Beschluss
13 T 129/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0421.13T129.19.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2019 (Az.: 74 IN 165/18) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Insolvenzschuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2019 (Az.: 74 IN 165/18) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Insolvenzschuldnerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit am 19.07.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenem Schreiben vom 09.07.2018 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Bl. 1 ff. GA). Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 31.521,84 € schulden würde. Konkret schulde diese dem Finanzamt unter der Steuernummer ####/#### einen Gesamtbetrag von 15.923,04 € und als ehemalige Geschäftsführerin der Firma M GmbH unter der Steuernummer ####/#### einen Gesamtbetrag von 15.624,80 €. Die Fälligkeiten seien seit dem Jahr 2011 erwachsen. Forderungspfändungen bei den bekannten Bankverbindungen seien erfolglos geblieben. Der Vollziehungsbeamte habe zuletzt am 18.04.2017 versucht, die Schuldnerin nach Terminfestsetzung zu besuchen. Aufgrund der Erkrankung der Schuldnerin sei von einem Antrag auf Durchsuchungsermächtigung abgesehen worden. Eine Änderung zum letzten fruchtlosen Pfändungsversuch vom 19.12.2012 sei augenscheinlich nicht zu erwarten gewesen. Die letzten Zahlungen seien am 10.01.2014 in Höhe von 1.080,00 € für die Steuernummer ####/#### und am 12.01.2011 in Höhe von 40.656,18 € unter der Steuernummer ####/#### geleistet worden. Der Schuldnerin sei laut Aktenlage zuletzt mit ärztlichem Attest vom 25.08.2014 bescheinigt worden, unter einer schweren Depression mit Suizidalität zu leiden. Ein Mitwirken sei fernmündlich durch die Schuldnerin mehrfach in Aussicht gestellt worden, letztlich seien die Zusagen aber nicht erfüllt worden. Im Weiteren wies die Antragstellerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass das Finanzamt seine Steuerrückstände über Hypotheken an einem Grundstück der Schuldnerin, Amtsgericht Köln, Grundbuch von N, Blatt #####, gesichert habe. Das seit dem 02.02.2010 laufende Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. hierzu auch Bl. 62 GA) sei jedoch vom Amtsgericht Köln „seit Jahren“ eingestellt worden. Die Rechtsanwälte der Insolvenzschuldnerin hätten mit Schreiben vom 18.04.2018 eine kurzfristige Begleichung der Steuerrückstände in Aussicht gestellt, eine daraufhin von der Antragstellerin gesetzte Zahlungsfrist bis zum 15.06.2018 sei jedoch ohne Zahlungseingang verstrichen. Die Schuldnerin nahm die ihr gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Insolvenzantrag mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 01.08.2018 wahr (Bl. 53 ff. GA). Sie wies darauf hin, dass ihr ausschließliches Vermögen in dem – von der Antragstellerin bereits in Bezug genommenen – Grundstück B 94, eingetragen im Grundbuch von N, Bl. #####, bestehe (Grundbuchauszug: Bl. 57 ff. GA). In dem dort befindlichen Mehrfamilienhaus befänden sich fünf Wohneinheiten mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt ca. 451,93 m2. Die Schuldnerin bewohne die Wohnung im ersten Obergeschoss, die anderen Räumlichkeiten seien gegenwärtig nicht vermietet. Die Schuldnerin hätte die Möglichkeit, eine Wohnung im 2. Obergeschoss (Größe: 68 m2) nach Aufteilung in Teileigentum zu einem Kaufpreis von 4.200,00 € je m2 zu verkaufen. Ein entsprechendes Angebot liege vor. Der Erwerbsinteressent würde ferner für die Großgarage 50.000,00 € bezahlen. Dies ergäbe eine Gesamtkaufpreis in Höhe von 335.600,00 €. Dieser Kaufpreis würde ausreichen, um die gegenwärtigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin vollständig zu begleichen. Diese habe inzwischen Kontakt mit einem Architekten aufgenommen, um die entsprechenden Pläne für die Abgeschlossenheitsbescheinigung anzufertigen und den entsprechenden Antrag zu stellen. Im Weiteren verweist die Schuldnerin in dem Schreiben auf das seit 2010 anhängige Zwangsversteigerungsverfahren. An diesem Verfahren sei die Antragstellerin als betreibende Gläubigerin beteiligt. Scheinbar gehe ihr die Verwertung der Immobilie in Wege der Zwangsversteigerung nicht schnell genug. Deshalb habe sie nunmehr den Insolvenzantrag gestellt, um den Druck auf die Schuldnerin zu erhöhen. Unter diesen Umständen erscheine der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich, weil im Wege der Einzelvollstreckung alle Gläubiger der Schuldnerin vollständig befriedigt werden könnten. Schließlich wird in dem Schreiben noch auf den Gesundheitszustand der Schuldnerin und das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes Dr. C vom 17.05.2015 (Bl. 85 ff. GA) verwiesen. Durch