OffeneUrteileSuche
Urteil

117 KLs 4/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0728.117KLS4.20.00
1mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte A wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 20.02.2020 (605 Ls-301 Js 2049/19-173/19) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Syke vom 07.02.2020 (3 Cs - 415 Js 5658/20 - 4/20) zu einer Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 1.500,00 EUR als Wertersatz angeordnet.

Der Angeklagte B wird freigesprochen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A die ihn betreffenden Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Die den Angeklagten B betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253, 255, 25 Abs. 2, 53, 73c S. 1 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 32 S. 1, 105 JGG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 20.02.2020 (605 Ls-301 Js 2049/19-173/19) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Syke vom 07.02.2020 (3 Cs - 415 Js 5658/20 - 4/20) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 1.500,00 EUR als Wertersatz angeordnet. Der Angeklagte B wird freigesprochen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A die ihn betreffenden Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die den Angeklagten B betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Angewandte Vorschriften : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253, 255, 25 Abs. 2, 53, 73c S. 1 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 32 S. 1, 105 JGG. Gründe (hinsichtlich des Angeklagten B abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO) I. 1. Der Angeklagte A wurde am 08.08.2000 als einziger gemeinsamer Sohn seiner rumänischen Eltern in Barcelona geboren. Nach der Geburt kehrten seine Eltern nach Rumänien zurück, wo er die ersten Lebensjahre aufwuchs. Im Jahr 2006 kam sein Vater bei einem Verkehrsunfall in Rumänien ums Leben. Dies erfuhr der Angeklagte A allerdings erst zwei Jahre später, da seine Mutter ihm gegenüber zunächst angab, dass sein Vater ausgewandert sei. Die Mutter des Angeklagten lernte sodann ihren zweiten Ehemann kennen und zog mit ihm, aber ohne den Angeklagten nach England, sodass dieser in den folgenden zwei Jahren bei seinen Großeltern aufwuchs. Nachdem die Großeltern, weil der Großvater unter Herzproblemen litt und schließlich verstarb, nicht mehr für ihn sorgen konnten, zog der Angeklagte im Jahr 2008 zu seiner Mutter nach England, wo er die Schule unregelmäßig besuchte und diese, ohne einen Abschluss erlangt zu haben, nach etwa drei Jahren verließ. Aus der zweiten Ehe seiner Mutter waren drei weitere Kinder, zwei Söhne und eine Tochter hervorgegangen. Auf diese musste der Angeklagte oft aufpassen, da seine Mutter als Reinigungskraft in Privathaushalten der Nachbarschaft tätig war, was den Angeklagten davon abhielt, die Schule regelmäßig zu besuchen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater war problematisch, da der Stiefvater viel Alkohol trank und spielsüchtig war und den Angeklagten und seine Halbgeschwister schlecht behandelte. Im Jahr 2018 begab sich der Angeklagte A allein nach Rumänien in der Absicht, einen Reisepass zu beantragen, um zu seinen Verwandten nach Deutschland reisen und hier arbeiten und sich ein „besseres Leben aufbauen“ zu können. Nach Erlangung des Reisepasses reiste er schließlich im Juni 2019 nach Dortmund und wurde von seiner Tante väterlicherseits in deren Haushalt aufgenommen. Um Einkünfte zu erzielen, schloss er sich zunächst einem Metallsammler an und veräußerte gemeinsam mit diesem gesammelte Altmetalle und Eisenschrott gewinnbringend. Von seinem verdienten Geld bestritt er nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt und unterstützte seine Mutter und Geschwister in England finanziell. Der Angeklagte ist etwa 182 cm groß und von schlanker Statur. Er ist mehrfach tätowiert. Auf seiner linken Hand zwischen den Mittelhandknochen des Daumens und des Zeigefingers trägt er eine Tätowierung in Form einer stilisierten Krone mit fünf am oberen Ende mit einer Kugel abschließenden Zacken. Über dem Mittelhandknochen seines kleinen Fingers der linken Hand trägt er eine Tätowierung in Form eines Schriftzugs („A “). Jedenfalls im November 2019 betrieb der Angeklagte ein Profil bei dem Social-Media Dienst G. Das Profilbild zeigte einen jungen Herrn, bekleidet mit einem orangefarbenen, langärmeligen Rollkragenpullover, darüber einer hellgrauen Steppweste, einer blauen Jeanshose, die an beiden Knien bis zu den Seitennähten reichende Löcher sowie Abschabungen im Bereich des linken Oberschenkels aufwies und von einem Gürtel mit einer silbrig glänzenden Schnalle in Form eines Tierkopfes gehalten wurde, sowie mit weißen Turnschuhen. 2. Der auf den Angeklagten A bezogene Auszug aus dem Strafregister des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „BZR-GB“) enthält 23 Eintragungen. Erstmals wurde der Angeklagte A am 18.03.2015 durch den Nottinghamshire Juvenile Court (Az.: 15/6086/45352X) wegen Einbruchsdiebstahls in drei Fällen und Sachbeschädigung zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme („ Detention “) von vier Monaten verurteilt (Ziff. 1 d. BZR-GB). Es folgten weitere Verurteilungen wegen Diebstahls am 20.10.2015 (Ziff. 2 und 3 d. BZR-GB), am 23.11.2015 (Ziff. 4 d. BZR-GB), am 30.03.2016 (Ziff. 7 d. BZR-GB), am 26.09.2016 (Ziff. 8 d. BZR-GB), am 11.10.2016 (Ziff. 9 d. BZR-GB), am 09.11.2016 (Ziff. 10 d. BZR-GB), am 30.12.2016 (Ziff. 11 d. BZR-GB), am 20.01.2017 (Ziff. 12 d. BZR-GB), am 17.03.2017 (Ziff. 13 d. BZR-GB), 23.05.2017 (Ziff. 15 d. BZR-GB), am 25.10.2017 (Ziff. 16 d. BZR-GB), am 11.07.2018 (Ziff. 17 d. BZR-GB), am 16.07.2018 (Ziff. 19 d. BZR-GB), am 28.09.2018 (Ziff. 20 d. BZR-GB) und am 01.11.2018 (Ziff. 21 d. BZR-GB). Am 04.12.2018 wurde der Angeklagte A durch den Nottingham Crown Court (Az.: 18/0444/102395G) wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ („ Robbery “) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Ziff. 22 BZR-GB). Am 15.04.2019 wurde der Angeklagte A durch den Nottinghamshire Magistrates Court (Az.: 19/2095/31746Z) wegen „einfacher Körperverletzung“ und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 98 Tagen sowie einer Geldstrafe in Höhe von 115 Pfund Sterling verurteilt (Ziff. 23 BZR-GB). 3. Der auf den Angeklagten A bezogene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.04.2020 (zu vgl. Hülle vor Bl. 1 d. Akte) enthält zwei Eintragungen: a. Am 07.02.2020, rechtskräftig seit dem 05.03.2020, wurde der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht Syke (Az.: 3 Cs 415 Js 5658/20) unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je EUR 8,00 verurteilt. Dem Angeklagten wurde folgendes zur Last gelegt. „Gemäß eines gemeinsamen Tatentschlusses entwendeten Sie mit B und H Bekleidungsstücke aus verschiedenen Geschäften im Outlet-Center in der C2 Straße, 1. aus dem Calvin Klein Outlet, C2Straße 103, zwei Jeans, eine Jogginghose, zwei Pullover, eine Winterjacke, eine Sweatjacke sowie 10 T-Shirts für insgesamt 943,30 Euro, 2. aus dem Marc O'Polo Outlet, C2Straße 113, eine Jeans und 14 T-Shirts für insgesamt 261 ,25 Euro, 3. aus dem Tommy Hilfiger Outlet, C2Straße 107, ein T-Shirt und einen Pullover für zusammen 104,20 Euro.“ . Auf die Geldstrafe hat der Angeklagte bisher keine Leistungen erbracht. b. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.02.2020 (Az.: 605 Ls - 301 Js 2049/19 - 173/19), rechtskräftig seit dem 28.02.2020, wurde der Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls“ zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte wurde in jener Sache am 16.11.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 17.11.2019 –711 Gs 349/19 – bis zum 20.02.2020 in der Justizvollzugsanstalt in Herford in Untersuchungshaft. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1.) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund Aktenzeichen: 301 Js 2049/19: Am 16. November 2019 begaben sich der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgen D und N, ein Cousin des Angeklagten, und ein unbekannt gebliebener Mittäter gemeinsam gegen 11:05 Uhr zu den Filialräumlichkeiten der Firma Telekom an der n2straße 2 c in Castrop-Rauxel. Dort entnahmen sie tatplangemäß den Auslagen drei Endgeräte der Marke Apple iPhone 11 im Gesamtwarenwert von 2.200,00 €. Dazu schnitten sie auf nicht näher bekannte Weise die elektronischen Diebstahlssicherungen der Endgeräte durch. Anschließend flüchteten sie fußläufig in die Fußgängerzone, wo der Angeklagte im Zuge einer rasch eingeleiteten Nahbereichsfahndung angetroffen und vorläufig festgenommen werden konnte. Zwei der drei entwendeten Handys konnten sichergestellt werden, so dass der Schaden sich auf 733,33 € ermäßigte. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus der Begehung dieser sowie gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. 2.) