1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Altersangabe und die Nennung des Vornamens und Nachnamens des Klägers ohne dessen Einwilligung, Zustimmung oder sonstige Rechtfertigung zu verbreiten oder zu verarbeiten, insbesondere wie geschehen über die Homepage „F.de“, abrufbar unter der URL http://entfernt . 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2019 zu zahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger wurde im August 2014 vom Landgericht Köln im Hinblick auf die Tötung seiner Ehefrau, begangen am 25.11.2013, wegen Totschlags zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Tat und der im Hinblick auf den Strafprozess erfolgten Berichterstattung wird auf die als Anlagen B 4 und B 5 zu den Akten gereichten Medienberichte Bezug genommen. Die Beklagte dokumentiert auf der von ihr betriebenen, im Klageantrag genannten Internetseite Straftaten unter der Bezeichnung „F“. Über die von dem Kläger begangene berichtet die Beklagte wie folgt: Bilddateien wurden entfernt. Mit Schreiben vom 19.8.2019 (Anlage K3) ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Der Kläger behauptet, er habe sich für die Zeit nach seiner Haftentlassung mehrfach als Bauleiter beworben, wobei für Bauleiter ein großer Bedarf bestehe. Er habe mehrfach Absagen erhalten, weil man nicht mit einem „F“ zusammen arbeiten wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Replik (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, es sei unzulässig, die Tat als „F“ und ihn als „Mörder“ zu bezeichnen, weil er wegen Totschlags, nicht Mordes, verurteilt worden sei. Im Hinblick auf die Wiedergabe seiner persönlichen Daten sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, weil seinem Persönlichkeitsrecht aufgrund des Zeitablaufs und der bevorstehenden Wiedereingliederung gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten der Vorrang einzuräumen sei. Zudem habe die Beklagte ihm seine vorprozessualen Anwaltskosten zu ersetzen, die der Kläger auf S. 11-12 der Klageschrift berechnet. Der Kläger hat mit der am 3.12.2019 zugestellten Klage zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die den Kläger betreffenden Äußerungen a) „… des Mörders ihrer Mutter“ sowie b) die Darstellung und Benennung der Tat als „F“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen über die Homepage „F.de“, abrufbar unter der URL http://entfernt sowie c) die Altersangabe und die Nennung des Vornamens und Nachnamens des Klägers ohne dessen Einwilligung, Zustimmung oder sonstige Rechtfertigung zu verbreiten oder zu verarbeiten, insbesondere wie geschehen über die Homepage „F.de“, abrufbar unter der URL http://entfernt , 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.3.2020 (Bl. 52 d.A.) hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a) und 1b) im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erteilten Hinweise zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Altersangabe und die Nennung des Vornamens und Nachnamens des Klägers ohne dessen Einwilligung, Zustimmung oder sonstige Rechtfertigung zu verbreiten oder zu verarbeiten, insbesondere wie geschehen über die Homepage „F .de“, abrufbar unter der URL http://entfernt , 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, ihre Darstellung berichte schwerpunktmäßig über das Schicksal der Opfer, da die steckbriefartig dargestellten Daten sich immer auf das Opfer der Gewalttaten bezögen und – auch im vorliegenden Fall – weder Wohnort noch Geburtsdaten der Täter offenbart würden. Vor diesem Hintergrund ist sie der Auffassung, dass dem Kläger ohne eine konkret nachgewiesene Beeinträchtigung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch zustehen könne. Die Beklagte verfolge ein legitimes Interesse, indem sie der interessierten Öffentlichkeit neben den anderen online abrufbaren Medien eine weitere Informationsquelle zur Verfügung stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) im nach Teilklagerücknahme verbliebenen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die ihn durch Nennung seines Namens und Alters identifizierende Berichterstattung der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Denn die hier vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts bzw. Resozialisierungsinteresses des Klägers. Die namentliche Nennung des Klägers in dem streitgegenständlichen Bericht stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung das frühere Fehlverhalten des Klägers öffentlich (wieder) bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten – zumal bei Berücksichtigung der von der Beklagten (zulässigerweise) vorgenommenen Einordnung der Tat als „F “ – in erheblichem Maße negativ qualifiziert. Nach welchen Grundsätzen eine solche identifizierende Berichterstattung über einen Straftäter zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten, nämlich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits sowie Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits nach den nachfolgend beschriebenen Maßstäben zu entscheiden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 57/16): Handelt es sich um eine aktuelle Berichterstattung über ein Strafverfahren, dann hat im Allgemeinen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Begründung den Vorrang, dass wer den Rechtsfrieden bricht auch dulden muss, dass das bestehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters zunehmende Bedeutung, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Die Erstarkung des Resozialierungsinteresses bewirkt allerdings selbst nach Verbüßung der Strafe keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden”. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird. Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 217/08, juris Rn. 40 m.w.N.). Die Offenlegung einer erfolgten Verurteilung kann allein dort zugelassen werden, wo dies durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aufgrund eines aktuellen Anlasses gerechtfertigt ist. Ein solcher aktueller Anlass kann beispielsweise vorliegen, wenn der Betroffene erneut straffällig wird oder wenn neue Erkenntnisse oder Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2001 – 11 W 20/01, juris Rn. 13: Berichterstattung über frühere Insassen einer im Abriss befindlichen Justizvollzugsanstalt; LG Frankfurt, Urt. v. 5.10.2006 – 2/3 O 305/06, juris Rn. 14: bevorstehende Entscheidung über vorzeitige Haftentlassung des Klägers). Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen durchzuführende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Klägers überwiegen. Die Verurteilung des Klägers – aktuellere Ereignisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – kann im gegenwärtigen Zeitpunkt einen hinreichenden Anlass für eine erneute Identifizierung des Klägers als früheren Straftäter, der von einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. Berichterstattungsinteresse der Beklagten getragen wird, nicht mehr darstellen: Zugunsten des Klägers ist zunächst der erhebliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie sein nach den konkreten Umständen hohes Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger seine Haftstrafe noch nicht verbüßt, so dass sein diesbezügliches Interesse nicht in gleicher Weise zu Buche schlägt wie in dem vom OLG Köln a.a.O. entschiedenen Fall. Indes ist seit der Verurteilung des Klägers ein Zeitraum verstrichen, der nach dem regelmäßigen Verlauf seine vorzeitige Entlassung und die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung als möglich erscheinen lässt. Dass dem Kläger dieser Weg nicht versperrt wird, dient seiner – auch im Interesse der Allgemeinheit anzustrebenden – Resozialisierung. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keines weiteren Vorbringens des Klägers, dass eine vorzeitige Entlassung auch davon abhängen kann, ob der Verurteilte nachweisen kann, eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Denn das Vorhandensein einer Arbeitsstelle ist ein wesentlicher Faktor für die bei der Frage nach einer vorzeitigen Entlassung anzustellenden Sozialprognose. Auch ohne eine nähere Darlegung des Klägers zu konkreten Absagen auf Bewerbungen und deren nähere Begründung geht die Kammer daher davon aus, dass das Resozialisierungsinteresse des Klägers beeinträchtigt wird, wenn aufgrund einer Internetrecherche nach seinem Namen die von der Beklagten vorgehaltene Darstellung der Umstände der von dem Kläger begangenen Straftat offenbar wird, auch wenn die Eingriffsintensität aufgrund der überschaubaren Reichweite des von der Beklagten vorgehaltenen „Nischenangebots“ (Schriftsatz der Beklagten vom 17.6.2020) im Übrigen nicht als hoch einzustufen ist. Ohne Belang ist im Ergebnis, ob die Berichterstattung der Beklagten tatsächlich die Ursache dafür war, dass der Kläger Absagen auf Bewerbungen erhalten hat. Denn solche tatsächlichen Auswirkungen sind keine Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Demgegenüber ist das Berichterstattungsinteresse der Beklagten und das damit korrespondierende Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, welches beeinträchtigt wird, wenn es der Beklagten nicht möglich ist, sämtliche Informationen zu der dargestellten Tat, also auch Name und Alter des Klägers, zur Verfügung zu stellen. Diese Beeinträchtigung wiegt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht schwer: die nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Schwerpunkt auf das Schicksal der Opfer zielende Berichterstattung bleibt auch ohne den Täter näher identifizierende Angaben nachvollziehbar und verliert – wenn überhaupt - nur wenig von ihrer Aussagekraft, so dass das Interesse des Klägers, im gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Darstellung der Beklagten nicht durch Nennung von Namens- und Altersangabe identifizierend mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, sich gegenüber dem dargestellten Berichterstattungsinteresse der Beklagten durchsetzt. II. Der Antrag zu 2) ist im tenorierten Umfang begründet und unterliegt im Übrigen der Abweisung. Dem Kläger steht wegen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ein Schadensersatzanspruch zu. Es handelt sich insofern um Kosten notwendiger Rechtsverfolgung, nachdem mit dem Abmahnschreiben vom 19.8.2019 auch – insofern berechtigt – geltend gemacht wurde, der Kläger könne Unterlassung der weiteren Zugänglichmachung seiner personenbezogenen Daten verlangen, was sich mit dem im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Anspruch deckt. Da ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Äußerungen „Mörder“ und „F “ entsprechend der Darlegung der Kammer in der mündlichen Verhandlung und der daraufhin erklärten Klagerücknahme dagegen nicht besteht, war für die Abmahnung indes ein Gegenstandswert von lediglich 10.000 € anzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. IV. Streitwert : bis zum 16.3.2020: 30.000 €, danach: 10.000 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.