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Urteil

109 KLs 9/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0714.109KLS9.12.00
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Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte S wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten L : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 2 StGB,

hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 46a Nr. 2, 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte L wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte S wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt, von der 6 Monate zur Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten L : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 2 StGB, hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2, 46a Nr. 2, 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person 1. Angeklagter L Der Angeklagte L wuchs in einfachen Verhältnissen in C bei seinen Eltern und seiner acht Jahre älteren Schwester auf. Seine Eltern waren mit seiner Schwester Ende der 1960er Jahre als Gastarbeiter aus Griechenland nach Deutschland gekommen. Ab 1981 besuchte der Angeklagte in C die Grundschule. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, starb sein Vater mit 49 Jahren an einer Krebserkrankung. Auch bei seiner Mutter wurde einige Monate später eine Krebserkrankung diagnostiziert, von der sie sich jedoch nach mehreren Operationen zunächst erholte. Zwischenzeitlich kümmerte sich seine Schwester um den Angeklagten. Ab seinem zehnten Lebensjahr lebte der Angeklagte mit seiner Mutter allein, da seine Schwester in Griechenland auf Lehramt studierte. Seine Mutter verdiente als Arbeitskraft in einem Feinkostbetrieb ein bescheidenes Einkommen und bezog Witwenrente. Sie war zeitlebens des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Die Mutter des Angeklagten L verstarb Jahr 2011 an ihrem Krebsleiden. Der Angeklagte durchlief die Realschule in C mit guten Leistungen und wechselte nach der zehnten Klasse auf das Gymnasium in der C1 in I. Ein schulisches Pflichtpraktikum absolvierte der damals 14jährige Angeklagte in einem Seniorenheim, wo er in den folgenden Jahren neben der Schule als Hilfskraft tätig war. Diese Tätigkeit verstärkte seinen Wunsch, Medizin zu studieren. Nach dem Erwerb des Abiturs nahm der Angeklagte 1994 einen Studienplatz für das Fach Medizin an der Universität in N an. Nach zwei Semestern wechselte er im gleichen Studienfach an die Universität L1. In den ersten vier Semestern in L1 kam der Angeklagte mit seinem Studium gut voran, dann jedoch verlor er aus persönlichen Gründen den Anschluss. Durch die Prüfung zum Physikum fiel er durch und unternahm an der Universität L1 keinen weiteren Versuch, so dass er dort keinen Studienabschluss erwarb. Im Jahr 2005 begann er seine Tätigkeit in der Praxis Dr. T , worauf in den Feststellungen zur Sache noch näher eingegangen werden wird. Spätestens Anfang 2011, nach eigenen Angaben bereits Mitte 2010, stellte er seine Tätigkeit in der Praxis Dr. T ein. In der Folgezeit nahm der Angeklagte sein Medizinstudium an der Universität C2 wieder auf, welches er im November 2016 mit der Note „befriedigend“ abschloss. Sein daraufhin bei der Bezirksregierung L1 gestellter Antrag auf Approbation als Arzt gemäß § 3 BÄO wurde zunächst zurückgewiesen, wogegen er Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhob. Das Verfahren ruht mit Blick auf das hiesige Strafverfahren. Deshalb bewarb sich der Angeklagte bei verschiedenen Kliniken im Ausland. Im Jahr 2017 erlangte er eine Anstellung an einer Klinik in O und begann dort mit der in P obligatorischen Basisausbildung als Arzt. Anschließend wechselte er an die Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie am Uniklinikum T1, wo er sich seitdem in der Facharztausbildung in den Fächern Orthopädie und Unfallchirurgie/Traumatologie befindet. Der Angeklagte L ist ledig und nicht vorbestraft. Sein derzeitiger Bruttoverdienst in P liegt zwischen 2.600 € und 2.800 € im Monat. Er hat Steuerschulden gegenüber den deutschen Finanzbehörden in Höhe von rund 150.000 €, die im Zusammenhang mit den nachfolgend beschriebenen Taten stehen. 2. Angeklagter S Der Angeklagte S wuchs mit seinen Eltern und einer Schwester am C3 und auf der schwäbischen Alb auf. Seine Kindheit bezeichnet er selbst als „behütet“. Seine Eltern waren als Diplom-Kaufleute tätig. Sein Vater war im IT-Bereich in Unternehmen der Textilwirtschaft tätig, seine Mutter führte ein kleines Porzellan-Geschäft, in dem der Angeklagte in seiner Schulzeit aushalf. Nach dem Abitur studierte er in I1 und J Pharmazie. Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kehrte er aufgrund familiärer Wurzeln 1999 nach L1 zurück und leistete dort sein praktisches Jahr. Danach war er in drei Apotheken angestellt. In den Jahren 2003 bis 2005 erwarb er drei Apotheken in L1, die er bis September 2010 betrieb. Hierzu wird in den Feststellungen zur Sache näher ausgeführt werden. Im Jahr 2010, gegen Ende des hier gegenständlichen Tatzeitraums, entwickelte der Angeklagte ein Botendienstkonzept für Apotheken in Form eines Franchisesystems, das sogenannte „Q“. Das Unternehmen verlief jedoch nicht so erfolgreich wie zunächst erhofft, was der Angeklagte darauf zurückführt, dass im Jahr 2012 das gegen ihn geführte Strafverfahren in der Apotheker-Branche bekannt wurde. 2017 gab er das Konzept ab. In den Jahren 2010 bis 2017 war der Anklagte S außerdem als Vertretungsapotheker in zahlreichen Apotheken tätig. Seit dem Jahr 2017 hat er eine Festanstellung in einer L1 Apotheke mit zwei Filialen. Seine Aufgabenstellungen umfassen alle pharmazeutischen Fragestellungen, einschließlich der Beratung von Kunden und Ärzten, die Betreuung von Alten- und Pflegeheimen sowie eines Kinder-Hospizes. Mit der Rezeptabrechnung ist er nach seinen Angaben auf eigenen Wunsch nicht befasst. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In seiner derzeitigen Anstellung verdient er rund 6.100 € netto im Monat. Er und seine Ehefrau leben in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. Gemeinsam verfügen sie über mehrere Immobilien, die teilweise vermietet sind. Die Familienplanung haben sie aufgrund des Strafverfahrens bislang zurückgestellt. Im Jahr 2011 unterzog sich der Angeklagte S einer psychotherapeutischen Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die er auf die Belastungen während der Tatzeit, insbesondere in der Endphase der Zusammenarbeit mit der Praxis Dr. T , zurückführt. Umstände, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte bei den Taten nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hat die Kammer nicht feststellt. II. Zur Sache 1. Vorgeschichte a) Im Jahr 2004 lernte der Angeklagte L den mitangeklagten, zwischenzeitlich verstorbenen Dr. T im Rahmen einer privaten Feierlichkeit kennen. Im Jahr 2005 begann der Angeklagte L , in der Praxis Dr. T zu hospitieren. Es handelte sich um eine Einzelpraxis für Allgemeinmedizin in der L2 in C mit einem hohen Patientenaufkommen. Bei seiner Einführung in die Praxis wurde er dem Praxispersonal von Dr. T als „Kollege“ vorgestellt. In der Folgezeit kam der Angeklagte zunächst unregelmäßig in die Praxis. Er durfte bei den Behandlungen anwesend sein und nach einiger Zeit im Beisein von Dr. T auch selbst Patienten untersuchen. Daneben betrieb er ein intensives Literaturstudium, um sich die für die Behandlung notwendigen Kenntnisse anzueignen. Nach einiger Zeit ließ Dr. T , der mit den Fortschritten des Angeklagten zufrieden war, ihn selbst Behandlungsentscheidungen treffen und diese umsetzen. Gegenüber den Patienten und dem Praxispersonal trat der Angeklagte L als Arzt auf und ließ sich mit „Dr.“ ansprechen. Von der fehlenden Befugnis des Angeklagten, als Arzt tätig zu werden, wussten die Patienten nichts, sondern hielten ihn aufgrund seines Auftretens in der Praxis und der jeweiligen Behandlungssituation für einen Arzt. