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Urteil

13 S 148/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0826.13S148.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 09.07.2019 (Az.: 102 C 28/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 209,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 09.07.2019 (Az.: 102 C 28/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 209,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von klägerseits geleisteter Vergütung für eine Unterbringung der Mutter des Klägers in einem Pflegeheim der Beklagten. Der Kläger ist der Sohn der am 00.00.0000 verstorbenen Frau T und Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht derselben. Frau T war, was erst in der Berufungsinstanz bekannt geworden ist, bei der Postbeamtenkasse privat versichert und erhielt seit dem 01.11.2015 monatlich Pflegegeld aufgrund der zuerkannten Pflegestufe 1 von ihrer privaten Pflegeversicherung. Ab dem 04.01.2016 bedurfte die Mutter des Klägers vollstationäre Pflege und erhielt in der Folgezeit Leistungen der Pflegestufe 2. Am 12.02.2016 fand zwischen den Parteien in G ein Termin statt, der die Unterbringung der Mutter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt in einem Alten- und Pflegeheim in L untergebracht war, in dem „Seniorenzentraum F“ der Beklagten in G-L1 zum Gegenstand hatte. In der Folge schlossen die Parteien einen auf den 12.02.2016 datierten „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“, in dem es u.a. heißt: „wird folgender Vertrag mit Wirkung zum 15.02.2016 geschlossen.“ Unter § 17 „Abwesenheit“ ist auszugsweise Folgendes geregelt: „Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege NRW) berechnet. (…) Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 % der Pflegevergütung (vgl. § 84 Abs. 1 SGB XI), der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). (…) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten.“ Unter § 29 „Sondervereinbarungen“ heißt es: „Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohnerin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 61 ff. GA Bezug genommen. Der Vertrag wurde klägerseits am 22.02.2016 unterschrieben. Der Einzug der Frau T in die Einrichtung der Beklagten erfolgte erst am 29.02.2016. Mit Rechnung vom 22.03.2016 berechnete die Beklagte insgesamt 1.127,84 € für den Zeitraum 15.02.2016 bis 28.02.2016. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die Anlage K2 (Bl. 26 GA) verwiesen. Diese Summe zahlte der Kläger am 01.04.2018. Mit Schreiben vom 18.12.2018 (Anlage K3 = Bl. 27 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung jenes Betrages auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2019 (Anlage K4 = Bl. 29 GA) ab. Sodann forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2019 (Anlage K5 = Bl. 30 ff. GA) erneut zur Zahlung bis zum 05.02.2019 auf. Für diese Tätigkeit berechneten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger insgesamt 201,71 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter am 29.02.2016 bestanden hätte. Die Regelung in § 87a SGB XI wäre abschließend. Hieraus ergäbe sich eine Vergütungspflicht erst ab Aufnahme. Abweichende Regelungen wären gemäß § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam, jedenfalls überraschend und ungemessen benachteiligend gemäß §§ 307 ff. BGB. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.127,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen gerügt und zudem die Auffassung vertreten, dass eine Entgeltpflicht für den Zeitraum vom 15.02. bis zum 28.02.2016 bestehen würde, weil während jenes Zeitraums eine „vorübergehende Abwesenheit“ der Mutter des Klägers im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5 SGB XI vorgelegen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem am 09.07.2019 verkündeten Urteil bis darauf, dass Zinsen erst ab dem 05.01.2019 zugesprochen worden sind, antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung in § 29 des streitgegenständlichen Vertrages im Hinblick auf § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI nichtig sei. Eine „vorübergehende Abwesenheit“ der Klägerin im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI hätte nicht vorgelegen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und wendet erstmals ein, dass der Anwendungsbereich des § 87a SGB XI nicht eröffnet sei. Die Beklagte beantragt daher, die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 09.07.2019 (Az.: 102 C 28/19) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit den sich aus der Berufungserwiderung und dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 18.08.2020 ergebenden Einzelheiten. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nur in Höhe von 209,30 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Einzelnen: a) Soweit die Berufung sich gegen die Ausführungen unter Ziffer I. des angefochtenen Urteils zur Zulässigkeit der Klage wendet, bleibt dieser Angriff schon deswegen ohne Erfolg, weil die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Amtsgericht Kerpen seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO). b) Mit Erfolg wendet die Beklagte allerdings ein, dass der Anwendungsbereich des § 87a SGB XI im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist. Der Kläger hat – auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer (Bl. 181 GA) – in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass seine Mutter Mitglied der privaten Pflegepflichtversicherung gewesen sei. Damit war sie aber nicht Bezieherin von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Denn in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes (nur) alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Wer demgegenüber gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (hier: Postbeamtenkasse) versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Für diejenigen Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen, greift die heimvertragliche Sonderreglung des § 87a Abs. 1 SGB XI jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17, juris, Rn. 33; Reimer in Hauck/Noftz, SGB, 05/18, § 87a SGB XI, Rn. 7). Für diese Bewohner gelten nur die weniger weit reichenden Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen = WBVG (O‘Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 87a SGB XI (Stand: 15.04.2017), Rn. 16, 21; Reimer in: Hauck/Noftz, SGB XI, K, Stand VIII/12, § 87a Rn. 7). Dort heißt es in § 7 Abs. 5 WBVG (nur): „Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.