Urteil
120 KLs 1/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0422.120KLS1.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen.
In Höhe von 150,00 € wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 53, 64, 67, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Höhe von 150,00 € wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 53, 64, 67, 73c StGB Gründe: I. Der zu Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte hat eine ältere Halb-Schwester, eine Zwillingsschwester und zwei kleinere Brüder. Der Vater, zuletzt vom Beruf Schausteller, ist 2006, als der Angeklagte 11 Jahre alt war, verstorben. Die Familie des Angeklagten lebt von Arbeitslosengeld II. Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin Q , hat inzwischen einen neuen Lebensgefährten, mit welchem sie eine gemeinsame Tochter hat. Im Grundschulalter wurde bei dem Angeklagten ADHS diagnostiziert, eine medikamentöse Behandlung erfolgte nicht. Er besuchte zunächst die Grundschule und danach im 5. und 6. Schuljahr die Hauptschule. Von dort wechselte er zu einer Förderschule für Lernbehinderte und etwas später zu einer Förderschule für Schüler mit Erziehungsdefiziten. Anschließend besuchte er wieder die Hauptschule. Seine Konzentrationsschwierigkeiten und Fehlzeiten führten aber wieder zu Problemen, so dass er die Schule ohne Abschluss verlassen musste. Eine Ausbildung zum Maler und Lackierer brach er nach ca. einem halben Jahr ab. Der Angeklagte leidet an einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.21). Nachdem der Vater des Angeklagten verstarb begann der Angeklagte bereits mit 11 Jahren zum ersten Mal Cannabis zu konsumieren. Im weiteren Verlauf nahm er auch Alkohol und Kokain zu sich. Im Alter von ca. 15 Jahren konsumierte der Angeklagte sodann regelmäßig Cannabis nebst Kokain, wobei der Konsum stetig zunahm. Aufgrund des Drogenkonsums, welcher zunehmend seinen Alltag bestimmte, häuften sich Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, wobei der Angeklagte gegenüber seiner Mutter aggressiv wurde, worauf diese die Polizei alarmierte und den Angeklagten mit ca. 16 Jahren aus ihrem Haus verwies. Der Angeklagte lebte dann bei verschiedenen Verwandten und Freunden und schließlich in Obdachlosenheimen und auf der Straße. Zwar gelang dem Angeklagten im Jahre 2018 eine mehrmonatige Abstinenz, jedoch fehlte ihm alsbald der Drogenkonsum wieder und er wurde Anfang 2019 rückfällig. In dieser Zeit lebte er wieder bei seiner Mutter, welche seine Drogenabstinenz mit Urintests kontrollierte, deren Ergebnisse der Angeklagte im Rahmen seines Rückfalls jedoch verfälschte, indem er den Testbecher aus dem Mund mit Wasser befüllte. Als die Zeugin Q dies bemerkte verwies sie den Angeklagten erneut aus ihrem Haus. Der Angeklagte konsumierte bis zuletzt regelmäßig Drogen, wobei er insbesondere Cannabis und Kokain zu sich nahm. Im Jahr 2019 konsumierte er täglich ca. 2-3 g Cannabis und ca. 1 g Kokain, daneben auch Amphetamin, Benzodiazepine und Alkohol. So nimmt der Angeklagte 1-2 Mal im Monat in größeren Mengen Alkohol zu sich, wobei er in diesen Fällen mehr als eine halbe Flasche Wodka trinkt. Probleme an Drogen zu gelangen hatte der Angeklagte nicht. Nach seinen eigenen Worten wurde er damit „zugeschmissen“. Nachdem der Angeklagte unter Halluzinationen nach Drogenkonsum und Schlafentzug litt, kam es in den Jahren 2017 und 2019 zu drei freiwilligen stationären Entzugsbehandlungen im Alexianer Krankenhaus, welche aufgrund von Regelverstößen bzw. mangelnder Kooperation jeweils vorzeitig beendet wurden. Der Angeklagte hat bereits Hafterfahrung. Im Rahmen von Sanktionen aufgrund seiner Straftaten erhielt der Angeklagte Hilfsangebote, welche dieser aber nur teilweise annahm und sich letztlich nicht kooperativ zeigte. So wurde er bereits mehrfach unter Bewährungsauflagen verurteilt, wurde innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig und hielt die Bewährungsauflagen nicht ein, sodass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde und er schließlich einen Großteil seiner Jungendstrafe in der JVA Heinsberg verbüßte. Nachdem mit Beschluss vom 02.04.2015 des Amtsgericht Heinsberg die Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, kam der Angeklagte erneut seinen Bewährungsauflagen nicht nach und hielt keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, so dass mit Beschluss vom 18.01.2016 des Amtsgerichts Heinsberg die zuvor bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde. Zuletzt lebte der Angeklagte im I, einem Wohnheim. Er ist jedoch noch immer bei der Wohnanschrift seiner Mutter gemeldet. Er bezieht Arbeitslosengeld II (ca. 400,00 € im Monat) und führt seit ca. 2 Jahren eine Beziehung und ist seit kurzem verlobt. Seit dem 21.12.2019 befindet sich der Angeklagte im hiesigen Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 21.12.2019 (Az. 504 Gs 2908/19). Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 08.09.2010, rechtskräftig seit dem 08.09.2010, Az. 648 Ds 302/10 – 192 Js 1099/10, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16.05.2010 entwendete der Angeklagte mit Herrn T entsprechend des zuvor unter ihnen vereinbarten Tatplanes den Roller des Zeugen B, welchen dieser auf der Konrad-Adenauer-Straße parkend abgestellt hatte, indem sie das Lenkradschloss mit einem Schraubendreher aufbrachen. Sodann schoben sie den Roller in die Humboldtstraße davon. Den Roller wollten sie in der Folge für sich verwenden. Am 05.04.2010 stellte der Geschädigte K gegen 17:00 Uhr sein unverschlossenes Fahrrad der Marke Hercules für kurze Zeit vor dem Haus Stralsunder Straße 17 in Köln Urbach ab. Der Angeklagte kam an dem Fahrrad vorbei, nahm es an sich und fuhr damit davon, um es für sich zu behalten. 2. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 12.05.2011, rechtskräftig seit dem 12.05.2011, Az. 647 Ls 589/10 – 191 Js 1484/10, wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zu einer Jungendstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung (2 Jahre Bewährungszeit) ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25.10.2010 gegen 16:20 Uhr begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte T, wie zuvor gemeinsam geplant und abgesprochen, in das Geschäft des 80-jährigen Geschädigten Q1 in der Berger Straße 136 in Porz. Sie klingelten bei dem Geschädigten, welcher die Tür lediglich einen Spalt öffnete, durch gemeinsames drücken gegen die Tür verschafften sie sich gewaltsam Eintritt. Sie handelten hierbei in der Absicht, aus dem Tabakgeschäft des Geschädigten Gegenstände zu rauben. Der Angeklagte lief hinter den Tresen, der gesondert verfolgte T sprang auf den Tresen, Griff in die Zigarettenauslage und steckte zwei Päckchen Zigaretten ein, woraufhin sich der Geschädigte zwischen den gesondert verfolgten und die Auslage stellte. Der gesondert verfolgte T begann daraufhin auf dem Tresen stehend mehrfach gezielt gegen den Körper des Geschädigten Q1 zu treten, während der Angeklagte versuchte, den Geschädigten wegzuziehen. Da der Geschädigte lautstark um Hilfe rief, wurde die Zeugin Q2 aufmerksam und rief die Polizei, die Täter unterbrachen daraufhin ihr Tun und der Angeklagte flüchtete. Der gesondert verfolgte T konnte von dem ebenfalls aufmerksam gewordenen Zeugen M festgehalten werden. Der Geschädigte erlitt einen Schock. Der Angeklagte hielt sich am 06.10.2010 ungeachtet des erteilten Hausverbots in den Geschäftsräumen der Firma T1, Bonner Straße 51a in Köln-Porz-Eil auf. Die mehrfachen Aufforderungen der Zeuginnen M1 und Q3, das Geschäft zu verlassen, ignorierte der Angeklagte. Der Angeklagte entwendete am 13.09.2010 gegen 13:25 Uhr aus den Auslagen der Firma O, G 610, 51145 Köln, eine Packung Kaugummi im Wert von 0,75 €, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten. 3. