1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, den “Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate “ vom 31. August 2015, wie beigefügt als Anlage K1 (Bl. 22-116 GA) ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen; 2. der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1531,90 € vom 12.02.2019 bis 28.11.2019 sowie aus 1822,96 € seit dem 29.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Der Kläger nimmt den Beklagten im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Vorangegangen ist ein zwischen den Parteien geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln, Urteil v. 15.12.2016 – 14 O 302/15; OLG Köln, Urteil v. 06.12.2017 - 6 U 8/17). In diesem Verfahren hatte der Kläger gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung durchgesetzt in Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung eines im Hause des Klägers für die Unterrichtung der EU-Kommission erstellten Berichts (Addendum), den Einsatz von Glyphosat betreffend sowie einer Kurzfassung des Addendums (Zusammenfassung). Der Kläger ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Aufgabenbereich des Klägers ist in § 2 Abs. 1 BfRG (Gesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung) umschrieben und umfasst u.a. die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeitsgebieten. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, errichtet auf Grundlage des Staatsvertrages über den N (N ). Gemäß § 5 des Staatsvertrages erfüllt der Beklagte seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. Sein Programm soll gemäß § 6 Abs. 1 StV u.a. der Information und Bildung dienen sowie der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der Beklagte produziert unter anderem das politische Magazin G für die B. Er betreibt eine Webseite, www.entfernt.de, auf deren Unterseite www.entfernt weiterführende und ergänzende Informationen zu den Sendungen abrufbar sind. Das Herbizid Glyphosat ist seit 2002 in der Europäischen Union als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen und wird weltweit am häufigsten eingesetzt. Es steht im Verdacht, schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen (Krebserkrankungen und Missbildungen Neugeborener) zu verursachen. Beginnend 2013 lief eine routinemäßige Neubewertung dieses Wirkstoffes in der EU. Berichterstattender Mitgliedsstaat war die Bundesrepublik Deutschland. Die Werkstoffprüfung wurde in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert und unter fachlicher Beteiligung des Klägers durchgeführt. Der Kläger nahm Dezember 2013 einer Risiko-Neubewertung vor und gelangte zu der Einschätzung, dass die Analyse neuerer Dokumente keinen Hinweis auf eine krebserregende oder reproduktions-/fruchtschädigende Wirkung ergebe (Mitteilung des Klägers vom 05.12.2013, Anlage AG 17, Bl. 504 ff BA 14 O 320/15). Eine Überarbeitung, ergänzt durch eine Version vom 01.04.2015, übergab der Kläger dem BVL zur Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die International Agency for Research on Cancer (IARC) stufte laut einer Pressemitteilung aus März 2015 (Anlage AG 18, Bl. 506-509 BA) Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend ein. Im Juli 2015 erschien die Monographie des IARC. Die EFSA verweigerte die Veröffentlichung ihrer vorläufigen Einschätzung der Risiko-Neubewertung. Der Kläger ließ unter dem 31.08.2015 erneut einen Bewertungsbericht erstellen mit dem Titel “Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate“ (nachfolgend: Addendum) sowie eine Zusammenfassung des Addendums erstellen mit dem Titel “Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat“ vom 04.09.2015 (nachfolgend: Zusammenfassung), welche die wesentlichen Inhalte des Addendums in deutscher Sprache wiedergibt. Das Addendum wurde am 01.09.2015 an die EFSA übermittelt. Der Beklagte sendete am 20.10.2015 im Rahmen der Sendung “G “ einen 5:30 Minuten langen Fernsehbeitrag “Glyphosat: Bundesinstitut hat falsch informiert“ (Anlage B6, CD Bl. 712 GA) . Während des Berichts wurden das Deckblatt des Addendums sowie eine Seite des Addendums an zwei Stellen des Fernsehbeitrages für einige Sekunden gezeigt. Die Zusammenfassung wurde weder erwähnt noch eingeblendet. Am Ende des Fernsehbeitrags erfolgte der Hinweis, dass der „ Text mit der Neubewertung “ im Internet auf der Webseite des Beklagten abrufbar sei, „ damit Sie sich selber informieren können “. Am 20.10.2015 stellte der Beklagte den Text des Addendums (ohne Literaturverzeichnis) wie aus Anlage K 1 (Bl. 22-116 GA) ersichtlich sowie die Zusammenfassung (Anl. K2, Bl. 117-122 GA) auf seiner Webseite „entfernt.de“, dort auf den Subdomains, die das Magazin G betreffen, als pdf-Dateien zum Download bereit. Der Beklagte stellte ferner auf seiner Internetseite www..entfernt.de den Fernsehbeitrag ein, abrufbar auf unterschiedlichen Unterseiten sowohl als Video als auch als wörtliche Vertextung. Über Links war auch die Unterseite www.entfernt abrufbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Screenshots der Webseiten des Beklagten (Anlagen K6, Bl. 185f GA; B2-5, Bl. 405 ff; B75f, Bl. 1052ff GA) Bezug genommen. Die von dem Beklagten genutzte Version des Addendum (nachfolgend: N -Version) (Anl. K1, Bl. 22-116 GA) enthält neben Schwärzungen, welche der Beklagte vornahm, weitere Abweichungen von der Fassung, welche die EFSA später veröffentlichte (nachfolgend: EFSA-Version, Anl. K7, Bl. 187-309 GA). Die EFSA-Version enthält u.a. zusätzliche Textteile, welche in der N -Version fehlen. Teils sind in der EFSA-Version geschwärzte Angaben in der N -Version lesbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die von Klägerseite vorgelegte Synopse (Anl. K8, Bl. 310-332 GA) Bezug genommen. Der Kläger ließ den Beklagten außergerichtlich mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2015 (Anlage K 11, Bl. 335-337 GA) erfolglos abmahnen. Am 19.11.2015 wurde das Addendum von der EFSA veröffentlicht und wird seitdem in der EFSA-Version (Anl. K7, Bl. 187-309 GA) auf deren Internetseite zum Download bereitgehalten (Anl. B1, Bl. 403 GA). Der Betreiber einer Internetplattform www.entfernt.de, Herr T , stellte am 19.10.2018 bei dem Kläger einen Antrag auf Informationszugang gemäß