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Urteil

323 KLs 47/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0316.323KLS47.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.950 EURO wird angeordnet.

Die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:2 angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 S. 3, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.950 EURO wird angeordnet. Die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:2 angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 S. 3, 73, 73c StGB