Leitsatz: Ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) darf die Ju-gendberufungskammer Jugendstrafe an Stelle der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängen, wenn die erstinstanzliche Anord-nung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist im Jugendberufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren gebo-ten. § 63 StGB, § 331 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 19.03.2020 (46 Ls 57/19) unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm in beiden Instanzen nicht auferlegt. §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten mangels feststellbarer Schuldfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung und zur Verhängung einer Jugendstrafe. II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zur Person des Angeklagten geführt: (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) III. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zur Sache geführt: (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei den Taten möglicherweise erheblich vermindert, das ist weder feststellbar noch auszuschließen, aufgehoben war sie nicht. IV. ( Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) .. Beweiswürdigung …) Danach war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung möglicherweise erheblich vermindert (§ 21 StGB). Das ist wegen der verbleibenden Diagnoseunsicherheit weder feststellbar noch auszuschließen. Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit waren nicht aufgehoben (§ 20 StGB). V. Danach hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG schuldig gemacht. Die Verletzten haben jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt. VI. Auf den zu den Tatzeiten 20 Jahre und zwei bis sechs Monate alten und damit nach § 1 Abs. 2 JGG heranwachsenden Angeklagten ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil er im Tatzeitraum nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) VII. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, § 7 Abs. 1 JGG scheidet aus, weil nicht feststellbar ist, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht sicher feststellbar. Selbst wenn der Angeklagte die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hätte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anzuordnen. Dann ergäbe die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten entgegen § 63 StGB nicht, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind. (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) VIII. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, § 7 Abs. 1 JGG scheidet aus, weil nicht feststellbar ist, dass er die Taten im Rausch begangen hat oder diese auf einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgehen. (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) IX. Beim Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor, die in den Taten hervorgetreten sind und die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG erforderlich machen. (Passage wurde für die Veröffentlichung entfernt ) Der Verhängung einer Jugendstrafe steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht den Angeklagten – neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – freigesprochen und nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Zwar darf nach § 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich dieser Berufung eingelegt hat (Verschlechterungsverbot). Jedoch darf die Jugendberufungskammer entsprechend § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO Jugendstrafe an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängen, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist eine entsprechende Anwendung von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren geboten. Nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hindert das Verschlechterungsverbot im Revisionsverfahren nicht, an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Strafe zu verhängen, wenn die erstinstanzliche Unterbringungsanordnung aufgehoben wird. Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor. Für den – vorliegenden – Fall, dass sich nach einem Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit nebst Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in erster Instanz sodann auf alleinige Berufung des Angeklagten seine Schuldfähigkeit herausstellt, sieht das Gesetz die volle Anwendung des Verschlechterungsverbots nicht ausdrücklich vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/5137, S. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/1344, S. 17) übersehen, dass für das Jugendberufungsverfahren der gleiche Regelungsbedarf besteht. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1344, S. 17) ist ausgeführt, dass sich für die Berufung eine Regelung wie in § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO angesichts der fehlenden Kompetenz des Amtsgerichts, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, erübrige. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass das Jugendschöffengericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG durchaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen darf. Die Interessenlage im Jugendberufungsverfahren ist vergleichbar mit derjenigen im Revisionsverfahren, für welches § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrücklich eine Einschränkung des Verschlechterungsverbots vorsieht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Unterbringungsanordnung des Jugendschöffengerichts zwar auf die Revision des Angeklagten zum Oberlandesgericht, nicht aber auf seine Berufung zum Landgericht durch eine Jugendstrafe ersetzt werden dürfte. Erklärtes Ziel der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es, die nicht hinnehmbare Konsequenz zu vermeiden, dass eine Straftat nur deshalb ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, weil nach dem durch eine erfolgreiche Revision des Angeklagten bewirkten Wegfall der alleinigen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Art der Rechtsfolgen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verändert werden darf (BT-Drs. 16/1344, S. 17). Die gleiche Konsequenz wäre auch im Jugendberufungsverfahren nicht hinnehmbar, weshalb § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendberufungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) stehen dieser Einschränkung des Verschlechterungsverbots nicht entgegen. Das in §§ 331, 358, 373 StPO verankerte Verschlechterungsverbot ist keine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips, sondern eine dem Angeklagten vom Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat (BGHSt 29, 269), der der Gedanke zu Grunde liegt, dass der Angeklagte von der Einlegung von Rechtsmitteln nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 331, Rn. 1). Im Fall der erstinstanzlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird es dem Angeklagten jedoch regelmäßig um die Beseitigung dieser einschneidenden Anordnung gehen, wobei sich die zweitinstanzliche Verhängung einer Jugendstrafe als verhältnismäßig geringeres Übel darstellen wird (vgl. Ostendorf/Schady, JGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 22). Dem Erziehungsgedanken liefe es regelmäßig zuwider, den Angeklagten bei festgestelltem Erziehungsbedarf sanktionslos zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat die weite Anwendbarkeit von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO im Jugendstrafverfahren im Grundsatz anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012, 4 StR 494/12, Rn. 14, StraFO 2013, 165, mit Anm. Eisenberg). X. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 JGG.