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Beschluss

14 O 144/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0618.14O144.20.00
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Tenor

1.       Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

a) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

              und/oder

b) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen

- Minute 03:31 - 03:39

- Minute 08:20 - 08:35

- Minute 12:52 - 13:15

- Minute 15:18 - 15:24

- Minute 18:07 - 18:17

- Minute 21:51 - 22:02

- Minute 23:03 - 23:42

und/oder

c) die nachstehenden Videosequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen

- Minute 0:27 – 0:45 und/oder

- Minute 2:07 – 03:39 und/oder

- Minute 06:26 – 08:35 und/oder

- Minute 12:52 – 15:24 und/oder

- Minute 15:25 – 18:17 und/oder

- Minute 20:17 – 20:57 und/oder

- Minute 21:51 – 23:42 und/oder

- Minute 23:43 – 24:12 und/oder

d) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Antragssteller als Quelle deutlich anzugeben

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Film „N“, der am 02.05.2020 auf Youtube unter der URL http://www.youtube.com/enfernt veröffentlicht wurde.

2.       Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragssteller auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n, a) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen und/oder b) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen - Minute 03:31 - 03:39 - Minute 08:20 - 08:35 - Minute 12:52 - 13:15 - Minute 15:18 - 15:24 - Minute 18:07 - 18:17 - Minute 21:51 - 22:02 - Minute 23:03 - 23:42 und/oder c) die nachstehenden Videosequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen - Minute 0:27 – 0:45 und/oder - Minute 2:07 – 03:39 und/oder - Minute 06:26 – 08:35 und/oder - Minute 12:52 – 15:24 und/oder - Minute 15:25 – 18:17 und/oder - Minute 20:17 – 20:57 und/oder - Minute 21:51 – 23:42 und/oder - Minute 23:43 – 24:12 und/oder d) die nachstehenden Video-Sequenzen aus dem Film „N“ öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Antragssteller als Quelle deutlich anzugeben jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Film „N“, der am 02.05.2020 auf Youtube unter der URL http://www.youtube.com/enfernt veröffentlicht wurde. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragssteller auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.05.2020 ist begründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO (auch) örtlich zuständig. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich). Der Antragsteller stützt seinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Videosequenzen öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und dies in Deutschland, auch in Köln und damit im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts, über das Internetvideoportal Youtube abrufbar war. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass das angegriffene Video der Antragsgegnerin am 02.05.2020 erschienen ist. Der gegenständliche Antrag ist am 15.05.2020 bei Gericht eingegangen. 2. Den im Umfang des Tenors Ziffer 1 a), b) und d) zuerkannten Verfügungsanspruch hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.05.2020 anerkannt. Daher waren die Ziffern 1 a), b) und d) entsprechend dem Anerkenntnis zu tenorieren. 3. Der über das Anerkenntnis hinausgehende Verfügungsantrag (Antrag 1b vom Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.05.2020), tenoriert in Ziffer 1c), ist ebenfalls begründet, soweit das öffentliche Zugänglichmachen der Videosequenzen ohne Quellenangaben erfolgte. a. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 95, 94, 19a UrhG. Der Antragssteller hat glaubhaft gemacht, dass er Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Videoaufzeichnungen bzw. Videos, welche jedenfalls als Laufbilder gem. §§ 95, 94 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, ist. Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Videosequenzen ohne Zustimmung des Antragsstellers und damit rechtswidrig über das Internetvideoportal Youtube zum Abruf durch Dritte vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden. b. Dies war auch rechtswidrig, da es an der erforderlichen Quellenangabe gemäß § 63 Abs. 2 UrhG fehlt. aa. Die Antragsgegnerin kann sich auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG berufen. Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, zulässig. Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Es reicht nicht aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 30.11.2011, I ZR 212/10 – Blühende Landschaften). Die Wiedergabe der einzelnen, teils langen Videosequenzen dient der Auseinandersetzung in der Sache mit den Thesen des Antragsstellers. Jede Einblendung einer Videosequenz des Antragstellers wird begleitet (entweder vor oder nach Einblendung der jeweiligen Sequenz) durch einen Kommentar der Antragsgegnerin – auch wenn diese teils zeitlich versetzt erfolgen - in welcher sie sich mit der durch den Antragssteller aufgeworfenen Thematiken/Thesen oder der Person des Antragsstellers auseinandersetzt. Es besteht ein erheblicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen den eingeblendeten Videosequenzen und den gedanklichen Ausführungen der Antragsgegnerin. Insofern ist es nicht zutreffend, dass die Videosequenzen rein zu Illustrationszwecken verwendet wurden. Auch die Annahme des Antragsstellers, die Länge der eingeblendeten Sequenzen indiziere schon einen Zitatexzess, geht fehl. Dagegen spricht schon teilweise die Komplexität der aufgeworfenen Themen und die (eigene) Länge der Beiträge des Antragsstellers, welche – verkürzt dargestellt – sinnentstellt werden würden. Insofern gilt, dass ein zu restriktives Zitatrecht zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen kann (BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting 27. Auflage, § 51, Rn. 14 m.w.N.). Sofern die Antragsgegnerin die Anträge der Klägerin hinsichtlich der mit einem sogenannten Voice Over überlegten Videosequenzen anerkannt hat, weil sie (ggfs.) der Auffassung ist, dass diese (wegen Zitatexzesses) rechtswidrig waren, ist die Kammer an diese Auffassung nicht gebunden. Im Falle eines Anerkenntnisses prüft das Gericht lediglich die Wirksamkeit der Erklärung. Eine Prüfung der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage erfolgt nicht ( Feskorn /Zöller, 33. Auflage 2020, § 307 Rn. 5). Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob damit – wie der Antragssteller meint - das gesamte Zitat unzulässig wird. bb. Allerdings ist das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Videosequenzen aus anderen Gründen unzulässig. Weil nach den vorstehenden Ausführungen die öffentliche Wiedergabe der Laufbilder durch die Antragsgegnerin gemäß § 51 UrhG zulässig sein dürfte, ist die Quelle deutlich zu machen, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert, §§ 63 Abs. 2 S. 1 UrhG. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c UrhG ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn das dies nicht möglich ist. Alleine die Nennung des Namens des Youtube Kanals des Antragsstellers ist nicht ausreichend. Dass die Nennung des Urhebers der streitgegenständlichen Videosequenzen bzw. eine Nennung über den Youtubekanal des Antragsstellers hinaus nicht möglich war, wurde seitens der insofern darlegungsbelasteten Antragsgegnerin nicht vorgetragen. cc. Der Verstoß gegen das Gebot zur Quellenangabe macht die Werknutzung insgesamt unzulässig. Insofern folgt die Kammer der etwa von Dietz/Spindler (in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn. 20) vertretenen Auffassung, dass die verbindlichen Vorgaben in der Richtlinie 2001/29/EG auch für die Schrankenregelungen zu beachten sind und danach ein Zitat insgesamt als unzulässig zu betrachten ist, wenn es in den Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie 2001/29/EG vorgegebenen und in § 51 UrhG verankerten Voraussetzungen deswegen nicht entspricht, weil die gebotene Quellenangabe einschließlich des Namens des Urhebers fehlt (so auch Dietz/Spindler in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn. 20; Dustmann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 63 Rn. 19). Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte dahin ausgelegt, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – C-145/10 – Panier/Standard, juris). Da diese Voraussetzung im streitgegenständlichen Beitrag der Antragsgegnerin fehlt, ist die Nutzung insgesamt unzulässig. 4. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche wurde nicht abgegeben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO analog. Soweit die Antragsgegnerin den Verfügungsanspruch anerkannt hat, waren dem Antragssteller die Kosten aufzuerlegen. Das Anerkenntnis der Antragsgegnerin erfolgte sofort im Sinne des § 93 ZPO. Wie der Antragssteller selbst in seinem Antrag vom 15.05.2020 angibt, hat der Antragssteller im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Antragssteller nunmehr vorträgt, dass er davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Klageerhebung durch die Einreichung der Gegendarstellung gegeben habe, geht dieser Einwand fehl. Die Gegendarstellung wurde gegenüber dem Internetportal Youtube und nicht gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben. Dem vorausgegangen war lediglich eine Beanstandung des Antragsstellers gegenüber Youtube. Welchen Inhalt diese hatte oder ob dieser Inhalt der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde, trägt der Antragssteller nicht vor. Es kann letztlich dahinstehen, da diese Beanstandung nicht gegenüber der Antragsgegnerin selbst erfolgte, sondern in einem gesonderten Verfahren gegenüber Youtube. Insofern durfte der Antragssteller nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu seinem Recht gekommen wäre. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Köln, 18.06.2020 14. Zivilkammer