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund Aktenzeichen: 303 Js 1Q82/19: Am 26. Oktober 2019 entwendete der Angeklagte gegen 17:22 Uhr aus den Auslagen der Firma Karstadt N4 eine Sportjacke der Marke Nike im Wert von 60,00 €, indem er die Jacke unter seiner eigenen Kleidung anzog und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ. Der Angeklagte wurde von dem Ladendetektiv entdeckt und festgehalten. Die hinzugerufenen Polizeibeamten konnten bei ihm Bargeld in Höhe von 502,95 € sicherstellen, die er nach eigenen Angaben aus seiner Tätigkeit als Schrotthändler erlangt hatte. 3.) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund Aktenzeichen: 306 Js 15/20: Am 27. Juli 2019 begaben sich der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten B und H gegen 08:18 Uhr mit einem in Großbritannien zugelassenen Pkw BMW 320 d zum Vodafone-Shop an der Nstraße ## in M3. Während der gesondert verfolgte H im Auto wartete, suchten der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte B das Geschäft auf. Der dortige Mitarbeiter wurde aufgrund des Erscheinungsbildes misstrauisch und fotografierte den Angeklagten sowie den gesondert verfolgen B und wies sie auf die Überwachungskamera in dem Geschäft hin. Dennoch versuchte der Angeklagte zwei Handys der Marke Apple iPhone XS und Apple iPhone XR aus der Verankerung zu reißen, während der gesondert verfolgte B die Tat an der Tür absicherte. Dem Angeklagten gelang lediglich bei dem Gerät der Marke Apple iPhone XS es aus der Verankerung zu reißen und er flüchtete gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B . Das entwendete Gerät hat einen Wert von 1.049,90 €. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. 4.) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund Aktenzeichen: 300 Js 1352/19: Der Angeklagte begab sich am 12. Oktober 2019 aufgrund eines mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter gefassten Tatplans gegen 19:45 Uhr zu den Filialräumlichkeiten der Firma „REWE G" in der S2 Straße in Dortmund. Dort ließ er sich an der Fleischtheke Waren im Wert von 70,00 € aushändigen, die typischerweise erst an der Kasse gezahlt werden. Der Angeklagte legte das Fleischpaket in den bereits mit hochwertiger Ware gefüllten Einkaufskorb. Der unbekannte gebliebene Mittäter wartete während dessen hinter dem Kassen (sic). Der Angeklagte wurde jedoch von dem Marktleiter beobachtet, was dieser und sein unbekannt gebliebener Mittäter auch bemerkten. Der Angeklagte versuchte deshalb fluchtartig, den Laden ohne den gefüllten Einkaufswagen zu verlassen, als er von dem Zeugen T am Ausgang aufgehalten werden konnte. Der unbekannt gebliebene Mittäter konnte fußläufig flüchten. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus der Begehung dieser sowie gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von· einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.“ Zur Strafzumessung finden sich in diesem Urteil folgende Erwägungen: „Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten 18 Jahre und 11 Monate bzw. knapp 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäߧ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendrecht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Taten können bei dem Angeklagten Reife- und Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossen werden, so dass die Gleichstellung des Angeklagten mit einem Jugendlichen gerechtfertigt ist. Die Entwicklung des Angeklagten war von dem frühen Verlust des Vaters, von finanziellen Schwierigkeiten und der Problematik mit dem trinkenden und gewalttätigen Stiefvater geprägt. Er hat früh Verantwortung für seine Geschwister übernehmen müssen, was ihn überfordert haben muss. Neben der fehlenden Erziehung in der Familie konnte er auch keine Erziehung in der Schule erlangen, da er diese nur drei Jahre und dann auch noch unregelmäßig besuchte. In den Taten des Angeklagten sind schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten, dass nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kam. Zwar ist der Angeklagte in Deutschland bislang unbestraft, nach eigenen Angaben ist er jedoch bereits in Großbritannien wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Häufung der hier abzuurteilenden Taten, die auch aufgrund ihrer arbeitsteiligen Begehungsweise äußerst professionell waren, spricht für das Vorliegen von erheblichen Persönlichkeitsmängeln. Die Taten sind nicht spontan und situationsbedingte entstanden, sondern sind überörtlich und berechnend ausgeführt worden. Der Angeklagte hatte bereits einen Monat nach der Einreise nach Deutschland und lediglich drei Monate nach seiner letzten Verurteilung erneut einen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen. Er hat sich in dem Vodafone-Shop in Ludwigslust noch nicht einmal durch das Fotografieren des dortigen Mitarbeiters und durch die Überwachungskamera von der Ausführung seiner Tat abhalten lassen. Dies zeigt, dass er insoweit skrupellos gehandelt und jegliche Hemmungen, eine rechtswidrige Tat trotz Beobachtung zu begehen, verloren hat. Aufgrund seines Aufwachsens ohne den prägenden erzieherischen Einfluss von Eltern und aufgrund des Mangels an Schulbildung ist festzustellen, dass die schädlichen Neigungen bereits vor den hier abzuurteilenden Taten angelegt waren. Auch wenn der Angeklagte sich nunmehr vor der Hauptverhandlung drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat, konnte nicht festgestellt werden, dass die schädlichen Neigungen durch die Einwirkung der Untersuchungshaft beseitigt worden sind. Zwar ist anzunehmen, dass die erlittene Untersuchungshaft gerade bei einem so jungen Gefangenen eine abschreckende Wirkung haben mag, einen durchgreifenden erzieherischen Einfluss konnte die Untersuchungshaft aber aufgrund der Kürze der Zeit nicht entfalten. Der Strafrahmen für die zu verhängende Jugendstrafe liegt gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Bei der Bemessung der konkreten Jugendstrafe hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Maßgeblich ins Gewicht gefallen ist, dass der Angeklagte die Taten zum Teil bereits im Ermittlungsverfahren gestanden hat. Aufgrund seiner familiären Probleme ist ihm aus dem Elternhaus nicht viel Orientierung oder Unterstützung mitgegeben worden, sondern er hatte nach Auffassung seiner Mutter Geld für die Familie zu besorgen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er bereits drei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, die gerade auf junge Gefangene einen großen Eindruck hinterlässt. Auf der anderen Seite spricht für einen erhöhten Erziehungsbedarf die Vielzahl und die Begehungsweise der von ihm begangenen Taten. Der Angeklagte hat sich zudem zum Teil durch das Entdecken der Taten nicht von deren Durchführung abhalten lassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erstmals in Deutschland zu einer Jugendstrafe verurteilt wird. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Jugendstrafe von 10 Monaten für erzieherisch erforderlich. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäߧ 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die sichere Erwartung, dass der Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten und hat sich in der Hauptverhandlung sichtbar beeindruckt von der erlittenen Untersuchungshaft gezeigt. Mit Hilfe des ihm beigeordneten Bewährungshelfers soll versucht werden, dem Angeklagten einen Weg in ein straffreies Leben aufzuzeigen.“ Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und dem Angeklagten wurde eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt, mit der er bis zum Schluss der Hauptverhandlung in hiesiger Sache jedoch aufgrund der derzeitigen Pandemielage und seiner erneuten Inhaftierung unverschuldet noch keinen Kontakt hat aufnehmen können. In hiesiger Sache – im Hinblick auf Fall 2 – wurde der Angeklagte am 17.03.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 18.03.2020 in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Köln und Wuppertal-Ronsdorf aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 (501 Gs 704/20), abgeändert, erweitert (im Hinblick auf Fall 1) und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 30.06.2020. Aufgrund der derzeitigen Pandemielage sind die Möglichkeiten in den Haftanstalten, Besuch zu empfangen, eingeschränkt, weshalb den Angeklagten seit seiner Inhaftierung niemand aus seinem persönlichen Umfeld dort besucht hat. Aufgrund regelkonformen Verhaltens in der Haftanstalt Wuppertal-Ronsdorf hat er Lockerungen der „Stufe 3“ erfahren, die es ihm erlauben, Umschlusszeiten von mehr als einer Stunde wahrzunehmen, den Fitnessraum zu nutzen und sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Von diesen Möglichkeiten macht der Angeklagte A Gebrauch. Am 07.04.2020 erließ das Amtsgericht Detmold Haftbefehl gegen den Angeklagten A . Darin wird dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Die Beschuldigten beschlossen kurz vor dem 04.10.2019 ihren Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten, dass sie aus Mobilfunkläden hochwertige Smartphones entwendeten und gewinnbringend weiterveräußern wollten, um hierdurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierzu überlegten sie, zunächst günstige Gelegenheiten abzuwarten, um ungesehen Smartphones an sich zu nehmen. Für den Fall von Gegenwehr durch Mitarbeiter, kamen die Beschuldigten jedoch überein, notfalls die Smartphones mit Gewalteinsatz an sich zu reißen. Die Taten wollten sie in wechselnder Beteiligung begehen, wobei die Aufgaben der einzelnen Beteiligten nicht von vornherein festgelegt waren. Im Einzelnen werden ihnen folgende Taten vorgeworfen: 1. Am 04.10.2019 begaben sich die Beschuldigten A und U in die Verkaufsräume der Telekom-Filiale in der X1straße 17 in Werl. Während sich die beiden Verkäufer in den hinteren Räumlichkeiten aufhielten, rissen die Beschuldigten insgesamt vier iPhones im Gesamtwert von 4.069,80 € aus den Diebstahlsicherungen und flüchteten aus dem Geschäft. 