IFG auch zu der hier streitgegenständlichen Zusammenfassung. Mit Bescheid vom 10.12.2018 wurde ihm dieser gewährt und der Text der Zusammenfassung mitgeteilt. Der Kläger erließ am 23.04.2019 eine Allgemeinverfügung (Anlage B 62, Bl. 754 f GA), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 03.05.2019, aufgrund derer Personen, die einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG auf Informationszugang zu der hier streitgegenständlichen Zusammenfassung stellen, über eine dafür eingerichtete Internetseite für die Dauer von jeweils 7 Tagen ein Lesezugang zu der Zusammenfassung gewährt wird (B 64, Bl. 760 ff. GA). Die Beantwortung der Anträge sowie die Übermittlung der Zugangsdaten erfolgt seitens des Klägers in einem automatisierten E-Mail-Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2019 (dort Seite 2, Bl. 848 GA) sowie Anlagenkonvolut K 17 (Bl. 881 ff. GA). Bis 05.06.2019 waren bereits mehr als 43.000 Anträge gestellt worden (Pressemitteilung des Klägers vom 07.06.2019 Nr. 021/2019, Anlage B 63, Bl. 756 ff. GA). Der Herrn T übermittelte, sowie auf der Internetseite des Klägers eingestellte Text der Zusammenfassung ist jeweils mit einem quer über den Text verlaufenden Vermerk „ ausschließlich für den persönlichen Gebrauch “ versehen sowie mit einem Hinweis auf Urheberrechte des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser habe in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Texten eingegriffen und sei nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, sowohl das Addendum als auch die Zusammenfassung seien urheberrechtlich geschützte Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, was er weiter ausführt (Seite 13 f der Klageschrift, Bl. 13f GA). Er ist der Ansicht, der Vorlage einer ungeschwärzten Version des Addendums, wie von Seiten des Klägers der EFSA übermittelt, bedürfe es nicht, weil auch anhand der EFSA-Version bzw. des Verletzungsmusters (N -Version) der urheberrechtliche Schutz beurteilt werden könne. Wenn bereits der infolge Schwärzungen gekürzte Text urheberrechtlich schutzfähig sei, müsse dies erst recht für die umfangreichere, ungeschwärzte Version des Klägers gelten. Der Kläger behauptet, er sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Addendum und der Zusammenfassung aktivlegitimiert. Das Addendum sowie die Zusammenfassung seien ausschließlich von hauptamtlich tätigen, in der Klageschrift (Seite 6ff, Bl. 6ff GA) namentlich benannten Beamten und Tarifbeschäftigten des Klägers als Mitautoren im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erstellt worden. Kein Externer, sondern ein Mitarbeiter des Klägers, Herr Dr. L , habe z.B. die Sätze 5-8 in Ziffer (a), S. 36 der EFSA-Version (Bl. 223 GA) formuliert, welche – unstreitig - in der N -Version (dort S. 38, Bl. 60 GA) fehlten. Die streitgegenständlichen Dokumente seien in Erfüllung der dienstlichen Zuständigkeit bzw. des arbeitsvertraglichen Aufgabenkreises der von dem Kläger benannten Personen geschaffen worden als Urheber bzw. Miturheber im Sinne von §§ 7, 8 UrhG. Der Kläger habe als Dienstherr bzw. Arbeitgeber gemäß § 43 UrhG i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken erworben. Der Kläger bestreitet, bei Weiterleitung des Addendums an die EFSA dieser ausschließliche Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung eingeräumt zu haben. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe durch Einblendung der streitgegenständlichen Texte in die dem Kläger zustehenden Verwertungsrechte aus §§ 19a und 16 UrhG eingegriffen. Hierzu sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil das Addendum und die Zusammenfassung nicht jedermann zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden hätten und der Beklagte sich auch nicht auf Schrankenregelungen (§§ 50,51 UrhG) berufen könne. Weder das Addendum, noch die Zusammenfassung seien amtliche Werke im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift erfasse nur amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Für die Zusammenfassung fehle es schon an einer Veröffentlichung durch den Berechtigten. Der Kläger behauptet hierzu, zumindest konkludent sei ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Erstveröffentlichung durch seine Mitarbeiter eingeräumt worden. Die Zusammenfassung habe internen und vertraulichen Charakter. Sie sei ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Er habe die Entscheidung getroffen, dass bis auf weiteres keine Veröffentlichung der Zusammenfassung erfolgen solle. Auch das Addendum in der EFSA-Version sei kein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG, weil kein amtliches Verbreitungsinteresse bestehe. Von einem solchen könne auch im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht der EFSA nicht ausgegangen werden. Zudem sei die Nutzung eines amtlichen Werkes gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 UrhG nur in unveränderter Form zulässig. Zutreffend habe das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2017 - Az.: 6 U 8/17) entschieden, dass die Veröffentlichung bereits aufgrund der Abweichungen der N -Version von der EFSA-Version unzulässig gewesen sei. Schon das Weglassen des Literaturverzeichnisses gegenüber der von der EFSA veröffentlichten Fassung stelle eine gravierende Änderung der wissenschaftlichen Ausarbeitung dar. Ohne Literaturverzeichnis über die verwendeten Quellen und Belege sei die Ausarbeitung unvollständig. Dies erkenne auch der Beklagte selbst, führe er doch andererseits aus, dass die Veröffentlichung des Addendums im Volltext notwendig gewesen sei, damit die Fachkreise die Inhalte anhand der Fundstellen valide einordnen könnten. Hierfür sei aber ein Literaturverzeichnis gerade essenziell. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Nutzung der streitgegenständlichen Texte sei auch nicht gemäß § 50 UrhG als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen bereits nicht vor, weil es bereits an einem „Tagesereignis“ im Sinne von § 50 UrhG fehle. Zudem seien die Werke nicht ausreichend in die Berichterstattung des Beklagten eingebettet worden, obgleich eine vertiefte Thematisierung dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen sei, was der Kläger weiter ausführt (Schriftsatz vom 01.11.2019, Seite 6 ff. (Bl. 1021 ff.). Auch sei auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 29.07.2019, C-469/17 - Afghanistan Papiere sowie C-516/17 - Volker Beck) nicht von einem Vorrang der Meinungsfreiheit auszugehen. Ein Sonderfall liege nicht vor, im Hinblick darauf, dass die EFSA das Addendum kurz nach dem Beklagten in einer anderen, offiziellen Version veröffentlicht habe. Der Kläger bestreitet, dass die Veröffentlichung des Addendums durch den Beklagten demgegenüber weitere Beachtung gefunden habe und ein öffentliches Interesse an den Veröffentlichungen des Beklagten bzw. dem „Leaken“ von Dokumenten bestanden habe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Nutzung des Addendums sei zudem nicht im Sinne von Art. 5c RL 2001/29 durch den Informationszweck gerechtfertigt. Die Veröffentlichung der Dokumente im Volltext sei für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, wie das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 8/17 zutreffend festgestellt habe. Abwegig sei die Ansicht des Beklagten, dass dieser einen eigenen, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum habe. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, der Beklagte könne sich auch nicht auf ein Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen. Es fehle insoweit an der zwingend notwendigen Voraussetzungen einer vorherigen Veröffentlichung. Auch insoweit habe das OLG Köln zutreffend festgestellt, dass die Schranke des § 51 UrhG nicht greife. Hinsichtlich des Addendums scheitere dies an einer unveränderten Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes. Die Zusammenfassung sei nicht veröffentlicht, weshalb § 51 UrhG von vornherein ausscheide. Die Beklagte habe sich inhaltlich nicht mit den Werken auseinandergesetzt, weshalb auch ein „Großzitat“ nicht in Betracht komme. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.07.2019, C-516/17 - Volker Beck, Rn. 79) weiterhin notwendig, dass der Nutzer eine „direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstelle und damit eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen ermögliche“, hieran fehle es völlig. Die Veröffentlichung der Werke durch den Beklagten sei nicht, wie von dem EuGH für eine rechtmäßige Nutzung verlangt, akzessorischer Natur, sondern Selbstzweck gewesen. Darüber hinaus setze § 51 UrhG voraus, dass das zitierte Werk in unveränderter Fassung, in der von dem Urheber vorgesehenen Gestalt, genutzt werde. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, sein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG bestehe auch weiterhin. Dieser sei nicht, das Addendum betreffend, aufgrund der späteren Veröffentlichung des Addendums durch die EFSA „verbraucht“ worden, weil der Beklagte eine andere Version genutzt habe, wie das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2017 – 6 U 8/17 - zutreffend festgestellt habe. Entsprechendes gelte für die Zusammenfassung. Hierzu vertritt der Kläger die Auffassung, die Herausgabe der Zusammenfassung nach dem IFG stelle keine Erstveröffentlichung im Sinne von § 12 UrhG dar. Da den Antragstellern jeweils nur ein individueller, zeitlich begrenzter Lesezugang unter Vorbehalt der Urheberrechte des Klägers gewährt werde, liege keine kollektive Zugangsgewährung vor. Ein Großteil behördlicher Informationen sei nach dem IFG auf Antrag herauszugeben. Von dem Gesetzgeber, der auf ein amtliches Verbreitungsinteresse abstelle, sei offenkundig nicht beabsichtigt, dass fast jedes von einer Behörde produziertes Werk automatisch seinen urheberrechtlichen Schutz verliere. Das Verbreitungsinteresse ergebe sich nicht per se aus den Informationsrechten nach dem IFG und IWG (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 UrhG Rn. 26). Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Beklagte sei auch zur Erstattung der mit der Abmahnung vom 23.10.2015 (Anlage K 11, Bl. 335 - 337 GA) zusammenhängenden Kosten verpflichtet. Diese beziffert der Kläger nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) mit brutto 1822,96 €, nachdem der Klägerin in der Klageschrift zunächst aufgrund eines Schreibfehlers lediglich 1531,90 € beantragt hatte. Der Kläger behauptet, einen Betrag mindestens in dieser Höhe hätten ihm seine Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt unter Bezugnahme auf Anlage K 14 (Bl. 836-838 GA). Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, a. den “Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate “ vom 31. August 2015, wie beigefügt als Anlage K1 (Bl. 22-116 GA) ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen; und/oder b. die “Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015, wie beigefügt als Anlage K2 (Bl. 117-122 GA) ohne Zustimmung des Klägers im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1531,90 € vom 12.02.2019 bis 28.11.2019 sowie aus 1822,96 € seit 29.11.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Entscheidungen der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Köln in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren (LG Köln, Az. 14 O 320/15; OLG Köln, Az. 6 U 8/17, Anl. K3f, Bl. 123 ff. GA) seien unrichtig. Der Kläger missbrauche das Urheberrecht für sachfremde Zwecke. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin müsse das Klagemuster vorlegen. Es sei völlig offen, hinsichtlich welches konkreten Textes der Kläger seine Urheberschaft behaupte. Die Klage sei deshalb schon nicht schlüssig. Darüber hinaus stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu. Die streitgegenständlichen Texte seien urheberrechtlich nicht schutzfähig, auch fehle es an der Aktivlegitimation des Klägers. Zudem sei eine Nutzung der streitgegenständlichen Texte erlaubt, weil es sich um amtliche Werke handele, jedenfalls griffen zugunsten des Beklagten die Schranken der §§ 50, 51 UrhG. Nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 29.07.2019, c-469/17 - Afghanistan Papiere; C-516/17 - Volker Beck) seien die gegenteiligen, im einstweilige Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht haltbar. Der Beklagte meint, dem streitgegenständlichen Addendum komme kein Urheberrechtsschutz zu. Es enthalte ebenso wie militärische Lageberichte