Urteil
13 S 209/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0819.13S209.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.10.2018 (Az.: 106 C 56/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.10.2018 (Az.: 106 C 56/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist. Gründe: I. Mit Mietvertrag vom 24.11.2007 vermietete die Klägerin an die Beklagte eine im Hochparterre Mitte gelegene Wohnung im Haus C-Straße 0 in 00000 L. Das Mietverhältnis begann am 01.12.2007. § 8 des Mietvertrages enthält eine Regelung zu „Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 9 ff. GA Bezug genommen. Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 wiesen jeweils Nachzahlungsbeträge in Höhe von 511,41 €, 176,85 € und 140,26 € zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte zahlte an die Klägerin lediglich den sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 ergebenden Nachzahlungsbetrag. In den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 zahlte die Beklagte einen um jeweils 150,00 € verminderten Mietzins. Während des Mietverhältnisses hatte die Beklagte die Wände in der Wohnung in verschiedenen Farben gestrichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 20.10.2017 vorgelegten Lichtbilder (im Umschlag Bl. 73 GA) Bezug genommen. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom 29.10.2016 zum 31.01.2017. Nach vorangegangenem Schriftverkehr forderte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2017 zur Zahlung des rückständigen Mietzinses und der offenen Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2015 auf. Zugleich setzte die Klägerin der Beklagten eine 14-tägige Frist zur Durchführung von Maler- und weiterer, näher beschriebener Arbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 01.02.2017 (Bl. 19 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte wies das Begehren zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2018 (Bl. 28 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 5.374,14 € bis zum 20.05.2017 auf. Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin hat behauptet, die Wohnung wäre bei Einzug der Beklagten frisch renoviert, insbesondere wären die Wände tapeziert und in weiß gestrichen gewesen. Um diesen Zustand wiederherzustellen, wäre ausweislich des Angebots der Maler- und Lackierwerkstätten G. vom 17.03.2017 (Bl. 23 GA) ein Betrag in Höhe von 3.696,95 € erforderlich. Die Klägerin hat weiter behauptet, alle streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen wären der Beklagten fristgerecht durch Einwurf in den Briefkasten zugegangen. Nachdem die Klägerin neben der Hauptforderung ursprünglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € geltend gemacht hatte, hat sie die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 04.05.2018 (Bl. 118 GA) teilweise zurückgenommen und mit ihrer Klage nunmehr (nur) noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.374,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 345,98 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihr wäre die streitgegenständliche Wohnung unrenoviert übergeben worden, insbesondere wären bei ihrem Einzug die Wände der Küche in hellblau und die des Wohnzimmers in rot gestrichen gewesen. Auch die Wände des Kinderzimmers wären bunt gewesen. Die Mietminderung in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 sei gerechtfertigt gewesen, weil die Außenwände der Wohnung Schimmel aufgewiesen hätten und im Badezimmer noch weitere Mängel vorhanden gewesen seien. Diese Mängel seien mit Schreiben vom 08.11.2016 (Bl. 60 GA) angezeigt worden. Die Beklagte hat weiter behauptet, ihr wären die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht bzw. nicht fristgerecht zugegangen. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 würde lediglich ein Anspruch in Höhe von 132,13 € bestehen, der aber durch Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch in Höhe von 176,85 € erloschen sei, weil die Beklagte letzteren Betrag auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 gezahlt habe, ohne zu wissen, dass sie hierzu mangels fristgerechten Zugangs der Abrechnung nicht verpflichtet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen soweit den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.12.2017 (Bl. 92 GA), vom 04.05.2018 (Bl. 118R GA) und vom 01.06.2018 (Bl. 126 GA) durch Vernehmung der Zeugen C1, O und M. Wegen des Inhalts der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht vom 20.10.2017 (Bl. 73 ff. GA), vom 04.05.2018 (Bl. 118 ff. GA) und vom 14.09.2018 (Bl. 164 ff. GA) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem am 12.10.2018 verkündeten Urteil zur Zahlung von 4.648,62 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 345,98 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf den noch ausstehenden Mietzins für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 in Höhe von insgesamt 300,00 € hätte, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Miete zu mindern. Zu den behaupteten Schimmelschäden hätte die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren behaupteten Mängel (fehlende Fliesen, defekter Badewannenabfluss) hätte es bereits an einer Mängelanzeige gefehlt, nachdem der Zugang des Schreibens vom 08.11.2016 streitig wäre. Die Klägerin hätte auch einen Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 (511,41 €) und 2015 (140,26 €). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Abrechnungen der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 noch im Dezember des auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgenden Jahres und damit fristgerecht zugegangen seien. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Abrechnung für das Jahr 2015 der Ansicht gewesen sei, unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen würde sich kein über 132,13 € hinausgehender Betrag ergeben, wäre dies unzutreffend, weil die Beklagte den Garagenanteil in Höhe von 8,13 € außer Ansatz gelassen hätte. Der Klägerin stünde gegen die Beklagte des Weiteren ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf Zahlung in Höhe von 3.696,95 € zu, weil die Beklagte ihrer vertraglich vereinbarten und fälligen Renovierungsverpflichtung innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen würde sich aus § 8 Abs. 3 des streitgegenständlichen Mietvertrages ergeben. Die Beklagte hätte den ihr obliegenden Beweis des Umstandes, dass die streitgegenständliche Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig gewesen sei, nicht zu führen vermocht. Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Kosten würde das Gericht auf der Basis des klägerseits vorgelegten Kostenvoranschlags gemäß § 287 ZPO auf den zuerkannten Betrag schätzen. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag der vollständigen Klageabweisung weiter. Das Amtsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der Vortrag zu den behaupteten Mängeln nicht hinreichend substantiiert sei. Im Übrigen hätte das Amtsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Im Hinblick auf die Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für 2013 und 2015 sei ein rechtzeitiger Zugang der Abrechnungen keinesfalls bewiesen, weil die Aussage des Zeugen C1 (= Ehemann der Klägerin) nicht glaubhaft gewesen sei. Im Hinblick auf den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung zum einen Umfang und Preis der in dem vom Amtsgericht herangezogenen Kostenvoranschlag aufgeführten Positionen, zum anderen die Erforderlichkeit der dort aufgeführten Arbeiten ausdrücklich bestritten. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin könne ihren Schaden nicht fiktiv geltend machen. Vielmehr sei die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrechts (Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17) auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte beantragt daher, die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 12.10.2018 (Az.: 106 C 56/17) (vollständig) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil mit den sich aus der Berufungserwiderung ergebenden Einzelheiten. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.07.2019 (Bl. 237 f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen V.H. vom 23.12.2019 (Bl. 268 ff. GA) Bezug genommen. Auf Antrag der Beklagten ist der Sachverständige zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 08.07.2020 angehört worden. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von insgesamt 4.648,62 € verurteilt. Im Einzelnen: a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den noch ausstehenden Mietzins für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 in Höhe von insgesamt 300,00 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. den streitgegenständlichen Mietvertrag. Entgegen dem Einwand der Berufung ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Miete zu mindern. Soweit die Beklagte diese Minderung auf Mängel im Bad im Bereich der Fliesen und des Duschabflusses stützt, hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der beweisbelasteten Beklagten der Nachweis eine Mängelanzeige nicht gelungen sei. Der Zugang des Schreibens vom 08.11.2016 ist zwischen den Parteien streitig. Einen Beweis für diese Tatsache hat die Beklagte erstinstanzlich nicht angetreten. Auch in der Berufungsbegründung ist ein Beweisantritt nicht erfolgt. Schon mangels nachgewiesener Mängelanzeige ist es der Beklagten verwehrt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Soweit die Beklagte behauptet, dass „sämtliche Außenwände der Wohnung nicht unerhebliche Schimmelflecken“ aufgewiesen hätten, so ist dieses Vorbringen zum Bestehen eines Mangels im Sinne von § 536 BGB unsubstantiiert. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überspannt werden. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet ist, die Mangelerscheinung hinsichtlich ihres qualitativen und quantitativen Ausmaßes zu beschreiben. Zuzugeben ist der Berufung, dass das Amtsgericht die Beklagte vor seiner Entscheidung auf die fehlende Substantiierung hätte hinweisen müssen. Dieser Verstoß gegen § 139 ZPO hilft der Beklagten im Ergebnis aber nicht weiter, weil die Beklagte ihren diesbezüglichen Vortrag auch in der Berufungsbegründung nicht substantiiert hat, so dass eine Kausalität zwischen dem Verfahrensfehler und der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Dezembermiete an einer Mängelanzeige. Denn, wie dargestellt, ist der Zugang des Schreibens vom 08.11.2016 streitig. Beweis hat die Beklagte nicht angetreten. b) Das Amtsgericht hat die Beklagte auch rechtsfehlerfrei zur Zahlung der Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 (511,41 €) und 2015 (140,26 €) verurteilt. Streitig ist insoweit lediglich, ob der Beklagten die Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 (fristgerecht) zugegangen sind. Das Amtsgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass diese Abrechnungen der Beklagten noch im Dezember des auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgenden Jahres und damit fristgerecht im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen sind. Die Kammer ist an diese Feststellung gebunden. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich ein Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008 – 12 U 115/07 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03). § 286 ZPO fordert den Tatrichter insoweit auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dabei darf er die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Entscheidung bewerten. Seine Beweiswürdigung kann berufungsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie in sich widerspruchsfrei ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses bzw. des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung ungewürdigt geblieben sind. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat der Tatrichter nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen. Es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (KG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat sein Beweisergebnis ausführlich und in jeder Hinsicht plausibel begründet. Es hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, warum es die Aussage des Zeugen C1 als glaubhaft ansieht. Widersprüche oder Verstöße gegen Denk- und / oder Erfahrungssätze werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist in der Berufungsbegründung darauf, dass der Zeuge sich an den jeweiligen Tag des Einwurfs nicht mehr erinnern konnte. Das Amtsgericht hat sich (auch) mit diesem Umstand befasst und überzeugend darauf hingewiesen, dass die insoweit fehlende Erinnerung des Zeugen angesichts des Zeitablaufs nur lebensnah sei. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung weiter ausführt, dass ein Einwurf von Betriebskostenabrechnungen in den Jahren 2008 bis 2012 „nachweislich“ nicht stattgefunden hätte und hieraus folge, dass die Zeugenaussage unglaubhaft sei, so belegt der Akteninhalt gerade nicht, dass der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2012 keine Abrechnungen zugegangen sind. c) Schließlich hat das Amtsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.696,95 € verurteilt, weil die Beklagte ihrer sich aus § 8 Ziffer 3 des Mietvertrages ergebenden Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Berufung sich auf Grundlage der Aussagen der Zeugen D und T O sowie der vorgelegten Lichtbilder überzeugt zeigt, dass die Wohnung bei Einzug in mehreren Farben gestrichen gewesen sei, setzt sie lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Eine Fehlerhaftigkeit der vom Amtsgericht vorgenommenen Würdigung wird hierdurch nicht begründet. Eine schuldhafte Beweisvereitelung der Klägerin, die den Namen des Vormieters, der ggf. etwas zum Zustand der Wohnung bei der Übergabe hätte bekunden können, nicht mitgeteilt hat, vermag die Kammer ebenso wenig zu erkennen wie das Amtsgericht. Es steht nicht fest, dass die Klägerin den Namen des Vormieters noch kennt, diesen aber bewusst zurückhält. Da unstreitig ist, dass die Beklagte die Wände nach ihrem Einzug bunt gestrichen hat, steht auch fest, dass die Beklagte die Wohnung in einen Zustand versetzt hat, der Schönheitsreparaturen erforderlich gemacht hat. Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass das Amtsgericht nicht ohne weiteres auf den Kostenvoranschlag der Fa. G hätte zurückgreifen dürfen. Vielmehr war zur Schadenshöhe Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der insoweit beauftragte Sachverständige V.H. kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die in dem Kostenvoranschlag der Fa. G aufgeführten Arbeiten, die eine Neutapezierung beinhalten, erforderlich sind, um die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, in dem die Wände weiß gestrichen sind. Eine nochmalige Beschichtung der Wandflächen mit weißer Farbe hätte nicht den Regeln der Technik entsprochen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Sachverständige hierbei nicht von „spekulativen“ Voraussetzungen ausgegangen. Denn die Beklagte selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 20.10.2017 angegeben, dass sie einige Wände zweifach gestrichen hätte (S. 3 des Protokolls = Bl. 74 GA). Zudem hat der Sachverständige H. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer überzeugend dargelegt, dass selbst bei denjenigen Wänden, die von der Beklagten nur einfach gestrichen worden seien, ein nochmaliges Überstreichen nicht den Regeln der Technik entsprochen hätte. Bei farbigen Anstrichen sei mindestens ein zweifaches Streichen mit weißer Farbe erforderlich, um eine deckend weiße Oberfläche zu erzielen. Dies hätte dazu geführt, dass die Raufaser mit mindestens 4 Farbschichten überdeckt gewesen sei. Dies wäre zwar „technisch machbar“, allerdings würde sich bei jeder neuen Farbschicht die Struktur verringern, so dass keine übliche Raufaserstruktur mehr sichtbar gewesen wäre. Daher würde eine Raufaser üblicherweise bereits nach 3-4 Anstrichen erneuert werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die in dem Kostenvoranschlag der Fa. G aufgeführten Neutapezierungs-Arbeiten in allen Räumen erforderlich waren, um die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, in dem die Wände weiß gestrichen sind. Die weitere Beweisfrage hat der Sachverständige dahingehend beantwortet, dass die aus dem Kostenvoranschlag ersichtliche Vergütung (3.696,95 € netto) ortsüblich und angemessen sei. Aktuell (Ende 2019) wären Kosten i.H.v. 4.119,96 € ortsüblich und angemessen (gewesen). Im Hinblick auf diese Feststellung hat die Beklagte (lediglich) den Einwand erhoben, dass dem Sachverständigen eine Bestätigung der Größe der Wandflächen (185,59 m2) und des Fußbodens (64,75 m2) ohne eine Ortsbesichtigung oder einen maßstabsgerechten Plan „schlicht unmöglich“ gewesen sei. Auch dieser Einwand hilft der Beklagten indes nicht weiter. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die in dem Kostenvoranschlag in Ansatz gebrachten Mengen zugrunde gelegt (S. 10 des Gutachtens = Bl. 277 GA). Die Beklagte hat erstinstanzlich die im Angebot der Fa. G „aufgeführten Arbeiten hinsichtlich Umfang und Preis sowie Erforderlichkeit“ bestritten (Bl. 54 GA). Darin ist bereits kein Bestreiten der dem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Größen der Wandflächen und des Fußbodens zu sehen. Nur ergänzend merkt die Kammer daher an, dass selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten anders sehen wollte, dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichend gewesen wäre, weil es der Beklagten, die 10 Jahre lang in der Wohnung gewohnt hat, ohne weiteres möglich gewesen wäre, die in Ansatz gebrachten Größen konkreter zu bestreiten. Ein solches Bestreiten ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, in der der auf den Antrag der Beklagten angehörte Sachverständige unter Verweis auf eine im Handwerk zur Schätzung der Wandfläche gebräuchliche Formel (Wohnfläche x Deckenhöhe) ausgeführt hat, dass er die in dem Kostenvoranschlag in Ansatz gebrachten Mengen bei einer Wohnfläche von ca. 70 m2 habe nachvollziehen können. Schließlich teilt die Kammer auch nicht die Ansicht der Beklagten, dass es der Klägerin verwehrt sei, den ihr entstandenen Schaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Zwar hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für das Werkvertragsrecht entschieden, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen könne. Die Entscheidung ist indes nicht auf das Mietrecht übertragbar. Der VII. Zivilsenat hat seine Entscheidung insbesondere mit den vorrangigen Wertungen und der Systematik der §§ 634 ff. BGB begründet, die im Mietrecht keine Entsprechung finden. Vor allem steht einem Vermieter, der von der Mängelbeseitigung absieht, anders als einem Besteller das Instrument der Vergütungsminderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) nicht zur Verfügung. Für die Beibehaltung der bislang ständigen Rechtsprechung spricht auch, dass anhand der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten der Schaden relativ verlässlich und vorhersehbar bemessen werden kann. Zudem entstünden ggf. Anreize für den Mieter, seinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachzukommen, wenn der von ihm andernfalls geschuldete Schadensersatz auf den Minderwert oder auf tatsächlich aufgewandte Kosten beschränkt wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch den Vorlagebeschluss des V. Zivilsenats vom 13.03.2020 – V ZR 33/19, juris, Rn. 40). Die Kammer geht daher im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung von der Zulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung aus. 2. Aus dem unter Ziffer 1. Ausgeführten ergibt sich, dass das Amtsgericht der Klägerin auch zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuerkannt hat. 3. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2020 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die dortigen Ausführungen verhalten sich größtenteils zu den Angaben des Sachverständigen H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu der im Handwerk gebräuchlichen Formel zur überschlagsmäßigen Ermittlung der Größe der zu streichenden Wandflächen, auf die es mangels eines rechtzeitigen ausreichenden Bestreitens der Beklagten nicht im Einzelnen ankommt (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer lässt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.648,62 €