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Etwa zu Beginn des Jahres 2006 begannen der Angeklagte L und Dr. T , in Nebentätigkeit auch Bedienstete des in L1 gelegenen Bordellbetriebs „Q1“ zu behandeln. Dazu waren sie in der Regel einmal in der Woche in einem eigens eingerichteten Raum im Bordellgebäude anwesend und führten vorwiegend allgemeine hausärztliche Untersuchungen und Impfungen durch. Die Tätigkeit wurde pauschal vergütet. Nach den Angaben des Angeklagten teilte er sich die Einnahmen in Höhe von rund 2.500 € mit Dr. T , er selbst verdiente demnach etwa 1.250 € im Monat. Dass die Behandlungen im „Q1 “ – abgesehen von der fehlenden Berufserlaubnis des Angeklagten L – nicht rechtmäßig gewesen wären, hat die Kammer nicht festgestellt. Daneben nahm der Angeklagte L mit der Zeit, etwa ab dem Jahr 2007, zu Hause Schönheitsbehandlungen an Patienten vor. Er richtete sich dazu einen Behandlungsplatz in seiner Wohnung ein, hielt dort gewisse ARZneimittel, kosmetische Artikel und Hilfsmittel vorrätig und führte insbesondere Schönheitsbehandlungen mit „Botox“ und Hyaluronsäure durch, die er sich privat vergüten ließ. Hierdurch baute er sich mit der Zeit ein gewisses Einkommen auf, wobei er die Vergütung mit Dr. T teilte, wenn die bei der jeweiligen Behandlung verwendeten Mittel über die Praxis bestellt worden waren. Seine so erzielten eigenen Einkünfte lagen nach seinen Angaben in einer Größenordnung von zunächst etwa 300 € monatlich, mit wachsendem Patientenaufkommen im Jahr 2008 bei etwa 1.000 € monatlich und bis Mitte 2010 bei bis zu 1.500 € monatlich. Mit der Zeit bemerkte der Angeklagte L , dass Dr. T unter einer Alkoholsucht litt und diese nicht in den Griff bekam. Dr. T musste sich verschiedenen Entzugsbehandlungen unterziehen, wurde jedoch häufig rückfällig. Seine gesundheitliche Eignung für den Arztberuf wurde durch die Bezirksregierung L1 zunehmend hinterfragt und er musste sich in den Jahren 2007 und 2008 mehreren Blutwert-Kontrollen unterziehen. Deshalb begann er, seine Blutwerte zu manipulieren, indem er systematische Blutwäschen an sich durchführte. Dabei verwendete er die Epoetin-Präparate Aranesp oder Mircera, die zur Behandlung von Blutarmut eingesetzt werden (sogenanntes „Epo“). Der Angeklagte L war ihm bei der Durchführung der Blutwäschen behilflich. Aufgrund der zunehmenden Ausfälle von Dr. T wurden dem Angeklagten L spätestens ab dem Jahr 2007 in der Praxis immer mehr ärztliche Tätigkeiten übertragen. Diese gingen ihm gut von der Hand. Der Angeklagte behandelte bei Abwesenheit von Dr. T dessen Patienten und baute sich zunehmend einen eigenen Patientenstamm auf. Die Patienten waren mit den Leistungen des Angeklagten, den sie für einen Arzt hielten, ganz überwiegend zufrieden. Gleiches gilt für diejenigen Patienten, an denen der Angeklagte L Schönheitsbehandlungen vornahm. Die Approbation des Dr. T wurde wegen seiner Alkoholsucht durch am 09.06.2009 zugestellten Bescheid der Bezirksregierung L1 ruhend gestellt. Aus diesem Grund waren zunächst die Zeugin K vom 20.07.2009 bis 02.08.2009, sodann der Zeuge Dr. T2 vom 17.08.2009 bis 30.04.2010 und anschließend der Zeuge Dr. M als Vertretungsärzte in der Praxis Dr. T tätig. b) Dem Angeklagten S bot sich im Jahr 2003 die Gelegenheit, eine alteingesessene Stadtteilapotheke, die N1 Apotheke in L1-S1 zu übernehmen und seinen beruflichen Traum, selbstständig eine Apotheke zu führen, zu verwirklichen. Da seit 2004 der Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis weitere Apotheken als Filialen leiten darf, erwarb der Angeklagte in den Jahren 2004 und 2005 auch die B Apotheke in L1-A sowie die K1-Apotheke in der L1 B1. Die Kaufpreise der drei Apotheken lagen zusammen bei rund 600.000 €, die Investitionskosten noch einmal in vergleichbarer Höhe. Durch die umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen erreichte der Angeklagte deutliche Umsatzsteigerungen in den Apotheken. Nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum verkaufte der Angeklagte sie zu einem Gesamtpreis von 1,1 Millionen €. Die Angeklagten L und S lernten sich im Jahr 2007 über eine gemeinsame Bekannte, die Zeugin E , kennen. Daraus entwickelte sich rasch eine – als solche nicht unübliche – enge geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Praxis Dr. T und den Apotheken des Angeklagten S , wozu unten näher ausgeführt werden wird. 2. Ausstellen von unrechtmäßigen Verordnungen a) Ab Herbst 2007 bezog die Praxis Dr. T Sprechstundenbedarf und Impfstoffe vornehmlich über die Apotheken des Angeklagten S . Daneben wurden auch Arzneimittel, die für bestimmte Patienten vorgesehen waren, von der Praxis geordert, weil den Patienten diverse Präparate – beispielsweise Fertigspritzen – oft in der Praxis verabreicht oder an sie ausgegeben wurden. Aufgrund des Patientenaufkommens in der Praxis kam es von Anfang an zu einem erheblichen Bestellaufkommen bei den Apotheken des Angeklagten S . Die Lieferungen erfolgten dabei regelmäßig aufgrund von Bestellungen per Anruf, Fax oder Kurznachricht. Die entsprechenden Verordnungen (Sprechstundenbedarfs- und Individual-Verordnungen) erhielt der Angeklagte S regelmäßig erst nach Auslieferung. Neben Dr. T stellte auch der Angeklagte L , der hierzu mangels Berufsausübungserlaubnis nicht berechtigt war und dies wusste, Verordnungen für Patientinnen und Patienten aus. Zum Zwecke der Abrechnung von Sprechstundenbedarf und Impfstoffen wurden in der Praxis Dr. T Blankorezepte mit den Praxisdaten vorgehalten, die von Dr. T vorunterschrieben waren und die – soweit Dr. T die Verordnungen nicht selbst ausfüllte – bei Bedarf vom Praxispersonal, vom Angeklagten L und gelegentlich auch auf Weisung des Angeklagten S oder von diesem selbst ausgefüllt wurden. Dass der Angeklagte S im Tatzeitraum Kenntnis von der fehlenden Berufserlaubnis des Angeklagten L gehabt hätte, hat die Kammer nicht festgestellt. b) Zur Abrechnung der Verordnungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nutzte der Angeklagte S die Dienste eines Apotheken-Rechenzentrums, der B3GmbH in I2 (im Folgenden: B3 GmbH). Der Anklagte reichte in der Regel zweimal im Monat die bis dahin angefallenen Verordnungen bei der B3 GmbH ein. Dort wurden die Verordnungen eingescannt, auf gewisse Formalien überprüft und zu Beginn jedes Monats in Bezug auf den vorangegangen Monat (Abrechnungsmonat) in Form von Sammelrechnungen – eine Sammelrechnung pro Krankenkasse pro Monat – den für die Erstattung zuständigen Krankenkassen übermittelt. Die Krankenkassen leisteten, in der Regel spätestens zum 9. jedes Monats, eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % des Verordnungswertes an die B3 (§ 7 Abs. 1 der Vereinbarung über die zentrale elektronische Rezeptabrechnung in Verbindung mit der Datenaufbereitung und ‑übermittlung sowie Nacherfassung von Arztfelddaten, Fassung mit Geltung ab dem 01.09.2004 und Fassung mit Geltung ab dem 01.01.2009). Die B3 GmbH leistete ihrerseits Abschlagszahlungen an die Apotheker, wobei deren Höhe vom Wert der bis dahin eingereichten Rezepte abhing. Der Angeklagte S erhielt monatlich von der B3 GmbH per Überweisung im Laufe des Monats eine bis drei – zumeist zwei – Abschlagszahlungen auf das für die jeweilige Apotheke geführte Konto. Die Restzahlung vonseiten der Krankenkassen an die B3 GmbH erfolgte regelmäßig binnen 10 Tagen nach Eingang der Sammelrechnung gemäß § 7 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung. Die Krankenkassen waren auf Einhaltung dieser Frist schon deshalb bedacht, weil sie dadurch einen Zahlungsrabatt erhielten. Die B3 GmbH leistete ihrerseits die Restzahlungen für den jeweiligen Abrechnungsmonat zur Monatsmitte an die Apotheker, so auch an den Angeklagten S . Die Krankenkassen prüften die eingereichten Verordnungen vor Auskehrung ihrer Zahlungen an die B3 GmbH grundsätzlich ebenfalls nur in formaler Hinsicht, etwa im Hinblick darauf, ob eine plausible Betriebsstättennummer (BSNR) eines Vertragsarztes sowie dessen lebenslange Arztnummer (LANR) auf der Verordnung angegeben waren. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung, insbesondere der personenbezogenen Verordnungen auf medizinische Plausibilität und daraufhin, ob die verordneten Arzneimittel auch tatsächlich an die Patienten beziehungsweise die Praxis abgegeben wurden, erfolgte bereits aufgrund der großen Gesamtzahl abzurechnender Verordnungen regelmäßig nicht. Vielmehr ist das Abrechnungssystem im Gesundheitswesen durch das Vertrauen darauf geprägt, dass sowohl der ausstellende Arzt als auch der abrechnende Apotheker ordnungsgemäß handeln, was den Angeklagten und Dr. T bewusst war. Im Falle von Beanstandungen von Verordnungen seitens der Krankenkassen, insbesondere aufgrund nachträglicher stichprobenhafter Prüfungen, werden entsprechende Rückerstattungen in der Regel erst mehrere Monate nach Auskehrung der Vorschuss- und Restzahlungen an die B3 GmbH und den jeweiligen Apotheker abgewickelt. c) Im Laufe der Zeit, spätestens ab Beginn des Jahres 2008, wurden in zahlreichen Verordnungen (Sprechstundenbedarf und personenbezogenen Verordnungen), die vom Angeklagten L oder von Dr. T jeweils unter dem Namen von Dr. T ausgestellt wurden und die der Angeklagte S gegenüber den Krankenkassen abrechnen ließ, gezielt und in erheblichem Umfang Artikel aufgeführt, die tatsächlich nicht vom Angeklagten S abgegeben beziehungsweise geliefert worden waren („Luftrezepte“) oder die – soweit es sich um personenbezogene Verordnungen handelte – zwar von ihm an Dr. T oder den Angeklagten L geliefert, aber nicht an die in der Verordnung bezeichnete Person abgegeben worden waren. aa) Mit