2. Am 21.10.2019 gegen 11 Uhr betraten die Beschuldigten den Mobilcom-Debitel-Shop in der M2 Straße 14 in Bad Salzuflen. Aufgrund ihres zuvor gefassten Tatplanes gaben die Beschuldigten U und H1 vor, Kaufinteresse an einem iPhone zu haben, während sich die Beschuldigten A und N1 im Geschäft umsahen. Als der Mitarbeiter L sich in den Tresorraum begab, um das iPhone zu holen, folgten ihm die Beschuldigten A und N1. Während der Beschuldigte die Tür zuhielt, würgte der Beschuldigte N1 den Zeugen L und schlug und trat auf ihn ein, so dass der Zeuge zu Boden ging. Zu zweit traten sie weiter auf den am Boden liegenden Zeugen ein und versuchten ihm den Tresorschlüssel zu entreißen, was nicht gelang. Als sie merkten, dass der Zeuge den Schlüssel nicht herausgeben würde, entfernten sie sich aus dem Tresorraum. Während der Zeuge den Beschuldigten hinterherlief, riss der Beschuldigte H1 im hinauslaufen ein iPhone XR im Wert von 659,00 aus der Diebstahlsicherung und nahm es mit. Der Zeuge L erlitt Hals- und Kopfschmerzen und ein Schwindelgefühl. 3. Im Anschluss fuhren die Beschuldigten gemeinsam nach Werl, wo sie um 12:10 Uhr die Geschäftsräume der Deutschen Telekom in der X1straße 17 betraten. Als die Zeugin Q den Verdacht hegte, die Beschuldigten wollten Mobiltelefone stehlen, stellte sie sich schützend vor ein Regal, auf welchem iPhones und iPads präsentiert werden. Der Beschuldigte A griff an der Zeugin vorbei und nahm zwei iPhones in die Hand. Die Zeugin Q griff nach den Kabeln, mit denen die iPhones an dem Regal gesichert waren und hielt daran fest. Der Beschuldigte A zog ebenfalls an den Kabeln, bis er diese aus der Sicherung riss und mit den beiden iPhones flüchtete. Der Beschuldigte N1 versuchte indes, an der Zeugin Q vorbei ein iPhone zu ergreifen. Zwischen ihm und der Zeugin entstand ein Gerangel, in dessen Verlauf es dem Beschuldigten N1 gelang, das iPhone zu ergreifen. Er nahm ferner ein iPad in die Hand. Auch hier versuchte die Zeugin Q das iPad an dem Kabel zurückzuziehen, was ihr aufgrund des Kraftaufwandes des Beschuldigten misslang. Die Beschuldigten flüchteten mit drei iPhones im Wert von insgesamt 3.369,85 € und dem iPad im Wert von 999,95 €. Die Zeugin Q blieb unverletzt. Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB §§ 1, 105 JGG“ Durch die Staatsanwaltschaft Hannover (3352 Js 20742/20) wurde ein aufgrund einer Strafanzeige eines Vodafone D2 Shops vom 07.09.2019 eingeleitetes Ermittlungsverfahren unter Verweis auf Anklageerhebung und Straferwartung im hiesigen Verfahren am 25.05.2020 gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal (321 Js 256/20) wurde ein aufgrund einer Strafanzeige eines Telekom Shops vom 17.10.2019 eingeleitetes Ermittlungsverfahren unter Verweis auf Anklageerhebung und Straferwartung im hiesigen Verfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO am 18.06.2020 eingestellt. II. Seit Ende des Jahres 2018/Anfang des Jahres 2019 fiel den Ermittlungsbehörden zuerst in Duisburg, sodann bundesweit eine Häufung von Straftaten auf, bei denen eine Vielzahl (180-200 Personen) von der Volksgruppe der Roma angehörigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dynamisch wechselnder Beteiligung in Mobilfunkgeschäften zur Demonstration ausliegende Mobilfunkgeräte aus ihrem jeweiligen Sicherungsmittel herausrissen und damit flohen. 1. Am 14.08.2019 gegen 14:12 Uhr begaben sich der Angeklagte A und ein unbekannt gebliebener Mittäter in Ausführung eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes zu dem Mobilfunkgeschäft der Deutsche Telekom Service GmbH an der Anschrift E1 Straße 154, Köln. Sie betraten das Ladenlokal durch eine Klarglastür, auf der in vertikaler Richtung auf der Mitte der Türe weiße Schriftzüge und Symbole aufgebracht und am 14.08.2019 darüber ein weißer DIN A4 Zettel innen an die Scheibe geklebt waren. Hinter der Eingangstüre rechts befand sich eine weiße Theke, auf der nebeneinander Mobiltelefone des Herstellers Apple, Marke iPhone (Serie 10) zur Ansicht ausgestellt waren. Bei den Geräten handelte es sich um zu Werbezwecken hergestellte nicht zum Verkauf bestimmte, mit einer Demonstrationssoftware versehene Geräte ohne Marktwert und mit einem Herstellungswert in Höhe von EUR 500-600. Diese Mobiltelefone waren mittels eines Spiralkabels an einem mit einem bei Unterbrechung der Verbindung zum Mobiltelefon auslösenden Alarm versehenen Modul an der Auslagentheke befestigt. Das Ladenlokal ist mit Sicherheitskameras ausgestattet, deren Auslesung lediglich die Fa. Telekom, nicht der Betreiber des Shops oder dessen Mitarbeiter vornehmen kann. Von den Kameras ist jedenfalls eine schräg von oben herab auf die Eingangstür und eine – ebenfalls schräg von oben herab auf die Ausstellungstheke ausgerichtet. Der Angeklagte A war an diesem Tag mit einer dunklen Hose, schwarzen Turnschuhen, einer langärmligen schwarzen Sweatjacke mit auf den Ärmeln aufgebrachtem weißen Streifen und dem Schriftzug „FILA“ im Brustbereich sowie mit einer dunklen Baseballkappe mit nach vorn ausgerichtetem Schirm bekleidet. Zur Tatzeit waren im Geschäft die Zeugen L1 und T1 als Verkäufer tätig, wobei sich der Zeuge T1 gerade in der Mittagspause befand, als der Angeklagte A mit seinem Begleiter das Geschäft betrat. Dem gemeinsamen Tatplan folgend verwickelten der Angeklagte A und dessen Begleiter unter der Angabe, ein Mobiltelefon für ihre kleine Schwester zu suchen, den Zeugen L1 in ein vermeintliches Verkaufsgespräch, um diesen abzulenken. Das Verkaufsgespräch führten sie in englischer Sprache. Zunächst baten die beiden den Zeugen L1 , ihnen ein Smartphone zu zeigen, was dieser aus dem im Untergeschoss gelegenen Lager herbeiholte. Sodann äußerten sie Interesse an einem mobilen Tastentelefon ohne Internetfunktion und welches nach Angabe des Zeugen T1 üblicherweise von technisch wenig versierten Personen im Seniorenalter verwendet wird, was dem Zeugen T1 , der sich etwa 3 m entfernt von dem das Verkaufsgespräch führenden Zeugen L1 an seinem Arbeitsplatz aufhielt und zuhörte, seltsam vorkam. Als der Zeuge L1 der Bitte nachkam, das Mobiltelefon aus dem Lager herbei holte und sich der Zeuge T1 mit dem Angeklagten A und dessen Begleiter allein im Laden befand, ergriff der Angeklagte A zwei ausgestellte Demogeräte der Marke „Apple iPhone XS 64GB“ (IMEI: 357 211 099 100 200 bzw. 357 280 095 177 017) und riss diese los. Die Spiralkabel wurden dabei aus dem Modul der Auslagentheke herausgetrennt und lösten einen piependen Alarmton aus. Sodann flüchteten der Angeklagte A und sein Begleiter aus dem Geschäft. Der Zeuge T1 nahm ihre Verfolgung auf. Entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans flüchteten der Angeklagte A und sein Begleiter links um eine Ecke und nahmen auf der Rückbank eines in der Seitenstraße zur E1 Straße bereitstehenden PKWs mit Kölner Kennzeichen Platz, dessen Fahrer das Fahrzeug samt Insassen sodann davonfuhr. Die entwendeten Mobiltelefone konnten im Wege der Ermittlungen nicht aufgefunden werden und gelangten nicht an ihre Eigentümer zurück. 