Beschluss
82 O 94/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0316.82O94.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verlangt Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin (nachfolgend auch „ Gesellschaft “) gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG. Der Antragsteller war mit einem Geschäftsanteil von 50 % als Gesellschafter der Antragsgegnerin in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 26.3.2010 (Anlage A1) eingetragen. In der aktuellen Gesellschafterliste vom 14.12.2018, die von der Antragsgegnerin zum Handelsregister eingereicht worden war, wird der Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter geführt. An seiner Stelle wird die Antragsgegnerin als Gesellschafterin genannt (Anlage A2). Hintergrund für diese Veränderung war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 4.12.2018, mit dem die Geschäftsanteile des Antragstellers zwangsweise eingezogen wurden. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller dadurch seinen Geschäftsanteil an der Antragsgegnerin verloren hat. Der Antragsteller hat die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils gerichtlich angefochten. Die Anfechtungsklage ist beim LG Köln, 83 O 1/19, anhängig. Bereits unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung am 5.12.2018 hatte der Antragsteller beim zuständigen Handelsregister die Aussetzung der Eintragung einer neuen Gesellschafterliste beantragt. Das Registergericht teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7.12.2018 mit, dass eine neue Gesellschafterliste bislang nicht an das Handelsregister übermittelt worden sei. Bei Eingang einer neuen Gesellschafterliste werde das Schreiben des Antragstellers berücksichtigt (Anl. A7). Der Antragsteller beantragte am 21.2.2019 beim LG Köln, 83 O 19/19, im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG die Anordnung eines Widerspruchs zum Handelsregister hinsichtlich der Eintragung der Antragsgegnerin als Inhaberin des in der Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteils Nr. 2. Dem Antrag wurde entsprochen. Nachfolgend wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 1.3.2019 gegen die neu eingereichte Gesellschafterliste vom 14.12.2018 in das Handelsregister eingetragen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10.9.2019 (Anlage A4) Einsichtnahme und Auskünfte gemäß § 51 a GmbHG, hilfsweise gemäß § 810 BGB, beantragt. Darin hat der Antragsteller abweichend von diesem Antrag schriftliche Auskünfte zu diversen Buchungskonten und anderes verlangt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er weiterhin als Gesellschafter der Antragsgegnerin zu behandeln sei, selbst wenn er nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt sei. Die Antragsgegnerin könne sich auf die Legitimationswirkung der zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterliste wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH sei die Vorgehensweise der Antragsgegnerin treuwidrig. Die Berufung der Antragsgegnerin auf die neue Gesellschafterliste führe auch zu falschen und untragbaren Ergebnissen. Der Antragsteller sei materiell-rechtlich Gesellschafter der Beklagten, da die vom Mitgesellschafter M beschlossene Zwangseinziehung unwirksam sei. Hinsichtlich der Gründe verweist der Antragsteller auf das Anfechtungsverfahren LG Köln, 83 O 1/19. Der Gesellschafter M habe bereits damit begonnen, die Gesellschaft nach seinen Vorstellungen zu verändern. Der Antragsteller ist der Meinung, dass ungeachtet dessen ein Auskunftsanspruch nach § 810 BGB hinsichtlich bestehender Abfindungsansprüche berechtigt sei, der hilfsweise geltend gemacht werde. Insofern werde Verweisung an die zuständige Zivilkammer des LG Köln beantragt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsteller am Sitz der Antragsgegnerin unbeschränkte Einsicht in die Handelsbücher und die Papiere für das Geschäftsjahr 2018 und 2019 zu gestatten. Die Einsicht umfasst vor allem – aber nicht ausschließlich: – die Handelsbücher, selbst wenn sie Konzernbeziehungen betreffen; – Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten; – die Kassenaufzeichnungen und die Kasse selbst; – Verträge, Korrespondenz, Aktenvermerke, Kundenverbindungen und sämtlicher Schriftverkehr, gleich, ob in Schrift-, Text- oder sonstiger Form; – EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher wie z.B. Daten in der so genannten Cloud; – die steuerlichen Verhältnisse; – die Geschäftspläne samt Vorausschauen und Gewinnerwartungen; – den Stand des Gesellschaftsvermögens; – Privataufzeichnungen Dritter, gleich, ob Gesellschafter oder Mitarbeiter oder eine sonstige Person, sofern es sich um Geschäftsaufzeichnungen handelt oder solche darin enthalten sind; – Einsicht in das Buchungskonto 235 „W“; – Einsicht in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft über den Erwerb der vorgenannten Maschine aus dem Jahr 2018; – Einsicht in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft über den Erwerb von Spargeldämmfräsen aus dem Jahr 2018; – Einsicht in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft über den Erwerb von neun Spargelspinnen aus dem Jahr 2018; – Einsichtnahme in alle Kontoauszüge, welche die Kontenumsätze mit der W1 e.G. im Jahr 2018 und 2019 betreffen; – Einsicht in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 1600 vom 31.12.2017 an (Summe der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung); – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 970 vom 31.12.2017 an (Rückstellungen); – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 1667 (Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber T); – Einsichtnahme in den relevanten Vertrag, der