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Urteil

22 O 432/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0728.22O432.19.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.715,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 93% und die Klägerin zu 7%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.715,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 93% und die Klägerin zu 7%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund mangelhafter Prozessführung durch die Beklagten. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte zu 1) ist eine Rechtsanwaltssozietät in Form der GbR, die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) vertrat einen Versicherungsnehmer der Klägerin, den Zeugen G F (im Folgenden: Versicherungsnehmer), im Rahmen eines Mandats. Die betreute Rechtsstreitigkeit betraf den Widerruf eines Immobiliardarlehens des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau, der F1 F , bei der E AG (in der Folge: Bank) als Rechtsvorgängerin der D AG aus dem Jahr 2008. Am 29.05.2008 schlossen der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau mit der Bank einen Darlehensvertrag über 92.000,00 EUR ab. Die Vertragsunterlagen enthielten die aus der Anlage K2 ersichtliche Widerrufsbelehrung. Das Darlehen wurde zum 01.05.2015 auf Wunsch der Eheleute F vorzeitig abgelöst. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erklärten die Eheleute F den Widerruf ihrer auf den Abschluss des vorgenannten Vertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2016 wandten sich die Beklagten für den Versicherungsnehmer und dessen Frau an die Bank und forderten diese zum Anerkenntnis des Widerrufes auf. Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 erhoben die Beklagten namens ihrer Mandanten sodann Klage gegen die Bank beim Landgericht Köln, wobei insgesamt in der Hauptsache ein Betrag von 56.317,16 EUR geltend gemacht wurde (bzgl. der Einzelheiten vgl. Anlage K4). Ihr Vorbringen in der Klage stützten die Beklagten u.a. ausdrücklich auf die Entscheidung „BGH, 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15“ (vgl. Anlage K4). Mit Urteil vom 29.06.2017 wies das Landgericht Köln die Klage mit Hinweis darauf ab, dass der Bank der gesetzliche Musterschutz nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 16 BGB-InfoV zugute käme. Das Landgericht stützte sich dabei u.a. auf die zuvor genannte Entscheidung des BGH vom 12.07.2016. Die Beklagten legten sodann am 14.07.2017 namens der Eheleute F gegen das vorgenannte Urteil Berufung ein, welche vom OLG Köln nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Senats vom 14.09.2017 (Anlage K7) mit Beschluss vom 19.10.2017 (Anlage K8) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine eingehende Beratung der Eheleute F durch die Beklagten zu den Risiken des gerichtlichen Vorgehens, insbesondere zum Inhalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Möglichkeit der Verwirkung, fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Klägerin zahlte im Laufe des Rechtsstreits an die Beklagten, an die Justizkasse NRW sowie an die gegnerischen Prozessbevollmächtigten insgesamt einen Betrag in Höhe von 19.155,17 €. Sie forderte die Beklagten vorprozessual zur Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Forderungsbetrages, der die Kosten für die außergerichtliche Vertretung unberücksichtigt lässt, auf, welche die Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2018 endgültig ablehnten. Die Klägerin behauptet, dass ihr insgesamt ein Betrag i.H.v. 17.806,19 € als kausaler Schaden entstanden sei. Betreffend die genaue Aufschlüsselung des Schadens wird auf die Seiten 11 sowie 17 und 18 der Klageschrift (Bl. 14, 20 f. d.A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerfrei gewesen und dies zum Zeitpunkt der Klage auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden sei. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht der Mandanten der Beklagten jedenfalls verwirkt gewesen. Folglich sei die Klage ihres Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau von Anfang an aussichtslos gewesen. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagten bei ordnungsgemäßer Beratung ihren Mandanten von einer Weiterverfolgung des Anspruches hätten abraten müssen anstatt die ihrer Auffassung nach völlig aussichtslose Klage zu verfolgen. Ebenfalls sei die Einlegung der völlig aussichtslosen Berufung pflichtverletzend gewesen. Eine weitere Pflichtverletzung bestünde darin, dass die Beklagten selbst auf Hinweis des Oberlandesgerichts bezüglich der offensichtlichen Unbegründetheit des Begehrens die Berufung nicht zurückgenommen hätten. Ergänzend macht die Klägerin die Geltendmachung des begehrten Nutzungsersatzes unter Anwendung der Grundsätze der Eigenkapitalrendite als weitere Pflichtverletzung geltend, da insofern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, welche dem Grunde nach zugestanden werden, deutlich niedriger hätten ausfallen können. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.806,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2018 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Versicherungsnehmers erhebliche optische und inhaltliche Abweichungen im Vergleich zum gesetzlichen Muster aufweise. Sie verweisen insoweit insbesondere auf die Formulierung, nach welcher die Widerrufsfrist „frühestens“ nach Zugang der Belehrung zu laufen beginne. Auch sei die in der Widerrufsbelehrung angegebene Großkundenpostleitzahl als Adresse rechtswidrig. Schließlich sei das Widerrufsrecht ihrer Mandanten auch noch nicht verwirkt gewesen. Jedenfalls aber sei eine Rechtsverfolgung nicht völlig aussichtlos gewesen, was ihrer Ansicht nach den Maßstab und die Voraussetzung für eine pflichtgemäße Beratung des rechtsschutzversicherten Mandanten bilde. Sie sind weiter der Auffassung, dass die Berechnung des Nutzungsersatzes auf Basis der Eigenkapitalrendite zulässig und keinesfalls offensichtlich überzogen sei. Zuletzt sind sie der Auffassung, die Klägerin handele treuwidrig, indem sie nach Erteilung der entsprechenden Deckungszusage nun die Beklagten ihrerseits in Anspruch nehme. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und F1 . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus den §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Mandanten aus Anwaltshaftung wäre jedenfalls nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherung übergegangen. II. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1) ist entstanden und nicht untergegangen. 1. Ein entsprechender Vertrag im Sinne des § 675 BGB ist unstreitig zwischen der Beklagten zu 1) und den Eheleuten F geschlossen werden. Auch liegt eine Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des verfolgten Rechtsbegehrens vor, welches von Beginn an jedenfalls äußerst geringe Erfolgschancen bot. Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären. Ferner hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (OLG Köln v. 03.03.2020, Az. 9 U 77/19 = NJW-RR 2020, 673, 674; BGH NJW 1994, 1211; BGHZ 171, 261 = NJW 2007, 2485, Rn. 9; BGH NJW 2018, 2476, 2477, jew. m.w.N.). Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat er den Mandanten hinzuweisen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Er muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen. Von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten (OLG Köln v. 03.03.2020, aaO; vgl. auch BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435, 2437; OLG Hamm Urt. v. 23.8.2016 –Az. 28 U 57/15). Die Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich danach im Wesentlichen schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst, welche den von Klägerseite vorgetragenen Mangel an konkreter Beratung und Aufklärung nicht bestreiten, sondern vielmehr in rechtsirriger Weise annehmen, ein rechtsschutzversicherter Mandant müsse ohnehin nur insoweit über Risiken informiert und aufgeklärt werden, als die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtlos wäre. Soweit die Beklagten meinen, „eine die Belehrungspflicht auslösende Erfolgslosigkeit der Rechtsverfolgung liegt alleine bei sicherer Aussichtslosigkeit vor“ (S.33 des Schriftsatzes vom 10.03.2020), verkennen sie in evidenter Weise den rechtlich relevanten Maßstab für eine Pflichtverletzung aus einem anwaltlichen Beratungsvertrag. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Anscheinsbeweises im Rahmen der (noch zu erörternden) Kausalität „offensichtliche Aussichtlosigkeit“ des Rechtsbegehrens erforderlich ist (vgl. OLG Köln v. 03.03.2020, aaO, 673, 676). Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. (OLG Köln v. 03.03.2020, aaO, 673, 674; vgl. auch OLG Hamm v. 18.02.2016, 28 U 73/15, Rn. 76, zitiert nach juris). Richtigerweise bleiben die Anforderungen an die pflichtgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten für den Anwalt im Wesentlichen gleich bzw. sind jedenfalls nicht in dem von den Beklagten angenommenen Maße reduziert, unabhängig davon ob der jeweilige Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Andernfalls würde dies im Ergebnis, wie die Klägerin zutreffend ausführt, eine Schlechterstellung des rechtsschutzversicherten Mandanten gegenüber dem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten zur Folge haben. Der rechtschutzversicherte Mandant hat ohne weiteres ein Interesse daran, den eigenen Versicherungsvertrag von unnötigen Belastungen freizuhalten, schon wegen möglicher Kündigungsrechte des Versicherers im Falle der (unrechtmäßigen) Überbeanspruchung (vgl. nur OLG Köln v. 29.06.1993, Az. 9 U 237/92, Rn. 6, zitiert nach juris). Soweit die Beklagten also von einem „mutmaßlichem Interesse bzgl. der Rechtsverfolgung des [rechtsschutzversicherten] Mandanten“ (S.34 des Schriftsatzes vom 10.03.2020) ausgehen, liegen sie rechtlich falsch, da schon aus den vorgenannten Gründen gerade keine derartige Vermutung aufzustellen ist, jedenfalls nicht in dem Maße, dass eine Beratung gänzlich unterbleiben darf, solange nur der Hauch einer Erfolgschance existiere. 