2. Am 17.10.2019 gegen 14:10 Uhr begaben sich der Angeklagte A und ein unbekannt gebliebener Mittäter in Ausführung eines zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplans zu dem von dem Zeugen P betriebenen „Vodafone Shop“, E1 Straße 142, Köln. Um diesen zu erreichen, passierten sie fußläufig den mit Sicherheitskameras ausgestatteten Eingangsbereich und das zur H2 straße hin ausgerichtete Schaufenster des an der Ecke H2 str./E1 Straße gelegenen „entfernt Lindenthal“. Der Angeklagte A war an diesem Tag mit einer blauen Jeanshose bekleidet, die an beiden Knien bis zu den Seitennähten reichende von einzelnen in waagerechter Linie verlaufenden Jeansfasern teilweise überdeckte Löcher sowie Abschabungen im Bereich des linken Oberschenkels aufwies und von einem Gürtel mit einer silbrig glänzenden Schnalle in Form eines Tierkopfes gehalten wurde, außerdem einen orangefarbenen, langärmeligen Rollkragenpullover und weiße Turnschuhe. Der unbekannt gebliebene Mittäter, der korpulenter und etwa 10 cm kleiner war, als der Angeklagte A , trug eine dunkle Baseballkappe mit Schirm, eine eng am Körper anliegende Daunensteppjacke, eine dunkle, nach unten spitz zulaufende Jeanshose und schwarze Schuhe mit weißer Sohle. Im „Vodafone Shop“ arbeitete zur Tatzeit der Zeuge X, der dort im Tatzeitraum wie auch heute seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvierte. Der Zeuge X ist von schmächtiger Statur und 182 cm groß. Weitere Personen befanden sich in dem Ladenlokal nicht, als der Angeklagte A und der unbekannte Mittäter dieses betraten. Der offen, ohne Trennwände gestaltete, Verkaufsraum unterteilt sich in einen vorderen Bereich, in dem Mobiltelefone mit Ausnahme solcher der Marke iPhone zur Ansicht für die Kunden ausgestellt sind und in einen hinteren, mit einem Holztisch mit einer einige Zentimeter starken Tischplatte ausgestatteten Bereich, an dem Vertragsgespräche mit den Kunden geführt werden. Hinter dem Tisch befindet sich ein lediglich für Mitarbeiter vorgesehener, mit einer zur Tatzeit offenstehenden Tür versehener Büroraum. In diesem wird in einem verschlossenen Schrank originalverpackte Neuware einschließlich Mobiltelefonen der Marke iPhone aufbewahrt. Diese stehen zur Kundenansicht in dem Shop nicht mehr– auch nicht als Demoversion – bereit, seit iPhones mit einer aufgespielten Demoversion aus dem vorderen Bereich des Verkaufsraums bei einem Überfall entwendet worden waren. Nach Betreten des Shops durch den Angeklagten A und dessen unbekannten Mittäter, verwickelte der zuletzt Genannte den Zeugen X zunächst in dem vorderen Ladenbereich in ein vermeintliches Verkaufsgespräch, wobei er vorgab, sie beide suchten nach einem Mobiltelefon für den Angeklagten A , den der Unbekannte als seinen Bruder bezeichnete. Das Gespräch wurde in deutscher Sprache geführt, der der Unbekannte eingeschränkt mächtig war. Der Angeklagte A versuchte sich in das Gespräch einzubinden, was jedoch daran scheiterte, dass er in deutscher Sprache einen vollständigen Satz nicht zu formulieren vermochte. Er und der Unbekannte sprachen in einer Sprache miteinander, die der Zeuge X nicht verstand, wodurch das Verkaufsgespräch mit dem Zeugen mehrfach unterbrochen wurde. Im Laufe des Gesprächs berührte der Unbekannte verschiedene zur Ansicht ausliegende Smartphones, jedenfalls eines der Marke Huawei P30 lite und eines der Marke Samsung Galaxy A80 mit seinen bloßen Händen. Der Unbekannte fragte den Zeugen sodann, ob iPhones der zu diesem Zeitpunkt kürzlich erschienenen Serie 11 vorrätig seien oder – nachdem der Zeuge X dies verneint hatte – des Typs XR oder XS (Serie 10). Der Zeuge X erklärte, solche iPhones lediglich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu vertreiben und bat den Angeklagten A und den Unbekannten an den Holztisch, um mit ihnen dort vertragliche Einzelheiten (Datenvolumen, Einmalzahlungen, monatliche Kosten) zu den angefragten iPhone-Modellen zu unterbreiten. Der Angeklagte A und der Unbekannte nahmen daraufhin nebeneinander auf der einen Seite des Holztischs und gegenüber von ihnen der Zeuge X Platz. Während des sich anschließenden weiterhin in deutscher Sprache zwischen dem Unbekannten und dem Zeugen X geführten, von Unterhaltungen in fremder Sprache zwischen dem Unbekannten und dem Angeklagten A unterbrochenen Verkaufsgesprächs gab der Unbekannte an, auch mit seinem Vater telefonisch Rücksprache halten zu wollen, woraufhin er – in einer Sprache, die der Zeuge X nicht verstand – in das von ihm mitgebrachte Mobiltelefon sprach. Ob tatsächlich ein Telefongespräch geführt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sodann verlangte der Unbekannte die Herausgabe jeweils eines Smartphones der Marke iPhone XS und XR. Der Zeuge X behauptete darauf zunächst wahrheitswidrig, derartige Geräte seien in dem Geschäft nicht vorrätig. Daraufhin wiederholte der unbekannte Mittäter seine Forderung und teilte dem Zeugen mit, er solle unter den Tisch sehen, wo er ein Messer mit einer feststehenden mit Reißzähnen versehenen Klinge mit einer Klingenlänge von ca. 10-15 cm und braunem Holzgriff zwischen seinen Oberschenkeln in Richtung des Zeugen X ausgerichtet hatte. Dieses nahm der Zeuge X wahr, als er sich in der Hüfte abknickend entsprechend der Aufforderung zur rechten Seite beugte und unter den Tisch sah, was dem Angeklagten A nicht entging. Der unbekannte Mittäter ergänzte sodann sinngemäß: „Wehe, wenn nicht…“ und drohte damit, was der Angeklagte A auch wahrnahm, schlüssig den Gebrauch des Messers für den Fall an, dass der Zeuge X seiner Forderung nicht nachkommen sollte. Der Angeklagte A nahm dieses Geschehen und den Einsatz des Messers als Drohmittel ebenfalls wahr, billigte dies in diesem Moment und nahm es in den gemeinsamen Tatplan auf. Der Eindruck des Messers und die Drohung veranlassten den von der Aufforderung perplexen Zeugen X die geforderten Smartphones (IMEI: 353 160 101 049 315 bzw. IMEI: 353 080 105 321 504), original jeweils in einem von einer Folie umgebenen weißen Karton verpackt, in einem Gesamtwert von ca. EUR 1.500,00 aus dem verschlossenen Schrank im Nebenraum zu entnehmen und sie vor dem Angeklagten A und dem unbekannten Mittäter auf den Tisch zu legen, wobei er davon ausging, „etwas abzukriegen“, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme und dies als gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Alternative wegen der Herausgabe der Smartphones aus seiner Ausbildung entlassen zu werden, als schwerwiegenderes Übel erachtete. Der Unbekannte und der Angeklagte A nahmen die Kartons an sich, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob einer beide oder jeder einen Karton ergriff, und rannten damit aus dem Shop. Gegenüber auf der E1 Straße hatte der Zeuge M gerade sein Fahrrad abgestellt, sah die beiden sowie die weißen Kästen, die sie bei sich trugen und nahm unter Zurücklassung seines Fahrrads fußläufig deren Verfolgung auf. Der Unbekannte und der Angeklagte A rannten links auf die E1 Straße, bogen sodann links in die H2 straße ab. Einer der beiden nutzte dort den links der Fahrbahn und der andere den rechts der Fahrbahn gelegenen Bürgersteig. Dabei verständigten sich der Angeklagte A und der Unbekannte in einer von dem Zeugen M nicht verstandenen Sprache und unter Einsatz von Gesten, mit denen sie die Richtung anzeigten, über den weiteren Fluchtweg. Gemeinsam bogen sie von der H2 straße links in einen dort gelegenen Fußweg ab, woraufhin der Zeuge M die Verfolgung aufgab. Durch die Tat erlitt der Zeuge P einen Schaden in Höhe des Wertes der entwendeten Geräte (ca. EUR 1.500,00), den er durch die Fa. Vodafone ersetzt erhielt. Die entwendeten Geräte konnten im Wege der Ermittlungen bei gutgläubigen Erwerbern aufgefunden und sichergestellt werden und wurden dem Zeugen P zurückgegeben, dem die Nutzung und die Veräußerung durch die Fa. Vodafone nach Öffnung der Originalverpackung versagt. ist. Der Zeuge X zeigte sich über einen Zeitraum von 1-2 Tagen von dem Vorfall beeindruckt. Der Angeklagte A beabsichtigte in beiden Fällen die erbeuteten Mobiltelefone gewinnbringend zu veräußern und sich aus diesen sowie gleich- bzw. ähnlich gelagerten Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen und zu unterhalten. Der Angeklagte A war bei beiden Taten voll schuldfähig. III. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und zu den Vorstrafen des Angeklagten A beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben, der Verlesung und Erörterung des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.05.2020 und der nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Verlesung von Urkunden aus den Vorstrafakten sowie des Auszugs aus dem britischen Strafregister vom 27.04.2020. Im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten A beruhen die Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der Tätowierungen des Angeklagten sowie der im Rahmen seiner ED-Behandlung am 17.03.2020 gefertigten und nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 203, 206 Mitte HA), des ebenfalls nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilds (Bl. 206 rechts HA) und den Angaben des Zeugen Z , der glaubhaft bekundet hat, das Lichtbild (Bl. 203 HA=206 HA Mitte) sei dem Gprofil des Angeklagten A entnommen. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls ausgeschöpften Beweisen, maßgeblich auf den übereinstimmenden Angaben der zu den Tatzeiten jeweils anwesenden Zeugen, den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Sicherheitskameras, den durch den Zeugen L2 geschilderten bzw. durch Verlesung der richterlichen Protokolle der Termine zur Haftbefehlsverkündung des Amtsgerichts Ahlen vom 18.03.2020 und Amtsgericht Detmold vom 25.06.2020 eingeführten (teil-)geständigen Einlassungen des Angeklagten A und werden ergänzt durch die Angaben der die Ermittlungen leitenden Polizeibeamtinnen, der Zeuginnen S und L3, den Angaben des Polizeibeamten Z und der im Übrigen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden. Der Angeklagte A hat sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt. a) Fall 1: Der Angeklagte hat sich im Hinblick auf die Tat vom 14.08.2019 nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zum Tathergang und die Tatfolgen beruhen auf den ausführlichen, detailreichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und durchweg glaubhaften Angaben der Zeugen T1 und L1 , von denen ein jeder die dargestellten Begebenheiten mit eigener Beteiligung so wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Dabei sind die Zeugen nicht etwa der Versuchung unterlegen, nicht selbst Erlebtes durch Mutmaßungen oder Schilderungen des jeweils anderen zu ergänzen, sondern haben etwa im Einzelnen mit Bedacht geschildert welche Situation sie bei Wiederkehren in das Ladenlokal nach der Mittagspause bzw. nach Aufsuchen des Lagers haben vorfinden können, was ihre Aussage besonders glaubhaft macht. Im Hinblick auf das Tatgeschehen – soweit wahrgenommen – stimmen ihre Schilderungen überein, stützen und ergänzen sich wechselseitig. Einzelheiten wie die Angabe der kleinen Schwester als Abnehmer des vorgeblich zu erwerbenden Telefons sowie die Nachfrage nach einem nicht altersgerechten Gerät heben ihre Schilderungen in besonderem Maße von anderen Kundengesprächen ab und führen zu einem runden und plastischen Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen. Ihre Schilderung stimmt außerdem mit den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Aufnahmen der Sicherheitskameras überein (Bl. 22, 23, 29 oben Protokollband), auf denen das Betreten des Ladenlokals durch zwei Personen, die Ausstellungstheke sowie das Ergreifen der Mobiltelefone und die langgezogenen Spiralkabel vor dem durch den Zeugen T1 geschilderten Abreißen der Geräte vom Sicherungsmodul deutlich erkennbar sind. Dabei hat die Kammer auch in Bedacht genommen, dass die Erinnerung der Zeugen nicht auf dem tatsächlich Erlebten, sondern auf – etwa im Vorfeld zur Hauptverhandlung – betrachteten Aufnahmen der Sicherheitskameras beruhen könnte. Dies konnte jedoch nach den glaubhaften, auch insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen, wonach die Aufnahmen lediglich der Fa. Telekom und nicht dem Betreiber des Shops oder dessen Mitarbeitern zugänglich seien und ihnen vor der Hauptverhandlung nicht gezeigt worden seien, ausgeschlossen werden Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten A beruhen maßgeblich auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen der Sicherheitskameras. Die Kammer hat die Sachverständige Dipl. Biol. C vom Institut für Forensische Anthropologie in Rommerskirchen mit der Auswertung der Aufnahmen der Sicherheitskameras und der Erstellung eines anthropologisch-biologischen Vergleichsgutachtens der darauf zu erkennenden Personen mit den beiden Angeklagten beauftragt. Die Sachverständige hat in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung einzelne Sequenzen der sich bei den Akten befindenden Aufnahmen vergrößert und auf Hochglanzpapier ausgedruckt als Anlage zum Protokoll gereicht. Zwar waren nach Angabe der Sachverständigen die Gesichter der beiden Täter aufgrund der Kappen und des Neigungswinkels der Überwachungseinrichtungen sowie der Beschriftungen der Eingangstür nicht mit einer für die Erstellung eines anthropologisch-biologischen Sachverständigengutachtens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen, jedoch sind in mehreren Einstellungen, so Bl.26 oben und 27 des Protokollbands die auffällige Tätowierung des Angeklagten A , die Krone sowie auf Bl. 26 auch der Schriftzug („A “) und auf Bl. 26 auch die sich unterhalb der Krone befindenden kleineren Symbole sichtbar. Zudem gleicht die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu sehende mit der Sweatjacke bekleidete Person auch hinsichtlich ihrer Körperstruktur dem Angeklagten A . Auf den Bildern 30 oben, 31, 32, 33 des Protokollbands sieht man eine Person, deren Schultern nach vorne abfallen, wie es auch der charakteristischen Körperhaltung des Angeklagten A entspricht. Auf den Lichtbildern Bl. 28 des Protokollbands ist ein prägnanter Bartwuchs erkennbar, nämlich ausgeprägte Koteletten, die sowohl zu dem schwach ausgeprägten Schnurrbart und dem ebenfalls schwach ausgeformten Kinnbart hin jeweils eine Unterbrechung der Behaarung aufweisen. Dies gleicht der Gesichtsbehaarung, wie sie der Angeklagte A ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilds (Bl. 206 HA) auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 17.03.2020 getragen hat. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sowohl Tätowierungen als auch Gesichtsbehaarungen veränderbare Merkmale darstellen, die auch einem Trend folgen und bei mehreren Personen vorkommen können. Jedoch konnten vorliegend mehrere Merkmale dem Angeklagten A zugeordnet werden, ist insbesondere die Tätowierung in Form eines die Buchstaben seines Namens zeigenden Schriftzug in besonderem Maße individuell und wird die Täterschaft des A – auch in Fall 1 – zusätzlich durch die im weiteren Anklagefall auf seine Person verweisenden Merkmale bei – hinsichtlich der Vorgehensweise mittels des Vortäuschens von Verkaufsgesprächen und die Tatobjekte im Wesentlichen – identischer Vorgehensweise ergänzt. b) Fall 2 Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten A bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat vom 17.10.2019 beruhen maßgeblich auf den Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die durch die ausführlichen, detailreichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und durchweg glaubhaften Angaben des Zeugen L2 sowie durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokoll verlesenen Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind sowie auf den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen X und L3 und den ebenfalls nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Angeklagte hat sich zur Sache zwar nicht im Rahmen der Hauptverhandlung, jedoch im Ermittlungsverfahren wie folgt eingelassen: Am 18.03.2020 hat sich der Angeklagte anlässlich der Haftbefehlsverkündung in hiesiger Sache ausweislich des verlesenen richterlichen Protokolls (Bl. 331 ff HA) gegenüber Richter am Amtsgericht S1 (AG Ahlen) nach Belehrung dahingehend eingelassen, sich nicht zu erinnern, in Köln gewesen zu sein. Er sei mit B zusammen in einem Vodafon-Shop gewesen. Die Mitnahme von Geräten wie im Haftbefehl aufgeführt ohne Bezahlung hätten sie gemacht. Dass B mit einem Messer gedroht habe, stimme aber nicht. Er wundere sich deshalb, weil er bereits während seiner Untersuchungshaft in der JVA Herford wegen eines solchen Vorfalls durch die Polizei vernommen worden sei und auch Angaben gemacht habe. Der (sic) Polizei habe ihn in Herford befragt zu dem Vorfall in Köln. Er habe nichts von dem Messer erwähnt, sondern nur, dass B den Verkäufer geschubst habe. Im Haftprüfungstermin in hiesiger Sache am 09.04.2020 hat sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Richter am Amtsgericht L2 (Jugendrichter am AG Köln) über seine Verteidigerin dahingehend eingelassen, der Angeklagte wehre sich gegen den Tatverdacht der räuberischen Erpressung. Er sei mit dem B zusammen am Tattag in dem Vodafonshop in Köln gewesen. Der B habe allein mit dem Geschädigten geredet, er habe sich dabei auf Deutsch unterhalten, sodass der Angeklagte A nichts mitbekommen habe, weil er kein Deutsch spreche. Er habe insbesondere nicht mitbekommen, dass der B den Geschädigten darauf hingewiesen habe, dass er ein Messer unter dem Tisch habe. Deswegen komme hier allenfalls eine psychische Beihilfe in Betracht, wobei die Beihilfe nicht zu der schweren räuberischen Erpressung sondern zu einem Trickdiebstahl geleistet worden sei. Der Angeklagte hat die Angaben seiner Verteidigerin bestätigt und geäußert, es treffe zu, was sie vorgetragen habe. Am 25.06.2020 hat die Verteidigerin des Angeklagten für diesen anlässlich der Haftbefehlsverkündung beim AG Detmold (2 Gs1078/) für diesen ausweislich des verlesenen richterlichen Protokolls gegenüber Richterin I nach Belehrung erklärt, er möchte mit Hilfe der Dolmetscherin eine Erklärung abgeben, die das hiesige Verfahren vor dem LG Köln betreffe. Vor dem Haftprüfungstermin am 09.04.2020 vor dem AG Köln habe er keine Einsicht in die Ermittlungsakten und die dort befindlichen Lichtbilder nehmen können. Er habe die ihm vorgeworfene Tat zu diesem Zeitpunkt nicht richtig zuordnen können. Er sei sich aber sicher gewesen, dass bei den durch ihn begangenen Taten nie ein Messer zum Einsatz gekommen sei. Im Nachgang zum Haftprüfungstermin sei ihm durch seine Verteidigerin ein Lichtbild aus der Ermittlungsakte vorgelegt worden, welches die Person zeige, die mit ihm am 17.10.2019 in dem Vodafon-Shop E1 Str. 142 in 50931 Köln gewesen sei. Hierbei handele es sich definitiv nicht um B . Der Angeklagte hat daraufhin erklärt, das sei so richtig. Die Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, nämlich im Hinblick darauf, dass er zur Tatzeit mit einer weiteren Person am Tatort war und dort Mobiltelefone ohne Bezahlung genommen habe, werden gestützt, vertieft