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Beschluss

2 O 365/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0423.2O365.19.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 17.12.2019 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 17.12.2019 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Aus dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen ihren Geschäftsführer aus § 64 GmbHG folgt kein Rückgriffsanspruch des Geschäftsführers gegen die Beklagte wegen einer Verletzung von vertraglichen Pflichten bei der Erstellung des Jahresabschluss 2013. Es fehlt nach dem bisherigen Vortrag auch unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.01.2017 IX ZR 285/14) an einer Pflichtverletzung der Beklagten. 1.Ausgangspunkt der neueren Entscheidung des BGH ist die Überlegung, dass der Steuerberater einen den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften entsprechenden Jahresabschluss schuldet und er hiergegen verstößt, wenn er zu Unrecht eine Bilanzierung zu Fortführungswerten vornehme. Zwar ist für die Bilanzierung grundsätzlich von der Fortführungsvermutung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auszugehen. Der Steuerberater darf jedoch dem von ihm erstellten Jahresabschluss dann keine Fortführungswerte mehr zugrunde legen, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung entweder widerlegt erscheint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. Indizien, die gegen eine Unternehmensfortführung sprechen, können sich aus dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes, erheblichen Verlusten, einer zu geringen Eigenkapitalausstattung oder einer handelsbilanziellen Überschuldung oder – allgemein – aus vorliegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens ergeben. Hieraus folgt, dass der Steuerberater immer dann, wenn er anhand der ihm vorliegenden Informationen mindestens Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB hat oder haben müsste, den Mandanten auf diese Zweifel hinweisen muss und ihn dazu auffordern muss, diese Zweifel auszuräumen. (vergl. auch Henssler Gehrlein Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 4 Rn. 130 ff). Im streitigen Fall ist die Beklagte den geschuldeten Hinweis- und Warnpflichten ausreichend nachgekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Jahresabschluss 2013 wie auch die beiden vorhergehenden Jahresabschlüsse erhebliche nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auswiesen. Unstreitig ist auch, dass jedenfalls die beiden angeblich gegenüber der Beklagten behaupteten Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafterin C betragsmäßig nicht ausreichten, den Kapitalfehlbetrag von 78.572,26 € zu decken. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Fehlbetrag im Jahr 2013 bei isolierter Betrachtung mindestens ein erhebliches Indiz für die fehlende Fortführungsfähigkeit darstellte und damit Anlass gab, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen. Nach unwidersprochenem Vortrag hat die Beklagte den Geschäftsführer bei der Besprechung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2013 daher auch auf die insolvenzrechtlichen Konsequenzen, die Verpflichtung zur Antragstellung im Falle der Insolvenzreife und die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Zwar reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ein solcher Hinweis allein nicht mehr. Vielmehr darf ein Jahresabschluss nur dann auf Grundlage der Fortführungswerte erstellt werden, wenn anhand konkreter Umstände feststeht, dass diese belastenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedenfalls nicht entgegenstehen. Andernfalls haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (sog. explizite Fortführungsprognose, BGH a.a.O. Rn. 35). Solche Umstände standen auf Grundlage der Information, dass die Gesellschafterin C eine Haftungserklärung in Form einer Patronatserklärung als Mittel zur Beseitigung der Insolvenzreife abgegeben habe, jedoch hinreichend fest. Die Beklagte war hingegen nicht verpflichtet, die weitere Überprüfung der Eignung dieses Sanierungsmittels zur Insolvenzvermeidung im konkreten Fall ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder durchzuführen. Eine bloße Zusicherung des Geschäftsführers, das Problem der bilanziellen Überschuldung sei bekannt, hätte nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall, wonach die Geschäftsführung nur vage geäußert hat, man überlege Kapitalerhöhungen, hat der Geschäftsführer hier nach dem Vortrag der Beklagten konkrete Maßnahmen für eine positive Fortführungsprognose benannt. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte diese Maßnahmen nachfolgend in den Entwurf „Feststellungen des Jahresergebnisses 2013“ aufgenommen hat, was ohne entsprechende Informationen durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, dass der Geschäftsführer derartige Angaben nicht mündlich gegenüber der Beklagten gemacht habe, zumal jedenfalls die Patronatserklärung vom 09.11.2013 unstreitig von der Gesellschafterin abgegeben wurde. Diese Erklärung beinhaltet eine sog. „harte Patronatserklärung“. Harte Patronatserklärungen ziehen einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegen den Verpflichteten nach sich (MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 440). Die interne Patronatserklärung kann als Sanierungsmittel eingesetzt werden, um die Überschuldung des patronierten Unternehmens zu beseitigen. Dies setzt voraus, dass der Ausstattungsanspruch werthaltig und durchsetzbar ist. Außerdem muss der Patron auf Regressansprüche verzichten oder zumindest einen Rangrücktritt erklären, damit der Protegé diese Ansprüche nicht passivieren muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Überschuldung beseitigt, wenn der Ausstattungsanspruch entstanden ist (BeckOGK/Harnos, 1.12.2019, BGB § 765 Rn. 668). Dies vorausgeschickt ist der Vortrag der Klägerin zwar zutreffend, dass die Patronatserklärung der Gesellschafterin C , die weder einen Rangrücktritt noch einen Verzicht auf Regressansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin enthält, allein nicht geeignet war, die (insolvenzrechtliche) Überschuldung zu vermeiden. Die Kammer ist gleichwohl nicht der Auffassung, dass die Beklagte weiter hätte darauf dringen müssen, dass der Geschäftsführer noch eine weitere explizite Fortführungsprognose erstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Patronatserklärung dem Grunde nach ein probates Mittel der Sanierung ist und damit auch eine positive Fortführungsprognose rechtfertigen kann. Die Frage, wie eine solche Erklärung zur Insolvenzvermeidung konkret ausgestaltet sein muss, ist hingegen keine steuerrechtliche Frage. Auch war Gegenstand des Auftrags der Beklagten nicht die Erteilung eines (uneingeschränkten) Testats als Wirtschaftsprüfer. Wenn der Beklagten daher mitgeteilt wurde, dass das Mittel der Patronatserklärung (sowie der Rangrücktrittserklärungen) gerade zur Vermeidung der Insolvenz ergriffen wurde und dies auch schon in der Vergangenheit, als die Schuldnerin noch anderweitig beraten war, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, eine weitere insolvenzrechtliche Prüfung vorzunehmen oder den Geschäftsführer zur Beauftragung einer solchen zu veranlassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH, wonach der Steuerberater sogar eine vom Mandanten erstellte explizite Fortführungsprognose zugrunde legen darf, wenn diese nicht evident untauglich ist. Dass für ein Sanierungsmittel wie der Patronatserklärung ein anderer Maßstab geltend soll, folgt aus dem Urteil hingegen nicht. 2.Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch keine Haftung der Beklagten aus der Entscheidung des BGH vom 06.06.2013 (IX ZR 204 / 12). Danach haftet der Steuerberater der Gesellschaft wegen der Folgen einer verspäteten Insolvenzantragsstellung, wenn er im Rahmen einer steuerrechtlichen Bilanz erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege. In dem dort zugrunde liegenden Fall habe sich aus dem Bilanzvermerk nicht nur die Wiedergabe einer Auffassung der Geschäftsleitung der dortigen Beklagten ohne eigenen Erklärungswert ergeben. Der streitgegenständliche Fall stellt sich allein deshalb anders dar, da sich der von der Klägerin beanstandete Hinweis im Jahresabschluss „der nicht gedeckte Kapitalfehlbetrag von 78.573,26 € wird gedeckt…“ in einem Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses 2013 durch die Gesellschafter befindet, auch wenn dieser nicht unterschriebene Beschlussentwurf im Jahresabschluss aufgenommen wurde. Dieser Entwurf wurde als Vorlage für die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses von der Beklagten im Auftrag des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gefertigt und stellte sich damit auch aus dessen Sicht nicht als zusammenfassendes Ergebnis einer besonderen Prüfung der Beklagten hinsichtlich des Bestehens einer insolvenzrechtlichen Überschuldung dar. Die Informationen zu der persönlichen Haftung der Frau C beruhten überdies auch auf den Mitteilungen des Geschäftsführers. 3.Zuletzt hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin den Geschäftsführer im Zuge der erfolgten Erörterungen zur Insolvenzreife auch nicht auf die Notwendigkeit der separaten Prüfung hinweisen müssen. Anders als in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 06.02.2014 (X ZR 53 / 13) hat nicht die Insolvenzschuldnerin die Beklagte mit der Frage der Insolvenzreife konfrontiert und eine unzureichende bzw. unverbindliche Antwort erhalten, sondern die Beklagte hat den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf die mögliche Insolvenzreife anhand des Jahresergebnisses 2013 hingewiesen. Der Geschäftsführer ist dem entgegengetreten, sodass die Beklagte keine Veranlassung hatte, von der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung durch einen Dritten oder einer dahingehenden Belehrungsbedürftigkeit der Schuldnerin auszugehen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. 4.Mangels Pflichtverletzung der Beklagten kann die Frage einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden wie auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Anspruch wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Geschäftsführers zu kürzen wäre, dahinstehen. 5.Vorsorglich weist die Kammer zuletzt darauf hin, dass selbst im angenommen Fall der Pflichtverletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz jedenfalls nicht vor dem 30.06.2015 bestünde, zu dem der Jahresabschluss 2013 im Entwurf auch nach dem Beklagtenvortrag vorlag. Eine taugliche Wirtschaftlichkeitsberechnung für diesen Fall liegt nicht vor, so dass Prozesskostenhilfe auch deshalb insgesamt zu verwehren wäre. Der Vortrag der Klägerin zu einer früheren Erstellung des Abschlusses bereits im Januar 2015 ist nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag zu einer Übergabe der Buchhaltungsunterlagen im Jahr 2014 im Rahmen einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Vorbesprechung erfolgt ins Blaue hinein und stützt sich allein auf Mutmaßungen in Bezug auf die offensichtlich widersprüchlichen Zeitangaben zu Gesellschafterversammlungen und dem zu diesen Zeitpunkten angeblich bereits erstellten Jahresabschluss 2013 in der Beschlussvorlage zur Feststellung des Jahresergebnisses. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Köln, 23.04.20202. Zivilkammer