Urteil
30 O 289/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0804.30O289.18.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.846,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer des Beklagten trägt die Klägerin zu 96 %. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4 %. Die Streithelfer des Beklagten tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.846,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer des Beklagten trägt die Klägerin zu 96 %. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4 %. Die Streithelfer des Beklagten tragen im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Adresse F.-straße in 00000 P., auf dem sich ein Tankstellengebäude befindet und eine Tankstelle betrieben wird. Das eingeschossige, nicht unterkellerte Tankstellengebäude steht an der Grenze zu dem Nachbargrundstück des Beklagten. Der Beklagte errichtete auf seinem Grundstück angrenzend an das Tankstellengebäude ein Zweifamilienhaus mit Keller-, Erd- und Obergeschoss. Während der Bauphase betraten Handwerker das Dach des Tankstellengebäudes. Der Streithelfer zu 4 des Beklagten führte Betonsägearbeiten durch. Die Klägerin beauftragte den Privatgutachter Y., der unter dem Datum 19.08.0000 ein Gutachten und eine grobe Kostenschätzung vom 07.03.0000 erstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 19.08.0000 und die Kostenschätzung vom 07.03.0000 (Anlagen C 1, C 5) verwiesen. Die Klägerin behauptet, das auf der Grundstücksgrenze stehende Streifenfundament des Tankstellengebäudes sei vom Beklagten gestemmt und konventionell unterfangen worden. Dadurch hätten sich Risse im Mauerwerk des Tankstellengebäudes gebildet. Bei konventionellen Unterfangungen bestehe immer das Risiko von ungewollten Setzungen und daraus resultierenden Rissen am unterfangenen Baukörper. Weiter behauptet die Klägerin, der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Untersagung das Dach des Tankstellengebäudes betreten. Zudem sei die Vorhangfassade der Mauerwerkswand der Tankstelle zum Teil ersatzlos demontiert worden, so dass die Wand nun Witterungseinflüssen schutzlos ausgesetzt sei. Zudem behauptet die Klägerin, die in der Kostenschätzung vom 07.03.0000 genannten Beträge seien zutreffend. Zu dem Gutachten E. vom 27.11.0000 behauptet die Beklagte, die dort aufgeführte Abbildung 32 sei nicht vor der Baumaßnahme erstellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Beklagten ausgeführte konventionelle Unterfangung habe einer schriftlichen Zustimmung der Klägerin als Eigentümerin des Nachbargrundstücks bedurft. Zudem habe der Beklagte zu verantworten, dass mit dem Neubau eine andere statische Situation geschaffen worden sei, so dass eine zusätzliche Tragkonstruktion erforderlich werde, um die Last einer Schneeanhäufung aufnehmen zu können. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2020 macht die Klägerin geltend, ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung am 23.06.2020 seien die entsprechenden statischen Nachweise im Zusammenhang mit der Scheeanhäufung auf dem Nachbargebäude zu erbringen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 61.421,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der an dem Tankstellengebäude der Klägerin, F.-straße, 00000 P., durch Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten, F.-straße, 00000 P., entstanden ist und noch entstehen wird, und 3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, für Baumaßnahmen auf seinem Grundstück F.-straße, 00000 P., das Grundstück der Klägerin F.