der Ausstellung und Abrechnung der unrechtmäßigen Verordnungen verfolgten der Angeklagte L , der Angeklagte S und Dr. T mehrere Zwecke: Ein Teil der unrechtmäßig ausgestellten Verordnungen diente dem Eigenbedarf von Dr. T für die Durchführung der Blutwäschen zur Verschleierung seines Alkoholkonsums (s.o. Abschnitt 1.a). Zur Beschaffung der hochpreisigen Präparate Aranesp und Mircera stellte er auf den Namen von Patienten, die hiervon nichts wussten und die betreffenden Präparate – zumindest in diesen Fällen – auch nicht erhielten, entsprechende Verordnungen aus und ließ sie über die Apotheken des Angeklagten S abrechnen. Der Angeklagte L billigte, dass durch entsprechende unrechtmäßig ausgestellte Verordnungen der Eigenbedarf des Dr. T an Aranesp und Mircera, aber auch an Schlafmitteln, blutfettsenkenden Mitteln und hochpreisigen Vitaminpräparaten gedeckt wurde, damit Dr. T seine Approbation behielt und er – der Angeklagte L – weiter in der Praxis tätig sein konnte. Vereinzelt versorgten Dr. T und der Angeklagte L auf ähnliche Weise auch Angehörige von Patientinnen und Patienten, indem sie Verordnungen über Artikel ausstellten, die nicht für die in den Verordnungen genannten Personen, sondern zur Weitergabe gedacht waren, etwa dann, wenn eine entsprechende auf den Angehörigen ausgestellte Verordnung gegenüber dessen Krankenkasse nicht abrechenbar gewesen wäre. Soweit den Verordnungen bereits keine Lieferung durch den Angeklagten S gegenüberstand („Luftrezepte“), sondern die Verordnungen allein der Erlangung der entsprechenden Erstattungszahlungen seitens der Kostenträger dienten, wurden die so erzielten Einnahmen für folgende Zwecke verwendet: Zum einen diente das Ausstellen von „Luftrezepten“ der Finanzierung der Abgabe anderer als der verordneten Artikel an die Patienten. So wurden in vielen Fällen durch Dr. T und den Angeklagten L kostenlos Artikel an die Patienten abgegeben, deren Kosten von den Kostenträgern nicht erstattet worden wären, wie beispielsweise Potenzmittel, teure Vitaminpräparate oder Erkältungsarzneien. Anstelle dieser über den Angeklagten S tatsächlich bezogenen Artikel wurden andere, tatsächlich nicht bezogene Artikel über Verordnungen abgerechnet. Insoweit handelte es sich mit den Worten des Angeklagten L um einen regelrechten „Verschiebebahnhof“, der in der Praxis Dr. T betrieben und von vielen Patienten wertgeschätzt wurde. Ferner bauten der Angeklagte L und Dr. T durch solche „Luftrezepte“ sowie durch die Verordnung von Artikeln, die sie zwar tatsächlich bezogen, aber nicht an die Patienten ausgaben, gezielt einen „Praxisfundus“ auf, aus dem sie bei Bedarf Arzneimittel kostenlos an die Patienten abgaben. Zu diesem Zweck verordneten sie häufig verwendete Präparate oft in einer Menge, die absichtlich über das hinausging, was tatsächlich an den Patienten abgegeben werden sollte (beispielsweise sechs Fertigspritzen bei Abgabe lediglich einer Spritze). In welchem Umfang Patienten von der Finanzierung der kostenlos abgegebenen Artikel durch unrechtmäßige Verordnungen wussten, hat die Kammer nicht festgestellt. Auch im Bordellbetrieb „Q1 “ unterhielten der Angeklagte L und Dr. T einen durch unrechtmäßige Verordnungen finanzierten „Fundus“, aus dem sie regelmäßig – mindestens in einer Größenordnung von 100 € bis 200 € wöchentlich – nicht verschreibungspflichtige Medikamente verkauften. Zum anderen wurden durch „Luftrezepte“ auch Materialien finanziert, die der Angeklagte L für die von ihm vorgenommenen Schönheitsbehandlungen verwendete, wie beispielsweise „Botox“ oder Hyaluronsäure. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte L im Zusammenhang mit der Ausstellung der unrechtmäßigen Verordnungen mindestens im Zeitraum von Mitte 2008 bis Ende 2009 Barzahlungen vom Angeklagten S , deren Höhe jedenfalls zwischen 1.700 € und 3.000 € monatlich lag. Auch Dr. T erhielt vom Angeklagten S in diesem Zusammenhang Zahlungen. Dass die von Dr. T und dem Angeklagten L an ihn übergebenen Verordnungen häufig ganz oder teilweise falsch waren und er insofern zu Unrecht die Erstattung seitens der Kostenträger verlangte, war dem Angeklagten S spätestens seit Anfang des Jahres 2008 bewusst. Der Umfang der Falschabrechnungen war ihm im Einzelnen nicht bekannt, da er aufgrund der Menge der Bestellungen und Verordnungen, die ihn seitens der Praxis Dr. T erreichten, bereits frühzeitig den Überblick darüber verlor, ob die Verordnungen die Bestellungen abdeckten und umgekehrt. Überdies hatte er keinen Einblick darin, welche der tatsächlich gelieferten Artikel der Angeklagte L und Dr. T an die Patienten weiterreichten und welche sie anderen Zwecken zuführten. Er handelte jedoch in dem Bewusstsein, dass jede an ihn übergebene Verordnung der Praxis Dr. T falsche beziehungsweise „leere“ Verschreibungen enthalten konnte und dies auch häufig der Fall war. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf, denn er profitierte von den unrechtmäßigen Verordnungen jedenfalls in der Form, dass sie Umsatz und Gewinn seiner Apotheken deutlich erhöhten, so dass er jedenfalls seine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheken durch die hierdurch erzielten Einnahmen decken konnte. Der höhere Umsatz trug außerdem dazu bei, dass er die drei Apotheken – wie oben dargelegt – nach dem Tatzeitraum für 1,1 Mio. € veräußern konnte. Dass der Angeklagte S darüber hinaus finanziell von den falschen Verordnungen profitiert hätte, hat die Kammer nicht festgestellt. Von welchem oder welchen Beteiligten die Initiative für die beschriebene Vorgehensweise ausging und welche Absprachen insoweit anfänglich und im Laufe der Tatserie getroffen wurden, hat die Kammer über das Beschriebene hinaus nicht festgestellt. bb) Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Umstände reichte der Angeklagte S im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten L und Dr. T für die Abrechnungsmonate August 2009 bis Mai 2010 über seine drei Apotheken unter Nutzung der Vermittlungsleistungen der B3 GmbH die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten, nicht erstattungsfähigen Verordnungen, denen bereits keine Bestellung bei seinen Apotheken oder keine Abgabe an die genannten Patienten – oder jedenfalls keine Abgabe zu deren eigener Verwendung – zugrunde lag, bei den jeweils auf den Verordnungen genannten gesetzlichen Krankenkassen als Kostenträgern ein. Die entsprechenden Beträge wurden seitens der Kostenträger über die B3 GmbH auf die Konten des Angeklagten S überwiesen. Die Überweisungen erfolgten, weil die jeweils handelnden Personen aufseiten der Kostenträger irrtümlich davon ausgingen, dass die verschriebenen Artikel an die benannten Patienten für deren Verwendung ausgegeben worden waren. Ankl. Patient VO-Datum Belegnummer Artikelbezeichnung Zahlung Sammelrechnung August 2009 336 I.K. 24.08.2009 '908015211890000031 PENTAGLOBIN + INF GER 3.511,28 ARANESP 150 MIKROGRAMM FS NEUPOGEN 48 MIO.E. FS KONZ 773 V.C. 24.08.2009 '908015211900000031 ZYPREXA 15MG 5.843,44 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 339 A.D. 24.08.2009 '908015211910000031 ZYPREXA VELOTAB 20MG 903,87 338 S.S. 24.08.2009 '908015214700000031 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 237,21 346 E.T. 27.08.2009 '908015245760000031 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 1.082,28 VIANI 50UG/250UG DISKUS FLUCONAZOL HEXAL 200MG 344 N.U. 26.08.2009 '908015245770000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.305,26 PENTASA XTEND 2G RETARDGRA URSOFALK 250MG 779 A.V. 26.08.2009 '908015245790000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 4.949,27 350 N.U. 26.08.2009 '908015245870000031 CIPROBAY 500 34,19 METRONIDAZOL RAT 400MG TAB Summe: 21.866,80 Sammelrechnung September 2009 787 M.D. 14.09.2009 '909001839770000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 351 K.G. 14.09.2009 '909001839780000031 HUMIRA 40MG PEN 4.991,76 355 I.K. 28.09.2009 '909018137530000031 PENTASA 1000MG 272,59 PENTAGLOBIN + INF GER 464,37 Summe: 10.735,08 Sammelrechnung Oktober 2009 360 N.C. 08.10.2009 '910000032970000031 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 214,91 362 I.K. 09.10.2009 '910000033090000031 PENTAGLOBIN + INF GER 431,07 361 N.C. 09.10.2009 '910020998060000031 ZYPREXA 15MG 884,98 AZATHIOPRIN RATIO 50MG FTA Summe: 1.530,96 Sammelrechnung November 2009 795 V.C. 01.10.2009 '911000134540000031 ZYPREXA 15MG 798,11 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 250,64 358 A.D. 01.10.2009 '911000134560000031 ZYPREXA VELOTAB 20MG 910,11 Summe: 1.958,86 Sammelrechnung Dezember 2009 809 V.C. 11.12.2009 '912016997960000031 ZYPREXA 15MG 803,80 810 V.C. 11.12.2009 '912016998010000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 815 A.V. 18.12.2009 '912016998040000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 