Urteil
119 KLs 7/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0527.119KLS7.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in fünf Fällen, des Betruges in drei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in fünf Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 1.767.695,99 wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 230, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, Art. 316h EGStGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in fünf Fällen, des Betruges in drei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in fünf Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 1.767.695,99 wird angeordnet. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, Art. 316h EGStGB G r ü n d e : A. Feststellungen zur Person Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 54-jährige Angeklagte ist gemeinsam mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern, einem deutschen Vater und einer griechischen Mutter, in Köln aufgewachsen. Nach Erlangung des Abiturs im Jahr 1984 und anschließender Ableistung des Wehrdienstes absolvierte er an der Universität zu Köln in der Zeit von 1986 bis 1992 ein Medizinstudium. Zwischen 1993 und 1998 bildete sich der Angeklagte zum Facharzt für Augenheilkunde weiter und legte im Jahr 1999 seine Promotionsprüfung im Bereich der Pharmakologie und Toxikologie ab. Im Jahr 2000 übernahm der Angeklagte eine augenärztliche Praxis in der in der L gelegenen C , die er nach ihrem Ausbau zum Operations- und Laserzentrum bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren im N1 2019 unter dem Namen „J “ führte. Darüber hinaus führte der Angeklagte bis zum Jahr 2017 verschiedene Augenoperationen in zu diesem Zweck von ihm angemieteten externen Operationsräumen in Köln durch, zuletzt in der von Prof. Dr. X geführten Klinik im N3 . Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens hat die Bezirksregierung Köln mit - noch nicht rechtskräftiger - Entscheidung vom 04.09.2019 das Ruhen der Approbation des Angeklagten angeordnet. Seit dem Jahr 2015 ist der Angeklagte mit der Zeugin Dr. K verheiratet und hat mit dieser zwei, in den Jahren 2015 und 2017 geborene, Söhne. Der Angeklagte leidet an einer nicht näher diagnostizierbaren, offenbar erblich bedingten Kreislauferkrankung, die sich in gelegentlichen, bis hin zu Schwächeanfällen reichenden Kreislaufproblemen äußert, den Alltag und die Lebensqualität des Angeklagten darüber hinaus jedoch nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. B. Feststellungen zu den Taten Nach Einstellung des Verfahrens im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2. i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO sowie Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO hat die Kammer zu dem verbliebenen Verfahrensstoff folgende Feststellungen getroffen: I. Taten der Steuerhinterziehung (Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) 1. Vorgeschichte der Taten In den Jahren 2000 bis 2009 überstiegen die - insbesondere durch erhebliche Investitionen in medizinische Geräte während des Aufbaus seiner Praxis bedingten - betrieblichen Ausgaben des Angeklagten jeweils seine Einnahmen, so dass er bis einschließlich 2009 gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt L7 stets Verlustvorträge geltend machen konnte und dementsprechend keine Einkommensteuer zu entrichten hatte. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2010 erstmals einen Gewinn in Höhe von knapp EUR 200.000,- erwirtschaftet hatte, riet ihm sein damaliger Steuerberater, der Zeuge Prof. Dr. P , der dies im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 festgestellt hatte, im Januar 2012 schriftlich an, zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen eine Anpassung der - bis dato auf EUR 0,- festgesetzten - Einkommensteuervorauszahlungen zu beantragen. Weiterhin teilte er dem Angeklagten mit, dass er aufgrund der veränderten Sachlage für die Jahre 2010 und 2011 mit Steuernachzahlungen in Höhe von rund EUR 200.000,- zu rechnen habe. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Angeklagte, der den Anspruch hatte, wie auch in den Vorjahren möglichst keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen, das mit dem Zeugen Prof. Dr. P zu diesem Zeitpunkt seit rund 12 Jahren bestehende Mandatsverhältnis zu beenden. Nachdem der Angeklagte sich sodann ab Februar 2012 kurzfristig von einem in Hamburg ansässigen Steuerberaterbüro hatte beraten lassen, kündigte er im Sommer 2013 auch dieses Mandatsverhältnis aus Unzufriedenheit über ein aus seiner Sicht zu hohes voraussichtliches Nachzahlungsergebnis für den Veranlagungszeitraum 2011. Einkommensteuervorauszahlungen leistete der Angeklagte auch weiterhin nicht. In der Folgezeit kam es zu den hier gegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung. 2. Tat im Veranlagungszeitraum 2011 (Fall 1 der Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) Im Oktober 2013 mandatierte der Angeklagte den Zeugen E als Steuerberater und beauftragte diesen mit der Erstellung seiner Buchführung sowie des Jahresabschlusses und der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011. Nachdem die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts L7 in Bezug auf die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2011 im Oktober 2013 vollständig abgeschlossen waren, setzte das Finanzamt L7 die vom Angeklagten zu entrichtende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag mit Bescheid vom 22.11.2013 vorläufig sowie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf EUR 65.769,- bzw. EUR 3.617,29 fest. Sodann reichte der Angeklagte für den betreffenden Veranlagungszeitraum unter dem 23.12.2013 über den Zeugen E eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Dabei war ihm bekannt, dass er hierzu spätestens zum 01.01.2013 verpflichtet gewesen wäre. In seiner Einkommensteuererklärung gab er an, als Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Augenarzt einen Gewinn in Höhe von EUR 130.961,- erzielt zu haben, obwohl ihm bekannt war, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Tatsächlich hatte der Angeklagte, wie er wusste, einen Gewinn in Höhe von EUR 324.301,96 erwirtschaftet. Eine Reduzierung seiner steuerpflichtigen Einkünfte erreichte der Angeklagte dabei dadurch, dass er einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG a. F. in Höhe von EUR 199.999,90 in Anspruch nahm, welcher die gewinnmindernde Berücksichtigung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter ermöglicht, deren künftige Anschaffung der Steuerpflichtige beabsichtigt, wobei der Angeklagte mit dem Betrag die nach damaliger Rechtslage EUR 200.000,- betragende Höchstgrenze der Regelung nahezu ausschöpfte. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte die Anschaffung der - mit dem Zeugen E auf einer der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages zugrunde liegenden Aufstellung zusammengetragenen - Güter, insbesondere eines Femtosekundenlaser, auf dessen vermeintlich beabsichtigte Anschaffung nach dem Willen des Angeklagten mit EUR 193.340,96 der ganz überwiegende Teil des Investitionsabzugsbetrages entfiel, nicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 nahm der Angeklagte eine - bei unterbliebener Investition nach § 7 Abs. 2 EStG a. F. bis spätestens zum 31.12.2014 erforderliche - Auflösung des Investitionsabzugsbetrages lediglich in Höhe von EUR 6.658,94 vor. Eine weitere Auflösung erfolgte nicht. Ein Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2011, in welchem Einkommensteuer in Höhe von EUR 40.544,- sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 2.229,92 festgesetzt wurden, erging am 28.02.2014 als Änderungsbescheid. Das Finanzamt ist bei seiner Berechnung der Steuern von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 130.961,- Euro ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 16.818.- Euro davon 72 % 12.109,- Euro Beiträge zur Krankenversicherung 1.925,- Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 240,- Euro ab Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung 353,- Euro verbleiben 1.812,- Euro weitere sonstige Versorgungsaufwendungen 1.353,- Euro Summe 3.165,- Euro davon abziehbar 2.800,- Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 14.909,- Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG 60,- Euro zu versteuerndes Einkommen 115.992,- Euro festzusetzende Einkommenssteuer 40.544,- Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags festzusetzende Einkommenssteuer 40.544,- Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 2.229,92 Euro Bei Zugrundelegung der genannten Besteuerungsgrundlagen, aber eines Gewinns des Angeklagten in Höhe von EUR 324.301,96 (EUR 130.961 + EUR 193.340,96) ergibt sich eine festzusetzende Einkommenssteuer in Höhe von EUR 123.505,- sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 6.792,77, die der Angeklagte durch die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung verkürzte. 3. Tat im Veranlagungszeitraum 2013 (Fall 2 der Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) Nachdem es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten über die weitere Zusammenarbeit gekommen war, kündigte der Zeuge E das Mandatsverhältnis im August 2014. Daraufhin mandatierte der Angeklagte den Zeugen T als neuen Steuerberater und beauftragte diesen mit der Erstellung seiner Buchführung sowie des Jahresabschlusses für den Veranlagungszeitraum 2013. Im November übermittelte der Zeuge T den von ihm gefertigten vorläufigen Jahresabschluss, der einen Gewinn des Praxisbetriebs in Höhe von rund EUR 500.000,- auswies, zur Prüfung an den Angeklagten. Da die sich aus einem entsprechenden Gewinn ergebende Steuerlast mit der Absicht des Angeklagten, eine möglichst geringe bzw. im besten Fall gar keine Einkommensteuer zu entrichten, unvereinbar war, kündigte er das mit dem Zeugen T bestehende Mandatsverhältnis und beauftragte die Kölner Kanzlei C1 , ihn fortan steuerlich zu betreuen. Weil sich jedoch auch deren Tätigkeit in Bezug auf die vom Angeklagten gewünschte Reduktion seiner drohenden Steuerlast nicht als ausreichend wirksam erwies, erteilte er Ende April 2015 erneut dem Zeugen T das Mandat zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013. Zugleich bat er den Zeugen T , in den von diesem zu fertigenden und der Einkommensteuererklärung zugrunde zu legenden Jahresabschluss als Passivposten eine Steuerrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 81.600,- anzusetzen, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass die Voraussetzungen für eine solche Rückstellung, nämlich die Erwartung, aus einer ungewissen Verbindlichkeit in entsprechender Höhe in Anspruch genommen zu werden, nicht vorlagen. Die Notwendigkeit der Rückstellung begründete der Angeklagte dem Zeugen T gegenüber bewusst wahrheitswidrig damit, er gehe davon aus, im entsprechenden Umfang Verpflichtungen für die - von ihm kostenfrei durchzuführende - Nachbehandlung von im Jahr 2013 behandelten Privatpatienten bedienen zu müssen. Tatsächlich erwartete der Angeklagte die Entstehung der behaupteten Kosten nicht, da kostenfreie Nachbehandlungen von Privatpatienten in der Praxis des Angeklagten allenfalls in Ausnahmefällen durchgeführt wurden. Zum Zweck der weiteren Schmälerung seines Gewinns hatte der Angeklagte dem Zeugen T bzw. dessen Mitarbeitern zudem sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 8.659,80 belaufende Belege über Lebensmittel- und Bewirtungskosten übergeben, wobei diese - wie dem Angeklagten bewusst war - in einer Gesamthöhe von EUR 8.031,70 nicht betrieblich bedingt, sondern rein privat veranlasst gewesen waren. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden sämtliche Kosten in der vom Steuerbüro des Zeugen T als Grundlage des zu fertigenden Jahresabschlusses erstellten elektronischen Buchführung für das Jahr 2013 als Passiva in Ansatz gebracht. Weiter verschwieg der Angeklagte gegenüber dem Zeugen T den Anfall von Bareinnahmen in seiner Praxis aus sog. individuellen Gesundheitsleistungen („IGeL“) in Höhe von jedenfalls EUR 36.000,-, um deren gewinnerhöhende buchhalterische Erfassung zu verhindern. Eine auf dem im vorgenannten Sinne unrichtigen Jahresabschluss basierende Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013, in welcher er bewusst wahrheitswidrig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 418.710,- erklärte, reichte der Angeklagte über den Zeugen T fristgerecht unter dem 11.03.2015 beim Finanzamt L7 ein. Unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten setzte das Finanzamt L7 die vom Angeklagten zu entrichtende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag mit Bescheid vom 16.01.2017 auf EUR 129.648,- bzw. EUR 7.130,64 fest. Das Finanzamt ist bei seiner Berechnung der Steuern von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 418.710,- Euro ab Verlustrücktrag aus 2014 80.313,- Euro ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 12.998,- Euro davon 76 % 9.879,- Euro Beiträge zur Krankenversicherung 2.086,- Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 241,- Euro ab Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung 481,- Euro verbleiben 1.846,- Euro weitere sonstige Versorgungsaufwendungen 2.865,- Euro Summe 4.711,- Euro davon abziehbar 2.800,- Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 12.679,- Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,- Euro zu versteuerndes Einkommen 325.682,- Euro ab Ermäßigung für Handwerkerleistungen 1.190,- Euro festzusetzende Einkommenssteuer 129.648,- Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags festzusetzende Einkommenssteuer 129.648,- Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 7.130,64 Euro Tatsächlich hatte der Angeklagte, wie ihm bewusst war, im Veranlagungszeitraum einen Gewinn in Höhe von EUR 544.341,70 (EUR 418.710,- + EUR 81.600,- + EUR 8.031,70 + EUR 36.000,-) erwirtschaftet. Ausgehend von einem tatsächlich erzielten Gewinn des Angeklagten in Höhe von EUR 544.341,70 und unter Berücksichtigung der vorgenannten weiteren Besteuerungsgrundlagen ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 222.323,- sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 12.227,76, so dass der Angeklagte durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärung - wie von Anfang an beabsichtigt - Einkommensteuer in Höhe von EUR 92.675,- bzw. Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 5.097,12 verkürzte. 4. Tat im Veranlagungszeitraum 2014 (Fall 3 der Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) Ende Januar 2016 übermittelte der Zeuge T dem Angeklagten den vorläufigen Jahresabschluss für das Jahr 2014, der einen Gewinn in Höhe von EUR 560.620,15 auswies. Da die mit einem Gewinn in solcher Höhe einhergehende Steuerlast aus Sicht des Angeklagten nicht akzeptabel war, beendete er das Mandatsverhältnis mit dem Zeugen T Anfang Februar 2016 und beauftragte sodann den Zeugen X1 mit der Erstellung seiner Buchführung sowie des Jahresabschlusses und der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014. Angesichts des ihm seitens des Zeugen T übersandten vorläufigen Jahresabschlusses ging der Angeklagte zutreffend davon aus, dass eine erhebliche Verminderung des darin ausgewiesenen Gewinns „auf dem Papier“ vonnöten sein würde, um das von ihm nunmehr angestrebte Ergebnis, eine Reduzierung der Steuerlast auf EUR 0, zu erreichen. Der Angeklagte entschloss sich, zu diesem Zweck zum einen - wie bereits im Vorjahr - nicht gerechtfertigte Steuerrückstellungen in Anspruch zu nehmen sowie zum anderen - teilweise durch die Erstellung und Verwendung gefälschter Urkunden - den Anfall von Betriebsausgaben in großem Umfang vorzutäuschen. Im Einzelnen: Im Zuge der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2014 durch den Zeugen X1 stellte der Angeklagte diesem mehrere, sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 499.897,20 belaufende Rechnungen über den vorgeblichen - tatsächlich jedoch nicht stattgefundenen - Erwerb der hochpreisigen Medikamente Lucentis und Jetrea von einem mit ihm zum damaligen Zeitpunkt befreundeten Schweizer Augenarzt, dem Zeugen Dr. I , zur Verfügung und bat um deren gewinnmindernde Berücksichtigung. Die Rechnungen hatte der Angeklagte zuvor selbst erstellt und hierauf die Unterschrift des Zeugen Dr. I gefälscht. Einen Betrag in Höhe von EUR 55.996,02 ließ der Angeklagte als „Rechts- und Beratungskosten“ buchhalterisch erfassen, wobei in Höhe eines Betrages von EUR 45.811,- die Beratungskosten nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Augenarzt standen. Die Kosten in Höhe von EUR 45.811,- belegte er dabei hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 36.900,- mit drei Quittungen der Beratungsgesellschaft „J “. Hintergrund der entsprechenden Kosten war die - steuerlich nicht absetzbare - Inanspruchnahme rechtlicher Beratung durch den Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm angestrebten Privatinsolvenz in England. Diese waren zudem hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 20.000,- überhaupt nicht entstanden. Vielmehr hatte der Angeklagte eine der ihm ausgestellten - ursprünglich einen Betrag in Höhe von EUR 4.200,- ausweisende - handgeschriebenen Quittungen der „J “ dahingehend verfälscht, dass er dem Betrag handschriftlich die Ziffer 2 vorangestellt hatte, so dass diese nunmehr einen Betrag in Höhe von EUR 24.200,- auswies. Einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 8.911,01 ließ der Angeklagte ohne die Vorlage von Belegen als im Zusammenhang mit einer Beratung durch „B “ stehend verbuchen, obwohl insoweit - wie er wusste - jedenfalls kein Sachverhalt zugrunde lag, der ihn zu einer steuerlichen Geltendmachung der entsprechenden Kosten berechtigt hätte. Einen Betrag in Höhe von EUR 28.528,65 machte der Angeklagte als vorgeblichen Arbeitslohn nebst Sozialabgaben aus einem Vertrag über die Vollbeschäftigung seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. K, als Augenärztin in seiner Praxis geltend, obwohl diese im Jahr 2014 (jedenfalls) nicht (mehr) in der Praxis beschäftigt gewesen war und allenfalls sporadisch während gelegentlicher Abwesenheiten des Angeklagten Vertretungsdienste für diesen übernommen hatte. Einen Betrag in Höhe von EUR 6.484,63 ließ der Angeklagte wiederum für Lebensmittel- und Bewirtungskosten buchhalterisch erfassen, obwohl die entsprechenden Kosten in Höhe von EUR 6.158,13 - wie er wusste - in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit standen. Um den Eindruck betrieblich veranlasster Ausgaben zu erwecken, notierte der Angeklagte auch auf den Belegen, denen Einkäufe rein privater Natur zugrunde lagen, jeweils handschriftlich die Worte „Praxis Küche“, bevor er diese dem Steuerbüro des Zeugen X1 zukommen ließ. Auf einem Teil der nicht betrieblich bedingten Bewirtungsbelege trug er handschriftlich als bewirtete Person wahrheitswidrig mehrfach entweder eine seiner Praxismitarbeiterinnen oder seine Ehefrau unter Angabe deren Mädchennamens sowie in einem Fall seinen damaligen Finanzberater ein, um vorzuspiegeln, es habe sich um eine betrieblich veranlasste Bewirtung gehandelt. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 110.000,- ließ der Angeklagte den Zeugen X1 eine Steuerrückstellung im Zusammenhang mit einem, dem Steuerbüro des Zeugen X1 zu diesem Zweck vorgelegten, vorgeblich unter dem 07./08.04.2014 geschlossenen Vertrag über Beratungsleistungen mit der Firma F AG verbuchen. Tatsächlich war der Angeklagte von der Firma F AG in Form von deren Geschäftsführer, dem ZeugenL1 , jedoch erst ab März 2016 beraten worden und hatte den angeblich bereits im März 2014 erfolgten Vertragsschluss im Zusammenwirken mit dem ZeugenL1 zum Zweck der unrechtmäßigen Bildung der vorgenannten Steuerrückstellung fingiert, indem beide ein entsprechendes Vertragsdokument gefertigt und unterzeichnet hatten. Eine weitere Steuerrückstellung in Höhe von insgesamt EUR 53.400,- machte der Angeklagte für vorgebliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen geltend, von deren Entstehung er tatsächlich nicht ausging. Schließlich unterließ es der Angeklagte wie bereits im Vorjahr, in seinem Praxisbetrieb erzielte Bareinnahmen in Höhe von jedenfalls EUR 36.000,- anzuzeigen. Hingegen wurde aufgrund eines Missverständnisses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X1 , aufgrund dessen der Zeuge fälschlicherweise davon ausging, der Angeklagte habe seinem Bruder ein zinsbewährtes Darlehen gewährt, seitens des Steuerbüros des Zeugen X1 zu Unrecht ein Zinsanspruch des Angeklagten in Höhe von EUR 530,- gewinnerhöhend verbucht. Tatsächlich war ein entsprechender Anspruch des Angeklagten nicht entstanden, da er seinem Bruder zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen gewährt, sondern vielmehr von diesem ein solches erhalten und im betreffenden Veranlagungszeitraum teilweise Rückzahlungen hierauf geleistet hatte. Erst nachdem die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts L7 für den Veranlagungszeitraum 2014 im Oktober 2016 in Bezug auf die Einkommensteuer zu mehr als 95 Prozent abgeschlossen waren, reichte der Angeklagte unter dem 23.12.2016 über den Zeugen X1 , eine - unter anderem auch die vorgenannten Buchungsposten berücksichtigende - Einkommensteuererklärung ein, wobei ihm bekannt war, dass er hierzu spätestens zum 01.01.2016 verpflichtet gewesen wäre. Hierin erklärte er, sein Praxisbetrieb habe im Veranlagungszeitraum 2014 einen Verlust in Höhe von EUR 80.313,- zu verzeichnen gehabt, obwohl im bekannt war, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Ein Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2014, in dem die vom Angeklagten zu entrichtende Einkommensteuer auf EUR 0,- festgesetzt wurde, erging am 16.01.2017. Das Finanzamt ist bei seiner Berechnung der Steuern von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - 80.313,- ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 12.998,- Euro davon 78 % 10.139,- Euro Beiträge zur Krankenversicherung 2.086,- Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 241,- Euro ab Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung 481,- Euro ab sonstige steuerfreie Zuschüsse 170,- Euro verbleiben 1.676,- Euro weitere sonstige Versorgungsaufwendungen 2.695,- Euro Summe 4.371,- Euro davon abziehbar 2.800,- Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 12.939,- Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,- Euro zu versteuerndes Einkommen - 93.288,- Euro festzusetzende Einkommenssteuer 0,- Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags festzusetzende Einkommenssteuer 0,- Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,- Euro Tatsächlich hatte der Angeklagte im betreffenden Veranlagungszeitraum einen Gewinn in Höhe von EUR 698.952,38 (EUR - 80.313,- + EUR 499.897,20 + EUR 45.811,- + EUR 28.528,65 + EUR 6.158,53 + EUR 110.000,- + EUR 53.400,- + EUR 36.000,- – EUR 530,-) erzielt. Ausgehend von einem tatsächlich erzielten Gewinn in Höhe von EUR 698.952,38 und unter Berücksichtigung der vorgenannten übrigen Besteuerungsgrundlagen ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 292.928 sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 16.114,04, die der Angeklagte somit durch die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung verkürzte. 5. Tat im Veranlagungszeitraum 2015 (Fall 4 der Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) Auch im Rahmen der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2015 machte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen X1 bzw. dessen Mitarbeiter betreffend den einzelnen zu verbuchenden Posten unwahre Angaben. So gab er einerseits tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben an und machte andererseits ohne das Vorliegen ihrer Voraussetzungen Steuerrückstellungen geltend. Im Einzelnen: Wie bereits im Vorjahr ließ der Angeklagte den - tatsächlich nicht stattgefundenen - Erwerb des Medikaments Lucentis von dem Zeugen Dr. I mit einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 404.147,20 buchhalterisch erfassen, wobei er zum Beleg der entsprechenden Käufe erneut von ihm, dem Angeklagten, zuvor gefälschte Rechnungen verwandte. Weiterhin ließ der Angeklagte einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,- als Betriebsausgaben für den vorgeblichen Einkauf von Klingen für ein Lasergerät von einem chinesischen Händler verbuchen. Um den entsprechenden - frei erfundenen - Sachverhalt zu belegen, hatte der Angeklagte zuvor eine teilweise in englischer Sprache verfasste und teilweise chinesische Schriftzeichen aufweisende Quittung gefertigt und diese an das Steuerbüro des Zeugen X1 übergeben. Für die vorgebliche Beschäftigung seiner Ehefrau machte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von EUR 113.628,86 als Lohnkosten nebst Sozialabgaben geltend. Zusätzlich ließ der Angeklagte erneut Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 4.444,56 in seiner Buchhaltung erfassen, wobei einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.345,46 ausmachende Lebensmitteleinkäufe und Restaurantbesuche - wie der Angeklagte wusste - nicht betrieblich bedingt, sondern rein privater Natur gewesen waren. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden sämtliche Kosten in der vom Steuerbüro des Zeugen X1 als Grundlage des zu fertigenden Jahresabschlusses erstellten elektronischen Buchführung für das Jahr 2015 als Passiva in Ansatz gebracht. Einen Betrag in Höhe von EUR 27.618,24 brachte der Angeklagte für Instandhaltungsmaßnahmen in Ansatz, obwohl hiervon ein Betrag in Höhe von EUR 23.578,19 auf Handwerkerarbeiten entfiel, die nicht in den Praxisräumlichkeiten, sondern in seiner Eigentumswohnung durchgeführt worden waren. Des Weiteren gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, hinsichtlich verschiedener von ihm angeschaffter - im Jahr 2015 noch einen Buchwert von EUR 54.481,- aufweisender - Güter sei im Veranlagungszeitraum ein kompensationsloser Abgang aus seinem Betriebsvermögen zu verzeichnen gewesen, woraufhin der vorgenannte Betrag seitens des Steuerbüros des Zeugen X1 als Restbuchwertabgang gewinnmindernd verbucht wurde. Tatsächlich war der Großteil der Güter zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Betriebsvermögens des Angeklagten, sondern von diesem vielmehr zu rein privaten Zwecken angeschafft worden. Hinsichtlich der übrigen, dem Betriebsvermögen zuzuordnender Gegenstände war ein Sachverhalt, der den Angeklagten zu einer kompensationslosen Abschreibung der Güter berechtigt hätte, etwa deren vollständige Zerstörung oder Verlust, nicht eingetreten. Weiterhin machte der Angeklagte abermals Steuerrückstellungen in Höhe von insgesamt EUR 140.000,- geltend, obgleich die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen - wie er wusste - nicht vorlagen. Schließlich verschwieg der Angeklagte abermals, dass im Praxisbetrieb Bareinnahmen in einer Höhe von jedenfalls EUR 36.000,- vereinnahmt worden waren. In Höhe von EUR 1.810,- wurde hingegen - wie bereits im Vorjahr - zu Unrecht ein Zinsanspruch des Angeklagten aus einer vermeintlichen Darlehensgewährung an seinen Bruder gewinnerhöhend verbucht. Unter dem 10.02.2017 reichte der Angeklagte über den Zeugen X1 fristgerecht eine Einkommensteuerklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 ein, die unter anderem auch die vorgenannten Buchungsposten berücksichtigte, so dass er wahrheitswidrig einen Verlust aus seiner selbstständigen ärztlichen Tätigkeit in Höhe von EUR 98.039,- erklärte, obwohl ihm bewusst war, dass diese Angabe nicht der Wahrheit entsprach. Ein Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2015, in dem die vom Angeklagten zu entrichtende Einkommensteuer auf EUR 0,- festgesetzt wurde, erging am 27.03.2017. Das Finanzamt ist bei seiner Berechnung von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen: des Angeklagten seiner Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - 98.039,- Euro 70.133,- Euro ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000,- Euro Summe der Einkünfte - 28.906,- Euro ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 9.918,- Euro davon 80 % 7.935,- Euro abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 4.958,- Euro verbleiben 2.977,- Euro Beiträge zur Krankenversicherung 4.116,- Euro Beiträge zur Pflegeversicherung 281,- Euro ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen 2.485,- Euro verbleiben 1.912,- Euro sonstige Versorgungsaufwendungen 796,- Euro Summe 2.708,- Euro davon abziehbar 2.708,- Euro Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 5.685,- Euro unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag 72,- Euro zu versteuerndes Einkommen - 34.663,- Euro festzusetzende Einkommenssteuer 0,- Euro Berechnung des Solidaritätszuschlags festzusetzende Einkommenssteuer 0,- Euro davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,- Euro Tatsächlich hatte der Angeklagte im Veranlagungszeitraum 2015 einen Gewinn in Höhe von EUR 726.331,71,- (EUR - 98.039,- + EUR 404.147,20 + EUR 50.000,- + EUR 23.578,19 + EUR 54.481,- + 113.628,86 + EUR 4.345,46 + EUR 36.000,- + EUR 140.000,- – EUR 1.810,-) erzielt. Abweichend von den Feststellungen im vorgenannten Bescheid waren im betreffenden Veranlagungszeitraum folgende Sonderausgaben für den Angeklagten und die gemeinsam mit diesem steuerlich veranlagte Zeugin Dr. K angefallen: Beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen EUR 9.920,- davon 80 % EUR 7.936,- ./. Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung EUR 4.960,- verbleiben EUR 2.976,- Beiträge des Angeklagten zur Krankenversicherung EUR 2.533,- Beiträge der Zeugin Dr. K zur Krankenversicherung EUR 4.693,- Beiträge des Angeklagten zur Pflegeversicherung EUR 281,- Beiträge der Zeugin Dr. K zur Pflegeversicherung EUR 239 ./. steuerfreie Arbeitgebererstattung EUR 2.485,- verbleiben EUR 5.261,- Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben EUR 8.237,- Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 72,- Ausgehend von einem Gewinn in Höhe von EUR 726.331,71 und unter Berücksichtigung der vorgenannten Sonderausgaben, eines Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 7.152,- sowie erhaltenen Kindergelds in Höhe von EUR 752,- wäre Einkommensteuer in Höhe von EUR 289.076 festzusetzen gewesen, von der für von der Zeugin Dr. K gezahlte Lohnsteuer ein Betrag in Höhe von EUR 20.446,- in Abzug zu bringen war, somit insgesamt EUR 268.630,-. D wäre ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 15.680,83 festzusetzen gewesen. Durch die Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung verkürzte der Angeklagte somit - wie von vorneherein beabsichtigt - die vorgenannten Steuern. 6. Tat im Veranlagungszeitraum 2016 (Fall 5 der Anklage StA Köln, 113 Js 161/19) Für den Veranlagungszeitraum 2016 reichte der Angeklagte keine Einkommensteuererklärung ein. Als im Mai 2019 das im März 2018 gegen den Angeklagten eingeleitete Steuerstrafverfahren auf den Veranlagungszeitraum 2016 erweitert wurde, waren die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts L7 in Bezug auf die Einkommensteuer vollständig abgeschlossen. Ausweislich seiner bei der Betriebsprüfung vorgelegten Buchführung verzeichnete der Angeklagte im Jahr 2016 einen Verlust in Höhe von EUR 578.585,94. Ihm war jedoch bekannt, dass die Angaben in der Buchführung nicht der Wahrheit entsprachen, da die nachfolgenden Posten jeweils zu Unrecht gewinnmindernd verbucht worden waren: - Kosten für den Erwerb von Klingen in Höhe von EUR 50.000,- - Instandhaltungskosten in Höhe von EUR 21.424,68 - Arbeitslohn für die Zeugin Dr. K in Höhe von EUR 48.331,58 - Rechts- und Beratungskosten der F AG in Höhe von EUR 101.820,- - Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 5.544,64 - Abschreibung einer Forderung gegen K1 in Höhe von EUR 134.966,80 - Steuerrückstellungen in Höhe von EUR 856.000,- Darüber hinaus hatten im Praxisbetrieb erzielte Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- keinen Eingang in die Buchführung gefunden. Dementsprechend hatte der Angeklagte tatsächlich einen Gewinn in Höhe von EUR 675.501,76 (EUR - 578.585,94 + EUR 50.000,- + EUR 21.424,68 + EUR 48.331,58 + EUR 101.820,- + EUR 5.544,64 + EUR 134.966,80 + EUR 856.000,- + EUR 36.000,-) erwirtschaftet. Folgende abziehbare Sonderausgaben waren im betreffenden Veranlagungszeitraum für den Angeklagten und die gemeinsam mit diesem steuerlich veranlagte Zeugin Dr. K angefallen: Beschränkt abziehbare Sonderaufwendungen Summe der Altersvorsorgeaufwendungen EUR 4.948,- davon 82 % EUR 4.058,- ./. Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung EUR 2.474,- verbleiben EUR 1.584,- Beiträge des Angeklagten zur Krankenversicherung EUR 2.797,- Beiträge der Zeugin Dr. K zur Krankenversicherung EUR 4.693,- Beiträge des Angeklagten zur Pflegeversicherung EUR 281,- Beiträge der Zeugin Dr. K zur Krankenversicherung EUR 239,- ./. steuerfreie Arbeitgebererstattung EUR 1.368,- verbleiben EUR 6.642,- Summe der beschränkt abziehbaren Sonderaufwendungen EUR 8.226,- Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 72,- Ausgehend von einem Gewinn in Höhe von EUR 675.501,76 und unter Berücksichtigung der vorgenannten Sonderausgaben, eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verlustrücktrags aus dem Jahr 2017 in Höhe von EUR 550.874,-, eines Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 7.248,- sowie erhaltenen Kindergelds in Höhe von EUR 2.280,- wäre demnach Einkommenssteuer in Höhe von EUR 31.304,- festzusetzen gewesen, von der ein Betrag in Höhe von EUR 9.847,- für von der Zeugin Dr. K gezahlte Lohnsteuer abzuziehen war, woraus sich eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 21.457,- ergibt. Daneben wäre ein Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 1.444,52 festzusetzen gewesen. Durch die Nichtabgabe der Steuerklärung verkürzte der Angeklagte die vorgenannten Steuern. 7. Teilschadenswiedergutmachung Unter dem 31.03.2020 leistete der Angeklagte über seine Ehefrau ohne Vornahme einer Tilgungsbestimmung einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,- auf seine Steuerschuld, die seitens des Finanzamts L7 gemäß § 225 Abs. 2 AO auf die Einkommensteuerschuld des Veranlagungszeitraums 2011 angerechnet wurde. Eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 24.177,24 wurde seitens eines Drittschuldners am 09.04.2020 auf eine zuvor ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts L7 geleistet, wobei insoweit gemäß § 225 Abs. 3 AO eine Anrechnung auf die Steuerschuld des Veranlagungszeitraums 2013 erfolgte. II. Taten des Betruges (Anklage StA Köln, 115 Js 1032/18) 1. Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Jahr 2014, entschloss sich der Angeklagte, den von ihm behandelten Privatpatienten im Rahmen der privatärztlichen Liquidation Sachkosten für die verschreibungspflichtigen Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea in Rechnung zu stellen, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf die Erstattung der entsprechenden Kosten hatte, da bei ihm insoweit keine Sachkosten angefallen waren. Dabei ging er wie folgt vor: Der Angeklagte behandelte in seiner Praxis regelmäßig und in großer Zahl Patienten, bei denen er die Diagnose einer feuchten, altersbedingten Makuladegeneration gestellt hatte, wahlweise mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea oder Eylea. Hierbei handelt es sich um Medikamente zur Injektion in den Glaskörper des Auges, die sowohl als Fertigspritze als auch als Durchstechflasche erhältlich sind, wobei beide Darreichungsformen durch den jeweiligen Hersteller nur für den einmaligen Gebrauch, mithin die einmalige Behandlung eines Auges, zugelassen sind und die in einer Durchstechflasche enthaltene Menge des Medikaments die für die jeweilige Behandlung erforderliche Menge um mehr als das Doppelte übersteigt. Erachtete der Angeklagte die entsprechende Behandlung im Fall eines gesetzlich versicherten Patienten für erforderlich, stellte er für diesen ein Kassenrezept aus und ließ pro zu behandelndem Auge eine Durchstechflasche des jeweiligen Medikamentes durch eine/n seiner Praxismitarbeiter/innen unter Vorlage des jeweiligen Rezepts bei der BERG-Apotheke in U , einer bundesweit tätigen Versandapotheke, bestellen und an seine Praxis liefern. Die nach der Behandlung des jeweiligen Kassenpatienten in der Durchstechflasche jeweils verbliebenen Reste der Medikamente verwendete der Angeklagte sodann im Rahmen der Behandlung von Privatpatienten und ließ diesen anschließend die Sachkosten für das gesamte Medikament in Rechnung stellen, wobei er sich für die Rechnungsstellung verschiedener Abrechnungsunternehmen bediente, deren jeweilige Mitarbeiter von der sachlichen Richtigkeit der ihnen jeweils übermittelten Rechnungsdaten ausgingen. Für die Erstellung der praxisinternen Rechnungen über die Praxissoftware „U1 “ sowie deren elektronische Übermittlung an das jeweilige Abrechnungsunternehmen zum Zweck der Rechnungslegung gegenüber den Patienten war im Praxisbetrieb des Angeklagten bis Oktober 2016 nahezu ausschließlich seine damalige Praxismanagerin, die Zeugin T1 , zuständig, wobei diese auf Geheiß des Angeklagten als Grundlage für die Rechnungserstellung eine sogenannte Favoritenliste verwendete. Diese hatte der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erstellt, indem er die im Rahmen einer Behandlung mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea oder Eylea standardmäßig abzurechnenden Posten einschließlich der Sachkosten der Medikamente - in Höhe der Kosten für jeweils eine Durchstechflasche pro behandeltem Auge - in die Software eingepflegt hatte. Diese Kosten betrugen für das Medikament Lucentis jeweils EUR 1.262,96, für das Medikament Jetrea jeweils EUR 3.247,97 und für das Medikament Eylea jeweils EUR 1.099,08. Nach dem Weggang der Zeugin T1 im Oktober 2016 übernahmen die Zeugen T2 , X2 und C die Rechnungserstellung, wobei der Angeklagte die Zeugin T2 in die Benutzung der - von ihm nach Ausscheiden der Zeugin T1 überarbeiteten - Favoritenliste einwies und die Zeugin T2 sodann auf Geheiß des Angeklagten ihrerseits die Zeugen X2 und S mit dieser vertraut machte. Hierbei gingen sämtliche der vorgenannten, die jeweilige Abrechnung der Sachkosten nicht näher hinterfragenden Zeugen irrig davon aus, die unter Verwendung der Favoritenlisten erstellten Rechnungen seien sachlich richtig. Auf diese Weise ließ der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 18.11.2014 und dem 10.05.2019 von ihm behandelten Privatpatienten durch insgesamt 384 Liquidationen tatsächlich nicht angefallene Sachkosten für die Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea in einer Höhe von insgesamt EUR 639.893,74 in Rechnung stellen, wobei hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 621.490,25 Zahlungen durch die betreffenden, auf die sachliche Richtigkeit der jeweiligen Rechnung vertrauenden Patienten erfolgten. Es handelt sich um die folgenden Einzelakte: Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch die falsche Abrechnungsweise eine umfangreiche, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Bereits zu Beginn des Tatzeitraums kam es, wie der Angeklagte wusste, regelmäßig zu Beschwerden bzw. Rückfragen von Patienten, Abrechnungsunternehmen sowie privaten Krankenversicherungen zur geschilderten Abrechnung der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea. Hintergrund war, dass der Angeklagte seiner nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestehenden Verpflichtung, die Entstehung der Sachkosten nachzuweisen, mangels tatsächlichen Bezugs der Medikamente für Privatpatienten nicht nachkommen konnte. Nachdem es deshalb vermehrt zu Beschwerden gekommen war, ging der Angeklagte dazu über, den Patienten bzw. Krankenversicherungen ihm auf sein Bitten von der BERG-Apotheke zur Verfügung gestellte allgemeine Preisbestätigungen in Bezug auf die in Rede stehenden Medikamente vorzulegen, die indes - was in der Folge von betroffenen privaten Krankenversicherungen regelmäßig moniert wurde - keinerlei Rückschluss auf einen individuellen Bezug des jeweiligen Medikaments für den jeweils behandelten Privatpatienten zuließen. Nichtsdestotrotz kam es in der Folge - wie dargestellt - in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Zahlung durch die Patienten sowie hiernach zu einer Erstattungsleistung durch die privaten Krankenversicherungen. 2. Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis Ab einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Jahr 2014, begann der Angeklagte damit, regelmäßig und in erheblichem Umfang sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten eine von ihm selbst erdachte Injektionsbehandlung („U2 “), auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird, anzuwenden, bei der er unter anderem die Medikamente Modigraf und Restasis einsetzte. Die entsprechenden Medikamente ließ der Angeklagte durch seine Praxismitarbeiter/innen über Rezepte als sogenannten Sprechstundenbedarf beschaffen, mithin als solche Produkte, welche der Arzt für mehrere gesetzlich versicherte Patienten anwendet. Das Medikament Modigraf wurde dabei jeweils in einer 50 Einheiten enthaltenden Großpackung zum Gesamtpreis von EUR 548,32 und das Medikament Restasis in einer Großpackung mit 30 Einheiten zum Gesamtpreis von - je nach Bezugsweg - zwischen EUR 171,30 und EUR 285,91 geliefert, wobei der Angeklagte für die Behandlung eines jeden Patienten jeweils eine Einheit der beiden Medikamente benötigte. Die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattete Behandlung ließ der Angeklagte wiederum über seine Mitarbeiter, die Zeugen T1 , T2 , X2 und S , sowie unter Inanspruchnahme eines Abrechnungsunternehmens gegenüber dem jeweiligen Patienten dergestalt abrechnen, dass diesem der Preis einer Großpackung des jeweiligen Medikaments anstatt des Preises für die tatsächlich verwendete Teilmenge in Rechnung gestellt wurde. Bei der Rechnungserstellung nutzten die jeweils handelnden Mitarbeiter des Angeklagten auf dessen Anweisung wie auch im Fall der Abrechnung von Behandlungen mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea bzw. Eylea eine - vom Angeklagten bei Einführung der beschriebenen Behandlung erstellte - Favoritenliste, die die Abrechnung je einer Großpackung der genannten Medikamente vorsah. Sowohl die vorgenannten Zeugen als auch die jeweils handelnden Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen gingen dabei von der sachlichen Richtigkeit der jeweiligen Rechnungsposten aus. Auf diese Weise ließ der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 18.11.2014 und dem 15.05.2019 von ihm behandelten Patienten durch insgesamt 491 Liquidationen tatsächlich nicht entstandene Sachkosten für die Medikamente Modigraf und Restasis in Höhe von insgesamt EUR 360.184,62 in Rechnung stellen, woraufhin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 350.960,92 Zahlungen durch die betroffenen Patienten erfolgten, da diese von der sachlichen Richtigkeit der jeweiligen Rechnung ausgingen. Es handelt sich um die folgenden Einzelakte: Tabellen wurde für die Veröffentlichung entfernt Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch die falsche Abrechnungsweise eine umfangreiche, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Bereits zu Beginn des Tatzeitraums kam es, wie der Angeklagte wusste, regelmäßig zu Beschwerden bzw. Rückfragen von Patienten, Abrechnungsunternehmen sowie privaten Krankenversicherungen zur geschilderten Abrechnung der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea. Hintergrund war, dass der Angeklagte seiner nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestehenden Verpflichtung, die Entstehung der Sachkosten nachzuweisen, mangels tatsächlichen Bezugs der Medikamente für Privatpatienten nicht nachkommen konnte. Nachdem es deshalb vermehrt zu Beschwerden gekommen war, ging der Angeklagte dazu über, den Patienten bzw. Krankenversicherungen ihm auf sein Bitten von der C2-Apotheke zur Verfügung gestellte allgemeine Preisbestätigungen in Bezug auf die in Rede stehenden Medikamente vorzulegen, die indes - was in der Folge von betroffenen privaten Krankenversicherungen regelmäßig moniert wurde - keinerlei Rückschluss auf einen individuellen Bezug des jeweiligen Medikaments für den jeweils behandelten Privatpatienten zuließen. Nichtsdestotrotz kam es in der Folge - wie dargestellt - in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Zahlung durch die Patienten sowie hiernach zu einer Erstattungsleistung durch die privaten Krankenversicherungen. 2. Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis Ab einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Jahr 2014, begann der Angeklagte damit, regelmäßig und in erheblichem Umfang sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten eine von ihm selbst erdachte Injektionsbehandlung („U2“), auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird, anzuwenden, bei der er unter anderem die Medikamente Modigraf und Restasis einsetzte. Die entsprechenden Medikamente ließ der Angeklagte durch seine Praxismitarbeiter/innen über Rezepte als sogenannten Sprechstundenbedarf beschaffen, mithin als solche Produkte, welche der Arzt für mehrere gesetzlich versicherte Patienten anwendet. Das Medikament Modigraf wurde dabei jeweils in einer 50 Einheiten enthaltenden Großpackung zum Gesamtpreis von EUR 548,32 und das Medikament Restasis in einer Großpackung mit 30 Einheiten zum Gesamtpreis von - je nach Bezugsweg - zwischen EUR 171,30 und EUR 285,91 geliefert, wobei der Angeklagte für die Behandlung eines jeden Patienten jeweils eine Einheit der beiden Medikamente benötigte. Die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattete Behandlung ließ der Angeklagte wiederum über seine Mitarbeiter, die Zeugen T1 T2, X2 und S, sowie unter Inanspruchnahme eines Abrechnungsunternehmens gegenüber dem jeweiligen Patienten dergestalt abrechnen, dass diesem der Preis einer Großpackung des jeweiligen Medikaments anstatt des Preises für die tatsächlich verwendete Teilmenge in Rechnung gestellt wurde. Bei der Rechnungserstellung nutzten die jeweils handelnden Mitarbeiter des Angeklagten auf dessen Anweisung wie auch im Fall der Abrechnung von Behandlungen mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea bzw. Eylea eine - vom Angeklagten bei Einführung der beschriebenen Behandlung erstellte - Favoritenliste, die die Abrechnung je einer Großpackung der genannten Medikamente vorsah. Sowohl die vorgenannten Zeugen als auch die jeweils handelnden Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen gingen dabei von der sachlichen Richtigkeit der jeweiligen Rechnungsposten aus. Auf diese Weise ließ der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 18.11.2014 und dem 15.05.2019 von ihm behandelten Patienten durch insgesamt 491 Liquidationen tatsächlich nicht entstandene Sachkosten für die Medikamente Modigraf und Restasis in Höhe von insgesamt EUR 360.184,62 in Rechnung stellen, woraufhin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 350.960,92 Zahlungen durch die betroffenen Patienten erfolgten, da diese von der sachlichen Richtigkeit der jeweiligen Rechnung ausgingen. Es handelt sich um die folgenden Einzelakte: Tabellen wurden für die Veröffentlichung entfernt. Der Angeklagte handelte auch insoweit in der Absicht, sich durch die falsche Abrechnungsweise eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Auch in Bezug auf die dargestellte Abrechnungsweise hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis kam es bereits seit Beginn des Tatzeitraums regelmäßig zu - an den Angeklagten weitergeleiteten - Beschwerden bzw. Nachfragen von Patienten, Krankenversicherungen oder Abrechnungsunternehmen, welche auf den Umstand, dass der Angeklagte eine Großpackung des jeweiligen Medikaments für die Behandlung eines einzigen Patienten abgerechnet hatte, aufmerksam geworden waren. Weiterhin erstatteten während des gesamten Tatzeitraums regelmäßig Patienten bei der Ärztekammer Nordrhein Beschwerde im Zusammenhang mit den sog. U2 -Behandlungen. Hierbei wurde - unabhängig von der Stoßrichtung der jeweiligen Beschwerde - durch die Gebührenabteilung der Ärztekammer stets auch die den Patienten gestellte Rechnung vollumfänglich überprüft und der Angeklagte hiernach schriftlich damit konfrontiert, dass sich die Abrechnung von - für die Behandlung eines Patienten unmöglich zu verbrauchender - Großpackungen als fehlerhaft darstelle. 3. Abrechnungsbetrug zum Nachteil der N GmbH Am 07.10.2016 bot der Angeklagte der von ihm zum damaligen Zeitpunkt genutzten Abrechnungsgesellschaft N GmbH eine Forderung aus einer vorgeblich von ihm erbrachten, seine Ehefrau, die Zeugin Dr. K, betreffenden augenärztlichen Heilbehandlung über einen Betrag in Höhe von EUR 18.732,44 zum Kauf an, wobei er die Zeugin in den Rechnungsdaten lediglich mit ihrem Mädchennamen bezeichnete, um den Umstand, dass es sich um seine Ehefrau handelte, zu verschleiern. Der Angeklagte übermittelte die entsprechenden Rechnungsdaten zu diesem Zweck im Wege der Datenfernübertragung entweder selbst an die N GmbH oder ließ diese von der Zeugin T1 übermitteln. Tatsächlich hatte er die abgerechneten Leistungen zu keinem Zeitpunkt erbracht. Erst nachdem der zuständige Mitarbeiter der N GmbH in der irrigen Annahme, die Rechnung sei sachlich richtig, entschieden hatte, die Forderung im Wege des echten Factorings anzukaufen, unterzog der Risikomanager der N GmbH, der Zeuge L2 , den Sachverhalt aufgrund der für die Praxis des Angeklagten ungewöhnlich hohen Rechnungssumme einer eingehenden Prüfung, als deren Ergebnis er, da er nunmehr von einer fingierten Rechnung ausging, den gutgeschriebenen Forderungsgegenwert auf dem Abrechnungskonto des Angeklagten wieder zum Soll stellte und diesem gegenüber im Namen der N GmbH die Kündigung des Vertragsverhältnisses aussprach. III. Taten der vorsätzlichen Körperverletzung (Anklage StA Köln, 34 Js 127/19) Im Rahmen seiner augenärztlichen Tätigkeit wandte der Angeklagte an einer Vielzahl von Patienten, bei welchen er die Diagnose einer chronischen Reizkonjunktivitis bzw. eines trockenen Auges gestellt hatte, die unter B. II. 2. genannte, von ihm erdachte und als „U2 “ beworbene Injektionsbehandlung an. Hierzu stellte der Angeklagte unter anderem aus den Medikamenten Modigraf und Restasis einen flüssigen Medikamentencocktail her, indem er diese in nicht näher feststellbarem Verhältnis vermengte. Die so gewonnene Medikamentenlösung injizierte der Angeklagte den Patienten - nach vorheriger Spülung der Augen mit einem Antibiotikum und lokaler Betäubung mittels Augentropfen - an vier verschiedenen Punkten eines jeden Auges unter die Bindehaut. Der in dem Medikament Modigraf enthaltene Wirkstoff Tacrolimus gehört zur Gruppe der Immunsuppressiva und wird zulassungsgemäß gegen Abstoßungsreaktionen bei der Organtransplantation verwendet. Das in Form eines Granulats zur Herstellung einer Suspension vertriebene Medikament ist zur oralen Einnahme vorgesehen und zugelassen. Für die Anwendung in der Augenheilkunde ist das Medikament, wie der Angeklagte wusste, behördlich nicht zugelassen. Das in Form von Augentropfen vertriebene, den Wirkstoff Cyclosporin enthaltende Medikament Restasis ist in den USA für die Anwendung am Auge zugelassen; in Deutschland verfügt das Medikament, wie der Angeklagte wusste, über keine behördliche Zulassung. Obgleich dem Angeklagten bewusst war, dass sich die Injektionen aufgrund der in Deutschland generell bzw. für die konkrete Verwendung fehlenden Zulassungen der Medikamente als ein - mit erhöhten Aufklärungspflichten einhergehender - sog. „off-label-use“ darstellten, unterließ er es, die von ihm auf diese Weise behandelten Patienten hinsichtlich des Umstands der fehlenden Zulassung aufzuklären. Auf die vorbeschriebene Art verfuhr der Angeklagte in den folgenden Fällen: 1. (Fall 1 der Anklage StA Köln, 34 Js 127/19) am 27.11.2014 bei der Geschädigten I1 , 2. (Fall 2 der Anklage StA Köln, 34 Js 127/19) am 09.12.2014 bei der Geschädigten F1 , 3. (Fall 6 der Anklage StA Köln, 34 Js 127/19) am 31.03.2015 bei der Geschädigten L2 und 4./5. (Fälle 7/8 der Anklage StA Köln, 34 Js 127/19) am 02.04.2015 und 23.07.2015 bei dem Geschädigten T3 . Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er aufgrund der defizitären Aufklärung nicht über wirksame Einwilligungen der vorgenannten Geschädigten, für deren Entscheidung - wie der Angeklagte erkannte - die Frage der Zulassung der verwendeten Medikamente von maßgeblicher Relevanz war, in die vorgenommenen Behandlungen verfügte. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellung zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruht auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister. II. Feststellungen zu den Taten Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten sonstigen Beweiserhebungen. Im Einzelnen: 1. Vorbemerkung zur Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte ist im Ermittlungsverfahren in der Zeit zwischen dem 01.08.2019 und dem 08.10.2019 an 7 Tagen über die Dauer von insgesamt rund 27 Stunden durch Beamte der Polizei, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung als Beschuldigter vernommen worden und hat sich dabei umfangreich zu den abgeurteilten Taten der Steuerhinterziehung und des Betruges eingelassen. Dabei hat er die Taten der Steuerhinterziehung (B. I.) sowie die Taten des Abrechnungsbetruges hinsichtlich der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea (B. II. 1.) teilweise eingeräumt, während er die Betrugstaten hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis (B. II. 2.) sowie zum Nachteil der N GmbH (B. II. 3.) bestritten hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte an insgesamt 5 Hauptverhandlungstagen Einlassungen zur Sache abgegeben und Rückfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet, wobei die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen hatte, dass dies - von einer als solche im Folgenden kenntlich gemachten Ausnahme am 15. Hauptverhandlungstag abgesehen - ausschließlich über - von vornherein mit einem verminderten Beweiswert versehene (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.03.2020 - 2 StR 69/19) - Erklärungen seiner Verteidiger, die sich der Angeklagte anschließend zu eigen machte, erfolgte. Während der Angeklagte sich auch in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Taten der Steuerhinterziehung teilgeständig und hinsichtlich der Tat des Betruges gegenüber der N GmbH bestreitend eingelassen hat, hat er die Taten des Abrechnungsbetruges (B. II. 1. und 2.) nunmehr vollumfänglich eingeräumt. Zum Tatvorwurf der Körperverletzung hat sich der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung eingelassen. Aufgrund des Umfangs der Einlassung des Angeklagten einerseits sowie des Prozessstoffs andererseits soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit von einer geschlossenen Wiedergabe der Einlassung abgesehen und diese vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Taten dargestellt werden. 2. Feststellungen zu den Taten der Steuerhinterziehung a) Einlassung des Angeklagten im Allgemeinen Am 2. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er sei über viele Jahre bei ein und demselben Steuerberater gewesen, den er dann gewechselt habe. Danach habe er ständig die Steuerberater gewechselt, wodurch eine große Unruhe in seine Beratung gekommen sei und der jeweilige Steuerberater nicht gewusst habe, was der Vorgänger gemacht habe. Umso mehr seien die Steuerberater auf seine Informationen angewiesen gewesen, die er jedoch nicht habe liefern können, da er sich zu wenig mit steuerlichen Belangen ausgekannt und die ganze Zeit gearbeitet habe. Er habe nicht getan, was notwendig gewesen wäre, nämlich die Erklärungen und Informationsflüsse zu kontrollieren und für eine klare Kommunikation zu sorgen. Lange Zeit habe er gedacht, dass ihn die Steuerberater nur ausnutzen und sein Geld nehmen wollten, was aber nur zum Teil richtig sei. Denn an vielen Stellen habe es an den nötigen Informationen und an seiner Mithilfe zur Abgabe vollständiger Steuererklärungen gefehlt. Hinzu komme, dass er dann auch noch den falschen Anspruch gehabt habe, eigentlich möglichst wenig Steuern zu bezahlen. Von seinen Steuerberatern habe er gelegentlich schockierende und nicht nachvollziehbare Hiobsbotschaften bekommen, dass er mit großen Steuernachforderungen zu rechnen habe. Dies habe er nicht begreifen können und wollen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Steuern zu bezahlen, habe ihn schon sehr erschüttert. Vor allem ab dem Jahr 2014 habe er versucht, Wege zu finden, die Steuerlast zu senken. Hierzu habe auch gehört, dass er die Abgabe der fälligen Steuererklärungen hinausgezögert habe, weil er Nachzahlungen befürchtet habe. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die bloße Nichtabgabe der Erklärungen nicht zu einem Wegfall der Zahllast führen würde. Gleichzeitig sei er voller Hoffnung gewesen, dass sich die Zukunft bessern und er es irgendwie schaffen würde, genug Geld für die Zahlungen aufzutreiben. Dies sei naiv gewesen; gleichzeitig habe er sich für so erfolgreich und unverwundbar gehalten, dass ihm klar gewesen sei, nicht scheitern zu können. Im Jahr 2014 habe es eine hohe Steuernachforderung, gepaart mit der dann konsequenten Erhöhung der Vorauszahlungen gegeben, zusammen über EUR 500.000,-. Als dann noch ein Praxisdarlehen in Höhe von ca. EUR 950.000,- gekündigt worden sei, sei seine Verzweiflung umso mehr gestiegen, da er damit eigentlich pleite gewesen sei. Sodann hat sich der Angeklagte im Einzelnen zu einem Großteil der verfahrensgegenständlichen Betriebsausgaben, zur Vornahme von Steuerrückstellungen sowie zu den von ihm im Praxisbetrieb erzielten Bareinnahmen eingelassen, wobei die entsprechende Einlassung jeweils im Zusammenhang mit der konkreten Beweiswürdigung zu den betreffenden Posten näher dargestellt wird. Am 4. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung auf Befragen der Verfahrensbeteiligten zu seinem Ausgabeverhalten dahingehend ergänzt, dass er - ohne dies zeitlich näher zu verorten - angab, seine privaten Ausgaben seien stark angestiegen. Seine Frau und seine zwei Kinder hätten ein schönes Zuhause haben und ihnen an nichts fehlen sollen. Deshalb sei man zweimal umgezogen, was recht teuer gewesen sei. Hinzu seien die Kosten für zwei Kindermädchen gekommen. Seine Mutter sei demenzkrank und er habe für ihre Betreuung hohe monatliche Kosten aufbringen müssen. Gleichzeitig habe er umfangreiche Umbaumaßnahmen in seiner Eigentumswohnung durchgeführt. Es treffe zu, dass sein Problem nicht zu niedrige Einnahmen sondern zu hohe Ausgaben gewesen seien. b) Feststellungen zur Vorgeschichte der Taten Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen überwiegend auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Prof. Dr. P , dessen Bekundungen zum Mandatsverhältnis mit dem Angeklagten sowie den seiner Beendigung durch den Angeklagten im Jahr 2012 vorausgegangenen Ereignissen durch den Inhalt dreier an den Angeklagten gerichteter Schreiben des Zeugen aus Januar 2012 bestätigt werden. Zu der zeitweisen steuerlichen Betreuung des Angeklagten durch ein Hamburger Steuerbüro sowie den - dem Zeugen E gegenüber durch den Angeklagten mitgeteilten - Gründen für die Beendigung auch dieses Mandats hat dieser bekundet. Dass der Angeklagte sich zur Begehung der Taten entschlossen hat, da er den Anspruch hatte, auch weiterhin möglichst keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen, folgt bereits aus der in der Hauptverhandlung getätigten Einlassung des Angeklagten, wonach er den falschen Anspruch gehabt habe, „eigentlich möglichst wenig Steuern zu bezahlen“. Dies fügt sich zu den Angaben des Zeugen Prof. Dr. P , der erklärt hat, es sei eine - aus seiner Sicht kurz darauf zur Beendigung des Mandatsverhältnisses führende - „gewisse Missstimmung“ zwischen ihm und dem Angeklagten entstanden, nachdem er diesem im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 erklärt habe, dass angesichts des von ihm nunmehr erwirtschafteten Gewinns die Zahlung von Einkommensteuer(vorauszahlungen) unumgänglich sei. Der Angeklagte habe ihm als Reaktion hierauf mitgeteilt, er solle zusehen, dass er die Vorauszahlungen „weg kriege“. Schließlich hat auch der Zeugen E angegeben, der Angeklagte habe ihm im Rahmen eines ersten Gesprächs erklärt, sein bisheriger Steuerberater habe es „immer geschafft“, dass er keine Steuern zahlen müsse. c) Feststellungen zu den Einkommensteuererklärungen, Steuerbescheiden sowie zum Abschluss der jeweiligen Veranlagungsarbeiten Die Feststellungen zu den für die Veranlagungszeiträume 2011 sowie 2013 bis 2015 vom Angeklagten abgegebenen Einkommensteuererklärungen sowie zu den ergangenen Steuerbescheiden beruhen auf den - im Wege des Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten - Erklärungen und Bescheiden sowie ergänzend auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T4 , Betriebsprüferin beim Finanzamt L7. Dass der Angeklagte für den Veranlagungszeitraum 2016 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, seine Buchführung für den betreffenden Zeitraum jedoch einen Verlust in Höhe von EUR 578.585,94 auswies, hat die Zeugin T4 ebenso bekundet wie der damalige Steuerberater des Angeklagten, der Zeuge X1 . Auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten des Finanzamts L7 in Bezug auf die Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2011, 2014 und 2016 hat die Zeugin T4 wie festgestellt bekundet. d) Feststellungen zum steuerpflichtigen Einkommen des Angeklagten aa) im Veranlagungszeitraum 2011 Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2011 hat die Kammer zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Angeklagten den von diesem in seiner Einkommensteuererklärung angegebenen Gewinn in Höhe von EUR 130.961,- um einen Betrag in Höhe von EUR 193.340,96 erhöht, so dass von einem Gewinn in Höhe von EUR 324.301,96 auszugehen war. Denn entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser die sich ihm nach der gesetzlichen Regelung des § 7g EStG a. F. bietende Möglichkeit nutzte, einen Investitionsabzugsbetrag in entsprechender Höhe mit gewinnmindernder Wirkung in Anspruch zu nehmen, obgleich er die hiermit vorgeblich verbundene Investitionsabsicht bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht hegte. Die Frage, ob dem Angeklagten darüber hinaus auch in Bezug auf die nach der gesetzlichen Regelung des § 7g Abs. 2 EStG a. F. zum 31.12.2014 vorzunehmende und vorliegend unterbliebene Auflösung des Investitionsabzugsbetrages ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist, bedurfte demnach keiner Entscheidung. Im Einzelnen: (1) Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen T4 und E folgt, dass der Angeklagte mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG a. F. in Höhe von EUR 199.999,90 beanspruchte, welchen er zum 31.12.2012 in Höhe von EUR 6.658,94 auflöste. Nach Aussage des Zeugen E , der insoweit insbesondere auf Vorhalt einer von ihm erstellten Übersicht zur Entwicklung des Investitionsabzugsbetrages in den Jahren 2011 und 2012 bekundete, sollte es sich bei dem mit einem - nach Teilauflösung verbleibenden - Betrag in Höhe von EUR 193.340,96 begünstigten Wirtschaftsgut um einen sogenannten Femtosekundenlaser handeln. Er habe den Angeklagten darüber aufgeklärt, dass eine Anschaffung des Geräts aufgrund der Regelung des § 7g Abs. 2 EStG bis spätestens zum 31.12.2014 erfolgen müsse, da andernfalls eine Auflösung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen müsse. Rückblickend müsse er feststellen, dass er den Angeklagten jedoch fehlerhaft dahingehend informiert habe, dass eine Auflösung seitens des zuständigen Finanzamts „von Amts wegen“ erfolge. (2) Der Angeklagte hat sich zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages am 2. Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, sein damaliger Steuerberater, der Zeuge E , habe ihm mitgeteilt, dass seine Steuerlast mit einer Investitionsrücklage für 2011 gesenkt werden könne und ihn gefragt, ob er vorhabe, bestimmte Investitionen in seiner Praxis zu tätigen. Er habe gesagt, dass durchaus beabsichtigt sei, ein spezielles Lasergerät anzuschaffen, wenn seine Finanzen dies zuließen. Der Zeuge habe dann hierfür eine Rücklage in Höhe von knapp EUR 200.000,- gebildet. Die Anschaffung des Geräts habe er tatsächlich geplant, es sei jedoch nicht dazu gekommen, weil ihm die Mittel gefehlt hätten. Auf Nachfrage der Kammer, was Hintergrund der beabsichtigten Anschaffung des Lasergeräts gewesen sei, hat der Angeklagte seine Einlassung am 3. Hauptverhandlungstag dahingehend ergänzt, das Gerät habe angeschafft werden sollen, da sich ein solches nur in seiner eigenen Praxis, nicht jedoch in den von ihm genutzten externen OP-Räumlichkeiten des Prof. Dr. X befunden habe. Konkret sei die Anschaffung eines speziellen Femtolasers geplant gewesen. Mit diesem sei -im Gegensatz zu anderen Lasergeräten - das Lasern von Hornhaut möglich. Nachdem sodann am 4. Hauptverhandlungstag die von der Kammer zum Vorhandensein eines Geräts zum Lasern von Hornhaut in der Praxis des Angeklagten befragten Zeugen L4 und X2 , bei denen es sich um ehemalige Praxismitarbeiter des Angeklagten handelt, bekundet haben, in den Räumlichkeiten der Praxis habe sich ein Lasergerät befunden, mit dem das Lasern von Hornhaut möglich gewesen sei, erklärte der Angeklagte am 5. Hauptverhandlungstag, er habe geplant, einen weiteren Laser anzuschaffen, mit dem Hornhaut besser hätte behandelt werden können. (3) Die Einlassung des Angeklagten, dass und weshalb er beabsichtigte, im Jahr 2014 einen Femtosekundenlaser anzuschaffen, ist bereits für sich genommen nicht überzeugend. Nachdem sich seine zunächst erfolgte Einlassung, die Anschaffung des speziellen Femtosekundenlasers sei geplant gewesen, da nur mit diesem das Lasern von Hornhaut möglich sei, sich durch die übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen L4 und X2 als unwahr erwiesen hatte, hat der Angeklagte diese in Anpassung an das Beweisergebnis dahingehend abgeändert, dass er nunmehr erklärte, es habe sich um ein weiteres Lasergerät zur besseren Behandlung von Hornhaut handeln sollen. Da ein Grund dafür, weshalb der Angeklagte die entsprechende Einlassung, sofern sie der Wahrheit entspräche, nicht von Anfang an hätte abgeben sollen, nicht ersichtlich ist, lässt bereits das beschriebene Einlassungsverhalten am Wahrheitsgehalt der Einlassung zweifeln. (4) Auch lässt sich die Einlassung des Angeklagten, wonach eine Anschaffung des Lasergeräts erforderlich gewesen sei, da sich in den von ihm genutzten externen OP-Räumlichkeiten der Praxis Prof. Dr. X kein Lasergerät befunden habe, mit der Aussage des Zeugen KK L5 nicht in Einklang bringen. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe am 15.07.2019 in den vom Angeklagten angemieteten OP-Räumlichkeiten des Prof. Dr. X medizinische Gerätschaften des Angeklagten gepfändet. Hierunter habe sich auch ein Lasergerät der Fa. B1 befunden. Eine hierzu telefonisch eingeholte Auskunft bei der Fa. B1 habe ergeben, dass es sich dabei um einen Laser für operative Eingriffe am Auge handele, welchen der Angeklagte im Juni 2007 für ca. EUR 250.000,- erworben habe. (5) Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht zudem der Umstand, dass dieser nach Aussage des Zeugen Prof. Dr. P bereits mit der im Jahr 2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 100.000,- u.a. zum Zweck des Erwerbs eines Femtosekundenlasers in Anspruch genommen hat, ohne dass es in der Folgezeit zur Anschaffung des Geräts gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass sich die finanzielle Situation des Angeklagten im Jahr 2013 und damit bei der abermaligen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für den Veranlagungszeitraum 2011 gegenüber dem Jahr 2010 jedenfalls insofern erheblich verschlechtert hatte, dass er sich nunmehr 6-stelligen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sah, was die Behauptung, der Angeklagte habe die - bereits bei deutlich besserer Finanzlage unterbliebene - Anschaffung eines medizinischen Geräts zum Preis von fast EUR 500.000,- im Jahr 2014 ernsthaft beabsichtigt, als wenig plausibel erscheinen lässt. (6) Schließlich ist auch das im Übrigen gezeigte, nachdrücklich auf eine Vermeidung bzw. Reduzierung von Einkommensteuerzahlungen gerichtete Verhalten des Angeklagten sowohl im unmittelbaren Vorfeld als auch im Nachgang der Abgabe der Einkommenssteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011 als indiziell gegen die Annahme von Redlichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sprechender Umstand zu berücksichtigen. So hat der Angeklagte im Vorfeld der Tat das seit rund 12 Jahren bestehende Mandat mit dem Zeugen Prof. Dr. P beendet, nachdem und weil dieser dem Angeklagten eröffnet hatte, er werde fortan Einkommensteuer bezahlen müssen. Sodann nahm er die steuerliche Beratung einer weiteren Kanzlei in Anspruch, wobei er auch dieses neu begründete Mandatsverhältnis nach kurzer Zeit wieder kündigte, als sich sein Ziel, auch weiterhin keine Einkommensteuer bezahlen zu müssen, auch mit deren Unterstützung als nicht erreichbar darstellte. Weiter war in diesem Zusammenhang zu würdigen, dass der Angeklagte dem Zeugen E , wie dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat, im Mai 2014 und mithin im selben Mandatsverhältnis und nur wenige Monate nach Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2011 eine - in der Hauptverhandlung von dem Zeugen E übergebene - chinesische Schriftzeichen aufweisende Rechnung über den vorgeblichen Kauf eines Lasers zum Preis von EUR 169.000,- mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 überreicht hat. Sowohl hinsichtlich Layout und Schriftbild als auch in Bezug auf Name und Anschrift des darin ausgewiesenen vorgeblichen Verkäufers stellt sich diese Rechnung als identisch mit einer vom Angeklagten im Jahr 2016 dem Zeugen X1 übergebenen Rechnung über den Kauf von Klingen zum Preis von EUR 50.000,- dar, auf die sogleich noch einzugehen sein wird. In Bezug auf die letztgenannte Rechnung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, diese selbst erstellt zu haben, was angesichts der Übereinstimmungen zwischen den beiden Schriftstücken aus Sicht der Kammer nur den Rückschluss zulässt, dass Gleiches auch hinsichtlich der dem Zeugen E angedienten Rechnung gilt. Dies zeigt indes eindrücklich, dass der Angeklagte - wie sodann auch in den Folgejahren - bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages bemüht war, seine Steuerlast auf strafrechtlich relevante Weise zu reduzieren. bb) im Veranlagungszeitraum 2013 Den hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2013 zugrunde gelegten Gewinn des Angeklagten in Höhe von EUR 544.341,- hat die Kammer dadurch ermittelt, dass sie den von ihm im Rahmen seiner Einkommensteuerklärung erklärten Gewinn in Höhe von EUR 418.710 um diejenigen Positionen erhöht hat, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in der - der Einkommensteuererklärung jeweils zugrundeliegenden - Buchführung des Angeklagten mit dessen Wissen und Wollen zu Unrecht gewinnmindernd erfasst wurden bzw. deren gewinnerhöhende Verbuchung zu Unrecht unterblieben ist. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Positionen: (1) Steuerrückstellung in Höhe von EUR 81.600,- Die vom Angeklagten ausweislich der Ausdrucke aus seiner elektronischen Buchführung, für deren Erstellung nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Prof. Dr. P , E , T und X1 der vom Angeklagten jeweils mandatierte Steuerberater auf Grundlage der vom Angeklagten übermittelten Informationen und Unterlagen verantwortlich war, unter dem 31.12.2013 mit dem Buchungstext „Aufwand Nachbehandlung Privatpatienten“ buchhalterisch erfasste Steuerrückstellung in Höhe von EUR 81.600,- konnte sich nicht gewinnmindernd auswirken. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Rückstellung vorgenommen hat, obwohl ihm bewusst war, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Im Einzelnen: α) Der Angeklagte hat sich in Bezug auf das Zustandekommen der Rückstellung wie folgt eingelassen: Am 2. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, sein früherer Finanzberater, der ZeugeL1 , habe sämtliche Rückstellungen vorgenommen. Er selbst habe erst viel später Kenntnis von diesen erlangt. Er habe auch keine Kenntnis von den Anforderungen an die Begründung von Rückstellungen. Sofern sein Steuerberater hier unzureichende Angaben gemacht habe, müsse dies diesem vorgeworfen werden. Auf Vorhalt der Kammer, wonach sich aus dem Akteninhalt, insbesondere seinen eigenen Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren, ergebe, dass er den ZeugenL1 erst im Jahr 2016 kennengelernt habe, wohingegen die Rückstellung im Rahmen der - am 11.03.2015 abgegebenen - Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 gebildet worden sei, gab der Angeklagte am 4. Hauptverhandlungstag an, in diesem Fall könne der ZeugeL1 die Bildung der Rückstellung selbstverständlich nicht beeinflusst haben. Er könne sich an diese nicht erinnern, womöglich sei sie jedoch im Zusammenhang mit der Befürchtung, er könne wegen seiner Geschäfte mit „Groupon“ in Anspruch genommen werden, gebildet worden. Hierbei handele es sich um ein Gutschein- bzw. Rabattsystem, bei dem die Kunden - also seine Patienten - bei Erwerb eines Gutscheins bei „Groupon“ eine geringere Behandlungsgebühr hätten bezahlen müssen. Da diese Form der Abrechnung von seinen augenärztlichen Kollegen angegriffen worden sei, sei lange nicht klar gewesen, ob er seine Einnahmen in diesem Bereich vollumfänglich werde behalten dürfen. Er könne kaum verstehen, dass für eine steuerliche Geltendmachung der Rückstellung die Voraussetzungen nicht gegeben sein sollen. Am 9. Hauptverhandlungstag wurde der Zeuge E , der den Angeklagten im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und August 2014 steuerlich betreute, vernommen. Dieser bekundete hinsichtlich einer für den - nicht verfahrensgegenständlichen - Veranlagungszeitraum 2012 gebildeten Steuerrückstellung in Höhe von EUR 75.000,-, diese sei erforderlich gewesen, weil der Angeklagte aufgrund seines Geschäftsmodells, Patienten über „Groupon“ zu akquirieren, befürchtet habe, von anderen Augenärzten in Anspruch genommen zu werden. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten mit einem bundesweit tätigen augenärztlichen Versorgungszentrum seien zu diesem Zeitpunkt auch bereits anhängig gewesen. Sodann hat die Kammer am 12. Hauptverhandlungstag den Zeugen T , Steuerberater des Angeklagten im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2016, vernommen. Dieser hat angegeben, er habe die in Rede stehende Rückstellung in Höhe von EUR 81.600,- auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten vorgenommen. Hintergrund dessen sei gewesen, dass der Angeklagte ihm - nach Unterbrechung des Mandatsverhältnisses im November 2014 und dessen Neubegründung im April 2015 - mitgeteilt habe, er habe erhebliche Kosten für die Nachbehandlung von im Jahr 2013 in seiner Praxis behandelten Privatpatienten zu erwarten und bitte, diese im Rahmen einer Steuerrückstellung zu berücksichtigen. Die daraufhin von ihm, dem Zeugen, zur Bewertung der angemessenen Höhe einer solchen Rückstellung erbetenen Zahlen und Berechnungen, wie etwa die Gesamthöhe der Privateinnahmen sowie die zu erwartende Quote der Nachbehandlungen, habe der Angeklagte ihm geliefert und erklärt, diese beruhten auf seinen Erfahrungswerten aus den Vorjahren. Im Nachgang zu seiner Vernehmung legte der Zeugel T einen durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdruck einer an ihn gerichteten E-N1 l des Angeklagten vom 11.03.2015, dem Tag der Abgabe der Einkommenssteuererklärung, vor. Darin teilt der Angeklagte mit, ca. 85 Prozent seiner Gesamterlöse aus dem Jahr 2013 seien privatärztlich generiert, was einer Gesamtanzahl von 3825 Patienten entspreche. Nach dem Jahresabschluss habe er einen Gesamterlös in Höhe von EUR 1.290.000,- und somit Privateinnahmen in Höhe von EUR 1.096.500,- erzielt. 12 Prozent dieses Betrages und mithin EUR 131.580,- entfielen auf kostenlose Nachbehandlungen, die sowohl operative als auch konservative Behandlungen umfassten. Unter Berücksichtigung eines Kosten-Umsatzverhältnisses von 62 Prozent ergebe sich daraus ein Rückstellungsbetrag in Höhe von EUR 81.580,-. Die Aussage des Zeugen T hat die Kammer zum Anlass genommen, den Angeklagten zu der gebildeten Rückstellung dahingehend ergänzend zu befragen, in welchen Fällen und aus welchem Grund es in seiner Praxis zu kostenlosen Nachbehandlungen gekommen sei und ob bzw. wie ein solcher Fall in der Praxissoftware dokumentiert worden sei. Daraufhin hat sich der Angeklagte am 15. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Die Idee zur Bildung der Rückstellung habe der von ihm im November 2014 mandatierte Steuerberater C1 gehabt. Dieser sei der Meinung gewesen, angesichts im Zusammenhang mit dem Gutscheinsystem „Groupon“ durchgeführter zahlreicher sog. LASIK-Operationen (die Korrektur von Fehlsichtigkeit mittels Lasereinsatz) habe der Angeklagte sicherlich mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die entsprechenden Patienten zu rechnen. Herr C1 sei es auch gewesen, der den Wert von 12 Prozent errechnet habe. Er, der Angeklagte, habe dessen Ideen sodann nur an den Zeugen T weitergegeben. β) Die Einlassung des Angeklagten ist zum einen schon in sich nicht schlüssig und zum anderen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Bereits der Umstand, dass der Angeklagte die Verantwortung für die Bildung der Rückstellung zunächst vollständig dem ZeugenL1 zuschob, sodann auf Vorhalt erklärte, er verfüge über keine Erinnerung mehr zu dieser und könne nur einen Zusammenhang mit der erwarteten Inanspruchnahme durch augenärztliche Kollegen wegen des von ihm genutzten Rabattsystems „Groupon“ vermuten, und schließlich angab, es habe sich dabei um eine Idee des Steuerberaters C1 gehandelt, die er an den Zeugen T lediglich weitergegeben habe, wobei Hintergrund der Rückstellung die Befürchtung der Inanspruchnahme durch Patienten wegen von ihm in großem Umfang vorgenommener LASIK-Operationen an über „Groupon“ akquirierten Patienten gewesen sei, lässt für sich genommen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen aufkommen. Weiterhin ist festzustellen, dass sich keiner der vom Angeklagten gebotenen Erklärungsansätze in Bezug auf das Zustandekommen der Rückstellung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlüssig in Einklang bringen lässt. Vielmehr folgt aus der Aussage des Zeugen T zur Überzeugung der Kammer, dass Hintergrund der Bildung der Rückstellung die seitens des Angeklagten gegenüber dem Zeugen geäußerte Erwartung war, in großem Umfang kostenlose Nachbehandlungen von im Jahr 2013 behandelten Privatpatienten durchführen zu müssen. Die entsprechende Aussage des - insoweit noch über eine präzise Erinnerung verfügenden - Zeugen T wird durch den Inhalt der vorgenannten E-N1 l des Angeklagten in ihrer Richtigkeit belegt. Die E-N1 l bezieht sich eindeutig auf die in Rede stehende Steuerrückstellung, was bereits daraus folgt, dass der Angeklagte darin einen Rückstellungsbetrag in Höhe von EUR 81.580,- errechnet, der mit der tatsächlich gebildeten Rückstellung in Höhe von EUR 81.600,- abgesehen von einer offenkundig vorgenommenen Aufrundung des Betrages übereinstimmt. Angesichts des eindeutigen Inhalts der E-N1 l kann die Kammer auch ausschließen, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T ein Missverständnis über den Hintergrund der Rückstellung entstanden sein könnte. Insbesondere findet sich an keiner Stelle der E-N1 l ein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen T habe vermitteln wollen, die Rückstellung solle sich auf im Zusammenhang mit dem Gutscheinsystem „Groupon“ zu erwartende Inanspruchnahmen des Angeklagten, sei es durch Patienten oder durch ärztliche Kollegen, beziehen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Angeklagte unmissverständlich seinen gesamten im Jahr 2013 durch die Behandlung von Privatpatienten erzielten Umsatz als Bezugsgröße für die Bildung der Rückstellung nennt, deutlich gegen die Annahme, die Rückstellung habe sich nur auf die erwartete Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch einen bestimmten eingrenzbaren Patientenkreis beziehen sollen. γ) Schließlich ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme zu der weiteren Überzeugung gelangt, dass der von dem Zeugen T geschilderte und urkundlich belegte Sachverhalt den Angeklagten nicht zur Bildung der fraglichen Rückstellung berechtigte, da diesem bewusst war, dass er im Zusammenhang mit einer kostenlosen Nachbehandlung von Privatpatienten stehende Kosten tatsächlich nicht zu erwarten hatte. Diese Überzeugung der Kammer folgt zum einen schon aus dem vorbeschriebenen Einlassungsverhalten des Angeklagten. Ein plausibler Grund dafür, warum dieser, die redliche Bildung der Rückstellung unterstellt, zu ihrem Hintergrund wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn man die am 4. Hauptverhandlungstag getätigte Einlassung des Angeklagten, er verfüge über keine Erinnerung an das Zustandekommen der Rückstellung, als wahr erachten möchte. Denn in diesem Fall wäre spätestens mit der Aussage des Zeugen T sowie nach dem Studium der von ihm, dem Angeklagten, selbst verfassten, sich mit Grund und Höhe der Rückstellung im Einzelnen auseinandersetzenden E-N1 l zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte an den Sachverhalt erinnern und es ihm nunmehr möglich sein würde, zu diesem sinnvolle und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das Gegenteil war indes der Fall. So hat der Angeklagte die nach der Aussage des Zeugen T an ihn gerichteten Fragen der Kammer, in welchen Fällen und weshalb er kostenlose Nachbehandlungen vorgenommen habe und wie diese ggfs. dokumentiert worden seien, unbeantwortet gelassen und stattdessen eine weitere - wie dargelegt unwahre - Sachverhaltsvariante geliefert, wonach die Rückstellung allein zu erwartende Kosten für die Nachbehandlung von Patienten, an denen er eine mittels „Groupon“-Gutscheins vergütete LASIK-Operation vorgenommen habe, habe betreffen sollen. Das darin liegende Teilschweigen des Angeklagten hat die Kammer als weiteren indiziell für die Wahrheitswidrigkeit seiner Einlassung sprechenden Umstand gewertet. Da der Angeklagte eine ersichtlich nicht nur fragmentarische Einlassung zum Tatvorwurf abgeben hat und zu diesem Punkt explizit befragt worden ist, darf die Kammer sein insoweit erfolgtes Schweigen, für das eine andere Erklärung auszuschließen ist, zum Nachteil des Angeklagten werten (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - 4 StR 508/10). Hinzu kommt, dass die Kammer es - über die sich aus der Einlassung des Angeklagten unmittelbar ergebenden Zweifel hinaus - für nicht plausibel erachtet, dass der Angeklagte in relevantem Umfang kostenlose Nachbehandlungen von Privatpatienten durchgeführt hat. Bei dem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag handelt es sich, selbst wenn sich dieser lediglich isoliert auf die Durchführung einer Operation bezieht, seinem Typus nach - von hier erkennbar nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - um einen Dienstvertrag, bei dem zwar eine sachgerechte, nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgende Behandlung durch den Arzt, nicht jedoch ein konkreter Behandlungserfolg geschuldet wird. Gewährleistungsrechte für den Fall der Schlechtleistung, etwa in Form eines Nacherfüllungsanspruchs, sind dem Dienstvertrag danach grundsätzlich fremd und somit (regelmäßig auftretende) Konstellationen, in denen der Arzt dem Patienten gegenüber zur Vornahme einer kostenlosen Nachbehandlung verpflichtet ist, nicht denkbar. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass der Angeklagte der irrigen Meinung gewesen sein soll, seinen Privatpatienten - und noch dazu 12 Prozent von ihnen - kostenlose Nachbehandlungen zu schulden. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der bis deutlich über die Grenze des Strafbaren hinaus an seinem finanziellen Vorteil interessierte und hierzu auch Betrugstaten zum Nachteil von Patienten begehende Angeklagte zu solchen - vorgeblich mit einem hohen 5-stelligen Betrag zu Buche schlagenden - Nachbehandlungen auf freiwilliger Basis bereit gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass - von groben ärztlichen Behandlungsfehlern abgesehen - kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb eine Kostentragungspflicht der jeweiligen privaten Krankenversicherung in den Fällen, in denen eine durchgeführte Behandlung des Patienten nicht zum angestrebten Erfolg führt und deshalb eine Folgebehandlung erforderlich wird, nicht bestehen sollte. (2) Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 8.031,70 Von den ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten im Jahr 2013 als Lebensmittel- und Bewirtungskosten verbuchten Betriebsausgaben in Höhe von EUR 8.659,80 war ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 8.031,70 nicht gewinnmindernd anzuerkennen, da die zugrundeliegenden Einkäufe bzw. Restaurantbesuche - wie dem Angeklagten bewusst war - in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit standen. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der insoweit letztlich geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch das übrige Beweisergebnis in ihrer Richtigkeit belegt wird. Dabei beziehen sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen - um Wiederholungen zu vermeiden - dem Grundsatz nach auch auf die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, in welchen Lebensmittel- und Bewirtungskosten ebenfalls buchhalterisch erfasst worden sind. Im Einzelnen: α) Der Angeklagte hat am 2. Hauptverhandlungstag erklärt, er habe früher alle seine Belege, also etwa auch seine Einkaufsbelege, seinem Steuerberater überlassen, der dann entschieden habe, was davon betrieblich veranlasste Ausgaben sein könnten. Dies sei dann nach dem ersten Steuerberaterwechsel nicht mehr der Fall gewesen, so dass einfach alle Ausgaben abgesetzt worden seien auch wenn keine betriebliche Veranlassung bestanden habe. Dies sei ihm zum einen recht gewesen, zum anderen habe er sich aber auch eingebildet, die Steuerberater wüssten schon, was sie tun, und er könne sich hinter deren Entscheidungen verstecken. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien also auch seine Einkaufsbelege des täglichen Bedarfs ebenso wie private Bewirtungskosten als betrieblich veranlasst deklariert worden. Durch die Übersendung der Belege an den jeweiligen Steuerberater habe er dazu beigetragen und demnach auch gebilligt, dass die Ausgaben Eingang in seine Steuererklärung gefunden hätten. Auf Nachfrage der Kammer, wie der jeweilige Steuerberater anhand eines Belegs darüber habe entscheiden können, ob etwa ein Einkauf privat oder betrieblich veranlasst gewesen sei, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung am 4. Hauptverhandlungstag dahingehend, dass er angab, er habe mit keinem Steuerberater über die betriebliche Veranlassung von Lebensmitteleinkäufen gesprochen. Wenn sein Steuerberater Lebensmittelbelege sehe, müsse dieser nachfragen, was es damit auf sich habe und ob in der Praxis immer gekocht werde. Auf Vorhalt der Kammer, wonach die letztgenannte Einlassung ebenso wie die Behauptung, der Angeklagte habe die Geltendmachung der Lebensmittelkosten als Betriebsausgaben (lediglich) „gebilligt“, mit dem Umstand, dass die der Kammer - wenngleich nur für die Jahre 2014 und 2015 - vorliegenden Einkaufsbelege, sämtlich den handschriftlichen Vermerk „Praxis“ bzw. „Praxis Küche“ aufweisen, nur schwerlich in Einklang zu bringen sei, hat der Angeklagte sich am 5. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Die Einkaufsbelege hätten keinen Praxisbezug, obwohl er sie teilweise mit dem Vermerk „Praxis Küche“ versehen habe. Zwar könne im Einzelfall auch mal ein Produkt in der Praxis gelandet sein, was aber sicher die Ausnahme gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt der Kammer, wonach er bei seinem Steuerberater Bewirtungsbelege eingereicht habe, die Restaurantbesuche etwa am Ostermontag 2015 sowie am Geburtstag seiner Ehefrau 2015 betreffen und als bewirtete Person einem auf dem jeweiligen Beleg vorgenommenen handschriftlichen Eintrag nach „W. M “ ausweisen, bestätigte der Angeklagte am 4. Hauptverhandlungstag, dass es sich dabei um seine Handschrift handele. Es treffe zu, dass er an den betreffenden Tagen mit seiner Ehefrau und nicht mit Herrn M , seinem damaligen Finanzberater, essen gewesen sei. Am 5. Hauptverhandlungstag ergänzte der Angeklagte seine Einlassung zu den Bewirtungskosten wie folgt: Er sei gelegentlich mit Praxismitarbeitern nach in den angemieteten externen Räumlichkeiten durchgeführten Operationen essen gewesen, wozu er ebenso wie zu Weihnachtsessen eingeladen habe. Teilweise beträfen die Bewirtungskosten seine eigene Mittagspause, in diesen Fällen habe er jedoch nur seine eigene Verpflegung abgesetzt und keine andere Person aus betrieblichen Gründen bewirtet. Bei den übrigen Restaurantbesuchen handele es sich - von einer näher bezeichneten Ausnahme abgesehen - um rein private Essen, die er nahezu ausschließlich mit seiner Ehefrau eingenommen und dann als betrieblich veranlasste Geschäftsessen mit anderen Personen deklariert habe, um Steuern zu sparen. β) Die zumindest in ihrer am 5. Hauptverhandlungstag erfolgten Version als vollumfänglich geständig zu wertende Einlassung des Angeklagten wird durch die Verlesung und teilweise Inaugenscheinnahme der bei den Akten befindlichen Einkaufsquittungen und Bewirtungsbelege in ihrer Richtigkeit bestätigt. Letztere hat die Zeugin T4 ihren Angaben nach aus den - dem Finanzamt L7 im Rahmen der Durchführung der Betriebsprüfung von Seiten des Zeugen X1 übermittelten - Belegen beispielhaft ausgewählt. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten lediglich insoweit nicht gefolgt, als dass dieser angegeben hat, er habe Einkaufsbelege teilweise handschriftlich mit dem Vermerk „Praxis Küche“ versehen. Nach Verlesung und auszugsweise erfolgter Inaugenscheinnahme der - allesamt einen entsprechenden Vermerk aufweisenden - Quittungen aus den Jahren 2014 und 2015 geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der Angeklagte sämtliche seinem jeweiligen Steuerberater zur Verfügung gestellten Einkaufsquittungen entsprechend beschriftet hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass keiner der in Augenschein genommenen Belege aus dem Jahr 2013 stammt, da die das Jahr 2013 betreffenden Unterlagen des Angeklagten diesem nach seinen Angaben bei einem Einbruchsdiebstahl in seiner Praxis entwendet worden sein sollen. Es hat sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte, dem an einer steuerlichen Absetzung der Einkaufsbelege gelegen war, erst im Jahr 2014 zu der aus seiner Sicht hierfür erforderlichen bzw. zumindest zweckdienlichen Beschriftung der Belege übergegangen sein könnte. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Kammer zu den in der elektronischen Buchführung der Jahre 2014/2015 insgesamt erfassten 65 Buchungsposten, die Lebensmitteleinkäufe betreffen, nur 11 Quittungen vorliegen. Die hierzu befragte Zeugin T4 hat nämlich bekundet, sie habe die von ihr im Rahmen der Durchführung der Betriebsprüfung exemplarisch ausgewählten Belege stichprobenartig und nicht etwa danach ausgewählt, ob diese einen handschriftlichen Vermerk enthielten oder nicht. Dass dennoch sämtliche der 11 von der Zeugin ohne eine entsprechende Filterung ausgesuchten und der Kammer zur Verfügung gestellten Einkaufsbelege den Vermerk „Praxis“ bzw. „Praxis Küche“ aufweisen, lässt daher aus Sicht der Kammer - insbesondere unter Berücksichtigung der Motivation des Angeklagten - ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dies auch hinsichtlich der weiteren Belege der Fall ist. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, er habe mit seiner Ehefrau vorgenommene Restaurantbesuche als Geschäftsessen mit anderen Personen deklariert, um Steuern zu sparen, lässt sich dies mit der Verlesung und Inaugenscheinnahme der - ebenfalls die Jahre 2014 und 2015 betreffenden und von der Zeugin T4 stichprobenartig ausgewählten - Bewirtungsbelege zwanglos in Einklang bringen. So hat der Angeklagte auf 12 der insgesamt 15 vorliegenden Bewirtungsbelege in dem auf dem jeweiligen Beleg vorgesehenen Abschnitt „Bewirtete Personen“ handschriftlich einen oder mehrere Namen eingetragen, wobei es sich in vier Fällen um unleserliche bzw. der Kammer unbekannte Namen, in einem Fall um seinen eigenen Namen, in drei Fällen um den (Mädchen-)Namen seiner Ehefrau, Dr. K, in zwei Fällen um den Namen seines vormaligen Finanzberaters, „W. M “, sowie in jeweils einem Fall um die Namen ehemaliger Praxismitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen T1 (vormals T5 ) und L4 , handelt. Letztere haben bekundet, das jeweilige Restaurant mit dem Angeklagten nie besucht zu haben. γ) Soweit der Angeklagte - bestätigt durch die Aussagen der Zeugen X2 , S , H und B2 - angegeben hat, er habe seine Mitarbeiter gelegentlich nach Operationen in den von ihm angemieteten externen Räumlichkeiten in ein Restaurant ebenso wie zu Weihnachtsessen eingeladen, hat die Kammer diejenigen Kosten, die auf als „Praxisessen“ bzw. „Weihnachtsessen“ verbuchte Restaurantbesuche entfallen, zugunsten des Angeklagten als Betriebsausgaben anerkannt. Ferner ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sämtliche der verbuchten Bewirtungen im Restaurant „Vapiano“ einen betrieblichen Grund hatten. Grundlage hierfür war die Aussage der Zeugen X2 und S , die - insoweit die Einlassung des Angeklagten bestätigend - angegeben haben, der Angeklagte habe gelegentlich nach gemeinsamen Operationen in externen Räumlichkeiten zum Essen eingeladen, wobei solche ausschließlich in den Restaurants „Vapiano“ und „Hans im Glück“ stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine Reduktion des in die Buchführungen eingeflossenen Betrages in Höhe von EUR 8.659,80 um EUR 628,10 auf einen nach alledem gewinnerhöhend in Ansatz zu bringenden Betrag in Höhe von EUR 8.031,70 vorgenommen. Der anerkannte Betrag setzt sich aus den nachfolgenden Buchungspositionen zusammen: 27.02.2013, Praxisessen, EUR 73,30; 20.06.2013, Praxisessen, EUR 37,70; 05.07.2013, Praxisessen, EUR 48,60; 22.12.2013, Weihnachtsessen, EUR 320,30; 25.02.2013, Vapiano, EUR 54,10; 10.10.2013, Vapiano, EUR 35,50; 12.12.2013, Vapiano, EUR 21,25 sowie 19.12.2013, Vapiano, EUR 37,35. (3) Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- Ferner hat die Kammer den in der Einkommensteuererklärung angegebenen Gewinn des Angeklagten um einen Betrag in Höhe von EUR 36.000,- erhöht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Betrag in jedenfalls dieser Höhe als Bareinnahmen in seinem Praxisbetrieb vereinnahmte und bewusst gegenüber seinem Steuerberater bzw. dem Finanzamt verschwieg. Während die Feststellung, dass der Angeklagte in seinem Praxisbetrieb Bareinnahmen jedenfalls im festgestellten Umfang erzielte, im Wesentlichen auf der insoweit letztlich geständigen, mit den übrigen Beweisergebnissen übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten beruht, folgt die Überzeugung der Kammer, wonach der Angeklagte diese bewusst verschwieg, auf einer Gesamtschau verschiedener Beweiszeichen. Dabei beziehen sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016. Im Einzelnen: α) Der Angeklagte hat sich im steuerlichen Betriebsprüfungsverfahren, im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung zu in seiner Praxis erzielten Bareinnahmen wie folgt eingelassen: Am 08.03.2018 fand in den Praxisräumlichkeiten des Angeklagten im Rahmen einer turnusmäßigen Amtsbetriebsprüfung eine Betriebsbesichtigung durch die Zeugen U3 und F2 vom Finanzamt L7 statt. Hierbei gab der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U3 auf Nachfrage an, von ihm angebotene Leistungen würden per EC-Karte abgerechnet. Eine Barkasse existiere lediglich für Praxisausgaben in Form einer Portokasse. Aufgrund der Höhe der abzurechnenden Beträge werde eine Barzahlung durch Patienten nicht vorgenommen. Im Rahmen seiner - wie der Inhalt sämtlicher Beschuldigtenvernehmungen durch die Vernehmung der hierzu übereinstimmend und glaubhaft bekundenden Zeugen KK L5 , I2 und OStA O in die Hauptverhandlung eingeführten - 3. Beschuldigtenvernehmung räumte der Angeklagte auf Vorhalt, wonach im Rahmen der in seiner Praxis durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen zahlreiche Barquittungen aufgefunden worden seien, ein, im Praxisbetrieb auch Bargeld vereinnahmt zu haben. Weiterhin gab er an, er habe bereits vor längerer Zeit die Weisung an seine Mitarbeiter ausgegeben, dass nur kleinere Einnahmen von ungefähr EUR 30,- bis EUR 70,- für z. B. Porto, Pakete und kleinere Einkäufe in bar anzunehmen seien. Auf weiteren Vorhalt, wonach unter den aufgefundenen Barquittungen auch solche seien, die sich auf Beträge zwischen EUR 250,- und EUR 1.500,- beliefen, erklärte der Angeklagte sodann, nicht jedem seiner Mitarbeiter sei seine Vorgabe bekannt und zum anderen gebe es Patienten, die unbedingt bar bezahlen wollten. Eine Kontrolle der Bareinnahmen durch ihn finde insoweit statt, als dass zu jeder Zahlung eine Quittung erstellt, diese dann gebündelt und ihm übergeben würden bevor er die Quittungen turnusmäßig an das Steuerbüro schicke. Auf Befragen, weshalb die ausweislich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Barquittungen im Jahr 2016 erzielten Bareinnahmen keinen Eingang in seine Buchführung gefunden hätten, erklärte der Angeklagte, die Steuererklärung für das Jahr 2016 sei noch nicht erstellt und die Unterlagen seien noch nicht bei seinem Steuerberater gewesen. Bei der von diesem bereits gefertigten betriebswirtschaftlichen Auswertung handele es sich um eine vorläufige. Im Übrigen sei die Korrespondenz in steuerlichen Angelegenheiten im Jahr 2016 ausschließlich zwischen seinem damaligen Finanzberater, dem ZeugenL1 , und dem Steuerbüro vonstattengegangen. Bei seiner 5. Beschuldigtenvernehmung erklärte der Angeklagte, es treffe zu, dass er sein Praxisteam angewiesen habe, nur in geringem Umfang Bargeldzahlungen anzunehmen, sofern nicht ein Ausnahmefall gegeben gewesen sei. Dann sei man von seinem Team aus an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob eine Barzahlung möglich sei. Wenn Patienten darauf bestanden hätten, bar zu bezahlen, habe man dies selbstverständlich zugelassen. Sofern sich größere Beträge in der Barkasse angesammelt hätten, seien ihm diese übergeben worden. Die Barzahlungen hätten über die jeweils erstellten Quittungen Eingang in seine Buchhaltung gefunden. Auf Vorhalt, wonach in der Buchführung ab dem Jahr 2013 keinerlei Bareinnahmen zu finden seien, gab der Angeklagte an, er könne sich dies nur so erklären, dass die Unterlagen nicht an das Steuerbüro übersandt worden seien, obwohl sie mit in das in der Küche der Praxis abgelegte und zur Übersendung an den Steuerberater vorgesehene Bündel von Unterlagen gehört hätten. Die Barquittungen hätten sich ja vorne an der Rezeption befunden. Normalerweise werde in der Praxis ein großer Umschlag vorbereitet und von ihm mit allen Unterlagen, die dem Steuerbüro zu überantworten seien, befüllt. Dazu gehörten auch die Unterlagen der Rezeption. Es könne aber sein, dass er nicht darauf geachtet habe, dass die Barquittungen nicht in dem Umschlag gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, wonach im Keller der Praxis vier Ordner mit Quittungen über EC-Karten- sowie Barzahlungen aus den Jahren 2014 bis 2016 aufgefunden worden seien, gab der Angeklagte an, er erkläre sich das so, dass die Unterlagen nicht beim Steuerberater eingetroffen seien, weil sie ja offenbar im Keller gewesen seien. Wenn er vorne an der Rezeption um Unterlagen bitte und diese seien nicht zu finden, denke man nicht an den Keller; dies könne eine Erklärung sein. Am 2. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe Bareinnahmen in nennenswertem Umfang erzielt. Dies habe er aber natürlich nicht mitbekommen, weil seine Mitarbeiter am Empfang sich darum gekümmert hätten und er auch viel zu abgehoben und vertrauensvoll gewesen sei, sich um die Abrechnungen zu kümmern oder die Barbelege zu kontrollieren. Erst spät sei ihm aufgefallen, dass seine Praxismanagerin, die Zeugin T1 , sein Vertrauen wohl leidlich ausgenutzt und mit den Bareinnahmen ihre eigene Kasse aufgebessert habe. Entsprechendes hätten andere Mitarbeiter ihm gegenüber angedeutet. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage, abzuschätzen, wie hoch die Bareinnahmen tatsächlich gewesen und wie hoch die von der Zeugin T1 unterschlagenen Beträge seien. Es sei jedenfalls Bargeld übrig geblieben, das er für seinen täglichen Lebensbedarf genutzt habe. Wenn keine Bareinnahmen deklariert worden seien, so entspreche dies also nicht der Wahrheit. Am 4. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte ergänzend angegeben, es habe sich im Laufe der Zeit eingeschlichen, dass er sich das in der Praxis befindliche Bargeld eingesteckt habe, um es selbst zu verbrauchen. Damit habe sich seine Aufmerksamkeit hinsichtlich der Höhe der Einnahmen reduziert. Er denke aber, dass durchaus EUR 3.000,- im Monat erzielt worden sein könnten. Die an ihn gerichtete Frage der Kammer, ob seine - sich hierzu nicht ausdrücklich verhaltende - Einlassung so zu verstehen sei, dass er die Barquittungen bewusst vor seinem jeweiligen Steuerberater zurückgehalten habe, um die gewinnerhöhende Verbuchung der Bareinnahmen zu verhindern, oder ob er insoweit seine Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Quittungen nicht zu seinem jeweiligen Steuerberater gelangt seien, aufrechterhalte, hat der Angeklagte unbeantwortet gelassen. β) Die Einlassung des Angeklagten, aus der sich der Anfall von Bareinnahmen in erheblichem Umfang zweifelsfrei ergibt, steht in Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis. So haben die Zeugen X2 , L4 , H, B2 , S , T2 , T1 , L5 , U4 , O1 , C3 und U5 und mithin sämtliche der vernommenen ehemaligen Praxismitarbeiter des Angeklagten übereinstimmend bekundet, dass es in der Praxis zu Barzahlungen durch Patienten gekommen sei, wenngleich die Angaben der Zeugen zur von ihnen geschätzten Höhe der Bareinnahmen erheblich divergierten und eine Spannbreite zwischen maximal EUR 1.000,- monatlich und bis zu EUR 6.000,- wöchentlich abbildeten. Zur Einlassung des Angeklagten und den Angaben der vorgenannten Zeugen fügt sich auch die Aussage des Zeugen I2 . Dieser hat bekundet, er habe als zuständiger Steuerfahnder die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 16.05.2019 im Keller der Praxis des Angeklagten in verschiedenen Ordnern aufgefundenen Quittungen der Jahre 2014 bis 2016 einer Auswertung unterzogen. Hierbei habe er lediglich hinsichtlich des Zeitraums von Januar bis Juli 2015 eine Vielzahl - in chronologischer Weise abgehefteter und fortlaufender - Quittungen vorgefunden, wohingegen hinsichtlich anderer Zeiträume vergleichsweise wenige, erhebliche zeitliche Lücken aufweisende Quittungen vorhanden gewesen seien, was bei ihm den Eindruck erweckt habe, dass eine vollständige Dokumentation der Bareinnahmen durch Quittungen lediglich hinsichtlich des ersten Halbjahrs 2015 erfolgt sei. Aus diesem Grund habe er eine auf den für den Zeitraum Januar bis Juli 2015 vorgefunden Quittungen basierende Berechnung der Bareinnahmen des Angeklagten vorgenommen. Da auf einer Vielzahl von Quittungen nicht vermerkt gewesen sei, ob der jeweilige Patient eine Zahlung in bar oder mittels EC-Karte vorgenommen habe, habe er die im betreffenden Zeitraum auf den Praxiskonten des Angeklagten eingegangenen Zahlungen überprüft und danach sämtliche sich aus den Quittungen ergebenden Zahlungen, zu denen ein Geldeingang auf den Konten nicht feststellbar gewesen sei, als Barzahlungen qualifiziert. Insgesamt habe er auf diese Weise im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2015 Barzahlungen in Höhe von EUR 35.118,18 festgestellt. γ) Bei ihrer Schätzung der durch den Angeklagten in den Jahren 2013 bis 2016 erzielten Bareinnahmen hat die Kammer zu dessen Gunsten seine Einlassung, wonach sich die Bareinnahmen auf „durchaus EUR 3.000,- im Monat“ belaufen haben könnten, zugrunde gelegt und ist danach von jährlichen Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- ausgegangen. Zwar geht die Kammer nach der Beweisaufnahme davon aus, dass in der Praxis des Angeklagten der von der Anklageschrift zugrunde gelegte, sich aus einer Hochrechnung der von dem Zeugen I2 für einen Zeitraum von 7 Monaten im Jahr 2015 vorgenommenen Berechnung ergebende Barbetrag in Höhe von rund EUR 60.000,- jährlich vereinnahmt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag in den Jahren vor bzw. nach 2015 niedriger ausgefallen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Jedoch konnte die Kammer sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die erzielten Bareinnahmen dem Angeklagten vollständig zugeflossen sind. Vielmehr haben sich aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die ehemalige Praxismanagerin des Angeklagten, die Zeugin T1 , Teile der Bareinnahmen für sich vereinnahmt haben könnte. Zwar hat die Zeugin T1 ein entsprechendes Fehlverhalten bestritten. Die ein solches behauptende Einlassung des Angeklagten wird jedoch durch die Aussagen der Zeuginnen L5 und C3 gestützt. Diese haben übereinstimmend bekundet, während ihrer Tätigkeit in der Praxis des Angeklagten in den Jahren 2012 bis 2014 bei verschiedenen - den Zeuginnen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr im Einzelnen erinnerlichen - Gelegenheiten wahrgenommen zu haben, dass die Zeugin T1 sich den ihr von den anderen Mitarbeiterinnen zuvor übergebenen Umschlag mit den Bareinnahmen des Tages in die Tasche gesteckt habe. Die Kammer schließt aus, dass es sich bei den Aussagen der Zeuginnen L5 und C3 um Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Angeklagten handelte. Dies erscheint bereits deshalb fernliegend, da es voraussetzen würde, dass der Angeklagte die - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit mindestens 5 Jahren nicht mehr für ihn tätigen - Zeuginnen über Dritte dazu bewegt haben müsste, seine Einlassung wahrheitswidrig zu bestätigen. Auch die Tatsache, dass die Zeugin L5 dem Angeklagten im Übrigen wenig gewogen schien und insbesondere angab, das Arbeitsverhältnis in erster Linie beendet zu haben, weil sie mit dem Angeklagten, den sie als cholerisch beschrieb, nicht zurechtgekommen sei, spricht gegen die Annahme, die Zeugin könnte zugunsten des Angeklagten falsche Angaben gemacht haben. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen L5 und C3 ist die Kammer indes davon überzeugt, dass die auf der Einlassung des Angeklagten beruhende Schätzung, wonach dieser aus den wie dargelegt mit rund EUR 60.000,- jährlich zu veranschlagenden Bareinnahmen einen Betrag in Höhe von zumindest EUR 36.000,- erlangt hat, nicht überhöht ist. Es handelt sich vielmehr um eine äußerst konservative zu Gunsten des Angeklagten erfolgte Schätzung, der die folgenden Erwägungen zugrundeliegen: Zunächst sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte selbst die von ihm vereinnahmten Bargeldbeträge mit schätzungsweise „durchaus“ EUR 3.000,- monatlich höher angegeben haben könnte, als diese tatsächlich waren, nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere bei einer Würdigung des im Übrigen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung gezeigten Einlassungsverhalten des Angeklagten, welches sich dadurch auszeichnete, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Sachverhalte - wenn überhaupt - überwiegend erst bzw. nur dann eingeräumt hat, wenn er davon ausgehen musste, dass sie durch sonstige Beweismittel bereits mehr oder weniger erwiesen waren. Die Einlassung des Angeklagten, wonach seine Aufmerksamkeit hinsichtlich der Höhe der Bareinnahmen reduziert gewesen und ihm deshalb eine zuverlässige Schätzung nicht möglich sei, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zumindest insoweit über die Höhe der Bareinnahmen im Bilde war, dass er zu einer Schätzung ihrer Höhe dergestalt, dass diese für ihn zumindest nicht nachteilig ausfiel, in der Lage war und diese mit der Angabe eines Betrages in Höhe von EUR 3.000,- monatlich auch vorgenommen hat. Hierfür spricht bereits die eigene Einlassung des Angeklagten, wonach er die Bargeldbeträge zeitweise für seinen täglichen Lebensbedarf genutzt habe. Anzunehmen, der Angeklagte habe regelmäßig die in der Praxis erzielten Bareinnahmen an sich genommen und verbraucht, ohne sich einen zumindest groben Überblick über ihre durchschnittliche Höhe zu verschaffen, liegt fernab jeder Lebenserfahrung. Dagegen spricht überdies auch die Aussage des Zeugen I2 , wonach mehrere Patienten ihm gegenüber im Ermittlungsverfahren berichtet hätten, sie seien von Praxismitarbeitern des Angeklagten zu Barzahlungen angehalten worden. Hierzu befragt gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung an, es treffe zu, dass er seine Mitarbeiter zu Zeiten, während derer sein Praxiskonto gesperrt gewesen sei, was über die Jahre immer mal wieder der Fall gewesen sei, gebeten habe, Patienten verstärkt zu Bargeldzahlungen aufzufordern. Auch dies verdeutlicht, dass dem Angeklagten an der Erzielung von Bareinnahmen gelegen war, was es als fernliegend erscheinen lässt, dass der Angeklagte sich nichtsdestotrotz mit der Höhe der erzielten Einnahmen nicht bzw. kaum befasst haben will. Zum anderen erachtet die Kammer es - ungeachtet ihrer zugunsten des Angeklagten vorgenommen Schätzung, der eine entsprechende Hypothese zugrundeliegt - für lebensfern, anzunehmen, die Zeugin T1 habe tatsächlich über mehrere Jahre hinweg jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 24.000,- oder gar mehr, und damit mindestens 40 Prozent der in der Praxis erzielten Bareinnahmen, unterschlagen. Dies erscheint zum einen bereits vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Angeklagte an (möglichst hohen) Bareinnahmen in seinem Praxisbetrieb interessiert war, nicht plausibel. Zum anderen lässt sich eine solche Annahme insbesondere mit den im Übrigen getätigen Aussagen der Zeuginnen C3 und L5 , wonach sie das Bargeld im Fall einer - etwa urlaubsbedingten - Abwesenheit der Zeugin T1 stets am Ende des jeweiligen Arbeitstages unmittelbar an den Angeklagten übergeben hätten, nicht in Einklang bringen. Denn spätestens wenn der Angeklagte in den entsprechenden Situationen von den Zeuginnen L5 und C3 mehrfach eine Barsumme ausgehändigt bekommen hätte, der die aus seiner Sicht während der Anwesenheit der Zeugin T1 übliche Summe um rund 40 Prozent überstiegen hätte, wäre ihm bei lebensnaher Betrachtung das Fehlverhalten der Zeugin aufgefallen und er hätte dieses unterbunden. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte seiner eigenen Einlassung nach von seinen Mitarbeitern sogar - jedenfalls im Wege von Andeutungen - auf das Verhalten der Zeugin hingewiesen worden sein will. δ) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte den Umstand, dass in seinem Praxisbetrieb erhebliche Bareinnahmen vereinnahmt wurden, wissentlich und willentlich seinem jeweiligen Steuerberater verschwieg, um eine gewinnerhöhende Verbuchung der Einnahmen zu verhindern und auf diesem Wege seine Steuerlast zu reduzieren. Der Angeklagte selbst hat im Ermittlungsverfahren - wie oben dargelegt - bestritten, die Quittungen über die Bareinnahmen bewusst vor seinem Steuerberater zurückgehalten zu haben, und in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung lediglich bekundet, es entspreche „nicht der Wahrheit“, wenn „keine Bareinnahmen deklariert worden“ seien, ohne - trotz entsprechender Nachfrage durch die Kammer - darauf einzugehen, ob die Deklaration der Bareinnahmen mit seinem Wissen und Wollen unterblieb. Die entsprechende Überzeugung der Kammer folgt jedoch aus den folgenden Beweiszeichen: Bereits das Einlassungsverhalten des Angeklagten lässt aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass diesem der Umstand, dass die seinen Steuererklärungen zugrunde liegenden Jahresabschlüsse keinerlei Bareinnahmen auswiesen, bewusst war. Es ist kein plausibler, lebensnaher Grund dafür ersichtlich, warum der Angeklagte die Tatsache, dass in seiner Praxis in größerem Umfang Bareinnahmen vereinnahmt wurden, zunächst im Rahmen der Betriebsbesichtigung gegenüber dem Zeugen U3 gänzlich hätte ableugnen, sodann im Ermittlungsverfahren zunächst lediglich gelegentliche Bareinnahmen in einem Umfang von EUR 30,- bis EUR 70,- und erst auf wiederholte Vorhalte von Beweisergebnissen nach und nach den Anfall erheblicher Bareinnahmen hätte einräumen sollen, sofern er davon ausgegangen wäre, die Einnahmen ordnungsgemäß deklariert zu haben. Auch ist die im Ermittlungsverfahren getätigte Einlassung des Angeklagten, wonach die Quittungen über Barzahlungen offenbar versehentlich dem Inhalt eines für den Steuerberater bestimmten Umschlags nicht beigefügt worden seien, was sich dadurch erklären könne, dass sich diese ja ursprünglich an der Rezeption bzw. hiernach im Praxiskeller befunden hätten, zumindest ohne nähere Ausführungen dazu, weshalb und von wem die Unterlagen von der Rezeption in den Keller statt auf die dafür vorgesehene Ablage in der Küche der Praxis verbracht worden sein sollen, wenig nachvollziehbar. Auch taugt die - offenbar ein Versehen insinuierende - Einlassung erkennbar nicht als plausible Erklärung für eine über zumindest 4 aufeinanderfolgende Jahre hinweg unterbliebene Deklaration der Einnahmen. Ferner spricht die Aussage des Zeugen I2 zu den von ihm bei der Auswertung der vom praxisinternen Computersystem gesicherten Daten gewonnenen Erkenntnissen maßgeblich für ein wissentliches und willentliches Handeln des Angeklagten. Der Zeuge hat bekundet, er habe die Daten auf einer vom Angeklagten genutzten sogenannten Dropbox, einem Online-Speicherdienst, unter Nutzung des Suchbegriffs „Rechnung“ durchsucht und sei hierbei auf eine Vielzahl von Dokumenten mit eingescannten Quittungen gestoßen. Das Ablagesystem der Dokumente innerhalb der Dropbox habe sich dabei wie folgt dargestellt: In zwei Ordnern mit den Bezeichnungen „Quittungen IGeL Leistungen 10-16-06-17“ sowie „X1 StB - Ordner“ hätten sich mit einer Ausnahme ausschließlich Quittungen über EC-Kartenzahlungen befunden. Bei der darin abgelegten einzigen Quittung über die Barzahlung eines Patienten habe es sich um eine solche gehandelt, die - nach der Wertung des Zeugen versehentlich - mit der Quittung einer anderen Patientin, die mit EC-Karte bezahlt habe, gemeinsam eingescannt und in einem Dokument abgespeichert worden sei. Unterhalb der beiden Ordner hätten sich 15 Quittungen über Barzahlungen befunden, die ohne Ordnerzuweisung in der Dropbox abgelegt worden seien. Dass der Angeklagte danach bei der Ablage der gescannten Quittungen in seiner Dropbox offenbar zwischen Quittungen über Barzahlungen und Quittungen über Zahlungen mittels EC-Karte unterschieden hat und insbesondere - von der vorgenannten, auch nach der Überzeugung der Kammer einem Versehen geschuldeten Ausnahme abgesehen - lediglich Quittungen über EC-Kartenzahlungen in dem - dem Ordnernamen nach offensichtlich zur Speicherung von dem Steuerberater zur Verfügung zu stellenden Unterlagen bestimmten - Ordner „X1 StB - Ordner“ abgelegt hat, stellt sich als deutlich für einen Vorsatz des Angeklagten streitendes Beweiszeichen dar. cc) im Veranlagungszeitraum 2014 Die hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2014 als Gewinn des Angeklagten zugrunde gelegte Summe in Höhe von EUR 698.952,38 hat die Kammer dadurch ermittelt, dass sie die vom Angeklagten im Rahmen seiner verspäteten Einkommensteuerklärung als Einkünfte erklärte Summe, einen Verlust in Höhe von EUR 80.813,-, um diejenigen Positionen erhöht hat, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in der Buchführung des Angeklagten zu Unrecht gewinnmindernd erfasst wurden bzw. deren gewinnerhöhende Verbuchung zu Unrecht unterblieben ist. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Positionen: (1) Kosten für den Erwerb der Medikamente Lucentis und Jetrea in Höhe von EUR 499.897,20 Soweit der Angeklagte für die Anschaffung der Medikamente Lucentis und Jetrea Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt EUR 499.897,20 geltend gemacht hat, mussten diese bei der Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt bleiben. Aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch das übrige Beweisergebnis gestützt wird, folgt, dass entsprechende Erwerbsvorgänge tatsächlich nicht stattgefunden haben. Im Einzelnen: α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurden unter dem 12.04.2014, 07.05.2014 und 11.10.2014 Aufwendungen für insgesamt 400 Packungen des Medikaments Lucentis sowie 25 Packungen des Medikaments Jetrea in Höhe von insgesamt EUR 499.897,20 buchhalterisch erfasst, was mit der Aussage des Zeugen X1 korrespondiert, wonach dem Steuerbüro im Oktober/November 2016 im Zuge der Fertigstellung des Jahresabschlusses aus der Sphäre des Angeklagten für die Jahre 2014 und 2015 mehrere Rechnungen über hochpreisige Medikamente zum Zweck ihrer Berücksichtigung als Betriebsausgaben übergeben worden seien. Die nach den Angaben des Zeugen X1 den erfolgten Buchungen zugrundeliegenden, als „RECHNUNG und Lieferschein“ bezeichneten maschinengeschriebenen Dokumente enthalten jeweils neben Angaben zu Art und Menge der veräußerten Medikamente (etwa „120 OP LUCENTIS Durchstechflaschen à 0.23ml“) ein Rechnungsdatum, eine Rechnungsnummer sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag. Als Käufer weisen sie den Angeklagten sowie als Verkäufer die im Schweizerischen C4 gelegene augenärztliche Gemeinschaftspraxis I & O2 aus und sind jeweils auf ein Briefkopf und - fuß der Praxis aufweisendes Papier aufgedruckt. Sämtliche Rechnungen weisen als Ersteller „Dr. med. A. I Chefarzt - Dispenseur“ aus und sind mit dem Nachnamen des Vorgenannten handschriftlich unterzeichnet. β) Der Angeklagte hat sich hierzu wie folgt eingelassen: Bereits zu Beginn seiner ersten Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte eingeräumt, die vorgenannten Rechnungen über u.a. den Bezug von Lucentis selbst erstellt zu haben. Er habe gemeinsam mit dem Zeugen Dr. I , bei dem es sich um seinen „Busenfreund“ handele, ein Laserzentrum eröffnen wollen. Um die geschäftliche Beziehung zu diesem enger zu knüpfen, habe er gewollt, dass der Zeuge Gewinn mache, und die Medikamente bei diesem erwerben wollen. Hierfür habe der Zeuge Dr. I ein Dispensierrecht erwerben wollen, wozu es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen sei. Der Zeuge habe ihm gesagt, er könne sein Briefpapier nehmen und die Rechnungen selbst erstellen. Dies habe er in den Jahren 2014/2015 getan und den Zeugen darüber informiert. Dieser sei einverstanden gewesen. Auf Frage, weshalb die Rechnungen erstellt worden seien, obwohl keine Medikamente geliefert worden seien, erklärte der Angeklagte, der Zeuge Dr. I habe ihm das Briefpapier gegeben, damit dann, wenn er das Dispensierrecht erworben hätte, Rechnungen erstellt worden wären. Auf Befragen, weshalb sich bei den beim Angeklagten sichergestellten Unterlagen eine Unterschriftsprobe des Zeugen Dr. I befunden habe, gab dieser an, der Zeuge habe ihm diese überlassen und gesagt, er, der Angeklagte, könne die Rechnungen „alleine machen“. Im Rahmen seiner 4. Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, im Oktober 2016 habe der ZeugeL1 , sein damaliger Finanzberater, ihn in seiner Praxis aufgesucht und auf seinem Tisch unter anderem die Lucentis-Rechnungen aus der Schweiz gesehen. Der Zeuge habe ihn gefragt, was es damit auf sich habe, woraufhin er, der Angeklagte, diesem mitgeteilt habe, dass die Rechnungen nicht leistungshinterlegt seien. Der ZeugeL1 habe daraufhin gesagt, man könne die Rechnungen trotzdem verwenden, und von einer Rückstellung und Barter-Geschäften gesprochen. Er, der Angeklagte, habe erwidert, er wisse nicht, ob dies richtig sei, die Rechnungen sollten ja nicht in den Rechtsverkehr kommen; der Zeuge solle dies mit seinem, des Angeklagten, Steuerberater besprechen. Wie es weitergegangen sei, wisse er nicht. Der Zeuge L1 habe ihm dann später mitgeteilt, das würde so klappen und er werde für längere Zeit keine Steuern zahlen. Er, der Zeuge L1 , habe es angeblich mit seinem Steuerberater abgesprochen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, es treffe zu, dass die Rechnungen auf diese Weise beim Steuerberater eingereicht worden seien, obwohl ihm letztlich bewusst gewesen sei, dass dies nicht korrekt gewesen sei. Am 2. Tag der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe nie Lucentis von dem Zeugen Dr. I bezogen und auch nicht bezahlt. Er kenne den Zeugen schon lange und man habe oft über gemeinsame Projekte gesprochen. Dabei sei die Idee aufgekommen, dass der Zeuge ein sogenanntes Dispensierrecht erwerbe, damit er mit Medikamenten handeln könne. Soweit sei es aber nicht gekommen. Der ZeugeL1 habe ihm zwar erklärt, dass es die Möglichkeit gebe, auch noch nicht erfolgte Geschäfte, die mit Rechnungen hinterlegt sind, steuermindernd geltend zu machen. Für ihn sei aber dennoch naheliegend gewesen, dass dies nicht für ihn und die geschilderten Rechnungen gelten könne. Das Wasser sei ihm jedoch bis zum Hals gestanden und er habe nicht wahrhaben wollen, dass er gescheitert und zahlungsunfähig gewesen sei. Am 15. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung dahingehend ergänzt, er habe von dem Zeugen Dr. I Blanko-Briefpapier-Bögen von dessen Praxis erhalten, auf die er die Rechnungen dann aufgedruckt und selbst in Nachahmung der Unterschrift des Zeugen Dr. I unterschrieben habe. Die in Rede stehenden Rechnungen seien alle am selben Abend erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der ZeugeL1 bei ihm in der Praxis gewesen und man sei übereingekommen, dass die Steuerlast gesenkt werden müsse, woraufhin es zur Erstellung der Rechnungen gekommen sei. γ) Die geständige Einlassung des Angeklagten, wonach er die steuerlich geltend gemachten Rechnungen selbst erstellt hat, ohne dass ein entsprechender Erwerbsvorgang stattgefunden hat, wird durch das übrige Beweisergebnis in ihrer Richtigkeit bestätigt. So hat der Zeuge KK L5 bestätigt, dass sich die in Rede stehenden Rechnungen als Word-Dateien auf einer vom Angeklagten bei seiner Festnahme am Körper getragenen Festplatte befunden hätten. Auf dieser sei zudem ein Blanko-Bogen des Briefpapiers der Praxis des Zeugen Dr. I ebenfalls als Word-Datei gespeichert gewesen. Einige der Rechnungen seien offenbar bereits fertig und zusätzlich als PDF-Dateien abgelegt gewesen, wohingegen andere augenscheinlich noch in Bearbeitung gewesen seien. Auch wird die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen seiner Praxismitarbeiter/innen belegt, die sämtlich bekundet haben, ihnen sei nicht bekannt, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Medikamente aus der Schweiz bezogen habe. Insbesondere das Medikament Lucentis sei während ihrer jeweiligen Tätigkeit in der Praxis des Angeklagten ausschließlich von deutschen Apotheken bezogen worden. δ) Nicht gefolgt ist die Kammer hingegen der Einlassung des Angeklagten, wonach er die Rechnungen ursprünglich in redlicher Absicht, nämlich in Vorbereitung eines für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigten Kaufs der Medikamente von dem Zeugen Dr. I , erstellt habe. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass bereits die Erstellung der Rechnungen durch den Angeklagten ausschließlich dem Zweck diente, diese sodann zu Unrecht steuerlich geltend machen zu können. Die entsprechende Überzeugung der Kammer folgt zwanglos bereits daraus, dass eine auch nur im Ansatz plausible Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte im Einvernehmen mit dem Zeugen Dr. I für in ungewisser Zukunft liegende, zwischen den Parteien lediglich beabsichtigte Erwerbsvorgänge Rechnungen, die insbesondere konkrete, in der Vergangenheit liegende Daten aufweisen, erstellen und zu diesem Zweck die Unterschrift des Zeugen Dr. I - einvernehmlich - fälschen hätte sollen, nicht ersichtlich ist. Angesichts des aus ihrer Sicht eindeutigen Sachverhalts hat sich die Kammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht veranlasst gesehen, den Auslandszeugen Dr. I in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen. Auch soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, die Rechnungen seien aufgrund einer gemeinsamen Idee mit dem ZeugenL1 und in dessen Anwesenheit erstellt worden, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer unwahr. Bereits der Umstand, dass der Angeklagte eine Beteiligung des ZeugenL1 an der Erstellung der Rechnungen erstmals am 15. Hauptverhandlungstag behauptet hat, obgleich er sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch zu früheren Zeitpunkten in der Hauptverhandlung zu der entsprechenden Thematik im Einzelnen geäußert hat, weckt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung. Hinzu kommt, dass diese seiner früheren Einlassung, wonach der ZeugeL1 die Rechnungen im Oktober 2016 auf seinem, des Angeklagten, Schreibtisch in der Praxis gesehen und ihn gefragt habe, was es damit auf sich habe, schlechterdings unvereinbar gegenübersteht. Schließlich widerspricht die Einlassung des Angeklagten auch den von den Ermittlungsbehörden ausgelesenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumentinformationen zu den auf seiner Festplatte als Word-Dateien gespeicherten Rechnungen. Diese belegen nämlich, dass die Rechnungen an drei unterschiedlichen Tagen, von denen zwei bereits im Mai 2016 liegen, erstellt worden sind, was keinen Raum für die Annahme lässt, die Rechnungen seien aufgrund einer gemeinsamen Idee mit dem ZeugenL1 an einem Abend im Oktober 2016 erstellt worden. Schließlich ist auch die - im Ermittlungsverfahren erfolgte und in der Hauptverhandlung weder wiederholte noch revidierte - Einlassung des Angeklagten, wonach der ZeugeL1 die Rechnungen auf eigene Initiative an sich genommen, an den Zeugen X1 weitergegeben und ihm, dem Angeklagten, zu einem späteren Zeitpunkt lediglich mitgeteilt habe, er habe dies mit dem Zeugen X1 besprochen, es werde so „klappen“ und er werde nun für lange Zeit keine Steuern zahlen, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte selbst war, der die steuermindernde Berücksichtigung der Rechnungsbeträge veranlasst hat. Zwar hat der Zeuge X1 bekundet, es treffe zu, dass der ZeugeL1 sich aktiv in das Mandatsverhältnis eingebracht und dabei auch Korrespondenz mit ihm und seinem Steuerbüro geführt sowie teilweise Unterlagen beigebracht habe. Dementsprechend könne er weder bestätigen noch ausschließen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen über den Erwerb von Lucentis u.a., welche sodann in den Jahren 2014 und 2015 als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, über den ZeugenL1 an das Steuerbüro gelangt seien. Jedoch gab der Zeuge weiter an, er sei sicher, mit dem Angeklagten selbst in der Folge über die Rechnungen gesprochen zu haben. Dieser habe ihm dabei mitgeteilt, die Rechnungen seien gestundet und sollten erst nach Verbrauch der Medikamente beglichen werden, da der Lieferant ein guter Freund von ihm sei, der nicht auf sofortiger Bezahlung bestehe. Auch die für das Mandatsverhältnis mit dem Angeklagten im Steuerbüro des Zeugen X1 zuständige Steuerfachangestellte, die Zeugin L6 , hat angegeben, die Rechnungen sowie die Existenz eines mit ihnen zusammenhängenden Zahlungsflusses mit dem Angeklagten erörtert zu haben, wenngleich sie zunächst über keine Erinnerung mehr an den Inhalt des Gesprächs verfügte. Jedoch konnte die Zeugin sodann auf Vorhalt einer von ihr am 14.11.2017 an den Zeugen X1 verschickten E-N1 l, wonach der Angeklagte ihr gegenüber mitgeteilt habe, die Rechnungen seien nur gestundet und nicht erlassen und er wolle diese „reaktivieren“, bestätigen, ein entsprechendes Gespräch mit dem Angeklagten geführt zu haben. (2) Rechtsberatungskosten in Höhe von EUR 45.811,- Vom Angeklagten als Rechts- und Beratungskosten geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt EUR 45.811,- waren seinem steuerpflichtigen Einkommen ebenfalls hinzuzurechnen, da sie nach der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer teilweise überhaupt nicht angefallen sind (dazu sogleich unter β)) und sich im Übrigen jedenfalls nicht als steuerlich absetzbare Betriebsausgaben darstellen (dazu sogleich unter δ)). α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurden als „Rechts- und Beratungskosten“ unter dem 18.04.2014 Kosten in Höhe von EUR 4.200,- sowie EUR 24.200,- sowie unter dem 08.05.2014 Kosten in Höhe von EUR 8.500,- jeweils mit dem Buchungstext „J K“ sowie unter dem 30.05.2014 Kosten in Höhe von EUR 8.911,01 mit dem Buchungstext „B “ buchhalterisch erfasst. Nach Aussage der Zeugin T4 befanden sich unter den ihr vom Steuerbüro des Zeugen X1 im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Belege drei in der Hauptverhandlung verlesene sowie in Augenschein genommene Zahlungsbestätigungen der „J EU Wirtschafts- und Insolvenzberatung“ mit Sitz in Z, Großbritannien. Zwei der mit dem Namenszug „S. T6 “ unterzeichneten Zahlungsbestätigungen sind, abgesehen davon, dass eine als Betrag eine Summe in Höhe von EUR 4.200,- und die andere eine Summe in Höhe von EUR 24.200,- ausweist, dem Augenschein nach identisch und weisen als Verwendungszweck „Beratungspauschale“, als Ort Liverpool und als Datum den 18.04.2014 aus. Eine dritte, auf den 08.05.2014 datierende und augenscheinlich in anderer Handschrift verfasste Zahlungsbestätigung über eine „Beratungs- und Betreuungspauschale“ beläuft sich auf eine Summe in Höhe von EUR 8.500,-, weist als Ort London, als Datum den 14.05.2014 sowie als Unterzeichner „A. I3 “ aus. β) Der Angeklagte hat sich zu den geltend gemachten Kosten wie folgt eingelassen: In seiner 4. Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte angegeben, bei den im Zusammenhang mit „J “ und „D “ geltend gemachten Kosten sei es um eine mögliche Insolvenz in England gegangen. „Es“ sei eine Kanzlei. Er sei zu Beratungsgesprächen nach Manchester geflogen, wo er insgesamt vier Termine gehabt habe. Zu den dem Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Zahlungsbestätigungen der Wirtschafts- und Insolvenzberatung „J “ befragt, erklärte der Angeklagte, mehr als Quittungen habe er nicht bekommen. Er habe die Gelder in bar bezahlt. Auf - unter Inaugenscheinnahme der betreffenden Zahlungsbestätigungen erfolgenden - Vorhalt, wonach die beiden auf den 18.04.2014 datierenden Zahlungsbestätigungen identisch wirkten mit der Ausnahme, dass in einer der beiden Rechnungen vor dem Betrag aus der ersten Rechnung in Höhe von EUR 4.200,- die Ziffer 2 eingefügt worden sei, so dass sich ein Betrag in Höhe von EUR 24.200,- ergebe, gab der Angeklagte an, er könne dazu nichts sagen und wisse nicht, wie die Zahlungsbestätigungen zustande kämen. Am 2. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe 2014 von seinem Steuerberater die Empfehlung bekommen, ein Insolvenzverfahren in England durchzuführen und sich an die Beratungsfirma „J “ zu wenden. Es sei darum gegangen, in kürzerer Zeit eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Er sei daraufhin nach England gereist und habe sich mit den Herren I3 und T6 aus der Unternehmensberatung „K1 “ getroffen. Nach entsprechenden Beratungen hätten diese natürlich Honorar gefordert, das er auch bezahlt habe. Für seine geleisteten Beträge habe er dann von Herrn I3 entsprechende Quittungen verlangt, die dieser ihm nur widerwillig ausgestellt habe. Die Quittungen habe er steuermindernd geltend gemacht. Es sei richtig, dass auf einer Quittung aus April 2014 ein Betrag in Höhe von EUR 4.200,- eingetragen gewesen sei. Er habe diese gescannt und sie für seine Steuererklärung gespeichert. Dann habe er bei nächster Gelegenheit Herrn I3 mit der aus seiner Sicht zu niedrigen Summe konfrontiert und dieser habe dann auf die von ihm, dem Angeklagten, mitgebrachte Originalrechnung einfach vor die 4.200,- noch eine „2“ eingefügt, so dass sich der Betrag auf EUR 24.200,- erhöht habe. Es handele sich demnach um lediglich eine Quittung, die jedoch unterschiedliche Beträge ausweise. Er habe allerdings die Veränderung nicht vorgenommen und tatsächlich auch „derartige Beträge“ an Herrn I3 gezahlt. Ob die Zahlungen, die eigentlich für sein - sodann nicht durchgeführtes - Insolvenzverfahren gedacht gewesen seien, sich tatsächlich steuermindernd hätten auswirken dürfen, wisse er nicht. Unmittelbar nach seiner Einlassung wies die Kammer den Angeklagten darauf hin, dass sich diese aus Sicht der Kammer nicht zu den in Höhe von EUR 8.911,01 mit dem Buchungstext „B “ unter dem 30.05.2014 verbuchten weiteren Rechts- und Beratungskosten verhalte. Am 3. Hauptverhandlungstag stellte die Kammer dem Angeklagten ergänzende Fragen zu seiner Einlassung, darunter die, welche genauen Beträge er an die Herren T6 und I3 geleistet habe, weshalb er Herrn I3 nicht unmittelbar mit der aus seiner Sicht zu niedrigen Summe auf der ursprünglichen Quittung konfrontiert habe sowie weshalb beide Quittungen aus April 2014, sprich diejenige über EUR 4.200,- und diejenige über EUR 24.200,-, Eingang in seine Buchführung gefunden hätten. Daraufhin ergänzte der Angeklagte seine Einlassung am 5. Hauptverhandlungstag wie folgt: Herr I3 habe zunächst Barzahlungen verlangt, die er ihm, dem Angeklagten, nicht quittiert habe. Als das Insolvenzverfahren gescheitert sei und er um die Ausstellung einer Quittung gebeten habe, habe Herr I3 diese nicht ausstellen wollen und ihn an Herrn T6 verwiesen. Herr T6 habe ihm daraufhin eine Quittung über EUR 4.200,- ausgestellt, die er bei seinem nächsten Besuch – wie geschildert – mit einer „2“ ergänzt habe. Später habe Herr I3 ihm noch eine Quittung über EUR 8.500,- ausgestellt. Die geleisteten Beträge seien aber deutlich höher gewesen, weitere Quittungen habe er jedoch nicht bekommen. Eine weitere Einlassung, insbesondere zu den an ihn gerichteten Fragen der Kammer, hat der Angeklagte in der Folge nicht abgegeben. γ) Nach Würdigung der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte allenfalls einen Betrag in Höhe von EUR 12.700,- (EUR 4.200,- + EUR 8.500,-) an die „J “ gezahlt hat und die darüber hinaus geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 24.200,- nicht angefallen sind. Bereits der Umstand, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung Angaben zum Zustandekommen der zwei - mit Ausnahme des Betrages - inhaltsgleichen Quittungen gemacht hat, während er im Ermittlungsverfahren trotz ausdrücklicher, die Inaugenscheinnahme der beiden Quittungen einschließender Befragung angegeben hat, er wisse hierüber nichts, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner zuletzt erfolgten Einlassung aufkommen. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, weshalb der Angeklagte eine entsprechende Schilderung des Sachverhalts nicht bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung hätte abgeben sollen, sofern dieser sich tatsächlich wie behauptet zugetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Auch lässt die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung schon ein Mindestmaß an Plausibilität vermissen und ist zudem in sich widersprüchlich. Während der Angeklagte zunächst behauptet hatte, es sei Herr I3 gewesen, der ihm - wenn auch widerwillig - die ursprüngliche Quittung ausgestellt und diese verändert habe, hat er sodann angegeben, Herr I3 habe ihm keine Quittung ausstellen wollen und ihn an Herrn T6 verwiesen, der dann sowohl die Originalquittung als auch deren veränderte Version ausgestellt habe. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten überhaupt eine unrichtige Quittung ausgestellt worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte derjenige gewesen sein will, der auf der Ausstellung einer Quittung beharrte, was es für sein Gegenüber als fernliegend erscheinen lassen musste, dass er sich sodann mit einer einen - nach seiner Einlassung um mehr als EUR 20.000,- - zu niedrigen Betrag ausweisenden Quittung zufrieden geben würde. Ebenso wenig ist erklärlich, weshalb sodann Herr T6 bzw. Herr I3 auf eine entsprechende Beschwerde des Angeklagten hin den Quittungsbetrag mit einem Federstrich um EUR 20.000,- erhöht haben soll, zur Ausstellung einer Quittung über den tatsächlich geflossenen, nach Einlassung des Angeklagten „deutlich höheren“ Betrag aber offenbar weiterhin nicht bereit gewesen sein soll. Als Indiz gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer - nach den bereits genannten Grundsätzen zum sogenannten Teilschweigen - schließlich auch gewertet, dass dieser zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bereit war, sondern die sich aus seiner Einlassung ergebenden naheliegenden Fragen der Kammer, zuvorderst die, welche Beträge er denn insgesamt bezahlt habe und weshalb er sich zunächst mit der unrichtigen Quittung zufrieden gegeben habe, unbeantwortet gelassen und stattdessen im Wesentlichen seine bereits erfolgte Einlassung mit geringfügigen Abweichungen versehen wiederholt hat. δ) Auch hinsichtlich des in Bezug auf die Rechtsberatung durch die „J “ danach verbleibenden Betrages in Höhe von EUR 12.700,- musste eine gewinnmindernde Berücksichtigung unterbleiben, da es sich insoweit nicht um steuerlich absetzbare Betriebsausgaben handelt. Zwar geht die Kammer trotz der teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten im Zusammenhang mit der Erstehung der Beratungskosten davon aus, dass dieser jedenfalls die durch Quittungen belegten Beträge tatsächlich an die „J “ bezahlt hat. Seine diesbezügliche Einlassung wird nämlich durch die Angaben des ZeugenL1 aus dessen polizeilicher Zeugenvernehmung vom 24.06.2019, wonach der Angeklagte 2014 oder 2015 in England gewesen sei, um dort seine Privatinsolvenz abzuwickeln, gestützt. Den Inhalt der Vernehmung des ZeugenL1 hat die Kammer dabei durch Vernehmung des Zeugen KK L5 in die Hauptverhandlung eingeführt, nachdem der ZeugeL1 , gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs, Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten geleistet zu haben, geführt wird, im hiesigen Verfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Auch die Zeugin T1 hat bekundet, der Angeklagte sei mehrere Male in Manchester gewesen, da er in England Insolvenz habe anmelden wollen. Jedoch hat der Angeklagte die Beträge nach seiner eigenen Einlassung, die insoweit ebenfalls mit den Angaben der ZeugenL1 und T1 übereinstimmen, bezahlt, um sich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen und eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist indes höchstrichterlich entschieden, dass diese die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betreffen, weshalb ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urt. v. 04.08.2016 - VI R 47/13). Nichts anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen in einem Regel-Insolvenzverfahren handelt, da jedenfalls in Fällen, in denen der Steuerpflichtige - wie hier - eine Restschuldbefreiung anstrebt, die Rechtsfolge beider Verfahren identisch ist (vgl. FG Münster, Urt. v. 04.09.2018 - 11 K 1108/17). Vor diesem Hintergrund war die potentielle nähere Ausgestaltung des vom Angeklagten angestrebten Insolvenzverfahrens in England vorliegend ohne Bedeutung. Unerheblich ist, welches Vorstellungsbild der Angeklagte in Bezug auf die mögliche steuerliche Absetzbarkeit der Beratungskosten hatte. Da dem Angeklagten in Bezug auf den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2014 die - einer Nichtabgabe in rechtlicher Hinsicht gleichzustellende - verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung zur Last gelegt wird, ist das für die Bestimmung der Höhe der verkürzten Einkommensteuer maßgebliche steuerpflichtige Einkommen allein nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Schließlich konnten auch die vom Angeklagten unter dem 30.05.2014 mit dem Buchungstext „B “ verbuchten Kosten in Höhe von EUR 8.911,01 nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden. Bereits aus der Einlassung des Angeklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Aufwendungen einem einkommensteuerlich relevanten Sachverhalt zuzuordnen sein könnten. Im Ermittlungsverfahren zu den Posten „J “ und „B “ befragt, hat der Angeklagte, ohne eine Unterscheidung zwischen den beiden Posten zu machen, lediglich angegeben, bei „J “ und „D “ sei es um seine Insolvenz gegangen, „es“ sei eine Kanzlei. Dies ist indes bereits im Hinblick auf die Namensungleichheit sowie die verschiedenen Buchungsdaten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann keinerlei Angaben zum Hintergrund der unter dem Buchungstext „B “ getätigt, obgleich ihn die Kammer am zweiten Hauptverhandlungstag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit eine Einlassung noch als ausstehend erachtet. Auch sind der Kammer keinerlei schriftliche Unterlagen, die Aufschluss über den Hintergrund der Aufwendungen geben könnten, bekannt geworden. Insoweit hat die Zeugin T4 bekundet, sie habe im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung vom damaligen Steuerberater des Angeklagten, dem Zeugen X1 , sämtliche Buchführungsunterlagen einschließlich der vorhandenen Belege angefordert und auch erhalten; zu dem Buchungsposten „B “ sei ihr jedoch kein Beleg übermittelt worden. Eine Gesamtschau der vorgenannten Umstände, namentlich eine zunächst nicht nachvollziehbare und sodann fehlende Einlassung des Angeklagten zu den verbuchten Aufwendungen einerseits sowie die Abwesenheit eines ihre Entstehung belegenden Nachweises andererseits, lässt aus Sicht der Kammer nur den Rückschluss zu, dass es sich bei den Kosten - sofern sie überhaupt entstanden sind - jedenfalls nicht um im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb des Angeklagten stehende Ausgaben handelt. (3) Arbeitslohn Dr. K in Höhe von EUR 28.528,65 Auch der vom Angeklagten nach dem Ausdruck der elektronischen Arbeitslohndaten in Höhe von EUR 28.528,65 als Betriebsausgabe geltend gemachte Arbeitslohn nebst Sozialabgaben für seine Ehefrau, die Zeugin Dr. K, war den deklarierten Einkünften gewinnerhöhend hinzuzurechnen, da die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, dass eine Durchführung des mit bei den Akten befindlichem Vertrag vom 01.01.2014 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Dr. K vereinbarten Arbeitsverhältnisses weder beabsichtigt war noch erfolgte. Um Wiederholungen bei der Darstellung insbesondere der in diesem Zusammenhang getätigten - überwiegend mehrere Jahre umfassenden - Zeugenaussagen zu vermeiden, bezieht sich die nachfolgende Beweiswürdigung auch auf die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016, in denen der Angeklagte ebenfalls an seine Ehefrau gezahlten Arbeitslohn als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. α) Ein der Zeugin T4 im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegter, auf den 01.01.2014 datierender und von dem Angeklagten und der Zeugin Dr. K unterzeichneter Vertrag sieht einen Eintritt der Zeugin in die Praxis des Angeklagten als Fachärztin für Augenheilkunde zum 01.01.2014 vor, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und die Vergütung EUR 8.000,- betragen soll. β) Der Angeklagte hat sich zur Beschäftigung seiner Ehefrau in seiner Praxis in seiner 4. Beschuldigtenvernehmung dahingehend eingelassen, diese sei seit 2013 oder 2014 in seiner Praxis angestellt gewesen und befinde sich seit dem 23.09.2015 in Elternzeit. Es treffe zu, dass er der Zeugin noch bis einschließlich 2017 Arbeitsentgelt gezahlt habe. Nach Beginn der Elternzeit habe die Zeugin kaum noch Leistungen erbracht. Sie sei vormittags „schon mal da“ gewesen, nachdem die Zeugin T1 aus der Praxis ausgeschieden war. Dazu, wie sich das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Zeugin in die Elternzeit im Einzelnen darstellte, wurde der Angeklagte im Ermittlungsverfahren weder befragt noch hat er sich hierzu von sich aus geäußert. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Angaben zum Komplex der Lohnzahlungen an die - sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufende - Zeugin Dr. K gemacht. γ) Soweit der Angeklagte demnach jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums vom 23.09.2015 bis Ende 2016 eingeräumt hat, zu Unrecht steuerlich geltend gemachten Arbeitslohn an die Zeugin Dr. K geleistet zu haben, da diese „kaum noch“ Leistungen erbracht habe, wird seine Einlassung bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen T1 , H, L4 , U4 , T2 und S . Zugleich folgt aus den Aussagen der Zeuginnen T1 , H, L4 und U4 ebenso wie aus der Aussage der Zeugin L5 , dass die Zeugin Dr. K auch in der Zeit von Anfang 2014 bis zum 23.09.2015 keine bzw. jedenfalls keine in einem Zusammenhang mit der erfolgten Entlohnung stehenden Tätigkeiten in der Praxis erbracht hat. Im Einzelnen: Die Zeugin T1 , die in der Zeit von 2002 bis Oktober 2016 als Praxismanagerin in der Praxis beschäftigt war, hat angegeben, der Angeklagte habe die Zeugin Dr. K kennengelernt, als diese sich in seiner Praxis zum Zweck einer Anstellung vorgestellt habe. Dies sei im Jahr 2012 oder 2013 gewesen. Beide seien sodann eine Beziehung eingegangen. In der Folgezeit habe die Zeugin Dr. K gelegentlich in dringenden Fällen Vertretungsdienste für den Angeklagten übernommen, wenn dieser sich etwa auf einem Kongress aufgehalten habe; regelmäßig sei sie nicht in der Praxis gewesen. Die Zeugin H, die nach eigenen Angaben von Anfang 2013 bis zum 06.06.2014 in Vollzeit und sodann nach einer Unterbrechung wiederum ab Oktober 2016 in Teilzeit in der Praxis angestellt war, hat bekundet, die Zeugin Dr. K sei ab und zu in der Praxis anwesend gewesen, wobei sie nicht wisse, ob diese dabei auch Patienten behandelt habe. Nach dem überraschenden Weggang der Zeugin T1 im Oktober 2016 sei die Zeugin für die Dauer weniger Monate häufiger in der Praxis gewesen, um bei Büroarbeiten auszuhelfen. Die Zeugin L5 hat angegeben, während ihrer eigenen Tätigkeit in der Praxis von Anfang 2013 bis Mitte 2015 habe sich die Zeugin Dr. K ihrer Kenntnis nach nur privat in der Praxis aufgehalten. Die Zeugin L4 , die nach ihren Angaben in der Zeit von Januar 2015 bis Mai 2016 in der Praxis beschäftigt war, hat erklärt, die Zeugin Dr. K sei zeitgleich mit ihr selbst nicht in der Praxis tätig gewesen. Die Zeugin U4 hat bekundet, sie selbst habe zwischen Juni und September 2015 in der Praxis gearbeitet. In dieser Zeit sei die Zeugin Dr. K dort nicht tätig gewesen. Die Zeugin T2 und S , die nach eigenen Angaben ab April bzw. August 2016 in der Praxis angestellt waren, haben übereinstimmend angegeben, die Zeugin Dr. K sei kurzzeitig als Unterstützung bei Verwaltungsarbeiten eingesprungen, nachdem die Zeugin T1 im Oktober 2016 die Praxis verlassen habe. Im Übrigen sei sie dort nicht tätig gewesen. δ) Schließlich streiten auch die weiteren Beweisergebnisse dafür, dass die Entlohnung der Zeugin Dr. K nicht im Zusammenhang mit einer von der Zeugin tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung stand, sondern ausschließlich zu dem Zweck, die Steuerlast des Angeklagten zu reduzieren, erfolgte: Die für den Veranlagungszeitraum 2014 von der Zeugin Dr. K abgegebene Einkommensteuererklärung, in welcher diese neben ihrem Arbeitslohn aus der Anstellung in der Praxis des Angeklagten Einkünfte aus Vertretungsdiensten als Augenärztin in Höhe von EUR 34.555,- erklärt, lässt sich mit der Annahme, die Zeugin habe in Erfüllung des vorgelegten Arbeitsvertrages in Vollzeit oder auch nur in bedeutendem Umfang in der Praxis des Angeklagten gearbeitet, nur begrenzt vereinbaren. Auch der Umstand, dass der Brutto-Arbeitslohn der Zeugin der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung von monatlich EUR 8.000,- zu keinem Zeitpunkt entsprach, sondern vielmehr schon im Jahr des Vertragsschlusses mit einem - sich aus dem Ausdruck der elektronischen Arbeitslohndaten ergebenden - Brutto-Jahresgehalt der Zeugin von EUR 22.500,- von diesem deutlich nach unten abwich, deutet auf ein real nicht existierendes Arbeitsverhältnis hin. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitslohn der Zeugin im Jahr 2015 um mehr als das Dreifache des Vorjahres auf EUR 70.133,33 steigerte, obgleich diese sich nach Angaben des Angeklagten ab dem 23.09.2015 in Elternzeit befand. Während dieses Vorgehen des Angeklagten sich zwar mit der Annahme, hierdurch habe das von der Zeugin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nach Aussage des Zeugen I2 bezogene Elterngeld maximiert werden sollen, ohne weiteres in Einklang bringen lässt, ist ein Zusammenhang mit der Durchführung eines tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar. Schließlich hatte auch der Umstand, dass dem Angeklagten die Vorgehensweise nicht fremd war, durch Scheinbeschäftigungsverhältnisse seine Steuerlast zu mindern, Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Kammer. So führte dieser, wie sich aus der Aussage des - die Steuerunterlagen des Angeklagten in großem Umfang auswertenden - Zeugen I2 ergibt, sowohl eine bei ihm beschäftigte Haushaltshilfe bzw. Kinderfrau als auch seine ehemalige Lebensgefährtin als Praxisangestellte, um an diese geleistete monatliche Zahlungen als Lohnkosten steuerlich absetzen zu können. ε) Die Tatsache, dass die Zeugin Dr. K den Angeklagten nach Angaben der Zeugin T1 gelegentlich in der Praxis vertreten sowie nach Aussage der Zeuginnen H, S und T2 nach Weggang der Zeugin T1 für die Dauer weniger Monate vermehrt in der Praxis ausgeholfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere war die Kammer nicht gehalten, einen - für entsprechende Tätigkeiten der Zeugin angemessen erscheinenden - Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnkosten als steuerlich absetzbar anzuerkennen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Zeugin gelegentlich geleisteten Vertretungsdienste nach der Überzeugung der Kammer ebenso wenig in einem Zusammenhang mit den an sie geflossenen Lohnzahlungen standen wie ihre Aushilfsarbeiten nach Weggang der Zeugin T1 . Vielmehr stellten sich die entsprechenden Tätigkeiten der Zeugin als aufgrund der zwischen dem Angeklagten und ihr bestehenden Beziehung bzw. späteren Ehe geleistete Gefälligkeitsdienste dar. Die entsprechende Überzeugung der Kammer folgt bereits daraus, dass die von der Zeugin erbrachten Tätigkeiten in keiner Weise Auswirkungen auf die - sich lediglich von Jahr zu Jahr verändernde, innerhalb eines Jahres aber gleichbleibende - Höhe der von ihr erhaltenen Lohnzahlungen hatten. Hinzu kommt, dass die Kündigung der Zeugin T1 erst im Oktober 2016 erfolgte und hiernach entfaltete Tätigkeiten der Zeugin Dr. K, die zudem in der Verwaltung der Praxis und nicht etwa als Augenärztin erfolgten, demnach nach dem Willen der Vertragsparteien erkennbar nicht durch auf Basis eines Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2014 erfolgende Lohnzahlungen abgegolten werden sollten. Anderweitige Lohnzahlungen des Angeklagten an die Zeugin konnte die Kammer nicht feststellen. (4) Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 6.158,13 Hinsichtlich der Lebensmittel- und Bewirtungskosten wird zunächst auf die unter C. II. 2. d) bb) (2) gemachten Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer auch hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2014 einen geringen Teil der geltend gemachten Bewirtungskosten als Betriebsausgaben anerkannt, wodurch sich ein gegenüber dem in die Buchführung eingeflossenen Betrag in Höhe von EUR 6.484,63 um EUR 326,50 reduzierter Betrag in Höhe von EUR 6.158,13 ergibt. Dabei ist die Kammer abermals zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die verbuchten Bewirtungen im Restaurant „Vapiano“ einen betrieblichen Grund hatten. Zum anderen hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten, wonach es sich bei dem im Jahr 2014 stattgefundenen Besuch im Restaurant „Kaisersaal“ um eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass gehandelt habe, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Der anerkannte Betrag setzt sich demnach aus den nachfolgenden Buchungspositionen zusammen: 18.01.2014, Vapiano, EUR 44,-; 22.06.2013, Vapiano, EUR 41,70; 12.04.2014, Vapiano, EUR 66,45; 24.06.2014, Vapiano, EUR 32,50; 27.06.2014, Vapiano, EUR 33,30; 29.09.2014, Kaisersaal, EUR 76,-, 16.10.2014, Vapiano, EUR 32,10. (5) Steuerrückstellung in Höhe von EUR 110.000,- für Beratungsleistungen durch die F AG Die vom Angeklagten im Zusammenhang mit Beratungsleistungen durch die F AG beanspruchte Steuerrückstellung in Höhe von EUR 110.000,- konnte sich ebenfalls nicht gewinnmindernd auswirken, da die Kammer insbesondere aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer entsprechenden Rückstellung nicht vorlagen. Im Einzelnen: α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurde unter dem 31.12.2014 eine Rückstellung für Rechts- und Beratungskosten in Höhe von EUR 110.000,- mit dem Buchungstext „Berateraufwand 2014 F AG“ verbucht. Als Grundlage der Buchung wurde der Zeugin T4 im Rahmen der Betriebsprüfung vom Steuerbüro des Zeugen X1 ein auf den 07./08.04.2014 datierendes, vom Angeklagten sowie dem ZeugenL1 unterschriebenes, mit „Vereinbarung“ überschriebenes Dokument übergeben, welches den Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Angeklagten und der F AG ausweist sowie ein vom Angeklagten an die F AG zu zahlendes Honorar in Höhe von EUR 1.850,- je Tagewerk festschreibt. β) Der Angeklagte hat sich zu der gebildeten Rückstellung im Rahmen seiner 4. Beschuldigtenvernehmung wie folgt eingelassen: Er habe im März 2016 eine Werbemail der F AG bekommen und deren Geschäftsführer, den ZeugenL1 , daraufhin am 16.03.2016 in seiner Praxis zu einem ersten Gespräch getroffen und als Finanzberater engagiert. Der Zeuge habe ihm zugesagt, er werde sich um eine Umschuldung kümmern. Kurz darauf habe er mit dem Zeugen einen Vertrag abgeschlossen, der keine Stunden- bzw. Tagessätze, sondern eine erfolgsbasierte Vergütung der F AG sowie eine Provision in Höhe von 3 Prozent bezogen auf den von der F AG neu zu verhandelnden Gesamt-Kreditbetrag vorgesehen habe. Zum Zustandekommen des auf den 07./08.04.2014 datierenden Vertrages erklärte der Angeklagte, der ZeugeL1 habe ihm zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, es sei ein neuer Vertrag vonnöten, da er die Gelder aus steuerlichen Gründen über die F AG laufen lassen wolle. Auf seinen Einwand, wonach man doch bereits einen Vertrag abgeschlossen habe, habe der Zeuge erwidert, es würde anders nicht gehen. Sodann habe er ihm von einem Vertrag nur das letzte Blatt gezeigt und gesagt, der Angeklagte solle dieses unterzeichnen, sonst werde er die Dienstleistung einstellen. Er habe daraufhin unterschrieben. Auf Befragen, weshalb der Vertrag auf 2014 datiert sei, gab der Angeklagte an, er habe diesen blanko vorgelegt bekommen. Er habe die Rückdatierung nicht verlangt. Den ZeugenL1 habe er erst ab März 2016 gekannt. Dieser habe gesagt, die Rückdatierung habe Vorteile. Der Zeuge habe den Vertrag dann auch wieder mitgenommen und gesagt, er werde diesen ihm, dem Angeklagten, schicken. Er habe ihn jedoch nicht bekommen und erstmals in der Akte gelesen. Auf Vorhalt, wonach der Vertrag im Rahmen der Durchsuchung in den Praxisräumlichkeiten aufgefunden worden sei, erklärte der Angeklagte, er habe den Vertrag später zurückbekommen und dann habe das Datum darin gestanden. Auf Befragen, ob er den Vertrag also doch bekommen habe, gab der Angeklagte an, scheinbar sei dies der Fall, er habe sich hieran jedoch nicht mehr erinnert und diesen erst wieder in der Akte gesehen. Es könne aber auch sein, dass er das Datum einfach vorher nicht wahrgenommen habe, da es in der Praxis so laufe, dass alles an Post eingescannt und archiviert werde. Auf Befragen, weshalb eine Rückstellung in Höhe von EUR 110.000,- Eingang in die Einkommensteuererklärung des Jahres 2014 gefunden habe, erklärte der Angeklagte, dies habe der ZeugeL1 mit dem Steuerbüro gemacht, nicht er. Es seien häufiger ohne sein Wissen Unterlagen direkt von dem ZeugenL1 an das Steuerbüro gegangen. Auch sei oft telefonisch korrespondiert worden, ohne dass er, der Angeklagte, involviert worden sei. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte angegeben, er habe nicht mitbekommen, dass der ZeugeL1 die in Rede stehende Steuerrückstellung gebildet habe und wisse nicht, wie diese in seine Steuererklärung gelangt sei. Wahrscheinlich hätten dies der ZeugeL1 und sein Steuerberater gemeinsam gemacht. γ) Da sich aus der Einlassung des Angeklagten unzweifelhaft ergibt, dass dieser den ZeugenL1 erst im März 2016 kennengelernt hat, konnte für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit Beratungsleistungen durch die F AG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgen. Ob der Angeklagte Kenntnis von der Bildung der Rückstellung hatte, ist, da es sich bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2014 um eine verspätete Abgabe der Steuererklärung handelt, die rechtlich der Nichtabgabe gleichgestellt ist, für die Verwirklichung des Tatbestand des Steuerhinterziehung zwar letztlich unerheblich. Gleichwohl ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der - für die im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmende Gesamtwürdigung des Handelns des Angeklagten relevanten - Überzeugung gelangt, dass dieser den vorgeblichen Vertragsschluss im März 2014 im Zusammenwirken mit dem ZeugenL1 zum Zweck der unrechtmäßigen Bildung der Rückstellung fingierte. Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen: Die anderslautende Einlassung des Angeklagten vermag nicht zu überzeugen. So ist schon keine lebensnahe Erklärung dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte die letzte Seite eines Vertragswerks in völliger Unkenntnis von dessen Inhalt sowie ohne Vornahme einer Datierung hätte unterschreiben sollen. Insbesondere liefert die Behauptung des Angeklagten, er habe sich hierzu seitens des ZeugenL1 gedrängt gefühlt, da dieser erklärt habe, er werde andernfalls seine Dienstleistung einstellen, hierfür keine plausible Erklärung. Ein Grund dafür, weshalb sich der ZeugeL1 , der - B4 als der Angeklagte - aus der Rückdatierung des Vertrages keinerlei erkennbaren Vorteil ziehen konnte, eine Unterschrift des gutgläubigen Angeklagten auf diese Weise hätte verschaffen sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist plausibel erklärlich, weshalb der ZeugeL1 das entsprechende Vertragswerk sodann ohne Kenntnis des Angeklagten an dessen Steuerbüro hätte übergeben und um die Bildung einer darauf bezogenen Rückstellung hätte bitten sollen. Dies gilt umso mehr, als dass auch insoweit kein aus einem solchen Handeln erwachsender Vorteil des ZeugenL1 ersichtlich ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, er habe von dem Vertrag erstmals beim Studium der hiesigen Verfahrensakten Kenntnis erlangt, und sodann auf Vorhalt, wonach dieser in seinen Praxisräumlichkeiten aufgefunden worden sei, einräumen musste, diesen bereits zuvor erhalten zu haben, deutlich gegen die Richtigkeit seiner Einlassung. (6) Steuerrückstellungen in Höhe von EUR 53.400,- Auch soweit ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten unter dem 31.12.2014 eine Steuerrückstellung in Höhe von EUR 13.400,- mit dem Buchungstext „Zuführung RSt Gewährleistung“ sowie in Höhe weiterer EUR 40.000,- eine Rückstellung mit dem Buchungstext „Regressforderungen“ verbucht wurden, waren diese nicht als Passivposten zu berücksichtigen. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellungen nicht vorlagen. Im Einzelnen: α) Der Angeklagte hat sich zur Bildung der Rückstellungen wie folgt eingelassen: In seiner 4. Beschuldigtenvernehmung erklärte der Angeklagte, befragt zu den für die Jahre 2013 bis 2017 gebildeten Rückstellungen, diese seien für Rechtsstreitigkeiten gebildet worden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stünden. Er habe einen großen Rechtsstreit mit „F3 “ wegen seines Geschäftsmodells, Gutscheine für Augenlaserbehandlungen über „Groupon“ zu verkaufen, gehabt. Daneben habe es weitere Rechtsstreitigkeiten mit privaten Krankenversicherungen gegeben, die er jedoch nicht näher beziffern oder zeitlich verordnen könne. Erste Rechtsstreitigkeiten mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein habe es seiner Erinnerung nach im Jahr 2016 gegeben. Nachdem der Angeklagte am 2. Hauptverhandlungstag pauschal angegeben hatte, der ZeugeL1 habe sämtliche Rückstellungen veranlasst und er selbst habe von diesen erst viel später erfahren, ließ er sich am 17. Hauptverhandlungstag ergänzend wie folgt ein: Die Rückstellung in Höhe von EUR 40.000,- sei gebildet worden, da es Schwierigkeiten bei betrieblich veranlassten Behandlungen gegeben habe, deren Kosten grundsätzlich von der Berufsgenossenschaft zu übernehmen gewesen seien. Die Berufsgenossenschaft habe Rückforderungen gestellt und einige Positionen der regelmäßigen Behandlungen nicht anerkannt. Hierbei sei ein nennenswerter Betrag zustanden gekommen. Die weitere Rückstellung in Höhe von EUR 13.400,- beziehe sich auf die Nachbehandlung von auf der Grundlage von Groupon-Gutscheinen behandelten Patienten, welche von dem jeweiligen Gutschein abgedeckt gewesen und dementsprechend von dem jeweiligen Patienten nicht erneut zu vergüten gewesen sei. β) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bildung der Rückstellung nicht die - in seiner Einlassung behauptete - Erwartung des Angeklagten, aus einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit in Anspruch genommen zu werden zugrunde lag, sondern vielmehr ausschließlich das Bestreben des Angeklagten, seine Steuerlast zu mindern. Die Überzeugung der Kammer folgt zum einen schon daraus, dass der Angeklagte es nicht vermochte, den Hintergrund der Rückstellungen in widerspruchsfreier, nachvollziehbarer und anschaulicher Art und Weise zu schildern. Während der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Grundlage für die Bildung von Rückstellungen ausschließlich den Rechtsstreit mit der Firma F3 , Rechtsstreitigkeiten mit privaten Krankenversicherungen sowie einen ab dem Jahr 2016 geführten Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nannte, gab er - nachdem er zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst erklärt hatte, in die Bildung der Rückstellungen überhaupt nicht involviert gewesen zu sein - am 17. Hauptverhandlungstag erstmals an, den Rückstellungen im Jahr 2014 hätten Rückforderungen „der“ Berufsgenossenschaft bzw. die Erwartung von Nachbehandlungskosten bezüglich Patienten, die Behandlungen aufgrund von Groupon-Gutscheinen erhalten hätten, zugrunde gelegen. Auch seine zuletzt erfolgte Einlassung hat der Angeklagte weder hinreichend plausibilisiert noch ist diese mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Betrages in Höhe von EUR 40.000,-, den der Angeklagte als Rückstellung für Regressforderungen einer Berufsgenossenschaft gebildet haben will. So bleibt schon unklar, von welcher der zahlreichen Berufsgenossenschaften die Rede ist, welche Kostenpositionen diese ab wann und weshalb nicht anerkannt und welchen Verlauf die Angelegenheit in der Folge genommen haben soll, sprich, ob es etwa zu einer Rückzahlung von Beträgen durch ihn tatsächlich gekommen ist. Weiter spricht die für die Jahre 2011 und 2012 von dem Zeugen E erstellte Gewinn- und Verlustrechnung gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Während danach für das Jahr 2011 über Berufsgenossenschaften bzw. Unfallversicherungen geflossene Praxiserlöse in Höhe von lediglich EUR 1.818,86 im Vergleich zu Gesamterlösen in Höhe von EUR 1.459.976,61 zu verzeichnen waren, sind im Jahr 2012 entsprechende Einnahmen überhaupt nicht aufgeführt. Dass sodann im Jahr 2014 über Berufsgenossenschaften abgerechnete Behandlungen in einer solchen Höhe durchgeführt worden sein sollen, dass sich hierauf bezogene zu erwartende Regressforderungen in einem Umfang von EUR 40.000,- ergeben haben sollen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass Arbeitsunfälle, die eine augenärztliche Behandlung erfordern, nach dem Verständnis der Kammer in Zeiten moderner Schutzausrüstungen eher selten sein dürften, was sich in dem Umstand, dass auf entsprechende Behandlungen entfallende Erlöse im Jahr 2011 nur rund 0,1 Prozent der Gesamterlöse des Angeklagten ausmachten, zwanglos widerspiegelt. Auch die Einlassung des Angeklagten, wonach hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 13.400,- eine Rückstellung gebildet worden sei, um erwartete Nachbehandlungskosten von Groupon-Patienten abzudecken, lässt schon im Hinblick darauf, dass der Angeklagte, wie oben dargestellt, noch am 15. Hauptverhandlungstag - wenn auch zur Überzeugung der Kammer wahrheitswidrig - angegeben hatte, eine Rückstellung im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen von Groupon-Patienten sei in Höhe von EUR 81.600,- für das Jahr 2013 gebildet worden, an Plausibilität vermissen. Hinzu kommt, dass seine Einlassung auch im übrigen Beweisergebnis keine Stütze findet. Zunächst ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Jahr 2014 überhaupt noch Behandlungen auf der Grundlage von Groupon-Gutscheinen durchgeführt hat. So hat die Zeugin C3 anschaulich bekundet, die „Hochzeit“ der LASIK-Behandlungen von Patienten, die - für den Zeitraum eines Jahres gültige - Groupon-Gutscheine erworben hätten, sei in den Jahren 2011 und 2012 gewesen; 2013 hätten ihrer Erinnerung nach keine oder allenfalls noch vereinzelte Behandlungen stattgefunden. Dies deckt sich - unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Gutscheine von 1 Jahr - zum einen mit den Angaben des Angeklagten selbst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen, wo er angab, er habe 2011 Groupon-Gutscheine verkauft. Zum anderen fügen sich die Angaben der Zeugin dazu, dass ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2011 und 2012 im Jahr 2011 Praxiserlöse über Groupon in Höhe von EUR 561.200,67 ausgewiesen sind, während es im Jahr 2012 noch EUR 246.633,91 waren. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen will, der Angeklagte habe auch im Jahr 2014 noch in relevantem Umfang Patienten auf der Grundlage von Groupon-Gutscheinen behandelt, vermag die Behauptung des Angeklagten, der - nach den Angaben der Zeuginnen T1 und C3 zum Preis von EUR 999,- angebotene - Groupon-Gutschein über eine sog. LASIK-Operation habe eine kostenlose Nachbehandlung umfasst, nicht zu überzeugen. Die Zeuginnen T1 und C3 haben übereinstimmend angegeben, eine LASIK-Operation koste im Normalfall mindestens das Doppelte, wenn nicht sogar das Dreifache des von den Groupon-Patienten bezahlten Preises. Dies sei - so die Zeugin C3 - auch der Grund dafür gewesen, dass die Operation zum Preis von EUR 999,- lediglich die „Basics“ umfasst habe. Die meisten Patienten hätten auf Anraten des Angeklagten jedoch „Upgrades“ hierzu zu Preisen von zwischen EUR 500,- und EUR 1.500,- erworben. Weiter hat die Zeugin C3 erklärt, eine Nachbehandlung im Fall einer LASIK-Operation könne lediglich so aussehen, dass das betreffende Auge abermals gelasert werde. Aus den Aussagen der Zeuginnen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte das Modell, in großem Umfang Gutscheine für LASIK-Operationen über „Groupon“ zu Dumping-Preisen zu verkaufen, dazu nutzte, eine - auf anderem Wege kaum zu akquirierende - große Zahl von Patienten zu operieren, wobei er die Rentabilität des Unterfangens dadurch sicherstellte, dass er den Patienten erfolgreich den Erwerb kostspieliger „Upgrades“ nahelegte. Dies berücksichtigt, liegt die Annahme, der veräußerte Gutschein habe eine kostenlose Nachbehandlung in Form des abermaligen Laserns des Auges bzw. der Augen umfasst, schlicht fern. (7) Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- Zu den der Berechnung des Gewinns zugrunde gelegten Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- gelten die unter C. II. 2. d) bb) (3) gemachten Ausführungen entsprechend. (8) Reduzierung des Gewinns um Zinsertrag in Höhe von EUR 530,- Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurde im Jahr 2016 ein vorgeblich vom Angeklagten an seinen Bruder K1 gewährtes Darlehen nebst Zinsen in Höhe von EUR 134.966,80 als uneinbringliche Forderung gewinnmindernd abgeschrieben. Zuvor waren in den Jahren 2014 und 2015 Zinserträge in Höhe von EUR 530,- bzw. EUR 1.810,- mit gewinnerhöhender Wirkung buchhalterisch erfasst worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass Zinsansprüche des Angeklagten mangels Hingabe eines Darlehens nicht bestanden, weshalb der ermittelte Gewinn im Veranlagungszeitraum 2014 zugunsten des Angeklagten um einen Betrag in Höhe von EUR 530,- zu reduzieren war. Im Einzelnen: α) Der Angeklagte hat sich zu dem Sachverhalt in seiner vierten Beschuldigtenvernehmung dahingehend eingelassen, sein Bruder K1 habe ihm gegenüber eine Forderung, nicht er selbst eine Forderung gegen seinen Bruder. Er glaube, die Forderung belaufe sich auf EUR 130.000,-. Sein Bruder habe ihm 2001 ein Betriebsauto zur Verfügung gestellt sowie EUR 50.000,-, die er ihm nie zurückgezahlt habe, da sein Bruder eine Rückzahlung nicht gewollt habe. Erst vor ein paar Jahren habe dieser wieder davon gesprochen. Am 2. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erneut erklärt, sein Bruder habe ihm bei der Gründung der Praxis finanziell unter die Arme gegriffen, indem er ihm sowohl Geld geliehen als auch Fahrzeuge finanziert habe. Es handele sich um innerfamiliäre Vorgänge, die weder schriftlich festgelegt seien noch seiner Einschätzung nach einem Drittvergleich standhalten würden. Er selbst habe keine Forderung gegen seinen Bruder und diesem zu keiner Zeit ein Darlehen gewährt. Auf Nachfrage der Kammer, wie es dazu gekommen sei, dass ausweislich seiner Buchführung des Jahres 2016 ein vom Angeklagten vorgeblich seinem Bruder gewährtes Darlehen mit gewinnmindernder Wirkung als uneinbringlich abgeschrieben wurde, gab der Angeklagte am 5. Hauptverhandlungstag an, es habe verschiedene Überweisungen von ihm an seinen Bruder mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ gegeben, womit die Tilgung des ihm von seinem Bruder gewährten Darlehens gemeint gewesen sei. Anscheinend sei sein Steuerberater angesichts des Verwendungszwecks von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, nämlich davon, dass er selbst seinem Bruder mit den Zahlungen ein Darlehen gewährt habe. Von dieser offenbaren Verwechslung habe er jedoch nichts gewusst. β) Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten, wonach er keine Forderung gegen seinen Bruder gehabt habe und es sich danach bei der Verbuchung eines von ihm gewährten Darlehens als uneinbringlich um einen Fehler handele, gefolgt. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits deshalb glaubhaft, da ein Grund dafür, weshalb er einen entsprechenden, ihm zum Nachteil gereichenden Sachverhalt, wahrheitswidrig behaupten sollte, nicht ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass sich in den - dem Gericht während laufender Hauptverhandlung durch den Zeugen X1 zur Verfügung gestellten - digitalen Daten zum dortigen Mandatsverhältnis, welche der Zeuge I2 ausgewertet hat, ein auf den 07.04.2012 datierter Darlehensvertrag befindet, welcher K1 als Geber und den Angeklagten als Nehmer eines Darlehens in Höhe von EUR 125.000,- ausweist. Wenngleich sich dies mit der Einlassung des Angeklagten, wonach sein Bruder ihm ein Darlehen in Höhe von rund EUR 130.000,- bereits im Jahr 2001 gewährt und der entsprechende Sachverhalt nicht verschriftet worden sei, nur begrenzt in Einklang bringen lässt, stützt die Existenz des Vertrages doch die Einlassung des Angeklagten, von seinem Bruder ein Darlehen in der vorliegend in Rede stehenden Größenordnung erhalten zu haben. dd) im Veranlagungszeitraum 2015 Den hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2015 zugrunde gelegten Gewinn des Angeklagten in Höhe von EUR 726.536,- hat die Kammer dadurch ermittelt, dass sie die von ihm im Rahmen seiner Einkommensteuerklärung - in Form eines Verlusts in Höhe von EUR 98.039,- - erklärten Einkünfte um diejenigen Positionen erhöht hat, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in der Buchführung des Angeklagten mit dessen Wissen und Wollen zu Unrecht gewinnmindernd erfasst wurden bzw. deren gewinnerhöhende Verbuchung zu Unrecht unterblieben ist. Im Einzelnen: (1) Kosten für den Erwerb des Medikaments Lucentis in Höhe von EUR 404.147,20 Hinsichtlich der ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten verbuchten Kosten für den Erwerb von insgesamt 320 Einheiten des Medikaments Lucentis, nämlich unter dem 01.04.2015 ein Betrag in Höhe von EUR 151.555,20 und unter dem 16.10.2015 ein Betrag in Höhe von EUR 252.592,- sowie der den Buchungen nach Aussage des Zeugen X1 zugrundeliegenden Rechnungen des Dr. I mit denselben Daten wird auf die unter C. II. 2. d) cc) (1) gemachten Ausführungen verwiesen. (2) Kosten für den Erwerb von Klingen in Höhe von EUR 50.000,- Weiter war der deklarierte Gewinn um einen vom Angeklagten als Betriebsausgaben für den Kauf von Klingen geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR 50.000,- zu erhöhen, da nach der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der behauptete Kauf nicht stattgefunden und der Angeklagte die zu seinem Nachweis vorgelegte Quittung gefälscht hat. Im Einzelnen: α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurde unter dem 11.06.2015 ein Betrag in Höhe von EUR 50.000,- mit dem Buchungstext „500 Klingen“ sowie „V , Nan Fung Centre, Guangdong, China“ als Betriebsausgabe verbucht. Grundlage für die Buchung war nach Aussage des Zeugen X1 eine dem Steuerbüro im Oktober/November 2016 im Zuge der Fertigstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 vom Angeklagten übergebene Rechnung, welche der Zeugin T4 im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt wurde. Das entsprechende maschinengeschriebene Dokument ist teilweise in englischer Sprache verfasst, in anderen Teilen weist es chinesische Schriftzeichen auf. Als Datum weist es den 11./12. Juni 2015, als Kaufpreis „50.000,-- (euro)“, als Käufer den Angeklagten sowie als Verkäufer „T7“ aus. Statt einer Unterschrift schließt es mit den handgeschriebenen Worten „Thank you“. β) Der Angeklagte, der schließlich eingeräumt hat, die vorgebliche Rechnung gefälscht und den darin ausgewiesenen Kauf niemals getätigt zu haben, hat sich hierzu im Ermittlungsverfahren zusammengefasst wie folgt eingelassen: In seiner ersten Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, er habe die Rechnung von einem Chinesen, T7 , den er ursprünglich in Barcelona kennengelernt habe. Dieser habe ihm dort zwei Klingen zum Testen gegeben und ihm dann anlässlich eines Wiedersehens auf einer Messe in Nürnberg einen kleinen Karton dieser Klingen verkauft. Der Verkäufer habe ihm zunächst keine Rechnung geben wolle, woraufhin er, der Angeklagte, diesen „getriezt“ habe. Daraufhin habe er eine chinesische Rechnung erhalten, die er, der Angeklagte, mit dem Verkäufer überarbeitet habe. In seiner 4. Beschuldigtenvernehmung erklärte der Angeklagte, er habe die Klingen nicht zur Behandlung eines Patienten sondern für Kalibrierungstests benötigt. Für einen Test brauche man 9 oder 10 Klingen. Er habe den chinesischen Händler insgesamt dreimal getroffen, das erste Mal in Barcelona, sodann Jahre später in Nürnberg auf der Messe „DOC“ und ein drittes Mal an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Ort, vielleicht Frankfurt. Beim zweiten und dritten Treffen habe er jeweils Klingen gekauft und dafür eine Rechnung bekommen, wobei beim zweiten Mal lediglich das Datum geändert worden sei. Er habe hierfür jeweils EUR 50.000,- in bar bezahlt. Das Geld habe er am Tag der Messe in einem Rucksack transportiert. Zuvor habe der Händler ihn angerufen, so dass er gewusst habe, dass er diesen dort treffen werde. Das Geld habe er dadurch angespart, dass er im Verlauf eines Jahres immer mal wieder etwas zur Seite gelegt und in einer Spardose sowie einer Schublade aufbewahrt habe. Es sei das letzte Geld gewesen, das er zu diesem Zeitpunkt gehabt habe. In seiner 5. Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte auf Vorhalt, wonach die Messe „DOC“ im Jahr 2015 nicht in Nürnberg, sondern in Leipzig stattgefunden habe, an, er habe ja gesagt, dass er den Händler in einem Jahr in Nürnberg und im anderen Jahr auf halber Strecke in Frankfurt getroffen habe. Am 2. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eingeräumt, er habe die Rechnung über den angeblichen Kauf der Klingen aus China selbst erstellt und in seine Steuerunterlagen eingepflegt, um sich einen Steuervorteil zu verschaffen. Er habe nie Klingen aus China bekommen und dafür auch nicht die von ihm behauptete Zahlung in Höhe von EUR 50.000,- vorgenommen. Wenn er heute seine frühere Vernehmung zu diesem Thema lese, schäme er sich. Er habe zum damaligen Zeitpunkt noch gedacht, er könne sich mit fadenscheinigen Ausreden erklären und so ein Schuldeingeständnis abwenden. Er habe sich über eine lange Zeit dermaßen stark in die Illusion der Unverletzbarkeit hineingesteigert, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert habe, wann er überführt sei und verloren habe. Er könne sich noch gut an die Vernehmung erinnern. Er habe kurz zuvor nach langer Zeit wieder in Ruhe mit seiner Ehefrau sprechen können und noch dazu sei es der Geburtstag seines Sohnes gewesen, weshalb er emotional sehr angespannt gewesen sei. Er habe sich aber nichts anmerken lassen wollen, so dass er dann komplett blockiert und keinesfalls habe nachgeben wollen. γ) Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der letztlich geständigen Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Diese wird zum einen durch die - in seiner Zeugenvernehmung vom 24.06.2019 gemachten - Angaben des ZeugenL1 , wonach der Angeklagte die Rechnung im Rahmen einer Nachtsitzung in seiner Praxis in seinem, des Zeugen, Beisein „aus dem Drucker gezogen“ habe, bestätigt. Zum anderen spricht für ihre Richtigkeit auch die - unter C. II. 2. d) aa) (6) bereits dargelegte - Existenz einer mit Ausnahme der Angaben über Produkt und Kaufpreis identischen Rechnung über den Kauf eines Lasers, welche der Angeklagte schon im N1 2014 erfolglos dem Zeugen E mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 angedient hatte. (3) Arbeitslohn Dr. K in Höhe von EUR 113.628,86 Bezüglich des vom Angeklagten nach dem Ausdruck der elektronischen Arbeitslohndaten in Höhe von EUR 113.628,86 als Betriebsausgabe geltend gemachten Arbeitslohns nebst Sozialabgaben für seine Ehefrau gelten die unter C. II. 2. d) cc) (3) gemachten Ausführungen entsprechend. (4) Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 4.345,46 Soweit der Angeklagte ausweislich der Auszüge aus seiner elektronischen Buchführung zu Unrecht Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 4.345,46 als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, wird zunächst auf die unter C. II. 2. d) bb) (2) gemachten Ausführungen Bezug genommen. Von dem vom Angeklagten als Bewirtungskosten geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR 1.588,12 hat die Kammer zu seinen Gunsten erneut zwei unter dem 09.01. bzw. 28.01.2015 mit Kosten in Höhe von EUR 33,85 bzw. EUR 30,35 verbuchte Besuche im Restaurant „VaPiano“ abgezogen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln in Höhe von EUR 2.856,44 hat die Kammer einen Betrag in Höhe von EUR 34,90 für den am 06.11.2015 verbuchten und durch Rechnung belegten Kauf eines Kilos Orangen in Abzug gebracht, nachdem die Zeuginnen L4 und T1 übereinstimmend bekundet haben, zeitweise seien den Patienten in der Praxis Orangen angeboten worden, wobei diese teilweise auch der Angeklagte besorgt habe. (5) Instandhaltungskosten in Höhe von EUR 23.578,19 Vom Angeklagten in Höhe von EUR 23.578,19 steuerlich abgesetzte Instandhaltungskosten konnten keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden, da nach der insoweit teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie dem übrigen Beweisergebnis zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass diese keinen betrieblichen Hintergrund hatten. Im Einzelnen: α) Ausweislich der Auszüge aus seiner elektronischen Buchführung sowie der hierzu nach Aussage der Zeugin T4 im Rahmen der Betriebsprüfung an das Finanzamt übermittelten Rechnungen hat der Angeklagte im Jahr 2015 als Kosten für die Instandhaltung betrieblicher Räume u.a. einen Betrag in Höhe von EUR 23.578,19 geltend gemacht hat, der auf die folgenden Buchungsposten entfällt: - 26.03.2015, Buchungstext „Tischlerei S1 Eingangstür erneuert“, EUR 7.497,-, Rechnung vom 27.01.2015 - 11.05.2015, Buchungstext „Anstrich N1 oHG“, EUR 6.701,82, Rechnung vom 31.12.2014 - 25.08.2015, Buchungstext „Volker M1 “, EUR 3.741,15, Rechnung vom 21.07.2015 - 11.09.2015, Buchungstext „Tischlerei S1 “, EUR 5.638,22, Rechnung vom 23.04.2015 β) Der Angeklagte hat sich zu den - neben dem Veranlagungszeitraum 2015 auch den sogleich darzustellenden Veranlagungszeitraum 2016 betreffenden - Instandhaltungskosten überwiegend geständig eingelassen. Im Einzelnen: In seiner 4. Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte auf Befragen, wo die geltend gemachten Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten, an, er habe 2013 in der Praxis eine neue Klimaanlage einbauen lassen und seitdem sieben Wasserschäden gehabt, von denen Bad, Wintergarten, Büro, Küche und Decken in der Praxis betroffen gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach eine Rechnung der Tischlerei S1 geltend gemacht worden sei, laut der eine Küchenzeile eingebaut worden sei, erklärte der Angeklagte, das sei privat, das sei ihm dann „durchgeflutscht“. Die Frage, ob sämtliche Rechnungen der Firma S1 aus dem Jahr 2015 privater Natur seien, verneinte der Angeklagte und gab an, die Firma habe gleichzeitig auch die Türen in der Praxis ausgetauscht und einen Tisch im Büro gebaut. Er habe zeitgleich seine Eigentumswohnung renovieren lassen, so dass es Rechnungen privater Natur ebenso gebe wie solche, die die Praxis beträfen. Eine Abgrenzung habe insoweit vorgenommen werden sollen, dass auf den Rechnungen „Praxis“ oder „C5 straße“ habe stehen sollen. Auf Vorhalt, wonach eine Rechnung der Firma Volker M1 über eine Fußbodenheizung in einer Dusche vorliege, erklärte der Angeklagte, dies sei auf jeden Fall privat; die Firma habe jedoch auch in den Praxisräumen gearbeitet. Am 5. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, die geltend gemachten Instandhaltungskosten seien nur teilweise betrieblich bedingt gewesen. An der Anschrift der Praxis in der C und an der Anschrift seiner Eigentumswohnung, der C5 straße, hätten zum Teil zeitgleich dieselben Handwerker gearbeitet. Konkret zu den vorgenannten Kosten und Rechnungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Die Rechnung der Firma N1 oHG vom 31.12.2014 betreffe Arbeiten in der Praxis, die wegen Feuchtigkeitsschäden im Zusammenhang mit dem Defekt der Klimaanlage erforderlich gewesen seien. Die Rechnung der Tischlerei S1 vom 27.01.2015 betreffe den Einbau einer Eingangstür in der C5 straße. Er habe auf die Rechnung das Wort „Praxis“ geschrieben und so die betriebliche Veranlassung vorgetäuscht, um seine Steuerlast zu senken. Die Rechnung der Firma M1 vom 21.07.2015 betreffe Arbeiten, die sowohl in der Praxis als auch in der C5 straße durchgeführt worden seien. Er habe die Firma M1 gebeten, alle Rechnungspositionen in eine einheitliche Rechnung zu schreiben, um die Kosten insgesamt absetzen zu können. Der in der Rechnung enthaltene Posten „Zusatzheizung“ über EUR 3.412,75 beziehe sich auf private Instandhaltungsmaßnahmen, die er zu Unrecht als betrieblich veranlasst deklariert habe. Die Rechnung der Tischlerei S1 vom 23.04.2015 betreffe ausschließlich Arbeiten im privaten Bereich. Wieso die Rechnung vom 23.04.2015 dennoch betrieblich geltend gemacht worden sei, wisse er nicht. Auf den Rechnungen, die bei den Praxiskosten hätten berücksichtigt werden sollen, habe er „Praxis“ geschrieben, was auf dieser Rechnung aber nicht stehe. Die Rechnung habe eigentlich als Aufwendung für seine privat genutzte Eigentumswohnung steuermindernd geltend gemacht werden sollen. γ) Die Einlassung des Angeklagten, wonach die seitens der Firma S1 unter dem 26.03.2015 und dem 11.09.2015 abgerechneten Arbeiten keinen Bezug zu seiner geschäftlichen Tätigkeit gehabt hätten, erachtet die Kammer, nicht zuletzt angesichts des mit den Angaben des Angeklagten zu den jeweils durchgeführten Arbeiten übereinstimmenden Inhalts der Rechnungen für glaubhaft. Soweit der Angeklagte in Bezug auf die Buchungsposition „Tischlerei S1 “ vom 11.09.2015 angegeben hat, die zugrundeliegende Rechnung habe nicht betrieblich, sondern vielmehr als Aufwendung für seine Eigentumswohnung steuerlich geltend gemacht werden sollen, vermochte die Kammer dem hingegen nicht zu folgen. Es ist bereits nicht plausibel, dass der Angeklagte in ein und demselben Zeitraum hinsichtlich einer Rechnung eine ordnungsgemäße steuerliche Geltendmachung gewollt haben soll, wohingegen er hinsichtlich mehrerer anderer Rechnungen eine unberechtigte Absetzung beabsichtigte. Auch spricht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass - mit Ausnahme der Rechnung der Tischlerei S1 vom 27.01.2015 - keine der Instandhaltungsrechnungen mit dem Wort „Praxis“ beschriftet wurde, mithin auch nicht die weiteren Rechnungen, hinsichtlich derer der Angeklagte eingeräumt hat, sie zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben. Hinsichtlich der Rechnung der Firma M1 vom 25.08.2015 schied eine teilweise Anerkennung der darin enthaltenen Kosten als Betriebsausgaben auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten aus, wonach die Rechnung in der Praxis ebenso wie privat durchgeführte Arbeiten betreffe. Zwar geht die Kammer auch insoweit von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten aus, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die Rechnung Arbeiten der Elektroinstallation in einem „Zimmer 1“ und „Zimmer 2“ ebenso wie am „Empfang“ ausweist, was sich mit der Annahme, hierbei habe es sich um Arbeiten in der Praxis des Angeklagten gehandelt, schlüssig in Einklang bringen lässt. Indes war zu beachten, dass in der mit „Schlussrechnung“ überschriebenen Rechnung - unter Verweis auf im Zeitraum zwischen März 2013 und Juni 2014 bereits gestellte und bezahlte Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 5.424,13 - lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von EUR 3.741,15 von einer sich insgesamt auf EUR 8.569,95 belaufenden „Projektsumme“ in Rechnung gestellt wurde. Während der Posten „Zusatzheizung“ mit einem Betrag in Höhe von EUR 3.412,75 zu Buche schlägt, entfallen auf den Posten „Beleuchtung“ EUR 1.498,45 sowie auf die übrigen, in der Rechnung zwar nicht näher bezeichneten, aber getrennt ausgewiesenen Arbeiten, die erkennbar die Elektroinstallation betreffen, ein Betrag in Höhe von EUR 3.658,75. Angesichts des Umstands, dass ausweislich des Eingangstexts der Rechnung eine „Änderung und Erweiterung der Elektroinstallation“, mithin die in der Praxis durchgeführten Arbeiten, bereits ab März 2013 durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass diese mit den bis Juni 2014 gestellten Teilrechnungen vollständig abgegolten waren. Dies fügt sich schlüssig dazu, dass dem Angeklagten bereits mit Erstrechnung vom 21.03.2013 ein - mit dem auf die Elektroinstallationsarbeiten entfallenden Betrag in Höhe von EUR 3.658,75 bis auf eine Divergenz in Höhe von EUR 88,75 übereinstimmender - Betrag in Höhe von EUR 3.570,- in Rechnung gestellt wurde. Dafür, dass sich die Rechnung vom 25.08.2015 nicht auf Kosten für die Arbeiten an der Elektroinstallation bezieht, spricht weiterhin, dass lediglich die Posten „Zusatzheizung“ und „Beleuchtung“ als „Titelsumme 2“ und „Titelsumme 3“ in der Rechnung gesondert bezeichnet und an deren Ende unter dem Punkt „Titelzusammenstellung“ erneut betragsmäßig aufgeführt werden. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der in der Schlussrechnung abgerechnete Betrag ausschließlich noch den Posten „Zusatzheizung“ und „Beleuchtung“ zuzuordnen ist. Während der Angeklagte in Bezug auf den Posten „Zusatzheizung“ eingeräumt hat, dass es sich hierbei um Arbeiten in seiner Eigentumswohnung gehandelt habe, hat er eine Einlassung zu dem Posten „Beleuchtung“ nicht abgegeben, was bereits für sich genommen für eine private Veranlassung auch der diesbezüglichen Arbeiten streitet. Hinzu kommt, dass sich keiner der hierzu befragten, im Jahr 2015 in der Praxis des Angeklagten beschäftigten Zeugen an die Durchführung von Handwerkerarbeiten im Zusammenhang mit der Beleuchtung der Praxis erinnern konnte. Auch die Angaben des Angeklagten zum Hintergrund der Rechnung der Firma N1 oHG vom 31.12.2014 konnte die Kammer ihren Feststellungen nicht zugrunde legen, da sich außerhalb der Einlassung des Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit ergeben haben. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass ausweislich des Inhalts der Rechnung „Trockenbauarbeiten in Ihrer Praxis“ in Rechnung gestellt worden sind. Jedoch haben die im Jahr 2014 in der Praxis des Angeklagten beschäftigten Zeuginnen T1 , H, L5 und B2 bekundet, sich nicht daran zu erinnern, dass in der Praxis während ihrer Tätigkeit Trockenbauarbeiten stattgefunden hätten. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, jedenfalls in einem Fall auf den Inhalt einer Rechnung dahingehend Einfluss genommen zu haben, dass ihm dieser eine steuerliche Absetzung der Kosten ermöglichen würde, weshalb dem Inhalt der Rechnung unter Berücksichtigung der vorgenannten Zeugenaussagen nur ein begrenzter Aussagewert zugesprochen werden konnte. δ) Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt worden war, weitere Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen in Höhe von EUR 4.040,05 zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben, hat sich der entsprechende Sachverhalt nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach sich die Rechnung der Tischlerei S1 vom 27.01.2015 in Höhe von EUR 3.540,25 auf Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umbau des von der Zeugin L4 genutzten Büroraums beziehe, wird durch den Inhalt der Rechnung einerseits sowie durch die Aussagen der Zeuginnen L4 und T1 andererseits gestützt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, die Rechnung der Tischlerei S1 vom 21.07.2015 über einen Betrag in Höhe von EUR 499,80 betreffe Arbeiten, die in der Praxis geleistet worden seien, hat die Kammer diese Einlassung, deren Wahrheitsgehalt sie durch die Beweisaufnahme weder widerlegen noch feststellen konnte, zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. (6) Restbuchwertabgang in Höhe von EUR 54.481,- Soweit der Angeklagte einen Betrag in Höhe von EUR 54.481,- als „Restbuchwertabgang“ buchhalterisch hat erfassen lassen, war auch dieser gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der insoweit teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie der übrigen Beweisergebnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die entsprechende Abschreibung veranlasst hat, obwohl ihm bewusst war, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Im Einzelnen: α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchhaltung des Angeklagten wurde unter dem 31.12.2015 ein Abgang verschiedener Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Angeklagten in Höhe von EUR 54.481,- verbucht, wobei die Güter jeweils mit ihrem zum Zeitpunkt des Abgangs verbleibenden Restbuchwert in Ansatz gebracht wurden. Es handelt sich um die folgenden Buchungsposten: - Harfe antik, Datum der Anschaffung: 12.12.2011, Buchwertabgang: EUR 643,- - Elektrohandel I4 Kühlschrank French Door, Datum der Anschaffung: 30.06.2015, Buchwertabgang: EUR 2.089,- - Pureblue Hausquelle Vitalizer Tank, Datum der Anschaffung: 30.05.2015, Buchwertabgang: EUR 2.364,- - Laserprojektor, Datum der Anschaffung: 24.01.2013, Buchwertabgang: EUR 24.790,- - Japanisches Apothekerschränkchen antik, Datum der Anschaffung: 24.01.2013, Buchwertabgang: EUR 28.595,- Nach Aussage der Zeugin T4 war der Buchführung hinsichtlich keines der Güter eine Buchung auf Haben-Seite zu entnehmen, wobei der Zeuge T , der der Kammer insoweit als sachverständiger Zeuge Auskunft erteilte, darauf verwies, dass ein solcher kompensationsloser Abgang eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen nur dann denkbar sei, wenn dieses entweder bis zur vollständigen Wertlosigkeit zerstört werde oder ein Verlust bzw. ein nicht versicherter Diebstahl eintrete. β) Der Angeklagte hat sich hierzu am 5. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Bei der Harfe habe es sich um ein privates Dekorationsobjekt gehandelt, das er steuerlich geltend gemacht habe. Der Kühlschrank habe keinen Praxisbezug gehabt, sondern sei für seine Privatwohnung vorgesehen gewesen. Da seine Anlieferung an den räumlichen Verhältnissen in der C5straße gescheitert sei, habe er aus Verärgerung darüber, den Kühlschrank nicht nutzen zu können, einen Praxisbezug behauptet. Den Vitalizer Tank habe er ausschließlich privat genutzt, ihn jedoch dennoch steuerlich geltend gemacht, um Geld zu sparen. Bei dem angeblichen Laserprojektor handele es sich um einen Yag-Laser und mithin um ein medizinisches Gerät. Dieses habe in seiner Praxis gestanden und sei als Behandlungsinstrument genutzt worden. Das Apothekerschränkchen habe von 2011 bis 2016 als Dekorationsobjekt in seinem Behandlungszimmer gestanden. Sodann habe er es aus Sorge vor einer Beschädigung nach Hause verbracht. Die Anschaffung sei also betrieblich veranlasst gewesen. Die Entnahme durch die Verbringung nach Hause habe er dem Steuerberater bzw. dem Finanzamt nicht mitgeteilt, um die Belastung einer Entnahme zu vermeiden. Am 15. Hauptverhandlungstag wies die Kammer den Angeklagten darauf hin, dass seine vorgenannte Einlassung sich lediglich dazu verhalte, ob die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter betrieblich oder privat verwendet worden seien, während die Frage, inwieweit hinsichtlich des - nach der Einlassung betrieblich verwendeten - Lasers ein Abgang aus dem Betriebsvermögen stattgefunden haben soll, nicht beantwortet worden sei. In Bezug auf das Apothekerschränkchen habe der Angeklagte zwar dargelegt, dieses in sein Privatvermögen überführt zu haben, nicht jedoch, wie es zu der Verbuchung als Abgang gekommen sei. Seine Einlassung, wonach er die Entnahme seinem Steuerberater bzw. dem Finanzamt verschwiegen habe, sei insoweit nicht nachvollziehbar, da der an ihn gerichtete Vorwurf vielmehr sei, dass hinsichtlich des Schränkchens zu Unrecht eine Verbuchung als Abgang aus dem Betriebsvermögen des Angeklagten stattgefunden habe, was denknotwendig voraussetze, dass sein Steuerberater entsprechend informiert bzw. instruiert worden sei. Daraufhin ergänzte der Angeklagte seine Einlassung am selben Hauptverhandlungstag dahingehend, dass er angab, der Yag-Laser sei defekt gewesen und habe ausgetauscht werden müssen. Auf Nachfrage gab der Angeklagte persönlich an, er habe das Gerät bereits im Jahr 2000 oder 2001 gekauft. Weitere Angaben zu dem Sachverhalt machte er in der Folge nicht mehr. γ) Nach Würdigung der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass hinsichtlich keines der vorgenannten Güter ein Sachverhalt gegeben war, der den Angeklagten zu einer kompensationslosen Abschreibung aus seinem Betriebsvermögen berechtigt hätte. Hinsichtlich der Harfe, des Kühlschrank und des Vitalizer-Tanks folgt dies bereits unmittelbar aus der Einlassung des Angeklagten, nachdem dieser eingeräumt hat, die Gegenstände seien rein privat angeschafft und genutzt geworden und damit nicht Teil seines Betriebsvermögens gewesen. In Bezug auf das Apothekerschränkchen hat der Angeklagte mit der Erklärung, er habe dieses von der Praxis zu sich nach Hause verbracht, einen Sachverhalt dargetan, wonach zwar ein Abgang eines vormals betrieblich verwendeten Gegenstands aus dem Betriebsvermögen erfolgt, zugleich jedoch die erforderliche, den Abgang kompensierende Gegenbuchung als Entnahme unterblieben sei. Aus dem Vorgesagten ergibt sich ohne weiteres auch ein Vorsatz des Angeklagten. Insbesondere hat er in Bezug auf die Überführung des Apothekerschränkchens in sein Privatvermögen angegeben, er habe die „Belastung einer Entnahme“ vermeiden wollen, was zeigt, dass dem Angeklagten der Umstand, dass korrekterweise eine Verbuchung der Entnahme auf der Haben-Seite hätte erfolgen müssen, bewusst war. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, er habe die Entnahme seinem Steuerberater bzw. dem Finanzamt verschwiegen, wohingegen die Tatsache, dass in Bezug auf den Restbuchwert des Apothekerschränkchens eine gewinnmindernde Abschreibung stattgefunden hat, denklogisch und wie von der Kammer festgestellt, voraussetzt, dass der Angeklagte seinen für die Buchführung verantwortlichen Steuerberater - wenn auch vermutlich unter Vorspiegelung eines falschen Sachverhalts - darauf aufmerksam gemacht haben muss, dass sich das Schränkchen nicht mehr in seinem Betriebsvermögen befindet, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da bei beiden Sachverhaltsvarianten ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten gegeben wäre. Soweit der Angeklagte angegeben hat, bei dem als „Laserprojektor“ verbuchten Wirtschaftsgut habe es sich tatsächlich um einen Yag-Laser gehandelt, der defekt gewesen sei und ausgetauscht habe werden müssen, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Es ist bereits nicht ohne weiteres plausibel, dass ein medizinisches Gerät, welches jedenfalls ausweislich der Buchführungsunterlagen erst am 24.01.2013 angeschafft wurde und noch über einen Restbuchwert in Höhe von knapp EUR 25.000,- verfügte, bereits Ende des Jahres 2015 in einer Weise defekt gewesen sein soll, die weder eine Reparatur noch eine Veräußerung zuließ. Soweit der Angeklagte angegeben hat, das Gerät sei bereits 2001 oder 2002 angeschafft worden, lässt sich dies weder mit dem sich aus den Buchführungsunterlagen ergebenden Anschaffungsdatum noch damit, dass das Gerät dann, 13-14 Jahre später noch über einen Restbuchwert von rund EUR 25.000,- verfügt haben soll, in Einklang bringen. Da auch über die Einlassung des Angeklagten hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein als „Laserprojektor“ bezeichnetes Wirtschaftsgut zum einen Teil des Betriebsvermögens des Angeklagten gewesen und zum anderen entweder vollständig wertlos geworden ist, gestohlen wurde oder verlustig gegangen ist, ist die Kammer nach alledem davon überzeugt, dass die entsprechende Buchung mit Wissen und Wollen des Angeklagten zu Unrecht erfolgte. (7) Steuerrückstellung in Höhe von EUR 140.000,- Auch die vom Angeklagten ausweislich der Auszüge aus seiner elektronischen Buchführung unter dem 31.12.2015 in Höhe von EUR 80.000,- mit dem Buchungstext „RSt. Schlichtung mit KV“ sowie in Höhe weiterer EUR 60.000,- mit dem Buchungstext „RSt. Rückforderung Factor“ verbuchten Steuerrückstellungen konnten seinen Gewinn als Passivposten nicht schmälern. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte diese wie bereits in den Vorjahren für sich beansprucht hat, obwohl ihm bewusst war, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Steuerrückstellungen nicht vorlagen. α) Der Angeklagte hat sich hierzu - nach der am 2. Hauptverhandlungstag erfolgten pauschalen Behauptung, der ZeugeL1 habe sämtliche Rückstellungen ohne sein Zutun und seine Kenntnis vorgenommen - am 17. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Die Rückstellung in Höhe von EUR 80.000,- sei gebildet worden, da die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen ihn mehrere Regressverfahren wegen der Überschreitung des pro Arzt und Quartal vorgesehenen Budgets für Medikamente angestrengt habe. Nach dem Erwerb eines für die Diagnostik verschiedener Augenerkrankungen geeigneten sog. OCT-Geräts im Jahr 2015 habe er das für ihn vorgesehene Budget ab diesem Zeitpunkt in enormer Weise überschritten. Der ihm erteilte Rückforderungsbescheid in 5-stelliger Höhe habe sich auf die Jahre 2013 bis 2017 bezogen und 11 oder 12 Quartale betroffen. Wie sein Steuerberater damit umgegangen sei, wisse er nicht genau; möglicherweise sei die Forderung bzw. die auf ihr basierende Rückstellung in das Jahr 2015 „rückgetragen“ worden, da die Verbindlichkeit ja zumindest teilweise zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden gewesen sei. Zu der Rückstellung in Höhe von EUR 60.000,- gab der Angeklagte an, diese sei wegen eines zum 31.12.2015 nicht ausgeglichenen Kontos bei der von ihm als Abrechnungsunternehmen genutzten Factoring-Gesellschaft N GmbH gebildet worden. Diese habe immer wieder von den Patienten nicht bezahlte Rechnungspositionen von ihm erstattet haben wollen. β) Der zuletzt erfolgten Einlassung des Angeklagten kann - unabhängig davon, dass bereits ihr Zeitpunkt gewisse Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lässt - angesichts des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden. Soweit der Angeklagte angegeben hat, die Rückstellung sei dem Umstand geschuldet, dass die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen ihn - 11 oder 12 Quartale im Zeitraum 2013 bis 2017 betreffende - Regressverfahren angestrengt und eine Rückforderung in 5-stelliger Höhe geltend gemachte habe, ist dies durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M2 , Referentin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, sowie die Verlesung einer von der Zeugin im Nachgang zu ihrer Vernehmung übersandten Forderungsaufstellung widerlegt. Zwar folgt aus der durch die Aufstellung belegten Aussage der Zeugin M2 , dass die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen den Angeklagten wegen der im Jahr 2015 erstmals erfolgten Überschreitung der für die Verschreibung von Arzneien vorgesehen Richtgröße tatsächlich Rückforderungsansprüche geltend gemacht hat, wenngleich sich diese ausschließlich auf die Jahre 2015 und 2016 bezogen und im Jahr 2015 auf lediglich EUR 16.560,20 beliefen, was für sich genommen die Bildung einer Rückstellung für den Veranlagungszeitraum 2015 in Höhe von EUR 80.000,- nicht zu rechtfertigen vermocht hätte. Jedoch ergibt sich aus der Forderungsaufstellung und der Aussage der Zeugin M2 weiter, dass der das Jahr 2015 betreffende Rückforderungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung erstmals im dem Angeklagten im ersten Quartal 2018 erteilten Abrechnungsbescheid geltend gemacht wurde. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass der Angeklagte - wozu die Kammer keine Feststellungen treffen konnte - bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Geltendmachung der Forderung in Kenntnis gesetzt worden ist, kann die Kammer sicher ausschließen, dass dies bereits im Jahr 2015 geschehen ist. Zum einen ist bereits kein Grund dafür ersichtlich, weshalb bis zu einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein noch jedenfalls 2 Jahre hätten vergehen sollen, sofern das Bestehen des Anspruchs bereits im Jahr 2015 festgestellt und dem Angeklagten mitgeteilt worden wäre. Zum anderen folgt die Überzeugung der Kammer aus der - ihr aus anderen Verfahren hinreichend bekannten - Abrechnungspraxis zwischen Vertragsarzt und gesetzlicher Krankenversicherung, bei welcher die Abrechnung durch den Arzt stets erst nach Ende des jeweiligen Quartals und eine Schlusszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung sodann nach Prüfung der Abrechnung erst im übernächsten Quartal erfolgt. Dies zeigt, dass eine abschließende Prüfung und Berechnung eines sich aus der Überschreitung der Richtgröße durch den Angeklagten im Jahr 2015 ergebende Rückforderung frühestens im Jahr 2016 erfolgen konnte. Dies gilt umso mehr, als dass die Forderung ausweislich der Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für das gesamte Jahr 2015 und nicht etwa für einzelne Quartale geltend gemacht wurde. Da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl Rückstellungen wegen zivilrechtlicher Schadensersatzverpflichtungen als auch wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erst gebildet werden dürfen, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht (vgl. BFH, Urt. v. 22.08.2012 - X R 23/10, m. w. N.), konnte eine Rückstellung für das Jahr 2015 demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgen. Dass die betreffende Rückstellung - wie vom Angeklagten vorgebracht - nichtsdestotrotz auf Grundlage des vorgenannten Sachverhalts durch den Zeugen X1 im Wege einer „Rücktragung“ gebildet worden und der Angeklagte in Bezug auf ihre unrechtmäßige Bildung vorsatzlos gewesen sein könnte, vermag die Kammer auszuschließen. Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gegen den Angeklagten tatsächlich geltend gemachten Forderung, nämlich rund EUR 16.500,- im Jahr 2015, mit der Bildung einer Rückstellung in Höhe von EUR 80.000,- nicht in Einklang zu bringen ist. Schließlich haben sich - wenngleich der Zeuge X1 über keine konkreten Erinnerungen an das Zustandekommen der Rückstellungen mehr verfügte - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten als Steuerberater und in der Geschäftsleitung eines Steuerbüros mit fast 40 Angestellten tätige Zeuge X1 , die rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Steuerrückstellung verkannt oder gar bewusst ignoriert haben könnte. Auch die Einlassung des Angeklagten zu der in Höhe von EUR 60.000,- gebildeten Rückstellung vermag nicht zu überzeugen. Dass das Abrechnungskonto des Angeklagten bei der N GmbH (im Folgenden: N ) wie von diesem behauptet zum 31.12.2015 einen Soll in entsprechender Höhe aufgewiesen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach glaubhafter Aussage des Zeugen A , Mitarbeiter der N , gestaltete sich das seit März 2015 zwischen dem Angeklagten und der N bestehende Vertragsverhältnis dergestalt, dass das Risiko der Uneinbringlichkeit begründeter Forderungen mit deren Ankauf auf die N überging (sog. echtes Factoring). Lediglich in Fällen, so der Zeuge A , in denen die Forderung von Anfang an nicht bzw. nicht in der angegeben Höhe bestanden habe oder nachträglich eine Stornierung oder Rechnungsänderung von Seiten der Praxis erfolgt sei, habe die N das Recht gehabt, vom Kaufvertrag mit der Folge einer Erstattungspflicht durch den Angeklagten zurückzutreten. Die N habe das Abrechnungskonto des Angeklagten als Kontokorrent geführt, auf dem ggfs. entstehende Forderungen der N fortlaufend mit Gegenforderungen des Angeklagten aus der Abtretung von Forderungen an die N verrechnet worden seien. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen A ließe sich ein Soll auf dem Abrechnungskonto des Angeklagten bei der N demnach nur damit erklären, dass zum 31.12.2015 und demnach während der laufenden Vertragsbeziehung - nicht auf einem schlichten Zahlungsausfall sondern einem (teilweisen) Nichtbestehen der abgetretenen Forderung, einer Stornierung oder einer Rechnungsänderung beruhende - Rückforderungsansprüche der N gegenüber dem Angeklagten aus der Zeit zwischen März und Dezember 2015 die von diesem an die N abgetretenen Forderungen um einen Betrag in Höhe von EUR 60.000,- überstiegen hätten. Gegen eine solche, bereits für sich genommen fernliegende Annahme sprach zudem die Aussage des Zeugen A , wonach die N einen auf einem Abrechnungskonto vorhandenen Soll in „namhafter Höhe“ üblicherweise - wie in ihren Vertragsbedingungen vorgesehen - zum Anlass genommen habe, das mit dem betreffenden Arzt bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen. (8) Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- Zu den der Berechnung des Gewinns zugrunde gelegten Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- gelten die unter C. II. 2. d) bb) (3) gemachten Ausführungen entsprechend. (9) Reduzierung des Gewinns um Zinsertrag in Höhe von EUR 1.810,- Schließlich war der ermittelte Gewinn um den für den Veranlagungszeitraum 2015 gewinnerhöhend verbuchten Zinsertrag in Höhe von EUR 1.810,- zu reduzieren, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die unter C. II. 2. d) cc) (8) gemachten Ausführungen verwiesen wird. ee) im Veranlagungszeitraum 2016 Die hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2016 als Gewinn des Angeklagten zugrunde gelegte Summe in Höhe von EUR 679.438,17 hat die Kammer dadurch ermittelt, dass sie die sich aus der Buchführung des Angeklagten ergebenden Einkünfte, einen Verlust in Höhe von EUR 578.585,94, um diejenigen Buchungspositionen erhöht hat, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in der Buchführung des Angeklagten zu Unrecht gewinnmindernd erfasst wurden bzw. deren gewinnerhöhende Verbuchung zu Unrecht unterblieben ist. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Positionen: (1) Kosten für den Erwerb von Klingen in Höhe von EUR 50.000,- Soweit der Angeklagte ausweislich der Auszüge aus seiner elektronischen Buchführung auch für den Veranlagungszeitraum 2016 unter dem 13.06.2016 mit dem Buchungstext „V , Nan Fung Centre, Guangdong, China“ - wenngleich B4 als im Vorjahr ohne die Vorlage einer Rechnung - einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,- für den Erwerb von 500 Klingen als Betriebsausgaben buchhalterisch hat erfassen lassen, wird auf seine unter C. II. 2. d) dd) (2) dargestellte glaubhafte geständige Einlassung, wonach der Erwerb tatsächlich nicht stattgefunden hat, verwiesen. (2) Instandhaltungskosten in Höhe von EUR 21.424,68 Soweit der Angeklagte auch im Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 21.835,82 als Kosten für die Instandhaltung betrieblicher Räume geltend gemacht hat, konnten diese hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 21.424,68 ebenso wenig wie im Vorjahr Berücksichtigung als Betriebsausgaben finden. α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten sowie der hierzu - nach Aussage der Zeugin T4 lediglich hinsichtlich eines Buchungspostens - an das Finanzamt übermittelten Rechnung handelt es sich um die folgenden Buchungsposten: - 04.02.2016, Buchungstext „Tischlerei S1 GmbH, S1, Rep. Schrank“, EUR 1.157,39, Rechnung liegt nicht vor - 08.07.2016, Buchungstext „E1 , C9 , Holzboden“, EUR 18.454,33, Rechnung vom 08.07.2016 - 10.08.2016, Buchungstext „Malerarbeiten Praxis“, EUR 4.347,56, Rechnung liegt nicht vor - 08.09.2016, „I5 & Co. KG, X4 , Fenster“, EUR 1.401,82, Rechnung liegt nicht vor β) Hinsichtlich der zu den Instandhaltungskosten erfolgten Einlassung des Angeklagten wird zunächst auf die unter C. II. 2. d) dd) (5) β) gemachten Ausführungen Bezug genommen. Konkret zu den vorgenannten Instandhaltungskosten hat sich der Angeklagte darüber hinaus am 5. Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Die in der Rechnung des E1 vom 08.07.2016 ausgewiesenen Arbeiten seien ausschließlich privat veranlasst gewesen. Hier habe sein Steuerberater, der Zeuge X1 , eigenständig die betriebliche Zuordnung vorgenommen. Die für die Reparatur eines Schranks sowie den Einbau eines Fensters unter dem 04.02.2016 bzw. 08.09.2016 verbuchten Kosten seien rein private Ausgaben, die er trotzdem betrieblich steuermindernd eingereicht habe. Zu den unter dem 10.08.2016 verbuchten Kosten für Malerarbeiten erklärte der Angeklagte am 17. Hauptverhandlungstag, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob diese in der Praxis oder in seiner Eigentumswohnung erfolgt seien. γ) An der Richtigkeit der in Bezug auf drei der vier Buchungsposten abgegebenen geständigen Einlassung des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel. Da dem Angeklagten im Veranlagungszeitraum 2016 eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorzuwerfen und sein Gewinn demnach allein nach objektiven Maßstäben zu bemessen ist, ist unerheblich, ob die sich aus der Rechnung des E1 vom 08.07.2016 ergebenden Kosten mit Wissen und Wollen des Angeklagten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Hinsichtlich der mit dem Text „Malerarbeiten Praxis“ verbuchten Kosten, zu denen der Angeklagte nach seiner Einlassung über keine Erinnerung mehr verfügt, folgt die Überzeugung der Kammer, wonach die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind, aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S , T2 und T1 . Diese haben übereinstimmend bekundet, es hätten während ihrer - auch im Jahr 2016 erfolgten - Tätigkeit in der Praxis dort keine Malerarbeiten stattgefunden. Dass die Arbeiten ohne Kenntnis der - jeweils in Vollzeit in der Praxis beschäftigten - Zeuginnen durchgeführt worden sein könnten, schließt die Kammer bereits vor dem Hintergrund, dass es sich ausweislich des für sie in Ansatz gebrachten Betrages in Höhe von rund EUR 4.300,- um Arbeiten von einigem Umfang gehandelt haben muss, aus. δ) Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt worden war, weitere Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen in Höhe von EUR 411,14 zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben, hat sich der entsprechende Sachverhalt nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach der nicht durch eine Rechnung belegten, unter dem 07.11.2016 erfolgten Buchung mit dem Text „O3, Köln, Schlösseraustausch“ der nach dem Weggang der Zeugin T1 im Oktober 2016 erfolgte Austausch der Praxisschlösser zugrunde liege, erachtet die Kammer für glaubhaft, nachdem die Zeuginnen S und T2 den Austausch der Schlösser bestätigt haben. (3) Arbeitslohn Dr. K in Höhe von EUR 48.331,58 Bezüglich des vom Angeklagten nach dem Ausdruck der elektronischen Arbeitslohndaten in Höhe von EUR 48.331,58 verbuchten Arbeitslohns nebst Sozialabgaben für die Zeugin Dr. K gelten die unter C. II. 2. d) cc) (3) gemachten Ausführungen entsprechend. (4) Rechts- und Beratungskosten F AG in Höhe von EUR 101.820,- Der in der Buchführung des Angeklagten im Zusammenhang mit vorgeblichen Kosten für eine Beratung durch die F AG gewinnmindernd verbuchte Betrag in Höhe von EUR 101.820,- war seinem Gewinn ebenfalls hinzuzurechnen, da der Angeklagte - wie sich unmittelbar aus seiner insoweit geständigen Einlassung ergibt - entsprechende Beträge nicht an die F AG bezahlt hat. α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurde unter dem 29.07.2016 ein Betrag in Höhe von EUR 211.820,- als Rechts- und Beratungskosten der F AG verbucht. Nach Aussage der Zeugin T4 wurde zugleich die im Vorjahr zu Unrecht gebildete Rückstellung in Höhe von EUR 110.000,- gewinnerhöhend gegengebucht, woraus sich der Verbleib einer Gewinnminderung in Höhe von EUR 101.820,- durch die vorgenommene Buchung der Rechts- und Beratungskosten ergibt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt nach Aussage der Zeugin T4 vom Steuerbüro des Zeugen X1 eine der Buchung zugrundeliegende Rechnung der F AG an den Angeklagten vom 29.07.2016 über den Betrag in Höhe von EUR 211.820,- übergeben. Unter dem Punkt Leistungsbeschreibung werden darin ein „Coaching der Geschäftsleitung (…) zu einem Inklusiv-Tagessatz i.H.v. EUR 3.600,- bei 25 Tagewerken“ mit EUR 90.000,- sowie „Nebenleistungen für die Vermittlung des Verkaufs der Praxis Immobilie gemäß Vereinbarung“ mit EUR 88.000,-, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. β) Der Angeklagte hat sich hierzu - über die bereits unter C. II. 2. d) cc) (5) im Zusammenhang mit der für den Veranlagungszeitraum 2014 gebildeten Rückstellung wiedergegebene Einlassung hinaus - wie folgt eingelassen: Im Rahmen seiner 4. Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, der ZeugeL1 habe ihm zu einem vom Angeklagten nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine Rechnung präsentiert, auf der Beratungstage gestanden hätten. Solche habe es jedoch nie gegeben. Die Rechnung habe der ZeugeL1 ihm seiner Erinnerung nach zusammen mit dem - später von dem Zeugen auf das Jahr 2014 datierten - Vertrag vorgelegt, den er unterzeichnet habe. Der Inhalt des Vertrages sowie der Rechnung habe jedoch nicht die zwischen ihm und dem Zeugen getroffene Vereinbarung, wonach eine Vergütung des Zeugen auf Erfolgsbasis habe erfolgen sollen, widergespiegelt. Dementsprechend habe er auch keinerlei Zahlungen auf die Rechnung an den ZeugenL1 geleistet. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte erneut dahingehend eingelassen, der ZeugeL1 habe ihm eine Rechnung über fingierte Beratungsleistungen in Höhe von ca. EUR 211.000,- präsentiert, die er jedoch nicht bezahlt habe, da es die entsprechenden Leistungen nicht gegeben habe. γ) Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten insoweit gefolgt, als dass sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 211.820,- nicht an den ZeugenL1 bezahlt hat und dieser somit auch nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen war. Für die Richtigkeit der Einlassung, wonach weder die vorgenannte Rechnung noch der - ihr nach Angaben des Angeklagten zugrundeliegende - auf den 07./08.04.2014 datierte Vertrag, zu dem bereits unter C. II. 2. d) cc) (5) näher ausgeführt worden ist, die zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung zutreffend wiedergibt, sprechen dabei die folgenden Umstände: Der Inhalt des Vertrages, wonach der ZeugeL1 je Tagewerk ein Honorar von EUR 1.850,- erhalten sollte, lässt sich mit dem Inhalt der Rechnung, nach der je Tagewerk ein Betrag in Höhe von EUR 3.600,- veranschlagt wurde, nicht vereinbaren, was bereits für sich genommen darauf hindeutet, dass weder dem Vertrag noch der Rechnung eine von den Parteien tatsächlich gelebte Vereinbarung zugrunde liegt. Für diese Annahme spricht darüber hinaus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 3.600,- als Tageshonorar für eine Beratungsleistung deutlich überhöht erscheint. Weiterhin hat der ZeugeL1 in Bezug auf die Bezahlung der Rechnung durch den Angeklagten sich widersprechende Angaben gemacht: Während er im Rahmen seiner - durch Vernehmung des Zeugen I2 in die Hauptverhandlung eingeführten - Vernehmung als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren am 17.05.2019 erklärt hat, der Angeklagte habe die Rechnung nicht beglichen, gab er in seiner Zeugenvernehmung vom 24.06.2019 an, der Angeklagte habe das ihm in Rechnung gestellte Beratungshonorar in Höhe von EUR 180.000,- netto bezahlt. Dass der ZeugeL1 danach in zumindest einer seiner beiden Vernehmungen unwahre Angaben zum in Rede stehenden Sachverhalt gemacht hat, lässt sich mit der Annahme, die Rechnung sei zum Zweck der Steuerersparnis lediglich fingiert worden, zwanglos in Einklang bringen, da es sich dann bei der (Nicht-)Zahlung durch den Angeklagten lediglich um ein weiteres unwahres Detail innerhalb eines unwahren Sachverhalts gehandelt hätte. Geht man dagegen davon aus, der Zeuge habe dem Angeklagten einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend eine Summe in Höhe von EUR 211.820,- in Rechnung gestellt und deren Begleichung erwartet, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er zu der - in diesem Fall für ihn bedeutsamen - Frage, ob eine Zahlung durch den Angeklagten erfolgte, jedenfalls bei einer seiner Vernehmungen unwahre Angaben hätte machen sollen. Da der maßgebliche Gewinn des Angeklagten im Veranlagungszeitraum 2016 nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, ist vorliegend ohne Bedeutung, ob die gennanten Kosten mit Wissen und Wollen des dies bestreitenden Angeklagten buchhalterisch erfasst worden sind. (5) Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 5.544,64 Hinsichtlich der nach den Auszügen aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten als Betriebsausgaben verbuchten Lebensmittel- und Bewirtungskosten in Höhe von EUR 5.544,64 wird vollumfänglich auf die unter C. II. 2. d) bb) (2) gemachten Ausführungen verwiesen. (6) Abschreibung Forderung gegen K1 in Höhe von EUR 134.966,80 Soweit unter dem 31.12.2016 die vermeintliche Forderung des Angeklagten gegen K1 in Höhe von EUR 134.966,80 wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben wurde, war dieser Posten dem Gewinn des Angeklagten aus den unter C. II. 2. d) cc) (8) dargelegten Gründen hinzuzurechnen. (7) Steuerrückstellungen in Höhe von EUR 856.000,- Schließlich konnten auch in der Buchhaltung des Angeklagten für das Jahr 2016 verbuchten Steuerrückstellungen in Höhe von EUR 866.000,- hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 856.000,- keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden, da ihnen insoweit - wie bereits in den Vorjahren - nach der Überzeugung der Kammer keine Sachverhalte zugrunde liegen, die den Angeklagten zur Bildung entsprechender Steuerrückstellungen berechtigt hätten. α) Ausweislich der Auszüge aus der elektronischen Buchführung des Angeklagten wurden unter dem 31.12.2016 Steuerrückstellungen in Höhe von insgesamt EUR 866.000,- verbucht, wobei es sich im Einzelnen um die folgenden Buchungen handelt: - Buchungstext „RS KV Regress“, EUR 250.000,- - Buchungstext „RST weg. Ärztekammer“, EUR 75.000,- - Buchungstext „Anpassung Verb. PVS“, EUR 40.000,- - Buchungstext „Wertberichtigung LuL“, EUR 100.000,- - Buchungstext „RS KV Regress“, EUR 456.000,- β) Der Angeklagte hat sich zu den Rückstellungen wie folgt eingelassen: Wie bereits dargelegt hat der Angeklagte am 2. Hauptverhandlungstag angegeben, die Rückstellungen habe der ZeugeL1 ohne sein Zutun vorgenommen. Hinsichtlich der für den Veranlagungszeitraum 2016 vorgenommenen Rückstellungen hat er darüber hinaus ausgeführt, er müsse - wenn er in der Ruhe der Untersuchungshaft die Beträge von EUR 866.000,- prüfe - feststellen und zugeben, dass sie wohl ohne die erforderlichen Belege und Hintergründe geltend gemacht worden seien. Er habe hiervon jedoch erst viel später Kenntnis erlangt, nämlich als ihm seine Steuererklärung für das Jahr 2016 im Jahr 2018 auf sein Bitten hin von seinem Steuerberater zur Verfügung gestellt worden sei. Auf Vorhalt der Kammer, wonach die Einlassung des Angeklagten, die Bildung der Rückstellungen nicht beeinflusst und hiervon erst nachträglich Kenntnis erlangt zu haben, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt einer E-N1 l des ZeugenL1 an den Angeklagten, zu der sogleich näher ausgeführt werden wird, wenig glaubhaft erscheine und die Kammer anrege, diese zu überdenken und eine insgesamt wahrheitsgemäße Einlassung zu den Rückstellungen abzugeben, hat der Angeklagte am 17. Hauptverhandlungstag die folgenden Angaben gemacht: Seiner Erinnerung nach sei die für den Veranlagungszeitraum 2016 gebildete Rückstellung aufgrund verschiedener von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gegen ihn erhobener Forderungen gebildet worden. Zum einen habe diese erstmals im Jahr 2017 Rückforderungen in hoher 6-stelliger Höhe gegen ihn geltend gemacht. Zum anderen habe es im Jahr 2016 erneut ein sehr hohes „Medikamenten-Regressverfahren“ durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein wegen der Injektionen von Jetrea, Eylea und Lucentis gegeben, wofür die Rückstellung in Höhe von EUR 700.000,- gebildet worden sei. γ) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt, der den Angeklagten zur Bildung der vorgenannten Rückstellungen berechtigt hätte, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von EUR 10.000,-, zu dem sogleich ausgeführt werden wird, nicht vorlag. Einen entsprechenden Rückschluss lässt bereits die Einlassung des Angeklagten selbst zu, nachdem dieser am 2. Hauptverhandlungstag eingeräumt hat, er müsse feststellen und zugeben, dass die Rückstellungen in Höhe von EUR 866.000,- wohl ohne die erforderlichen Belege und Hintergründe geltend gemacht worden seien. Soweit der Angeklagte in Abkehr von dieser Einlassung am 17. Hauptverhandlungstag einen sachlichen Grund für die Bildung der Rückstellungen zu konstruieren versucht hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie bereits unter C. II. 2. d) dd) (7) ausgeführt, hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zwar wie bereits hinsichtlich des Jahres 2015 auch betreffend das Jahr 2016 einen - aus der Überschreitung der Richtgröße für Medikamentenverschreibungen durch den Angeklagten resultierenden - Anspruch gegen diesen geltend gemacht. Jedoch belief sich dieser auf lediglich rund EUR 12.500,- und wurde gegenüber dem Angeklagten zudem erstmals mit dem ihm im ersten Quartal 2019 erteilten Abrechnungsbescheid geltend gemacht. Soweit die Kassenärztliche Vereinigung darüber hinaus Rückforderungen in Höhe von mittlerweile rund EUR 900.000,- wegen der Vornahme von Operationen in externen Räumlichkeiten ohne entsprechende Genehmigung gegen den Angeklagten erhebt, hat sie von deren Bestehen nach Aussage der Zeugin M2 erstmals im Jahr 2017 Kenntnis erlangt. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bildung steuerlicher Rückstellungen in Bezug auf die vorgenannten Rückstellungsposten vorgelegen haben könnte. Vielmehr spricht der Inhalt einer an den Angeklagten gerichteten E-N1 l des ZeugenL1 , welche während laufender Hauptverhandlung zur Akte gelangt ist, gegen die Annahme, der Bildung der Rückstellungen habe die auf Tatsachen gestützte Erwartung des Angeklagten, aus noch ungewissen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden, zugrunde gelegen. Im Einzelnen: Am 11. Hauptverhandlungstag wurde der Zeuge X1 vernommen und - insbesondere deshalb, weil er über nur eingeschränkte Erinnerungen zu den relevanten Sachverhalten verfügte - von der Kammer dazu aufgefordert, die bei ihm noch vorhandenen Unterlagen betreffend das Mandatsverhältnis mit dem Angeklagten zur Akte zu reichen. Eine Auswertung der von dem Zeugen in der Folge übergebenen Unterlagen erfolgte durch den Zeugen I2 , der einen Bericht seiner hieraus gewonnenen Erkenntnissen nebst der darin in Bezug genommenen Schriftstücke der Kammer übergab, bevor er am 16. Hauptverhandlungstag als Zeuge vernommen wurde. Hierbei bekundete der Zeuge unter anderem zu einer von ihm in den Unterlagen des Zeugen X1 vorgefundenen, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten, E-N1 l des ZeugenL1 vom 22.08.2017 an den Angeklagten sowie in Kopie an die als Steuerfachangestellte im Steuerbüro des Zeugen X1 beschäftigte Zeugin L6 . Hierin teilt der ZeugeL1 dem Angeklagten mit, er sehe „die Abgabe der Steuererklärung für 2016 (…) als keine nennenswerte Herausforderung an“. Es ergeben sich „auf der Basis der 12er 2016 BWA“ Vorschläge für die Gestaltung des Jahresabschlusses 2016. Sodann führt der Zeuge die ersten vier der unter α) genannten Steuerrückstellungen auf und erklärt, diese könnten nach seiner Auffassung „in den Abschlussbuchungen 2016 eingebracht werden“, damit wäre „der Gewinn vollständig vernichtet“. Die E-N1 l des ZeugenL1 leitete der Angeklagte unter dem 06.10.2017 an den Zeugen X1 weiter. Bereits der inhaltliche Gesamtkontext der vorgenannten E-N1 l - zunächst die Feststellung, die Abgabe der Steuererklärung sei keine „nennenswerte Herausforderung“, sodann Vorschläge zu verschiedenen Steuerrückstellungen und abschließend die Feststellung, auf diese Weise könne der Gewinn vollständig vernichtet werden - deutet aus Sicht der Kammer maßgeblich darauf hin, dass die darin genannten Rückstellungen ohne sachlichen Grund gebildet wurden und lediglich dem Zweck dienten, in der Einkommensteuererklärung des Angeklagten wie bereits im Vorjahr einen Verlust ausweisen zu können. Hierfür spricht weiterhin, dass sich hinsichtlich der Posten „Anpassung Verb. PVS“ sowie „Wertberichtigung LuL“ aus der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die Aufschluss über einen realen Sachverhalt geben, der Grundlage der gebildeten Rückstellungen gewesen sein könnte. Der Angeklagte selbst hat hierzu keine Angaben gemacht. Soweit der ZeugeL1 in seiner E-N1 l ausführt, „auf die Forderungen an PVS Rhein-Ruhr“ sei eine „Wertberichtigung von EUR 40.000,-„ vorzunehmen, da „die Berufsgenossenschaft z.B. nicht alles anerkannt hat und Streit vorprogrammiert ist“, kann dies als Grundlage für eine Anerkennung der Rückstellungen erkennbar nicht ausreichen. Gleiches gilt hinsichtlich der in der E-N1 l des Zeugen gemachten Ausführungen, wonach eine „Wertberichtigung auf Forderungen aus LuL mit 25 % (Ausweis mit EUR 481.278) i.H.v. mindestens EUR 100.000“ vorzunehmen sei. Soweit unter dem Buchungstext „RST weg. Ärztekammer“ eine Rückstellung in Höhe von EUR 75.000,- erfolgte, zu denen der ZeugeL1 in seiner E-N1 l ausführt, es handele sich um „die Rückzahlungsverpflichtungen von der Ärztekammer bereits festgestellt“, hat die Kammer diese zugunsten des Angeklagten in Höhe von EUR 10.000,- als zulässige Rückstellung anerkannt. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Aus einer der Staatsanwaltschaft Köln unter dem 25.07.2019 erteilten Auskunft der Ärztekammer Nordrhein nebst Anlagen folgt, dass bei der Rechtsabteilung der Ärztekammer diverse Verfahren anhängig sind, denen Beschwerden von Patienten über die Behandlung und/oder Abrechnung durch den Angeklagten zugrunde liegen, wobei sich im hier maßgeblichen Jahr 2016 in 8 Fällen Patienten an die Ärztekammer wandten. Weiter ist dem Auskunftsschreiben der Ärztekammer zu entnehmen, dass in drei Fällen entweder keine Rückzahlungsansprüche geltend gemacht oder die Fälle nicht weiter verfolgt wurden, so dass die Fälle der Patienten L2 , O , Q , Q1 und B3 als Grundlage für die Berechnung einer etwaigen Rückstellung verbleiben. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich die von den Patienten geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bei der Zeugin L2 auf rund EUR 2.800,-, bei der Zeugin O auf EUR 30,- und bei der Zeugin B3 auf knapp EUR 1.600,- beliefen, wobei sich dies hinsichtlich der Zeuginnen L2 und O unmittelbar aus der Auskunft der Ärztekammer und hinsichtlich der Zeugin B3 aus der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung in entsprechender Höhe ergibt. Hinsichtlich der Zeugen Q und Q1 konnte die Kammer zur Höhe der geltend gemachten Rückforderungsansprüche keine Feststellungen treffen. Da die Zeugin Q jedoch ausweislich der Auskunft der Ärztekammer vom Angeklagten einmal eine sog. U2 -Behandlung erhalten hat, geht die Kammer unter Zugrundelegung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme üblicherweise in entsprechenden Fällen erfolgten Abrechnungshöhe davon aus, dass ihr diese mit maximal EUR 1.600,- in Rechnung gestellt und demnach in allenfalls dieser Höhe ein Rückforderungsanspruch der Zeugin geltend gemacht wurde. Den sich danach ergebenden Betrag in Höhe von rund EUR 6.000,- hat die Kammer zugunsten des Angeklagten unter großzügiger Schätzung der Höhe des von der Zeugin Q1 geltend gemachten Rückforderungsanspruchs auf EUR 10.000,- aufgerundet. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte für seine standardmäßig durchgeführten Behandlungen nach den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Erkenntnissen stets Kosten von (teilweise deutlich) unter EUR 4.000,- veranschlagt hat. Soweit der Angeklagte eine über EUR 10.000,- hinausgehende Rückstellung in Höhe von EUR 65.000,- gebildet hat, war diese nach dem Vorgesagten nicht anzuerkennen. (8) Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- Zu den der Berechnung des Gewinns zugrunde gelegten Bareinnahmen in Höhe von EUR 36.000,- gelten die unter C. II. 2. d) bb) (3) gemachten Ausführungen entsprechend. e) zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten im Tatzeitraum Für durch die Beweisaufnahme widerlegt erachtet die Kammer die in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung des Angeklagten zu seiner wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum. Seine Einlassung, wonach er sehr erschüttert gewesen sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Steuern zu bezahlen, dass er voller Hoffnung gewesen sei, dass sich die Zukunft bessern und er es irgendwie schaffen werde, genug Geld für die Zahlungen aufzutreiben, sowie dass sich seine Verzweiflung im Jahr 2014 umso mehr gesteigert habe, da er nach Fälligstellung eines Darlehens sowie aufgrund von Steuernachforderungen durch das Finanzamt eigentlich pleite gewesen sei, lässt sich mit den aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nicht in Einklang bringen. Vielmehr ergibt sich aus den von dem Zeugen X1 für den Angeklagten erstellten Jahresabschlüssen für die Jahre 2014 und 2015, dass der Angeklagte private Ausgaben von rund EUR 316.000,- im Jahr 2014 und rund EUR 266.000,- im Jahr 2015 tätigte, wobei Ausgaben für Versicherungen, Versorgungswerk, Darlehensabtragungen, Kosten für das private Kraftfahrzeug sowie Grundstücksabgaben in diesen nicht enthalten waren, sondern in Höhe eines weiteren 6-stelligen Betrages im Jahr 2014 bzw. eines hohen 5-stelligen Betrages im Jahr 2015 noch zusätzlich anfielen. Dies fügt sich ohne weiteres zu den Angaben der Zeugen E , T und X1 . So hat der Zeuge E bekundet, einer der „Arbeitsbereiche“ mit dem Angeklagten seien dessen „Ausgaben und Konsumverhalten“ gewesen, „too much und zwar in allen Lebensbereichen“. Der Zeuge T hat erklärt, wenn wie im Fall des Angeklagten Steuern nicht bezahlt würden, weil man „das Geld für andere Dinge ausgegeben hat“, dann sei das aus seiner Sicht ein Zeichen dafür, dass man „nicht besonders gut mit Geld umgehen“ könne. Der Zeuge X1 hat angegeben, es habe immer wieder Ausgaben im privaten Bereich des Angeklagten gegeben, die er angesichts bestehender Forderungen gegen den Angeklagten in beträchtlicher Höhe „schwerlich nachvollziehen“ habe können, wie etwa Flugkosten der 1. Klasse oder sich auf mehrere Tausend Euro monatlich belaufende Kosten für die Anmietung einer Zweitwohnung während der Renovierung der Eigentumswohnung des Angeklagten. f) zur Höhe der jeweils verkürzten Steuern Die Feststellungen zu den - neben den jeweiligen Einkünften des Angeklagten - maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe der jeweils verkürzten Steuern beruhen hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2011, 2013 und 2014 auf den - hinsichtlich der Sonderausgaben identischen -Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden sowie ergänzend auf der Aussage der Zeugin T4 . Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 hat die Kammer die sonstigen Besteuerungsgrundlagen der Aussage der Zeugin T4 sowie dem Inhalt der von der Zeugin - auf der Grundlage eines von der Kammer zum damaligen Zeitpunkt als Zwischenergebnis zugrundegelegten und der Zeugin mitgeteilten Gewinns des Angeklagten - durchgeführten „Probeberechnungen“ entnommen, welche diese der Kammer im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in schriflicher Form zur Verfügung gestellt sowie im Einzelnen erläutert hat. Der in beiden Veranlagungszeiträumen in Abzug zu bringende Betrag für von der Zeugin Dr. K gezahlte Lohnsteuer ergibt sich daraus, dass diese - wie die Zeugin T4 bekundet hat - solche auf den ihr vom Angeklagten zu Unrecht bezahlten Arbeitslohn tatsächlich entrichtet hat. Da die Kammer die Lohnzahlungen indes beim Angeklagten nicht als Betriebsausgaben und damit gewinnerhöhend berücksichtigt hat, war die von der Zeugin Dr. K hierauf gezahlte Lohnsteuer von der festzusetzenden Einkommensteuer abzuziehen, um eine doppelte Auswirkung zu vermeiden. Der nach Aussage der Zeugin T4 im Veranlagungszeitraum 2016 zugunsten des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigte Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2017 folgt daraus, dass der Angeklagte im betreffenden Veranlagungszeitraum einen - durch Steuerrückstellungen im Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bedingten - 6-stelligen Verlust erlitten hat. Soweit die in den „Probeberechnungen“ der Zeugin hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2015 zugrunde gelegten Sonderausgaben von denjenigen, die das Finanzamt in seinem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zugrundegelegt hatte, aus - im Einzelnen auch von der Zeugin T4 - nicht nachvollziehbaren Gründen nach oben abweichen, hat die Kammer ihrer Berechnung zugunsten des Angeklagten die höheren Sonderausgaben zugrunde gelegt. Im Einzelnen stellt sich die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung der Kammer wie folgt dar: aa) Steuerverkürzung VZ 2011 (1) zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 324.301 ./. beschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 14.909,- ./. unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 60,- Summe zu versteuerndes Einkommen EUR 309.332,- (2) Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Grundtarif EUR 123.505 Festzusetzende Einkommensteuer EUR 123.505,- (3) Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt) EUR 6.792,77 bb) Steuerverkürzung VZ 2013 (1) zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 544.341,- ./. beschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 12.679,- ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 36,- Summe zu versteuerndes Einkommen EUR 531.626,- (2) Einkommensteuer Zu versteuern nach dem Grundtarif EUR 223.513,- ./. Ermäßigung für Handwerkerleistungen EUR 1.190,- Festzusetzende Einkommensteuer EUR 222.323,- bereits festgesetzte Einkommenssteuer EUR 129.648,- Differenz EUR 92.675,- (3) Solidaritätszuschlag EUR 12.227,76 bereits festgesetzter Solidaritätszuschlag EUR 7.130,64 Differenz EUR 5.097,12 cc) Steuerverkürzung VZ 2014 (1) zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 698.952,38 ./. beschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 12.939,- ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 36,- Summe zu versteuerndes Einkommen EUR 685.977,38 (2) Einkommensteuer Festzusetzen nach dem Grundtarif EUR 292.928,- Festzusetzende Einkommensteuer EUR 292.928,- (3) Solidaritätszuschlag EUR 16.111,04 dd) Steuerverkürzung VZ 2015 (1) zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 726.331,71,- ./. beschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 8.237,- ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 72,- ./. Freibetrag für erstes Kind EUR 7.152,- Summe zu versteuerndes Einkommen EUR 710.870,71 (2) Einkommensteuer Festzusetzen nach dem Splittingtarif EUR 288.324,- zuzüglich Kindergeld (§ 31 EStG) EUR 752,- Festzusetzende Einkommensteuer EUR 289.076,- ./. von der Zeugin Dr. K gezahlte EUR 20.446,- Lohnsteuer Summe EUR 268.630,- (3) Solidaritätszuschlag Zu versteuerndes Einkommen unter Berück- EUR 703.718,71 sichtigung von Freibetrag 1 Kind (EUR 7.152,-) darauf entfallende Einkommensteuer EUR 285.106,- davon 5,5 % EUR 15.680,83 ee) Steuerverkürzung VZ 2016 (1) zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 675.501,76 ./. Verlustrücktrag aus 2017 EUR 550.874,- ./. beschränkt abziehbare Sonderausgaben EUR 8.226,- ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag EUR 72,- ./. Freibetrag für erstes Kind EUR 7.248,- Summe zu versteuerndes Einkommen EUR 109.081,76 (2) Einkommensteuer Festzusetzen nach dem Splittingtarif EUR 29.024,- zuzüglich Kindergeld (§ 31 EStG) EUR 2.280,- Festzusetzende Einkommensteuer EUR 31.304,- ./. von der Zeugin Dr. K gezahlte EUR 9.847,- Lohnsteuer Summe EUR 21.457,- (3) Solidaritätszuschlag Zu versteuerndes Einkommen unter Berück- EUR 101.833,76 sichtigung von Freibetrag 1 Kind (EUR 7.248,-) darauf entfallende Einkommensteuer EUR 26.264,- davon 5,5 % EUR 1.444,52 g) zum subjektiven Element Die Feststellung, wonach dem Angeklagten bekannt war, dass er zur Abgabe einer Steuererklärung jeweils spätestens zum 01.01. des auf das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums zweitfolgenden Jahres verpflichtet war, ergibt sich bereits daraus, dass dieser seit dem Jahr 2000 durchgehend steuerlich beraten war. h) zur Teilschadenswiedergutmachung Die Feststellungen zur erfolgten Teilschadenswiedergutmachung sowie der jeweiligen Anrechnung der Zahlungen beruhen auf den Angaben der Zeugen T4 und I2 . 3. Feststellungen zu den Betrugstaten a) Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea Die Feststellungen zur Tat des Abrechnungsbetruges hinsichtlich der Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea beruhen überwiegend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten sonstigen Beweiserhebungen. Im Einzelnen: aa) Während der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren lediglich hinsichtlich eines Teils der Einzelakte in dem Sinne geständig gezeigt hat, dass er angegeben hat, notwendige Kontrollmaßnahmen unterlassen und die Tatbegehung damit letztlich gebilligt zu haben, hat er die Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Im Einzelnen: (1) Im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, es treffe zu, dass er Privatpatienten mit den vorgenannten Medikamenten behandelt habe, obwohl diese für gesetzlich krankenversicherte Patienten vorgesehen gewesen seien. Dies sei jedoch nicht immer der Fall gewesen und treffe vielleicht bei der Hälfte der ihm vorgeworfenen Fälle zu. Er sei dabei so vorgegangen, dass er Medikamentenreste aus der Durchstechflasche, die mehr als das Doppelte von dem, was man verabreichen solle, enthalte, für Privatpatienten verwendet habe, wenn kein Privatmedikament zur Hand gewesen sei oder auch mal aus Bequemlichkeit. Für die Beschaffung der Medikamente sei sein Team zuständig gewesen; seiner Kenntnis nach seien die Medikamente in den letzten Jahren ausschließlich von der BERG-Apotheke bezogen worden. Er glaube schon, dass die Medikamente auch für Privatpatienten bezogen worden seien. Mit der Abrechnung gegenüber den Privatpatienten habe er nichts zu tun gehabt. Diese habe seine Praxismanagerin, die Zeugin T5 , so professionalisiert gehabt, dass er nicht mehr nachgefragt habe. Grundlage für die Abrechnungen sei dabei seine eigene, größtenteils unter Verwendung von Textbausteinen erfolgende digitale Dokumentation gewesen, welche die Zeugin sich angesehen und mit im System hinterlegten Abrechnungsziffern abgeglichen habe. Auf diese Weise sei eine Datei mit den Gebührenordnungspunkten erstellt und an die jeweilige Abrechnungsgesellschaft übermittelt worden. Auf Vorhalt, wonach im Zeitraum zwischen November 2014 und Mai 2019 von seiner Praxis bei der C2-Apotheke nur vier Privatrezepte für die Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea eingereicht worden seien, erklärte der Angeklagte, er habe ein Privatlager mit den entsprechenden Medikamenten gehabt, bei dem es sich um einen - zunächst in einem Lagerraum und ab dem Jahr 2018 in seinem Wohnhaus aufbewahrten - großen Kühlschrank gehandelt habe. Die darin befindlichen Medikamente habe er in den Jahren 2011 bis 2014 gekauft. Zugleich hätten sich in der Praxis durch die Ausfälle von Patienten pro Woche ein bis zwei Medikamente angesammelt. Mit der „Auseinzelung“ der Medikamente, sprich der Verwendung des Inhalts einer Durchstechflasche für mehrere Patienten, habe er im Jahr 2015 oder 2016 begonnen. Er sei jedoch nicht bei jedem Privatpatienten entsprechend verfahren. Teilweise habe er auch Medikamente aus seinem Privatlager mitgebracht und verwandt. Zum Grund für sein Vorgehen gab der Angeklagte an, ihm sei es schlecht gegangen und er habe schwere Jahre gehabt. Es habe mit einer Steuernachzahlung im Jahr 2013 in Höhe von EUR 30.000,- oder EUR 40.000,- begonnen, die er noch habe stemmen können. Im Jahr 2014 habe er jedoch bereits mehrere hunderttausend Euro an das Finanzamt zahlen müssen und fast nichts mehr gehabt. Ende des Jahres 2014 habe die Kreissparkasse ihm ein Darlehen gekündigt, woraufhin EUR 950.000,- fällig geworden seien. Das ganze Jahr 2015 sei brutal gewesen. Im Dezember 2015 sei sein letztes verbliebenes Konto bei der Postbank gepfändet worden und ihm seien ein paar hundert Euro in seiner Geldbörse verblieben. Auf Vorhalt, wonach im Jahr 2013 ein Gewinn in Höhe von EUR 416.000,- erklärt worden sei, gab der Angeklagte an, natürlich habe sich sein Gewinn gesteigert aber nicht plötzlich um mehrere hunderttausend Euro. Man hätte nur komfortabel zurechtkommen können, wenn man mehr verdient hätte. Er habe keine größeren Privatausgaben gehabt, die hauptsächlichen Ausgaben seien für die Praxis gewesen. Bei seiner 2. Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, er wolle das von ihm durchgeführte Prinzip der „Thesaurierung“ erläutern: Er habe die in seinem Privatlager aufbewahrten Medikamente regelmäßig kontrolliert und wenn es so weit gewesen sei, dass Medikamente kurz vor ihrem Ablaufdatum gestanden hätten, habe er diese gegen „frische“, für gesetzlich versicherte Patienten beschaffte Medikamente ausgetauscht und die Medikamente älteren Datums für die Behandlung der gesetzlich Versicherten verwandt. Im Rahmen seiner 7. Beschuldigtenvernehmung bekräftigte der Angeklagte, dass eine „Auseinzelung“ der Medikamente lediglich in einem Teil der Fälle stattgefunden habe, wobei es sich bei seiner Angabe, dass dies bei der Hälfte der Fälle zutreffe, um eine Schätzung aus dem Bauch heraus handele. Schließlich gab der Angeklagte in seiner 8. und letzten Beschuldigtenvernehmung auf Vorhalt, wonach die Ermittlungen ergeben hätten, dass Privatrezepte für die betreffenden Medikamente in seiner Praxis nicht ausgestellt worden seien, an, dies sei ihm nicht aufgefallen, da er es nicht kontrolliert habe; eine entsprechende Anweisung an sein Praxisteam habe er nicht erteilt. Er sei so schwer beschäftigt gewesen, dass er sich nicht bewusst gemacht habe, dass falsch abgerechnet worden sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, das systematisch zu machen. Man müsse dazu auch sehen, dass er die Abrechnungen ja selbst nicht zu Gesicht bekommen habe. Andernfalls hätte er gemerkt, dass in diesen Posten ohne Leistungshinterlegung enthalten gewesen seien. Er wolle sich jedoch nicht davon freisprechen, dass es seine Aufgabe gewesen sei, zu kontrollieren, was er nicht getan habe. Auf Vorhalt, wonach nach seiner Schilderung letztlich sein Praxisteam die Geschehnisse verursacht habe, obgleich der hieraus gezogene Vorteil in 6-stelliger Höhe, ihm zugeflossen sei, gab der Angeklagte an, wenn er derjenige sei, der die Verantwortung habe, dann habe er das verursacht. Er habe nie jemanden angestiftet, etwas zu tun. Er wolle sich nicht herausreden und trage die Schuld. Es stelle sich aber die Frage, ob er das immer und systematisch habe machen wollen. Das sei nicht der Fall. Er habe das aus Bequemlichkeit und Komfort gemacht und es gleiten lassen. Und natürlich habe es ihm die Dinge bei seiner wirtschaftlichen Situation leichter gemacht. (2) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Am 2. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, es treffe zu, dass nur für verschwindend wenige Privatpatienten ein Rezept über die Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea ausgestellt worden sei. Die übrigen Patienten seien mit den Medikamenten behandelt worden, die in seinem Bestand vorhanden gewesen seien. Deswegen habe er auch nicht das Gefühl gehabt, die Patienten, denen er seinem Empfinden nach ein guter Arzt gewesen sei, zu schädigen. Ihm sei dennoch bewusst gewesen, dass die Kosten für die Medikamente nur hätten abgerechnet werden dürfen, wenn er entsprechende Sachkosten hätte belegen können, was er jedoch nicht gekonnt habe. Es sei ihm wirtschaftlich sehr schlecht gegangen und der Druck immer weiter gestiegen. Er habe sich damals eingeredet, dass er keinen Schaden verursache. Früher habe er nach der Anwendung des hochpreisigen Medikaments Lucentis mehr als die Hälfte des Inhalts der Ampulle weggeschmissen, was natürlich pure Verschwendung gewesen sei und für jede Behandlung eines einzelnen Auges Sachkosten für Lucentis in Höhe von über EUR 1.200,- verursacht habe. Dann habe er begonnen, „auszueinzeln“, um so mit einer Ampulle Lucentis zwei Augen zu behandeln. Bei den Abrechnungen der Privatpatienten habe er aber weiterhin die Kosten für jeweils eine Ampulle Lucentis pro Anwendung in Ansatz gebracht. Die Abrechnungen seien also gleich geblieben, lediglich die Vernichtung der Hälfte des hochpreisigen Medikaments sei unterblieben. Damit habe er den gleichen Kostenersatz bewirkt, wie wenn er nicht ausgeeinzelt hätte. Er habe größere Mengen Lucentis in verschiedenen Kühlschränken gelagert, um sie gegebenenfalls bei seinen Patienten anzuwenden. Allerdings habe er es nicht mehr geschafft, die richtige Ordnung zu halten, wodurch es dazu gekommen sei, dass einige der Medikamente abgelaufen seien. Er habe also sehr kostspielige Medikamente verfallen lassen, obwohl er finanziell am Ende gewesen sei. Auf Befragen der Kammer, insbesondere zur Abrechnung der Medikamente gegenüber den Privatpatienten, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung am 4. Hauptverhandlungstag wie folgt: Mit den Abrechnungen habe er schon lange nichts mehr zu tun gehabt, da diese von der Zeugin T1 , später dann von der Zeugin T2 und schließlich von den Zeugen S und X2 vorgenommen worden sei. Ganz zu Beginn seiner Selbstständigkeit habe er die Rechnungen noch selbst erstellt. Nachdem die Zeugin T1 sein Vertrauen gewonnen habe, habe er sie in die Abrechnungen eingebunden und ihr diesen Bereich schließlich vollständig übergeben. Die Tätigkeit der Zeugin habe er nicht kontrolliert. Er habe aber gewusst, dass diese mit Favoritenlisten oder Leitfäden agiert habe. Die Abrechnung habe sich grundsätzlich nach der Dokumentation für den Patienten gerichtet. Jeder Befund und jedes Prozedere am Patienten sei entweder von ihm selbst oder nach seinen Vorgaben von seinen Mitarbeitern in der elektronischen Patientenakte erfasst worden. Bei standardisierten Fällen sei dies durch seine Mitarbeiter nahezu automatisch erledigt worden. Aufgrund der Dokumentation seien dann die Abrechnungsdaten nach den Favoritenlisten oder Leitfäden zusammengestellt worden und an den jeweiligen Abrechnungsdienst übermittelt worden, der dann die Rechnungen erstellt habe. Nach dem Ausscheiden der Zeugin T1 habe die Zeugin T2 die Abrechnungen übernommen, wobei diese seiner Erinnerung nach auf die Favoritenlisten und Leitfäden der Zeugin T1 gesetzt habe. Mit der Auseinzelung habe er etwa Ende des Jahres 2014/ Anfang des Jahres 2015 begonnen. Hierüber habe er seine Mitarbeiter nicht informiert. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass die Abrechnung der Behandlungen von Privatpatienten mit den betreffenden Medikamenten wie zuvor inklusive der Sachkosten erfolgte. Auch zuvor habe er nicht die Vorgabe gemacht, etwa Lucentis als Sachkosten abzurechnen; vielmehr sei dies automatisch geschehen, wenn eine Behandlung mit Lucentis stattgefunden habe, was er natürlich gewusst habe. Der Vermerk in der Patientenakte, dass der entsprechende Patient mit Lucentis behandelt worden sei, habe also jeweils zur Abrechnung einer Ampulle pro Applikation als Sachkosten geführt. bb) Die in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten zur Tat wird durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und ergänzt. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, Privatpatienten im angeklagten Zeitraum - von einer „verschwindend geringen“ Zahl von Patienten abgesehen - mit Medikamenten behandelt zu haben, die für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten beschafft und vorgesehen gewesen seien, wird dies durch die Aussagen sämtlicher ehemaliger Praxismitarbeiter gestützt. Diese haben übereinstimmend bekundet, die Medikamente Lucentis, Jetrea und Eylea ihrer Erinnerung nach zwar in großer Regelmäßigkeit für gesetzlich versicherte Patienten, jedoch zu keinem Zeitpunkt mittels eines Privatrezepts beschafft zu haben, obgleich auch zahlreiche Privatpatienten mit diesen behandelt worden seien, wobei die Aussagen der Zeugen den gesamten Tatzeitraum abdecken. Die Angaben des Angeklagten zur Abrechnung der vorgenannten Medikamente gegenüber den Privatpatienten werden durch die Aussagen der Zeugen T1 , T2 , S und X2 belegt und ergänzt. So hat die Zeugin T1 bestätigt, die Abrechnungsdaten selbstständig auf Grundlage der in der elektronischen Patientenakte hinterlegten Dokumentation sowie unter Rückgriff auf sog. Favoritenlisten, welche in der Praxis-Software für jede der regelmäßig durchgeführten Behandlungen hinterlegt gewesen seien und die jeweils abzurechnenden Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nebst in Ansatz zu bringenden Sachkosten enthalten hätten, zusammengestellt und an das jeweilige Abrechnungsunternehmen übermittelt zu haben. Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn ihrer Tätigkeit in seiner Praxis noch selbst um die Abrechnungen gekümmert habe, habe er irgendwann die Favoritenlisten erstellt, wobei sie ihm geholfen habe. Die Zeugin T2 hat angegeben, sie habe sich ihre Kenntnisse in Bezug auf die Abrechnungen zusammen mit dem Angeklagten angeeignet, nachdem die Zeugin T1 aus der Praxis ausgeschieden sei. Der Angeklagte habe eine die Abrechnungsziffern und Sachkosten enthaltende Favoritenliste erstellt, anhand derer sie am Ende eines jeden Tages die Abrechnungen erstellt und an die Abrechnungsstelle übermittelt habe. Zugriff auf die Favoritenliste habe nur der Angeklagte gehabt, da man hierfür einen Administratoren-Zugriff benötigt habe, über welchen nur der Angeklagte verfügt habe. Auf Nachfrage bestätigte die Zeugin T2 , auch die Zeugin T1 habe die Abrechnungen bereits anhand von Favoritenlisten durchgeführt. Diese Listen habe der Angeklagte nach dem Ausscheiden der Zeugin jedoch noch einmal von Grund auf überarbeitet. Die Aussage der Zeugin T2 fügt sich zu den Bekundungen der Zeugin S , wonach es in der Praxis-Software hinterlegte vorgefertigte Favoritenliste etwa für Behandlungen mit Lucentis, Jetrea und Eylea, U2 -Behandlungen oder andere Routineeingriffe gegeben habe. Hierbei sei die jeweilige Rechnung eigentlich mit einem Mausklick fertig erstellt gewesen. Diese habe sie dann an die Abrechnungsstelle übermittelt, wobei sie dies, sofern es sich um alltägliche Behandlungen gehandelt habe, selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Angeklagten getan habe. Sie glaube, die Listen habe der Angeklagte in Zusammenarbeit mit der Zeugin T2 erstellt, wobei letztere sie in deren Benutzung eingewiesen habe. Schließlich hat auch der Zeuge X2 angegeben, die Aufgabe der Abrechnungserstellung von der Zeugin T2 übernommen zu haben, wobei er hierzu Favoritenlisten genutzt habe. cc) Für durch die Beweisaufnahme widerlegt erachtet die Kammer hingegen die sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung des Angeklagten, wonach wirtschaftliche Not Auslöser seines Tatentschlusses gewesen sei. Sowohl seine in diesem Zusammenhang im Ermittlungsverfahren getätigte Einlassung, ihm sei es zu Beginn des Tatzeitraums schlecht gegangen, er habe schwere Jahre hinter sich gehabt, das ganze Jahr 2015, zu dessen Ende er nur noch über wenige hundert Euro in seiner Geldbörse verfügt habe, sei brutal gewesen und er habe keine größeren Privatausgaben gehabt, als auch seine in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, wonach es ihm wirtschaftlich sehr schlecht gegangen und er finanziell am Ende gewesen sei, sind mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen und unter C. II. 2. e) bereits dargestellten Erkenntnissen zum privaten Ausgabeverhalten des Angeklagten in den Jahren 2014 und 2015 nicht in Einklang zu bringen. dd) Die Feststellungen zu den Einzelakten beruhen auf den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben der Zeugin D1 sowie der Verlesung einer von der Zeugin gefertigten, die Einzelakte nebst dazugehöriger Informationen auflistenden Tabelle. Die Zeugin hat zu ihrer Vorgehensweise bei der Erstellung der Tabelle nachvollziehbar wie folgt bekundet: Zunächst habe sie eine Auswertung der vom Angeklagten verwendeten Praxissoftware „U1 “ auf im Zeitraum zwischen dem 12.11.2014 und dem 16.05.2019 stattgefundene Behandlungen von Privatpatienten mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea oder Eylea durchgeführt. Da der Software nicht zu entnehmen gewesen sei, bei welcher Krankenversicherung der jeweils behandelte Privatpatient versichert gewesen sei, hätten sodann ihre Kollegen, die Zeugen KK L5 und KHK T8 , wie von dem Zeugen KK L5 bestätigt, alle private Krankenversicherungen mit der Bitte angeschrieben, sämtliche bei ihnen durch Patienten eingereichte, eine Behandlung mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea, Eylea durch den Angeklagten betreffende Privatliquidationen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise habe man erfahren, von welchem Abrechnungsunternehmen sowie unter welcher Rechnungsnummer die jeweilige Rechnung erstellt worden sei, was es ermöglicht habe, die jeweiligen Abrechnungsunternehmen anzuschreiben. Von diesen habe man sodann die Information erhalten, ob und in welcher Höhe eine Zahlung durch den betreffenden Patienten erfolgt sei. Sofern sich aus den Antworten der Abrechnungsunternehmen Unklarheiten ergeben hätten, habe sie diese zum Zwecke der Klärung telefonisch kontaktiert. Die auf diese Weise zusammengetragenen Daten und Erkenntnisse habe sie in Form einer fortlaufend aktualisierten und ergänzten Tabelle festgehalten. Die von der Zeugin D1 gemachten Angaben zur Höhe des jeweils eingetretenen Schadens werden durch den Inhalt der die vorgenannten Einzelakte betreffenden (praxisinternen) Rechnungen gestützt, welche die Zeugin ihren Angaben nach aus der Praxissoftware „U1 “ extrahiert und ausgedruckt hat. Soweit ausweislich der vorgenannten Rechnungen für das Medikament Jetrea teilweise Sachkosten in Höhe von EUR 3.820,03 in Ansatz gebracht wurden, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 3.247,97 als Schaden angesetzt, da nicht festgestellt werden konnte, ob dem - eine zwischenzeitlich erfolgte Preissenkung in Bezug auf das Medikament ignorierende - überhöhten Ansatz ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zugrundelag. ee) Die Feststellungen, wonach sich regelmäßig Patienten, Abrechnungsunternehmen und Krankenkassen in der Praxis über die Abrechnungsweise des Angeklagten beschwerten bzw. diese wegen der gänzlich fehlenden oder unzureichenden Vorlage von Sachkostennachweisen zumindest kritisch hinterfragten, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen T1 , S , T2 und X2 , welche hierzu ebenso wie zu der Anforderung von Preisbestätigungen bei der BERG-Apotheke durch den Angeklagten wie festgestellt bekundeten. Gestützt werden die Aussagen der Zeugen durch den Inhalt mehrerer E-N1 ls aus dem Jahre 2014, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte selbst sowohl mit Mitarbeiterinnen eines Abrechnungsunternehmens als auch mit einer Patientin über die – von seinem Gegenüber jeweils in Frage gestellte – Abrechnung von Lucentis korrespondierte. Dies wiederum bestätigt die übereinstimmend erfolgte Aussage der vorgenannten Zeugen, wonach Beschwerden stets an den Angeklagten weitergeleitet worden seien. gg) Zu den Feststellungen zur Gutgläubigkeit der Zeugen T1 , T2 , S und X2 sowie der Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen in Bezug auf die Richtigkeit der Abrechnungen sowie zum Vorstellungsbild der Patienten bei Begleichung der Rechnungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen sogleich unter 4. beweiswürdigend ausgeführt. b) Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis Auch die zur Tat des Abrechnungsbetruges hinsichtlich der Medikamente Modigraf und Restasis getroffenen Feststellungen beruhen auf der insoweit in der Hauptverhandlung geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch das sonstige Beweisergebnis in ihrer Richtigkeit gestützt sowie ergänzt wird. aa) Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt, nachdem er im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, zur Aufklärung des Tatvorwurfs nichts beitragen zu können. Im Einzelnen: (1) In seiner ersten Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte erklärt, es treffe zu, dass er pro Behandlung nur einen Teil des Inhalts einer Packung des Medikaments Modigraf benötigt habe. Auf Befragen, wie es sein könne, dass dennoch pro Behandlung eine gesamte Packung des Medikaments Modigraf abgerechnet worden sei, erklärte der Angeklagte, dies wisse er nicht. In seiner letzten Beschuldigtenvernehmung konkretisierte der Angeklagte seine Angaben dahingehend, er habe pro Behandlung aus der Großpackung Modigraf, in der sich 50 Einzeltüten befänden, nur ein einzelnes Tütchen benötigt. Gleiches gelte in Bezug auf Restasis, wobei sich hier in der Großpackung 30 Tütchen befänden. Auf Vorhalt, wonach dennoch im Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2019 in 665 Fällen Patienten Großpackungen von Modigraf in Rechnung gestellt worden seien, erklärte der Angeklagte, dazu könne er nichts sagen. (2) Sodann ließ sich der Angeklagte am 2. Tag der Hauptverhandlung dahingehend ein, bei den Medikamenten Modigraf und Restasis sei die Abrechnung jeweils einer Großpackung nicht korrekt gewesen. Es treffe zu, dass er für die einzelne Behandlung nur einen Bruchteil der jeweiligen Packung verwendet habe. Entsprechend der Abrechnung von Lucentis hätte er niemals mehr Kosten in Ansatz bringen dürfen als er selbst gehabt habe. Am 4. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ergänzend an, auch für die Abrechnung der sog. U2 -Behandlungen seien seine Mitarbeiter zuständig gewesen, die das eigenständig gemacht hätten. Er habe aber natürlich gewusst, dass sein Team eine Großpackung in Ansatz bringen würde, sofern er nicht explizit darauf verweise, dass weniger verbraucht worden sei. Aus seiner Dokumentation sei lediglich zu ersehen gewesen, dass eine Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten stattgefunden habe. Tatsächlich habe er von den abgerechneten Großpackungen nur 1/50 bei Modigraf und nur 1/30 bei Restasis verwendet. In welchem Ausmaß dennoch eine Abrechnung von Großpackungen stattgefunden habe, sei ihm erst in der Untersuchungshaft bewusst geworden. Schließlich gab der Angeklagte am 5. Hauptverhandlungstag auf Befragen der Kammer an, dass etwa Modigraf als Großpackung abzurechnen sei, habe sich so aus der entsprechenden Favoritenliste ergeben. Ursprünglich müsse er selbst deren Entstehung dahingehend beeinflusst haben, dass es dort so eingefügt worden sei. Hierdurch habe er erreicht, dass stets Großpackungen abgerechnet wurden, wie er es auch gewollt habe. bb) Die in der Hauptverhandlung erfolgte geständige Einlassung des Angeklagten wird durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und ergänzt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, von den Großpackungen der Medikamente Modigraf und Restasis pro Behandlung nur 1/50 bzw. 1/30 verwendet zu haben, wird dies gestützt durch die seine entsprechenden Angaben bestätigenden Aussagen der Zeugen X2 , S , T2 und T1 . Auch die Angaben des Angeklagten zur Abrechnung der Behandlungen finden im weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme ihre Bestätigung. Insoweit wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur Abrechnung der Behandlungen mit Lucentis, Jetrea und Eylea verwiesen. Die Einlassung des Angeklagten, wonach auch für die Abrechnung der sog. U2 -Behandlungen eine Favoritenliste verwendet worden sei, haben die Zeugen X2 , S , T2 und T1 bestätigt, wobei die Zeugen T1 und T2 angegeben haben, der Angeklagte sei es gewesen, der diese - ebenso wie die übrigen Favoritenlisten - erstellt habe, was die Einlassung des Angeklagten, er müsse die Entstehung der Favoritenliste „beeinflusst“ haben, stützt und ergänzt. Die Feststellungen zu den Einzelakten beruhen wiederum auf den Angaben der Zeugin D1 sowie der Verlesung einer von der Zeugin gefertigten, die Einzelakte nebst dazugehörigen Informationen auflistenden Tabelle. Die Zeugin hat hierzu bekundet, nachdem sie die Praxissoftware des Angeklagten zunächst nur nach Behandlungen mit den Medikamenten Lucentis, Jetrea und Eylea durchsucht habe, habe sich ihre Auswertung später auch auf Behandlungen mit den Medikamenten Modigraf und Restasis bezogen, wobei ihre Vorgehensweise identisch gewesen sei. Die Feststellungen zur Höhe des jeweils eingetretenen Schadens bei der Abrechnung der Medikamente Modigraf und Restasis hat die Kammer ebenfalls auf Grundlage der Aussage der Zeugin D1 , welche durch den Inhalt der die Einzelakte betreffenden (praxisinternen) Rechnungen belegt wird, getroffen. Während hinsichtlich des Medikaments Modigraf eine einheitliche Schadenssumme in Höhe von jeweils EUR 537,35 (49/50 von EUR 548,32) anzusetzen war, betrug der Schaden im Fall von Restasis jeweils 29/30 des vom Angeklagten gegenüber dem jeweiligen Patienten in Ansatz gebrachten Preises, der sich danach bestimmte, von welcher Apotheke er das Medikament bezogen hatte. Die vom Angeklagten abgerechneten Beträge lagen danach je Großpackung und Patient bei EUR 171,30 (Einzelakte 379-389, 392, 394-396, 398-409 und 412-491), EUR 218,13 (Einzelakte 1-16, 18-35, 37, 119, 121-132), EUR 231,61 (Einzelakte 133-285, 287-310, 374, 391 und 393) oder EUR 285,91 (Einzelakte 316-367, 369-373, 375-378, 390, 397 und 410-411). cc) Die Feststellungen, wonach die Zeugen T1 , T2 , S und X2 die (praxisinternen) Abrechnungen in der Annahme, diese seien sachlich richtig, erstellten und an die Abrechnungsunternehmen übermittelten, folgt aus den glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen, welche entsprechend bekundet haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen in Bezug auf die fehlerhafte Abrechnung bösgläubig gewesen sein könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Feststellungen zur Gutgläubigkeit der jeweiligen Mitarbeiter der verschiedenen Abrechnungsunternehmen hat die Kammer auf Grundlage der Angaben der Zeugen A , M3 , C6 , F1 und Dr. I6 , bei denen es sich um Mitarbeiter jeweils unterschiedlicher, mit dem Angeklagten vormals vertraglich verbundener Abrechnungsunternehmen handelt, getroffen. Diese haben übereinstimmend bekundet, eine Liquidation gegenüber dem Patienten erfolge nur, sofern der jeweils handelnde Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens davon ausgehe, dass die übermittelten Rechnungsdaten sachlich richtig seien, woran zu zweifeln es üblicherweise keinerlei Anhaltspunkt gebe. Die Aussagen der Zeugen hält die Kammer insbesondere deshalb für glaubhaft, da eine entsprechende Vorgehensweise des jeweils handelnden Mitarbeiters bereits unter arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten geboten sein und demnach schon im eigenen Interesse auch eingehalten werden dürfte. dd) Die Feststellungen zum Vorstellungsbild der Patienten bei Begleichung der jeweiligen Rechnung in den unter B. II. 1. und 2. dargestellten Einzelakten hat die Kammer auf Grundlage der Angaben der Zeugen X3 , D2 , Q2 , D3 , L6 , V1 , Q3 , U6 , B4 und H1 getroffen, aus deren Aussagen sie - unter Berücksichtigung der äußeren Umstände sowie allgemeiner Erfahrungssätze - geschlossen hat, dass sämtliche der die Rechnungen begleichenden Patienten einem täuschungsbedingten Irrtum über deren sachliche Richtigkeit unterlegen sind. Die vorgenannten Zeugen, die allesamt Privatliquidationen vom Angeklagten erhalten und diese vollständig bezahlt haben, haben übereinstimmend - wenn auch mit unterschiedlicher Wortwahl und Begründung - bekundet, sie hätten die Rechnung in der Annahme beglichen, dass die darin geltend gemachten Forderungen berechtigt gewesen seien. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nahezu sämtliche der vorgenannten Zeugen angegeben haben, sie hätten sich mangels hinreichender eigener Fachkenntnisse zu einer ins Detail gehenden inhaltlichen Überprüfung der Rechnungen weder in der Lage noch berufen gesehen. Ausreichend für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB ist vielmehr, dass der Getäuschte im Sinne eines unreflektierten sachgedanklichen Mitbewusstseins davon ausgeht, mit der Rechnung sei „alles in Ordnung“, was im vorliegenden Fall nicht voraussetzt, dass der getäuschte Patient den Aussagegehalt der Täuschung aktiv reflektiert, sprich, dass er sich hinsichtlich der einzelnen Abrechnungspositionen konkrete Gedanken macht und erst hiernach zu der - irrigen - Überzeugung gelangt, diese seien inhaltlich richtig. Dass die Annahme, mit der Rechnung sei „alles in Ordnung“ ihrer jeweiligen Zahlung zugrunde lag, haben indes alle vorgenannten Zeugen deutlich zum Ausdruck gebracht. Die entsprechenden Angaben der Zeugen erachtet die Kammer auch für plausibel. So ist bereits die Tatsache, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Arzt handelt und damit um einen Angehörigen einer Berufsgruppe, der nach allgemeinen Erfahrungssätzen ein Großteil der Bevölkerung in besonderem Maße Vertrauen entgegen bringt, dazu geeignet, die Annahme, wonach ein Patient eine Arztrechnung grundsätzlich in dem Vertrauen auf ihre Richtigkeit begleicht, zu stützen. In dieser Annahme sieht sich die Kammer durch die Angaben der Zeugen X3 , D2 , Q2 und L6 bestätigt. Während die Zeugen X3 , D2 und Q2 bekundet haben, sie seien bereits deshalb davon ausgegangen, die Rechnung sei inhaltlich korrekt, da sie dem Angeklagten als Arzt und Mensch vertraut hätten, hat der Zeuge L6 erklärt, er gehe grundsätzlich zunächst einmal davon aus, dass ein Arzt richtig abrechne. Hinzu kommt, dass der Angeklagte - wenn auch mit dem Ansatz nicht entstandener bzw. überhöhter Sachkosten - in den hier zu beurteilenden Fällen ausschließlich tatsächlich erbrachte Behandlungsleistungen abrechnete, was es als ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der jeweilige Patient nach Kenntnisnahme des Rechnungsinhalts davon ausging, dieser sei sachlich richtig. Dies gilt umso mehr, als dass für den jeweiligen Rechnungsempfänger im Fall von Lucentis, Jetrea und Eylea allein aufgrund des Inhalts der Rechnung faktisch überhaupt nicht und im Fall von Modigraf und Restasis jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass die abgerechneten Sachkosten tatsächlich nicht entstanden waren. Im Einklang hiermit haben die Zeugen D3 , L6 und V1 bekundet, sie seien unter anderem deshalb von der Berechtigung der Forderung ausgegangen, da der Angeklagte die in der Rechnung aufgeführte Behandlung ja tatsächlich durchgeführt habe. Schließlich kann die Kammer angesichts der Höhe der in Rechnung gestellten 3- bis 4-stelligen Beträge pro Einzelakt ausschließen, dass die Patienten den geforderten Betrag nur deshalb bezahlten, um weitere Lästigkeiten zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Aussagen und Umstände konnte die Kammer davon ausgehen, dass auch der Zahlung der nicht vernommenen Patienten ein täuschungsbedingter Irrtum dergestalt zugrunde lag, dass diese davon ausgingen, die geltend gemachte Forderung sei berechtigt. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass ein Großteil der geschädigten Patienten bei der Begleichung der Rechnungen davon ausgegangen sein dürfte, den Rechnungsbetrag von ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung erstattet zu bekommen. Denn allein die Vorstellung, nicht auf einem möglicherweise zu Unrecht bezahlten Betrag „sitzen zu bleiben“, führt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht dazu, dass jemand freiwillig eine nicht ganz unerhebliche Forderung begleicht, deren Berechtigung ihm gleichgültig bzw. von deren fehlender Berechtigung er ausgeht. ee) Die Feststellungen, wonach sich regelmäßig Patienten, Abrechnungsunternehmen und Krankenkassen in der Praxis über die Abrechnungsweise des Angeklagten in Bezug auf die Medikamente Modigraf und Restasis beschwerten, beruhen wiederum maßgeblich auf den Angaben der Zeuginnen T1 , S , T2 und X2 , welche hierzu wie festgestellt bekundeten. Gestützt werden die Aussagen der Zeugen auch insoweit durch den Inhalt mehrerer E-N1 ls aus dem Jahre 2014, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte selbst mit der Mitarbeiterin einer privaten Krankenversicherung sowie mit zwei Patienten über die – von den Genannten in Frage gestellte – Abrechnung von Modigraf bzw. Restasis korrespondierte. Die Feststellungen zu den in den Jahren 2014 bis 2019 gegen den Angeklagten geführten Beschwerdeverfahren vor der Ärztekammer Nordrhein beruhen auf der von dieser erteilten Auskunft vom 25.07.2019. c) Betrug gegenüber und zum Nachteil der N GmbH Die Feststellungen zur Betrugstat zum Nachteil der N GmbH beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L2 und ergänzend auf den Angaben des Zeugen I2 . aa) Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich hierzu wie folgt eingelassen: (1) Im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte an, der Tatvorwurf sei hanebüchen. Controller der N hätten ihn angerufen und ihm von der Abrechnung berichtet. Es sei ein ungeschriebenes Gesetz, dass man Familienangehörige gegenüber einer Factoring-Gesellschaft nicht abrechne. Er habe sich entschuldigt und gesagt, dass die Zeugin T1 dies zu verantworten habe. Im Nachgang habe er der Zeugin T1 hierzu eine E-N1 l geschickt; was diese geantwortet habe, wisse er nicht mehr. Auf Befragen erklärte der Angeklagte, er habe dem Mitarbeiter der N bereits im Rahmen des ersten mit ihm geführten Telefonats erklärt, dass es sich bei der Zeugin Dr. K um seine Frau handele. (2) Am 2. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, die an die N GmbH für die Behandlung seiner Ehefrau verkaufte Forderung sei inhaltlich falsch gewesen. Er habe diese nicht in dem dort abgerechneten Umfang behandelt. Als dies bei der N aufgefallen sei, habe er sofort versucht, das Ganze rückgängig zu machen, was nur teilweise gelungen sei. Auf Befragen der Kammer präzisierte der Angeklagte seine Einlassung am 4. Hauptverhandlungstag, indem er erklärte, er habe seine Ehefrau gar nicht behandelt. Erst nach der Rechnungsstellung habe er hiervon erfahren und dann die Zeugin T1 per Nachricht zur Rede gestellt. Im Gespräch mit dem Controller der N habe dieser ihm den Namen der Rechnungsempfängerin genannt und er sei aus allen Wolken gefallen und habe gesagt, dass es sich um seine Gattin handele und er das sofort stornieren solle. bb) Die Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen L2 , widerlegt und er der Tat im Sinne der getroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer überführt. Der Zeuge L2 hat bekundet, er sei zum damaligen Zeitpunkt als Risikomanager bei der N GmbH tätig gewesen und habe in dieser Funktion die der N übermittelte Rechnung aufgrund ihrer für die Praxis des Angeklagten ungewöhnlichen Höhe einer eingehenden Prüfung unterzogen. Hierbei sei ihm aufgefallen, dass die Rechnungsempfängerin, Frau Dr. K, der N als Angestellte des Angeklagten bekannt sei. Weiterhin sei ausweislich eines Telefonbucheintrags die Rechnungsanschrift, C5straße 9, die Wohnanschrift sowohl des Angeklagten als auch der Frau Dr. K gewesen. Im Rahmen eines Telefonats habe er den Angeklagten mit seinem daraus resultierenden Verdacht, es könne sich um einen Betrugsversuch handeln, konfrontiert. Hierzu habe der Angeklagte mitgeteilt, er wisse von der Rechnung nichts. Er operiere selbst den ganzen Tag und habe mehrere behandelnde Ärzte. Es sei nicht zutreffend, dass er mit der in der Rechnung ausgewiesenen Patientin, Frau Dr. K, an der Rechnungsanschrift, der C5straße 9, zusammen lebe. Diese wohne in Essen und er selbst seit 17 Jahren in der C . Näheres zu dem Sachverhalt könne seine Praxismanagerin sagen, die jedoch noch länger in Südamerika sei. Unmittelbar nach dem Telefonat, so der Zeuge weiter, habe er dessen Inhalt in einer Vorgangsnotiz schriftlich niedergelegt. Auf Befragen schloss der Zeuge aus, von dem Angeklagten im Rahmen des Telefonats die Information erhalten zu haben, dass es sich bei Frau Dr. K um seine Ehefrau handele. Die Aussage des Zeugen zum Inhalt des zwischen den Parteien geführten Telefonats lässt sich mit der vorgenannten Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang bringen. Vom Wahrheitsgehalt der Aussage des - trotz des Zeitablaufs noch über eine lebhafte Erinnerung an den Vorgang verfügenden - Zeugen ist die Kammer indes überzeugt. Die Kammer kann sowohl eine unbewusste als auch eine bewusste Falschaussage des Zeugen sicher ausschließen. Dieser hat den Inhalt des mit dem Angeklagten geführten Telefonats unmittelbar hiernach im Rahmen einer sich mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung deckenden für den internen Gebrauch bei der N bestimmten Vorgangsnotiz zu Papier gebracht, deren - dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung vorgehaltenen - Inhalt er - was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage weiter untermauert - nach eigenen Angaben in Vorbereitung seiner Zeugenaussage nicht erneut zur Kenntnis nehmen konnte, da er bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Zeugenladung nicht mehr bei der N beschäftigt war. Ein Grund dafür, warum der Zeuge L2 gleich mehrere wahrheitswidrige Angaben des Angeklagten sowohl in Erinnerung behalten als auch dokumentiert haben sollte, nämlich zum Wohnort des Angeklagten - C statt in Wahrheit C5straße 9 -, zum Wohnort der Zeugin Dr. K - Essen statt in Wahrheit ebenfalls C5 straße 9 -, zum längeren Aufenthalt der Zeugin T1 in Südamerika, wo diese nach eigenen Angaben noch nie war, sowie zur angeblichen Beschäftigung mehrerer Ärzte in seiner Praxis, wenn der Angeklagte diese nicht entsprechend getätigt hätte, ist nicht erkennbar. Ferner ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge mit dem Angeklagten rein beruflich sowie erst- und einmalig in Kontakt gekommen ist - keinerlei Motiv dafür erkennbar, weshalb er diesen durch eine Falschaussage belasten sollte. Dass der Angeklagte nach alledem zur Überzeugung der Kammer in dem Telefonat mit dem Zeugen L2 die dargestellten Angaben gemacht hat, lässt indes keinen Raum für die Annahme, er habe die Erstellung und Übermittlung der fingierten Rechnung nicht zu verantworten. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte, sofern die Rechnung wie von ihm behauptet tatsächlich ohne sein Wissen und Wollen von der - dies in der Hauptverhandlung bestreitenden - Zeugin T1 an die N GmbH übermittelt worden wäre und er von diesem Sachverhalt in dem Telefonat mit dem Zeugen L2 erstmals erfahren hätte, hierauf nicht mit Erstaunen und der Zusage, den Sachverhalt zu prüfen, sondern vielmehr mit dem Leugnen der mit der Rechnungsempfängerin bestehenden Ehe und häuslichen Gemeinschaft hätte reagieren sollen, ist nicht ersichtlich. Bei ihrer Würdigung des Sachverhalts hat die Kammer nicht verkannt, dass die Zeugin T1 - wie im Einzelnen ausgeführt - nach Aussage der Zeuginnen L5 und C3 Bareinnahmen veruntreut haben soll und sich überdies im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem anderen, vorliegend aufgrund einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht zur Aburteilung gekommenen Sachverhalt auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, wodurch sie als in ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit beschädigt anzusehen war. Nichtsdestotrotz kann die Kammer sicher ausschließen, dass die Zeugin T1 für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat verantwortlich ist. Neben dem Vorgesagten spricht gegen die ein entsprechendes Handeln der Zeugin behauptende Einlassung des Angeklagten auch, dass dessen im Ermittlungsverfahren erfolgte Einlassung, die Zeugin im Nachgang zu dem mit dem Zeugen L2 geführten Telefonat per E-N1 l zur Rede gestellt zu haben, durch die Aussage des Zeugen I2 widerlegt ist. Dieser hat bekundet, die gesamte vom Angeklagten innerhalb von 3 Wochen nach dem 13.10.2016, als dem Zeitpunkt des Telefonats, geführte, sowohl vom privaten Laptop des Angeklagten als auch von dessen Praxisrechner gesicherte E-N1 l-Korrespondenz auf eine entsprechende E-N1 l an die Zeugin T1 durchsucht zu haben ohne fündig geworden zu sein. Dass der Angeklagte die E-N1 l gelöscht haben könnte, schließt die Kammer abgesehen davon, dass der Angeklagte entsprechendes schon selbst nicht behauptet hat und auch ein Grund für eine Löschung nicht erkennbar ist, auch vor dem Hintergrund des im Übrigen nach Angaben des Zeugen I2 für den in Rede stehenden Zeitraum noch vorhandenen äußerst umfangreichen E-N1 l-Verkehr aus. cc) Die Feststellungen zum Irrtum des handelnden Mitarbeiters der N GmbH hat die Kammer auf Grundlage der nachfolgenden Erwägungen getroffen: Zwischen dem Angeklagten und der N GmbH bestand nach den Angaben des Zeugen A eine Vertragsbeziehung dergestalt, dass die N GmbH berechtigt war, den Ankauf von Forderungen zurückzuweisen, sofern deren Bestand zweifelhaft erschien. Aus diesem Grund war der über den Ankauf der Forderung entscheidende Sachbearbeiter der N GmbH bereits aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gehalten, einen Forderungsankauf beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Nichtbestehen der Forderung abzulehnen. Vor diesem Hintergrund lässt die Tatsache, dass vorliegend ein Ankauf der Forderung erfolgte, den Rückschluss zu, dass der zuständige Sachbearbeiter - auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - davon ausging, mit der eingereichten Abrechnung sei „alles in Ordnung“. 