-straße, 00000 P., zu betreten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelfer zu 1 und zu 2 des Beklagten beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, am Fundament seien keine Stemmarbeiten vorgenommen worden, sondern es seien Überstände mit einer Betonsäge abgesägt worden. Die vorhandenen Risse seien nicht bei den Bauarbeiten entstanden, sondern es handele sich um Altrisse des Gebäudes, die bereits vor den Bauarbeiten vorhanden gewesen seien. Die Unterfangung sei nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden, wobei anerkannt sei, dass geringfügige Verformungen, Setzungen und Risse nicht vollständig vermeidbar seien. Der Beklagte behauptet zudem, der Dachdecker habe die Fuge zwischen beiden Gebäuden ordnungsgemäß abgedichtet. Weiter behauptet der Beklagte, die Dachkonstruktion des Tankstellengebäudes sei hinreichend stabil, um Schneemassen zu tragen. Das Dach könne auch betreten werden, um Schnee zu räumen. Der Beklagte meint, das Betreten des Flachdachs der Tankstelle durch Handwerker, um die Giebelseite des Neubaus zu verputzen und den Anschluss zwischen den Gebäuden herzustellen, sei gem. § 24 Abs. 1 NachbG NRW zu dulden. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bauarbeiten abgeschlossen seien. Der Streithelfer zu 1 des Beklagten behauptet, er habe auf einer Länge von 5 bis 7 m Überstände des Betonfundaments mit einer Betonsägemaschine beseitigt, die ein erschütterungsfreies Einschneiden mit der Sägemaschine in Form eines Nassschneiders und einem Diamantsägeblatt ermögliche. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 26.03.2019 (Bl. 75 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Sachverständigen E. vom 27.11.2019 und die Anhörung des Sachverständigen im Termin am 23.06.2020 (Bl. 113 GA bzw. Bl. 183 GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der zulässige Antrag Ziffer 1 ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten in Höhe von 2.846,25 €. Der Anspruch setzt sich zusammen aus einem Betrag i.H.v. 460,00 € wegen der Rissbildungen und einem Betrag i.H.v. 2.386,25 € für die Sanierung des Flachdachanschlusses. 1. Der Anspruch auf Zahlung i.H.v. 460,00 € wegen der Rissbildungen folgt aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. a) Der vorgenannte Ausgleichsanspruch besteht bei einer Einwirkung von einem benachbarten Grundstück, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreitet und an deren Abwehr der betroffene Grundstücksnachbar gehindert war bzw. ist (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 906 Rn. 37 ff.; s.a. BGH, Beschluss v. 16.07.2015, V ZR 214/14; OLG Brandenburg, Urteil v. 25.02.2010, 5 U 148/08). Eine Einwirkung liegt vorliegend darin, dass im Zuge des Neubaus durch den Beklagten auf dem Nachbargrundstück Stemmarbeiten durchgeführt wurden, die zu Rissbildungen am Tankstellengebäude der Klägerin geführt haben. Davon ist das Gericht ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen E. vom 27.11.0000 und dessen Angaben in seiner mündlichen Anhörung im Termin am 23.06.2020 überzeugt. Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung vollumfänglich den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Der Sachverständige besitzt die erforderliche Sachkunde, hat die Beweisfragen richtig verstanden, ist vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat die Beweisfragen vollständig beantwortet und verständlich dargestellt, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Das Gericht schließt sich insoweit den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese zu Eigen. Der Sachverständige hat sein gutachterlich ausgearbeitetes Ergebnis logisch begründet und erläutert. b) Der Sachverständige konnte allerdings nur hinsichtlich des unteren Horizontalrisses im Wandbereich 2 feststellen, dass dieser ursächlich durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück verursacht wurde (S. 23 des Gutachtens, Bl. 135 GA). Ausgehend von den Angaben des Sachverständigen zu den Kosten der Schadensbeseitigung fallen Kosten i.H.v. 250,00 € netto für die Baustelleneinrichtung sowie 150,00 € netto für die Beseitigung eines (bis zu) 1,00 m langen Risses an der Außenfassade an, zuzüglich eines Kleinmengenzuschlags von 15 %, mithin 460,00 € netto. c) Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass Risse durch die Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten verbreitert wurden, kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen. Dies betrifft den abgetreppten oberen Riss im Wandbereich 2, der um ca. 0,2 mm verbreitert wurde (S. 19 des Gutachtens vom 27.11.2019, Bl. 131 GA), den Riss im Wandbereich 4, der sich auf bis 0,8 mm verbreitert hat (S. 24, 25 des Gutachtens, Bl. 136 f. GA), und den Riss im Bereich 4, der sich (zumindest) verbreitert hat (S. 25, 26; Bl. 137 f. GA). Denn insoweit waren an dem Gebäude Risse vorhanden, für deren Beseitigung ohnehin Kosten angefallen wären. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Verbreiterung dazu geführt hat, dass der Aufwand zur Beseitigung der Risse größer geworden ist. Dagegen spricht auch, dass der Sachverständige die Kosten für die Beseitigung der Risse nicht danach differenziert hat, wie breit der jeweilige Riss ist, sondern Kosten pro laufendem Meter, getrennt nach Innenräumen und Außenfassade, angegeben hat (S. 31 des Gutachtens, Bl. 143 GA). d) Der Anspruch der Klägerin anhand der fiktiven Schadensbeseitigungskosten ist nicht nach Maßgabe der Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) ausgeschlossen. Denn die in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze zum Schadensersatzrecht im (Bau-) Werkvertrag sind nicht auf deliktische Anspruchsgrundlagen übertragbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – 22 U 177/18). e) Da der Sachverständige keine weiteren Rissbildungen zur Überzeugung des Gerichts auf die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zurückführen konnte, stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rissen zu. 2. Der Anspruch i.H.v. 2.386,25 € für die Sanierung des Flachdachanschlusses folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Durch das Entfernen der zuvor vorhandenen Fassade, die Errichtung des angrenzenden Neubaus und die nicht fachgerechte Herstellung des (neuen) Anschlusses zwischen den beiden Gebäuden hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin verletzt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 05.03.2008, 7 U 196/07, Rn. 19 ff.; AG Eisenach, Urteil v. 24.01.2007, 54 C 1121/04, Rn. 21). Der Höhe nach umfasst der Anspruch die Kosten der Herstellung einer fachgerechten Abdichtung gemäß den Positionen 4-7 aus dem Gutachten E. vom 27.11.2019, zuzüglich des dort genannten Kleinmengenzuschlags von 15 % (S. 31 des Gutachtens, Bl. 143 GA), mithin 2.386,25 €. 3. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch wegen der Kosten für eine statische Ertüchtigung des Tankstellengebäudes. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin vorträgt, aufgrund der einschlägigen Richtlinien eine solche Ertüchtigung zu erfolgen hat, nachdem auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude errichtet wurde, dessen Dach mehr als 0,5 m höher liegt als das Dach des Tankstellengebäudes. Denn es fehlt - erstens - insoweit an der i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB und § 831 Abs. 1 BGB notwendigen Rechtsgutsverletzung, denn das Eigentum der Klägerin wird nicht verletzt. Überdies stellt – zweitens – die Errichtung des Neubaus durch den Beklagten unter Beachtung der geltenden Bauvorschriften, was den Baukörper, dessen Lage an der Grundstücksgrenze und dessen Höhe angeht, bereits keine deliktische Handlung dar, da sie nicht die Gefahrenschwelle überschreitet. II. Der auf Feststellung der Ersatzpflicht betreffend künftige Schäden gerichtete Antrag Ziffer 2 ist unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. Die Gefahr weiterer Schäden infolge der – mittlerweile abgeschlossenen – Baumaßnahme ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerseite anführt, der endgültige Kostenaufwand stehe noch nicht fest, ist zu berücksichtigten, dass dies der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Gutachtenbasis immanent ist, zumal in diesem Fall ohnehin lediglich Nettobeträge verlangt werden können (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). III. Der auf Unterlassung gerichtete Antrag Ziffer 3 ist unbegründet. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die danach erforderliche Wiederholungsgefahr besteht nicht, da die Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten abgeschlossen sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 63.421,75 € festgesetzt, wobei der Streitwert für die Anträge Ziffern 2 und 3 jeweils 1.000,00 € beträgt (§ 3 ZPO).