2. Dass die Beklagten die Pflichtverletzung zu vertreten haben, wird nach den §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass sie im konkreten Fall kein Verschulden trifft, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. 3. Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 16.715,18 EUR entstanden. Von den insgesamt gezahlten 19.115,17 EUR waren die Kosten für die vorgerichtliche Vertretung in Abzug zu bringen. Soweit mit der Klage ebenjene Kosten für die vorgerichtliche Vertretung gerade nicht geltend gemacht werden sollen, sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die von ihr errechneten 1.348,98 EUR als Gebühren auf Basis eines fiktiven Streitwertes in Höhe von 17.161,28 EUR in Abzug zu bringen, sondern die entsprechenden Gebühren in Höhe von 2.399,99 EUR auf Basis des von den Beklagten angenommenen Streitwertes bis 57.000,00 EUR. Dieser setzt die Geltendmachung von Nutzungsersatz auf Basis der Eigenkapitalrendite der beklagten Bank voraus. Ob in der Geltendmachung dieses erhöhten Betrages ebenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen ist, kann insofern dahinstehen, als es in dieser Hinsicht jedenfalls an der erforderlichen Kausalität mangelt. Weder war das Einfordern des erhöhten Betrages auf Basis der Eigenkapitalrendite offensichtlich aussichtlos (sogleich unter a.) noch konnte sich das Gericht auf Basis der Zeugenaussagen die Überzeugung bilden, dass diese lediglich aufgrund eines geringeren Streitwertes von der Rechtsverfolgung Abstand genommen hätten (sogleich unter b.). a. Die Geltendmachung von Nutzungsersatz auf Basis der Eigenkapitalrendite im Rahmen eines Immobiliardarlehensvertrages war jedenfalls nicht offensichtlich aussichtlos. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage nicht abschließend Stellung genommen. In seiner Entscheidung vom 25.4.2017, Az. XI ZR 573/15 (Rn. 18), auf welche sich die Klägerin beruft, hat er lediglich ganz allgemein festgestellt: „[Das Berufungsgericht] ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (…), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung (…) die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (…). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (…) vorzutragen.“ Dies entspricht im Ergebnis auch der Entscheidung des BGH vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15 (Rn. 58), in welcher ebenfalls auf das Erfordernis eines konkreten Vortrags abgestellt wird, sofern höherer Nutzungsersatz verlangt wird. Damit hat der BGH lediglich festgestellt, dass konkreter Vortrag notwendig ist, um Nutzungsersatz in anderer als in der bereits gesetzlich vermuteten Höhe zu verlangen. Folglich ist der rechtliche Ansatz der Beklagten, einen höheren Nutzungsersatz zu verlangen, obgleich verschiedene Oberlandesgerichte die Berufung auf die Eigenkapitalrendite im Rahmen der Berechnung des Nutzungsersatzes nach Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen ablehnen (vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16, Rn. 118), als nicht völlig aussichtlos zu bewerten, sondern lediglich an eine erhöhte Darlegungslast geknüpft. Völlig aussichtlos war die Argumentation der Beklagten schon insoweit nicht, als die Beklagten unter Zugrundlegung von Entscheidungen des OLG Koblenz (28.9.2016, Az. 10 U 453/15) und des OLG Dresden (28.3.2017, Az. 4 U 1624/16) überzeugend dargelegt haben, dass im Rahmen der Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung Nutzungen, die der Versicherungsgeber aus den dem Vertrag belasteten Kosten gezogen hat, anhand der in den veröffentlichten Geschäftsberichten der Beklagten enthaltenen Eigenkapitalrendite berechnet werden. Folglich erscheint es zumindest noch vertretbar, der Rechtsauffassung zu folgen, dass auch im Rahmen der Rückabwicklung von Immobiliardarlehensverträgen für den Nutzungsersatz auf die Eigenkapitalrendite zurückgegriffen werden kann und insoweit einen erhöhten Gegenstandswert zugrunde zu legen. b. Soweit dennoch in der Nichtberatung bezüglich der geringen Erfolgsaussichten hinsichtlich der Geltendmachung des Nutzungsersatzes auf Basis der Eigenkapitalrendite eine Pflichtverletzung zu sehen sein könnte, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens oder ein