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 22.03.2012, rechtskräftig seit dem 22.03.2012, Az. 647 Ls 14/12 – 169 Js 731/11, wegen Nötigung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2011 (Az. 647 Ls 589/10 – 191 Js 1484/10) zu einer Jungendstrafe von 1 Jahr und 3 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung (2 Jahre Bewährungszeit) ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 07.10.2011 gegen 23:50 Uhr nahe der S-Bahn Haltestelle Steinstraße in Köln Porz umstellten der Angeklagte und die gesondert verfolgten U und T2 den geschädigten Zeugen M2, drängten ihn an eine Wand und hinderten ihn am Weitergehen. Danach schubsten alle drei den Geschädigten hin und her. 4. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 06.06.2013, rechtskräftig seit dem 14.06.2013, Az. 647 Ls 352/12 – 169 Js 332/12, wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls und des Diebstahls geringwertiger Sachen unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 22.03.2012 (Az. 647 Ls 14/12 – 169 Js 731/11) und der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2011 (Az. 647 Ls 589/10 – 191 Js 1484/10) zu einer Jungendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte entwendete am 29.03.2013 gegen 16:45 Uhr aus den Auslagen der Firma U1, Konrad-Adenauer-Straße 72-80, drei Getränkedosen im Gesamtwert von 2,25 €, indem er diese aus der Auslage nahm und sodann die Kasse passierte, ohne zu bezahlen. Der Angeklagte begab sich am 10.04.2012 gegen 03:15 Uhr gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten U und C zum Hintereingang des Kiosks in der Ludwigstraße 22 in Porz-Eil. Dort versuchten die drei Täter, die hintere Eingangstür mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um so in das Innere des Geschäfts zu gelangen und Wertsachen zu entwenden. Da es ihnen trotz länger andauernder Hebelarbeit nicht gelang, die Tür zu öffnen, brachen sie die Tat ab und flüchteten. Am 17.10.2011 gegen 15:50 Uhr betrat der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten H den U1-Markt in der L1 72 in 51149 Köln (Finkenberg). In dem Laden riss der Angeklagte eine Tüte mit Bonbons im Wert von 2,00 € auf und steckte den Inhalt in seine Hosentasche, um diesen für sich zu behalten. Sodann wollte er das Geschäft verlassen. Am Ausgang wurde er von der Zeugin B1 angesprochen und gebeten, den Inhalt seiner Taschen zu zeigen und die Bonbons herauszugeben. Dies verweigerte der Angeklagte mit der Aussage, dies seien „seine Bonbons“ und ging auf die Zeugin zu. Als die Zeugin reflexartig schützend die Hände hob, ergriff der Angeklagte ihren rechten Arm und verdrehte diesen. Sodann schubste der Angeklagte die Zeugin in den Laden und flüchtete. Die Zeugin B1 erlitt durch das Verdrehen des Armes eine Prellung am rechten Handgelenk, was der Angeklagte mindestens billigend in Kauf genommen hatte. Die Zeugin war zwei Wochen arbeitsunfähig. Am 21.07.2012 entwendete der Angeklagte gegen 16:12 Uhr aus den Auslagen der Firma T3 in der K1 in Porz eine Playstation 3 von Sony im Wert von 299,00 €, indem er sie aus den Auslagen nahm, um sie für sich zu behalten, und das Geschäft ohne Bezahlung verließ. 5. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 11.02.2016, rechtskräftig seit dem 19.02.2016, Az. 647 Ls 396/15 – 161 Js 788/15, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, versuchter Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie tatmehrheitlich dazu der Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2013 (Az. Az. 647 Ls 352/12 – 169 Js 332/12), der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 22.03.2012 (Az. 647 Ls 14/12 – 169 Js 731/11) und der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2011 (Az. 647 Ls 589/10 – 191 Js 1484/10) zu einer Jungendstrafe von 2 Jahren und 2 Monate. Die Strafvollstreckung ist seit dem 13.09.2016 erledigt. Bis zum 18.09.2022 steht der Angeklagte unter Führungsaufsicht. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.06.2015 spukte der Angeklagte vor der Kindertagesstätte in der Glashüttenstraße der Geschädigten S vor die Füße, als diese ihm verweigerte, an der Tischtennisplatte der Kindertagesstätte zu spielen. Als die Geschädigte ihn aufforderte, dies zu unterlassen, beschimpfte er sie mit den Worten: „Halt die Fresse, du Hure, du Fotze, du hast mir gar nichts zu sagen! Ich schlage dich tot und nehme dir hier alles weg! Ich kann dir den Fotoapparat klauen!“ Als die Geschädigte beim Reden mit den Händen gestikulierte, schlug der Angeklagte ihr kräftig auf die Hände. Die Geschädigte erlitt hierdurch jedoch keine Schmerzen. Um zu verhindern, dass die Geschädigte eine Anzeige gegen ihn erstattet, sagte der Angeklagte zu ihr: „Wenn du zur Polizei gehst, schlage ich dich tot. Ich bin Pozer. Ich schlage deine Eltern, deine Familie tot. Ich kenne viele. Pass auf, was du tust.“ Danach ging er weg. Am 27.08.2015 beschädigte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D den Holzzaun der Musikhochschule in der Straße Unter Krahnenbäumen 87 in Köln, indem beide gegen die Holzlatten traten und mit Sperrpfosten auf diese einschlugen. 6. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 03.02.2017, rechtskräftig seit dem 03.02.2017, Az. 922 Js 1120/17 520 Ds 56/17, wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte nahm am Mittag des 29.01.2017 in Köln-Porz ein, wie er wusste, gestohlenes und abgeschlossenes Mountainbike Merida/40 Matts, FIN: #### von einem Unbekannten an und trug dieses in einen Hausflur in der G1 57, um es im Anschluss gewinnbringend veräußern zu können. 7. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 23.08.2018, rechtskräftig seit dem 19.09.2018, Az. 930 Js 18/18 612 Ls 70/18, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung (Bewährungszeit bis 18.09.2022) ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2016 führten der Angeklagte und die Zeugin B2 eine „On-Off-Beziehung“. Sie konsumierten gemeinsam Betäubungsmittel und es kam unter anderem wegen der – zumindest teilweise begründeten – Eifersucht des Angeklagten immer wieder zu handgreiflichen Auseinandersetzungen. Am 19.10.2017 gegen 12:30 Uhr schlug der Angeklagte die Zeugin B2 in ihrem Auto auf der Straße Im Schwanenbitzer Hof im Rahmen eines zunächst verbalen Streits mit der Faust ins Gesicht. Am 07.02.2018 gegen 16:00 Uhr wartete der Angeklagte in der Friedrich-Hirsch-Straße 1 auf die Geschädigte B2, die ihre Tochter von der Kita abholen wollte. Im Rahmen eines Streits nahm er ihren Schlüsselbund mit Auto- und Wohnungsschlüssel an sich, um sie am Wegfahren zu hindern. Zudem schlug er ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht, trat sie und