1. Der Angeklagte F ist des schweren Diebstahls in drei (3) Fällen, des schweren Bandendiebstahls in zehn (10) Fällen, des versuchten schweren Diebstahls in einem (1) Fall und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig. 2. Der Angeklagte E ist des schweren Bandendiebstahls in neun (9) Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig. 3. Der Angeklagte G ist des schweren Bandendiebstahls in acht (8) Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig. 4. Es werden verurteilt ... a. der Angeklagte F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten, b. der Angeklagte E zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten, c. der Angeklagte G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zwei (2) Monaten. 5. Der in dieser Sache durch die Angeklagten E und G in Rumänien erlittene Freiheitsentzug wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet. 6. Angeordnet wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von a. 40.650,- EUR gegen den Angeklagten F ; b. davon 33.350,- EUR als Gesamtschuldner von den Angeklagten F und E , c. davon 31.970,- EUR als Gesamtschuldner von den Angeklagten F , E und G . 7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23 Abs. 2, 53 StGB G r ü n d e : I. Zur Person 1. Angeklagter zu 1) F (Spitzname: "A "/"B ") a) Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fünfundzwanzig Jahre alte Angeklagte zu 1) Alexandru F , genannt „A “ oder „B “, ist rumänischer Staatsangehöriger. Geboren wurde er in C8 /Rumänien; er wuchs bei seinen Großeltern in Sercaia, Rumänien auf, da seine Mutter in der nächsten größeren Ortschaft ganztätig berufstätig war und sein Vater, den der Angeklagte zu 1) F nie kennengelernt hatte, nicht bei der Familie lebte. Die Familie gehört der Volksgruppe der Roma an. In der Nähe seines Heimatortes besuchte er die Schule bis zur 10. Klasse und erwarb einen Schulabschluss. Später reiste der Angeklagte nach Deutschland, um dort zu arbeiten. Er ging in Deutschland verschiedenen zeitlich befristeten beruflichen Tätigkeiten nach; so war er im Jahr 2015 z. B. beruflich für das Unternehmen "S" als Monteur tätig. In den Zeiten, in denen er in Deutschland keiner Tätigkeit nachging, hielt er sich in Rumänien auf. Lebensgefährtin des Angeklagten zu 1) F ist die am ##.##.#### in Fagaras geborene G1. Sie ist beim örtlichen Jobcenter in Köln gemeldet und bezieht von dort Leistungen. Vater seiner Lebensgefährtin ist der am ##.##.#### in Fagaras/Rumänien geborene N, wohnhaft entfernt . Mutter der Lebensgefährtin des Angeklagten ist die G2 (geboren am ##.##.####), die unter der Anschrift entfernt wohnhaft ist. Dort war auch der Angeklagte zu 1) F bis Januar 2017 gemeldet, danach nicht mehr. Am 17.01.2017 erfolgte seine Abmeldung von der Anschrift entfernt . Er hält sich an dieser Anschrift jedoch weiterhin auf, wenn er sich in Deutschland befindet. Er ist Vater eines Sohnes, des am ##.##.#### in Köln geborenen G3 . Aufnahmedatum des Sohnes des Angeklagten zu 1) F in den örtlichen Kindergarten war am 09.10.2019. Da G3 sich dort nicht wohlfühlte, stellten der Angeklagte zu 1) F und dessen Lebensgefährtin dessen Kindergartenbesuch nach etwa eineinhalb Monaten wieder ein. Zuletzt ging er einer Berufstätigkeit nicht nach, er beabsichtigt aber, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, wobei er eine Tätigkeit handwerklicher Natur anstrebt. In der Einkommensbescheinigung des Öffentlichen Finanzministeriums, Finanzamt der Gemeinde Fagaras vom 13.09.2019, ist der Angeklagte zu 1) F für das Jahr 2019 mit dem Zusatz "ohne Einkommen" eingetragen. b) Vorstrafen Der seine Person betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.01.2020 weist eine Eintragung auf: Am 30.06.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn im Strafbefehlsverfahren wegen eines am 24.03.2016 begangenen Hausfriedensbruchs – rechtskräftig seit dem 23.07.2016 – zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Nähere Angaben zum zugrundeliegenden Sachverhalt vermochte die Kammer nicht zu treffen. c) Haftsituation Am 09.10.2019 wurde der Angeklagten zu 1) F aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2019 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. In der Untersuchungshaft in der JVA Köln nahm er an einem Deutschkurs teil. Die Abschlussprüfung absolvierte er aufgrund der zeitgleich beginnenden Hauptverhandlung nicht. Die Untersuchungshaft unterlag seit Beginn der derzeitigen Pandemielage bis zur Aufhebung des Haftbefehls Einschränkungen, insbesondere durch die Beschränkung der Außenkontakte. 2. Angeklagter zu 2) ("S1") E a) Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechsundzwanzig Jahre alte Angeklagte zu 2) E , genannt „S1“ wurde in Jaslo/Polen als ältestes von insgesamt vier Kindern der E1 geboren. Die Familie gehört der Volksgruppe der Roma an. Als sich der Angeklagte im Kleinkindalter befand, siedelte die Familie nach Rumänien über, wo er in Sercaia im Kreise seiner Familie aufwuchs. Sein Vater ist inzwischen verstorben. Die Schule besuchte der Angeklagte lediglich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr, begann im Anschluss daran keine Berufsausbildung. Des Lesens und/oder Schreibens ist er nicht mächtig. Der deutschen Sprache ist er nur eingeschränkt mächtig. Er ist rumänischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2014 verfügt der Angeklagte zu 2) E über einen Pass. Damit reiste er zunächst für einen halben Monat und nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Rumänien erneut zum Arbeiten nach Deutschland ein. Mit seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland erzielte der Angeklagte Einkünfte in Höhe von 600,00-800,00 EUR monatlich. Zuletzt ging er einer Berufstätigkeit nicht nach, er beabsichtigt aber, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, wobei er eine Tätigkeit handwerklicher Natur anstrebt. In der Einkommensbescheinigung des Öffentlichen Finanzministeriums, Finanzamt der Gemeinde Fagaras vom 13.09.2019 ist er für das Jahr 2019 ohne Einkommen eingetragen. Bis zum 06.10.2014 war er unter der Anschrift entfernt amtlich gemeldet, an diesem Tag wurde er von Amts wegen abgemeldet. Im Zeitraum April bis August 2019 hielt er sich - gemeinsam mit dem Angeklagten zu 3) G - unter der Anschrift entfernt auf, unter der gemeldet war die E2 . Bei ihr handelt es sich um die Lebensgefährtin des Angeklagten zu 3) G . b) Vorstrafen Am 09. Oktober 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 520 Ds 644/15). Rechtskräftig ist das Urteil – nach Rücknahme eines zunächst eingelegten Rechtsmittels – seit dem 09.10.2015. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei (3) Jahre festgesetzt. Am 20.11.2018 wurde die Strafe – nach Ablauf der Bewährungszeit – erlassen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: Am 05. Oktober 2015 gegen 02:35 Uhr begab sich der Angeklagte mit drei unbekannten Mittätern zur "Cstraße" in Köln. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans überstiegen die Täter den Zaun einer dort in Rohbau befindlichen Baustelle. Einer der unbekannten Mittäter brach zwei auf dem Gelände stehenden Container mit einem Brecheisen auf. In einem der Container befanden sich sieben Kabelrollen. Diese und weitere Kabel aus dem Keller, die man zunächst aus den Kabelschächten herausgetrennt hatte, hoben der Angeklagte und seine Mittäter über den Zaun und verluden sie in einen mitgeführten Personenkraftwagen Audi A6 Avant. Anschließend fuhren sie mit dem Wagen davon. Insgesamt hatten die Kabel einen Wert von 15.000,00 EUR. Der Verkaufserlös sollte zwischen den Täter aufgeteilt werden. Noch am selben Tat wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 05. Oktober 2015 (Az. 506 Gs 1711/15) seit demselben Tag in Untersuchungshaft. c) Haftsituation Der Angeklagte zu 2) E wurde in hiesiger Sache am 06.11.2019 in Rumänien im Gerichtsbezirk des C1 festgenommen. Vom 07.11.2019 bis 27.11.2019 befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2019 in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 18.10.2019 in Auslieferungshaft in Rumänien. Seit dem 28.11.2019 befand er sich in Untersuchungshaft in der JVA München - Stadelheim, seit dem 05.12.2019 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Köln. Die Untersuchungshaft unterlag seit Beginn der derzeitigen Pandemielage bis zur Aufhebung des Haftbefehls Einschränkungen, insbesondere durch die Beschränkung der Außenkontakte. 3. Angeklagter zu 3) Florin G (Spitzname "E3") a) Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fünfundzwanzig Jahre alte Angeklagte zu 3) G , genannt „E3“ wurde am ##.##.#### in G7 in Rumänien geboren. Seine Mutter ist die am ##.##.#### geborene G2. Sein Vater ist der G4, geboren am ##.##.####. Der Angeklagte wuchs mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen zwei Schwestern zunächst in einem kleinen Dorf in der Gegend um C1, Rumänien auf. Seine Familie gehört der Volksgruppe der Roma an. Die Schule besuchte er nicht. Im Teenageralter begann der Angeklagte zu 3) G in der Landwirtschaft zu arbeiten; im Alter von sechzehn bis siebzehn Jahren auch auf verschiedenen Baustellen, wobei er aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 100,00 bis 200,00 EUR erzielte. Seine Schwester F1 verzog im Jahr 2010 nach Deutschland. Nach und nach zogen die weiteren Familienmitglieder ebenfalls nach Deutschland. Der Angeklagte zu 3) G reiste zunächst für Besuche, in der Folgezeit auch zur Verrichtung verschiedener zeitlich befristeter beruflicher Tätigkeiten nach Deutschland, wobei er monatlich einen Verdienst von etwa 700,00 bis 800,00 EUR erzielte. In den Zeiten, in denen er in Deutschland keiner Tätigkeit nachging, hielt er sich in Rumänien auf. Der Angeklagte zu 3) G ist ledig. Lebensgefährtin des Angeklagten ist die am ##.##.#### in G7/Rumänien geborene E2 , genannt "H", die im selben Dorf wie der Angeklagte zu 3) G aufwuchs. Gemeinsam haben sie zwei Kinder, nämlich die G5 (geboren #### in Rumänien) und die G6 (geboren am ##.##.#### in Bonn). Die Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter verursachte Komplikationen, sodass die Lebensgefährtin des Angeklagten zu 3) G ins Koma verfiel und erst nach einigen Tagen daraus erwachte. Sie erlitt in der Folge eine Depression, die – inzwischen abgeschwächt– noch fortbesteht. Die jetzt zwölf Jahre alte Tochter des Angeklagten zu 3) G , die G5, besucht nunmehr in Deutschland die Schule. Mit seiner Lebensgefährtin, den Kindern, den Schwiegereltern E4 lebte der Angeklagte zuletzt unter der Anschrift entfernt in Köln. Amtlich gemeldet ist er dort nicht. Zuletzt ging er einer Berufstätigkeit nicht nach, er beabsichtigt aber, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, wobei er eine Tätigkeit handwerklicher Natur anstrebt. Der Angeklagten zu 3) G spricht die deutsche Sprache nur schlecht und litt in der Vergangenheit zeitweise unter körperlichen Erkrankungen: So wurde am 12.12.2019 anlässlich seiner Festnahme festgestellt, dass er morgens und abends eine Tablette (Amoxicillin - ein Antibiotikum) und eine Tablette Ibuprofen einnehmen sollte. Die Medikamente führte er zum Zeitpunkt der Festnahme auch bei sich. (Chronische) Erkrankungen schwereren Grades liegen bei ihm aber nicht vor. Die Untersuchungshaft unterlag seit Beginn der derzeitigen Pandemielage bis zur Aufhebung des Haftbefehls Einschränkungen, insbesondere durch die Beschränkung der Außenkontakte. Am 23.04.2020 wurde der Angeklagte zu 3) G , nachdem eine Reizung der Atemwege bei ihm aufgetreten war, auf eine Infektion mit dem als „Coronavirus“ bezeichneten Virus SARS-CoV-2 getestet und er infolgedessen innerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Quarantäne gestellt. Das Testergebnis, das vor dem 27.04.2020 vorlag, war negativ. b) Der Angeklagte zu 3) G ist bislang nicht bestraft. c) Der Angeklagte zu 3) G wurde, nachdem er sich gemäß vorheriger Ankündigung durch seinen Verteidiger den Ermittlungsbehörden gestellt hatte, am 22.11.2019 in C/Rumänien vorläufig festgenommen. Bis zum 12.12.2019 befand er sich dort in Auslieferungshaft. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2019 in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 18.10.2019 wurde er am 12.12.2019 am Flughafen in Frankfurt am Main festgenommen. Seit dem 13.12.2019 befand er sich in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main, seit dem 19.12.2019 in der Justizvollzugsanstalt Köln. II. Zur Sache Spätestens im Frühjahr 2019 nahm der Angeklagte zu 1) F Kontakt mit weiteren, teils gesondert verfolgten, teils unbekannten Personen auf, die sich in Deutschland aufhielten. Mit ihnen zusammen wollte er sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen, indem sie E - Bikes und hochwertige Fahrräder (nachdem die Sicherungsschlösser durch hierzu geeignete und zu diesem Zweck von ihnen bereitgehaltener Werkzeuge durchtrennt worden waren), entwenden wollten. Die Zweiräder sollten sodann in ihre einzelnen Komponenten zerlegt und durch das rumänische Transportunternehmen S2 oder durch private Fahrer nach Rumänien verbracht werden, wo sie durch den gesondert verfolgten, am ##.##.#### in Brasov geborenen N1 gegen Bezahlung abgenommen und sodann durch diesen über die Internetplattform P verkauft werden. So geschah es. Bei den Taten führte der Angeklagte jeweils sein Mobiltelefon mit der Mobilfunknummer #####-##### mit sich. Aufgrund dessen kam es zunächst zu den folgenden Taten des Angeklagten zu 1) F : 1. (Anklagefall 1 = Fallakte 29) Im Zeitraum vom 20.04.2019 (ab 15:00 Uhr) und dem Morgen des Folgetages entwendete der Angeklagte zu 1) F zwei Fahrräder des Eigentümers T, nämlich ein Mountainbike der Marke "Scott", Typ Genius, vollgefedert ("Fully"), Rahmenhöhe L mit 22 - Gang Schaltung des Typs "Shimano", Schaltgruppe XT und Scheibenbremsen (Kaufpreis am 21.07.2017: 3.529,00 EUR) im Zeitwert von 1.900,00EUR und ein E-Bike der Marke "Vivax", Typ Libero, 27,5 Zoll, Rahmenhöhe 46 mit speziellen Griffen (MOUNTY WING - GRIPS ANATOMIC) und Shimano Pedalen PD-324 (Kaufpreis am 30.07.2018: 5.874,89 EUR) im Zeitwert von 5.300,00 EUR, um die Räder an N1 zu verkaufen und den Verkaufserlös zu vereinnahmen. Dazu öffnete er gewaltsam mittels eines zu diesem Zweck mitgeführten Bolzenschneiders die massiven Schlösser der Fahrräder, die sich verschlossen auf dem Fahrradträger des PKW Audi des Eigentümers T befanden und entfernte sich mit ihnen. Geparkt war das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels "M" unter der Anschrift in Köln – entfernt . Der Parkplatz ist videoüberwacht, Videoaufzeichnungen wurden jedoch nicht getätigt. Mit dem Erlös aus dieser und weiteren Taten , welcher durch den anschließenden Verkauf erzielt werden sollte, wollte der Angeklagte zu 1) F , der sonst über keine legalen Einkünfte verfügte, dauerhafte, nicht unerhebliche Einkünfte erzielen und seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er verbrachte die Fahrräder entsprechend dem gemeinsam mit diesem gefassten Plan zu seinem Schwiegervater N in Köln, der anschließend mit den beiden Fahrädern am 18.05.2019 zurück nach Rumänien reiste. Dort sollte der N1 die Räder erwerben. Tatsächlich kaufte dieser das E - Bike der Marke "Vivax" an. Ob auch ein Ankauf des Mountainbikes der Marke "Scott", Typ Genius erfolgte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Fahrrad der Marke „Vivax“ wurde im Rahmen der Ermittlungen aufgefunden und gelangte an den Eigentümer zurück. Das Fahrrad der Marke „Scott“ gelangte nicht an den Eigentümer zurück. 2. (Anklagefall 2 = Fallakte 45), eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO 3. (Anklagefall 3 = Fallakte 44) Wenige Tage später, am 07.05.2019, entwendete der Angeklagte zu 1) F ein Fahrrad der Marke "Canyon", Typ "Spectral", für dessen Zeitwert die Kammer 300,00 EUR zugrunde gelegt hat. Das Fahrrad stand im Eigentum des Landes Nordrhein - Westfalen. Nachdem bereits im Jahre 2018 – vornehmlich auf den Campingplätzen in Köln-Rodenkirchen und Köln-Poll – 73 Fahrraddiebstähle zur Anzeige gebracht worden waren, hatte nämlich die Kölner Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Köln eine Ermittlungsgruppe mit der Bezeichnung „EG Fahrrad“ (ab Mitte Juni 2019 „EG Freddie“) eingerichtet, um die bis dato unbekannten Täter zu identifizieren. Das Fahrrad war von den Polizeibeamten C2 und T1 an der Stadtteilbibliothek Kalk, Kalker Hauptstraße 247/273 in 51103 Köln, um 12:36 Uhr des 07.05.2019 abgestellt und mit einem Fahrradschloss an einem dort vorhandenen metallenen Fahrradständer angekettet worden. Die Beamten hegten die Erwartung, dass das Fahrrad von – bis dato nicht bekannten – Tätern entwendet werden würde. Dies sollte beobachtet und der oder die Täter identifiziert werden. Zu diesem Zweck beobachteten die Polizeibeamten das Fahrrad durchgehend. Sie waren mit dem Bruch des Gewahrsams an dem Fahrrad einverstanden und nahmen auch dessen Zueignung in Kauf. Es kam ihnen lediglich darauf an, den oder die Täter zu identifizieren, um dadurch die Ermittlungen der „EG Fahrrad“ voranzutreiben. Tatsächlich erschien der Angeklagte zu 1) F am 07.05.2019 gegen 16:30, der – um das Schloss aufzubrechen – einen Bolzenschneider mit sich führte. Entsprechend seinem vorgefassten Plan und in Unkenntnis von der Aufstellung des Fahrrads durch die Polizei und deren Einverständnis mit dessen Entwendung, durchtrennte er mit dem Bolzenschneider gegen 17:05 Uhr das Fahrradschloss und fuhr mit dem Fahrrad davon. Eine anschließende Nahbereichsfahndung, eingeleitet durch die Polizeibeamten, die das Geschehen beobachteten, blieb – trotz eines am Fahrrad verbauten Senders – erfolglos. Weitere Maßnahmen zur Wiedererlangung des Fahrrads wurden nicht eingeleitet. Mit dem Erlös, welcher durch den anschließenden Verkauf des Fahrrads erzielt werden sollte, wollte der Angeklagte zu 1) F , der sonst über keine legalen Einkünfte verfügte, seinen Lebensunterhalt finanzieren. Nachdem der „EG Fahrrad“ die Rufnummer #####-##### durch die Erhebung von retrograden Verbindungsdaten vermehrt im Bereich der Campingplätze Köln-Poll und Köln-Rodenkirchen zu Zeiten, zu denen dort Fahrraddiebstähle angezeigt worden waren, im dortigen Funkzellenbereich als eingeloggt aufgefallen waren, wurde dieser Anschluss aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln seit dem 17.05.2019 überwacht. Am 20.05.2019 kontrollierten die Polizeibeamten B1, C2 z und T2 den Angeklagten zu 1) F , als er gegen 21:05 Uhr in der T3straße rauchend (auf einer Beet- bzw. Baumumrandung sitzend) angetroffen wurde. Grund der Kontrolle war, dass der Polizeibeamte C2 – zutreffend – der Auffassung war, dass es sich bei dem Angeklagten zu 1) F um den Täter des Fahrraddiebstahls vom 07.05.2019 handelte. Auf entsprechenden Vorhalt der Polizeibeamten hin bestritt der Angeklagte zu 1) F die Tat und gab an, über einen festen Wohnsitz in Köln nicht zu verfügen, jedoch über die Anschrift "P1" in der B2 in Köln - Poll sowie über die Rufnummer ####-##### erreichbar zu sein. Das entwendete Fahrrad gelangte nicht an seinen Eigentümer zurück. 4. (Anklagefall 4 = Fallakte 12) Am 26.05.2019, entwendete der gesondert verfolgte H1, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten zu 1) F , dem gesondert verfolgten G7 und dem gesondert verfolgten D (Spitznahme: "D") E5 das Fahrrad des Eigentümers S3 der Marke "Carver", Typ "Pure Carbon 120" mit Carbonrahmen und Federgabel, welches einen Zeitwert von 300,00 EUR hatte. Die Tat, die alle drei zuvor abgesprochen hatten, ging dem gemeinsam gefassten Plan der daran Beteiligten wie folgt vonstatten: Der Eigentümer S3 hatte das Fahrrad an seinen Bekannten Q ausgeliehen. Dieser nutze es, um damit zum Bootshaus in 50996 Köln - Rodenkirchen, Rheinstraße, "Gaststätte Bootshaus" zu fahren und schloss es dort mittels eines Bügelschlosses an einem Stahlgitter an, um es gegen Diebstahl zu sichern. Mit einem (per Akku) elektrisch betriebenen Trennschleifer ("Flex"), den er zu diesem Zweck bei sich führte, durchschnitt der gesondert verfolgte H1 im Schutze der eingetretenen Dunkelheit um 22:45 Uhr das Bügelschloss, wobei es zu einer Funkenbildung kam, die der sich in einiger Entfernung aufhaltende Zeuge Q wahrnahm. Daraufhin eilte der Zeuge Q zum Abstellort des Fahrrads. Die gesondert verfolgten G7 und E5 schirmten während des Durchtrennens des Schlosses den gesondert verfolgten H1 ab, um zu verhindern, dass jemand das Auftrennen mittels Trennschleifer beobachtete. Nachdem das Schloss durchtrennt war, setzte sich der gesondert verfolgte H1 auf das Fahrrad und fuhr davon, ohne dass es dem Zeugen Q gelang, den flüchtenden Täter einzuholen. Plangemäß brachte der gesondert verfolgte H1 das Rad dem Angeklagten zu 1) F , der es wiederum – ebenfalls wie von vornherein geplant – seinem Schwiegervater N aushändigte, damit dieser es verkaufen sollte. Mit dem Erlös, welcher durch den anschließenden Verkauf des Fahrrads erzielt werden sollte, wollte der Angeklagte zu 1) F , der sonst über keine legalen Einkünfte verfügte, seinen Lebensunterhalt finanzieren. Das Rad gelangte nicht an seinen Eigentümer zurück. Am 27.05.2019 wurde ein Kleintransporter mit rumänischen Speditionsfahrern an der deutsch/tschechischen Grenze bei Waidhaus/Oberpfalz angehalten und darin insgesamt sechs Fahrräder, in Einzelteile zerlegt und in drei große Taschen verpackt festgestellt, von denen drei Fahrräder als gestohlen in der Sachfahndung eingestellt waren (jedoch keinen der im hiesigen Verfahren angeklagten Fälle betrafen). An der in den Speditionsbriefen als Abholort angegebenen Anschrift entfernt wurde die Wohnung des Angeklagten zu 1) F am 27.05.2019 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln durchsucht. Dabei wurde u.a. der Angeklagte zu 1) F angetroffen. 