Beschluss
37 O 294/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0827.37O294.18.00
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Tenor
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 zum Az. 11 U 186/19 von der Schuldnerin zu stellende Sicherheit in Höhe von 88.000,00 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten.
Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 88.000,00 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln vorauszuzahlen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 zum Az. 11 U 186/19 von der Schuldnerin zu stellende Sicherheit in Höhe von 88.000,00 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten. Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 88.000,00 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln vorauszuzahlen. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin. G r ü n d e : Die gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO zulässigen Anträge der Gläubigerin sind begründet. Durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 zum Az. 11 U 186/19 ist die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar verurteilt worden, der Gläubigerin für Vergütungsansprüche aus dem im Tenor näher bezeichneten Bauvertrag nach § 648a BGB a.F. Sicherheit in Höhe von 88.000,00 € zu leisten. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648a BGB a.F., 232 f. BGB zu leisten, eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO dar (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 1206; LG Hagen, Beschluss vom 30.11.2010 – 23 O 83/10, bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 – 19 W 2/11; Zöller/ Seibel , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 887 Rn. 3.20; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 887 Rn. 15). Der Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2020 Revision eingelegt hat, da das Urteil nach seinem Tenor ohne Sicherleistung vorläufig vollstreckbar ist. Unstreitig hat die Schuldnerin bislang nicht Sicherheit geleistet. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung geht in diesem Fall die Ausübung des Wahlrechts des Schuldners in entsprechender Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über, der nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrags verlangen kann (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; LG Hagen, a.a.O., bestätigt durch OLG Hamm, a.a.O). Durch die ausgesprochene Vorauszahlung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln wird dem Sicherungszeck der Bürgschaft Rechnung getragen, zugleich aber auch sichergestellt, dass die Gläubigerin über den Geldbetrag nicht nach Belieben verfügen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ § 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.