4. Feststellungen zu den Taten der Körperverletzung Die Feststellungen zu den Taten der Körperverletzung, zu denen sich der Angeklagte nicht eingelassen hat, beruhen auf den Aussagen der Geschädigten I1 , F1 , L2 und T3 , den Angaben der Zeugen Q2 , Q3 , U6 und H1 sowie darüber hinaus auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: a) Dass der Angeklagte die Geschädigten I1 , F1 , L2 und T3 nach dem Stellen der Diagnose einer chronischen Reizkonjunktivitis mit der von ihm als U2 -Behandlung beworbenen, selbst erdachten Injektionsbehandlung behandelt und diesen dabei einen unter anderem aus den Medikamenten Modigraf und Restasis zusammengesetzten Medikamentencocktail unter die Bindehaut gespritzt hat, folgt aus den entsprechenden Aussagen der Geschädigten sowie dem Inhalt der diesen gestellten Privatliquidationen. Hierzu fügt sich die im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen getätigte Einlassung des Angeklagten, wonach er Entwickler eines Prinzips zur Behandlung von chronischen Entzündungen der Bindehaut sei, bei welchem er unter anderem die Medikamente Modigraf und Restasis vermischt und sodann den Patienten mittels einer Injektion verabreicht habe. Schließlich haben auch die Zeugen T1 , S , T2 und X2 zum Ablauf der U2 -Behandlungen sowie der hierbei verwendeten Medikamente und zugrunde liegenden Diagnose wie festgestellt bekundet. b) Die Feststellungen zu Wirkstoff, Wirkweise, Anwendungsgebieten sowie (fehlender) behördlicher Zulassung der Medikamente Modigraf und Restasis beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13.05.2020. c) Die Feststellungen, wonach der Angeklagte die dargestellte Behandlung bei den Geschädigten I1 , F1 , L2 und T3 angewandt hat, ohne diese über die für eine entsprechende Anwendung fehlende Zulassung der Medikamente Modigraf und Restasis aufzuklären, beruht auf den Angaben der Zeugen, welche durch das sonstige Beweisergebnis gestützt werden. Im Einzelnen: aa) Die Geschädigte I1 hat angegeben, sie habe sich wegen eines Hagelkorns beim ihr zuvor unbekannten Angeklagten in Behandlung begeben. Nachdem dieser sich ihre Augen sehr genau angesehen habe, habe er die Diagnose einer chronischen Reizkonjunktivitis gestellt und erklärt, es könne diese mit einer eigenen Methode sofort behandeln. Es handele sich um eine von ihm entwickelte Behandlung, bei der er im Auge ein Depot anlege, das ein halbes Jahr wirke. Da der Angeklagte erklärt habe, die Methode sei absolut nebenwirkungsfrei, habe sie sich darauf eingelassen. Das Beratungsgespräch habe schätzungsweise rund 10-15 Minuten gedauert und der Angeklagte dabei viele lateinische Begriffe und Fachwörter verwandt. Es habe sich für sie irgendwie dramatisch angehört. Nähere Angaben zu den verwendeten Medikamenten habe der Angeklagte nicht gemacht. Erst auf ihre Nachfrage, ob der Angeklagte ihr ein Antibiotikum verabreiche, habe dieser erklärt, es handele sich um ein Immunsuppressivum. Über die Zulassung der Medikamente bzw. darüber, dass es sich um einen off-label-use handele, sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Nach der Behandlung hätten ihre Augen irrsinnig gebrannt und seien knallrot gewesen; am nächsten Tag sei jedoch alles wieder gut gewesen. Die Geschädigte F1 hat bekundet, sie habe die Praxis des Angeklagten wegen juckender Augen erstmals aufgesucht. Dieser habe bei ihr eine chronische Bindehautentzündung diagnostiziert und erklärt, er habe eine zu 95 Prozent Erfolg versprechende Methode, bei der man ein Depot aus Medikamenten ins Auge einbringen müsse. Sie sei hin- und hergerissen gewesen und habe sich im Nachhinein oft gefragt, weshalb sie nicht aufgestanden und gegangen sei. Informationen zu den verwendeten Medikamenten, zu möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, dass es sich um einen off-label-use handele, habe sie während des schätzungsweise 10 Minuten dauernden Gesprächs zu keinem Zeitpunkt erhalten. Nach der Behandlung habe sie ca. 2 Tage lang Schmerzen im Auge gehabt und ihre Augen seien knallrot gewesen Die Geschädigte L2 hat angegeben, sie habe sich beim Angeklagten in Behandlung begeben, weil sie bemerkt habe, dass sie zunehmend unscharf sehe. Der Angeklagte habe ihr, nachdem er ihre Augen untersucht habe mitgeteilt, sie leide an einer chronischen Bindehautentzündung. Sodann habe er ihr eine Behandlung vorgeschlagen, bei der er ihr in jedes Auge vier Spritzen mit einem Immunblocker-Depot setzen werde, durch die die Entzündung geheilt werde. Während ihr die Symptome einer chronischen Bindehautentzündung sowie die Wirkweise des Immunblockers während eines ihrer Schätzung nach mindestens 15 Minuten dauernden Gesprächs vom Angeklagten ausführlich erläutert worden sei, sei über die Frage der Zulassung der verwendeten Medikamente nicht gesprochen worden. Auch sei das Wort off-label-use nie gefallen. Sie sei vielmehr aufgrund der Ausführungen des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich um eine übliche Behandlung handele. Auf ihre Frage nach möglichen Nebenwirkungen habe der Angeklagte lediglich angegeben, es sei möglich, dass beim Spritzen ein Blutgefäß getroffen werde. Die Behandlung sei für sie schmerzhaft gewesen und ihre Augen hätten über mehrere Stunden hinweg gebrannt. Der Geschädigte T3 hat bekundet, er habe die Praxis des Angeklagten wegen einer Bindehautentzündung aufgesucht. Der Angeklagte habe ihm erklärt, dass die Ursache einer Bindehautentzündung mit einfachen Tropfen nicht zu behandeln sei und es ein besonderes Verfahren gebe, bei dem ein Medikament in das Auge gespritzt werde. Das Beratungsgespräch habe seiner Schätzung nach etwa 10 Minuten gedauert. Mögliche Nebenwirkungen der Behandlungen seien dabei nicht thematisiert worden. Daran, ob der Angeklagte ihm die Namen der verwendeten Medikamente oder deren Anwendungsgebiete genannt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Mit Sicherheit habe er aber jedenfalls nicht die Information bekommen, dass diese überhaupt nicht bzw. nicht für die konkrete Art der Behandlung zugelassen seien. Er habe weder bei der Behandlung selbst noch im Nachgang nennenswerte Schmerzen erlitten. bb) Die Aussagen der Geschädigten erachtet die Kammer für glaubhaft. Die - nicht miteinander bekannten - Geschädigten haben den Sachverhalt jeweils anschaulich und in sich schlüssig geschildert ohne eine besondere Belastungstendenz erkennen zu lassen. Ein Grund dafür, weshalb die Geschädigten - eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Angeklagten unterstellt - deren Fehlen wahrheitswidrig hätten behaupten sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Geschädigten eine fehlende Aufklärung nur deshalb behauptet haben könnten, um sich im Streit über die Berechtigung der gegen sie erhobenen Rechnungsforderung einen Vorteil zu verschaffen. Zwar haben alle Geschädigten übereinstimmend bekundet, sich erst dann näher mit der Behandlung auseinandergesetzt zu haben, nachdem sie von ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung oder Beihilfe benachrichtig worden seien, dass diese zu einer Kostenerstattung nicht bereit sei. Jedoch hätte es, sofern es den Geschädigten lediglich darum gegangen wäre, die Kosten für die Behandlung nicht selbst tragen zu müssen, ausgereicht, wenn diese - wie auch erfolgt - dargelegt hätten, sie seien vom Angeklagten über den Umstand, dass die private Krankenversicherung die Kosten der Behandlung ggfs. nicht übernehme, nicht aufgeklärt worden. Ein plausibler Grund dafür, weshalb sie darüber hinaus - übereinsimmend - hätten behaupten sollen, auch über die fehlende Zulassung der Medikamente nicht unterrichtet worden zu sein, ist nicht erkennbar. cc) Die Aussagen der Geschädigten werden ferner gestützt durch die Angaben der Zeugen Q2 , Q3 , U6 und H1 , welche sich ebenfalls beim Angeklagten einer oder mehrerer sog. U2 -Behandlungen unterzogen und übereinstimmend erklärt haben, sie seien zuvor über die fehlende Zulassung der Medikamente nicht informiert worden. So hat die Zeugin Q2 angegeben, ihr sei zwar bewusst gewesen, dass eines oder mehrere der Medikamente ursprünglich nicht aus der Augenheilkunde kämen. Dass diese überhaupt nicht bzw. nicht für eine Anwendung am Auge zugelassen seien, sei jedoch vom Angeklagten nicht thematisiert worden. Auch der Zeuge Q3 hat angegeben, er habe den Angeklagten zwar so verstanden, dass es sich bei der Behandlung um eine von den Krankenkassen noch nicht anerkannte Therapie handele. Darüber, dass eines der Medikamente in Deutschland überhaupt keine Zulassung gehabt habe, sei jedoch nicht gesprochen worden. Die Zeugin U6 hat ebenfalls angegeben, während der Begriff off-label-use während des Aufklärungsgesprächs ihrer Erinnerung nach gefallen sei, sei über eine Zulassung der Medikamente in Deutschland nicht gesprochen worden. Schließlich hat auch die Zeugin H1 bekundet, sie habe den Angeklagten zwar so verstanden, dass es sich um ein neues Verfahren handele, was in der Form noch nicht regelmäßig angewandt werde; über die Zulassung der verwendeten Medikamente sei aber ebenso wenig gesprochen worden wie darüber, dass es sich um einen off-label-use handele. Den Aussagen der Zeugen Q2 , Q3 , U6 und H1 kommt dabei deshalb besonderes Gewicht zu, da diese von der Kammer zufällig ausgewählt wurden, um - repräsentativ für eine Vielzahl von Geschädigten - zu ihrem Vorstellungsbild bei Begleichung der ihnen vom Angeklagten gestellten Rechnungen zu bekunden. Dabei war den Zeugen gemein, dass sie zwar durch die fehlerhafte Abrechnung geschädigt sind, ihnen dies - da eine Erstattung seitens der jeweiligen Krankenkassen erfolgte - jedoch bei ihrer Aussage nicht bekannt war. Die Zeugen fühlten sich demnach durch den Angeklagten weder wirtschaftlich noch körperlich geschädigt sondern waren vielmehr - in unterschiedlicher Ausprägung - mit dessen Behandlung durchaus zufrieden. So hat die Zeugin Q2 erklärt, sie habe sich „gut beraten“ gefühlt und durch die Behandlungen sei eine Verbesserung ihrer Beschwerden eingetreten. Der Zeuge Q3 hat angegeben, er habe sich „fachlich gut aufgehoben“ gefühlt, obwohl seine Beschwerden auch nach den Behandlungen, wenn auch in schwächerer Form, wiedergekehrt seien. Die Zeugin U6 hat bekundet, die Gespräche mit dem Angeklagten seien immer sehr ausführlich gewesen und sie habe das Gefühl, ihre Beschwerden hätten sich durch die Behandlungen verbessert. Die Zeugin H1 hat ebenfalls erklärt, die Behandlung sei aus ihrer Sicht erfolgreich gewesen. Dass die Zeugen danach sowohl dem Angeklagten als auch der von ihm durchgeführten Behandlung im Gegensatz zu den Geschädigten I1 , F1 , L2 und T3 wohlwollend und positiv gegenüber standen, lässt es als fernliegend erscheinen, dass sie dennoch unwahre Angaben zum Inhalt der Aufklärungsgespräche gemacht haben könnten. dd) Für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht schließlich auch der Inhalt eines Schreibens des Angeklagten an die - ausweislich des Schreibens die zuvor bereits erwähnte, sich bei der Ärztekammer Nordrhein über den Angeklagten beschwerende Patientin Q vertretenden - Rechtsanwälte N2 vom 05.08.2014. Hierin teilt der Angeklagte mit, dass „sowohl der Wirkstoff CYCLOSPORIN A (ReSTASIS) als auch TACROLIMUS (MODIGRAF) (…) in Deutschland zugelassen“ seien und es sei „fadenscheinig, zu behaupten, es würde nicht für Augenkrankheiten gelten“. Im Übrigen seien „Behandlungen auch möglich mit nicht nach BfArM oder EMA zugelassenen Medikamenten (…) selbstverständlich nach Aufklärung über diesen Sachverhalt dem Patienten gegenüber“. Hier sei „dies aber nach oben Gesagtem sogar unnötig“ gewesen. Diese Ausführungen belegen, dass der Angeklagte noch im August 2014 offensiv sowie unter Behauptung falscher Tatsachen in Bezug auf das Medikament Restasis die Meinung vertrat, eine Aufklärung der mit den Medikamenten Modigraf und Restasis behandelten Patienten sei „unnötig“, was sich mit der Überzeugung der Kammer, wonach eine Aufklärung sodann im vorliegend relevanten Zeitraum zwischen November 2014 und Juli 2015 tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, schlüssig in Einklang bringen lässt. ee) Der Umstand, dass sowohl mehrere Patienten als auch die in der Praxis beschäftigten Zeuginnen L4 , B2 , S und C3 bekundet haben, der Angeklagte habe stets ausführliche Aufklärungsgespräche geführt, vermag an der Überzeugung der Kammer nichts zu ändern. Dies gilt bereits deshalb, da sich aus der Dauer eines Aufklärungsgesprächs erkennbar keinerlei Rückschlüsse auf dessen Inhalt und Qualität ziehen lassen. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass auch die Geschädigten die Länge des vom Angeklagten mit ihnen geführten Aufklärungsgesprächs auf zwischen 10 und mindestens 15 Minuten, mithin auf eine durchaus erhebliche Zeitspanne, geschätzt haben und die Geschädigte L2 darüber hinaus bekundete, der Angeklagte habe ihr ausführlich die Symptome einer Bindehautentzündung sowie die Wirkungen des Immunblockers erläutert. ff) Schließlich wird die Überzeugung der Kammer auch nicht etwa dadurch erschüttert, dass der Geschädigte T3 unter dem 23.07.2015, dem Tag seiner zweiten Behandlung, ebenso wie der Angeklagte einen mit „Off-Label-Use bei Erwachsenen (Anwendung eines Medikamentes, das für Ihre Erkrankung behördlich nicht ausdrücklich zugelassen ist)“ überschriebenen Aufklärungsbogen unterzeichnet hat. Denn während der Bogen zwar allgemeine Ausführungen dazu enthält, dass bei der Behandlung des Patienten die Verwendung eines Medikaments vorgesehen ist, „das behördlich nicht ausdrücklich zur Anwendung bei ihrer Erkrankung zugelassen ist, bzw. dessen Zulassung dafür noch nicht abgeschlossen ist“, fehlen jegliche konkret auf die - in den Aufklärungsbogen lediglich handschriftlich als die zu verabreichenden Arzneien eingetragenen - Medikamente Modigraf und Restasis zugeschnittenen Informationen. Entsprechend ist auch ein Hinweis darauf, dass das Medikament Restasis nicht nur für die Behandlung der konkreten Erkrankung - einer chronische Bindehautentzündung - sondern vielmehr in Deutschland überhaupt nicht zugelassen ist, in dem Aufklärungsbogen nicht zu finden. Dieser verweist vielmehr darauf, dass der behandelnde Arzt über die Notwendigkeit der Behandlung mit dem Medikament, dessen bekannte sowie noch unbekannte aber mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie gleichwertige Alternativen „entsprechend seiner ärztlichen Erfahrung informieren“ werde. Der Geschädigte T3 hat hierzu bekundet, der Bogen sei ihm - seiner Erinnerung nach gemeinsam mit weiteren Unterlagen - von einer der Sprechstundenhelferinnen des Angeklagten vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden. Die Praxisangestellte habe auch die darin enthaltenen handschriftlichen Eintragungen vorgenommen. Nunmehr müsse er feststellen, dass er den Inhalt des Bogens, den er unmittelbar nach seinem Erhalt in der Praxis unterzeichnet habe, wohl nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe. Im Gespräch mit dem Angeklagten sei eine Bezugnahme auf den Aufklärungsbogen bzw. die darin enthaltenen Informationen nicht erfolgt. Die Aussage des Geschädigten, wonach er den Aufklärungsbogen zwar unterzeichnet habe, dessen Inhalt sodann aber nicht Gegenstand eines zwischen ihm und dem Angeklagten geführten persönlichen Aufklärungsgesprächs gewesen sei, wird dadurch gestützt, dass der Aufklärungsbogen von dem Geschädigten erst am 23.07.2015 unterzeichnet wurde, wohingegen die erste Behandlung des Geschädigten bereits am 02.04.2015 stattfand. Hierzu fügen sich auch die Angaben der Zeuginnen L4 , X2 , S , T2 und L5 , welche bekundet haben, schriftliche Aufklärungsbögen seien vom Praxisteam handschriftlich ausgefüllt, dem jeweiligen Patienten ausgehändigt und - sofern es Verständnisprobleme gegeben habe - auch mal inhaltlich mit diesem durchgesprochen worden. Der Angeklagte habe - so die Zeuginnen T2 und L5 - die Aufklärungsbögen stets nur unterschrieben, wenn der betreffende Patient - zu welchem Zeitpunkt auch immer - eine Kopie hiervon hätte haben wollen. Andernfalls seien die Bögen an der Rezeption abgeheftet worden und verblieben. d) Schließlich hat sich die Kammer unter dem Gesichtspunkt der möglichen hypothetischen Einwilligung auch davon überzeugt, dass die Geschädigten der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt hätten, sofern sie vom Angeklagten zuvor über die Tatsache, dass das Medikament Restasis in Deutschland generell und das Medikament Modigraf in der Augenheilkunde keine behördliche Zulassung hat, informiert worden wären. Entsprechendes folgt unmittelbar aus den Aussagen der Geschädigten. So hat die Geschädigte I1 erklärt, sie hätte der Behandlung in Kenntnis der fehlenden Zulassung der Medikamente bereits deshalb, da sie ja nicht gelitten habe, auf keinen Fall zugestimmt. Die Geschädigte F1 hat bekundet, sie hätte sich, wären ihr die entsprechenden Informationen erteilt worden, in jedem Fall zunächst bei ihrem sie normalerweise behandelnden Augenarzt über die Methode schlau gemacht bevor sie eine Entscheidung getroffen hätte. Auch die Geschädigte L2 hat angegeben, sie hätte, wäre ihr bekannt gewesen, dass bei der Behandlung nicht zugelassene Medikamente zum Einsatz kommen würden, erst weitere Erkundigungen zu dieser eingeholt. Schließlich hat auch der Geschädigte T3 erklärt, er hätte, hätte er über alle relevanten Informationen zu den Medikamenten verfügt, die Behandlung auf jeden Fall nicht am gleichen Tag durchführen lassen, sondern zunächst einen zweiten Arzt aufgesucht. Die entsprechenden Aussagen der Geschädigten hält die Kammer auch für glaubhaft. Dies folgt zwanglos bereits daraus, dass den Geschädigten im Vorfeld der Behandlungen bekannt war, dass der Angeklagte mehrere Einstiche in ihre Augen und damit einen Eingriff von einiger Intensität an einer empfindlichen Körperstelle vornehmen würde. Weiter werden die Angaben der Geschädigten durch den Umstand gestützt, dass sie am jeweiligen Behandlungstag erstmals die Praxis des Angeklagten aufgesucht hatten, weshalb ein intensives Vertrauensverhältnis zu diesem, das die Zeugen möglicherweise dazu bewegt hätte, einer ihnen vom Angeklagten angeratenen Behandlung mit nicht zugelassenen Medikamenten zuzustimmen, nicht entstanden war. Hinzu kommt im Fall der Geschädigten I1 und L2 , dass diese die Praxis des Angeklagten wegen eines Hagelkorns bzw. wegen unscharfen Sehens aufgesucht und demnach selbst keinerlei störende Symptome einer - ihnen vom Angeklagten sodann diagnostizierten - chronischen Bindehautentzündung verspürt hatten, was ihre Angaben, sie hätten die Behandlung in Kenntnis der relevanten Umstände nicht durchführen lassen, als zusätzlich plausibel erscheinen lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geschädigten F1 , die angegeben hat, das Jucken ihrer Augen zwar als störend, jedoch keinerlei Leidensdruck empfunden zu haben. In Bezug auf den Geschädigten T3 ist festzustellen, dass er die Praxis des Angeklagten zwar als Einziger der Geschädigten wegen einer auch von ihm selbst vermuteten Bindehautentzündung aufsuchte. Jedoch hat der Geschädigte seiner glaubhaften Aussage nach die Behandlung, die nach Erklärung des Angeklagten noch eine unbestimmte Zahl weiterer Male habe wiederholt werden sollen, nicht weiter fortgesetzt nachdem er von der fehlenden Zulassung der Medikamente erfahren hat, was seine Aussage stützt, dass er mit dieser gar nicht erst begonnen hätte, wenn er bereits im Vorfeld entsprechend informiert gewesen wäre. D. Rechtliche Würdigung I. Taten der Steuerhinterziehung Rechtlich stellen sich die unter B. I. festgestellten Taten als Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in 4 Fällen (Fälle 1 bis 4) im besonders schweren Fall, gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, § 53 StGB dar. Jeder der unter B. I. 2. bis. 5. festgestellten Fälle 1 bis 4 erfüllt die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, da die vom Angeklagten jeweils hinterzogenen Steuern über EUR 50.000,- lagen und er damit Steuern in großem Ausmaß verkürzte. Dabei treffen die Hinterziehung von Einkommensteuer und die Hinterziehung des Solidaritätszuschlags jeweils tateinheitlich zusammen, da beide Steuerarten auf Grundlage derselben Erklärungen unrichtig festgesetzt wurden bzw. ihre Festsetzung durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der jeweiligen Einkommensteuerklärungen unterblieben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 StR 207/14). II. Taten des Betruges Die unter B. II. dargestellten Taten sind rechtlich als Betrug in 3 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 53 StGB zu qualifizieren. 1. Bei den unter B. II. 1. und 2. festgestellten Taten handelt es sich abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift um jeweils nur eine Tat des Betruges, da die einzelnen Tathandlungen als uneigentliches Organisationsdelikt zu jeweils einer einheitlichen Tat zusammenzufassen waren. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass einzelne Beiträge eines Täters zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden können, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat zusammengeführt werden. Das kann namentlich auch für wiederkehrende gleichartige Einzeltaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation gelten, die auf diese Weise zu einer einheitlichen Handlung verknüpft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.07.2009 – 2 StR 160/09). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Feststellungen erbrachte der Angeklagte, der an der Erstellung der jeweiligen Privatliquidation ebenso wenig unmittelbar beteiligt war wie an deren Übersendung an den jeweiligen Patienten, keine individuellen, die Einzelakte fördernden Tatbeiträge. Vielmehr beschränkten sich seine Beiträge hierzu auf die Fassung des jeweiligen Tatentschlusses sowie den Aufbau bzw. die Aufrechterhaltung der für die Begehung der Betrugstaten erforderlichen Praxisstruktur. Bei der Begehung der Taten zu B. II. 1. und 2. agierte der Angeklagte als mittelbarer Täter gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, wobei er sich sowohl seiner Praxismitarbeiter als auch der jeweils handelnden Mitarbeiter des jeweiligen Abrechnungsunternehmens als gutgläubige Tatmittler bediente. Indem er die jeweilige Falschabrechnung durch seine Praxismitarbeiter einerseits sowie die Abrechnungsunternehmen andererseits erstellen und dem jeweiligen Patienten zusenden ließ, täuschte der Angeklagte als mittelbarer Täter über die Abrechenbarkeit der darin enthaltenden Sachkosten. Infolge dieser Täuschung haben sich die Patienten wie im Einzelnen bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt auch geirrt, indem sie angenommen haben, die ihnen vorliegende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung“ (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.01.2012 - 1 StR 45/11). In den Einzelakten, in denen es zu einer Tatvollendung gekommen ist, ist den - die Rechnungsforderung irrtumsbedingt begleichenden - Patienten, mögen sie die abgerechnete Leistung einschließlich der abgerechneten Medikamente bei der unter B. II. 1. festgestellten Tat auch erhalten haben, ein Vermögensschaden entstanden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Patienten dieselben Aufwendungen für die Medikamente Lucentis, Jetrea bzw. Eylea auch dann gehabt hätten, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung der Sachkosten durch den Angeklagten stattgefunden hätte bzw. wenn sie die Leistung von einem anderen Arzt in Anspruch genommen hätten. Entscheidend ist nämlich allein, dass der Angeklagte die Sachkosten mangels Entstehung nicht abrechnen konnte, weshalb ihm ein Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen Patienten nicht zustand. Dementsprechend war das Vermögen der Patienten im maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mit einem Zahlungsanspruch belastet; ohne einen solchen hat die vom Angeklagten erbrachte Leistung indes keinen, zur Bestimmung des Schadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB maßgeblichen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, a.a.O.). Schließlich handelte der Angeklagte auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. 2. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen auch gewerbsmäßig, da er sich durch die Begehung von Betrugstaten eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte. Hinsichtlich der unter B II. 1. und 2. dargestellten Taten erachtet die Kammer die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise bereits angesichts der Vielzahl der Einzelakte sowie der langen zeitlichen Dauer der Taten für belegt. Dass in diesen Fällen mehrere Betrugsdelikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen waren, steht der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2004 - 3 StR 344/03). Hinsichtlich der unter B. II. 3. festgestellten Tat rechtfertigt sich die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon vor dem Hintergrund der zeitlichen Einbettung der Tat inmitten des mehrjährigen anderweitigen Betrugsgeschehens. Entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift ist in Bezug auf die unter B. I. 1. und 2. dargestellten Taten das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB hingegen nicht erfüllt, da sich die Vorstellung des Täters dabei - bereits bei Begehung der ersten Tat - auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbstständiger Betrugstaten richten muss (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 453/11). Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB liegen nicht vor, da das Ausmaß der Vermögenseinbuße opferbezogen zu bestimmen ist und eine Addition der Einzelschäden demnach nur insoweit in Betracht kommt, als sie dasselbe Opfer betreffen (BGH, a.a.O.) Vorliegend liegen die bei den einzelnen Patienten eingetretenen Schäden unterhalb der Grenze von EUR 50.000,-. III. Taten der Körperverletzung Durch die unter B. III. festgestellten Taten hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in 5 Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht. Die Verabreichung der Spritzen stellte einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten dar. Dieser war durch eine Einwilligung der Geschädigten nicht gerechtfertigt, da die von diesen grundsätzlich in die Vornahme der Injektionsbehandlung erteilte Einwilligung mangels einer ordnungsgemäßen Aufklärung unwirksam war. Nach allgemeiner Auffassung ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten jedenfalls über solche Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung eines „verständigen Patienten“ ins Gewicht fallen können (vgl. BVErfG, Beschl. v. 25.07.1979 – 2 BvR 878/74). Dazu gehörte hier zweifelsohne der vom Angeklagten in den Aufklärungsgesprächen verschwiegene Umstand, dass die verwendeten Medikamente in Deutschland überhaupt nicht bzw. nicht für eine Verwendung in der Augenheilkunde zugelassen waren. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er kannte alle Umstände, aus denen die Rechtswidrigkeit seines Tuns folgt. Selbst wenn der Angeklagte - wofür die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben hat - das Bestehen bzw. den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt haben sollte, läge ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, der an der Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten nichts ändern würde. Die Rechtswidrigkeit der Tat kann vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung nicht entfallen, da die Geschädigten wie festgestellt bei zutreffender Aufklärung aus nachvollziehbaren Gründen nicht in die durchgeführte Behandlung eingewilligt hätten (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschl. v. 15.10.2003 – 1 StR 300/03). Dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, dass eine Einwilligung der Geschädigten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre, kann die Kammer ausschließen. Bereits vor dem Hintergrund, dass erst die Zulassung einem Medikament das Vorliegen bestimmter Eigenschaften, insbesondere ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, behördlich bescheinigt, ist für jedermann und damit auch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, dass die Frage, ob ein eingesetztes Medikament über eine Zulassung für die (konkrete Art der) Anwendung am Patienten verfügt, nach allgemeiner Lebenserfahrung für den durchschnittlichen Patienten von erheblicher Bedeutung ist. Auch lässt die Tatsache, dass der Angeklagte bei Vornahme der U2 -Behandlungen wie dargelegt nicht nur in den vorliegend abgeurteilten Fällen, die sich über einen Zeitraum von rund 8 Monaten erstrecken, sondern auch gegenüber den weiteren hierzu vernommenen Zeugen - bei ansonsten ausführlicher Aufklärung - nicht über die fehlende Zulassung der Medikamente aufgeklärt hat, aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass er eine ordnungsgemäße Aufklärung gerade deshalb unterlassen hat, weil er erkannte und befürchtete, dass die betreffenden Patienten andernfalls nicht in die kostspielige Behandlung einwilligen würden. E. Strafzumessung I. Taten der Steuerhinterziehung Hinsichtlich der den Veranlagungszeitraum 2016 betreffenden Tat (Fall 5, B. I. 6.) hat die Kammer die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe dem - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsehenden - Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. Hinsichtlich der übrigen Taten (Fälle 1 bis 4, B. I. 2. bis 5.) war vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Gesichtspunkte, die in den unter B. I. 2. bis 5. dargestellten Fällen geeignet wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO entfallen zu lassen, sind nicht gegeben. Dabei hat die Kammer folgende Umstände in ihre Gesamtabwägung eingestellt: Für den Angeklagten spricht, dass er keine Vorstrafen aufweist und damit nunmehr erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits rund 1 Jahr in Untersuchungshaft befand, wobei er einerseits wegen seiner Kreislauferkrankung und andererseits wegen der angesichts der Corona-Pandemie im März 2020 verschärften Besuchsregelung, welche ihm für die Dauer mehrerer Monate keinen persönlichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kleinkindern ermöglichte, als in gewissem Maße gesteigert haftempfindlich anzusehen ist. Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten darüber hinaus aus, dass insoweit eine Teilschadenswiedergutmachung erfolgt ist, deren Höhe sich in Fall 1 auf EUR 15.000,- und in Fall 2 auf EUR 24.177,24 beläuft. In Bezug auf Fall 2 war indes einschränkend zu berücksichtigen, dass der entsprechenden Teilschadenswiedergutmachung keine freiwillige Leistung des Angeklagten zugrunde lag und sie sich mithin lediglich mit Blick auf das Erfolgsunrecht der Tat zu seinen Gunsten auswirken konnte. Die in den Fällen 2 bis 5 (B. I. 3 bis 6.) erfolgte teilgeständige Einlassung des Angeklagten hat die Kammer hingegen aus den nachfolgenden Gründen nicht mit vollem Gewicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt: Zum einen hat das Teilgeständnis in Bezug auf die Taten der Steuerhinterziehung nicht zu einer relevanten Verfahrensverkürzung geführt. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte stets nur hinsichtlich einzelner im jeweiligen Veranlagungszeitraum gewinnmindernd geltend gemachter Posten oder auch nur Teilaspekten davon ein Geständnis ablegte und andere bestritt, blieben - wie dargelegt - Beweiserhebungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des überwiegenden Teils der Betriebsausgaben unumgänglich. Desweiteren war der Angeklagte teilweise selbst im Rahmen ansonsten geständiger Einlassungen noch bemüht, durch wahrheitswidrige Angaben eine Mitverantwortung für sein Fehlverhalten anderen Personen, so etwa dem ZeugenL1 sowie seinen Steuerberatern, anzulasten. Schließlich erfolgte die teilgeständige Einlassung des Angeklagten ausschließlich über Erklärungen seines Verteidigers, weshalb es der Kammer insbesondere nicht möglich war, einen Eindruck von der inneren Haltung des Angeklagten zu seinen Taten zu gewinnen, insbesondere zu prüfen, ob das Teilgeständnis insgesamt von authentischer Schuldeinsicht und Reue getragen war. Insoweit hat die Kammer indes als eigenen Strafmilderungsgrund bedacht, dass der Angeklagte persönlich in seinem letzten Wort erklärt hat, er bedauere zutiefst, was geschehen sei und entschuldige sich dafür. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig schädigte, wobei eine entsprechende Absicht des Angeklagten wie festgestellt bereits der Begehung der ersten Tat zugrunde lag. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass durch die wiederholte Tatbegehung ein erheblicher Gesamtschaden in Höhe von rund 840.000,- entstanden ist. In den Fällen 3 bis 5 war darüber hinaus zum Nachteil des Angeklagten zu werten, dass dieser mit erheblicher krimineller Energie agierte, um sein spätestens hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2014 gefasstes Ziel, eine Reduzierung seiner Steuerlast auf EUR 0,- zu erreichen, zu verwirklichen. So täuschte er den Anfall einer Vielzahl von Betriebsausgaben vor, wobei er sowohl eine Vielzahl gefälschter, sich auf unterschiedliche vermeintliche Betriebsausgaben beziehende Belege erstellte und verwandte als auch einen echten Beleg verfälschte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass dem Angeklagten in den Fällen 3 und 5 ein Unterlassen zur Last liegt. Der Umstand, dass er seine Buchführung unter Verwendung der gefälschten Urkunden mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerzahlungen dahingehend beeinflusst hat, dass diese im jeweiligen Veranlagungszeitraum wahrheitswidrig einen Verlust auswies, war indes als die Taten begleitender Umstand in gleichem Maße strafschärfend zu würdigen wie in Fall 4, in dem die auf diese Weise manipulierte Buchhaltung Grundlage einer tatsächlich abgegebenen Einkommensteuererklärung war. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer maßgeblich auf den jeweils eingetretenen Steuerschaden abgestellt und darüber hinaus die - hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten - strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen. Hiernach hat sie die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: - für Fall 1: 1 Jahr 4 Monate - für Fall 2: 1 Jahr 2 Monate - für Fall 3: 1 Jahr 10 Monate - für Fall 4: 1 Jahr 10 Monate - für Fall 5: 6 Monate II. Taten des Betruges Hinsichtlich der unter B. II. dargestellten Taten des Betruges hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Gesichtspunkte, die die Indizwirkung des Regelbeispiels vorliegend entfallen lassen könnten, sind nicht gegeben, wobei die Kammer die folgenden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtabwägung berücksichtigt hat: Zugunsten des Angeklagten wirkten sich auch in Bezug auf die Betrugstaten seine Vorstrafenfreiheit sowie die ihn besonders empfindlich treffende Verbüßung einer einjährigen Untersuchungshaft aus. Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine berufliche Existenz durch die Begehung der Taten nahezu vollständig zerstört haben dürfte. So hat er aufgrund seiner vorliegenden Verurteilung mit gravierenden berufsrechtlichen Folgen bis hin zum Entzug seiner - derzeit aufgrund des vorliegenden Verfahrens bereits ruhenden - Approbation zu rechnen. Überdies ist sein Ansehen als Arzt schwer beschädigt und ihm drohen erhebliche zivilrechtliche Nachteile, etwa durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Patienten und Krankenversicherungen. Hinsichtlich der unter B. II. 1. und 2. festgestellten Taten sprach darüber hinaus für den Angeklagten, dass er insoweit in der Hauptverhandlung ein - wenn auch ausschließlich über Verteidigererklärungen erfolgtes - umfassendes Geständnis abgelegt sowie darüber hinaus in seinem letzten Wort persönlich Reue bekundet und sich entschuldigt hat. In Bezug auf die unter B. II. 1. festgestellte Tat sprach in gewissem Maße für den Angeklagten schließlich auch, dass den Patienten zwar unter der maßgeblichen normativen Betrachtungsweise zweifelsohne ein Vermögensschaden entstanden ist, der Angeklagte die liquidierte Leistung unter Verwendung der - wenn auch betrügerisch abgerechneten - Medikamente jedoch tatsächlich erbracht hat und den Patienten somit auch im Fall der - vom Hersteller vorgesehenen - Entsorgung der jeweiligen Medikamentenreste statt deren Weiterverwendung ein identischer Betrag in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Deutlich strafschärfend wirkten sich in Bezug auf die unter B. II. 1. und 2. festgestellten Taten deren jeweilige lange Dauer von rund 5 ½ Jahren, die jeweilige große Zahl der Einzelakte sowie der jeweils verursachte erhebliche Schaden von rund EUR 620.000,- in Fall 1 und rund EUR 350.000,- in Fall 2 aus. Weiterhin sprach gegen den Angeklagten hinsichtlich der unter B. II. 1. und 2. dargestellten Taten die große Beharrlichkeit mit der er diese beging. So kam es in Bezug auf beide Fälle bereits von Beginn des Tatzeitraums an zu regelmäßigen, in Bezug auf Fall 2 von Patienten teilweise sogar an die Ärztekammer Nordrhein herangetragenen, Beschwerden sowohl von Patienten als auch von Abrechnungsunternehmen und privaten Krankenversicherungen im Zusammenhang mit den erfolgten Falschabrechnungen, was den Angeklagten jedoch nicht daran hinderte, diese aufrechtzuerhalten. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und hiernach die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: - für Fall 1: 3 Jahre 4 Monate - für Fall 2: 2 Jahre 6 Monate - für Fall 3: 9 Monate III. Taten der Körperverletzung Die gegen den Angeklagten wegen der unter B. III. festgestellten Taten der vorsätzlichen Körperverletzung zu verhängenden Strafen hat die Kammer dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd erneut die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, die Verbüßung der einjährigen Untersuchungshaft bei besonderer Haftempfindlichkeit, die ihm drohenden berufs- und zivilrechtlichen Konsequenzen seiner Verurteilung sowie den bereits eingetretenen Ansehensverlust berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass die von ihm vorgenommen Behandlungen für die Geschädigten allenfalls kurzfristig mit Schmerzen in einem zudem eher niederschwelligen Bereich, nicht jedoch mit länger andauernden Beeinträchtigungen verbunden waren. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an den Geschädigten jeweils 8 Einstiche mittels einer Spritze in den sensiblen Bereich des Auges vorgenommen hat, worin ein Eingriff in die körperliche Integrität von einigem Gewicht liegt. Darüber hinaus sprach gegen den Angeklagten, dass er die Körperverletzungstaten unter Ausnutzung der ihm wegen seiner beruflichen Stellung als Arzt entgegen gebrachten Vertrauens der Geschädigten begangen hat. Nach Abwägung der vorgenannten strafmildernden und - schärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Taten Einsatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. IV. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sie alle im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen hat. Zusätzlich hat die Kammer als für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe sprechende Aspekte zwar den innerhalb der einzelnen Tatgruppen (Steuerhinterziehung, Betrug und Körperverletzung) bestehenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie den im Laufe des langen Tatzeitraums in Bezug auf die Betrugstaten sowie in gewissem Maße die Taten der Steuerhinterziehung einsetzenden Gewöhnungseffekt, der die Hemmschwelle für das Fortsetzen des Tuns gesenkt haben dürfte, berücksichtigt. Maßgeblich für eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe sprach aus Sicht der Kammer jedoch der Umstand, dass der Angeklagte mit Taten der Steuerhinterziehung, des Betruges sowie der Körperverletzung Delikte begangen hat, die in Bezug auf Tatentschluss und Begehungsweise selbstständig nebeneinander stehen sowie verschiedene Rechtsgüter verletzen, weshalb dem abzuurteilenden Sachverhalt insgesamt erhebliches Gewicht zukam. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen sowie zur hinreichenden Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich aber auch ausreichend erachtet. F. Maßregel Von der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB gegen den Angeklagten hat die Kammer abgesehen. Zwar hat der Angeklagte die unter B. II. und III. festgestellten Taten unter grober Verletzung der mit seinem Beruf verbundenen Pflichten begangen. Indes konnte die Kammer sich nach Durchführung der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer künftigen Gefährlichkeit des Angeklagten überzeugen. Vielmehr geht die Kammer, obgleich sie das erhebliche Gewicht der Anlasstaten nicht verkennt, davon aus, dass der Umstand, dass der 54 Jahre alte Angeklagte nunmehr erstmals zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bereits ausreicht, um die Gefahr der Begehung weiterer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs stehender Straftaten des Angeklagten auszuschließen. G. Einziehungsentscheidung Die Anordnung über die Einziehung von EUR 1.767.695,99 beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Soweit die Einziehung Geldbeträge betrifft, die der Angeklagte durch vor dem 01.07.2017 begangene Straftaten erlangt hat, war ergänzend die Vorschrift des Art. 316h EGStGB heranzuziehen. Aus den Taten der Steuerhinterziehung hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von EUR 844.320,45 erlangt, von dem gemäß § 73e Abs. 1 StGB ein Betrag in Höhe von 39.177,24 in Abzug zu bringen war, da der Angeklagte bzw. Drittschuldner insoweit bereits Zahlungen auf die Steuerschuld vorgenommen haben. Einen Betrag in Höhe von EUR 972.451,17 hat der Angeklagte durch die Taten des Abrechnungsbetruges erlangt, wobei auf die Tat zu B. II. 1. ein Betrag in Höhe von EUR 621.490,25 sowie auf die Tat zu B. II. 2. ein Betrag in Höhe von EUR 350.960,92 entfällt. Soweit die Kammer die Einziehung lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 1.767.695,99 anstatt hinsichtlich des vom Angeklagten tatsächlich durch die Taten erlangten Betrages in Höhe von EUR 1.777.594,38 angeordnet hat, ist ihr ein den Angeklagten nicht beschwerender Rechenfehler unterlaufen. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.