5. (Anklagefall 5 = Fallakte 22) Spätestens Mitte Juni 2019 schlossen sich die drei Angeklagten mit dem ernsthaften Willen zusammen, nunmehr gemeinschaftlich und arbeitsteilig eine Vielzahl von noch nicht näher geplanten, selbständigen, im Einzelnen noch ungewissen Diebstählen zu begehen, wobei Diebstahlsobjekt jeweils hochwertige Zweiräder oder E-Bikes sein sollten. Durch die Taten und den anschließenden Transport der Räder nach Rumänien zum dortigen Verkauf der Diebesbeute beabsichtigten sie durch eine wiederholte Tatbegehung und die Erbeutung von wertvollen Zweirädern und E-Bikes in möglichst großem Umfang sich eine nicht nur vorübergehende und bedeutende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei unter ihnen eine Aufteilung des Erlöses nach Köpfen vereinbart war. Dabei sollten – im Rahmen einer organisatorischen Verfestigung – regelmäßig sämtliche Bandenmitglieder (also alle Angeklagten) bei den Taten präsent und der jeweilige Tatablauf im Wesentlichen gleich sein. Die Taten hatten entsprechend der getroffenen Abrede regelmäßig einen gleichförmigen Ablauf: Innerhalb der Tätergruppierung war eine gewisse Rollenverteilung abgesprochen. Der Angeklagte zu 3) G verfolgte mit einem alten, geringwertigen und unscheinbaren Fahrrad potentielle Opfer, die mit ihren Rädern entlang des Rheins in Köln unterwegs waren und hielt nach bereits abgestellten für hochwertig erachteten Zweirädern Ausschau. Die Angeklagten zu 2) E und zu 3) G hielten sich fußläufig am Rheinufer und anderen belebten Orten in Rheinnähe auf und hielten dort ebenfalls nach geeigneten Tatobjekten Ausschau. Sobald die Räder verschlossen abgestellt worden waren, wurden mittels mitgebrachter Mobiltelefone die jeweils übrigen Mitglieder der Tätergruppierung benachrichtigt. Dem Angeklagten zu 2) E kam sodann die Aufgabe zu, die Schlösser mittels eines dazu mitgebrachten Bolzenschneiders aufzuschneiden. Da sogenannte U-Schlösser – nach Ansicht des Angeklagten zu 2) E - nicht mittels eines solchen Werkzeugs aufzuschneiden seien, sah die Tätergruppierung der drei Angeklagten davon ab, derart gesicherte Fahrräder als Tatobjekte auszuwählen. Der Angeklagte zu 3) G beobachtete während der eigentlichen Entwendung die Umgebung und warnte ggf. die übrigen Beteiligten vor Beobachtern. Der Angeklagte zu 2) E und der Angeklagte zu 1) F fuhren mit den entwendeten Fahrrädern entsprechend ihrer Absprache zunächst zu einem von Büschen eingeschlossenen Feld in Köln-Kalk in der Nähe von zwei Friedhöfen, wo die Zweiräder gesammelt und während der Dunkelheit demontiert wurden. Sodann wurden die Einzelteile von weiteren unbekannten Tätern mittels Kleintransportern abgeholt und nach Zwischenlagerung an weiteren unbekannten Orten schließlich durch Einsatz des Transportunternehmens S2 oder durch private Fahrer in Transporttaschen verpackt nach Rumänien verbracht und dort von dem gesondert verfolgten N1 gegen Bezahlung entgegengenommen. Der Angeklagte zu 1) F kümmerte sich um die Kontakthaltung zu dem Hehler N1, handelte mit diesem die Entlohnung für die durch die Tätergruppierung entwendeten Fahrräder aus und organisierte die Transporte der Fahrradteile nach Rumänien. Prägend für die Absprache der drei Angeklagten und die geplante Taten war auch eine organisatorische Stabilität ihrer Verbindung. So hielten sie zueinander dauerhaft in hoher Frequenz und bei wechselnden örtlichen Standorten fernmündlichen Kontakt - über zum Finden lohnender Tatobjekte als auch zur Warnung vor Polizeipräsenz mitgeführte Mobiltelefone. Die Suche nach lohnenden Diebesobjekten konzentrierten sie dabei absprachegemäß auf bestimmte eingrenzbare Bereiche, insbesondere aber nicht ausschließlich auf zwei Campingplätze sowie das umliegende Rheinufer in Köln. Die organisatorische Stabilität ihres Zusammenschlusses äußerte sich auch in einer festen Absatzkette mit Kontakt zu dem etablierten rumänischen Hehler N1. Übergeordnetes Interesse der Angeklagten war insbesondere die dauerhafte Etablierung von Einkommen für sich und ihre Familien, u. a. zur Sicherstellung von Bauvorhaben in ihrer Heimat Rumänien Alle drei Angeklagten wussten, dass sie keinen Anspruch auf Übereignung und/oder Besitzüberlassung bezogen auf die von ihnen als Diebstahlsobjekte ausgesuchten Zweiräder hatten. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der E - Bikes und Zweiräder wollten sie sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren. Dabei nahmen die Angeklagten die Schlösser regelmäßig mit, um zu verhindern, dass die Ermittlungsbehörden an ihnen Finger- und/oder DNA - Spuren feststellen und die Täter identifizieren konnten. Nur in Fällen, in denen sie sich schnell vom Tatort entfernen mussten, um zu vermeiden, dingfest gemacht zu werden, ließen sie die (beschädigten) Schlösser zurück. Die Beute wurde gleichmäßig unter den Angeklagten aufgeteilt. Entsprechend der Bandenabrede kam es, beginnend mit Ziff. 5 (Anklagefall 5) zu folgenden Taten mit folgenden konkreten Tatbeiträgen der drei Angeklagten: In den Abendstunden des 06.07.2019 trafen sich der Angeklagte zu 1) F , der Angeklagte zu 2) E und der Angeklagte zu 3) G , um geeignete Zweiräder als Diebesgut - hochwertige Fahrräder und/oder E-Bikes und/oder Elektroroller - auszukundschaften, die sie sodann an sich bringen und sich zueignen wollten. Die Schlösser der Zweiräder wollten sie jeweils mit Gewalt aufbrechen. Ihren Plan setzten sie wie folgt in die Tat um: In der Nacht zum 07.07.2019 zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr entwendeten sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken die zuvor auf dem Campingplatz der Stadt Köln, Weidenweg 35 in 51105 Köln - Poll auf dem Stellplatz ### von ihnen ausfindig gemachten und miteinander verschlossen abgestellten E-Bikes der Marken "Riese und Müller" (Farbe: rot/schwarz mit Federgabel/gefederter Sattelstütze) mit einem Zeitwert von 3.800,00 EUR sowie "Centurion",Typ e - fire (Farbe: blau) zu einem Zeitwert in Höhe von 2.470,00 EUR, außerdem einen Elektroroller der Marke „Tante Paula“ mit der Individualnummer #### und einem Zeitwert von 1.200,00 EUR. Sämtliche Zweiräder standen im Eigentum des I. Dazu öffnete der Angeklagte zu 2) E gewaltsam ein Faltschloss und ein Kettenschloss, mit dem die Zweiräder aneinandergeschlossen waren. Der Angeklagte zu 3) G sicherte die Tat durch Beobachtung der Umgebung ab. Dann verbrachten die Angeklagten die Zweiräder zunächst zu dem bereits im Einzelnen beschriebenen Feld in Köln-Kalk, wo sie in ihre einzelnen Komponenten zerlegt und von unbekannten Tätern abgeholt und in ein nicht bekanntes Versteck gebracht wurden. Wie von vorneherein geplant und beabsichtigt, bot der Angeklagte zu 1) F den Elektroroller ("E - Scooter") der Marke "Tante Paula" bereits noch am selben Tag, dem 07.07.2019 seinem in Rumänien aufhältigen Hehler N1 zum Kauf an. Dieser erwarb den Elektroroller und die beiden Fahrräder vom Angeklagten zu 1) F zu einem Preis, den die Kammer nicht ermitteln konnte. Wie alle Beteiligten wussten, wollte der N1 die Zweiräder verkaufen und den Kaufpreis vereinnahmen. Dem Angeklagten zu 1) F war dabei bewusst, dass der Roller für 500,00 EUR weiterverkauft werden konnte. Mit dem durch die Weitergabe an den N1 erzielten Erlös, den sie plangemäß zwischen sich aufteilten, wollten die Angeklagten, die ansonsten über keine legalen Einkünfte verfügten, ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die beiden E - Bikes gelangten nicht an die Eigentümer zurück. Der E - Scooter "Tante Paula" des Eigentümers I wurde am 09.10.2019 anlässlich einer in Sercaia/Rumänien durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme im Objekt des E6 aufgefunden und dem Eigentümer am 25.02.2020 von der Polizei Köln übergeben. Soweit die Kammer die Rückgabe im Rahmen der Einziehungsentscheidung (siehe unten, Ziff. VII) nicht berücksichtigt hat, beruht dies auf einem Versehen. 6. (Anklagefall 6 = Fallakte 42) (bzgl. des Angeklagten zu 3) G gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) Drei Tage später, am 10.7.2019 gegen 18:45 Uhr, brachen der Angeklagte zu 1) F und der Angeklagten zu 2) E unter Verwendung von Aufbruchswerkzeug, das sie zu diesem Zweck beschafft hatten und mit sich führten, das Schloss des E - Mountainbikes der Marke "Cube", Typ Stereo Hybrid 140 HPA pro, 27,5 Zoll (Modelljahr: 2014), auf. Das Schloss durchtrennte der Angeklagte zu 2) E mit einer "Kneifzange“ Der Angeklagte zu 1) F schirmte ihn ab. Der Angeklagte zu 3) G beteiligte sich an der Entwendung des Fahrrades nicht, weil er einer Radfahrerin folgte, deren Fahrrad er für lukrativ hielt. Das Fahrrad wies zum Zeitpunkt der Tat noch einen Wert von 1380,00 EUR, einschließlich am Fahrrad fest angebrachter und ebenfalls entwendeter Anbauteile (Fahrradbeleuchtung, Schutzbleche, Fahrrad-/Handytasche mit Werkzeug, Pedale) Der Neupreis zum Kaufdatum 24.07.2015 hatte inklusive der genannten Anbauteile 3.461,00 EUR betragen. Dessen Eigentümer C3 hatte es unter der Anschrift " entfernt " in Köln - Rodenkirchen gegen 18.30 Uhr abgestellt und an einen metallenen Fahrradständer angeschlossen. Hierzu hatte er ein Faltschloss der Marke ABUS, Typ "Bordo Granit X-Plus", Farbe: schwarz (Neupreis 87,95 EUR) verwendet. Die Tat hatten die Angeklagten zuvor geplant: Das Rad wollten sie anschließend veräußern und den Kaufpreis vereinnahmen. Dem Plan entsprechend entfernten sie sich mit dem Rad. Mit dem Erlös aus dem Verkauf, den sie plangemäß zwischen sich aufteilten, wollten die Angeklagten, die ansonsten über keine legalen Einkünfte verfügten, ihren Lebensunterhalt finanzieren. Das Rad gelangte nicht an seinen Eigentümer zurück. Das Faltschloss wurde völlig zerstört. 7. (Anklagefall 7 = Fallakte 23) In den Nachmittagsstunden des 13.07.2019 hielten der Angeklagte zu 1) F , der Angeklagte zu 2) E sowie der Angeklagte zu 3) G im Bereich der Kölner Altstadt Ausschau nach geeigneten hochwertigen Fahrrädern, um diese anschließend zu stehlen. Soweit die Räder, die zu entwenden sie sich entschlossen hatten, verschlossen waren, wollten sie die Schlösser jeweils gewaltsam öffnen. Der Angeklagte zu 3) G stellte gegen 15:13 Uhr fest, dass die Eigentümerin des E - Bikes "Cube/Cross Hybrid 500 Trapez", 28 Zoll (Farbe: schwarz/blau mit Fahrradkorb hinten), die N2, ihr Fahrrad an einer Straßenlaterne in 50670 Köln, Altstadt - Nord, am Weltjugendtagsweg abgestellt hatte. Das Fahrrad hatte sie 2017 erworben. Es wies zur Tatzeit noch einen Wert von 1.800,00 EUR auf. Auch ihr Begleiter N3 hatte sein Mountainbike Cube Stereo 160 C:62 TM vollgefedert ("Fully") mit Carbonrahmen, Laufradgröße 27,5 Zoll, Modelljahr 2018 (Farbe: schwarz/orange) dort abgestellt. Das Fahrrad hatte im Jahr 2018 zum Zeitpunkt seines Erwerbs 3.249,00 EUR gekostet und wies am 13.07.2019 noch einen Zeitwert von 2.900,00 EUR auf. Angeschlossen hatten beide ihre Fahrräder an einem metallenen Laternenpfeiler, dies unter Verwendung eines schwarz-grauen Spiralkabelschlosses der Marke "Abus" des N3. Beide Rahmen waren durch das Schloss mit dem Laternenpfeiler verbunden. Beide entfernten sich dann von ihren Rädern, um eine kurze Wegstrecke mit sogenannten "E - Scootern", die sie mieten wollten, zurückzulegen. Der Angeklagten zu 3) G entschloss sich, im Zusammenspiel mit den weiteren Angeklagten die von ihm als stehlenswert eingestuften Räder zu entwenden und zu Geld zu machen. Dazu informierte er den Angeklagten zu 1) F und den Angeklagten zu 2) E : Sie begaben sich sodann (entsprechend dem zuvor gefassten Plan) sämtlich zum Abstellort der Fahrräder. Der Angeklagte zu 2) E durchtrennte das