gegeben, wenn ein Dritter durch Verwendung eines ihr ähnlichen Zeichens versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke zu begeben, um von ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren (BGH, GRUR 2011, 1135, 1137 – Große Inspektion für alle, m.w.N., für Marken). Wird die Anziehungskraft verwendet, um ein sonst nicht erzielbares Maß an Aufmerksamkeit zu erregen, wird damit zudem regelmäßig auch die Unterscheidungskraft ausgenutzt (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 14 Rn. 804, 806, gleichfalls für Marken). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zunächst ist zu einem positiven Image des Titels beispielsweise wegen der etwaigen verbreiteten Annahme von dessen besonderer Originalität nichts vorgetragen. Aus einer Bekanntheit allein würde eine Wertschätzung indes noch nicht folgen (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 395). Es ist darüber hinaus nicht zu erkennen, wie sich eine dem Titel etwaig entgegengebrachte Wertschätzung auf eine für Bekleidung etc. genutzte Marke „A“ überhaupt sinnvoll übertragen ließe (zur Übertragbarkeit als zu beachtendes Kriterium OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408,413). Eine Ausbeutung der Unterscheidungskraft des klägerischen Werktitels liegt bereits deshalb fern, weil diese nicht hoch ist. Bei Verbrauchern, die mit der Beklagtenmarke konfrontiert werden, wird daher allenfalls eine Assoziation mit dem Werktitel hervorgerufen werden, was für einen Bekanntheitsschutz jedoch nicht ausreichend ist (OLG München GRUR-RR 2005, 191, 193 – Focus Money / Money Specialist). 3. Den Klägern steht eine Untersagungsbefugnis auch nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG im Hinblick auf eine an dem Zeichen „A“ nach § 4 Nr. 2 MarkenG erworbene Benutzungsmarke zu. Denn bereits auf Grundlage des Vortrags der Kläger ist nicht davon auszugehen, dass durch die Nutzung des Zeichens „A“ eine Marke kraft Verkehrsgeltung entstanden ist, weswegen es der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 35 d.A.) nicht bedarf. Abzustellen ist insoweit nur auf die Nutzung des Zeichens „A“ im Rahmen des Merchandisingverkaufs. Die Nutzung des Zeichens als Werktitel konnte demgegenüber bereits grundsätzlich nicht zu der Entstehung einer Benutzungsmarke führen. Denn es lag darin keine Nutzung für Waren oder Dienstleistungen, derer es für eine Markenentstehung nach § 4 Nr. 2 MarkenG jedoch bedarf (vgl. BGH GRUR 2003, 973, 974 – Tupperware). Eine an die Werktitelnutzung anknüpfende Markenentstehung scheitert zusätzlich auch daran, dass der Werkitel wie dargelegt (s.o. I.1) nicht ausnahmsweise herkunftshinweisend verwendet worden ist. Eine Verkehrsgeltungsmarke kann indes nur durch markenmäßige Verwendung entstehen (BeckOK MarkenR/Weiler, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 4 Rn. 38). Eine Verkehrsgeltungsmarke „A“ haben die Kläger durch ihren Merchandisingverkauf nicht erworben. Verkehrsgeltung i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht durch markenmäßige Nutzung des in Frage stehenden Zeichens und liegt vor, wenn ein nicht unerheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrskreises eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmer herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wiedererkennt (vgl. Hacker, in: Ströbele / Hacker / Thiering, Margengesetz, 12. Aufl. 2017, § 4 Rn. 26). Die Formulierung „innerhalb beteiligter Verkehrskreise“ in § 4 Nr. 2 MarkenG bedeutet dabei, dass es ausreicht, wenn die Verkehrsgeltung in einem Teil feststellbar ist, der für den wirtschaftlichen Verkehr mit den betreffenden Waren nicht unerheblich ist (ebd.). Eine Verkehrsgeltungsmarke haben die Kläger danach nicht erlangt, und zwar jedenfalls aus dem Grunde nicht, dass es entgegen ihrer Auffassung für die Durchsetzung als Herkunftshinweis nicht auf das Verständnis volksmusikaffiner Personen, sondern auf den Gesamtverkehr bzw. einen nicht unerheblichen Teil hiervon ankommt. Denn bei T-Shirts, Schlüsselanhängern etc. handelt es sich um Waren des Massenkonsums. In einem solchen Fall ist der angesprochene Verkehr wie dargelegt der Gesamtverkehr mit Ausnahme derjenigen Personen, die die betreffende Ware kategorisch ablehnt (s.o.). Dass die Ware faktisch nur an einen bestimmten Abnehmerkreis, nämlich infolge des Verkaufs auf Konzerten und auf der klägerischen Internetpräsenz nur an Volksmusik-Popanhänger veräußert wird, wäre nur dann relevant, wenn dies auf objektive Merkmale der Ware zurückzuführen ist, da sich individuelle Vermarktungsstrategien ändern können (Erbs/Kohlhaas/Kaiser, 226. EL August 2019, MarkenG § 4 Rn. 10). Die Beschränkung auf Volksmusikhörer als Abnehmer der Merchandisingartikel ist durch deren objektive Merkmale indes nicht erklärbar. Zu einer Durchsetzung als Herkunftshinweis im Gesamtverkehr bzw. einem erheblichen Teil hiervon ist jedoch nichts vorgetragen; eine solche Durchsetzung wird auch nicht behauptet. Im Gegenteil werden die Produkte unstreitig ausschließlich auf Konzerten und über den Online-Shop der Gruppe und damit lediglich an Hörer ihrer Musik vertrieben. Auf (Link wurde gelöscht) oder anderen sich an Allgemeinpublikum richtenden Plattformen veräußern die Kläger ihre Produkte dagegen nicht. Für die Annahme einer Verkehrsgeltung gibt es damit keine ausreichenden Anhaltspunkte, sodass es nicht darauf ankommt, dass die Kläger eine Gesamtzahl bisher verkaufter Merchandisingartikel nicht benennen und die als exemplarisch behaupteten Verkäufe (deren Anzahl bestritten ist) selbst bei Abstellen auf die Hörer volkstümlicher Musik nicht ausreichend wären. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Bezeichnung „A“ auf den Merchandising-Produkten markenmäßig verwendet worden ist, was insbesondere hinsichtlich entsprechender Aufdrucke auf Oberbekleidungsstücken fraglich ist (zur herkunftshinweisenden Funktion sogenannter „Fun-Sprüche“ KG Berlin, GRUR-RR 2016, 118 – Tussi-ATTACK). 4. Eine Untersagungsbefugnis aus § 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG im Hinblick auf ein Unternehmenskennzeichenrecht der Kläger besteht nicht. Es fehlt bereits an einem Unternehmenskennzeichen „A“. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens genutzt werden. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts ist demnach eine firmen- bzw. namensmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr erforderlich (BGH GRUR 1995, 825, 826 – Torres). Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG kann zudem – an nicht originär kennzeichnungskräftigen Zeichen – (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 5 Rn. 52) ein Unternehmenskennzeichenrecht entstehen, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Begriff „A“ wäre für ein Unternehmen unterscheidungskräftig, wurde jedoch durch die Kläger nicht als Namen für ein von ihnen geführtes Unternehmen/ einen Geschäftsbetrieb verwendet (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG); dies ist jedenfalls nicht vorgetragen. Dass es innerhalb des Merchandisingverkaufs einen Unternehmensteil „Verkauf von Merchandising-Produkten“ gegeben haben mag, ist insoweit irrelevant, weil nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass nach außen hin eine entsprechende namensmäßige Nutzung erfolgt ist. Ein nach außen gerichtetes Handeln wäre jedoch erforderlich (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 5 Rn. 58). Ein Unternehmenskennzeichenrecht aus § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG scheitert bereits an der Anwendbarkeit der Vorschrift, da die Bezeichnung „A“ für ein Unternehmen unterscheidungskräftig wäre (s.o.). Unabhängig davon fehlt es an Anhaltspunkten für eine im Verkehr verwendete entsprechende Bezeichnung des Merchandisingverkaufs. So ist bspw. nicht behauptet, dass Stände auf Konzerten mit Begrifflichkeiten wie „Astand“ o.ä. bezeichnet wurden oder dass jemals eine ähnliche Bezeichnung verwandt worden wäre. 5. Die Kläger dringen auch mit ihrem auf §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Hilfsantrag nicht durch. Ein Antrag auf Löschung einer Marke kann auch auf § 5 UWG gestützt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 0.97). Im vorliegenden Fall besteht ein dahingehender Anspruch jedoch nicht. Der Klägervortrag ist bereits nicht schlüssig, denn die Kläger behaupten nicht, dass die Beklagte Produkte aus den Warengruppen, hinsichtlich derer die Löschung beantragt wird, zum Verkauf anbietet. Dies lässt sich dem Vortrag der Kläger auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, denn diese tragen vor, dass die Beklagte bis dato nichts veräußert habe und jedenfalls über ihre Internetpräsenz keine Produkte vertreibe (Bl. 106 d.A.). Damit lässt sich dem Vortrag der Kläger bereits nicht entnehmen, dass eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG vorliegt. Zudem sind die Kläger auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht aktivlegitimiert aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil der Verkauf danach durch die C-GmbH erfolgt, bei der es sich demnach um die Mitbewerberin der Beklagten handelt, sofern diese Artikel der in Frage stehenden Warengruppe anbieten sollte. Eine Irreführung wäre darüber hinaus zu verneinen, denn eine Verwechslungsgefahr besteht nicht (s.o. II. 1). 6. Die Voraussetzungen eines Verfalls haben die Kläger zwar behauptet, eine Erklärung des Verfalls (§§ 55 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 49 MarkenG) jedoch nicht beantragt. Es kann daher dahinstehen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, wonach die Benutzungsschonfrist bei Anwendung der ab dem 1.1.2019 geltenden Regelungen erst zum 13.05.2020 endet, die Voraussetzungen eines Verfalls nicht vorliegen. Die seit dem 01.01.2019 geltende Fassung von § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG, nach der die 5-Jahresfrist erst mit Ablaufen der Widerspruchsfrist (§ 42 Abs. 1 S. 1 MarkenG) beginnt, findet vorliegend nach §§ 158 Abs. 1, 6 MarkenG i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.