382 N.K. 16.12.2009 '912016998060000031 HUMIRA 40MG 6XS.C.SPRITZE 5.006,36 384 I.K. 18.12.2009 '912016998150000031 PENTAGLOBIN + INF GER 431,07 Summe: 16.253,95 Sammelrechnung Januar 2010 396 K.G. 12.01.2010 '001001574950000031 HUMIRA 40MG PEN 4.996,63 401 A.D. 12.01.2010 '001001574960000031 ZYPREXA VELOTAB 20MG 836,35 FLUCONAZOL HEXAL 200MG 720,81 405 S.K. 22.01.2010 '001018941610000031 HUMIRA 40MG PEN 5.006,36 400 D.M. 15.01.2010 '001018941630000031 HUMIRA 40MG PEN 5.006,36 406 S.K. 22.01.2010 '001018941710000031 FLUCONAZOL RATIOPH 200MG 690,16 407 S.K. 22.01.2010 '001018941960000031 CELEBREX 200MG HARTKAPSELN 106,21 Summe: 17.362,88 Sammelrechnung Februar 2010 833 V.C. 05.02.2010 '002001755340000031 ZYPREXA 15MG 820,59 409 L.G. 04.02.2010 '002001755380000031 FLUCONAZOL 200 1A PHARMA 573,42 411 S.K. 09.02.2010 '002001757610000031 RASILEZ 300MG 113,57 840 V.C. 26.02.2010 '002017344270000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 848 A.V. 25.02.2010 '002017344280000031 SIFROL 0.7MG 349,51 420 N.K. 26.02.2010 '002017344300000031 HUMIRA 40MG 6XS.C.SPRITZE 4.994,06 419 S.K. 20.02.2010 '002017347710000031 VIANI FORTE 50UG/500UG DIS 416,04 LODOTRA 1MG M VERAEND WIRK Summe: 12.273,55 Sammelrechnung März 2010 424 M.H. 04.03.2010 '003000415120000031 HUMIRA 40MG PEN 4.994,06 422 A.D. 08.03.2010 '003000415140000031 ZYPREXA VELOTAB 20MG 854,85 FLUCONAZOL HEXAL 200MG 720,81 436 I.K. 29.03.2010 '003022745310000031 PENTAGLOBIN + INF GER 394,05 PENTASA 1000MG 342,91 437 I.K. 29.03.2010 '003022745320000031 ARANESP 150 MIKROGRAMM FS 1.715,95 NEUPOGEN 48 MIO.E. FS KONZ 1.440,22 432 M.B. 30.03.2010 '003022745460000031 HUMIRA 40MG PEN 4.996,76 855 A.V. 17.03.2010 '003022762770000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 4.954,05 FUMADERM 609,76 857 V.C. 30.03.2010 '003022762790000031 ZYPREXA 15MG 853,87 434 L.G. 30.03.2010 '003022762800000031 DIFLUCAN 200 789,86 Summe: 22.667,15 Sammelrechnung April 2010 451 M.B. 27.04.2010 '004018170560000031 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 156,31 TREVILOR RETARD 150MG 301,58 449 E.P. 28.04.2010 '004018170590000031 FLUCODERM KAPSELN 200MG 638,17 444 M.B. 27.04.2010 '004018170610000031 FLUCONAZOL RATIOPH 200MG 708,51 869 V.C. 29.04.2010 '004018170650000031 ZYPREXA 15MG 812,70 INEGY 10MG/80MG TABLETTEN 250,64 871 M.D. 29.04.2010 '004018170670000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 443 I.K. 15.04.2010 '004018174560000031 PENTAGLOBIN + INF GER 431,07 447 I.K. 29.04.2010 '004018174600000031 PENTAGLOBIN + INF GER 431,07 450 N.U. 29.04.2010 '004018175360000031 ENBREL 25MG FERTIGSPRITZE 5.006,36 Summe: 13.742,77 Sammelrechnung Mai 2010 466 K.G. 28.05.2010 '005015459790000031 HUMIRA 40MG PEN 5.016,91 460 I.K. 28.05.2010 '005015459850000031 ARANESP 150 MIKROGRAMM FS 3.153,14 NEUPOGEN 48 MIO.E. FS KONZ 463 A.D. 27.05.2010 '005015459880000031 FLUCONAZOL RATIOPH 200MG 709,06 461 I.K. 28.05.2010 '005015459920000031 PENTAGLOBIN + INF GER 408,12 454 S.A. 21.05.2010 '005015472960000031 MIRCERA 360MCG 0.6ML 957,59 455 S.A. 22.05.2010 '005015473040000031 NEUPOGEN 48 MIO.E. FS KONZ 1.372,40 Summe: 11.617,22 Die Abkürzungen in der Kopfzeile der Tabelle sind wie folgt zu verstehen: Ankl. = Fallnummer der Anklageschrift vom v. 16.04.2012, 115 Js 279/10, VO-Datum = angegebenes Verordnungsdatum, Belegnummer = von der B3 GmbH vergebene Identifikationsnummer, Zahlung = unrechtmäßig erlangte Zahlung. Die Kammer konnte die Verordnungen aufgrund der Belegnummern (Identifikationsnummern) den einzelnen Abrechnungsmonaten zuordnen. Ausschlaggebend sind dort jeweils die ersten drei Ziffern (Jahr, Monat). Bei den Beträgen in der letzten Spalte der Tabelle handelt es sich um die durch den Angeklagten S unrechtmäßig erlangten Beträge, nämlich um die Nettokosten der Verordnungen nach Abzug von (angeblichen) Zuzahlungen und Apothekenrabatten. Bei den kursiv gedruckten Beträgen handelt es sich dabei um von der Kammer errechnete Schadensbeträge, da auf den jeweiligen Verordnungen auch rechtmäßige Verschreibungen enthalten waren, so dass nicht der gesamte Netto-Zahlbetrag für die jeweilige Verordnung angesetzt werden konnte. Insoweit hat die Kammer zur Berechnung des unrechtmäßig erlangten (Netto-)Betrags den auf die unrechtmäßige Position entfallenden Bruttobetrag um die Zuzahlungen und Apotheken-Rabatte reduziert, die auf die gesamte Verordnung – einschließlich der rechtmäßigen Positionen – entfallen. Hinsichtlich der in der Tabelle aufgeführten Verordnungen, die in der Spalte „Ankl.“ eine fettgedruckte Ziffer aufweisen, hat die Kammer die Verfolgung gegen den Angeklagten S mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO beschränkt. Dem Angeklagten L ist somit ein Schadensbetrag von insgesamt 130.009,22 €, dem Angeklagten S ein Schadensbetrag von insgesamt 83.681,04 € anzulasten. cc) An den in der obigen Tabelle aufgeführten, der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, die sämtlich in die Vertretungszeit von Dr. T2 und den darauffolgenden Monat (Mai 2010) fallen, waren die Angeklagten L und S wie folgt beteiligt: Der Angeklagte L war während der Vertretung von Dr. T durch die Zeugin K und anschließend durch den Zeugen Dr. T2 weiterhin mit der Behandlung von Patienten und der Durchführung von Schönheitsbehandlungen befasst. Im Zeitraum der Vertretung durch Dr. T2 sowie mindestens noch im Mai 2010 trafen sich der Angeklagte L und Dr. T außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten in den Praxisräumen, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken bewusst falsche Verordnungen – „Luftrezepte“ oder solche, die der Beschaffung der Artikel für andere Zwecke dienten – auszustellen, damit die entsprechenden Erstattungsbeträge auf die Konten des Angeklagten S überwiesen wurden und die oben genannten Ziele umgesetzt werden konnten. Hierbei achteten sie nach Möglichkeit darauf, dass die Verordnungen in Bezug auf die jeweiligen Patienten für den Fall einer möglichen Überprüfung plausibel erschienen, insbesondere hinsichtlich der individuellen Krankheitsgeschichte. So stellten sie beispielsweise falsche Verordnungen über teure Arzneimittel zur Behandlung entzündlicher Darmerkrankungen bevorzugt auf den Namen von Patientinnen und Patienten aus, in deren Krankenakten solche Erkrankungen verzeichnet waren. Die zur Abrechnung erforderlichen Paraphen des verordnenden Arztes auf den in dieser Weise angefertigten Verordnungen – zu denen auch die in der obigen Tabelle aufgeführten Verordnungen zählen – stammten entweder vom Angeklagten L oder von Dr. T . Dabei versuchten sie, da sie beide nicht zur Ausstellung von Verordnungen berechtigt waren und dies auch wussten, die Paraphen möglichst so zu gestalten, dass eine Identifizierung des Ausstellers erschwert wird. Insbesondere imitierten sie die Paraphe des Zeugen Dr. T2 oder verwendeten abgewandelte Paraphen, die nicht ihren eigenen üblichen Paraphen entsprachen oder nur an diese angelehnt waren. Dem Angeklagten L kam es mit seinem Handeln insbesondere darauf an, dass ihm die lukrative Durchführung von Schönheitsbehandlungen ermöglicht wurde. Er beabsichtigte zur Erreichung dieses und der vorgenannten weiteren Ziele, dass bei den handelnden Mitarbeitern der Krankenkassen ein Irrtum über die Voraussetzungen der Zahlungen an den Angeklagten S erweckt und die Zahlungen aufgrund dieses Irrtums geleistet würden. Der Angeklagte S nahm in Bezug auf die in der Tabelle genannten Verordnungen in Kauf, dass es sich um falsche Verordnungen beziehungsweise „Luftrezepte“ handelte. Gleichwohl reichte er sie in diesem Bewusstsein zur Abrechnung ein, um die Erstattungsbeträge von den Krankenkassen zu erlangen und den Umsatz und Gewinn seiner Apotheken zu erhöhen. 