der Buchung zu Buchungskonto Nr. 1667 zugrunde liegt; – Einsichtnahme in das Lohnjournal der Gesellschaft seit dem 31.12.2017 sowie Einsichtnahme in die von der Gesellschaft diesbezüglich geführten Buchungskonten Nr. 4110, 4111 und 4190 sowie 4130; – Einsichtnahme in den aktuellen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen Herrn M und der Gesellschaft; – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 4830 und 4840 (Abschreibungen auf Sachanlagen); – Einsichtnahme in das Buchungskonto der Gesellschaft Nr. 4807 (Rückstellung); – Einsichtnahme in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft, welche der Passivierung dieser Rückbauverpflichtung zugrunde liegt; – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 3100 (Fremdleistungen) seit dem 31.12.2017; – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 4210 (Miete); – Einsichtnahme in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft, aus denen sich die Verpflichtung zu dieser Mietzahlung ergibt; – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 4240 (Gas, Strom, Wasser) seit dem 31.12.2017; – Einsichtnahme in die vertraglichen Unterlagen der Gesellschaft, aus denen sich die Verpflichtung dieser Zahlungen für Gas, Strom, Wasser ergibt; – Einsichtnahme in das von der Gesellschaft geführte Buchungskonto Nr. 2120 (Zinsaufwendungen). Ferner beantragt der Antragsteller, der Antragstellerin aufzugeben: – für den Antragsteller auf Anforderung von den vorgenannten Daten und Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen und dem Antragsteller unentgeltlich zu überlassen; – dem Antragsteller zu gestatten, Sachverständige bei der Ausübung der vorgenannten Rechte beizuziehen, sofern diese berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; – dem Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Rechte Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu gewähren. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, die gewährte Einsicht und die begehrten Auskünfte einem zur Verschwiegenheit verpflichten Treuhänder zu gewähren und zu erteilen, auf den sich die Verfahrensbeteiligten einigen oder der andernfalls von dem X e.V., U Straße 14, ‚##### E, bestimmt wird. Weiter hilfsweise beantragt der Antragsteller, die Abgabe an das zuständige Zivilgericht in Bezug auf Auskunftsansprüche gemäß § 810 BGB. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag einschließlich Hilfsanträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass dem Antragsteller kein Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG zustehe, da er nicht mehr Gesellschafter der Antragsgegnerin sei. Entscheidend sei die Gesellschafterliste. Dort sei der Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt. Die Legitimationswirkung der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG werde durch einen in das Handelsregister eingetragenen Widerspruch nicht eingeschränkt. Der Widerspruch hindere allenfalls einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Die relative Legitimationswirkung im Gesellschafterkreis werde dadurch aber nicht infrage gestellt. Ferner fehle eine dem Antrag entsprechende außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers zur Gewährung der Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft. Am 10.9.2019 habe der Antragsteller Auskunft zu abweichenden Fragen beantragt. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 24.9.2019 diese Auskunft auch nicht verweigert. Zudem ist die Antragsgegnerin der Meinung, dass die Einsichtnahme des Antragstellers in die Bücher und Schriften der Antragsgegnerin für diese nachteilig sei. Der Antragsteller betreibe einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und stehe im Wettbewerb zur Antragsgegnerin, insoweit unstreitig. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Unstreitig verweigert der Antragsteller die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen und einer Barkasse. Schließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Im Informationserzwingungsverfahren gemäß § 51 a GmbHG sei ein solcher Antrag unzulässig. Das Verfahren könne nicht im streitigen Verfahren vor der Zivilkammer zur Prüfung eines Anspruchs nach § 810 BGB fortgesetzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 51 a GmbHG ist unbegründet. A. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG Dem Antragsteller stehen die Rechte gemäß § 51 a GmbHG nicht mehr zu, da er im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr als ihr Gesellschafter gilt. Maßgebend dafür ist die zum Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste. I. Voraussetzungen und Wirkungen Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, ZIP 2019, 316 Rn. 23 m.w.N.). Umgekehrt entfaltet § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Dies gilt ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 35, juris). Der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffene Gesellschafter kann gegen den Einziehungsbeschluss zwar Klage erheben. Allein damit kann er indes nicht verhindern, dass eine die Einziehung nachvollziehende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen wird. Während der Dauer des Rechtsstreits könnten die übrigen Gesellschafter das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten. Aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, ZIP 2019, 316 Rn. 25 ff., 45 m.w.N.; Bayer/Selentin, Festschrift 25 Jahre DNotI, 2018, S. 391, 394 f.; Kleindiek, GmbHR 2017, 815, 816; Lieder/Becker, GmbHR 2019, 441, 445; Ulmer/Löbbe in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 85). Wenn der Anteil eines Mehrheitsgesellschafters eingezogen und dieser aus der Gesellschafterliste entfernt wird, kommt es zu einem unmittelbaren Kontrollwechsel. Die veränderten Machtverhältnisse ermöglichen weitreichende Geschäftsführungsentscheidungen sowie die Fassung und Umsetzung satzungs- und strukturändernder Beschlüsse, die der Mehrheitsgesellschafter nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig machen kann (Lieder/Becker, GmbHR 2019, 505, 512; Bayer/Selentin, Festschrift 25 Jahre DNotI, 2018, S. 391, 395). Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schon dann, wenn sich nachträglich die Einziehung als unwirksam und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste daher als unrichtig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, ZIP 2019, 316 Rn. 45; BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 38, juris). Dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung seines Geschäftsanteils betroffenen Gesellschafter muss daher ein effektives Mittel zur Verfügung gestellt werden, seine Entrechtung in der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits über die Einziehung zu verhindern bzw. seine streitige materiell-rechtliche Gesellschafterstellung bis zur Klärung der Wirksamkeit der Einziehung zu sichern. Begleitend zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Einziehungsbeschluss kann der Gesellschafter bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die insoweit passivlegitimierte Gesellschaft das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, bei dem Registergericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 39, juris, m.w.N.). Wird einer GmbH nach der Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 40, juris). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Berufung auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH möglich ist, wenn nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ist, ohne dass zuvor durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde. II. Fehlende Legitimation des Antragstellers gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Antragsteller nicht legitimiert im Sinne von 16 Abs. 1 GmbHG. 1. Anmeldung einer neuen Gesellschafterliste trotz möglicher Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses Es ist schon nicht erkennbar, dass der Einziehungsbeschluss vom 4.12.2018 nichtig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Unabhängig davon ist ein lediglich anfechtbarer Beschluss zunächst wirksam. Damit entsprach es dem normalen Geschäftsablauf, dass nach dem Einziehungsbeschluss eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des verbleibenden Gesellschafters ist darin nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat zuvor nicht einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, um die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister zu verhindern. Aus diesem Grund war die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste nicht rechtswidrig bzw. treuwidrig. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage von dem Tatbestand, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17, zugrunde lag. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Gesellschaft vor der Anmeldung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister durch eine gerichtliche Eilmaßnahme untersagt worden, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Die dennoch angemeldete Änderung der Gesellschafterliste wurde zu Recht als rechtsmissbräuchlich beurteilt mit der Folge, dass sich die Gesellschaft darauf unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht berufen kann. Hier liegt kein vergleichbarer Fall vor, da der Antragsgegnerin die Anmeldung der neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister nicht durch eine gerichtliche Eilverfügung untersagt war. 2. Beantragung der Aussetzung der Eintragung einer geänderten Gesellschafterliste Daran ändert sich nichts durch die Tatsache, dass sich der Antragsteller bereits unmittelbar nach der Beschlussfassung am 5.12.2019 an das Handelsregister gewendet hat. Selbst wenn ihm vom Registergericht mitgeteilt wurde, dass sein Schreiben zur Akte genommen worden sei, eine geänderte Gesellschafterliste bislang nicht eingereicht worden sei und sein Schreiben bei Eingang einer geänderten Gesellschafterliste berücksichtigt werde, folgt daraus nicht, dass eine dennoch vorgenommene Eintragung der Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht erfolgen durfte und damit rechtswidrig war. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Registergericht zu einer inhaltlichen Prüfung einer eingereichten Gesellschafterliste berechtigt und verpflichtet ist, führt der Antrag auf Aussetzung der Eintragung einer geänderten Gesellschafterliste nicht zu einer Registersperre. Das wurde auch vom Handelsregister nicht zugesagt. Zugesagt wurde lediglich, das Schreiben des Antragstellers zu „berücksichtigen“, was vermutlich auch geschehen ist. Unabhängig davon ist völlig unklar, ob die Antragsgegnerin von dem Aussetzungsantrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. 3. Eingetragener Widerspruch im Handelsregister zur Gesellschafterliste Die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste wird auch durch den vom Antragsteller nachträglich veranlassten Widerspruch zur Veränderung des Geschäftsanteils Nr. 2 nicht beseitigt. Der eingetragene Widerspruch verhindert lediglich den gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Der Widerspruch führt aber nicht zu einer Veränderung der formalen Legitimation eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. III. Berufung auf Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nicht rechtsmissbräuchlich Der Antragsgegnerin ist eine Berufung auf die formelle Legitimationswirkung auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz versagt. Die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gilt im Fall des Einzugs des Geschäftsanteils eines Gesellschafters nicht ausnahmslos. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn schon vor Erhebung der Anfechtungsklage eine von der Gesellschaft eingereichte geänderte Gesellschafterliste, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr eingetragen ist, im Handelsregister aufgenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - II ZR 234/18, juris; BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 – II ZR 406/17 –, Rn. 41, juris). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn es geht hier nicht darum, dass ein von der Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter trotz veränderter Gesellschafterliste überhaupt die Möglichkeit haben muss, gerichtlich gegen die Entziehung der Geschäftsanteile vorzugehen. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass ein nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführter früherer Gesellschafter die Möglichkeit haben muss, auch während der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung der Zwangseinziehung sämtliche Gesellschafterrechte, die die Mitgliedschaft voraussetzen, unter anderem das Auskunftsrecht nach § 51 a GmbHG, ausüben zu können. Das würde dem unstreitigen Prinzip widersprechen, dass Gesellschafterbeschlüsse auch im Fall der Anfechtung zunächst wirksam sind und zur Erhaltung von Mitgliedsrechten gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden muss. Auch in der Sache ist es nicht zwingend erforderlich, dass während des Anfechtungsrechtsstreits das Informationsrecht nach § 51 a GmbHG ausgeübt werden muss. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der von der Einziehung betroffene Gesellschafter durch einen Eilantrag sicherstellen kann, dass eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt ist, zum Handelsregister angemeldet wird. Das hat der Antragsteller vorliegend versäumt. Zwar hat er zu erkennen gegeben, dass er sich gegen den Verlust seiner Gesellschafterrechte wendet, indem er Anfechtungsklage erhoben und einen Widerspruch zu der neuen Gesellschafterliste gegenüber dem Handelsregister erklärt hat. Dennoch hat er nicht durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verhindert, dass die Antragsgegnerin eine modifizierte Gesellschafterliste zum Handelsregister anmeldet. Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin kann der Antragsteller nicht so behandelt werden, als wäre er nach wie vor Gesellschafter. Denn die Antragsgegnerin hat ein Interesse daran, beschlossene und grundsätzlich wirksame Veränderungen zum Handelsregister anzumelden, um für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Der Antragsteller ist auf die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft auch nicht zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen der Anfechtungsklage (Zwangseinziehung) angewiesen. Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Antragsgegnerin kann ohne weiteres nachgeholt werden. Andererseits können der Antragsgegnerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn dem Antragsteller als ausgeschiedenen Gesellschafter die Bücher und Schriften der Antragsgegnerin zugänglich gemacht werden, zumal der Antragsteller unstreitig Wettbewerber der Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller ist schließlich zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruches nicht auf die Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft angewiesen. Derzeit ist der Abfindungsanspruch noch nicht relevant, da der Antragsteller den Beschluss über die Zwangseinziehung angefochten hat und die Abfindungsansprüche daher noch nicht relevant sind. Im Übrigen kann der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters nur über das Informationsrecht nach § 810 BGB befriedigt werden. B. Hilfsantrag: Verweisung an die Zivilkammer Dem Hilfsantrag auf Verweisung des Antrags auf Auskunftserzwingung an die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Köln kann nicht entsprochen werden. Ein erfolgloser Antrag gemäß § 51 a GmbHG im FamFG-Verfahren kann nicht hilfsweise als Antrag gemäß § 810 BGB im streitigen Verfahren fortgeführt werden. Eine Fortsetzung des Verfahrens auf der Basis des § 810 BGB scheitert an der Verschiedenheit der Verfahren zur Durchsetzung von Rechten aus § 810 BGB und § 51a GmbHG (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 51 b GmbHG, Rn. 13 m.w.N.). C. Nebenentscheidungen Der Antragsteller trägt gemäß den §§ 51 b GmbHG i.V.m. den §§ 132 Abs. 5, 99 AktG i.V.m. § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Dies entspricht der Billigkeit, da der Antrag in seiner Gesamtheit keinen Erfolg hat. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 51 b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch zur Fortbildung des Rechts nicht zuzulassen. Denn aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass für die Verfolgung von Gesellschafterrechten die Eintragung in der Gesellschafterliste erforderlich ist. Ferner ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung auf diese Eintragung rechtsmissbräuchlich ist. Diese Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht vor. Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Regelgeschäftswert beträgt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG nach wie vor 5.000,00 €, kann aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem früheren Recht (§ 132 Abs. 5 AktG aF) - nach Inhalt und Umfang des Auskunftsverlangens auch niedriger oder höher sein. Hier ist angesichts des Umfangs und der Detailtiefe der Fragen eine angemessene Erhöhung auf 20.000,00 € angemessen.