reine Wiedergaben von Tatsachen und folge einem bestimmten Aufbaumuster. Bei Auswahl und Anordnung der Information sei der Kläger nicht frei gewesen, sie folgten wissenschaftlichen Vorgaben. Ein kreativer Spielraum sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine Aneinanderreihung der Forschungsergebnisse Dritter und tabellarische Übersichten. Dies habe die erkennende Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren bei nur oberflächlicher Prüfung der Schutzfähigkeit verkannt. Das OLG Köln sei hierauf nicht eingegangen. Zu berücksichtigen sei, dass eine Vielzahl von Autoren an dem Addendum mitgewirkt hätten, deren Beiträge hätten zusammen geführt werden müssen. Dieser Prozess sei umfassend von dem Kläger darzustellen, wolle man das Ergebnis anhand der vom EuGH (Urteil vom 29.07.2019 – C-469/17) in den Mittelpunkt gestellten „Entscheidungsfreiräume“ der Autoren prüfen können. Der Beklagte bestreitet des Weiteren die Aktivlegitimation des Klägers. Er bestreitet hierzu mit Nichtwissen, dass das Addendum ausschließlich von den seitens des Klägers benannten Beamten/Angestellten erstellt worden sei und behauptet, es hätten nach Kenntnis Dritter weitere externe sowie interne Personen, wie der bei dem Kläger beschäftigte Dr. M , mitgewirkt. Der Beklagte behauptet weiter, bei dem Addendum habe es sich um eine durch europäische Zulassungsvorschriften gebundene Auftragsarbeit gehandelt, an welcher dem Kläger ungeachtet der freien wissenschaftlichen Verwertung der Ergebnisse keinerlei Urheberrechte geblieben sein, was der Beklagte weiter ausführt (Schriftsatz vom 29.03.2019, dort Seite 7 ff., Bl. 366 ff. GA, Schriftsatz vom 08.10.2019, Bl. 988f GA). Der Kläger habe nur der EFSA zugearbeitet, ohne eigene urheberrechtliche Befugnisse zu besitzen. Sämtliche Urheberrechte an dem Addendum hätten vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an, spätestens aber mit Übergabe desselben an die EFSA ausschließlich dieser zugestanden (Schriftsatz vom 16.09.2019, Seite 8, Bl. 969 GA). Der Beklagte ist ferner der Ansicht, sowohl das Addendum als auch die Zusammenfassung seien amtliche Werke im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG. Die Veröffentlichung des Addendums durch die EFSA sei mit spezifisch amtlichem Verbreitungsinteresse erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus Art. 12 Abs. 1 S. 3 EG/VO 1107/2009 „ die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich “, zudem aus dem Urteil des EuGH vom 01.10.2019 (C-616/17, Rn. 102,104, Anlage B 72, Bl. 999 ff. GA). Der Beklagte meint, die wenigen Abweichungen zwischen der EFSA-Version und dem streitgegenständlichen Addendum führten nicht zu einer Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 2 UrhG. § 62 Abs. 1 (Änderungsverbot) stehe dem nicht entgegen. Lege man § 5 Abs. 2 UrhG in diesem Sinne aus, sei dies europarechtswidrig. Der Beklagte bestreitet hierzu, inhaltliche Änderungen vorgenommen zu haben. Bei den Textabweichungen handele es sich nicht um „Weglassungen“. Hierzu behauptet der Beklagte, insoweit habe die EFSA zur Originalfassung des Klägers Ergänzungen vorgenommen. Von Beklagtenseite geschwärzt worden seien lediglich die Namen von Wissenschaftlern. Die übrigen Abweichungen lediglich formaler Natur und unerheblich. Der Beklagte bestreitet, dass die von Klägerseite vorgelegte Synopse (Anl. K8) einen validen Vergleich zwischen Verletzungsform (N -Version) und EFSA-Version darstelle unter Hinweis darauf, dass der Kläger Übereinstimmungen bei den Schwärzungen nur teilweise berücksichtigt habe. Dies führt der Beklagte für zwei Fälle aus (Schriftsatz vom 29.03.2019, Seite 4, Bl. 364 GA). Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Nutzung der streitgegenständlichen Texte sei gemäß §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt. Es handele sich um voneinander unabhängige und nebeneinander anwendbare Rechtfertigungsgründe. Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 - Afghanistan Papiere, Rn. 64 und C-516/17 - Volker Beck, Rn. 49) habe die Grundrechtsabwägung mit der Informations- und Pressefreiheit im Rahmen der Tatbestände der Schrankenregelungen stattzufinden. Dabei sei im konkreten Fall von einem Vorrang der Informations- und Pressefreiheit auszugehen. Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte durch der Beklagte sei nicht rechtswidrig, sondern als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen. Das OLG Köln habe im Verfügungsverfahren bereits richtig eingeschätzt, dass das Bekanntwerden der der Beklagten zugespielten, streitgegenständlichen Texte ein aktuelles Geschehen und damit ein Tagesereignis im Sinne der Vorschrift darstelle. Um Erlaubnis habe der Beklagte nicht fragen müssen, wie der EuGH nunmehr klargestellt habe. Die Einbindung von Addendum und Zusammenfassung in die Berichterstattung sei in zulässiger Weise durch die im Internet zum Abruf bereitgehalten PDF-Dateien erfolgt. Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die streitigen Veröffentlichungen seien auch als Großzitat gemäß § 51 UrhG zulässig, was der Beklagte weiter ausführt (Schriftsatz vom 16.09.2019, Seite 18 ff., Bl. 980 ff. GA). Einer vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Inhalten von Addendum und Zusammenfassung habe es nicht bedurft. Ausreichend sei, dass de Beklagte auf einen zentralen Punkt hingewiesen habe, nämlich auf das Ergebnis der Maus-Studien. Auch sei von einer Veröffentlichung des Werkes durch die Beklagte in der konkreten Gestalt des Referenzmusters auszugehen sei. Die Prüfung der „anständigen Gepflogenheiten“ zur Zulässigkeit eines Zitats (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-516/17, Volker Beck) richte sich nicht danach, ob das Werk in Form einer 1-zu-1 Kopie genutzt wurde, sondern danach, ob die Nutzungsinteressen des Rechtsinhabers beeinträchtigt würden. Hiervon sei nicht auszugehen, weil die vorgenommenen Änderungen der N -Version marginal seien. Sie machten das Zitat nicht einmal ansatzweise zu einem Beleg gegen den Kläger. Dieser stehe voll und ganz hinter dem Text, den die EFSA veröffentlicht habe. Das bloße Weglassen unerheblicher Teile des Werkes könne nicht dazu führen, dass der Nutzer sich nicht mehr auf die Schrankenregelungen berufen könne. Hinsichtlich der Zusammenfassung ist der Beklagte der Ansicht, durch die Zugangsgewährung an Herrn T am 10.12.2018 habe die Klägerin ihr Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG ausgeübt. Spätestens sei dies durch den massenhaften, automatisierten Informationszugang für alle Antragsteller in Form der Allgemeinverfügung geschehen. Die Zusammenfassung sei damit nunmehr als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen. Der von Klägerseite zugleich erteilte Hinweis auf den Vorbehalt von Urheberrechten und der Einschränkung der Nutzungsbefugnis nur zum persönlichen Gebrauch, sei demgegenüber irrelevant. Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, der Kläger könne schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend machen, die Abmahnung sei nicht unbegründet gewesen. Er bestreitet des Weiteren deren Ausgleich. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die von dem Kläger als Anlage K 14 vorgelegte Abrechnung seiner Prozessbevollmächtigten sei hinsichtlich der dort dokumentierten Tätigkeiten nicht nachzuvollziehen, die angegebenen Kosten übersetzt, sodass im Innenverhältnis auch kein Anspruch gegen den Kläger bestehe. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2020 (Bl. 1059ff GA), bei Gericht eingegangen innerhalb der Schriftsatzfrist, vertritt der Kläger die Ansicht, aus den Urteilen des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 und C-516/17) sei nicht herzuleiten, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Presse- bzw. Informationsfreiheit der Vorrang vor dem Urheberrecht einzuräumen sei. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, wonach die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Schrankenregelungen nicht erfüllt seien. Er verweist darauf, dass der Beklagte auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 nicht habe beantworten können, was das Tagesereignis sei. Auch fehle es an einer Präsentation in systematischer Form, wie anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Screenshots (Anlagen B 74-B 76, Bl. 1049 ff. GA) ersichtlich: Es seien einfach nur zwei Links gesetzt worden, unter denen die relevanten Texte abgerufen werden konnten. Im Übrigen gebe es keine weiterführenden Links zu den BfR-Dokumenten. Das allgemeine „G - Dossier“ sei kein weiterführendes Dokument, weil es keine weiterführenden Aussagen mit Bezug auf das Addendum und die Zusammenfassung enthalte. Auch von einer Einladung zur interaktiven Partizipation könne nicht die Rede sein, hierzu reiche eine Kommentarfunktion nicht. Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, bei Zweifeln an einer Vereinbarkeit der Regelung des § 50 UrhG mit unionsrechtlichen Vorgaben sei das Gericht gehalten, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Eine Auslegung des § 50 UrhG derart, dass man das Tatbestandsmerkmal des „Wahrnehmbar-Werdens“ einfach ignoriere, komme nicht in Betracht, dies sei eine unzulässige Auslegung contra legem. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist zur Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt auch örtlich zuständig, nachdem der Beklagte sich rügelos zur Sache eingelassen hat, § 295 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Addendums (A), nicht jedoch hinsichtlich der Zusammenfassung zu (B). Ferner kann der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verlangen (C). A. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Addendums, wie von Beklagtenseite genutzt (Anl. K1, Bl. 20 ff. GA), folgt aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19a UrhG. 1. Das streitgegenständliche Addendum ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zumindest im Rahmen der sogenannten kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – BeckRS 2011, 26662; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 – 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 28 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Mag auch die Struktur des Addendums, bestehend aus textlichen Darstellungen mit Einschüben von Tabellen und Übersichten für sich genommen einfach sein, so sind die die Tabellen kommentierenden und die Ergebnisse von Studien zusammenfassenden Bewertungen dadurch gekennzeichnet, dass komplexe Vorgänge konzentriert und prägnant, dennoch (zumindest für Fachleute) verständlich dargestellt werden. Hierin liegt die für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit notwendige eigenschöpferische Leistung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Denn anders als in dem von dem EuGH entschiedenen Fall (Urteil vom 29.07.2019, C-469/17 – Afghanistan Papiere) gibt es für eine solche Darstellung kein vorgegebenes Grundmuster. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es zur Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit auch nicht der Vorlage des „Klagemusters“, d.h. des Textes, welchen der Kläger der EFSA zugeleitet hat. Die partiell über den Text verstreuten geschwärzten Stellen beeinträchtigen nicht den urheberrechtlichen Schutz des Textes, weil dieser im Zusammenhang weiterhin wahrnehmbar ist. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass, wenn die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Verletzungsmusters festgestellt werden kann, dies den Rückschluss zulässt, dass auch das Klagemusters urheberrechtlich schutzfähig ist. Denn die Schwärzungen hinweggedacht ist der Ausgangstext umfangreicher. Urheberrechtsschutz kann indes nicht dadurch entfallen, dass ein bereits urheberrechtlich geschützter Text Ergänzungen erfährt, unabhängig von der Qualität derselben. 