Spiralkabelschloss mit einem hierzu mitgeführten Werkzeug, während der Angeklagte zu 3) G und der Angeklagte zu 1) F die Umgebung absicherten. Der Angeklagte zu 1) F und der Angeklagten zu 2) E fuhren sodann mit den Rädern zu dem beschriebenen Feld in Köln-Kalk, wo sie sie demontierten und von unbekannten Tätern mittels eines Kleintransporters abholen ließen, um sie anschließend nach Rumänien an den Hehler N1 zu verkaufen und den Erlös zwischen sich aufzuteilen. Mit dem Erlös aus dem Verkauf wollten die Angeklagten, die ansonsten über keine legalen Einkünfte verfügten, ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die Räder gelangten nicht an ihre Eigentümer zurück. Am 22.08.2019 bot der Hehler N1 das Fahrrad des N3 für 8.500,00 rumänische Lei (etwa 1.797,00 EUR) auf der rumänischen Internetseite "P.ro" (einem Kleinanzeigen - Verkaufsportal für 45 Länder, betrieben durch die xx p Online Services SR.L.) zum Kauf an. 8. (Anklagefall 8 = Fallakte 25) In der Nacht zum 18.07.2019 ab 01:45 Uhr entwendeten die Angeklagten zu 1) F , zu 2) E und zu 3) G am Campingplatz der Stadt Köln, Weidenweg 35, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken - ihrem zuvor gemeinsam gefassten Plan entsprechend - das auf dem Dach des auf dem Platz abgestellten Campingbusses FORD Transit des Campers und Mountainbike-Trainers N4 befestigte silberfarbene Mountainbike der Marke "Liteville 301" MK 14 Rahmengröße L in Alu natur", voll gefedert ("Fully") mit 29 - Zoll - Felgen und RockShox Deluxe Dämpfer im Zeitwert von 4.000,00 EUR, nachdem sie mittels einer von ihnen mitgeführten Leiter das Dach des Fahrzeugs erklommen hatten und der Angeklagte zu 2) E das Fahrradschloss, mit dem das Fahrrad gesichert war, mittels eines Bolzenschneiders durchschnitten hatte. Das Schloss wurde hierdurch zerstört und war nicht mehr zu gebrauchen. Den Bolzenschneider hatte der Angeklagte zu 1) F zuvor bei der Lebensgefährtin des Angeklagten zu 3) G abgeholt. Das Fahrrad, das im Eigentum des N4 stand, führten sie sodann mit sich, um es anschließend an den N1 zu verkaufen. Mit dem Erlös aus dem Verkauf wollten die Angeklagten, die ansonsten über keine legalen Einkünfte verfügten, ihren Lebensunterhalt finanzieren. (Nur) der Fahrradrahmen des entwendeten Mountainbikes wurde - ohne Pedale oder übrige Teile - am 09.10.2019 bei dem gesondert verfolgten N in Rumänien in entfernt sichergestellt, ebenso wie fünfundfünzig (55) weitere, zuvor überwiegend in Köln entwendete Fahrräder. Der Fahrradrahmen gelangte an seinen Eigentümer, den N4 zurück. Soweit die Kammer die Rückgabe nicht in der Einziehungsentscheidung berücksichtigt hat, beruht dies auf einem Versehen. 9. (Anklagefall 9 = Fallakte 26) Am Abend des 19.07.2019 zwischen 20.10 Uhr und 20.25 Uhr entwendeten der Angeklagten zu 1) F und der Angeklagten zu 2) E das an einem Gelände am Leinpfad in Köln - Rodenkirchen in der Nähe des Bootshauses "Albatros" verschlossen abgestellte Rennrad der Marke "Focus", Typ "Cayo" mit Shimano - Tiagra - Schaltung, 28 Zoll, Farbe: carbon black/grey, welches im Eigentum des O stand und neu 1.299,00 EUR gekostet hatte. Das Fahrrad war von seinem Eigentümer um 18:45 Uhr mit einem massiven Faltschloss an einer dort befindlichen stabilen Brüstung aus Metall angeschlossen worden. Die Tat führten die beiden vorgenannten Angeklagten sowie der Angeklagte zu 3) G wie folgt aus: Während der Angeklagte zu 3) G die Umgebung absprachegemäß beobachtete, um die die beiden anderen Angeklagten zu warnen, sollte ihre Entdeckung drohen, öffnete der Angeklagte zu 2) E mittels eines Bolzenschneiders in unmittelbarer Anwesenheit des Angeklagten zu 1) F gewaltsam das Schloss des Rades. Mit dem Erlös aus dem Verkauf wollten die Angeklagten, die ansonsten über keine legalen Einkünfte verfügten, ihren Lebensunterhalt finanzieren. Das Rad, das bei der Entwendung einen Zeitwert von 500,00 EUR aufwies, gelangte nicht an seinen Eigentümer zurück. 10. (Anklagefall 10 = Fallakte 27) In der Nacht vom 20.07.2019 auf den 21.07.2019 entwendete der Angeklagte zu 1) F , ohne dass die Kammer diesbezüglich einen Bezug zu der zuvor mit den Angeklagten zu 2) E und zu 3) G getroffene Abrede zur gemeinsamen und arbeitsteiligen Begehung derartiger Taten festgestellt hat, das auf dem Campingplatz Uferstraße 71 in Köln - Rodenkirchen verschlossen abgestellte E - Bike der Marke "Trek", Typ "Commuter +8" (Farbe: rot), Laufradgröße 27,5 Zoll mit Bosch CX - Motor des G8, das dieser neu für einen Betrag von 4.589,00 EUR erworben hatte und das einen Zeitwert von 3.200,00 EUR aufwies.G8 hatte es vor Mitternacht mittels eines Stahlschlosses der Marke AXA an der Stütze seines Wohnwagens angeschlossen. Dazu durchtrennte der Angeklagte zu 1) F das Schloss des Fahrrads gewaltsam, dies unter Verwendung eines zu diesem Zweck mitgeführten Aufbruchswerkzeugs. Bereits am Abend des 21.07.2019 nahm er - wie von vorneherein geplant - Kontakt zu dem N1 auf, da er diesem das Fahrrad verkaufen wollte und wusste, dass dieser zum Ankauf gestohlener Fahrräder stets bereit war. Den Kaufpreis wollte der Angeklagte zu 1) F für sich vereinnahmen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Rad gelangte nicht an seinen Eigentümer zurück. 11. (Anklagefall 11 = Fallakte 32) Wenige Tage später, in der Nacht vom 26.07. auf den 27.07.2019, nunmehr wieder aufgrund der zuvor getroffenen Abrede zwischen den drei Angeklagten, entwendeten der Angeklagte zu 1) F , der Angeklagte zu 2) E sowie der Angeklagte zu 3) G die auf dem Campingplatz der Stadt Köln, Weidenweg 35 in 51105 Köln an einem Wohnmobil mit einem Kettenschloss befestigten E-Bikes der Marken "Diamant" und "Serious" der Urlauber B3 und N5 im Gesamtzeitwert von 3.000,00 EUR: Das E - Bike "Diamant" (Laufradgröße 27,5 Zoll mit Federgabel) stand im Eigentum der B3 und war zum Tatzeitpunkt 1.650,00 EUR wert, das E - Bike des N5 "Serious" mit 27,5 Zoll - Bereifung und Federgabel wies einen Zeitwert von 1.350,00 EUR auf. Dazu bog der Angeklagte zu 2) E das Kettenschloss, mit dem beide E - Bikes am Wohnmobil der Eigentümer angekettet waren, mittels einer hierzu mitgebrachten Wolfsmaul-Schmiedezange auf. Sodann entfernten sich der Angeklagte zu 2) E und der Angeklagte zu 1) F mit den Zweirädern von ihrem Abstellort, während der Angeklagte zu 3) G die Umgebung beobachtete, um ggf. vor Beobachtern zu warnen. Anschließend verbargen sie die Räder in einem nahe gelegenen Gebüsch, damit weder die Eigentümer noch Dritte (welche die Räder den Berechtigten zurückgeben könnten) sie wiederfinden und an sich nehmen sollten. Sie beabsichtigten, später mit den Fahrrädern wegzufahren, wie üblich und bereits beschrieben mit ihnen zu verfahren und sie anschließend zu veräußern, den Kaufpreis für sich zu behalten. Vor dem Transport zu dem beschriebenen Feld beabsichtigten sie jedoch noch, das von ihnen bereits gemeinsam ausgespähte Fahrrad des Dr. T4 vom selben Campingplatz zu entwenden. Das Fahrrad des N5 wurde in der Folgezeit abseits des Campingplatzgeländes in einer Entfernung von etwa 100 m vom Abstellort aufgefunden und ihm wieder ausgehändigt. Das Kettenschloss blieb verschwunden. Das Fahrrad der Eigentümerin B3 wurde am 27.07.2019 bei Rheinkilometer 684 - mehrere hundert Meter entfernt vom Abstellort - (rechtsrheinisch) im Wasser liegend aufgefunden. Es wurde ihr wieder ausgehändigt. 12. (Anklagefall 12 = Fallakte 33) In derselben Nacht, am selben Ort gegen 3.30 Uhr machten sich der Angeklagte zu 1) F , der Angeklagte zu 2) E sowie der Angeklagte zu 3) G daran, das mit drei Schlössern, einem Faltschloss aus starren Gliedern, die wie beim Gliedermaßstab mittels Gelenken zusammengefaltet werden können, einem Bügelschloss und einem Kettenschloss an einem Gitter befestigte E - Bike der Marke "Centurion" (Farbe: blau) mit Fox - Federgabel des Zeugen Dr. T4 (das einen Zeitwert von 1.700,00 EUR aufwies) zu entwenden. Dazu brach der Angeklagte zu 2) E zunächst dem gemeinsamen Tatplan entsprechend das Faltschloss mittels eines dazu mitgebrachten nicht näher spezifizierten Werkzeugs auf und unternahm sodann Anstrengungen mittels eines zu diesem Zwecke mitgeführten Bolzenschneiders die zwei weiteren das Fahrrad sichernden Schlösser, ein Kettenschloss und ein Bügelschloss, das ähnlich einem Vorhängeschloss aus einem großen, mit Kunststoff ummantelten Metallbügel und dem eigentlichen Schloss, einem Metallkörper mit zwei Öffnungen besteht, zu durchtrennen. Dazu schnitt er mittels eines Bolzenschneiders in das Bügelschloss, sodass an dessen Ummantelung aus Kunststoff Einschnitte entstanden, an dem Kettenschloss drückte er mit einem nicht näher spezifizierbaren Werkzeug so gegen das Kettenschloss, dass dessen Ummantelung aus Stoff leicht beschädigt wurde. Die Angeklagten zu 1) F und zu 3) G schirmten derzeit plangemäß die Umgebung ab. Nachdem sie von dem Pächter des Campingplatzes, dem am ##.##.### geborenen langhaarigen F2 bemerkt worden waren, der sie mit den Worten „Verpisst Euch!“ ansprach, ließen sie von der weiteren Tatausführung ab und flüchteten unter Zurücklassung aller E-Bikes (das des Herrn Dr. T4 und der beiden versteckten E-Bikes aus Fall 12) von der Örtlichkeit, da sie davon ausgingen, dass Herr F2 sie bereits bemerkt hatte und, sofern sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würden, die Polizei alarmieren, welche sie festnehmen würde. Dies bewerteten die Angeklagten als unvertretbaren Risikoanstieg im Hinblick auf ihre Festnahme. 13. (Anklagefall 13 = Fallakte 67) Am 29.07.2019 gegen 16:55 Uhr entwendete der Angeklagte zu 1) F in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten zu 2) E das Mountainbike der Marke "Merida" des Typs "OneTwenty" mit 22 - Gang - Kettenschaltung der Marke "Shimano", nachgerüstet mit Ergon - Griffen GA3 in hellblau, einem Sattel Terry Fly Arteria und einer Sattelstütze Pro Koroyak welches einen Zeitwert von ca. 1.900,00 EUR aufwies. Das Fahrrad hatte dessen Eigentümer L auf dem Dachgepäckträger an seinem Fahrzeug Renault Mégane Kombi, amtliches Kennzeichen XX-XX ###, befestigt und dort angeschlossen. Zuvor hatte der Angeklagte zu 3) G das auf einem Parkplatz unterhalb der Zoobrücke in Köln - Deutz abgestellte Fahrzeug (Anschrift: Sachsenbergstraße 1 in 50679 Köln) ausfindig gemacht und die beiden übrigen Angeklagten hiervon in Kenntnis gesetzt, das Fahrrad hierbei als lohnenswertes Diebstahlsobjekt bezeichnet. Zudem sicherte er absprachegemäß mit ihnen die Tatörtlichkeit ab, indem er Ausschau nach Personen hielt, die den Diebstahl vereiteln könnten, indem sie die Polizei informierten. Im Anschluss an die Entfernung des Fahrrads von seinem Abstellort verfuhren die Angeklagten plangemäß wie üblich und bereits beschrieben. Hinsichtlich dieser Tat besteht für die Angeklagten zu 2) E und zu 3) G ein Strafverfolgungshindernis. 