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Anerkenntnisurteil

111 Qs 45/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0903.111QS45.20.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2020, Az.: 121 Js 471/19 (Bl. 545 ff.), hinsichtlich des Angeschuldigten I zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten I wird vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Köln eröffnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte, soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2020, Az.: 121 Js 471/19 (Bl. 545 ff.), hinsichtlich des Angeschuldigten I zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten I wird vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Köln eröffnet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte, soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Gründe: A. Mit Anklageschrift vom 19.02.2020 (Bl. 545 ff.), auf die Bezug genommen wird, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Köln gegen beide Angeschuldigten. Für die Angeschuldigten erfolgten im Zwischenverfahren anwaltliche Ausführungen mit Schriftsätzen vom 08.06.2020 (Bl. 592) sowie 13.07.2020 (Bl. 608), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 29.07.2020 (Bl. 621) lehnte das Amtsgericht eine Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Im Ergebnis ging es zu Gunsten beider Angeschuldigter von einer „faktischen Öffentlichkeit“ aus, mithin einem nicht im Sinne von § 201 I Nr. 1 StGB tatbestandlichen Handeln. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 04.08.2020, bei Gericht eingegangen am 05.08.2020 (Bl. 625). B. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat bezüglich des Angeschuldigten Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. (Angeschuldigte Dr. L ) 1. Die Angeschuldigte Dr. L ist hinreichend verdächtig, entsprechend dem Anklagesatz zu 2. (Bl. 545 f.) agiert zu haben. Jedoch besteht ausweislich der diesbezüglichen Videodatei „IMG_####.mov“ und der hierzu vorhandenen Beschuldigten- sowie Zeugenangaben hinreichender Tatverdacht „nur“ dahingehend, dass die Aufnahme getätigt wurde, als bereits eine – nicht abschließend definierbare – Vielzahl an Personen, zusammengesetzt aus den im Anklagesatz angeführten Beamtinnen sowie Gästen der Feierlichkeit zugegen und insbesondere in Hörweite der von der Anklage angeführten Aussagen der Beamtinnen waren. Dieses objektive Beweismittel fügt sich nahtlos zu den Angaben der Angeschuldigten (Bl. 413) anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung. Hiernach sei sie überrascht gewesen von so vielen Menschen auf der Straße. Sie habe aufgezeichnet, wie „einige Partygäste“ versucht hätten, ihren Mann zurückzuhalten. Auch der Strafanzeige bzgl. der Angeschuldigten Dr. L (Bl. 108 ff.) ist bereits zu entnehmen, dass „immer mehr Gäste“ der Feierlichkeiten der Eheleute P auf den Polizeieinsatz aufmerksam geworden seien und sich in den Bereich der Auffahrt begeben hätten. Es habe sich eine Personengruppe von 15 bis 20 Personen aufgebaut. Von Frau P sei noch versucht worden, was in dem maßgeblichen Ausschnitt der Videodatei „IMG_####.mov“ Entsprechung findet, beruhigend auf die Personengruppe einzuwirken. Bestätigung findet dieses Geschehen durch die Angaben der Beamtin des Ordnungsamtes, der Zeugin B, dass zunächst weitere Gäste hinzugekommen seien, eine Art Tumult entstanden sei, weshalb für sie das Geschehen immer unübersichtlicher geworden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie die Angeschuldigte bemerkt, wie diese aus einer Entfernung von fünf bis sechs Metern Aufnahmen gefertigt habe (Bl. 176). Eine weitere Bestätigung stellt die anwaltliche Einlassung der Beschuldigten N dar, einige Partygäste hätten versucht, den Angeschuldigten zurückzuhalten und ins Haus zu drängen, als die Angeschuldigte das Filmen begonnen habe (Bl. 539R). 