zog ihr an den Haaren. Am 08.02.2018 gegen 12:35 Uhr begab sich der Angeklagte zu der Wohnung der Zeugin B2 im H1 83a und ließ dort zunächst durch seine Mutter Q den am Vortag mitgenommenen Schlüsselbund in den Briefkasten der Zeugin werfen. Anschließend wollte er aber doch noch ein Gespräch mit der Zeugin B2 führen und wurde nach Klingeln eingelassen. In der Wohnung kam es mit dem Bruder der Zeugin, dem P, zum Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ihm eine Ohrfeige gab. Am 13.03.2018 gegen 22:45 Uhr betrat der Angeklagte erneut den Hausflur der vorgenannten Wohnung der Zeugin B2 und schlug ihr im Rahmen eines Streits mit der Faust ins Gesicht. Am 22.03.2018 gegen 09:45 Uhr erschien der Angeklagte am Arbeitsplatz (Hotel) der Zeugin B2 in der I1 225. Dort beschädigte er ihr auf dem Parkplatz abgestelltes Auto mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx ### mit einem Stein an mehreren Stellen erheblich. Als die Zeugin B2 und ihre Schwester Q4 dies bemerkten und auf einen Balkon im ersten Stock des Hotels traten, warf der Angeklagte den zuvor verwendeten Steine in ihre Richtung, wobei er eine Verletzung zumindest billigend in Kauf nahm. Es kam jedoch niemand zu Schaden. 8. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 17.10.2019, rechtskräftig seit dem 10.12.2019, Az. 184 Js 1138/19 586 Ds 349/19, wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. II. 1. (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.03.2020, Az. 220 Js 127/20) Gegen Mittag des 13.11.2019 hielt sich der Angeklagte mit einem Unbekannten auf einem Spielplatz in Köln-Wahn auf. Dort konsumierte der Angeklagte ca. 3 Stunden vor der Tat eine halbe Flasche Wodka (0,35 Liter). Zudem rauchte er einen Joint. Als er und die unbekannte Person keine Betäubungsmittel mehr hatten und auch kein Geld für den Erwerb weiterer Drogen, befürchtete er Entzugserscheinungen. Er fasste den Entschluss einen nahe gelegenen O-markt, wo er früher schon mal Alkoholika entwendet hatte, zu überfallen, um sich mit dem erbeuteten Geld Betäubungsmittel zu beschaffen. Hierzu lieh er sich von dem unbekannten Begleiter ein Messer, welches dieser mit Hilfe einer Kette um den Hals trug und bei welchem durch einen Zug am Schaft automatisch die Klinge herausfährt. Dieses wollte er als Drohmittel einsetzen. Gegen 15:20 Uhr begab sich der Angeklagte unter anderem mit einer Mütze bekleidet in Begleitung des Unbekannten zu den Geschäftsräumen der Firma O Marken Discount an der Anschrift I1 242, 51147 Köln. Während die unbekannte Person draußen wartete, betrat der Angeklagte die O-Filiale. Bevor der Angeklagte den Einkaufsbereich betrat, verweilte er zunächst im Eingangsbereich des Geschäfts und beobachtete den Kassenbereich, wo sich als einzige Mitarbeiterin die Zeugin M2 aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin M2 , welche an diesem Tag seit 15:00 Uhr an der Kasse eingeteilt war, die Kasse verlassen und ging anderen Tätigkeiten nach, weil gerade kein Kunde an der Kasse war. Hierbei fiel ihr der Angeklagte auf, weil er sich zunächst im Eingangsbereich auffällig umschaute und sie beobachtete, so dass sie aufgrund ihrer 9-jährigen Erfahrung im Verkauf bei der Firma O vermutete, der Angeklagte wolle etwas stehlen. Sodann betrat der Angeklagte den Einkaufsbereich und beobachtete die Zeugin M2 weiter. Als eine Kundin Waren auf das Band legte, setzte sich die Zeugin M2 wieder an die Kasse. Sogleich trat der Angeklagte von hinten an die Zeugin M2 heran, hielt ihr das gezogenen Messer unmittelbar an die Seite, ohne sie mit dem Messer zu berühren, und forderte die Zeugin M2 mit energischer und klarer Stimme auf, die Kasse zu öffnen und ihm Geld zu geben. Als die Zeugin M2 zunächst kurz zögerte, zählte der Angeklagte bis drei und näherte sich weiter der Zeugin M2 , um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Hierbei trat er so dicht an die Zeugin heran, dass sie in dem engen und an allen Seiten bis auf in Richtung des Angeklagten umschlossenen Kassenbereich nicht ausweichen konnte. Die Zeugin M2 , zunächst derart geschockt, dass ihr die Lognummer für das Öffnen der Kasse nicht einfiel, öffnete sodann nach weiterer energischer Aufforderung des Angeklagten und erneutem bedrohlichem Zählen bis drei aus Angst die Kasse. Als die Kasse nach Eingabe der Lognummer automatisch öffnete griff der Angeklagte in den Kasseneinsatz und nahm Geldscheine im Wert von 150,00 € an sich, um diese für sich zu behalten. Da keine weiteren Geldscheine in der Kasse waren, schrie der Angeklagte die Kassiererin an, „wo das weitere Geld sei“. Da ihm bekannt war, dass unter dem Kasseneinsatz gelegentlich weitere Geldscheine von den Angestellten deponiert wurden, nahm er dann das darunter befindliche Unterteil der Kasse heraus, fand dort aber keine weiteren Geldscheine vor und flüchtete mit der Beute. Im Eingangsbereich passierte er den Zeugen N , der den Markt gerade betrat um dort einzukaufen. Um unauffällig zu wirken, sagte der Angeklagte zu dem Zeugen „auf Wiedersehen“ und lief weiter zum Ausgang, dabei verstaute er die Geldscheine in seiner Kleidung. Der Zeuge N verfolgte den Angeklagten, welcher in Richtung Magazinstraße rannte, noch für ca. 100 Meter und gab dann die Verfolgung auf. Der Angeklagte traf auf der Magazinstraße wieder seinen unbekannten Begleiter. Im weiteren Verlauf der Flucht zog er seine Jacke aus, trat in den Innenhof des Grundstückes Magazinstraße Nr. 32 und deponierte sie dort, um seine Flucht möglichst unerkannt fortsetzen zu können. Die Zeugin M2 ist aufgrund der Tat stark belastet. Obgleich sie im Rahmen ihrer 9-jährigenTätigkeit bereits Ladendiebe gestellt hatte, ohne davon sich psychisch belastet gefühlt zu haben, ist sie seit der Tat arbeitsunfähig und es bereitet ihr bereits Schwierigkeiten die O-Filiale zur Übergabe ihrer Krankschreibung zu betreten. Sie leidet unter starken Angstzuständen. So hat sie Schwierigkeiten ihre Wohnung, wo sie sich nur sicher fühlt, zu verlassen. Wenn sie die Wohnung verlässt muss sie vor Angst zwanghaft hinter sich schauen, um zu kontrollieren, dass dort niemand ist. Sie leidet unter Schlafstörungen. Wenn die Zeugin in ihrer Umgebung ein dem Count-down ähnliches Zählen hört, versetzt sie dies in Panik. Die Zeugin befindet sich in psychologischer Therapie. Zu dem Tatzeitpunkt am 13.11.2019 war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, nicht aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert. 2. (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.12.2019, Az. 920 Js 49/19) Am 20.12.2019 gegen 04:00 Uhr morgens konsumierte der Angeklagte Kokain, Cannabis und Rivotril und konnte die Nacht nicht schlafen. Ca. 6 Stunden später am selben Tag suchte der Angeklagte in dunkler Bekleidung, mit dunkler Kappe und einer dunklen Sporttasche eines Freundes die S1-Filiale auf der X-Straße 27-29 in Köln auf, um dort möglichst hochpreisige Spirituosen-Flaschen zu stehlen und aus ihrem anschließenden Verkaufserlös Drogen zu erwerben. Gegen 10:34 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Spirituosen-Regal der S1-Filiale. Der Angeklagte sondierte zunächst das Angebot. Dann zog er die Sporttasche, die er über die rechte Schulter trug, vor den Bauch. Als in diesem