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Urteil

26 O 353/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0824.26O353.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.240,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.916,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.240,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.916,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungen betreffend eine mit Wirkung vom 01.10.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Nr. #####460, im Folgenden: -460), eine mit Wirkung vom 01.11.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Nr. #####976, im Folgenden: -976) und eine mit Wirkung vom 01.09.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Nr. #####750, im Folgenden: -750) geltend. Die Verträge wurden bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten im Policenmodell abgeschlossen. Die Versicherungsscheine enthielten jeweils auf der zweiten Seite, oberhalb der Unterschriften, folgende Belehrung: Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht, dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchsbelehrung an die B Lebensversicherung AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsscheine (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Zedenten zahlten auf die Verträge folgende Beiträge ein: Vertrag -460: 11.584,02 € Vertrag -976: 6.257,71 € Vertrag -750: 14.442,53 € (nach Klägervortrag 16.657,12 €) Mit Schreiben vom 22.08.2016 kündigten die Zedenten die Verträge -460 und -976, woraufhin die Beklagte folgende Auszahlungen vornahm: Vertrag -460: 6.518,98 € Vertrag -976: 3.965,01 € Nach Ablauf der Versicherung -750 zahlte die Beklagte auf Wunsch der Zedentin im September 2016 einen Betrag von 17.201,77 € (Kapitalleistung) aus. Am 03.09.2018 schlossen die Zedenten mit der Klägerin einen Abtretungs- und Forderungskaufvertrag betreffend sämtliche Rückabwicklungsansprüche ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Bezug genommen (Bl. 316 ff. d.A.). Am selben Tag erklärten die Zedenten gegenüber der Beklagten jeweils den Widerspruch des Vertrages (Bl. 50, 63, 68 d.A.). Dies zeigte die jeweils insoweit bevollmächtigte Klägerin gegenüber der Beklagten im Jahr 2019 an (Bl. 111 ff. d.A.) und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2019 und 23.05.2019 (Bl. 52 ff., 65 ff., 78 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 13.06.2019 zur Rückabwicklung der Verträge und Auszahlung an sie auf, was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, es stehe ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien (abzüglich der Rückkaufswerte bzw. Ablaufleistung) nebst gezogener Nutzungen zu, die die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen auf 7.906,63 € (Vertrag -460), 3.612,35 € (Vertrag -976) und 4.005,65 € (Vertrag -750) beziffert. Die Widerspruchsbelehrungen seien unwirksam gewesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.906,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.612,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.005,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, denn dieser fehle eine ausreichende Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RDG. Es habe sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Rechtsdienstleistung und nicht nur um eine Inkassotätigkeit nach § 2 Abs. 2 RDG gehandelt. Die Verträge verstießen gegen § 138 BGB. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Das Widerspruchsrecht sei verwirkt, die Geltendmachung sei auch im Hinblick auf den gewerblichen Ankauf treuwidrig. Die Beklagte ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, die Klageforderung sei überhöht, die Beklagte habe keine Nutzungen aus Risikokosten oder Verwaltungskosten ziehen können. Die Klägerin verkenne, dass es sich um fondsgebundene Produkte gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat die Abtretung der aus den erklärten Widersprüchen in Betracht kommenden Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Urkunden (Abtretungs- und Forderungskaufverträge) nachgewiesen. Die Abtretungs- bzw. Forderungskaufverträge sind auch nicht nichtig, §§ 134, 138 BGB, § 2 RDG. Die Klägerin ist unstreitig im Besitz einer Erlaubnis i.S.v. § 10 Abs. 3 RDG. Entgegen der Auffassung der Beklagten war vorliegend eine weitergehende Erlaubnis zur Vornahme von Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 RDG nicht erforderlich. Zum einen wurde zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungs- bzw. Forderungskaufverträge