14. (Anklagefall 14 = Fallakte 34) Ebenfalls am 29.07.2019, jedoch etwa 35 min später, nämlich gegen 17.30 Uhr, kontaktierte der Angeklagte zu 3) G den Angeklagten zu 1) F sowie den Angeklagten zu 2) E telefonisch und forderte sie auf, umgehend zum Rheinufer in der Kölner Altstadt zu kommen, nachdem er zwei Personen (die in der Schweiz wohnhaften Fahrradeigentümer E7 und I1) bemerkt hatte, die soeben ihre beiden E - Bikes des französischen Herstellers "Moustache" mittels eines 4.5 m langen Stahlseils an einem Laternenpfahl im Bereich der Anschrift "Frankenwerft 35" in 50667 Köln angeschlossen hatten. Hierbei hatten sie das Stahlseil durch die Räder, dann durch die Rahmen der E - Bikes und um den Laternenmast gelegt. Das E - Bike der Eigentümerin E7 der Marke "Moustache" war grün lackiert und wies einen Zeitwert von 5.200,00 EUR auf, das des Eigentümers I1 war petrolfarben/grau und hatte einen Zeitwert von 4.500,00 EUR. Der Angeklagte zu 2) E suchte umgehend die ihm vom Angeklagten zu 3) G genannten Örtlichkeit auf: Gegen 18.10 Uhr brach er mittels eines nicht näher spezifizierbaren Werkzeug plangemäß das Schloss des Stahlseils auf, während der Angeklagte zu 1) F und der Angeklagten zu 3) G ihn – wie zwischen ihnen abgesprochen und üblich– vor den Blicken von Passanten abschirmten. Anschließend fuhren sie mit den Rädern davon, um wie üblich und beschrieben mit ihnen zu verfahren. Ihrer Abrede entsprechend bot der Angeklagte zu 1) F noch am Abend desselben Tages telefonisch beide Räder dem N1 in Rumänien an. Den Transport sollte der Angeklagte zu 2) E veranlassen, den Erlös wollten sich sämtliche Angeklagte teilen. So geschah es. Die Räder gelangten nicht an ihre Eigentümer zurück. 15. (Anklagefall 15 = Fallakte 39) Am 31.07.2019 begab sich der Angeklagten zu 3) G in den Bereich des "Volksgartens" in Köln (Volksgartenstraße 27) und hielt dort ab 17:15 Uhr Ausschau nach geeigneten hochwertigen Fahrrädern, die er zusammen mit dem Angeklagten zu 1) F und dem Angeklagten zu 2) E entwenden könnte. Ihm war von früher begangenen Diebstählen bekannt, dass dort hochwertige Fahrräder von ihren Eigentümern abgestellt werden. Als lukratives Diebesgut machte er unweit des Biergartens "Hellers" das E- Bike der Marke "Specialized", Typ Levo FSR (Farbe: schwarz) des Eigentümers B4 (Zeitwert: 4.400,00 EUR) ausfindig, das er zusammen mit dem Angeklagten zu 1) F und dem Angeklagten zu 2) E entwenden wollte. Das Rad hatte der Eigentümer B4 mit einem eigenen Schloss, dem Schloss eines Bekannten und einem zusätzlichen Drahtseil - Schloss gesichert. Der Angeklagte zu 3) G unterrichtete den Angeklagten zu 1) F , der sich daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten zu 2) E zum Volksgarten begab. Gegen 18.30 Uhr brach der Angeklagte zu 2) E sodann absprachegemäß gewaltsam zwei Schlösser auf, mit denen das E - Bike gesichert war, während der Angeklagte zu 1) F und der Angeklagte zu 3) G die Umgebung absicherten, damit er die Tat ungestört ausführen konnte. Hierbei benutzte der Angeklagte zu 2) E Aufbruchswerkzeug, das er - wie üblich - speziell zu diesem Zweck mitführte. Eines der Schlösser, welches einen Wert von 50,00 EUR hatte, blieb beschädigt am Tatort zurück. Es war nicht mehr zu gebrauchen. Die übrigen Schlösser nahmen die Angeklagten mit, um es der Polizei unmöglich zu machen, an den Schlössern Finger- und/oder DNA - Spuren zu ergreifen, die zu ihrer Identifizierung hätten dienen können. Sodann verfuhren die Angeklagten plangemäß wie üblich und beschrieben. Am 02.08.2019 bot der Angeklagte zu 1) das entwendete E - Bike (nebst weiteren Fahrrädern, zu denen keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten) dem gesondert verfolgten N1 zum Kauf an. Den Kaufpreis teilten die Angeklagten absprachegemäß zwischen sich auf. Das Fahrrad gelangte nicht an den Eigentümer zurück. 16. (Anklagefall 16 = Fallakte 36 und Fallakte 37) In der Nacht vom 31.07.2019 auf den 01.08.2019 suchten der Angeklagte zu 1) F , der Angeklagte zu 2) E sowie der Angeklagte zu 3) G gemeinsam den Campingplatz "Berger" an der Uferstraße 71 in Köln - Rodenkirchen auf, um hochwertige Fahrräder (zwecks späteren Verkaufs) zu entwenden. Zu diesem Zweck führten sie Aufbruchswerkzeug und eine Taschenlampe mit sich. Der Campingplatz ist von der Uferstraße aus Richtung Rodenkirchen und Weiß zu erreichen. An der Uferstraße befindet sich der Haupteingang. Der Campingplatz ist mit einem ca. 150 cm hohen Zaun umschlossen. Das Gelände erstreckt sich ca. 500 m in westlicher Richtung, östlich grenzt es an das Gelände des Vereins "Freie Wassersportvereinigung Köln". Inhaber des Campingplatzes ist C4. Mittig des Campingplatzgeländes, direkt am Rhein, hatte die F3 ihren Wohnwagen abgestellt. Angeschlossen mit einem Schloss an die Deichsel dieses Wohnwagens war das Mountainbike der Marke "Rose", Typ Count Solo 2, Farbe grau/grün des Sohnes der Frau L1 geb. F3, des am ##.##.#### geborenen L2. Das Fahrrad hatte einen Wert von 700,00 EUR, das verwendete Spiralschloss (das ebenfalls im Eigentum des L2 stand) war 50,00 EUR wert. Am 01.08.2019 gegen 1.00 Uhr brachen der Angeklagte zu 1) F und der Angeklagte zu 2) E das (dadurch total beschädigte) Schloss auf, welches sie zusammen mit dem Fahrrad entwendeten. Wenig später brachen sie das Schloss des Mountainbikes "Cube" des am ##.##.#### geborenen K für das die Kammer einen Wert von ca. 500,00 EUR (inkl. Schlosshalter und Flaschenhalter) in Ansatz gebracht hat. Dieser weilte mit seinen Eltern zu Besuch in Köln, hatte sein Fahrrad mit einem Spiralschloss an einen Pfahl, der sich neben dem Wohnwagen seiner Eltern auf demselben Campingplatz befand, angeschlossen. Gegen 01:27 Uhr, hoben sie die beiden Fahrräder über den Zaun des Campingplatzes auf dem parallel zum Zaun verlaufenden "Leinpfad" und fuhren mit den Rädern davon. Dabei wurden die Angeklagten von einer an der Umwehrung des Campingplatzes angebrachten Videokamera aufgezeichnet. Anschließend verfuhren die Angeklagten plangemäß und wie beschrieben mit den entwendeten Fahrrädern. III. Prozessgeschichte Am zweiten von insgesamt vier Verhandlungstagen ist das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte I Nr. 2 und II der Anklage auf Anregung der Staatsanwaltschaft abgetrennt und sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren zudem beschränkt worden auf die Gesetzesverletzungen wie in der Anklageschrift aufgeführt, sodass evtl. verwirklichte vorsätzliche Sachbeschädigungen (Schlösser) außer Ansatz geblieben sind, § 154a StPO. Am dritten Verhandlungstag ist – ebenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft – das Verfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs Ziffer I Nr. 6 StPO gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, soweit es den Anklagten zu 3) G betroffen hatte. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. beruhen maßgeblich auf den umfassend geständigen, glaubhaften Einlassungen aller Angeklagten, in denen sie den Sachverhalt im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt haben. Die Geständnisse der Angeklagten zu 1) F , zu 2) E und zu 3) G erfolgten in der genannten Reihenfolge im Rahmen der nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls getroffenen Verständigung gemäß § 257c StPO. Zunächst hat der Angeklagte zu 1) F sich dahingehend eingelassen, dass die ihn betreffenden Tatvorwürfe aus der Anklageschrift zutreffend seien. Ihm sei angeboten worden, sich an Fahrraddiebstählen zu beteiligen, die eine größere Gruppierung, die über die im hiesigen Verfahren angeklagten Personen hinausgeht, beging. Auf das Angebot habe er sich aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse, in denen er lebte, eingelassen. „Hauptmatador“ in der Gruppierung sei der rumänische „Hehler“ N1, zu dem er selbst auch Kontakt gehabt habe. Ihm seien die entwendeten Fahrräder jeweils verkauft worden, wobei an den Angeklagten zu 1) F lediglich ein Bruchteil des objektiven Wertes der Fahrräder gezahlt worden sei. N1 habe die Fahrräder über die rumänische Internetplattform P weiterverkauft. Auf Nachfrage hat der Angeklagte zu 1) F seine Angaben dahingehend ergänzt, dass er maximal einen Betrag in Höhe von 2.300,00 EUR für ein Fahrrad erhalten habe In den meisten Fällen sei für ein entwendetes Fahrrad weniger als 1.000,00 EUR an ihn ausgezahlt worden. An einen E-Roller der Marke „Tante Paula“ könne er sich noch erinnern, weil dieser außergewöhnlich gewesen sei. Der Betrag sei immer nach Köpfen zwischen ihm und den übrigen Angeklagten aufgeteilt worden. Er habe schnell einen Blick für hochpreisige Zweiräder entwickelt. Auf diese habe man es ausschließlich abgesehen gehabt. „Studentenfahrräder“ hätten nicht zum Beuteschema der Angeklagten gehört. An einen E-Roller der Marke „Tante Paula“ könne er sich noch erinnern, weil dieser außergewöhnlich gewesen sei. Sodann hat der Angeklagte zu 2) E sich dahingehend eingelassen, dass die ihn betreffenden Tatvorwürfe aus der Anklageschrift zutreffend seien. Er sei durch den Angeklagten zu 1) angesprochen worden, ob er sich an Zweiraddiebstählen beteiligen wolle. Bei Begehung der Taten habe er die Rolle des „Handwerkers“ einnehmen sollen und eingenommen, d.h., er habe die Schlösser „geknackt“ und sei auch am Abtransport der Fahrräder beteiligt gewesen. Mit dem Verkauf der Fahrräder habe er nichts zu tun gehabt, aber er habe seinen Anteil von dem Angeklagten zu 1) F erhalten. Diesem habe er vertraut und der habe wiederum „seinen Leuten“ vertraut. Auf Nachfrage der Kammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat er seine Angaben dahingehend ergänzt, dass das „Knacken“ der Schlösser je nach Schlosstyp 5-10 Minuten in Anspruch genommen habe. „U-Schlösser“ seien schwer zu knacken, weshalb er diese „sein gelassen“ habe. Ketten- oder andere Schlösser habe er leichter aufbrechen können. Die Zweiräder seien zunächst zu einem Feld in Köln-Kalk gebracht worden, das sich in der Nähe von zwei Friedhöfen befinde und von Büschen umgeben sei. Dort seien die Fahrräder in der Dunkelheit in ihre einzelnen Komponenten zerlegt und verpackt worden. Ein Kleintransporter habe die Fahrradteile dann abgeholt. Wohin genau sie verbracht worden seien, wisse er nicht. Schließlich hat sich der Angeklagte zu 3) G dahingehend eingelassen, die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten habe er begangen. Er habe gehört, dass man mit Fahrraddiebstählen mehr Geld verdienen könne, als in ungelernten Aushilfstätigkeiten. Deshalb habe er ein an ihn herangetragenes Angebot angenommen. Da er, ohne lesen zu können, auch das Internet nicht bedienen könne, sei ihm die Aufgabe zuteil geworden, mit einem „klapprigen“ Fahrrad umherzufahren und nach geeigneten – hochwertigen – Zweirädern Ausschau zu halten. Auf Nachfrage der Kammer hat er ergänzt, dabei habe er insbesondere auf verbaute Akkus und Neuwertigkeit der Zweiräder geachtet. Wenn er ein geeignetes Zweirad ausfindig gemacht habe, habe er die anderen beiden Angeklagten darüber benachrichtigt. Während der eigentlichen Entwendung habe er „Schmiere gestanden“. Dies deshalb, weil er „Schiss gehabt“ habe. Mit dem Verkauf habe er nichts zu tun gehabt. Das Geld sei zwischen ihnen nach Köpfen aufgeteilt worden, wobei er insgesamt etwa 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR für alle Fälle zusammen erhalten habe. Mit dem Geld habe er Kleidung für seine Kinder und Medikamente für die Behandlung der Depression seiner