2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Addendum liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben die streitgegenständlichen Werke in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, dass an der Erstellung der streitgegenständlichen Werke ausschließlich Beamte und Mitarbeiter des Klägers beteiligt waren. Dem ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, weshalb Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte beschränkt sich indes auf den pauschalen Vortrag, weitere Autoren hätten an den streitgegenständlichen Werken mitgewirkt, ohne diese (mit Ausnahme eines Dr. M ) zu benennen oder dazu vorzutragen, dass und in welchem Umfang sie urheberrechtlich schutzfähige Beiträge geleistet hätten. Hinzu kommt, dass der einzige von der Beklagten namhaft gemachte Autor, Herr Dr. M , nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gleichfalls Mitarbeiter des Klägers ist. Eine Beteiligung von Dr. M an den streitgegenständlichen Werken wäre insoweit gleichfalls im Rahmen seiner Dienstpflicht erfolgt, weshalb auch insoweit der Kläger gemäß § 43 UrhG Berechtigter und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte wäre. Der pauschale Vortrag des Beklagten zur Mitwirkung „externer“ Mitarbeiter ist nicht erheblich, weil der Beklagte diese nicht benennt, auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Mitwirkung Dritter vorträgt. Der Hinweis des Beklagten beschränkt sich auf ein „Hörensagen“ seines Beitragsautors, ohne dass der Beklagte sich dieses erkennbar zu eigen macht oder Zeugenbeweis anbietet (Schriftsatz des Beklagten vom 29.03.2019, S. 8, Bl. 367 GA). Der Vortrag des Beklagten, dass die Erstellung des Addendums eine reine Auftragsarbeit des Klägers für die EFSA gewesen sei, kann als zutreffend unterstellt werden. Denn auch dann ist von einer Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 43 UrhG seitens der Autoren des Addendum an den Kläger nach der sogenannten Lehre vom Übertragungszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG) auszugehen, weil sich insoweit an der Sachlage nichts ändert, dass das Ergebnis eines konkret (an die Beschäftigten des Klägers) erteilten Arbeitsauftrag, die Auswertung von Studien, von vornherein anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollte. Da eine unmittelbare rechtliche Verbindung zwischen den Autoren des Addendum und der EFSA nicht bestand, konnten diese Nutzungsrechte an dem Addendum nur durch Vermittlung des Klägers erwerben. Deshalb bestand ein besonderes Interesse des Arbeitgebers/Dienstherren, des Klägers, an den ausschließlichen Nutzungsrechten für eine weitgehend freie Verwendung und nachfolgende Nutzungsrechte-Einräumung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17, S. 10). Der Kläger hat auch nicht die ihm zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Addendum bei Weiterleitung des Bewertungsberichtes auf die EFSA übertragen. Die Einwilligung des Klägers in eine Veröffentlichung des Addendums von Seiten der EFSA beinhaltete keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Vervielfältigung an die EFSA. Nach dem Übertragungszweckgedanken, wie er in § 31 Abs. 5 UrhG ihren Ausdruck findet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte eine Rechteeinräumung nur in dem Umfang vornimmt, wie sie nach dem zu Grunde gelegten Vertragszweck unbedingt erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17, S. 12). Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.3.2013 - I ZR 9/12 , GRUR 2013, 1213 ff. Rn. 32 - SUMO, mwN). Die EFSA benötigte zu Zwecken der öffentlichen Zugänglichmachung sowie Vervielfältigung jedoch nur die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG). Mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Vereinbarung zusätzlicher Rechte an die EFSA verblieb es aus diesem Grund bei der Stellung des Klägers als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechtes darauf ankommt, ohne dass es darauf ankommt, welche Rechte der Kläger noch benötigte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17). 3. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist Betreiber der Webseite www.N .de sowie der Unterseite www.entfernt , auf welcher der streitgegenständliche Text am 22.10.2015 als PDF-Dateien zum Download bereitgehalten wurde. 4. Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen. Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Afghanistan-Papier, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Durch das Vorhalten des Addendums auf der Internetseite des Beklagten www.entfernt zum Download hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte. 5. Der Beklagte handelte rechtswidrig. Der Beklagte war (und ist) nicht gemäß § 5 Abs. 1, 2 UrhG zur Nutzung des Addendums (in der hier streitgegenständlichen N -Version) berechtigt. a. Der Urheberrechtsschutz an den streitgegenständlichen Texten „Addendum“ und „Zusammenfassung“, wie sie der Beklagte auf der Internetseite www.entfernt genutzt hat, ist nicht gemäß § 5 UrhG ausgeschlossen, da es sich weder um amtliche Werke nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um Werke handelt, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Von § 5 Abs. 1 UrhG erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter zählen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 – 6 U 5/15, Afghanistan-Papiere, juris Rn. 31). Sowohl das Addendum als auch die Zusammenfassung fallen als reine Bewertungs- und Informationsmitteilungen, die vorrangig für die interne Abstimmung gedacht waren, mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakter nicht unter die abschließende Aufzählung von § 5 Abs. 1 UrhG. Gemäß § 5 Abs. 2 UrhG sind ferner solche Werke nicht urheberrechtlich geschützt, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Dahinstehen kann, ob das Addendum in der Version, wie es mit Zustimmung des Klägers von der EFSA am 19.11.2015 im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht wurde, als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen ist. Denn die Veröffentlichung des Addendums in der EFSA-Version führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem Wegfall der dem Kläger zustehenden Unterlassungsansprüche wegen veränderter Umstände. Zwar genießen amtliche Werke keinen Urheberschutz (§ 5 Abs. 1 und 2 UrhG). Der Beklagte hat jedoch, auch im Nachhinein betrachtet, kein amtliches Werk in diesem Sinne genutzt, denn die von dem Beklagten genutzte Addendum-Version, derentwegen der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend macht, entspricht nicht der „EFSA-Version“ des Addendums. Die EFSA-Version und die von dem Beklagten genutzte N -Version unterscheiden sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur in Marginalien. Der Kläger hat hierzu eine Synopse vorgelegt (Anlage K 8, Bl. 310 – 