3. Verfahrenseinstellung Im Jahr 2008 wurde die Kassenärztliche Vereinigung auf die Tätigkeit des Angeklagten L in der Praxis Dr. T aufmerksam. Der Angeklagte besorgte sich daraufhin, nach eigenen Angaben auf Anraten und unter Vermittlung von Dr. T gegen Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme, eine russischsprachige Internaturbescheinigung der staatlichen Medizinuniversität O1 sowie ein russischsprachiges Diplom, welches einen Abschluss des Angeklagten im Studienfach „Heilkunde“ an der Universität T3 auswies, was jedoch beides – wie der Angeklagte wusste – nicht zutraf. Unter Vorlage dieser Nachweise beantragte er Mitte 2009 bei der Bezirksregierung L1 die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis gemäß § 10 BÄO, die jedoch nicht erteilt wurde, da die eingereichten Ausbildungsnachweise als Fälschungen entlarvt wurden. Im April 2010 wurde der Anklagte von einem Beamten der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis als Beschuldigter zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz und Urkundenfälschung vernommen. Ende Juni 2010 nahm er seinen Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis zurück. Anfang August 2010 wurde das genannte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Köln mit Zustimmung des Angeklagten gemäß § 153a StPO gegen Arbeitsauflage vorläufig und Anfang Dezember 2010 endgültig eingestellt. Im Zeitraum September bis November 2009 war der Angeklagte L außerdem in der Praxis Dr. M1 in I als Vertretungsarzt tätig. Auf die letztgenannte Tätigkeit beziehen sich die Vorwürfe der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.08.2012 (Az. 115 Js 94/11). Insoweit hat die Kammer das Strafverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Im Hinblick auf die übrigen, nicht in obiger Tabelle genannten Fälle der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 16.04.2012 (115 Js 279/10) sowie die Fälle der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.08.2012 (115 Js 94/11) hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt beziehungsweise, soweit sich die Anklagefälle auf Verordnungen beziehen, die für die Abrechnungsmonate August 2009 bis Mai 2010 geltend gemacht wurden, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO beschränkt. Zwar bestand nach der Beweisaufnahme insbesondere im Hinblick auf die Einreichung von Sprechstundenbedarfsverordnungen (Fälle 498 bis 531 und 888 bis 951 der Anklage vom 16.04.2012) der Verdacht weiterer Falschabrechnungen in erheblichem Umfang. Nähere Feststellungen dazu, insbesondere zum Anteil der Überverordnungen am Gesamtverordnungsvolumen, konnten jedoch nicht getroffen werden. Außerdem hat die Kammer die Verfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dahingehend beschränkt, dass von der Ahndung der Betrugsfälle wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird. Das Verfahren zu dem mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 16.03.2015 (Az. 115 Js 17/15) erhobenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin Q2 hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Zu diesem Sachverhalt hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte L setzte der Nebenklägerin auf ihren Wunsch an dem Behandlungsplatz in der Wohnung des Angeklagten im Februar 2010 in beide Beine eine sogenannte „Fett-weg-Spritze“ mit unbekanntem Inhalt jeweils in Höhe des Knies. Im Anschluss an die Behandlung kam es zu großflächigen Entzündungen an beiden Knieinnenseiten und nachfolgender Narbenbildung. Worin diese Komplikationen ihre Ursache hatten, insbesondere ob die Behandlung und beziehungsweise oder die Nachbehandlung, die teilweise durch weitere Personen erfolgte, fehlerhaft durchgeführt wurden, ist durch die Kammer nicht festgestellt worden. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.05.2020 (Az. 5 U 126/18) ist der Angeklagte L u.a. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.000 € an die Nebenklägerin verpflichtet worden. Diese Zahlung hat der Angeklagte zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung geleistet. 4. Verfahrensgang und Verzögerung Das Strafverfahren gegen die Angeklagten L und S sowie Dr. T geht auf Strafanzeigen der Krankenkassen C4 vom 15.06.2010 und B2 vom 16.07.2010 gegen Dr. T wegen des Verdachts der betrügerischen Verordnung und Abrechnung von Impfstoffen und Arzneimitteln, insbesondere hochpreisigen Fertigspritzen, zurück. Aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köln wurden am 25.02.2011 und 16.03.2011 unter anderem die Arztpraxis und die Wohnung des Dr. T , die Apotheken und die Wohnung des Angeklagten S sowie die Wohnung des Angeklagten L und das Behandlungszimmer im Bordellbetrieb „Q1 “ durchsucht. Am 02.03.2011 und ergänzend am 22.06.2011 wurde der Angeklagte S auf seine eigene Initiative durch die ermittelnden Polizeibeamten und die zuständige Staatsanwältin zur Sache vernommen. Er ließ sich umfassend geständig, im Sinne der obigen Feststellungen, zur Sache ein. Dabei machte er ausführliche Angaben zur Tätigkeit des Angeklagten L in der Praxis Dr. T und zum Zusammenwirken der Beteiligten an der Herstellung und Abrechnung der unrechtmäßigen Verordnungen, welche die Ermittlungen gegen die Beteiligten – insbesondere gegen den Angeklagten L , der sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht einließ – erheblich förderten. Außerdem teilte er im Rahmen seiner Vernehmung den Ablageort der bei den Ermittlungen bislang nicht aufgefundenen, umfangreichen Rechnungsunterlagen seiner Apotheken mit. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens bot er außerdem mehrfach an, zum Zwecke der Schadensberechnung die Verordnungsinhalte mit den Rechnungsunterlagen der Apotheken abzugleichen, um den Anteil der „Luftrezepte“ zu quantifizieren. Im Anschluss an die Durchsuchungen werteten die ermittelnden Polizeibeamten die von der B3 GmbH bereitgestellten sämtlichen Verordnungen aus, die von der Praxis Dr. T ausgestellt und im Zeitraum Anfang 2007 bis September 2010 über die Apotheken des Angeklagten S abgerechnet worden waren. In den folgenden Monaten vernahmen sie, neben anderen Zeugen wie etwa dem Praxis- und dem Apothekenpersonal, rund 270 Patientinnen und Patienten. Nach Zustellung der Anklageschrift vom 16.04.2012 (115 Js 279/10) holte die Kammer auf Anregung der Verteidigung des Dr. T ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Dr. T ein, dessen Fertigstellung aufgrund stationärer Klinikaufenthalte des Dr. T bis Juli 2013 in Anspruch nahm. Zwischenzeitlich waren die oben erwähnte Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.08.2012 in der Sache 115 Js 94/11 gegen die Angeklagten L und S (Praxis Dr. M1) sowie zwei weitere Anklagen gegen Dr. T wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz erhoben und die betreffenden Verfahren durch Kammerbeschluss vom 21.02.2013 zum Verfahren nach der Anklage vom 16.04.2012 hinzuverbunden worden. Durch Kammerbeschluss vom 28.02.2014 wurde außerdem ein weiteres Verfahren gegen Dr. T wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz (Anklage vom 20.01.2014, 115 Js 117/13) hinzuverbunden. Aufgrund der Auslastung der Kammer mit anderen, vordringlichen Verfahren war eine Förderung der verbundenen Verfahren bis zum Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 19.03.2015 im Zeitraum von etwa einem Jahr und sieben Monaten nicht möglich. Im Verfahren bezüglich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Q2 (Anklage vom 16.03.2015, 115 Js 17/15, s.o.) wurde durch Kammerbeschluss vom 26.06.2015 das Hauptverfahren eröffnet, das Verfahren hinzuverbunden und die Nebenklage der Geschädigten zugelassen. Im April 2014 bestellte die Kammer einen medizinischen Sachverständigen zur Begutachtung der Frage, ob die in der Anklage aufgeführten Patienten die in den Verordnungen aufgeführten Medikamente nachvollziehbar erhalten haben können. Die Eingrenzung des Gutachtengegenstandes und die Erstellung des Gutachtens nahmen bis Juni 2016 in Anspruch. Im August 2018 wurden der Kammer Hinweise auf einen Titelmissbrauch durch den medizinischen Sachverständigen bekannt. Ende Februar 2019 beauftragte sie einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens, welcher das Gutachten Ende Dezember 2019 fertigstellte. In der Zeit zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung kam es aufgrund der Auslastung der Kammer mit vordringlichen Verfahren zu weiteren Verfahrensverzögerungen von zusammengerechnet etwa drei Jahren und fünf Monaten. 5. Schadenswiedergutmachung Der Angeklagte S leistete zur Schadenswiedergutmachung in Bezug auf die unrechtmäßigen Abrechnungen im Zeitraum zwischen 2012 und 2017 Zahlungen von insgesamt 300.000 € an die geschädigten Krankenkassen. Gemäß einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag zwischen ihm und der VdEK Landesvertretung Nordrhein-Westfalen aus April 2013 sind damit die aus den oben beschriebenen Taten sowie sämtlichen gleichgelagerten Taten resultierenden Ansprüche und Forderungen der Krankenkassen abgegolten. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten. Die Geständnisse fanden Bestätigung und Ergänzung durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Zur Überprüfung und Vertiefung der im Rahmen der Geständnisse gemachten Angaben wurden außerdem Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt, darunter insbesondere die Verordnungen, die Gegenstand der Verurteilung geworden sind. Zu den Taten und deren Vorgeschichte haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den obigen Feststellungen umfassend und detailreich berichtet. Der Angeklagte S hat im Wesentlichen seine bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgegebene Einlassung wiederholt. Der Angeklagte L hat sich in diesem Verfahren erstmals in der Hauptverhandlung geäußert und insbesondere umfassende Angaben dazu gemacht, inwieweit einzelne Patientinnen und Patienten die ihnen verschriebenen Arzneien tatsächlich erhalten haben oder es sich um falsche Verordnungen beziehungsweise „Luftrezepte“ handelte. Seine Angaben wurden bestätigt durch die Vernehmung einer Auswahl dieser Patienten als Zeugen sowie die nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. med. C5, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie und leitender Oberarzt der Klinik II für Innere Medizin der Uniklinik L1, die unter Auswertung von Sprechstundendokumentationen und Labordaten der einzelnen Patienten erfolgten und denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt. Die Zeugen haben darüber hinaus glaubhafte Angaben zu den Abläufen in der Praxis Dr. T und zu Behandlungen in der Wohnung des Angeklagten L gemacht. In Bezug auf die Mehrzahl der Patienten konnten mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten Vernehmungsprotokolle verlesen werden. Die Angaben des Angeklagten in Bezug auf die Abläufe in der Praxis wurden außerdem durch die Aussagen der drei Vertretungsärzte bestätigt und vertieft. Der Angeklagte L hat sich außerdem zur Urheberschaft einer Vielzahl von Verordnungen erklärt, insbesondere zu den verschiedenen Schriftbildern und Paraphen, die jeweils in Augenschein genommen wurden. Der medizinische Sachverständige hat sich auch über die vom Angeklagten L beschriebene Verfahrensweise bei den Blutwäschen des Dr. T geäußert und diese zwar als „filmreif“, jedoch medizinisch plausibel bewertet. Die Geständnisse der Angeklagten wiesen in Bezug auf das Randgeschehen sowie die vor Beginn der Tatserie getroffenen Absprachen Differenzen auf. So hat sich der Angeklagte L insbesondere dahin eingelassen, die ursprüngliche Unrechtsvereinbarung in Bezug auf die Ausstellung und Einreichung falscher Verordnungen sei zwischen Dr. T und dem Angeklagten S getroffen worden und er, der Angeklagte L , sei später in einem Sechs-Augen-Gespräch eingeweiht worden. Der Angeklagte S hat hingegen angegeben, der Angeklagte L habe ihm in einem Vier-Augen-Gespräch eröffnet, dass sich unter den bislang bereits eingereichten Verordnungen auch „Luftrezepte“ befunden hätten und habe ihn unter Druck gesetzt, weiterhin falsche Verordnungen einzureichen. Insoweit – nämlich soweit die Geständnisse sich widersprachen – hat die Kammer keine weitergehenden Feststellungen getroffen. Die Feststellungen über die Abläufe bei der Abrechnung der Verordnungen über die B3 GmbH gegenüber den Krankenkassen beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters der B3 GmbH sowie einer Mitarbeiterin und eines Mitarbeiters von zwei betroffenen Krankenkassen. Die Feststellungen zu den Schadensbeträgen beruhen auf den Abrechnungsdaten der B3 GmbH sowie den Angaben auf den Verordnungen, die jeweils in Form des Urkundenbeweises eingeführt worden sind. Die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L . IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich jeweils wegen gemeinschaftlichen Betruges in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2 StGB in zehn Fällen strafbar gemacht. Bei den von der B3 GmbH als Tatmittlerin (§ 25 Abs. 1, 2. Var. StGB, siehe BGH, Urt. v. 12.02.2015 – 2 StR 109/14, juris Rn. 19) erstellten monatlichen Sammelabrechnungen des Angeklagten S gegenüber den Krankenkassen handelte es sich jeweils (§ 53 StGB) um Täuschungshandlungen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB. Ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen teilnimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekengeschäfte geltend macht (BGH, Urt. v. 12.02.2015, juris Rn. 18). Solche Ansprüche standen dem Angeklagten S in Bezug auf die oben tabellarisch aufgeführten Verordnungen nicht zu, da sie die Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung vorausgesetzt hätten (§ 6, ehemals § 3, des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V). Eine solche lag hier jeweils nicht vor, da die verordneten Artikel nicht geliefert wurden oder jedenfalls nicht für die bezeichneten Patienten bestimmt waren. Die Mitarbeiter der Krankenkassen unterlagen im Hinblick auf die Erklärungen des Angeklagten S bei den monatlichen Sammelabrechnungen einem Irrtum. Insofern ist von einem sachgedanklichen Mitbewusstsein der Krankenkassenmitarbeiter auszugehen, welches sich auf die Annahme richtete, den Abrechnungen des Apothekers hätten tatsächlich von Apothekenkunden als Kassenpatienten eingereichte Rezepte und entsprechende Arzneimittelabgaben zugrunde gelegen (BGH, Urt. v. 12.02.2015, juris Rn. 22). Denn das Abrechnungssystem des Apothekerverbandes ist auf das Vertrauen gestützt, dass die Apotheker keine gefälschten oder angekauften Rezepte zur Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Medikamentenabgaben einreichen (BGH a.a.O.). Mit der Vornahme der Zahlungen auf die Sammelabrechnungen ist jeweils eine Vermögensverfügung der Krankenkasse erfolgt, die zu einem Schaden geführt hat, weil nicht geschuldete Zahlungen geleistet wurden. Die durch Sammelrechnungen gegenüber verschiedenen Krankenkassen eines Monats vermittelten Täuschungshandlungen stehen dabei aufgrund der natürlichen Handlungseinheit in Person des Angeklagten S im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Die Täuschungshandlungen des Angeklagten S sind dem Angeklagten L als Mittäter zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB), da er mit der Herstellung der unrechtmäßigen Verordnungen einem gemeinsamen Tatplan entsprechend jeweils wesentliche Tatbeiträge leistete und, da er von den Taten profitierte, ein eigenes Interesse am Taterfolg hatte. Bei der Erstellung der oben tabellarisch aufgeführten Verordnungen wirkten der Angeklagte L und Dr. T jeweils als Mittäter zusammen (§ 25 Abs. 2 StGB). V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Angeklagter L a) Für die Bestrafung des Angeklagten L hat die Kammer für jede Tat den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. aa) Durch die zur Verurteilung gelangten Taten ist jeweils das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Var. StGB erfüllt. Danach liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Dies ist der Fall, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373). Diese Voraussetzungen sind für den Angeklagten L gegeben, denn die Taten dienten der Sicherung seines Einkommens aus den in der Praxis Dr. T und in seiner Wohnung vorgenommenen Schönheitsbehandlungen, aus seiner Tätigkeit im Bordellbetrieb „Q1 “ sowie aus den monatlichen Barzahlungen des Angeklagten S . bb) Die Taten stellen sich auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB dar. Die Indizwirkung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Tatbegehung wird nicht widerlegt, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam. Insbesondere hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten L sprechenden Gesichtspunkte in die Gesamtbetrachtung einbezogen: Zugunsten des Angeklagten war insbesondere das in der Hauptverhandlung abgelegte, umfassende Geständnis zu werten. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Aufklärung aktiv und kooperativ verhalten, sich ausführlich zur Sache eingelassen und Fragen – auch offen und spontan – beantwortet. Durch das Geständnis ist die Beweisaufnahme erheblich verkürzt worden. Dies gilt insbesondere für die ausführlichen Angaben des Angeklagten zu der tatsächlichen Medikation der Patienten sowie zur Urheberschaft der handschriftlichen Eintragungen und Paraphen auf einer Vielzahl von Verordnungen. Durch die Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung von Vernehmungsprotokollen ist die Beweisaufnahme ebenfalls verkürzt und den Patienten eine nochmalige Vernehmung erspart worden. Soweit die Geständnisse der Angeklagten insbesondere im Hinblick auf die Anbahnung der Tatserie und den Umfang der jeweiligen finanziellen Vorteile der Angeklagten Differenzen aufwiesen, gereicht ihnen dies mangels weiterer Feststellungen jeweils nicht zum Nachteil. Für den Angeklagten L sprechen außerdem sein straffreies Vorleben sowie der Umstand, dass er seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd wirkt sich außerdem aus, dass die Tatzeitpunkte lange – nämlich über 10 Jahre – zurückliegen und darüber hinaus, dass das Strafverfahren außergewöhnlich lange angedauert hat. Zugunsten des Angeklagten ist auch die Missbrauchsanfälligkeit des Systems der Rezeptabrechnung zu berücksichtigen, da die Krankenkassen die eingereichten Verordnungen aufgrund der Masse der Abrechnungsvorgänge weitgehend allein auf formale Voraussetzungen und ansonsten nur stichprobenhaft auf ihre Plausibilität kontrollieren. Strafmildernd wirkt ferner das Absinken der Hemmschwelle bei der hier vorliegenden gleichartigen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum. Andererseits