2. Es besteht hiernach kein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeschuldigte bzgl. eines Vergehens nach § 201 I Nr. 1 StGB. Insoweit hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend das Tatbestandsmerkmal einer Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes abgelehnt, da von einer faktischen Öffentlichkeit auszugehen ist. Wenngleich sich nicht abschließend klären lassen dürfte, wer und vor allem wie viele Personen im Zeitraum der – insoweit zur Grundlage der Anklage gemachten – Aufnahme der Angeschuldigten zugegen waren, ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen jedenfalls von einer größeren Personengruppe von mindestens 15 bis 20 Personen auszugehen, zusammengesetzt aus den zwei ursprünglich anwesenden Beamtinnen sowie diversen Gästen der Feierlichkeit. Eine Äußerung ist nichtöffentlich im Sinne von § 201 I Nr. 1 StGB, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist (BeckOK StGB/Heuchemer, 46. Ed. 1.5.2020, StGB, § 201 Rn. 4 m.w.N.). Für dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gelten hierbei im Grundsatz zunächst keine besonderen Maßstäbe (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB, § 201 Rn. 6 m.w.N.; MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB § 201 Rn. 17 m.w.N). Auch macht eine Gegenwart von Pressevertretern Äußerungen allein nicht zu öffentlichen (Schönke/Schröder/Eisele, a.a.O. Rn. 8). Maßgeblich ist insoweit nicht zwingend die Anzahl der Zuhörer, sondern die Abgeschlossenheit des jeweiligen Gesprächskreises (MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB § 201 Rn. 15 m.w.N.). Erfolgen Äußerungen derart, dass sie von Dritten ohne besonderes Bemühen mitgehört werden können, sind diese dementsprechend „faktisch“ öffentlich (Schönke/Schröder/Eisele, a.a.O., Rn. 9; Vgl. MüKoStGB/Graf, a.a.O. Rn. 18), mag auch die Anwesenheit Einzelner als nicht ausreichend anzusehen sein (vgl. LG München I, U. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17, BeckRS 2019, 22586, dort Rn. 20; Wyderka, ZD-Aktuell 2019, 06823 m.w.N. aus der Kommentarliteratur). So liegt der Fall hier bzgl. der Angeschuldigten. Eine Abgeschlossenheit eines „Gesprächskreises“ war zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht gegeben. Vielmehr war eine größere Personengruppe von mindestens 15 bis 20 Personen vor Ort, die die im Anklagesatz zu 2. aufgeführten Äußerungen der Beamtinnen haben vernehmen können. II. (Angeschuldigter I ) 1. Der Angeschuldigte I ist hinreichend verdächtig, entsprechend dem Anklagesatz zu 1. (Bl. 545 f.) agiert zu haben, wobei ausweislich der Videodateien „IMG_####mov“ und „IMG_####.mov“ noch ein „G“, ggfs. der Zeuge G (vgl. Bl. 250), dem Geschehen unmittelbar beigewohnt haben dürfte, während der zunächst (im Zeitraum des Videos „IMG_####.mov“) gegenwärtige Herr P bei Anfertigung des zweiten Videos („IMG_####.mov“) nicht mehr in Hörweite gewesen sein dürfte. Vor dem Hintergrund dieser per Video festgehaltenen Umstände kommt es auf – im Detail ggfs. voneinander abweichende – Zeugenangaben hierzu nicht in relevanter Art und Weise an. 2. Auf Grundlage dieses Sachverhalts besteht zu Lasten des Angeschuldigten I hinreichender Tatverdacht bzgl. einer Strafbarkeit nach § 201 I Nr. 1 StGB, wie angeklagt zu 1. Eine „faktische Öffentlichkeit“ lag nicht vor. Die Anzahl der Zuhörer beschränkte sich ausweislich der Videomitschnitte auf einen kleinen, überschaubaren und abgeschlossenen Kreis von bis zu sechs Personen. Eine tatbestandliche Einschränkung dieses Straftatbestandes bei einem gesprochenen Wort anlässlich von Diensthandlungen eines Hoheitsträgers, auch im öffentlichen Bereich, ist nicht angezeigt (vgl. LG München I, U. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17, BeckRS 2019, 22586, dort Rn. 20; sowie Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019 und MüKoStGB/Graf, jeweils a.a.O. unter I. 2.). Soweit Äußerungen von Polizeibeamten der tatbestandliche Schutz abgesprochen wird, wenn diesen nur untergeordneter Charakter ohne eigenen, nennenswerten Erklärungsgehalt zukommt (so obiter dictum LG Kassel, B. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252, dort Rn. 11; für eine weitergehende teleologische Reduktion bzgl. sämtlicher Äußerungen der Polizei bei der Durchführung polizeilicher Maßnahmen: Wyderka, ZD-Aktuell 2019, 06823 m.w.N.; ebenso Roggan, StV 2020, 328 ff.), kann dies vorliegend dahinstehen. Denn die vorliegend im Anklagesatz zu 1. inkriminierten Äußerungen sind weder untergeordneter Natur noch ohne eigenen, nennenswerten Erklärungsgehalt. Soweit für die Angeschuldigten die Auffassung angeführt wird, dienstliche Äußerungen von Polizeibeamten seien ggfs. aus dem Schutzbereich der Strafvorschrift des § 201 StGB herauszunehmen (Bl. 597; vgl. Wyderka sowie Roggan, a.a.O.), folgt die Kammer dem nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Beamte insoweit einem niedrigeren - beruflichen - Schutzniveau unterfallen sollen, als andere Personen. § 201 StGB erfasst auch gerade Kommunikation im beruflichen Kontext (vgl. MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB, § 201 Rn. 3) Rechtfertigungsgründe, die zugunsten des Angeschuldigten streiten könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der bereits in Bezug genommenen (vertonten) Videoaufzeichnungen. Mag zwar im Grundsatz eine (journalistische) Rechtfertigung im Kontext von tatbestandlichem (Recherche-) Handeln nach § 201 I Nr. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. die Ausführungen des OLG Köln, B. v. 18.07.2019 – 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695, dort Rn. 34 ff. m.zahlr.w.N.), ist eine solche jedenfalls vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit kommt eine vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Agieren des Angeschuldigten nicht gerechtfertigt war. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zwar vor dem Hintergrund von Art. 5 I GG zu berücksichtigen, dass die Presse selbst entscheiden darf, wann ein Umstand für sie eine die weitere Recherche rechtfertigende „Dichte” aufweist und welche Recherchemaßnahmen als geeignet und erforderlich anzusehen sind. Dies schafft jedoch keinen rechtsfreien Raum, in dem die staatlichen Gerichte einer eigenen Prüfung enthoben wären. Es hat vielmehr eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen: Je geringer auf der einen Seite die Umstände wiegen, die die Presse zum Anlass für ihre Recherchen und hiermit verbundene Tätigkeiten nimmt, und je gravierender auf der anderen Seite die hiermit verbundenen Eingriffe einzustufen sind, umso eher können Recherchemaßnahmen unverhältnismäßig und vom Betroffenen nicht mehr hinzunehmen sein (vgl. OLG Köln, B. v. 18.07.2019 – 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695, dort Rn. 40 m.zahlr.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist eine Rechtfertigung des Angeschuldigten bei Anfertigung der Aufnahmen nicht gegeben. Wie den Videoaufnahmen zu entnehmen ist, lag zum Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen (noch) keine Gemengelage vor, die ihrem Gepräge nach von einem durchschnittlichen ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen Einsatz anlässlich einer Ruhestörungsanzeige abwich. Das tatbestandliche Handeln im Sinne von § 201 I Nr. 1 StGB kann sich vor diesem Hintergrund nicht als gerechtfertigt darstellen, jedenfalls dann nicht, wenn – wie vorliegend – andere Möglichkeiten journalistischer Tätigkeit / Recherche gegeben waren, die ihrerseits nicht im Sinne von § 201 I Nr. 1 StGB tatbestandlich gewesen wären, bspw. das Anfertigen von Fotos oder Notizen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.