332 GA) welche der Beklagte zwar als „nicht valide“ rügt, ohne aber eine Unrichtigkeit der Zusammenstellung vorzutragen. Der Beklagte führt lediglich an, dass es noch weitere geschwärzte Stellen in beiden Versionen gebe. Anhand der Synopse, welche 23 Seiten umfasst, ist nachzuvollziehen, dass der Beklagte in weit über 100 Fällen die Namen von Autoren geschwärzt hat, Quellenangaben damit unkenntlich gemacht hat. Des Weiteren ist auf S. 38 der N -Version eine Tabelle unvollständig wiedergegeben, auf S. 37 (Bl. 59 GA) sind im Text Kürzungen erfolgt. Diese betreffen, wie ein Vergleich mit der EFSA-Version (S. 36, Bl. 223 GA) zeigt, das Thema, welches der Beklagte in der G -Sendung hervorgehoben hat (Studien an Mäusen). Gestrichen sind u.a. Bemerkungen zu negativen Ergebnissen zu Krebstests. Auch fehlt in der N -Version das Literaturverzeichnis. Amtliche Werke, die zwar urheberrechtlich schutzfähig sind, jedoch gemäß § 5 Abs. 1, 2 UrhG keinen Urheberrechtsschutz genießen, dürfen grundsätzlich von jedem genutzt werden, ohne hierfür eine Erlaubnis einholen zu müssen. Die Nutzung eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 UrhG, vorbehaltlich des Eingreifens sonstiger Schranken, nur in unveränderter Form zulässig. Aufgrund der aufgezeigten Abweichungen liegt ein Verstoß gegen das entsprechend anzuwendende Änderungsverbot des § 62 UrhG vor. Dieses ermöglicht der Behörde eine Überwachung der Genauigkeit der Wiedergabe der amtlichen Werke auch auf urheberrechtlicher Grundlage. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu ausgeführt: (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17): Bei einem wissenschaftlichen Text, der sich mit der Validität einer Monografie und verschiedenen Studien und den daraus zu ziehenden Schlüssen befasst, muss jedenfalls eine inhaltliche Identität gewährleistet sein und es müssen vor allem in allen Punkten dieselben Studien erfasst werden. Der Urheber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ausführungen, die er im Original wissenschaftlich belegt hat und die er auf bestimmte Studienauswertungen stützt, auch mit diesen Belegen und Auswertungen zugänglich gemacht werden. Ein Interesse des Antragsgegners an einer öffentlichen Zugänglichmachung in einer abgeänderten Form ist hingegen unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, zumal für die wissenschaftliche Diskussion jedenfalls seit Juli (2015) die neue Monographie des IARC als Primärquelle, mit der sich das Addendum letztlich auseinandersetzt, bereits für die Fachkreise zugänglich war. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. 5. Zur Nutzung des Addendums (öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung), war der Beklagte auch nicht aus sonstigen Gründen berechtigt. Eine Zustimmung zur Nutzung hat der Kläger unstreitig nicht erteilt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG berufen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte seitens der Beklagten war weder als Zitat noch als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17) an, welches sowohl die Voraussetzungen einer zulässigen Berichterstattung über Tagesereignisse, als auch ein rechtmäßiges Zitat (§§ 50, 51) UrhG im Hinblick auf die Änderungen, welche an der N -Version im Vergleich zu der EFSA-Version vorgenommen worden waren, verneint hat, weil das Addendum - wie bereits im Rahmen des § 5 UrhG ausgeführt - in geänderter Fassung genutzt worden ist und nicht die Nutzung eines bereits veröffentlichten Werks iSd Schrankenregelung vorliegt. Es erscheint zwar nicht unumstritten, ob eine Verletzung von §§ 62 , 63 UrhG ein an sich zulässiges Zitat unzulässig macht oder nicht (s. Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 51 Rn. 26, § 62 Rn. 24; a.A. Schricker-Spindler, Rn. 15). Vorliegend begehrt der Antragsteller jedoch die Unterlassung einer konkreten Verletzungsform, so dass jedenfalls das Verbot gerechtfertigt ist, solange das Addendum in einer vom konkret veröffentlichten Werk abweichenden Form genutzt wird. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Antragsgegner eine unveränderte Version nutzt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt nichts anderes im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 - Afghanistan Papiere, juris und C-516/17, Volker Beck, juris). Denn auch unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen des EuGH ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.(BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II, juris 47). Selbst wenn man davon ausgeht, dass, wie der Beklagte meint, Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG die nach wie vor gegebenen Aktualität des Themas ist, ob der Einsatz des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat im Hinblick auf die Mittel für den Menschen verbundenen Risiken vertretbar ist und turnusmäßig eine Neubewertung Verlängerung der Zulassung ansteht und im Rahmen einer Berichterstattung hierüber grundsätzlich in zulässiger Weise weiterführende Quellen im Wege einer PDF-Verlinkung eingebunden werden können (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-67(19 - Afghanistan Papiere, juris), wäre eine aktuelle Einblendung des Addendums auf der Internetseite des Beklagten bereits kein „geeignetes“ Mittel (vgl. BGH a.a.O.) zum Berichterstattung. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft wirkt, deshalb die Zulässigkeit der Berichterstattung mittels Einblendung des Addendums in der N -Version auf der Internetseite des Beklagten unter aktuellen Umständen zu beurteilen ist und nicht darauf abzustellen ist, in welcher Situation sich der Beklagte bei erstmaliger öffentlicher Zugänglichmachung des Einwendungen im Jahr 2015 befand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch im Rahmen der Informations- und Pressefreiheit, auf welche der Beklagte sich berufen kann, grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Fehlinformation der Öffentlichkeit besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint maßgeblich dass die korrekte(re), vollständige(re) Version des Addendums in der EFSA- Fassung, mit zusätzlicher Angabe von mehr als 100 Autoren, Literaturverzeichnis, vollständigen Testergebnissen sowie Bewertungen seit nahezu fünf Jahren auf der Internetseite der EFSA abrufbar ist. Ins Gewicht fällt dabei, dass in der N -Version zu einem zentralen Thema der damaligen Berichterstattung des Beklagten schriftliche Ausführungen dazu, dass bei (weiblichen) Mäusen bei einem bestimmten Test keine Krebserkrankung festgestellt worden, zugleich aber in der Berichterstattung als (nur) ein Punkt die Ergebnisse von fünf Studien zu (männlichen) Mäusen mit gesteigerten Krebs Erkrankungen hervorgehoben worden war. Die N -Version kann, auch im Hinblick auf das Weglassen von Quellen (Autoren), Literaturverzeichnis, im Vergleich zu der EFSA-Version weniger Anspruch auf wissenschaftliche Seriosität erheben. Vor diesem Hintergrund ist zu einer objektiven Berichterstattung die Einblendung dieser Version zum aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) geeignet, jedenfalls aber nicht (mehr) unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Urheberrechte des Klägers verhältnismäßig im engeren Sinne unter Berücksichtigung der von dem EuGH und dem BGH (Urteil vom 30.04.2020, I ZR 225/15 - Reformistischer Aufbruch, juris) aufgestellten Grundsätze. Gleiches gilt aus vorstehenden Gründen, soweit der Beklagte sich auf ein Zitatrecht (§ 51 UrhG) beruft. Insoweit entspricht die Wiedergabe des Addendums in der N -Version aufgrund der auch inhaltlichen Veränderungen nicht den „anständigen Gepflogenheiten“ (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-516/17, Volker Beck, juris Rn. 90 ff.). B. Hingegen kann der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten hinsichtlich der Zusammenfassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 17 UrhG geltend machen, weil diese Rechte spätestens infolge der zwischenzeitlich ergangenen Allgemeinverfügung des Klägers vom 23.04.2019 (Anlage B 62, Bl. 754f GA) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.05.2019 „verbraucht“ sind (vergleiche zu diesem Ausdruck OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17). Die Parteien streiten auch hier darum, ob der Kläger hinsichtlich der Zusammenfassung aktivlegitimiert ist. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl von der erkennenden Kammer, als auch von dem Oberlandesgericht Köln bejaht worden ist, zieht der Beklagte indes nicht in Zweifel. Einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigungen kann der Kläger für die Zukunft ging dem Beklagten nicht mehr geltend machen, weil die Zusammenfassung veröffentlicht im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist und der Kläger von seinem Erstveröffentlichungen im Sinne von § 12 UrhG durch vorstehende Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies setzt voraus, dass ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis Kenntnis von seinem Inhalt nehmen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies vorliegend der Fall. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung, unabhängig davon, ob der Antragstellende überhaupt ein Antrag nach IFG stellen kann. Die Zugriffsmöglichkeit über das Internet auf die Zusammenfassung ist schlicht unbeschränkt, nicht nur theoretisch also auch für einen Antragstellenden außerhalb Europas möglich. Die Zusammenfassung hat damit nach oben stehenden Kriterien die Qualität eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 UrhG, die Nutzung desselben ist damit (auch) dem Beklagten uneingeschränkt möglich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Text der Zusammenfassung mit einem quer verlaufenden Vermerk „nur zum persönlichen Gebrauch“ versehen hat und auf seiner Internetseite auf vorbehaltene Urheberrechte hinweist. Denn de facto hat sich der Kläger mit einer schrankenlosen Zugangsgewährung, dieser Rechte begeben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im Juli vergangenen Jahres, mehr als 43.000fach die Zusammenfassung Antragstellenden ausgehändigt worden und aufgrund des automatisierten Verfahrens des Klägers nur abhängig von der Zahl der Antragstellenden, nicht abhängig von Maßnahmen des Klägers selbst, die Zahl auch sechs oder siebenstellig sein könnte. C. Hingegen ist die Klage begründet, soweit der Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1822,96 € geltend macht in Zusammenhang mit der Abmahnung des Beklagten vom 23.10.2015 (Anlage K 11ff, Bl. 330 ff. GA). Der Anspruch des Klägers folgt aus § 97a Abs. 3 UrhG. Die Abmahnung des Klägers, mit welcher er Unterlassung der Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung des Einwendungen sowie der Zusammenfassung begehrte, war berechtigt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 15.12.2016, 14 O 302/15 und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2017, 6 U 8/17. Die Abmahnung des Klägers genügte auch den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Der Kläger hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch zutreffend nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale mit brutto 1822,96 € berechnet. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht gehalten, die ihm seitens seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Honorarabrechnung (Anlage K 14) näher darzulegen. Ersichtlich übersteigt diese die hier geltend gemachten Gebühren. An der Berechtigung der hier nach RVG geltend gemachten Honorarforderung bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel. Auch kann dahinstehen, ob der Kläger die Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des Beklagten hat sich ein Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, § 250 BGB. Die Zinsforderung des Klägers folgt aus § 291, 288, 247 BGB und ist jeweils ab dem auf die Rechtshängigkeit der (nachträglich erhöhten) Klageforderung folgenden Tag begründet, § 187 BGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 20.01.2020 (Bl. 1073 ff.) und 16.04.2020 (Bl. 1090f) haben vorgelegen. Diese bieten, ebenso wie der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2020 (Bl. 1049 ff. GA) keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO im Hinblick auf die Rechtsausführungen, die schriftsätzlich vertieft, von den Parteien aber bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und von der erkennenden Kammer berücksichtigt worden sind. Streitwert: 50.000 €.