bezüglich sämtlicher Verträge seitens der Zedenten bereits der Widerspruch/Rücktritt erklärt. Das bloße Eintreiben der Ansprüche aus Widerspruch/Rücktritt stellt keine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne dar. Eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG liegt nach den Maßstäben des BGH (Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18) auch im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Klägerin die Erfolgsaussichten der Klage und damit die Rechtslage geprüft hat, nicht vor. Denn unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm sowie der Entstehungsgeschichte überschreitet eine Prüfung der rechtlichen Erfolgsaussichten regelmäßig nicht die Grenzen einer Inkassoleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 S.1 RDG. Die Abtretungen nebst den Forderungskauf hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Abtretungs- und Forderungskaufverträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ersichtlich. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt 9.156,86 € zu. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB vor. Die weitergehende Klage unterlag der Abweisung. a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (gültig vom 01.08.2001 bis 07.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die streitgegenständlichen (identischen) Widerspruchsbelehrungen sind unwirksam, weil der notwendige Hinweis auf das Erfordernis der Textform fehlt. Dass die Beklagte auch einen Widerspruch in mündlicher Form akzeptiert hätte, ist der Belehrung nicht zu entnehmen (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen bezüglich beider Verträge die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung (§ 242 BGB) nicht vor. Die Beklagte hat durch die Übersendung der unwirksamen Widerspruchsbelehrungen selbst die Situation herbeigeführt und kann daher kein schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung zuließen, sind nicht ersichtlich. Somit stand den Zedenten im Jahre 2018 noch ein Widerspruchsrecht zu, welches sie wirksam ausgeübt haben. Dass das Widerspruchsrecht bei unwirksamer Belehrung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. besteht, ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 mwN). Die klageweise Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin ist nach alldem auch nicht treuwidrig. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Klägerin um einen gewerblichen „Forderungskäufer“ handelt. Auch die seitens der Beklagten vorgetragenen weiteren Umstände, wie die Bezugsrechtsänderung oder die Beitragspause stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allein keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer Treuwidrigkeit dar. Hinsichtlich der beiden Verträge ergeben sich folgende Ansprüche aus §§ 812, 818 BGB, wobei die Kammer, abgesehen von den Risikokosten betreffend Vertrag -976, die substantiiert vorgetragenen Beträge der Beklagten, denen die Klägerin nicht entscheidend entgegengetreten ist, zu Grunde legt: Vertrag -460 Vertrag -976 Beiträge: 11.584,02 € Beiträge: 6.345,80 € Nutzungen: 1.625,03 € Nutzungen: 781,66 € abzüglich: Risikokosten: 449,31 € Risikokosten: 246,35 € Auszahlung: 6.518,98 € Auszahlung: 3.965,01 € Differenz: 6.240,76 € Differenz: 2.916,10 € Weitergehende Ansprüche der Klägerin scheiden aus. Eine Nutzungsziehung aus Risikokosten und Abschlusskosten kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020, IV ZR 5/19). b) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag -750 scheiden wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) aus. Im Unterschied zu den beiden übrigen Verträgen hat die Zedentin nicht nur diverse Einwirkungen auf den Vertrag vorgenommen, wie Fondsänderungen in den Jahren 2010 und 2013, die Beitragsbefreiung in 2013 und eine Bezugsrechtsänderung in 2011. Der Vertrag ist auch ohne Beanstandungen ausgelaufen und die Zedentin hat nach entsprechendem Antrag die Kapitalleistung in Anspruch genommen und für weitere 2 Jahre keine Einwendungen erhoben. Dieses Verhalten begründete bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Zedentin auch erkennbar. Es stellt insofern einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn die Zedentin nach diversen Einwirkungen auf den Vertrag und der Entgegennahme der Ablaufleistung rund 15 Jahre nach Vertragsabschluss und 2 Jahre nach Ablauf des Vertrages den Widerspruch erklärt. 3. Die Zinsansprüche fußen auf Verzugsgesichtspunkten. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.