hat die Kammer hierbei nicht unberücksichtigt gelassen, dass bereits zu Beginn der Tatserie ein erheblicher Gesamtschaden aus Sicht des Angeklagten zu erwarten war. Weiter sind strafmildernd die erheblichen und dauerhaften beruflichen Nachteile zu berücksichtigen, die dem Angeklagten L aufgrund der vorliegenden Verurteilung drohen. So ist die von ihm nach langem Studium und praktischer Ausbildung angestrebte Berufszulassung sowohl in Deutschland als auch in Österreich gefährdet. Diesen Strafmilderungsgesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer ebenfalls zu berücksichtigen hat. So wirkt strafschärfend für den Angeklagten L die – über den tatbestandlichen Irrtum hinausgehende – bewusste Ausnutzung des im System der Rezeptabrechnungen angelegten Vertrauensgrundsatzes mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Gesundheitsversorgung. Die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gehört zu den Kernpflichten der Apotheker und die vorangehende rechtmäßige Ausstellung von Verordnungen zu den Kernpflichten der Ärzte im Gesundheitswesen. Eine Verletzung dieser Pflichten gefährdet die ordnungsgemäße Gesundheitsvorsorge für die Bevölkerung, weil sie die finanzielle Basis der Tätigkeit der Krankenkassen tangiert (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.03.2020 – 7 K 1994/19, juris Rn. 48). Die Krankenkassen sind darauf angewiesen, dass die Apotheken die gelieferten Medikamente ordnungsgemäß abrechnen und müssen hierauf vertrauen können. Denn sie können, von Stichproben abgesehen, nicht kontrollieren, ob die Patienten die Arzneimittel tatsächlich erhalten haben (VG Köln a.a.O.). Durch Abrechnungsbetrug entstehen dem deutschen Gesundheitswesen dabei erhebliche Schäden, die letztlich zulasten der Versichertengemeinschaft zu Buche schlagen. So ist nach den Angaben der für die Fehlverhaltensbekämpfung zuständigen Mitarbeiter der B2 und der C4 allein für den Zeitraum 2018/2019 von ermittelten Schäden in Höhe von jeweils etwa 10 Millionen Euro bei einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen. Der Angeklagte L hat das im Abrechnungssystem angelegte Vertrauensprinzip darüber hinaus in besonderem Maße verletzt, weil er im Tatzeitraum über kein abgeschlossenes Medizinstudium und über keine Berufausübungserlaubnis verfügte, sich jedoch als Arzt gerierte und Verordnungen selbst – ohne dazu berechtigt zu sein (§ 6, ehemals § 3, des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V) – ausstellte. Gegen den Angeklagten L spricht auch das überlegte und organisierte Vorgehen, durch das er im Zusammenwirken mit Dr. T die unrechtmäßigen Verordnungen erstellte, insbesondere indem sie die „Luftrezepte“ an die Krankenakten bestimmter Patienten anpassten sowie Paraphen nachahmten und verfremdeten. Zulasten des Angeklagten wirkt außerdem der lange Tatzeitraum von 10 Monaten, in dem der Angeklagte L kontinuierlich unrechtmäßige Verordnungen ausstellte. Der festgestellte tatsächliche Tatzeitraum geht darüber hinaus und beginnt jedenfalls im Jahr 2008. Strafschärfend ist ferner der hohe Gesamtschaden von rund 130.000 € aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten zu werten. b) Bei der Bildung der Einzelstrafen hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten L anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits im vorangehenden Abschnitt erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen. Nach dieser Gesamtwürdigung hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der Schadensbeträge in den einzelnen Abrechnungsmonaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten, bei denen es sich jeweils um Freiheitsstrafen handelt: Aug. 2009: 1 Jahr 3 Monate Sep. 2009: 1 Jahr Okt. 2009: 10 Monate Nov. 2009: 10 Monate Dez. 2009: 1 Jahr Jan. 2010: 1 Jahr Feb. 2010: 1 Jahr Mrz. 2010: 1 Jahr 3 Monate Apr. 2010: 1 Jahr Mai 2010: 1 Jahr Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte Schadenssumme von insgesamt rund 130.000 € in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 – 1 StR 459/11, wistra 2012, 151). c) Aus den zehn genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten L sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten maßvoll erhöht. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand. Die gebildete Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. 2. Angeklagter S a) Für die Bestrafung des Angeklagten S hat die Kammer den gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, so dass für jede Tat Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe zu verhängen war. aa) Im Ausgangspunkt war der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Zwar ist durch die zur Verurteilung gelangten Taten auch in Person des Angeklagten S jeweils das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Var. StGB erfüllt, denn er handelte bei Abrechnung der falschen Verordnungen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Taten dienten ihm der Deckung von Ausgaben und letztlich der Umsatz- und Gewinnsteigerung seiner Apotheken. bb) Die Taten stellen sich für den Angeklagten S bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für die Strafzumessung relevanten Tatsachen unter Berücksichtigung der geleisteten Schadenswiedergutmachung (§ 46a Nr. 2 StGB) jedoch nicht als besonders schwere Fälle im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB dar. Zunächst hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten S sprechenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte in die Gesamtbetrachtung einbezogen: Zugunsten des Angeklagten war insbesondere sein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis zu werten. Der Angeklagte hat durch sein Geständnis die Aufklärung der von ihm begangenen Taten erheblich gefördert, insbesondere indem er seine konkreten Tatbeiträge und das Zusammenwirken mit dem Angeklagten L erläutert hat. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Aufklärung aktiv und kooperativ verhalten, sich ausführlich zur Sache eingelassen und Fragen – auch offen und spontan – beantwortet. Durch sein Geständnis sowie seine Zustimmung zur Verlesung von Vernehmungsprotokollen ist die Beweisaufnahme erheblich verkürzt worden. Für den Angeklagten S sprechen außerdem sein straffreies Vorleben sowie der Umstand, dass er seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd wirkt sich außerdem aus, dass die Tatzeitpunkte lange – nämlich über 10 Jahre – zurückliegen und darüber hinaus, dass das Strafverfahren außergewöhnlich lange angedauert hat. Zugunsten des Angeklagten S ist auch die Missbrauchsanfälligkeit des Systems der Rezeptabrechnung zu berücksichtigen. Auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung im Hinblick auf den Angeklagten L wird insoweit verwiesen. Strafmildernd wirkt ferner das Absinken der Hemmschwelle bei der hier vorliegenden gleichartigen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum. Weiter sind strafmildernd die erheblichen und dauerhaften beruflichen Nachteile zu berücksichtigen, die den Angeklagten S aufgrund des vorliegenden Urteils möglicherweise treffen werden. So droht ihm aufgrund der Verurteilung der Entzug der Approbation als Apotheker. Strafschärfend wirkt für den Angeklagten S hingegen die Ausnutzung des im System der Rezeptabrechnungen angelegten Vertrauensgrundsatzes. Die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gehört zu den Kernpflichten der Apotheker im Gesundheitswesen (s.o. zum Angeklagten L ). Zulasten des Angeklagten wirkt außerdem der lange Tatzeitraum von 10 Monaten, in dem er kontinuierlich unrechtmäßige Verordnungen abrechnete. Der festgestellte tatsächliche Tatzeitraum geht darüber hinaus und beginnt jedenfalls im Jahr 2008. Strafschärfend ist ferner der hohe dem Angeklagten S zurechenbare Gesamtschaden von rund 83.000 € aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten zu werten. Insgesamt wiegen die allgemeinen Strafmilderungsgründe im Verhältnis zu den Strafschärfungsgründen zwar nicht schwer genug, um die Anwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auszuschließen. Jedoch rechtfertigt das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 46a Nr. 2 StGB aufgrund des geleisteten Schadensausgleichs, der weit über die hier festgestellten Schäden hinausging, im Zusammenwirken mit den erläuterten allgemeinen strafmildernden Umständen das Absehen vom erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB. Der Angeklagte S hat durch Leistung der mit den geschädigten Krankenkassen vereinbarten Vergleichssumme frühzeitig Schadenswiedergutmachung betrieben und die von diesen erhobenen Forderungen unter Aufbringung erheblicher eigener Vermögenswerte vollständig erfüllt. cc) Den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB hat die Kammer außerdem aufgrund Vorliegens des weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduziert, weil der Angeklagte S Aufklärungshilfe geleistet hat. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ist eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der Art und des Umfangs der Hilfe des Angeklagten gerechtfertigt. Bei den von ihm und dem Angeklagten L begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges handelt es sich um Taten mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe und zugleich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO. Zur Aufdeckung dieser Katalogtaten hat der Angeklagte freiwillig und gem. § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärungshilfe geleistet. Der Angeklagte S hat durch seine frühzeitig im Ermittlungsverfahren und damit gemäß § 46b Abs. 3 StGB rechtzeitig getätigten sowie umfassenden Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten L , die sich in der Hauptverhandlung jedenfalls im Umfang der obigen Feststellungen zur Sache als zutreffend erwiesen haben, insbesondere unter Zuordnung einzelner Verordnungen anhand des Schriftbildes und Vorlage der von ihm geführten E-Mail-Kommunikation mit dem Angeklagten L wesentlich zur Aufdeckung der gemeinschaftlich begangenen Straftaten beigetragen. dd) Die doppelte Verschiebung des erhöhten Strafrahmens nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB – anstatt des Verbrauchs des Milderungsgrundes des § 46a Nr. 2 StGB zum Absehen vom erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB – hätte in diesem Fall nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen geführt. b) Bei der Bildung der Einzelstrafen hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten S anzuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits im obigen Abschnitt a) bb) erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen. Nach dieser Gesamtwürdigung hielt die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der dem Angeklagten S zuzurechnenden Schadensbeträge in den einzelnen Abrechnungsmonaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, bei denen es sich jeweils um Freiheitsstrafen handelt: Aug. 2009: 9 Monate Sep. 2009: 6 Monate Okt. 2009: 6 Monate Nov. 2009: 6 Monate Dez. 2009: 6 Monate Jan. 2010: 9 Monate Feb. 2010: 6 Monate Mrz. 2010: 9 Monate Apr. 2010: 6 Monate Mai 2010: 9 Monate Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte, dem Angeklagten S zurechenbare Schadenssumme von insgesamt rund 83.000 € in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 – 1 StR 459/11, wistra 2012, 151). Ein Absehen von Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB hat die Kammer mit Blick auf Tatunrecht und Schuld des Angeklagten jeweils nicht für angezeigt gehalten. c) Aus den zehn genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet, welche die höchste verwirkte Einzelstrafe von 9 Monaten maßvoll erhöht. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand. Die gebildete Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten. 3. Vollstreckungsabschlag wegen Verfahrensverzögerung Zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angesichts des Umstandes, dass die erste Anklage aus dem Komplex den Angeklagten bereits im April 2012 zugestellt, aufgrund unzureichender Personalausstattung aber erst mit Verfügung vom 06.02.2020 die Hauptverhandlung terminiert wurde, waren von den erkannten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils sechs Monate als vollstreckt zu erklären. Die Länge des Verfahrens erscheint dabei nach den Gesamtumständen als Verstoß gegen das Recht der Angeklagten aus Art. 6 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf eine gerichtliche Entscheidung binnen angemessener Frist. Bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung hätte das Verfahren rund fünf Jahre früher beendet werden können. Diese Zeitspanne ist für die Annahme eines Konventionsverstoßes auch maßgeblich angesichts der unangemessenen Gesamtverfahrensdauer von etwa acht Jahren und drei Monaten ab Eingang der Anklage bis zur Urteilsverkündung. Dabei ist die Ursache für die Verzögerung allein im Bereich der dauerhaften Überlastung des Spruchkörpers zu sehen. Zur Kompensation dieses Verstoßes, der neben dem Strafzumessungsgrund einer langen Verfahrensdauer selbstständiges Gewicht hat, genügt die ausdrückliche Feststellung des Verstoßes allein nicht, weil die Angeklagten durch die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Ungewissheit besondere Nachteile erlitten haben. Insbesondere stand das Andauern des Strafverfahrens einer Klärung der Frage, ob der Angeklagte L eine Approbation erhalten wird, bislang im Wege. Auch die berufliche Zukunft des Angeklagten S steht seit Beginn des Strafverfahrens in Frage. Überdies hat er mit Blick auf das Verfahren seine Familienplanung zurückgestellt. 4. Strafaussetzung zur Bewährung Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen konnten gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagten künftig auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafen keine Straftaten mehr begehen werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Sozialprognose ist für beide Angeklagte jeweils günstig: Der Angeklagte S hat durch seine frühzeitige Unterstützung der Ermittlungsbehörden gezeigt, dass er sich von seinem Verhalten distanziert. Er hat aktiv Schadenswiedergutmachung betrieben und ist seit den hier gegenständlichen Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen und übt seinen Beruf, derzeit als Angestellter, mit Leidenschaft und großem Engagement aus. Auch der Angeklagte L hat durch seine Einlassung im Hauptverfahren gezeigt, dass er sich von seinem Verhalten distanziert. Er ist seit den hier gegenständlichen Taten ebenfalls strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und hat sich der hiesigen Hauptverhandlung gestellt. Für den Angeklagten sprechen außerdem seine beachtlichen Anstrengungen, um seine berufliche Situation in geordnete Bahnen zu lenken, und die inzwischen erreichten Erfolge in Form des Erwerbs medizinischer Examina. In seinem beruflichen Umfeld in P wird dem Angeklagten nach seinen Angaben, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, Wertschätzung entgegen gebracht. In voraussichtlich 20 Monaten würde er die Möglichkeit haben, die Facharztprüfung abzulegen. Seine berufliche Zukunft sieht der Angeklagte L in Deutschland. Hier möchte er sich im Fach rekonstruktive Chirurgie weiterbilden. Nach eigenen Angaben hat er außerdem im Zeitraum 2014 bis 2020 eine Dissertationsschrift an der Universität C2 zum Thema der Behandlung metastatischer Prostatakatzinome fertiggestellt, jedoch mit Blick auf das hiesige Strafverfahren noch keinen Promotionsantrag gestellt. Zwar schätzt die Kammer bestimmte Äußerungen des Anklagten in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Behandlung einzelner Patienten als berufsethisch kritisch ein, etwa zur Rezeptierung für einen offenbar alkoholkranken Polizisten, bei dem die wahre Medikation bewusst verschleiert worden sein soll, damit die Dienststelle keine Kenntnis von der Alkoholsucht erhielt. Die Kammer geht aber insgesamt von einer ausreichenden Unrechtseinsicht des Angeklagten aus. Insbesondere stützt das berufliche Fortkommen aus Sicht der Kammer die positive Sozialprognose für den Angeklagten. Nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten L und den von ihm begangenen Taten liegen nach pflichtgemäßem Ermessen auch besondere Umstände vor, die eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe entbehrlich machen (§ 56 Abs. 2 StGB), namentlich vor allem sein Geständnis, sein straffreies Vorleben sowie der Umstand, dass er sich seit den erheblich lange zurückliegenden Taten straffrei geführt hat. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe würde in Anbetracht des erheblichen Zeitraums, der seit Begehung der Taten vergangen ist und der seinen Grund in der überlangen Verfahrensdauer hat, eine besondere Härte bedeuten. In diesem Zusammenhang ist dem Angeklagten auch zugute zu halten, dass er inzwischen den erwähnten Schadensersatz an die Nebenklägerin geleistet sowie seine Bereitschaft erklärt hat, eine erhebliche Zahlungsauflage im Rahmen der Bewährungsentscheidung zu leisten. Auch ist die Vollstreckung der Strafen nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zwar liegt die Integrität des Gesundheitswesens, die durch die Taten tangiert ist, im öffentlichen Interesse, jedoch handelt es sich beim Abrechnungsbetrug in der vorliegenden Gestalt nach Auskunft der im Bereich der Betrugsabwehr tätigen Krankenkassenmitarbeiter, die hier als Zeugen gehört wurden, um ein alltägliches Phänomen. Ferner ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Taten lange zurückliegen. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.