Anscheinsbeweis aber nicht greifen und es folglich hinsichtlich der Frage, ob diese Pflichtverletzung auch kausal geworden ist, auf die Aussagen der Zeugen ankommt, vermochte sich das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Versicherungsnehmer nur aufgrund eines geringeren Streitwertes von der Rechtsverfolgung abgesehen hätten. Den Zeugen kam es ausweislich ihrer Aussagen maßgeblich darauf, sich auf Basis zutreffender Beratung (dazu sogleich unter 4.) einen berechtigten finanziellen Vorteil zu sichern. Das durch einen erhöhten Streitwert erhöhte Kostenrisiko spielte, wie sich mittelbar aus der Aussage des Zeugen F auf entsprechende Nachfrage ergibt, – im scharfen Gegensatz zu dem Umstand, ob in der Sache ein berechtigter Anspruch durchgesetzt würde – ersichtlich keine Rolle für die zu von den Mandanten zu treffende Entscheidung. 4. Die Pflichtverletzung der Beklagten, ihren Mandanten nicht bezüglich der Risiken des erst- und zweitinstanzlichen Klageverfahrens beraten und nicht von der Durchführung des kaum erfolgversprechenden Klageverfahrens und der Einholung der Deckungsanfrage abgeraten zu haben, ist auch für den Schaden ursächlich geworden. Die Erfolgsaussichten der Klage waren angesichts des Urteils des BGH vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, zur Wirksamkeit der damals streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sowie die Möglichkeit einer Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB – sofern überhaupt gegeben – jedenfalls äußerst gering. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung zu allen wesentlichen Punkten der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung, insbesondere auch zu der von den Beklagten beanstandeten Formulierung „frühestens“, Stellung bezogen und die Wirksamkeit der Belehrung bestätigt. Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Oberlandesgerichts Köln zur Frage der Verwirkung bestand überdies im vorliegenden Fall – Widerruf etwa 8 Jahres nach Vertragsschluss und etwas mehr als 11 Monate nach Ablösung des Darlehens – zumindest die reelle Möglichkeit einer Klageabweisung auch auf Basis dieses Grundes, über den entsprechend hätte belehrt werden müssen. Die Mandanten der Beklagten hätten bei ordnungs- und wahrheitsgemäßer Beratung hinsichtlich des erheblichen Prozessrisikos von einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche abgesehen. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen F . Im Rahmen seiner Vernehmung sagte der Zeuge im Wesentlichen aus, es hätten jeweils vor Erhebung der Klage und Einlegung der Berufung nur kurze Telefonate mit der Kanzlei der Beklagten stattgefunden, in welchen dem Zeugen sinngemäß mitgeteilt worden wäre, die Erfolgsaussichten seien gut. Eine darüber hinausgehende Beratung sei nicht erfolgt. Von einem vom Oberlandesgericht erlassenen Hinweis wusste der Zeuge nichts zu berichten. In beiden Instanzen habe er gegenüber seinem jeweiligen Gesprächspartner, den er nach eigenem Bekunden nie persönlich kennengelernt habe und auch nicht benennen konnte, klargemacht, dass er bezüglich des Fortschreitens des Prozesses auf das juristisch geschulte Urteil seines Gegenübers vertraue. Schließlich bekundete er, dass er im Falle einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Aufklärung über die bestehende Rechtsprechung und die damit verbundenen Risiken von Klage und Berufung das gerichtliche Verfahren von Beginn an nicht angestrengt hätte. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge beschreibt frei und plausibel den Ablauf des Beratungsverhältnisses, wie es sich für ihn dargestellt hat. Dass die Schilderungen dabei nicht übermäßig detailliert ausfallen, vermag im Lichte des Inhalts der Aussage nicht zu überraschen, sondern ist dem bekundeten Umfang der Mandatsbetreuung geschuldet. Den Inhalt der stattgefundenen Gespräche schildert der Zeuge so präzise, wie es nach dem Zeitablauf überhaupt zu erwarten gewesen wäre. Für ein echtes Erleben des Zeugen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass er wiederholt auf wörtliche Rede rekurriert, so etwa, wenn er wiederholt hervorhebt, er hätte (sinngemäß) gesagt „Sie sind der Anwalt, Sie müssen das besser wissen“. Auch spricht es für den Wahrheitsgehalt der Aussage, dass der Zeuge von sich aus Wissens- und Gedächtnislücken eingesteht, die in Anbetracht des Zeitablaufs seit den streitgegenständlichen Vorgängen objektiv zu erwarten gewesen wären. Soweit der Zeuge in seiner Vernehmung mehrfach eine Abneigung gegen – so wörtlich – „Gerichtssachen“, mithin das Führen konfrontativer gerichtlicher Verfahren, beschrieb, so tat er dies in nachvollziehbarer und eindrücklicher Weise. Dass er in Anbetracht seines überzeugend vermittelten Bedürfnisses nach Regeltreue hinsichtlich des