und ergänzt durch die weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise, sodass die Kammer sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Der Angeklagte wurde durch den Zeugen X im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt, wie die Zeugin L3 ausführlich und glaubhaft geschildert hat. Der Zeuge habe in seiner eigenen Geschwindigkeit den damals Tatverdächtigen aus einem Stapel mit insgesamt 8 Bildern ausgewählt, wobei sie ihn zuvor dahingehend informiert habe, der damals Tatverdächtige könne, müsse aber nicht auf einem der vorgelegten Bildern erkennbar sein. Dabei habe er den Angeklagten A sicher wiedererkannt, während er bei dem Angeklagten B zunächst unsicher gewesen sei. Der Zeuge X hat den Angeklagten zudem spontan und ungefragt in der Hauptverhandlung wiedererkannt und zudem angegeben, den anderen Angeklagten, den Angeklagten B , noch nie gesehen zu haben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung aufgrund der Suggestivwirkung einer als Angeklagter an der Hauptverhandlung teilnehmenden Person lediglich schwacher Beweiswert zukommt und das Wiedererkennen des Zeugen X auch auf der zuvor erfolgten Wahllichtbildvorlage beruhen kann, bei der dem Angeklagten Lichtbilder des Angeklagten vorgelegt worden sind. Die Angaben werden aber zudem durch die in Augenschein genommenen Aufnahmen der Sicherheitskameras des „entfernt Lindenthal“ gestützt (Bl. 40, 41 Protokollband). Zwar waren die Gesichter der beiden darauf zu erkennenden Personen aufgrund der geringen Auflösung der Überwachungseinrichtungen nicht mit einer für die Erstellung eines anthropologisch-biologischen Sachverständigengutachtens erforderlichen Genauigkeit zu erkennen, jedoch ist bei einer der beiden männlichen Personen (Bl. 40 Protokollband) erkennbar, dass diese von schlanker Statur ist und ihre Körperhaltung durch eicht nach vorn abfallende Schultern geprägt ist, sie mit. einem orangefarbenen Rollkragenpullover und eine Jeanshose bekleidet ist, die an den Knien geschlitzt sowie am linken Oberschenkel abgeschabt ist. Zudem ist eine Gürtelschnalle erkennbar, die auffallend groß, rund und silbrig erscheint und zwei dunklere Punkte im oberen Drittel aufweist. Sowohl der Rollkragenpullover als auch die Gürtelschnalle entsprechen der Bekleidung, die der Angeklagte auch auf seinem Gprofilbild trägt. Die Jeanshose entspricht im Hinblick auf die geschlitzte Kniepartie und die beiden Abriebe im Bereich des linken Oberschenkels derjenigen, die der Angeklagte auf dem Lichtbild anlässlich seiner ED-Behandlung am 17.03.2020 getragen hat (Bl. 206 rechts HA). Die charakteristische Körperhaltung und –struktur entsprechen denen des Angeklagten, wie sie auch auf den Lichtbildern Bl. 203 und 206 HA (Mitte und rechts) erkennbar sind und wie sie auch der Zeuge X unter Verweis auf die Ähnlichkeit seiner eigenen Statur zu der des „dünneren Täters“ beschrieben hat. Der orangefarbene Rollkragenpullover und die „stylisch kaputt“ aussehende Jeans wurden zudem auch durch den Zeugen X prägnant beschrieben. Die Feststellungen zum Tathergang bis zum Verlassen des Ladenlokals durch den Angeklagten und dessen Begleiter beruhen - neben der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, der dort glaubhaft eingeräumt hat, am Tattag im Vodafon-Shop gewesen zu sein – auch auf den ausführlichen, detailreichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und durchweg glaubhaften Angaben des Zeugen X , der den Tathergang wie festgestellt geschildert hat. Seine Aussage ist insbesondere durch die Beschreibung seiner Gedanken und Emotionen während des Geschehens detailliert – so hat der Angeklagte plastisch geschildert, während des Hervorholens der geforderten Mobilgeräte Angst gehabt zu haben, aus der Ausbildung entlassen zu werden und dieses Risiko mit der von den Tätern ausgehenden Gefahr abgewogen zu haben. Wissenslücken hat der Zeuge bereitwillig – auch auf Nachfrage – eingeräumt, was seine Aussage im besonderen Maße glaubhaft macht. So konnte er nicht mit Sicherheit sagen, welcher der beiden Täter die herausgegebenen Kartons letztendlich ergriffen hat, sodass die Kammer diesen Umstand nicht aufzuklären vermochte. Soweit die Feststellungen – in Bezug auf den Einsatz des Messers – von der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren abweichen, wird die Einlassung durch die auch insoweit glaubhaften und plastischen Angaben des Zeugen X widerlegt. Sein Bemerken des unter dem Tisch vorgehaltenen Messers hat er – ungefragt – durch eine Imitierung seiner Bewegung zur Tatzeit – durch Abknicken in der rechten Hüfte – für die Kammer demonstriert. Die Angabe des Zeugen zu dem unter dem Tisch erblickten Messer war durch die Darstellung „perplex“ gewesen zu sein sowie durch Beschreibung der sich an der Klinge befindenden Reißzähne von Detailreichtum geprägt. Die Beschreibung entsprach zudem der durch den Zeugen X bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angefertigten Skizze (Bl. 29 HA), die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommen worden ist. Der Zeuge hat zudem glaubhaft die in den Feststellungen niedergelegte Sitzpositionen der zum Zeitpunkt des Messervorhalts Anwesenden und beschrieben, dass der „dünnere Täter“ ihn fortwährend angesehen habe und sein Gesichtsausdruck unverändert geblieben sei, auch während er – der Zeuge X – unter den Tisch gesehen habe und daraufhin aufgestanden sei, um die Mobiltelefone zu holen. Die Kammer hat aus diesen Indizien den Schluss gezogen, dass auch der Angeklagte A jedenfalls dann das Messer des unmittelbar neben ihm sitzenden Unbekannten bemerkt hat. Denn andernfalls wäre es auch angesichts des von der Kammer unterstellten Umstands, dass der Angeklagte das in deutscher Sprache geführte Gespräch nicht verstanden hat, lebensfremd, dass der Angeklagte das Verhalten des Zeugen X – dessen offensichtliches Beugen unter den Tisch – nicht wahrgenommen hätte. Durch das Hinabbeugen seines Gegenübers unter den Tisch wurde die Aufmerksamkeit des nach glaubhafter Schilderung des Zeugen X auf diesen blickenden Angeklagten unweigerlich ebenfalls auf den Bereich unterhalb des Tisches gezogen. Dass der Angeklagte A seinen Blick beim Herabbeugen des Zeugen X nicht ebenfalls unter den Tisch gelenkt und das dort aus seiner Perspektive durch den unmittelbar neben ihm sitzenden Unbekannten gut sichtbare Messer nicht wahrgenommen hätte, ist daher absolut fernliegend. Die Feststellungen zur Flucht des Angeklagten mit dessen Begleiter beruhen auf den ausführlichen, detailreichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und durchweg glaubhaften Angaben des Zeugen M , der den Tathergang ab dem Verlassen des Ladenlokals durch den Angeklagten, wie festgestellt geschildert hat. Die Gesten, mit denen sich die beiden Flüchtenden miteinander verständigten demonstrierte der Zeuge der Kammer plastisch durch das Heben seines rechten Arms über seinen Kopf. Gleichzeitig räumte der Zeuge ein, die Worte nicht habe verstehen können, was seiner Aussage besondere Authentizität verleiht. Die Feststellungen zu den für den Geschädigten X eingetretenen Folgen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Im Hinblick auf den dem Zeugen P entstandenen Schaden beruhen die Feststellungen auf dessen Angaben sowie hinsichtlich des Auffindens der Mobiltelefone auf den zusätzlichen Angaben der Zeugin L3 und den hierzu verlesenen Urkunden. Auf die festgestellte Motivlage des Angeklagten in beiden Fällen hat die Kammer daraus geschlossen, dass der Angeklagte im Termin zur Haftbefehlsverkündung am 25.06.2020 vor dem Amtsgericht Ahlen selbst eingeräumt hat, an mehreren Taten gleicher Art beteiligt gewesen zu sein, weshalb es zu einer Verwechslung gekommen sei, er nach den getroffenen Feststellungen im hiesigen Verfahren Mobiltelefone entwendete, die ersichtlich nicht zum eigenen Gebrauch, sondern für den gewinnbringenden Absatz erbeutet wurden, sowie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte zu den Tatzeiten erst seit wenigen Monaten in Deutschland aufhielt und – mit Ausnahme einer ersichtlich nicht auskömmlichen Tätigkeit als Metallsammler – keiner legalen Beschäftigung nachging oder über sonstige Einnahmen verfügte. IV. 1. In Fall 1 hat sich der Angeklagte daher des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall schuldig gemacht, wobei sowohl das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehung als auch das Regelbeispiel des Diebstahls einer besonders gegen Entwendung gesicherten Sache verwirklicht ist. Bei den Spiralkabeln handelt es sich um Schutzvorrichtungen iSd § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, nämlich solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Die Schutzvorrichtung wird – anders als bei einer rein akustisch aufgebrachten Warensicherung, die erst beim Verlassen eines Kaufhauses ausgelöst wird – nicht erst wirksam, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist (vgl. BGH NStZ 2019, 212 Rn. 11, beck-online), sondern erfordert zunächst eine physische Gewalteinwirkung durch „Losreißen“ der Mobiltelefone und löst bereits unmittelbar, noch vor der Gewahrsamssicherung durch den Entwendenden einen Alarm aus. 2. In Fall 2 hat sich der Angeklagte einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Insbesondere hat er sich die Verwendung durch Vorhalten des Messers, mithin eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, als Mittäter seines unbekannten Begleiters gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Der qualifizierende Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch einen Mittäter, der über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, ist dem anderen nämlich auch dann zuzurechnen, wenn dieser in Kenntnis dessen an der Vollendung der Tat weiter mitwirkt (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 9; BGH NStZ 2004, 263). So liegt der Fall hier, denn der Angeklagte A hat sich – jedenfalls nachdem er das Messer entsprechend der Feststellungen bemerkt hat – durch die gemeinsame Flucht und das Koordinieren des gemeinsamen Fluchtwegs durch Gesten an der weiteren Tatausführung und der Beutesicherung beteiligt und den Messereinsatz somit gebilligt. 