Moment ein Mitarbeiter der S1-Filiale in den Gang mit den Spirituosen trat, drehte der Angeklagte zunächst ab, ging ein paar Schritte aus dem Gang hinaus und wartete bis der Mitarbeiter der S1-Filiale den Gang wieder verlassen hatte. Als der Mitarbeiter weg war, ging der Angeklagte sogleich zügigen Schrittes wieder zum Spirituosen-Regal und entnahm sodann gezielt nach und nach die bereits zuvor ausgemachten hochpreisigen Spirituosen aus den oberen Auslagen, wobei sich der Angeklagte hierbei teilweise auf die Zehenspitzen stellen musste, und verstaute die Flaschen in die einzig zum Zwecke der Tat mitgeführte Sporttasche, wobei er hierbei ein Klappmesser mit einer 8 cm langen Klinge griffbereit in seiner Hosentasche trug, was ihm bewusst war. Um nicht aufzufallen, entnahm der Angeklagte zunächst immer nur eine Flasche aus dem Regal, schaute sich hierbei um, verstaute diese in der Sporttasche, entfernte sich von dem Spirituosen-Regal und ging in Richtung des Büros des Filialleiters, welches sich hinter dem Regal befand, bis der Bereich der Tür des Büros in sein Blickfeld kam. Diesen Vorgang wiederholte der Angeklagte 3-mal und entnahm hierauf noch einmal 4 hochpreisige Flaschen aus den oberen Auslagen und verstaute auch diese in seiner Sporttasche. Der Angeklagter entnahm auf diese Weise insgesamt 7 Spirituosen-Flaschen im Gesamtwert von 280,00 € aus den Auslagen. Während der Angeklagte die letzte Flasche in der Sporttasche verstaute, fiel er einer Mitarbeiterin der S1-Filiale auf, während diese den Gang mit den Spirituosen betrat. Als der Angeklagte die Mitarbeiterin sah verließ er den Gang mit den Spirituosen. Der Zeuge O1, Mitarbeiter der S1-Filiale, war auch auf den Angeklagten aufmerksam geworden und informierte seinen Filialleiter, den Zeugen T4. Der Zeuge T4 befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro, und beobachtet bereits den Angeklagten durch ein kleines Fenster. Als der Angeklagte merkte, dass er beobachtet wird, ging er zunächst in einen anderen Gang und schickte sich sodann schnellen Schrittes an, die Filiale zu verlassen. Der Zeuge T4 lief dem Angeklagten hinterher. Kurz vor dem Kassenbereich ergriff der Angeklagte sein Messer und klappte dieses aus. Als der Angeklagte an der Kundenschlange der Kasse, wie von Anfang an geplant ohne zu bezahlen, vorbeiging, versuchte der Zeuge T4 diesen von hinten im Bereich der Schultern festzuhalten, wobei er dem Angeklagten zunächst in den Nacken griff. Um seiner Festnahme zu entgehen und aus Angst einer drohenden Haftstrafe drehte sich der Angeklagte zu dem Zeugen T4 um und hielt diesem das ausgeklappte Messer mit den Worten "Ich steche dich ab!" entgegen. Aufgrund dessen ließ der Zeuge T4, wie von dem Angeklagten bezweckt, diesen los. Trotz der Aufforderung des Zeugen T4, die Waren im Geschäft zu belassen, verließ der Angeklagte mit zügigen Schritten mit der Ware die S1-Filiale. Der Zeuge T4 folgte dem Angeklagten mit etwas Abstand und forderte ihn weiter auf die Ware zurück zu geben. Wenige Meter hinter dem Eingangsbereich der S1-Filiale stellte der Angeklagte die Sporttasche mit den 7 Spirituosen Flaschen sodann auf den Boden und der Zeuge T4 brachte diese zurück in die Filiale und folgte darauf wieder dem Angeklagten unter anderem mit dem Zeugen O1, welcher bereits die Polizei allarmiert hatte. Als der Angeklagte merkte, dass er weiterhin verfolgt wird, fing er an zu Rennen und überkletterte im Bereich des Wilhelm-Ruppert-Geländes einen ca. 2 – 2,5 Meter hohen Zaun. Die eintreffende Polizei nahm ebenfalls die Verfolgung auf und konnte den Angeklagten mit Hilfe von Beobachtungen von Passanten und dem Zeugen T4 auf einem nahegelegenen Firmengelände ausfindig machen, wo sich der Angeklagte auf der Toilette der Firma T5 versteckt hielt. Ein Alkohol- oder Drogentest wurde im weiteren Verlauf nicht durchgeführt. Dass Verhalten des Angeklagten nach seiner Festnahme und bei der polizeilichen Vernehmung am Tattag um 14.00 Uhr war unauffällig und der Angeklagte verneinte einen Konsum von Drogen bzw. Alkohol. Er habe eine Stimme im Kopf gehabt, die ihm gesagt habe: „Geh klauen“. Zu dem Tatzeitpunkt am 20.12.2019 war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, nicht aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen zunächst auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat zu seinem Lebensweg und seinem Drogen- und Alkoholkonsum wie festgestellt berichtet. Die dargestellten Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg und seinem Drogen- und Alkoholkonsum werden bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T6, der von der Exploration des Angeklagten glaubhaft berichtetet hat. Die Angaben des Angeklagten in der Exploration stimmen mit seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben überein. Weiterhin werden die Angaben des Angeklagten gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Mutter des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen Vorstrafenakten. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Geschädigten M2 und T4 und der im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielten Videoaufzeichnung der S1-Filiale zur Tat vom 20.12.2019 und auf einer Gesamtschau der weiteren Beweismittel. Der Angeklagte hat beide Taten in der Hauptverhandlung gestanden. Er hat das Vortatgeschehen, das Tatgeschehen und auch seine Flucht jeweils bei beiden Taten wie festgestellt geschildert. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten beruhen neben dem objektiven Tatgeschehen ebenfalls auf seiner geständigen Einlassung. Die Einlassung des Angeklagten, dass es ihm bei der Tat vom 20.12.2019 nicht auf die Beute angekommen sei, da er nur weg gewollt habe, um nicht wieder ins Gefängnis zu kommen, ist dabei nicht zu widerlegen. Neben der Einlassung des Angeklagten spricht insbesondere auch das objektive Tatgeschehen dafür, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen T4 das ausgeklappte Messer vorhielt, alleine eine Festnahme seinerseits verhindern wollte, es ihm jedoch auf die Sicherung der weggenommenen Spirituosen-Flaschen, welche er bereits wenige Meter vor dem Eingang der S1-Filiale zurückließ, nicht angekommen war. Übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten hat die Zeugin M2 die Tat vom 13.11.2019 aus ihrer Sicht geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich nicht. Der Angeklagte sei ihr bereits im Eingangsbereich der O-Filiale aufgrund seines auffälligen Verhaltens aufgefallen und habe sogleich hinter ihr gestanden, als sie sich wieder an die Kasse gesetzt habe. Dann habe er sie unter vorgehaltenem Messer wie festgestellt zum Öffnen der Kasse aufgefordert und letztlich das Geld genommen. Zu den psychischen Folgen der Tat hat die Zeugin M2 ebenfalls glaubhaft von ihren Schlafstörungen berichtet und, dass sie seit der Tat vom 13.11.2019 aufgrund ihrer Angstzustände nicht mehr ihrer Tätigkeit als Verkäuferin in der O-Filiale nachgehen könne. Die Zeugin hat glaubhaft dargelegt, dass sie vor der Tat immer „tough“ gewesen sei und Personen, die Waren in der O-Filiale geklaut hätten, gestellt und diesen mitunter die Waren wieder abgenommen habe. Seit der Tat vom 13.11.2019 leide sie jedoch unter Angstzuständen und bekomme die