33 O 45/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots der Homepage der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 15.04.2020, Antwortschreiben vom 22.04.2020) sowie die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 21.04.2020 haben vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 12, 14, 8 UWG, 9 StBerG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:
1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen von Steuerberatern eine Gebühr wie folgt zu verlangen:
Es folgt eine Bilddatei
2.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 13.05.2020 mit Anlagen zu Informationszwecken sowie eine beglaubigte Anschrift des geänderten Antrags vom 15.05.2020 mit zuzustellen.
3.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 75% und die Antragstellerin zu 25%.
Streitwert:16.000 € (§ 51 Abs. 4 GKG)