“ Nach den Regelungen des WBVG begegnet die in § 29 des Vertrages getroffene Regelung, dass die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr entrichtet, keinen Bedenken. Für diejenigen Bewohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen, kann die Entgeltzahlungspflicht grundsätzlich zum vereinbarten Termin beginnen, unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige an diesem Tag tatsächlich aufgenommen wird ( O’Sullivan , a.a.O., Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Unwirksamkeit der in § 29 getroffenen Regelung auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Insbesondere benachteiligt diese Bestimmung den Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit ist insbesondere auch das berechtigte Interesse des Pflegeheims zu berücksichtigen, für die (gewünschte) Reservierung eines nicht belegten Zimmers bis zum tatsächlichen Einzugstermin ein Entgelt verlangen zu dürfen. Dem (zunächst) selbst zahlenden Heimbewohner ist es unbenommen, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen, damit aber Gefahr zu laufen, dass das frei gewordene Zimmer an einen Interessenten vergeben wird, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt einziehen kann und will. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot, wonach es geboten ist, tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Formularbedingungen so genau zu beschreiben, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach feststellen kann. Dass der Bewohner vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr gemäß § 17 des Vertrages zu entrichten hat, ist in dem Vertrag klar und verständlich geregelt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt darauf verweist, dass es in § 13 Abs. 4 des Vertrages heißt, dass das „Gesamtentgelt“ „für den Tag des Einzuges in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthaltes in der Einrichtung berechnet“ wird und darin einen Widerspruch zu § 29 sieht, verkennt er, dass sich aus der Regelung des § 13 zu den „Leistungsentgelten“ nichts für die in § 29 des Vertrages vereinbarte Platzgebühr herleiten lässt. Soweit der Kläger ausführt, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Zahlungen bereits ab dem 15.02.2016 begehrt werden würden und er darauf auch nicht durch die Mitarbeiterinnen der Beklagten (Frau N und Frau S ) hingewiesen worden sei, ist dies angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts nicht nachvollziehbar. Sein Vortrag, ihm sei (vielmehr) „zu jeder Zeit suggeriert“ worden, dass der Vertrag faktisch mit dem 29.02.2016 beginne, entbehrt die notwendige Substanz und hilft ihm auch in rechtlicher Hinsicht nicht weiter. Soweit der Kläger damit eine (arglistige) Täuschung über den Vertragsinhalt behaupten will, hätte er den Vertrag anfechten können. Dies hat er aber nicht getan. Stattdessen hat er das von der Beklagten verlangte Entgelt zunächst bezahlt. Erst durch die in dem angefochtenen Urteil herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2018 (Az. III ZR 292/17) ist er auf den Gedanken gekommen, dass die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein könnten. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, dass eine Neuvergabe des von seiner Mutter bezogenen Zimmers „nicht vor dem 22.02.2016 möglich“ gewesen sei (S. 7 der Berufungserwiderung = Bl. 196 GA), handelt es sich um einen Rückschluss aufgrund ihm mitgeteilter Informationen. Einen tauglichen Beweis für diese Behauptung bietet er nicht an. c) Allerdings hat die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 209,30 € zu viel in Rechnung gestellt, so dass die Berufung der Beklagten in diesem Umfang keinen Erfolg hat und die Verurteilung der Beklagten insoweit aufrechtzuerhalten war. Wie ausgeführt, haben die Parteien vereinbart, dass vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine „Platzgebühr gem. § 17“ zu entrichten ist. Nach § 17 beträgt die Platzgebühr jeweils 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Dieser Regelung entspricht das von der Beklagten mit Rechnung vom 22.03.2016 abgerechnete Entgelt. Gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen hat die Kammer keine Bedenken (vgl. hierzu auch O‘Sullivan , a.a.O., Rn. 30). Nach dem WBVG kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages vereinbart werden. Der vereinbarte Abschlag von 25 % auf die Pflegesätze, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung entspricht der in § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI vorgesehenen Regelung für Fälle der vorübergehenden Abwesenheit. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger auch „Investitionskosten Einzelzimmer“ in Höhe von 209,30 € (= 100 %) abgerechnet. Nach § 17 ist das Entgelt für betriebsnot-wendige Investitionsaufwendungen „bei vorübergehender Abwesenheit“ in voller Höhe zu entrichten. Diese Kosten gehörten allerdings nicht zu der von dem Kläger geschuldeten „Platzgebühr“, die der Vertrag wie oben dargestellt definiert. § 29 verweist nicht auf § 17 insgesamt, sondern nur auf die dort geregelte Platzgebühr. 2. Aus den Darlegungen unter Ziffer 1. ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur berechnet aus einem Streitwert von 209,30 € schuldet, was bei einer 1,3 Geschäftsgebühr den tenorierten Betrag ergibt. 3. Den (nicht nachgelassenen) Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2020 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Er gab der Kammer keinen Anlass, von ihrer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Rechtsauffassung abzuweichen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer lässt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.127,84 €