Tat nicht mehr aus dem Kopf. So gerate sie beispielsweise in Panik, wenn sie in ihrer Umgebung countdown-ähnliches Zählen höre. Die Zeugin war auch bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Kammer noch erheblich emotional von der Tat beeindruckt, da sie bei der Schilderung in Tränen ausbrach. Die Zeugen PHK T7 und PK’in B3 haben zudem bestätigt, dass die Zeugin M2 nach der Tat aufgelöst und verängstigt gewesen sei. Die Feststellungen zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten der Tat vom 13.11.2019 beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N , der zu der Flucht des Angeklagten wie festgestellt berichtete und den Angaben der Zeugin N1, die ihre Beobachtung des Wegwerfens der Jacke wie festgestellt angab. Übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten zur Tat vom 20.12.2019 haben die Zeugen T4 , O1, T8 und T9 jeweils von dem Tatgeschehen wie festgestellt berichtet, soweit es ihrer eigenen Wahrnehmung unterlag. Zudem ergibt sich der Ablauf des Tatgeschehens auch aus der im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielten Videoaufzeichnung der S1-Filiale, auf der zu sehen ist, wie der Angeklagte die Flaschen wie festgestellt in seine Sporttasche nach und nach packt und auf der Flucht dem Zeugen T4 wie festgestellt das Messer entgegenhält. Hinsichtlich der Flucht des Angeklagten bei der Tat vom 20.12.2019 haben die Zeugen T4 und O1 in der Hauptverhandlung glaubhaft wie festgestellt von ihrer Verfolgung des Angeklagten berichtet, nachdem er die Sporttasche mit den Spirituosen-Flaschen in der Nähe des Eingangsbereichs der S1-Filiale abgestellt hatte. Die Zeugen PK L und POK‘in G haben von der Festnahme und die Zeugin KK’in H2 von der anschließenden Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten wie festgestellt berichtet und angegeben, dass der Angeklagte keinerlei Anzeichen für einen vorherigen Konsum von Drogen oder Alkohol gezeigt habe. 3. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten und zu seiner Abhängigkeitserkrankung beruhen auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. T6 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie und Innere Medizin). Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Aktenkenntnis, der Arztbriefe aus den vorangegangenen Aufenthalten des Angeklagten im Alexianer Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie in Köln, der Anwesenheit in der Hauptverhandlung und einem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten bei diesem – nachvollziehbar – eine langjährige Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.21) diagnostiziert. Der Sachverständige hat für die Taten des Angeklagten vom 13.11.2019 und 20.12.2019 das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von §§ 20, 21, StGB nicht angenommen. Weder sei die Fähigkeit des Angeklagten zum jeweiligen Tatzeitpunkt, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen und nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, aufgehoben noch im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert gewesen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine körperlich begründbare, primär hirnorganische Psychose des Angeklagten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten auszuschließen sei. Zum einen habe der Angeklagte für den Zeitraum nach seiner letzten stationären Behandlung im Alexianer Fachkrankenhaus im Juni 2019 keine produktiven Symptome berichtet. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 09.03.2019 – nach über zweimonatiger Abstinenz in geschützter Umgebung – in psychopathologischer Hinsicht unauffällig gezeigt. Hierbei habe sich weder eine Minderung der Affektregulation noch hätten sich Auffälligkeiten im Denkvermögen sowie in der Sprache des Angeklagten gezeigt. Die seitens des Angeklagten nach der Tat vom 20.12.2019 beschriebene handlungsauffordernde Stimme gehöre zwar als akustische Halluzination zum Repertoire psychischer Erlebensweisen, typischerweise seien allerdings diese Halluzinationen inhaltlich eher mit beleidigenden oder kommentierenden Inhalten verbunden, wobei Handlungsaufforderungen sich in der Regel auf bizarre, persönlichkeitsfremde Inhalte bezögen. Im Rahmen der sonst nicht erkennbaren kognitiven oder affektiven Veränderungen erschließe sich aus psychiatrischer Hinsicht zudem nicht, dass einer solchen Stimme, die zu strafbaren Handlungen auffordert, seitens des Angeklagten gefolgt werden müsse. Psychopathologisch sei daher vorliegend von einem inneren Dialog auszugehen, was keinen krankhaften Prozess darstelle. Auch sei bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten die Fähigkeit zur Impulskontrolle und zu einer angemessenen reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen Handlungen keineswegs krankheitsbedingt im Kontext einer möglichen psychotischen Erkrankung gemindert gewesen. So würden die Handlungsabläufe beider Taten keine Hinweise auf psychotische Realitätsverzerrungen im Kontext der Taten aufzeigen. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Taten zielgerichtet und mit einer rationalen Umstellungsfähigkeit gehandelt. Hinweise auf eine psychotisch bedingte subjektive Anspannung des Angeklagten hätten bei den Taten unter Berücksichtigung seiner Schilderung der Taten nicht vorgelegen. Des Weiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Vorliegen einer erheblichen intoxikationsbedingten Minderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten ebenfalls nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich der Tat vom 13.11.2019, zu deren Zeitpunkt der Angeklagte nach seinen Angaben kurz zuvor einen Joint geraucht und 3 Stunden vor der Tat eine halbe Flasche Wodka konsumiert hatte, sei unter Berücksichtigung seines Tatverhaltens und anschließenden Fluchtverhaltens von einer erheblichen intoxikationsbedingten Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht auszugehen. Das Verhalten des Angeklagten bei der Tat vom 13.11.2019 sei strukturiert und orientiert gewesen. Ausfallerscheinungen seien nicht erkennbar gewesen. So hätten die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen den Angeklagten bei der Tat vom 13.11.2019 als in seiner Motorik, Koordination, Sprache und formalen Denkabläufe unbeeinträchtigte geschildert. Darüber hinaus habe der Angeklagte im Rahmen seiner Flucht vernunftbegleitet gehandelt. Hinsichtlich der Tat vom 20.12.2019 sei eine Wechselwirkung mit dem vom Angeklagten geschilderten Konsum von Kokain, Cannabis und Rivotril 6 Stunden vor der Tat aufgrund der Art und der Halbwertszeit ihrer Wirkung zu verneinen. Zumal sowohl die Zeugenaussagen als auch die in der Hauptverhandlung vorgespielte Videoaufzeichnung zur Tat vom 20.12.2019 ein Tat- und Fluchtverhalten zeigen würden, im welchem der Angeklagte sein Verhalten jeweils an die situativen Gegebenheiten angepasst, Ort, Zeit und Raum seiner Deliktshandlungen beurteilt sowie keine erkennbaren Beeinträchtigungen seiner Motorik, Koordination und Sprache aufgezeigt habe. Zudem hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten auch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit vorläge. Weder eine schwerste Persönlichkeitsveränderung, noch eine jeweilige Tatbegehung im Kontext einer drohenden körperlichen Entzugssymptomatik könne angenommen werden. Eine solche komme bei einer Opiatabhängigkeit vor, wo schwerwiegende körperliche Symptome entstehen. Bei einer Kokainabhängigkeit träten solche nicht auf, sondern es bestünde eine psychische Abhängigkeit, die zu einer Fokussierung auf die Droge führen könnte. Dies habe aber weder der Angeklagte beschrieben, noch bestünden dafür unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten bei der Tat Anhaltspunkte. Dieser überzeugend begründeten Beurteilung des hinreichend fachkundigen Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Zunächst schließt sich die Kammer den von dem Sachverständigen Dr. T6 gestellten Diagnosen, insbesondere der Diagnose einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie an. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit infolge seines im jungen Alter begonnenen und stetig zunehmenden Drogenkonsums berichtet, welchen er nicht in den Griff bekam. Dies wird zudem bestätigt durch die Mutter des Angeklagten, welche von ihren zahlreichen Konflikten mit dem Angeklagten aufgrund seines regelmäßigen Drogenkonsums und ihren Versuchen ihn zur langfristigen Abstinenz anzuhalten, glaubhaft berichtete. Die Kammer schließt sich nach eigener Beurteilung auch dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. T6 an, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Taten vom 13.11.2019 und vom 20.12.2019 weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen und nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, aufgehoben noch im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert war. Zunächst teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen, dass der Angeklagte nicht unter einer Psychoseerkrankung leidet. Weder in der Untersuchungshaft noch im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte produktive Symptome. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte selbst ausgeführt, dass die von ihm geschilderten Halluzinationen nur bei Konsum von Drogen auftraten. Die vom Angeklagten nach der Tat vom 20.12.2019 geschilderte handlungsauffordernde Stimme ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen einem nicht krankhaften lauten inneren Dialog zuzuordnen. Zumal die Taten des Angeklagten nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung in beiden Fällen der Beschaffung von Drogen dienten, so dass sich hieraus ein psychotischer Hintergrund der Tatmotivation ausschließen lässt. Darüber hinaus weisen die verfahrensgegenständlichen Taten keine sinnlosen Handlungsabläufe auf und zeichnen sich durch zielgerichtetes und orientiertes Verhalten des Angeklagten aus, welches keine Hinweise auf psychotische Realitätsverzerrungen im Kontext der Taten ergab. Darüber hinaus schließt sich die Kammer in eigener Wertung der Beurteilung des Sachverständigen an, dass eine erhebliche intoxikationsbedingte Minderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht vorlag. Die überzeugenden Angaben des Sachverständigen zum Nichtvorliegen einer erheblichen intoxikationsbedingten Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat vom 13.11.2019 teilt ebenfalls die Kammer und werden durch eine Kontrollberechnung der Kammer anhand der Widmark-Formel auf Basis der Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsum vor der Tat gestützt. Ca. 3 Stunden vor der Tat nahm der Angeklagte im Rahmen des Konsums einer halben Flasche Wodka mit einer Füllmenge von insgesamt 0,7 Liter 0,35 Liter Alkohol zu sich. Der vom Angeklagten konsumierte Wodka hatte einen Alkoholgehalt von ca. 40 %. Dies ergibt eine vom Angeklagten konsumierte Alkoholmenge von 113,4 g (350 ml Alkohol x 0,4 x 0,81). Unter Berücksichtigung eines für den Angeklagten geschätzten Körpergewichts in Höhe von 75 kg zum Zeitpunkt der Tat ergibt sich aus der Widmark-Formel ohne Abbau ein BAK-Wert in Höhe von 1,94 Promille (113,4 g / 75 kg Körpergewicht x 0,7 Reduktionsfaktor = 2,16 Promille, abzüglich 10 % Resorptionsdefizit = 1,94 Promille). Der Angeklagte ist nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ca. 1,70 m groß, korpulent und ausweislich des von der Tat vom 20.12.2019 in Augenschein genommenen Videos zur Tatzeit eher noch schwerer, so dass ein Gewicht von 75 kg jedenfalls überschritten wird. Wenn man zugunsten des Angeklagten bei beginnendem Konsum 3 Stunden vor der Tat vom 13.11.2019 gegen 15:20 Uhr einen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde in Abzug bringt, ergibt sich für den Zeitpunkt der Tat vom 13.11.2019 ein maximaler BAK-Wert von 1,64 Promille (Abbauzeitraum von 3 Stunden). Unter Berücksichtigung des errechneten maximalen BAK-Werts in Höhe von 1,64 Promille nebst der Einlassung des Angeklagten zur Tat vom 13.11.2019 und zu seinen Trinkgewohnheiten sowie der Zeugenaussagen zum Verhalten des Angeklagten lag eine erhebliche intoxikationsbedingte Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat vom 13.11.2019 nicht vor. Er ist es auch gewöhnt in regelmäßigen Abständen größere Mengen an Alkohol zu trinken. So hat er sich dahingehend eingelassen, dass er neben dem Drogenkonsum auch Alkohol trinke und regelmäßig 1-2 Mal im Monat größere Mengen als vor der Tat vom 13.11.2019 konsumiere. Dies steht zudem im Einklang mit seiner Einlassung, wonach er sich vor der Tat vom 13.11.2019 „ein bisschen betrunken“ gefühlt habe und wird darüber hinaus durch sein kontrolliertes und adäquates Tatverhalten bestätigt. Sowohl bezüglich der Tat vom 13.11.2019 als auch der Tat vom 20.12.2019 haben alle vernommenen Zeugen den Angeklagten als bei den Taten im Verhalten bewusstseinsklar und strukturiert sowie ohne Beeinträchtigungen in Motorik, Koordination und Sprache beschrieben. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ging der Angeklagte im Rahmen der Taten vom 13.11.2019 und vom 20.12.2019 wie festgestellt geordnet und zielgerichtet vor und war in der Lage sein Verhalten auf Änderungen in seiner Umgebung anzupassen. Dies zeigt sich insbesondere in seinem jeweiligen, wie festgestellten, kontrollierten Tat- und Fluchtverhalten. Bei der Tat vom 13.11.2019 beobachtete der Angeklagte die Zeugin M2 zunächst und wartete gezielt bis sich diese an die Kasse gesetzt hatte. Auch das Zählen bis drei, das Fragen nach weiterem Geld und das vernunftbegleitete und kontrollierte Fluchtverhalten samt gezieltem verstecken der Jacke, um von möglichen Verfolgern nicht wiedererkannt zu werden, zeigen, dass der Angeklagte in der Lage war, sein Verhalten jeweils an die situativen Gegebenheiten anzupassen und Ort, Zeit und Raum seiner Deliktshandlungen zu beurteilen. Dies wird auch dadurch weiter bestätigt, dass er während der Tat in der Lage war, die Reaktion der Zeugin M2 zu beobachten. So hat er in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie „verständlicherweise“ geschockt gewesen sei, als er dieser das Messer vorgehalten habe. Hinsichtlich der Tat vom 20.12.2019 spricht bereits die Halbwertszeit der Wirkung der 6 Stunden zuvor von dem Angeklagten konsumierten Stoffe gegen eine Intoxikation im Relevanten Bereich im Sinne des § 21 StGB. Zudem stellt sich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat vom 20.12.2019 als orientiert, in der Motorik kontrolliert und situativ anpassungsfähig