Lebensgefährtin erworben. Außerdem habe er seine Schwiegereltern bei ihrem Bauvorhaben in Rumänien mit diesen Einkünften unterstützt. Sämtliche Angeklagte haben sich sowohl zum Tatablauf im Allgemeinen als auch soweit ihre jeweilige Erinnerung reichte, zu den Einzelfällen erklärt. Die Angaben der Angeklagten ergeben für die Kammer ein schlüssiges Gesamtbild, wobei sie sich hinsichtlich der festgestellten Abreden und grundsätzlichen Vorgehensweisen wechselseitig stützen und ergänzen. Die getroffenen Absprachen, Tatvorbereitungen und die professionelle Vorgehensweise der Tätergruppe haben die Angeklagten in den wesentlichen Punkten, teils auf Nachfrage, offen und glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Im Verlauf der weiteren Befragung durch die Kammer vermochten sie mit entsprechenden Vorhalten zu einzelnen Zweirädern und Sicherungen, etwa dem Roller der Marke „Tante Paula“ (Fall 5, Fallakte 22) oder zu der Art der in Fall 11 (Fallakte 32) verwendeten Sicherung, einem sog. „Bügelschloss“, das nach Angabe des Angeklagten zu 2) E besonders schwierig zu „knacken“ sei, die zunächst noch recht pauschal gehaltenen Angaben zu präzisieren, was in besonders hohem Maße für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Eine Präzisierung erfolgte insbesondere auch zu den einzelnen von ihnen wahrgenommenen Rollen, wobei sich diese jeweils im Hinblick auf den eigenen Tatbeitrag geschilderte Funktion jeweils zu der von den übrigen Angeklagten für die ihrerseits wahrgenommenen Aufgaben fügt. So hat sich der Angeklagte zu 1) F dahingehend erklärt, telefonischen Kontakt zu dem Hehler N1 in Rumänien gehalten und mit diesem Verhandlungen über die entwendeten Zweiräder gehalten zu haben. Konkret vermochte er sich daran zu erinnern, als Maximalerlös für ein Fahrrad den Betrag von 2.300,00 EUR ausgehandelt zu haben und mit zu den Tatorten gefahren zu sein. Diese Schilderung zu seinen Tatbeiträgen deckt sich nicht nur mit den Geständnissen der Angeklagten zu 2) E und zu 3) G , die ihrerseits angegeben haben, sich selbst nicht um den Absatz gekümmert, sondern andere Aufgaben (dazu im Einzelnen unten) wahrgenommen zu haben, sondern auch mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung der Asservate im Durchsuchungsobjekt 1 in 51103 Köln, entfernt bei F , bei der der Kontakt N1 unter den Kontakten von dem durch den Angeklagten F genutzten Smartphone A7 verzeichnet ist, an diesen ausweislich des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Extraktionsberichts Lichtbilder von Mountainbikes und Fahrrädern versandt und Verkaufsverhandlungen über den Messenger-Dienst „Whatsapp“ geführt worden sind. Die Feststellungen zu zwischen den Angeklagten getroffenen Absprachen und zur (sehr gut organisierten, umsichtigen und professionellen) Vorgehens- und Verhaltensweise der Tätergruppe beruhen ebenfalls ganz wesentlich auf den glaubhaften Angaben aller Angeklagten, die sich offen und freimütig insbesondere zu der Vorgehensweise der Gruppierung und der getroffenen Absprachen im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft eingelassen haben. Aufgrund der aufgezeigten Präzisierungen und Ergänzungen der Angeklagten gewannen die zunächst pauschalen Angaben sämtlicher Angeklagten erkennbar an Zuverlässigkeit, Sicherheit, Detailreichtun und Präzision. Ihre Angaben waren nach allem insgesamt schlüssig, im Wesentlichen widerspruchsfrei, überzeugend und glaubhaft. Sie ergeben ein schlüssiges Gesamtbild im Sinne der getroffenen Feststellungen. Die Angeklagten haben sich dabei nicht auf ein bloßes Bestätigen („Abnicken“) der Anklagevorwürfe beschränkt, sondern die Absprachen und Taten konkret, detailliert und offen geschildert und in diesem Rahmen durchaus differenzierte, klarstellende und ergänzende Angaben gemacht. Teils haben sie die Anklagevorwürfe in bislang unbekannten Einzelheiten zum Tathergang konkretisiert: so hat der Angeklagte zu 2) E auf Nachfrage detaillierte Angaben zum Abtransport und der Demontage der entwendeten Zweiräder und der Örtlichkeit gemacht, die aufgrund ihres Detailreichtums etwa zum Bewuchs der Örtlichkeit und den nahegelegenen Friedhöfen in hohem Maße glaubhaft waren. Aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Gruppierung spätestens ab Mitte Juni 2019 jedenfalls stillschweigend übereinkam, in Zukunft in einer auf Dauer angelegten Verbindung gemeinsam eine Vielzahl im Einzelnen noch unbestimmter Zweiraddiebstähle zu begehen. Dies ergibt die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die das Vorliegen einer ausdrücklichen Bandenabrede belegen: Die Gruppierung wies eine hohe Personenidentität auf. Mit Ausnahme der Fälle 1, 3, 4 und 10 agierten stets die bereits zuvor miteinander bekannten Angeklagten zu 3) G , zu 2) E und zu 1) F zusammen, mit Ausnahme von Fall 6, in dem der Angeklagte zu 3) G nur deshalb nicht mitwirkte, weil er gerade mit der Verfolgung einer Fahrradfahrerin beschäftigt war, deren Fahrrad er für lukrativ hielt.. Sie verübten über einen geraumen Zeitraum hinweg eine erhebliche Anzahl von Taten gleichartigen Ablaufs, wobei ihre Vorgehensweise wie geschildert durch ein hohes Maß an Professionalität gekennzeichnet war. Die Angeklagten waren stets auf die Erbeutung von hochwertigen Zweirädern, größtenteils E-Bikes und Mountainbikes fokussiert und arbeiteten arbeitsteilig in verschiedenen Rollen zusammen. Die Beute- und Kostenteilung erfolgte ungeachtet des Gewichts und Risikos des Tatbeitrags jedes Einzelnen nach Köpfen. All dies ist Ausdruck und Bestätigung eines übereinstimmenden Bandenwillens. Dass in Fall 10 der Angeklagte zu 1) F die Tat ohne die beiden anderen Angeklagten begangen hat, führt angesichts der Häufung der davor und danach gemeinsam begangenen Taten nicht zu der Annahme einer wechselnden Tatbeteiligung. Die Einlassungen der Angeklagten werden durch folgende weitere Beweismittel gestützt und ergänzt: Zum Ursprung und Verlauf des gesamten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch zu den richterlich angeordneten Überwachungsmaßnahmen zu der erfolgten Telekommunikationsüberwachung, der Erhebung von Standort- und retrograden Verbindungsdaten sowie den Ermittlungsergebnissen insgesamt einschließlich erfolgter Durchsuchungen und Sicherstellungen hat die die Ermittlungen leitende Zeugin C5 glaubhaft und widerspruchsfrei im Einklang mit den Feststellungen bekundet. Sie hat glaubhaft angegeben, dass man den Tatnachweis in den festgestellten Fällen in aller Regel auf eine zusammenhängende Indizienkette aus Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung der Mobilfunkanschlüsse der Beteiligten in Form von Abhören geführter Gespräche wie auch der Endgeräteoortung, jeweils im Abgleich mit entsprechenden Diebstahlsanzeigen, zu stützen vermochte. Der festgestellte Tathergang in den jeweiligen Einzelfällen beruht neben den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten auf den durch das Selbstleseverfahren eingeführten bzw. mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesenen Strafanzeigen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die jeweiligen Zweiräder zu den darin angegebenen Zeiten an den jeweiligen Tatorten als gestohlen gemeldet worden waren. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Wert der entwendeten Zweiräder beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen I2 der mit der Ermittlung des Wertes der entwendeten Zweiräder zum Zeitpunkt der Entwendung beauftragt war. Er ist KFZ-Meister seit 1988 unabhängiger Fahrrad- und KFZ-Gutachter. Seit 1995 besitzt er die Berechtigung der Handwerkskammer zu Köln zur Ausbildung von Zweiradmechanikern. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, welche Informationen, Dokumente und Lichtbilder ihm nach Auftragserteilung zur Verfügung standen. Ferner hat der Sachverständige selbst Recherchen in Fachpresse und Internet vorgenommen. Der Sachverständige hat insgesamt seine Vorgehensweise und Methodik, insbesondere auch seine Bewertungsmethoden nachvollziehbar plausibel erläutert und anhand Lichtbilder und Abbildungen im Rahmen der von ihm überreichten und als Anlage zum Protokoll zur Hauptverhandlung vom 27.04.2020 genommenen Kurzgutachten anschaulich gemacht. Er hat die für die Bewertung maßgeblichen Daten mit Aufwand erhoben und ausgewertet. Fehler bei der Dokumentation sind nicht ersichtlich. Seine Schlussfolgerungen sind schlüssig, plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. So hat er die Gründe für den nicht linear, sondern in Abhängigkeit zu technischen Entwicklungsdurchbrüchen verlaufenden Wertverluste, wie der Entwicklung der Lithium-Ionen-Akkus bei E-Bikes oder der Reduzierung von Reibungsverlusten durch sich beim Pedalieren nicht mehr mitdrehende Motoren sowie die Verbauung von Motoren im Rahmen oder Sattelansatz oder bei nicht technisch angetriebenen Fahrrädern die Entwicklung neuerer Verfahren zur Carbonherstellung als die Laminierungsschichtung von Harzen verständlich gemacht. Die Sachkunde und fachliche Kompetenz des Sachverständigen I2 stehen nicht im Zweifel; er hat diese auf – teils kritische – Nachfrage insbesondere der Verteidiger hin ausführlich erläutert. Zudem hat er überzeugend darlegen können, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung die erforderliche Sachkunde besaß, um den Gutachtenauftrag zu bewältigen. Dementsprechend hat der Sachverständige abstellend auf den ursprünglichen Kaufpreis, die technische Ausstattung und den Kaufzeitraum der jeweiligen Zweiräder die in den Feststellungen zugrunde gelegten Zeitwerte ermittelt. Soweit im Hinblick auf das in Anklagefall 3 entwendete Fahrrad der Marke "Canyon", Typ "Spectral" nähere Anknüpfungstatsachen nämlich im Hinblick auf Kaufpreis, Erwerbszeitraum und technische Beschaffenheit nicht zu ermitteln waren, hat die Kammer den Wert des Fahrrads des namhaften Herstellers „Canyon“ (einen deutschen Direktversender mit Sitz in Koblenz) aufgrund der Einlassung der Angeklagten zu 1) F zu Auswahl der Tatobjekte zugunsten des Angeklagten zu 1) F auf einen Betrag von nur 300,00 EUR geschätzt. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es sich bei diesen Rädern um solche der oberen Mittelklasse handelt. Auch die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen stand für die Kammer nicht in Frage. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder voreingenommene Haltung des Sachverständigen hat die Kammer nicht gewinnen können. Dies gilt umso mehr, als er zu dem für die Angeklagten eher günstigen Ergebnis gelangt ist, wonach die ermittelten Zeitwerte durchweg unter den durch die Anklage angenommenen Werten lagen. Der Sachverständige hat sich kritischen und beharrlichen Nachfragen gestellt und sich in der Lage gesehen, bestimmte Aussagen aus seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten auch zu präzisieren. Seine wissenschaftlichen Ergebnisse und Befunde fügen sich zwanglos in die Einlassungen der Angeklagten selbst, die bekundet haben, nur hochwertige Zweiräder entwendet zu haben. Nach allem hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen I2. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte zu 1) F hat sich in den Fällen 1, 4 und 10 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB und in einem Fall (Anklagefall 3) wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1 u. Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Soweit es im Tenor "schwerer Diebstahl" heißt, beruht dies auf einem Versehen. Hinsichtlich des „Lockfahrrads“ in Fall 3 scheitert eine Vollendungsstrafbarkeit daran, dass dieses von der Polizei gerade als Diebesfalle aufgestellt worden war. Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrechen des Fahrrads ein und nahmen dessen Zueignung zumindest billigend in Kauf, um den Angeklagten oder andere Täter beim Versuch, dieses zu entwenden, beobachten, das weitere Verfahren damit ggf. zu erforschen und den oder die Täter so wegen dieser (und möglicherweise weiterer) Tat(en) überführen zu können. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte von der Einwilligung keine Kenntnis hatte, fehlt es jedoch am subjektiven Rechtfertigungselement (vgl. BGH, NJW 2017, 1186 Rn. 16, beck-online). Der Angeklagte war deshalb lediglich wegen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB) zu verurteilen. 2. Die drei Angeklagten haben sich in den Fällen 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, der Angeklagte zu 2) E außerdem in Fall 6 und der Angeklagte zu 1) F außerdem in Fall 6 und Fall 13 jeweils wegen schweren Bandendiebstahls strafbar gemacht, wobei es in jeweils einem Fall (Fall 12) beim Versuch blieb, §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1 1. Alt., 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB. Eine Bandenmitgliedschaft und die jeweils mittäterschaftliche Beteiligung stehen nach den getroffenen Feststellungen nicht in Frage. In Fall 12 ist die Tatbegehung der drei Angeklagten auch in das Versuchsstadium gelangt. Der Angeklagte zu 2) E hat durch das Öffnen des Faltschlosses, mit dem das E-Bike des Dr. T4 – neben zwei weiteren Schlössern – an einem Zaun befestigt war, im Sinne von § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt. Dies müssen sich die Tatbeteiligten F und G aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans bei arbeitsteiliger Vorgehensweise und gleichberechtigtem Tatinteresse zurechnen lassen (§ 25 Abs. 2 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, weil das Öffnen des Faltschlosses nach dem Tatplan dem beabsichtigten Entfernen des E-Bikes unmittelbar vorgelagert war und im Fall des ungestörten Fortgangs unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung eingemündet wäre. Nachdem das Tatobjekt bestimmt war, ist durch das Entfernen des ersten von drei Sicherungsmitteln subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und aus Tätersicht das geschützte Rechtsgut in konkrete Gefahr gebracht worden. Als „Profis“ gingen sowohl der Angeklagte zu 2) E als auch die beiden Mitangeklagten davon aus, dass das Überwinden der weiteren Schutzvorrichtungen, auch wenn es sich bei einem der Schlösser um ein sogenanntes Bügelschloss handelte, das nach der Einlassung des Angeklagten zu 2) E schwieriger zu überwinden sei, als andere Schlösser, keine nennenswerte Mühe und Zeit kosten würde und sie alsbald auf das im Eigentum eines anderen stehende E-Bike würden zugreifen können. In Fall 12 kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da nach den getroffenen Feststellungen der Tatabbruch auf tatsächlicher Entdeckung durch Dritte, nämlich des Zeugen Eckardt, und den daraus resultierenden unvertretbaren Risikoanstieg im Hinblick auf ihre Festnahme, nicht aber auf autonomen Motiven beruhte. In Fall 12 der Feststellungen ist die Tat in das Versuchsstadium gelangt. Im Hinblick auf Fall 13 war für die Angeklagten zu 2) E und zu 3) G von einem Strafverfolgungshindernis auszugehen, da – mangels Erwähnung dieser Tat im Europäischen Haftbefehl – die Auslieferungsbewilligung des Staates Rumänien sich nicht auf diese Tat erstreckte. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter zu 1) F Bei der Strafzumessung für den Angeklagten zu 1) F hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Die Strafrahmen hat die Kammer wie folgt ermittelt: aa) In den Fällen 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 stand zunächst jeweils der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zur Verfügung. In den Fällen 1, 4 und 10 war zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 243 Abs.1 StGB auszugehen. bb) Ein minder schwerer Fall gem. § 244a Abs. 2 StGB konnte trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den Versuchsfällen in keinem der Fälle angenommen werden, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht als zu hart erscheint. Dabei hat die Kammer in die gebotene Gesamtabwägung zunächst folgende strafmildernde Umstände eingestellt, denen für sämtliche den Angeklagten zu 1) F betreffende Fälle Bedeutung zukommt: Zugunsten des Angeklagten zu 1) F hat die Kammer zunächst sein umfassendes und rückhaltloses Geständnis berücksichtigt, welches die Hauptverhandlung ganz erheblich verkürzt und sämtlichen Geschädigten ihre Vernehmung vor Gericht erspart hat. Zudem hat er sich reuig und einsichtig gezeigt. Er hat nunmehr bereits über sechs Monate Untersuchungshaft erlitten, wobei er als Erstverbüßer und wegen seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Dies wird noch gesteigert durch die Trennung von seiner Frau und den Kindern sowie seiner sonstigen in Deutschland lebenden Familienangehörigen, welche ihn aufgrund der Beschränkung der Außenkontakte aufgrund der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung herrschenden Pandemielage nicht besuchen konnten. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sind als beengt anzusehen, was die Versuchung der Begehung von Straftaten gesteigert hat. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog auch keine Sozialleistungen vom Staat, sondern war im Zeitraum der Taten von Zuwendungen aus seinem Familienkreis finanziell abhängig. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass in den Fällen 3-16 die von ihm begangenen Taten unter polizeilicher Überwachung stattfanden, in Fall 3 durch Einrichtung einer sogenannten „Diebesfalle“ und ab Fall 4 durch die Erhebung retrograder Verbindungsdaten und Telekommunikationsüberwachung. Dem kommt andererseits – mit Ausnahme von Fall 3 – jedoch kein überragendes Gewicht zu, da ein Fall der Tatprovokation durch Ermittlungsbehörden oder ein sonstiges vorwerfbares Mitverschulden an der Tatentstehung – mit Ausnahme von Fall 3 – nicht ersichtlich ist. Aus Art. 6 Abs. 1 MRK folgt des Weiteren kein Anspruch auf frühzeitige Strafverfolgung oder Festnahme sowie auf Verhinderung weiterer Taten durch die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 46 Rn. 60). Strafmildernd hat die Kammer in ihre Überlegungen auch eingestellt, dass die Hemmschwelle zur Begehung neuer Taten von Tat zu Tat gesunken ist. Darüber hinaus hat die Kammer einzelfallbezogen in den Fällen 3 und 4 der Feststellungen berücksichtigt, dass sich der materielle Wert der entwendeten Fahrräder in einem niedrigen (dreistelligen) Bereich bewegte (jeweils nicht mehr als 300,00 EUR) und die Fahrräder der Geschädigten B3 und N5 (Fall 11), der E-Roller der Marke "Tante Paula" (Fall 5) und der Rahmen des Fahrrads des Geschädigten N4 (Fall 8) sowie das Fahrrad "Vivax" des Geschädigten T (Fall1) an die jeweils Geschädigten zurückgelangt ist. In zwei Fällen ist der vertypte Milderungsgrund des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) gegeben. Demgegenüber liegen aber auch gravierende strafschärfende Umstände vor, die für alle Fälle gelten: Die Begehung mehrerer unter den Augen einer Vielzahl von Personen im touristisch belebten Bereich des Kölner Rheinufers, einschließlich der dort gelegenen Campingplätze sowie die Aufrechterhaltung von Kontakten außerhalb der Bande zur Sicherstellung eines steten Absatzmarktes im Ausland, zeugte von gesteigerter krimineller Energie. Der Angeklagte zu 1) F hat zudem die Warnfunktion missachtet, die von seiner polizeilichen Kontrolle am 20.05.2019 verbunden mit der Konfrontation mit dem Tatvorwurf bzgl. des Falls 3 sowie der Durchsuchung an seiner Wohnanschrift in Deutschland, der entfernt am 27.05.2019 ausging und war nur kurze Zeit später erneut an Fahrraddiebstählen beteiligt. Auch hat die Kammer die Verwirklichung von zwei Regelbeispielen im Rahmen des § 243 StGB, nämlich § 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 StGB und § 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 StGB, in den Blick genommen und diesen Umstand strafschärfend berücksichtigt. Unter Gesamtabwägung aller Umstände kam in keinem Fall, auch nicht in den Versuchsfällen, die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht. dd) Die Kammer hat aber – von der für den Angeklagten zu 1) F gegenüber dem Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes günstigeren Alternative – gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 in den Versuchsfällen (3 und 12) den Strafrahmen gemildert. Eine Strafrahmenverschiebung nach anderen Vorschriften schied ersichtlich aus. b) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten zu 1) F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen und Folgen für die Geschädigten in die Abwägung eingestellt worden, wobei die Kammer folgende Fallgruppen gebildet hat (Fallgruppe 1: Zeitwert von 0-499,00 EUR; Fallgruppe 2: 500,00 EUR – 1.999,00 EUR; Fallgruppe 3: 2.000,00 – 5.000,00 EUR und Fallgruppe 4: über 5.000,00 EUR). Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen: für Fälle 1 und 12: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für Fall 3 : eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Fälle 4 und 10: für die Fälle 5 und 14: eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für die Fälle 6, 9, 13 und 16: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für die Fälle 7, 8 und 15: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Für Fall 11: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. 2. Angeklagter zu 2) E a) In sämtlichen den Angeklagten zu 2) E betreffenden Fällen stand zunächst der Regelstrafrahmen des §§ 244a Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht. Minder schwere Fälle im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB, hat die Kammer nicht angenommen. Dabei hat sie in die gebotene Gesamtabwägung zunächst folgende strafmildernden Umstände eingestellt, denen für sämtliche den Angeklagten zu 2) E betreffende Fälle Bedeutung zukommt: Zu seinen Gunsten waren sein von Reue getragenes, umfassendes Geständnis, die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung und die auch bei ihm herrschenden schwierigen Lebensumstände aufgrund seiner fehlenden Schulbildung und die damit einhergehende Erwerbslosigkeit, finanzielle Enge und Abhängigkeit von Zuwendungen aus seinem Familienkreis zu berücksichtigen, die die Versuchung zur Begehung von Straftaten gesteigert haben. Er hat nunmehr bereits über sechs Monate Untersuchungshaft erlitten, wobei er als Erstverbüßer und wegen seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner nicht vorhandenen Fähigkeit zu lesen und zu schreiben als überdurchschnittlich haftempfindlich anzusehen ist. Dies wird noch gesteigert durch die Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen, welche ihn aufgrund der Beschränkung der Außenkontakte aufgrund der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung herrschenden Pandemielage nicht besuchen konnten. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu 2) E in Rumänien festgenommen und in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Ferner war auch bei ihm strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung von Tat zu Tat gesunken ist und dass die Taten unter staatlicher Überwachung stattfanden. Zu seinen Lasten fielen jedoch Art, Zahl, Abfolge, Schwere und Begehungsform der Taten ins Gewicht. Die Begehung mehrerer Taten unter den Augen einer Vielzahl von Personen im touristisch belebten Bereich des Kölner Rheinufers, einschließlich der dort gelegenen Campingplätze sowie die Aufrechterhaltung von Kontakten außerhalb der Bande zur Sicherstellung eines steten Absatzmarktes im Ausland, zeugten von gesteigerter krimineller Energie, wobei dieser Umstand im Hinblick auf den Angeklagten zu 2) E dadurch deutlich relativiert werden, dass er in Absatzwege und Kontakte nicht eingeweiht war, sondern sich lediglich des durch den Angeklagten zu 1) F vermittelten professionellen Systems bediente. Auch hinsichtlich der fallbezogenen Aspekte wie Beutewert und Folgen für die Geschädigten (Rückgabe der Räder) gilt das bereits für den Angeklagten zu 1) F Ausgeführte hier gleichermaßen. Insgesamt hat die Kammer auch hier ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht zu erkennen vermocht. In Fall 12 hat die Kammer – statt den vertypten Milderungsgrund des Versuchs für die Annahme eines minder schweren Falles zu verbrauchen – von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen und für den Angeklagten günstigeren Strafmilderung Gebrauch gemacht und die Strafe aus dem sich so ergebenden Strafrahmen entnommen. Eine Strafrahmenverschiebung nach anderen Vorschriften schied ersichtlich aus. b) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten zu 2) E sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen und Folgen für die Geschädigten in die Abwägung eingestellt worden, wobei die Kammer erneut von den bereits genannten Fallgruppen ausgegangen ist. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen: für Fälle 5 und 14: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für die Fälle 6, 9 und 16: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat für die Fälle 7, 8 und 15: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für Fall 11: für Fall 12: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 6 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu 2) E und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. d) Die in Rumänien in der Zeit vom bis zum erlittene Untersuchungshaft war im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen. Der Angeklagte, der zudem rumänischer Staatsangehöriger ist, hat keine Umstände vorgetragen, die seine Haftzeit in Rumänien als besonders belastend erscheinen lassen, sodass ein anderer Anrechnungsmaßstab geboten erschiene. 3. Angeklagter zu 3) G a) In sämtlichen den Angeklagten zu 3) G betreffenden Fällen stand zunächst der Regelstrafrahmen des §§ 244a Abs. 1 StGB zur Verfügung. Minder schwere Fälle im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Dabei hat sie in die gebotene Gesamtabwägung zunächst folgende strafmildernde Umstände eingestellt, denen für sämtliche den Angeklagten zu 2) E betreffende Fälle Bedeutung zukommt: Zu seinen Gunsten waren sein von Reue getragenes, umfassendes Geständnis, die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung und die auch bei ihm herrschenden schwierigen Lebensumstände aufgrund seiner fehlenden Schulbildung, die dadurch gesteigert wurde, dass der Angeklagte zu 3) G nicht lesen und schreiben kann, und die damit einhergehende Erwerbslosigkeit, die finanzielle Enge und Abhängigkeit von Zuwendungen aus seinem Familienkreis zu berücksichtigen, die die Versuchung zur Begehung von Straftaten gesteigert haben. Er hat nunmehr bereits über sechs Monate Untersuchungshaft erlitten, wobei er als Erstverbüßer und wegen seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Dies wird noch gesteigert durch die Trennung von seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen, welche ihn aufgrund der Beschränkung der Außenkontakte aufgrund der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung herrschenden Pandemielage nicht besuchen konnten. Dass dieser Umstand nach seiner Verlegung in die Quarantäne wegen Auftretens von Symptomen, die auch bei einer Erkrankung mit Covid-19 vorkommen, noch schwerer ins Gewicht fiel, hat die Kammer ebenfalls zugunsten des Angeklagten gewertet: es war für ihn zunächst nicht klar, ob er sich mit dem "Coronavirus" infiziert hatte. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zu 3) G sich in Rumänien der Strafverfolgung durch Meldung bei der dortigen Polizeibehörde selbst gestellt hatte und in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war. Ganz erheblich fiel auch die bisherige Straffreiheit des Angeklagten zu 3) G ins Gewicht. Ferner war auch bei ihm strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung von Tat zu Tat gesunken ist und dass die Taten unter staatlicher Überwachung stattfanden. Auch für den Angeklagten zu 3) G hat die Kammer die bereits erörterten, einzelfallbezogenen Strafmilderungsgründe (wie den teilweise geringen Wert der Fahrräder in Fällen 3 und 4 und die Rückgabe der Fahrräder in den Fällen 5, 8 und 11) zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zu seinen Lasten fielen jedoch Art, Zahl, Abfolge, Schwere und Begehungsform der Taten ins Gewicht. Die Begehung mehrerer Taten unter den Augen einer Vielzahl von Personen im touristisch belebten Bereich des Kölner Rheinufers, einschließlich der dort gelegenen Campingplätze sowie die Aufrechterhaltung von Kontakten außerhalb der Bande zur Sicherstellung eines steten Absatzmarktes im Ausland, zeugte von gesteigerter krimineller Energie, wobei der zuletzt genannte Umstand im Hinblick auf den Angeklagten zu 3) G ebenfalls dadurch deutlich relativiert wird, dass er in Absatzwege und Kontakte nicht eingeweiht war, sondern sich lediglich des durch den Angeklagten zu 1) F vermittelten professionellen Systems bediente. Auch im Hinblick auf die fallbezogenen Aspekte wie Beutewert und Folgen für die Geschädigten gilt das bereits für den Angeklagten zu 1) F Ausgeführte hier gleichermaßen. Insgesamt hat die Kammer auch hier ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht zu erkennen vermocht. In Fall 12 hat die Kammer – statt den vertypten Milderungsgrund des Versuchs für die Annahme eines minder schweren Falles zu verbrauchen – von der nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen und für den Angeklagten günstigeren Strafmilderung Gebrauch gemacht und die Strafe aus dem sich so ergebenden Strafrahmen entnommen. b) Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten zu 3) G sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen und -folgen für die Geschädigten in die Abwägung eingestellt worden. Unter Zugrundelegung der genannten Fallgruppen erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen: für Fälle 5 und 14: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten für die Fälle 9 und 16: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für die Fälle 7, 8 und 15: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für Fall 11: für Fall 12: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 5 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu 3) G und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. d) Die in Rumänien in der Zeit vom bis zum erlittene Untersuchungshaft war im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen. Der Angeklagte, der zudem rumänischer Staatsangehöriger ist, hat keine Umstände vorgetragen, die seine Haftzeit in Rumänien als besonders belastend erscheinen lassen, sodass ein anderer Anrechnungsmaßstab geboten erschiene. VII. Einziehung Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1, 73d, 73e StGB und entspricht dem Geldbetrag, der dem Wert des seitens der Angeklagten durch die Taten Erlangten entspricht. Insoweit war, soweit die Taten vollendet waren, der Zeitwert der entwendeten Fahrräder einzuziehen. Da lediglich das Fahrrad der Marke „Vivax“ in Fall 1 und die Fahrräder der Geschädigten B3 und N5 (Fall 11) vollständig an die jeweiligen Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer zurückgelangt ist, sind die Ansprüche der Verletzten, welche durch die Diebstahlstaten entstanden sind, auch – mit Ausnahme des Anspruchs des Geschädigten T bzgl. des Fahrrads der Marke „Vivax“ und der Ansprüche der Geschädigten B3 und N5 – nicht erloschen. Soweit die Ansprüche erloschen sind, hat die Kammer gem. § 73e StGB von einer Einziehung abgesehen. Soweit (teilweise) nicht berücksichtigt worden ist, dass Zweiräder bzw. Zweiradteile in den Fällen 5 und 8 an die Eigentümer zurückgelangt sind, beruht dies - wie ausgeführt - auf einem Versehen der Kammer. Der Sachverständige hat für den Roller der Marke "Tante Paula" einen Wert von 1.200,00 EUR ermittelt, was die Kammer für nachvollziehbar und plausibel hält. Für den an den Eigentümer zurückgelangten Fahrradrahmen "Liteville" in Fall 8 hält die Kammer für angemessen einen Betrag von 1.378,00 EUR. Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rahmen gebraucht, nämlich im Juli 2017 neu erworben worden war. Den vom Geschädigten N4 angegebenen und durch Kaufnachweis belegten Kaufpreis des Rahmens von 2.178,00 EUR hat der Sachverständige bestätigt und weiter ausgeführt, dass ein Fahrrad dieser Güte binnen fünf Jahre abgeschrieben ist. Soweit die Taten gemeinschaftlich durch zwei oder drei der Angeklagten begangen worden sind, hatte die Einziehung als Gesamtschuldner zu erfolgen. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Das ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Eine spätere Aufgabe der Mitverfügungsgewalt ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311). Im Einzelnen war von folgenden Einziehungsbeträgen auszugehen: Angeklagter zu 1) F Angeklagter zu 2) E Angeklagter zu 3) G Fall 1 1.900,00 EUR / / Fall 2 eingestellt, § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, § 154 Abs. 2 StPO Fall 3 0,- EUR / / Fall 4 300,00 EUR / / Fall 5 7.470,00 EUR 7.470,00 EUR 7.470,00 EUR Fall 6 1.380,00 EUR 1.380,00 EUR eingestellt, 154 Abs. 2 StPO Fall 7 4.700,00 EUR 4.700,00 EUR 4.700,00 EUR Fall 8 4.000,00 EUR 4.000,00 EUR 4.000,00 EUR Fall 9 500,00 EUR 500,00 EUR 500,00 EUR Fall 10 3.200,00 EUR / / Fall 11 0 EUR 0 EUR 0 EUR Fall 12 0 EUR 0 EUR 0 EUR Fall 13 1.900,00 EUR / / Fall 14 9.700,00 EUR 9.700,00 EUR 9.700,00 EUR Fall 15 4.400,00 EUR 4.400,00 EUR 4.400,00 EUR Fall 16 1.200,00 EUR 1.200,00 EUR 1.200,00 EUR gesamt 40.650,00 33.350,00 EUR 31.970,00 EUR VIII. Kosten Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.