das Insolvenzverfahren würde sich der Gesundheitszustand der Schuldnerin weiter erheblich verschlechtern, was aufgrund der Vermögenssituation der Schuldnerin völlig unangemessen erscheine, weil die Schuldnerin durch ihre Verkaufsbemühungen nur einer der Wohnungen in ihrem Haus „nahezu“ sämtliche Gläubiger vollständig befriedigen werde. Mit Beschluss vom 30.08.2018 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens an (Bl. 94 GA). Der beauftragte Sachverständige Rechtsanwalt Dr. M1 reichte nach mehreren Zwischenberichten, in denen zunächst auf ihm seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin geschilderte Verkaufsbemühungen der Schuldnerin verwiesen (vgl. Bl. 100 f. GA) und sodann insbesondere über eine neu aufgetretene Krebserkrankung der Schuldnerin berichtet wurde (vgl. Bl. 103 ff. GA), mit Schreiben vom 17.06.2019 (Bl. 116 f. GA) sein Gutachten vom 14.06.2019 zur Gerichtsakte. Das Gutachten war auf Aktenbasis erstellt worden, weil dem Sachverständigen – entgegen einer Ankündigung der Verfahrensbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin – weder ein persönliches noch ein telefonisches Gespräch mit der Insolvenzschuldnerin ermöglicht worden war. Ausweislich des Gutachtens betragen die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin insgesamt jedenfalls 336.704,86 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 118 ff. GA Bezug genommen. In dem o.g. Anschreiben des Sachverständigen empfahl dieser, das Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Aus dem Verkaufserlös der nicht von der Schuldnerin genutzten Wohnungseinheiten könnten die im Insolvenzverfahren bestehenden Verbindlichkeiten zurückgeführt werden. Mit Beschluss vom 28.06.2019 hat das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und den zuvor als Sachverständigen tätigen Rechtsanwalt Dr. M1 zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 147 f. GA). Der Beschluss ist der Insolvenzschuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigten jeweils am 05.07.2019 zugestellt worden (Bl. 160 f. GA). Mit am 12.07.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2019 hat die Insolvenzschuldnerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 167 f. GA). Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 06.08.2019 darauf verwiesen, dass sich der einzig verwertbare Vermögensgegenstand der Schuldnerin (das Mehrfamilienhaus in der B 94 in L in der Zwangsversteigerung befinde. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln habe ein überarbeitetes Gutachten des Sachverständigen C1 einholen lassen. Danach betrage der Wert des Objekts 810.000,00 €. An dem Zwangsversteigerungsverfahren seien alle Gläubiger des Insolvenzverfahrens beteiligt, die jeweils Grundpfandrechte an der Immobilie im Wege der Zwangsvollstreckung hätten eintragen lassen. Das Amtsgericht habe das überarbeitete Gutachten des Sachverständigen C1 den Beteiligten zur Stellungnahme bis zum 23.08.2019 übersandt. Danach werde es den Verkehrswert festsetzen und nach dessen Rechtskraft den Zwangsversteigerungstermin anberaumen. Das Zwangsversteigerungsverfahren, durch das die Befriedigung der Gläubiger „wesentlich schneller erreichbar“ sei, habe Vorrang vor einer zwangsweisen Verwertung der Immobilie durch den Insolvenzverwalter. Das Amtsgericht hat, nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 16.08.2019 zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen hatte (Bl. 195 ff. GA), dieser mit Beschluss vom 28.08.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 198 ff. GA). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2007 (Az.: IX ZB 12/07) zwar derjenige Gläubiger ausnahmsweise kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe, dessen Forderung unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert sei. Allerdings stütze sich diese Entscheidung ausschließlich auf den Umstand, dass Gläubiger einer derart gesicherten Forderung im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht auf ihre abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO verzichten und dementsprechend auch nicht die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren und die anteilsmäßige Befriedigung der eigenen Forderung aus der Insolvenzmasse erstreben würden. Da sie weiterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt seien, bringe diesen Gläubigern das Insolvenzverfahren danach keine Vorteile. Anders sei jedoch der vorliegende Fall ausgestaltet, in dem das durch das Amtsgericht Köln bereits am 02.02.2010 angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren nach Aufhebung von insgesamt drei Versteigerungsterminen in den Jahren 2012 bis 2014 und der einstweiligen Einstellung des Verfahrens auf Grundlage der Zusage der Schuldnerin, mit den betreibenden Gläubigern eine Einigung zu erzielen, schließlich aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Schuldnerin seit 2015 ruhend gestellt worden sei. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der o.g. Entscheidung könne ein Insolvenzverfahren auch den absonderungsberechtigten Gläubigern gegenüber einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Vorteil bringen: So finde eine abgesonderte Befriedigung des Gläubigers entgegen dem irreführenden Wortlaut des § 49 InsO auch dann statt, wenn es zu einer Verwertung durch eine zwischen dem Verwalter und dem Gläubiger vereinbarten freiwilligen Veräußerung komme. Dies sei auch für den vorliegenden Fall anzunehmen: Auch wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren in Vorbereitung eines Versteigerungstermins inzwischen insoweit wieder aufgenommen worden sei, als mittlerweile ein weiteres Wertgutachten eingeholt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verkehrsfestsetzung in Höhe von 810.000,00 € eingeräumt worden sei, sei nicht ausgeschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des sich inzwischen weiter verschlechterten Gesundheitszustands der Schuldnerin durch eine mittlerweile aufgetretene Krebserkrankung wiederum auf unbestimmte Zeit ruhend gestellt werde. Demgegenüber wäre es dem Insolvenzverwalter möglich, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mehrfamilienhausimmobilie der Schuldnerin in Eigentumswohnungen aufzuteilen, um aus dem freihändigen Verkauf einer oder zwei bis maximal vier der fünf Wohneinheiten, je nach Erlös, unter Ausschluss der von der Schuldnerin genutzten Wohnung sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin abzulösen. Dies entspreche nach den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auch deren Interesse. Die eigenen Bemühungen der Schuldnerin, eine Bereinigung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf den Weg zu bringen, seien jedoch offenbar nicht gelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 198 ff. GA Bezug genommen. In ihrer Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss vom 09.10.2019 hat die Schuldnerin nochmals auf das Zwangsversteigerungsverfahren verwiesen (Bl. 215 ff. GA). Das Amtsgericht habe den Wert für das Grundstück durch Beschluss vom 26.09.2019 zwischenzeitlich entsprechend der aktualisierten Wertschätzung des Sachverständigen auf 810.000,00 € neu festgesetzt (vgl. Bl. 218 GA). Dieser Wert sei erheblich zu gering. Unabhängig davon sei kurzfristig mit der Anberaumung eines Zwangsversteigerungstermins zu rechnen, der voraussichtlich im Januar oder Februar 2020 stattfinden werde. In diesem Termin würden Gebote von mehr als 1 Mio € abgegeben werden. Unter diesen Umständen sei die Anordnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, weil die Gläubiger aus der Verwertung der Immobilie vollständig befriedigt werden würden. Vertiefend hat die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 03.03.2020 vorgetragen, dass der für das Zwangsversteigerungsverfahren zuständige Rechtspfleger nur darauf warten würde, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben werden würde. Sobald dies geschehen sei, werde er unverzüglich Termin zur Versteigerung anberaumen und das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen. Nach allem fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 227 f. GA Bezug genommen. II. Die gemäß § 34 Abs. 2 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu Recht wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.2019 Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Insolvenzschuldnerin fehlt der antragstellenden Gläubigerin nicht das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal „rechtliches Interesse“ ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113). Ein rechtliches Interesse ist schon im Hinblick auf das staatliche Vollstreckungsmonopol regelmäßig gegeben, wenn dem Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und er den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat (BGH, Beschluss vom 05. Mai 2011 – IX ZB 251/10, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 137/07, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, juris, Rn. 7; Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 14 InsO Rn. 19; Laroche in: Vallender et al., Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl. 2017, § 2 Das Insolvenzverfahren Rn. 28; Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 14 InsO Rn. 4). Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen, wie hier, erfüllt, wird das Rechtsschutzinteresse – entgegen dem Gesetzeswortlaut – vermutet ( Wegener in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 14 InsO Rn. 67; Bußhardt in Braun, Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2020, § 14 InsO Rn. 16; vgl. auch Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 83. Lieferung 02.2020, § 14 InsO Rn. 96). Vorliegend ist das rechtliche Interesse der Antragstellerin nicht ausnahmsweise deswegen zu verneinen, weil ihre Forderungen gegen die Schuldnerin über Zwangssicherungshypotheken an dem Grundstück der Schuldnerin, B 94, eingetragen im Grundbuch von N, Bl. #####, dinglich gesichert sind und das von dem Amtsgericht Köln bereits am 02.02.2010 angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren (Az.: 93 K 022/10) zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden ist. Anders, als die Schuldnerin meint, hat das bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsverfahren keinen generellen Vorrang vor dem Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZB 29/03, juris, Rn. 13; Vuia, a.a.O., Rn. 28; Kexel, a.a.O., Rn. 7). Die Gesamtvollstreckung nach der Insolvenzordnung ist nicht die Fortsetzung der Individualzwangsvollstreckung, die zunächst ohne Erfolg versucht worden sein muss, sondern stellt vielmehr ein eigenständiges, nicht subsidiäres Verfahren dar ( Pape , a.a.O., Rn. 97). Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2007, Az.: IX ZB 12/07. Darin wird ausgeführt, dass diejenigen Gläubiger, die „unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert“ seien, (jedenfalls) kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten (juris, Rn. 12; so auch BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – IX ZB 250/10, juris, Rn. 6). Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die lange Dauer des – bereits am 02.02.2010 angeordneten und zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Schuldnerin seit 2015 noch ruhend gestellten – Zwangsvollstreckungsverfahrens kann jedoch bereits von einer ausreichenden Befriedigungsmöglichkeit der Gläubigerin durch das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht hinreichend sicher ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 05.05.2011, a.a.O., Rn. 6). Auch wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren zwischenzeitlich wieder aufgenommen und das Amtsgericht den Wert für das Grundstück durch Beschluss vom 26.09.2019 entsprechend der aktualisierten Wertschätzung des Sachverständigen auf 810.000,00 € neu festgesetzt hat, ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des sich inzwischen weiter verschlechterten Gesundheitszustand der Schuldnerin durch eine mittlerweile aufgetretene Krebserkrankung wiederum auf einen entsprechenden Antrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO ausgesetzt wird. Zudem baut die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Prämisse auf, dass das Insolvenzverfahren dinglich gesicherten Gläubigern, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind (§ 49 InsO), „keinerlei Vorteile mehr“ bieten würde. Es erscheint bereits fraglich, ob nicht auch der dinglich gesicherte Gläubiger grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund haben kann, dass im Insolvenzverfahren die Immobilie freihändig verwertet werden kann, während sonst nur eine Zwangsversteigerung oder -verwaltung des Grundstücks möglich ist (vgl. Tetzlaff , jurisPR-InsR 7/2008 Anm. 5). Unabhängig davon muss aber jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem es um ein Mehrfamilienhaus geht, das die Schuldnerin selbst bewohnt, trotz der dinglichen Sicherung das besondere Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht werden: Denn, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird es dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sein, die Mehrfamilienhausimmobilie der Schuldnerin in Eigentumswohnungen aufzuteilen, um aus dem freihändigen Verkauf einer oder zwei bis maximal vier der fünf Wohneinheiten, je nach Erlös für eine einzelne Wohnung, unter Ausschluss der von der Schuldnerin genutzten Wohnung außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin abzulösen. Dies bringt der antragstellenden Gläubigerin einen Vorteil gegenüber dem Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Fortführung, wie dargestellt, angesichts des Gesundheitszustands der Schuldnerin nach wie vor fraglich erscheint. Dass die Antragstellerin ihre Position durch die von ihre beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder rechtlich noch wirtschaftlich verbessern kann, ist nach allem nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere im Hinblick auf die Frage des rechtlichen Interesses eines Antragstellers trotz dinglicher Sicherung seiner Forderungen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.