dar. Er nahm gezielt nach und nach hochpreisige Spirituosen-Flaschen aus den höheren Auslagen der S1-Filiale, wobei er sich - was auf der in Augenschein genommenen Videoaufnahme deutlich zu erkennen ist - teilweise auf die Zehenspitzen stellen musste, um diese zu erreichen, und die Flaschen anschließend in der Sporttasche zu verstauen. Auch vorliegend ist sein Fluchtverhalten kontrolliert und vernunftbegleitet, indem er sich zügig auf den Weg machte die S1-Filiale zu verlassen, als er merkte, dass er beobachtet wird, und anschließend versuchte unter anderem durch Klettern über einen ca. 2 bis 2,5 Meter hohen Zaun seine Verfolger abzuschütteln und sich in einem Gebäude versteckte. Zudem teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen, dass bei dem Angeklagten auch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB unter Berücksichtigung einer rauschungebundenen Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ergibt keine Anzeichen für eine jeweilige Tatbegehung im Kontext einer drohenden körperlichen Entzugssymptomatik. Eine solche hat der Angeklagte auch nicht berichtet. Er hat zwar angegeben, vor der Tat vom 13.11.2019 mögliche Entzugserscheinungen befürchtet zu haben. Er gibt allerdings nicht an, eine starke Entzugssymptomatik schon früher erlebt zu haben. Vielmehr habe er Drogen eigentlich immer ohne Schwierigkeiten erhalten, sei nämlich damit „zugeschmissen“ worden. Dass sich der Angeklagte in einer psychischen Ausnahmesituation befand steht aber auch dass kontrollierte Verhalten bei den Taten entgegen und dass bei der Tat vom 20.12.2019 unauffällige Verhalten bei der Festnahme. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 13.11.2019 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.03.2020, Az. 220 Js 127/20) wegen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und hinsichtlich der Tat vom 20.12.2019 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.12.2019, Az. 920 Js 49/19) wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 52 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Die mit der Tat vom 20.12.2019 ebenfalls verwirklichte Bedrohung gem. 241 StGB gegenüber dem Zeugen T4 tritt hinter der vollendeter Nötigung zurück. Mit der Tat vom 20.12.2019 hat der Angeklagte keinen schweren räuberischen Diebstahl gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252 StGB begangen, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte vorliegend in der Absicht gehandelt habe seinen Besitz an den entwendeten Spirituosen-Flaschen zu erhalten. V. 1 . Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei der Tat vom 13.11.2019 von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und bei der Tat vom 20.12.2019 von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob hinsichtlich der Taten jeweils minder schwere Fälle, hinsichtlich der Tat vom 13.11.2019 im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bzw. hinsichtlich der Tat vom 20.12.2019 im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vorliegen. Hierbei hat die Kammer alle strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gewürdigt. Nur wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens insgesamt unangemessen erscheint, ist die Strafe dem gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat vom 13.11.2019), bzw. des § 244 Abs. 3 StGB (Tat vom 20.12.2019) zu entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und Zugrundelegung aller Strafzumessungsumstände war zur Überzeugung der Kammer weder in Bezug auf die Tat vom 13.11.2019 ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB noch in Bezug auf die Tat vom 20.12.2019 ein minder schwerer Fall gem. § 244 Abs. 3 StGB anzunehmen. Dabei ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass er in der Hauptverhandlung frühzeitig ohne zu taktieren ein umfassendes sowie erkennbar von Reue und Einsicht getragenes Geständnis abgelegt und sich in der Hauptverhandlung bei den Zeugen M2 und T4 entschuldigt hat. Wenn auch die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen, so ist doch strafmildernd zu sehen, dass die Taten von dem Angeklagten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zur Finanzierung seines Konsums und unter einer gewisser Drogen- bzw. Alkoholintoxikation begangen wurden. Sein Vorgehen war insoweit eher laienhaft, als er bei der Tatbegehung lediglich eine Mütze bzw. eine Kappe und keine Maskierung sowie keine Handschuhe trug und sich somit nicht wirksam gegen eine Identifizierung seiner Person durch die Strafverfolgungsbehörden schützte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer des Weiteren berücksichtigt, dass hinsichtlich der Tat vom 13.11.2019 ein eher geringer und durch die Tat vom 20.12.2019 letztlich kein materieller Schaden eintrat, da er in diesem Fall die Beute zurück ließ. Zudem hat die Kammer bei der Tat vom 20.12.2019 berücksichtigt, dass die angeklagten Taten in einem noch engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang stehen, was zu einem Absenken seiner Hemmschwelle geführt haben mag. Diese Milderungsgründe überwiegen die strafschärfend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte bei einer Gesamtwürdigung jedoch bei keiner der beiden Taten derartig, dass diese die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen könnten. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bei beiden Taten gesehen, dass der Angeklagte erheblich und zudem in mehreren Fällen einschlägig vorbestraft ist. Zudem beging er die Taten innerhalb laufender Bewährungszeit. In Bezug auf die Tat vom 13.11.2019 war zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit erheblichen Drohgebaren handelte, indem er mit dem Messer unmittelbar an die sich in einem umschlossenen Bereich befindliche Zeugin M2 herantrat und sie durch das Zählen zusätzlich unter Druck setzte. Die Zeugin leidet wie festgestellt aufgrund der Tat unter andauernden erheblichen psychischen Belastungen und Einschränkungen der Lebensführung. Bei der Tat vom 20.12.2019 ist zudem zu Lasten des Angeklagten zu sehen, dass er neben dem Diebstahl mit Waffen eine Nötigungshandlung beging, indem er den Zeugen T4 zur Ermöglichung seiner Flucht mit dem mitgeführten Messer bedrohte. 2. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut die vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. In Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände der Taten und seiner Persönlichkeit hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung auf die folgenden tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt: Für die Tat vom 13.11.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten und für die Tat vom 20.12.2019 auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren. Nach §§ 53, 54 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auch des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Taten, hält die Kammer die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen. 1. Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies folgt aus den sehr gut nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T6 Dieser hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte im Alter von 11 Jahren begonnen habe Cannabis und später auch Kokain zu konsumieren, woraus eine frühe Suchtentwicklung mit beliebigem Konsum (unter anderem Cannabis, Kokain, Amphetamine und Benzodiazepine nebst Alkohol) resultiert sei. Aufgrund des regelmäßigen und fortlaufendenden Drogenkonsums läge eine schwerwiegende langjährige Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie vor. Zudem habe sich bereits im jungen Alter bei dem Angeklagten eine dissoziale Verhaltensweise entwickelt. Den frühen Drogenkonsum des Angeklagten und dessen Dissozialisation hätten zudem die Angaben der Mutter des Angeklagten bestätigt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kraft eigener Überzeugungsbildung an. Dass der Angeklagte infolge seines regelmäßigen Drogenkonsums spätestens seit seinem 16. Lebensjahr über einen Hang i.S.v. § 64 StGB verfügte, belegt zur Überzeugung der Kammer seine persönliche Entwicklung. Der Angeklagte konsumierte ab dem Alter von 15 Jahren regelmäßig unter stetiger Zunahme Cannabis und Kokain. Daher verwies die Mutter des Angeklagten diesen mit ca. 16 Jahren aufgrund seines vermehrten Drogenkonsums aus dem Haus. Der Alltag des Angeklagten fokussierte sich im Alter von 15 bzw. 16 Jahren bereits wesentlich auf den Konsum von Cannabis und Kokain. Seine schulische Ausbildung litt und der vermehrte Drogenkonsum führte zu seiner Obdachlosigkeit. Der Abschluss einer Berufsausbildung gelang dem Angeklagten ebenfalls nicht, da er sich aufgrund seiner Obdachlosigkeit vorrangig darum kümmern musste, wo er schlafen kann und wo er etwas zu Essen herbekommt. Zwar gelang dem Angeklagten im Jahre 2018 eine mehrmonatige Abstinenz, alsbald fehlte ihm jedoch der Drogenkonsum und er wurde rückfällig. Bis zu seiner Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte regelmäßig und nahm an Drogen, was er kriegen konnte, wobei er im Jahre 2019 mitunter täglich ca. 2-3 g Cannabis und ca. 1 g Kokain zu sich nahm. 2. Der Sachverständige hat ferner sehr gut nachvollziehbar dargelegt, dass der geforderte Symptomcharakter der abgeurteilten Taten besteht. Bei dem Angeklagten habe sich eine schwerwiegende langjährige Suchterkrankung entwickelt. Die Taten vom 13.11.2019 und dem 20.12.2019 beruhten ursächlich und vorrangig auf dem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Sie dienten der Geldbeschaffung für den Kauf von Drogen. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer ebenfalls kraft eigener Überzeugungsbildung an. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit den Feststellungen der Kammer, die bereits in der Jugend des Angeklagten einen regelmäßigen Drogenkonsum und zuletzt bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2019 einen erheblichen, täglichen Cannabis- und Kokainkonsum belegen. Dieser Konsum war die Ursache dafür, dass sich der Angeklagte zur Finanzierung seiner Drogensucht zu der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten vom 13.11.2019 und 20.12.2019 entschloss. 3. Weiterhin bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines bislang unbehandelten Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, sofern seine Drogenabhängigkeit unbehandelt bleibe. Der Angeklagte habe sich in der Vergangenheit auch nicht durch Freiheitsstrafen von erneutem delinquentem Verhalten abhalten lassen. Ohne eine hinreichende Abstinenz sei unter Berücksichtigung der Suchterkrankung des Angeklagten und des desolaten sozialen Empfangsraums, der reduzierten Schulbildung und der fehlenden Berufsausbildung von einer großen Wahrscheinlichkeit von suchtbedingten Straftaten auszugehen. Die Kammer schließt sich dem nach eigener Bewertung an. Der Angeklagte verfügt über kein geregeltes und auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis und bestreitet seinen Lebenswandel mit ihm monatlich aus der Beziehung von Arbeitslosengeld II zur Verfügung stehenden 400,00 €. Aufgrund seines fehlenden Schulabschlusses, seiner mangelnden Berufsausbildung, seiner sozialen Randständigkeit und seiner Gewaltdelinquenz besteht die hohe Gefahr, dass der Angeklagte weiterhin zur Finanzierung seiner Drogensucht straffällig wird. Die von § 64 StGB geforderte Gefahr wird durch die hangbedingten schweren Gewalttaten der Anlasstaten – besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 52 StGB – hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 25.11.2014, 5 StR 509/14 m. w. N.). Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der Gesamtschau mit der langjährigen, schweren, bislang nicht therapierten Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der verfahrensgegenständlichen Anlasstaten und seinen fehlenden finanziellen Möglichkeiten folgt zur Überzeugung der Kammer somit die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines bislang unbehandelten Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 3. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass bei Durchführung einer Entziehungskur – die nach Einschätzung des Sachverständigen aufgrund der schweren und bislang unbehandelten Abhängigkeit des Angeklagten einen Therapiezeitraum von 2 Jahren erforderlich macht – eine hinreichend konkrete Aussicht bestehe, dass der Angeklagte durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt von seinem Hang geheilt werden könne. Dem Angeklagten sei mittlerweile vor allem in Bezug auf die Auswirkung des Kokains deutlich die Gefährlichkeit der Folgen seiner Abhängigkeitserkrankung bewusst. Auch wenn der Angeklagte in Bezug auf seinen Cannabiskonsum im Rahmen des Explorationsgespräches eine noch förderungsbedürftige Abstinenzmotivation aufgezeigt habe, können dennoch insgesamt von einer hinreichend erscheinenden Erstmotivation in Bezug auf eine zukünftige Abstinenz ausgegangen werden. Denn in der Hauptverhandlung und auch schon während der Untersuchungshaft habe er sich krankheitseinsichtig und therapiewillig gezeigt. Die Kammer ist auch insoweit kraft eigener Bewertung von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung glaubhaft einsichtig in seine Abhängigkeitsproblematik gezeigt und – auch schon in der JVA – den Willen bekundet, sich einer Drogentherapie unterziehen zu wollen. 4. Angesichts der Schwere der von dem Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten sowie der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr ist die Anordnung der Unterbringung verhältnismäßig, § 62 StGB. VII. Die Entscheidung über den angeordneten Vorwegvollzug folgt aus § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB. Die Therapiedauer hat der Sachverständige Dr. T6 für den Angeklagten mit zwei Jahren angegeben, so dass der aus dem Tenor ersichtliche Vorwegvollzug anzuordnen war. Der Sachverständige Dr. T6 hat überzeugend und sehr gut nachvollziehbar ausgeführt, dass für den Angeklagten eine voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren erforderlich sei. Dies beruhe auf der schwerwiegenden langjährigen Suchterkrankung des Angeklagten, welche einer längeren Behandlung bedürfe. Nach zwei Jahren bestehe die hinreichend konkrete Aussicht, dass er geheilt werden könne oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgingen, abgehalten werden könne. VIII. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz folgt aus § 73c StGB i. d. F. v. 01.07.2017. IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.