Führens des hier streitgegenständlichen Prozesses in besonderem Maße auf das Urteil seiner Prozessbevollmächtigten vertraute, fügt sich schlüssig in die Aussage und das Bild der Person des Zeugen ein, welches er im Rahmen seiner Vernehmung hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch einmal der Ansicht der Beklagten entgegenzutreten, wonach der rechtsschutzversicherte Mandant als solcher – einem homo oeconomicus gleichend – üblicherweise seine Entscheidungen alleine an dem möglichen wirtschaftlicher Vorteil, den diese mit sich bringen könnten, ausrichte. Selbst wenn dem so wäre, dass der jeweilige Versicherungsnehmer ohne jegliches finanzielles Risiko ein rechtliches Begehren verfolgen könnte (was angesichts der rechtlichen Beziehung zum Versicherer gerade nicht der Fall ist, s.o.), so ließe sich daraus noch immer nicht der unbedingte Wille zur Rechtsverfolgung schließen, da schon nach allgemeiner Lebenserfahrung das Erzielen monetärer Vorteile üblicherweise nicht die einzige Motivation ist. Vielmehr wird es vielen Menschen schon aufgrund ihrer Sozialisation und des Bedürfnisses gegenseitiger Anerkennung ein begründetes Anliegen sein, sich im Rahmen der (gesetzlichen) Vorgaben regeltreu zu verhalten. So muss es nicht überraschen, dass der Zeuge aussagt, er hätte finanzielle Chancen zwar wahrnehmen wollen, dies jedoch nur, soweit ihnen ein entsprechender Anspruch zusteht, soweit ein Widerruf der Darlehen rechtlich möglich war. Insofern der Zeuge also insgesamt – auch unter Berücksichtigung der o.g. wiederholten, spontanen Äußerungen, er möge „die ganzen Gerichtssachen“ nicht – vermittelt, dass ihm Regeltreue und Gesetzeskonformität wichtig seien, spricht dies auch angesichts des geringen finanziellen Risikos für ihn persönlich nicht gegen die Überzeugungskraft der Aussage, er hätte bei Kenntnis der Rechtslage, insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von einer Rechtsverfolgung abgesehen. In dieser Hinsicht, nämlich über die Rechtslage und bestehende Risiken informiert zu werden, setzte er begründetes Vertrauen in seinen Bevollmächtigten als juristischen Experten, wie der Zeuge ebenfalls mehrfach und eindrücklich bekundete. Schließlich blieb der Zeuge im Rahmen seiner Aussage durchweg sachlich. Belastungstendenzen gegenüber den Beklagten als seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten waren in keiner Weise auszumachen. Soweit der Zeuge, entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren, bestritt, im Vorlauf des Verfahrens mit der Klägerin telefonisch Kontakt gehabt zu haben, so vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Überzeugungskraft der Aussage zu begründen, da der Zeuge ausdrücklich einen entsprechenden Kontakt nicht abschließend negierte, sondern lediglich eine mangelnde Erinnerung diesbezüglich bekundete. Dass dem Zeugen wiederum ein etwaiges Telefonat mit der Versicherung zu Informationszwecken nicht zwingend in Erinnerung hätte bleiben müssen, ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung. Die Aussage der Zeugin F ist in der Sache im Weitesten unergiebig, da sie bekundet, an den maßgeblichen Gesprächen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern dies ihrem Mann überlassen zu haben. Soweit sie bekundet, Gespräche zwischen ihrem Mann und der Kanzlei hätten nur am Telefon stattgefunden und es sei dabei die Aussage „Sie sind doch die Anwälte, was schlagen Sie uns vor“ durch ihren Mann gefallen, stützen die Ausführungen der Zeugin in der Sache allenfalls indirekt die Aussage ihres Mannes. Gleiches gilt für die Angabe der Zeugin auf entsprechende Nachfrage nach dem Grund für die Kontaktierung der Kanzlei, „dass die Bekannten auch Geld bekommen haben und dass die Belehrung falsch war“. Soweit der Aussage also überhaupt ein Beweiswert zukäme, wäre festzustellen, dass es der Zeugin F , wie ihrem Mann, entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs einzig auf die vage Gewinnchance ankam, sondern vielmehr darauf, in der Sache einen berechtigten Anspruch durchzusetzen, wofür sie mit ihrem Mann zusammen Beratung in Anspruch zu nehmen gedachte. 5. Soweit die Beklagten in der Deckungszusage durch die Klägerin einen mittelbaren Verzicht auf weitere Ansprüche oder zumindest ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB sehen, so kann das Gericht dem nicht folgen. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist schon deswegen fernliegend, weil die Klägerin jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfin der Mandanten zu qualifizieren ist. Auch im Übrigen steht die Erteilung der Deckungszusage einer nachträglichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht entgegen. Zur rechtlichen Bedeutung einer ebensolchen Deckungszusage führt das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 03.03.2020 (aaO) überzeugend aus: „ Die Erteilung der Deckungszusage durch die Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer […] ändert an der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach nichts. Sie hat auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB keinen Einfluss auf die Höhe der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Der Senat folgt insoweit der mittlerweile einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 - 4 U 104/18 -, BeckRS 2018, 28338 m.w.N.; OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98). Hiernach sind der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit seinem Rechtschutzversicherer andererseits als rechtlich selbstständige und unabhängige Verträge zu behandeln. Dies stimmt mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (BGH, Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 ff. = r + s 2015, 604 ff., Rdnr.32, 40 - 42). Eine Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat bzw. mit denen er zumindest rechnete (Harbauer-Schneider, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, § 17, Rdnr.17). Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Nach der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Rechtsschutzversicherer im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 - 4 U 104/18 -, BeckRS 2018, 28338 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig. Zudem träfe den Mandanten auch keine Überprüfungspflicht der Tätigkeit seines Rechtsanwalts. Die Deckungszusage gibt dem Anwalt nicht das Recht, bei der Prüfung, ob das Auslösen von Verfahrenskosten zur Erreichung des vom Mandanten angestrebten Rechtsschutzziels geeignet und angemessen ist, beim Versicherungsnehmer einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei einem Mandanten ohne Rechtsschutz. Bei anderer Betrachtungsweise wäre die Rechtsschutzversicherung im Ergebnis eine Schadenversicherung auch zugunsten des Rechtsanwalts, der in der Konsequenz von seinen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Anwaltsvertrages befreit wäre. Dies ließe sich mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung, den Schaden des Versicherungsnehmers in Form der Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen, ebenso wenig vereinbaren wie mit dem Berufsbild des für die Rechtsberatung seines Mandanten verantwortlichen Rechtsanwaltes. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt daher nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444)); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762)). “ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. 6. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für den Anspruch neben der Beklagten zu 1) als deren Gesellschafter gesamtschuldnerisch gem. §§ 421 BGB, 128 HGB analog. III. Auch hinsichtlich der Nebenforderungen ist die Klage teilweise begründet. 1. Die mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht Zinsforderung ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten nach den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3. Eine sonst erforderliche Mahnung mit Fristsetzung war in diesem Fall entbehrlich, da die Leistung unstreitig mit Schreiben vom 28.08.2018 von den Beklagten endgültig und eindeutig verweigert wurde. 2. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich dem Grunde nach ebenfalls aus den §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG. Der Höhe nach hat sich dieser Anspruch nach dem begründeten Anspruch/ anzusetzenden Gegenstandswert in der Hauptsache zu richten. Soweit in der Hauptsache ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, sind diese Kosten regelmäßig als Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. nur BGH, Urteil v. 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 249, Rn. 5). Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Klägerin war im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig (Palandt/Grüneberg, aaO), da aufgrund der komplexen Spezialmaterie ein Bearbeitung durch juristisch geschulte Mitarbeiter der Klägerin nicht zielführend, vielmehr eine fachanwaltliche Beratung notwendig war. Soweit die Beklagten vortragen, eine Inanspruchnahme sei schon deswegen nicht erforderlich und/oder zweckmäßig gewesen, weil sie im konkreten Falle der Klägerin vorab mitgeteilt hätten, sie würden außergerichtlich keine Zahlung leisten (Bl. 98 d.A.), so haben sie diesen von der Klägerin bestrittenen Umstand jedenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt und belegt. IV. Die prozessuale Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Ausführungen der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.06.2020 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Streitwert: Bis 18.000,00 EUR.