0. Bei Begehung der Taten war der Angeklagte A zwischen 18 und 19 Jahren alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es war bezüglich sämtlicher Taten – auch der durch das Amtsgericht Syke im Verfahren 3 Cs - 415 Js 5658/20 - 4/20 durch Strafbefehl abgeurteilten Taten – gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei den hier maßgeblichen Straftaten der räuberischen Erpressung und des gewerbsmäßig begangenen Diebstahls handelt es sich nicht um jugendtypische Verfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Der Angeklagte steht jedoch nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Der Angeklagte weist eine noch nicht hinreichend gefestigte und prägbare Persönlichkeit auf, bei der noch Entwicklungskräfte wirken. Der Angeklagte hat erhebliche schulische Defizite, er besuchte die Schule lediglich sporadisch über einen Zeitraum von drei Jahren, die er schließlich ohne Abschluss verließ. Seine Eltern und Großeltern sorgten weder für eine hinreichende Bildung des Angeklagten, noch vermittelten sie ihm gesellschaftskonforme Normen und Werte oder gaben ihm in irgendeiner Hinsicht eine Orientierung. Eine stabilisierende und fördernde Erziehung, die den Angeklagten auf ein selbständiges Leben als Teil der Gesellschaft vorbereitete, ließen sie ihm nicht zuteilwerden. Die erforderlichen Ressourcen für eine realistische berufliche Perspektive haben sie ihm damit nicht mitgegeben. Auch hierdurch zeigt sich die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter des Angeklagten. Gewichtige Umstände, die eine altersgerechte Entwicklung nahe legen, waren demgegenüber nicht zu erkennen. Auch die eigenständige Entscheidung, sich nach Deutschland zu begeben und hier ein besseres Leben zu beginnen lässt eine solche nicht erkennen, weil sie wie vorstehend beschrieben vornehmlich aus Orientierungslosigkeit und dem Wunsch, bei der in Dortmund lebenden Tante den in seiner Stammfamilie entbehrten familiären Halt zu finden, resultiert und damit keinen Schritt zur Selbständigkeit nahelegt. Insgesamt ist die Lebenssituation des Angeklagten auch heute noch nicht mit der selbständigen Lebensführung eines Erwachsenen vergleichbar. Damit liegt die Kammer auf einer Linie mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die – wie auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft – ebenfalls klar eine Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet hat. 2. Gegen den Angeklagten ist gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen. So sind in den Taten erhebliche anlage- oder erziehungsbedingte Mängel offenkundig geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur Lästigkeits- oder Bagatellcharakter haben. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen dementsprechend zur Erziehung nicht aus. Die Auffassung der Kammer stützt sich zunächst darauf, dass der Angeklagte in Großbritannien bereits 23 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten war und nach seiner Einreise nach Deutschland innerhalb von weniger als zwei Monaten, nämlich bereits im Juli 2019, erneut durch die Begehung von Diebstählen aufgefallen ist, sich durch die Vorverurteilungen in Großbritannien nicht davon abhalten ließ, weitere erhebliche Straftaten zu begehen und unter der Gefahr sich in einem weiteren Land der Strafverfolgung ausgesetzt zu sehen, in kurzen Abständen weitere, teils erhebliche Straftaten beging. Dem liegt eine längere und erhebliche Fehlentwicklung zugrunde, die ihre Grundlagen – jedenfalls auch – in einer unzureichenden familiären Erziehung hat. Die häusliche Situation ist geprägt von der Überforderung der Mutter, die auf den Angeklagten keinen erzieherischen Einfluss nahm, sondern diesen stattdessen sich selbst überließ und noch -lässt. Eine erkennbare familiäre Bindung ist – soweit sie im Kindesalter des Angeklagten A noch bestanden haben mag – jedenfalls seit der durch den Angeklagten als endgültiger Vertrauensbruch wahrgenommenen Lüge der Mutter über den Verbleib seines Vaters aufgehoben. Sowohl die Anzahl aber auch das ansteigende „Gewicht“ der durch den Angeklagten in kurzen Abständen begangenen Straftaten, die sich in den hier vorliegenden Taten widerspiegeln, belegen ebenso wie die Unterlassung jeglicher Anstrengungen, in legaler Weise – etwa durch Anmeldung eines Wohnsitzes und die Beantragung von Transferleistungen – in Zukunft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, eine erhebliche, sich steigernde Dissozialität und damit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, denen nur durch eine längere Gesamterziehung begegnet werden kann. Der Angeklagte hat durch die hiesige Tat gezeigt, dass er auch keine Hemmungen hat, die Androhung erheblicher Gewalt zu billigen und mitzutragen. Die bei den Taten hervorgetretenen Charaktermängel sind auch zum Urteilszeitpunkt weiter anhaltend. Eine nachhaltige Anstrengung zur Erlernung eines Schulabschlusses oder eines Berufs hat der Angeklagte noch nicht unternommen. Die erlittene Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren, die den Angeklagten – glaubhaft – nachhaltig beeindruckt hat, ist nicht geeignet, die schädlichen Neigungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt entfallen zu lassen. Angesichts des Ausmaßes der bei dem Angeklagten seit einiger Zeit bestehenden Fehlentwicklung wird hierfür ein länger dauernder Prozess vonnöten sein. Die Einschätzung der Kammer wird im Übrigen von der Zeugin C1, der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, geteilt, die ebenfalls zu dem Schluss gekommen ist, dass schädliche Neigungen vorliegen. Der maßgebliche Strafrahmen für die Bestimmung der Jugendstrafe reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§§ 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG). Dabei war für die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen beiden Taten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 20.02.2020 (605 Ls-301 Js 2049/19-173/19) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Syke vom 07.02.2020 (3 Cs - 415 Js 5658/20 - 4/20) gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe festzusetzen. Bei der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende ist gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 JGG eine Einbeziehung auch dann vorgesehen, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten – wie hier im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht Syke – bereits nach allgemeinem Strafrecht rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. BGH BeckRS 1992, 31086440; Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 31 Rn. 14). Von der gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 1 JGG eröffneten Möglichkeit, ausnahmsweise von der Einbeziehung einer oder beider Vorverurteilungen abzusehen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert erzieherisch besonders gewichtige Gründe, die das Nebeneinander zweier oder mehrerer selbständiger Sanktionen geboten erscheinen lassen (BGH NStZ 1997, 387). Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und Entwicklungsstandes des Angeklagten. Das Absehen von der Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Syke ist vor dem Hintergrund der fortbestehenden Mittellosigkeit des Angeklagten und des deshalb besonderen Drucks einer Geldstrafe, der letztendlich auch Anreiz für weitere Straftaten bieten kann, erzieherisch unzweckmäßig. Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vermochte die Kammer erzieherische Gründe von besonderem Gewicht, die für ein Nebeneinander zweier Jugendstrafen streiten würden ebenfalls nicht zu erkennen. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Möglichkeit der Verhängung zweier noch bewährungsfähiger Jugendstrafen, wenn auch nicht alleine für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG ausreicht, gleichwohl in die Erwägungen einzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 26.07.2018, NStZ 2018, 660). Die im Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeurteilten Taten zu 1. und zu 3. sind den hier gegenständlichen Taten jedoch im Hinblick auf Tatobjekt und Begehungsweise so ähnlich und es liegen die Taten auch zeitlich so nah beieinander, dass sie sich – auch für den Angeklagten selbst, wie durch die Einlassung im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 25.06.2020 (vgl. unter III.2.), in der er angegeben hat, zwei Taten verwechselt zu haben – als Teil einer Serie darstellen, auf die erzieherisch auch nur einheitlich einzuwirken sein wird. Die Kammer hat sich bei der Höhe der Einheitsjugendstrafe an folgenden Erwägungen orientiert: Gemäß §§ 105 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche Erziehung möglich ist. Dabei ist grundsätzlich die in einer gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafzumessung – nicht jedoch im Sinne von Strafrahmen – zu berücksichtigen, wobei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden abgewogen werden müssen. Im Rahmen der Abwägung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich – wenngleich nur im Ermittlungsverfahren und nicht im Rahmen der Hauptverhandlung – zu der Tat vom 17.10.2019 bekannt hat.. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte unter schwierigen Lebensumständen seit dem Jahr 2006 zudem ohne Vater aufgewachsen ist, ihm durch seine Mutter keine Grenzen aufgezeigt und Werte wie Ehrlichkeit und Fürsorge nicht vermittelt wurden, er vielmehr weitestgehend auf sich allein gestellt war und durch seine Mutter belogen wurde. Weiter fiel strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte nach seiner Ankunft in Deutschland eine bereits im Bereich der Eigentumsdelikte gegen Betreiber von Mobilfunkläden operierende Struktur gleichaltriger Personen gleicher Herkunft vorfand, was einen Tatanreiz gesetzt haben mag. Strafmildernd wirkt sich auch aus, dass ihn die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt hat, die die Kammer einer ersten Hafterfahrung gleichsetzt und den Angeklagten als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich angesehen, weil die Unterbrechung zwischen seiner Entlassung am 20.02.2020 und seiner erneuten Inhaftierung am 17.3.2020 so geringfügig ist, dass sie nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Der Angeklagte, der die deutsche Sprache nicht spricht, ist weiter auch deshalb als gesteigert haftempfindlich anzusehen. Dies gilt umso mehr, als er während seiner Inhaftierung – teils auch aufgrund der seit März 2020 bestehenden Pandemielage – persönlichen Besuch nicht empfangen hat. Gleichwohl – und auch das hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt – hat er sich gut geführt und bereits Haftlockerungen erfahren. Außerdem war er bei der Begehung der Taten noch nicht in Deutschland vorbestraft. Schließlich war mit Blick auf die Taten aus den einbezogenen Verurteilungen strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Amtsgericht Syke nach Erwachsenenstrafrecht im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, obgleich er noch einem Jugendlichen gleichzusetzen gewesen wäre und die Kammer im Hinblick auf die vierte Tat aus dem Urteil des Amtsgericht Dortmund – obgleich dieses rechtskräftig geworden ist – Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Wegnahme, die die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls tragen würden, nicht zu erkennen vermag. Strafschärfend wirkte hingegen, dass der Angeklagte in Großbritannien bereits, teils einschlägig, vorbestraft war und der Angeklagte bereits wenige Monate nach seiner Einreise nach Deutschland straffällig geworden ist. Einzelfallbezogen hat die Kammer strafmildernd Folgendes berücksichtigt: Bezüglich der Tat vom 14.08.2019 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass in materieller Hinsicht zwar kein ganz unerheblicher, jedoch auch kein schwerwiegender materieller Schaden entstanden ist und die Zeugen T1 und L1 den Überfall gut verkraftet haben. Bezüglich der Tat der besonders schweren räuberischen Erpressung ist die Kammer bezüglich des Einsatzes des Messers aus Sicht des Angeklagten von einem spontanen Geschehen ausgegangen, bei dem zudem nicht er selbst das Messer geführt hat. Beide Mobiltelefone sind – wenngleich durch die Inbetriebnahme in ihrem Wert erheblich gemindert – an den Geschädigten zurückgelangt, so dass ein zwar nicht ganz unerheblicher, jedoch auch kein schwerwiegender materieller Schaden entstanden ist; auch dies hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Auch, dass der Zeuge X die Tat im Wesentlichen gut verkraftet hat und keine nennenswerten psychischen Folgen davongetragen hat. Dabei hat die Kammer auch nicht übersehen, dass es sich bei der Drohung um die weniger gravierende Tatalternative des § 253 StGB handelt und Gewalt vorliegend nicht angewendet worden ist. Im Ergebnis wäre bei gedachter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, ein minder schwerer Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) anzunehmen. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – auch soweit sie die Taten aus den einbezogenen Verurteilungen betreffen – sowie der persönlichen Situation des Angeklagten unter Berücksichtigung von Art, Anzahl und Gewicht der Taten, des gesamten Tatzeitraumes und der teils dichten Folge der Taten erachtet die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken, aber auch, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. So ist beim Angeklagten aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein erheblicher Erziehungsbedarf vorhanden. Dieser kann nur durch eine längerfristige erzieherische Einflussnahme behoben werden, insbesondere in Form von bildungsfördernden und berufsvorbereitenden Maßnahmen. Eine kürzere (gar bewährungsfähige) Jugendstrafe würde die nötige Erziehung hingegen nicht gewährleisten. Vielmehr wäre bei einer lediglich durch Auflagen und Weisungen begleiteten Rückkehr des Angeklagten ein Rückfall in die ihm bisher einzig als richtungsweisend wahrgenommenen kriminellen Strukturen vorprogrammiert. 0. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c S. 1 StGB. Die Vorschriften des JGG stehen der obligatorischen Anordnung einer (Wertersatz-)Einziehung verbunden mit einer Härtefallregelung im Vollstreckungsverfahren nicht entgegen (BGH, NZWiSt 2020, 166, beck-online). Der Angeklagte hat durch die Tat vom 17.10.2019 zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. EUR 1.500,- erlangt. Betragsmindernd oder –ausschließend wirkt sich nicht aus, dass die Kammer nicht hat feststellen können, wer die vom Zeugen X unter Eindruck des Messers herausgegebenen Kartons selbst ergriffen hat und in welchem Verhältnis die Tatbeute aufgeteilt worden ist. Ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH v. 24.05.2018 – 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 m.w.N.). Durch die mittäterschaftliche Begehung verfügten beide Angeklagte jeweils über Mitverfügungsgewalt an der durch die Tat erlangten Beute, so dass eine gesamtschuldnerische Einziehung auszusprechen war, was bei Urteilsverkündung versehentlich unterblieben ist (BGH Beschl. v. 21.1.2020 – 2 StR 592/19, BeckRS 2020, 1057). Da die Mobiltelefone nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, ist gemäß § 73c S.1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Schließlich ist auch eine nennenswerte Schadenswiedergutmachung, welche einer Einziehung des Wertes der erlangten iPhones entgegenstehen würde (§ 73e Abs. 1 StGB), auszuschließen, da diese durch Entfernung der Originalverpackung unverkäuflich geworden sind. Im Hinblick auf die Tat vom 14.08.2019 ist mangels Marktwert der entwendeten Telefone von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden. VII. Dem Angeklagten B ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.05.2020 zur Last gelegt worden, die Tat vom 17.10.2019 gemeinsam mit dem Angeklagten A begangen zu haben. Der Angeklagte war von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat zum Nachteil der Zeugen X und P nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Bei der Kammer sind nicht zu überwindende Zweifel dahingehend verblieben, dass es sich bei dem zweiten – nach Bekundungen der Zeugen X und M als „korpulenter“ beschriebenen – Täter um den Angeklagten B handelte, nachdem der Zeuge X spontan und plastisch geschildert hat, den Angeklagten B noch nie gesehen zu haben, insbesondere habe dieser einen deutlich dunkleren Teint als der Mann, der ihm am 17.10.2019 das Messer gezeigt habe. Die durch die Kammer eingeleitete Nachermittlungen wie die Auswertung des sichergestellten molekulargenetischen Spurenmaterials und die Auswertung der Lichtbilder aus den Sicherheitskameras sind im Hinblick auf den Angeklagten B unergiebig geblieben. 0. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht bezüglich des Angeklagten A auf § 74 JGG und bezüglich des Angeklagten B auf § 467 Abs. 1 StPO.