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Urteil

90 O 126/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0904.90O126.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Parteien waren jedenfalls bis zum Jahr 2019 als Systembetreiber des Dualen Systems gemäß § 6 Abs. 3, 5 VerpackV zugelassen. Sie streiten über den Ausgleich von Zahlungen, die der Klägerin nach den Feststellungen des unabhängigen Dritten für die Leistungsjahre 2015 und 2017 gegen die Beklagte zustehen, und zwar entsprechend ihren Rechnungen Nrn. RG31800235, RG31800243 und RG31800250 in Höhe von 389.482,00 €, 8.671,10 € und 108,00 €, insgesamt 398.261,10 €. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Aufrechnung mit einem Teil ihrer Hauptforderungen sowie Zins- und Kostenansprüchen gegenüber Forderungen der Beklagten erklärt, welche diese auf der Grundlage der Feststellungen des unabhängigen Dritten an die Klägerin fakturiert hat, und zwar gemäß deren Rechnungen Nrn. 201800587, 201800602 und 201800698 in Höhe von 42.212,52 €, 270,24 € und 29.095,00 €. Nach der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 hat die Klägerin zudem ihre Klage auf Zahlung der Ausgleichsbeträge betreffend Nebenentgelte aus dem Jahr 2015 in Höhe von 108,00 € zurückgenommen. Die Beklagte hat dem widersprochen. Die Kostenverteilung unter den Akteuren des Dualen Systems durch den sog. Unabhängigen Dritten richtet sich nach den von ihnen abgeschlossenen Verträgen, namentlich dem sog. Mengenclearingvertrag (MCV) und dem sog. Nebenentgelt-Clearingvertrag (NECV). Zu dem MCV und dem NECV in der Fassung vom 11.03.2016 schlossen die Systembetreiber am 20.07./05.08.2016 eine Ergänzungsvereinbarung. Nach dem MCV in der Fassung vom 11.03.2016 gilt unter anderem folgendes: § 3 Endgültige Ermittlung der Vertragsmengenanteile „(1) Zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres geben die Parteien dem unabhängigen Dritten für das jeweilige Belastungsjahr im Sinne von § 6 Abs. 1 die bis zum 30. April des Folgejahres bei den von ihnen betriebenen Systemen unter Vertrag genommenen Mengen der Materialfraktionen Glas, Weißblech inklusive Verbunde, Aluminium inklusive Verbunde, Flüssigkeitsverbunde, sonstige Verbunde auf PKK-Basis, Kunststoff inklusive Verbunde und PKK des Vorjahres bekannt („Ist-Mengenmeldung“) . Der Mitteilung ist die Bescheinigung der Ist-Mengen durch den System-Wirtschaftsprüfer beizufügen, die auch die Vollständigkeit der gemäß § 7 mitgeteilten Mengennachmeldungen umfasst. Die Bescheinigung erfolgt unter Berücksichtigung einer Plausibilisierung der Abweichungen der gemeldeten Ist-Mengen von den kumulierten Planmengen, die entsprechend § 2 Abs. 2 gegenüber dem System-Wirtschaftsprüfer zu belegen sind. Die vom System-Wirtschaftsprüfer in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfungshandlungen und zu erteilenden Bescheinigungen ergeben sich aus der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Prüfungsrichtlinie in der jeweils aktuellen Fassung. Nach Maßgabe des § 5 berechnet und teilt der unabhängige Dritte jeder Partei die in den einzelnen Bundesländern auf ihr System bzw. ihre Systeme entfallenden prozentualen Vertragsmengenanteile an den einzelnen Materialfraktionen sowie an LVP insgesamt mit. Ebenso teilt der unabhängige Dritte jeder Partei die Gesamtmenge je Materialfraktionen sowie an LVP insgesamt sowie deren Veränderungen zum Vorjahr mit. Der System-Wirtschaftsprüfer hat im Rahmen der Prüfung zur Plausibilisierung bzw. Bescheinigung der jeweiligen Ist-Mengenmeldungen, die nach § 10 Abs. 6 VerpackV bei der zuständigen Stelle hinterlegten Informationen über eine Beteiligung an einem System für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Bescheinigungen gegenüber den Herstellern und Vertreibern nach Anhang I (zu § 6) Nr. 3 (2) VerpackV zu berücksichtigen. .... § 10 Schiedsgericht (1) Zum Zwecke der Unterstützung des System-Wirtschaftsprüfers und zur Entscheidung von Streitfragen zwischen einer Partei und dem System-Wirtschaftsprüfer wird ein Schiedsgericht eingerichtet. ... (2) Das Schiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einer Partei und dem System-Wirtschaftsprüfer über die jeweilige Streitfrage unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und verbindlich als Schiedsgericht. Die Vorschrift des § 319 BGB ist abbedungen. ... ... (6) Die Parteien sind sich einig, dass der System-Wirtschaftsprüfer auch in ihrem Verhältnis zueinander als Schiedsgutachter tätig ist und dass die von ihm unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 bestätigten Mengenmeldungen der Parteien unter ihnen verbindlich sind. § 319 BGB wird ausgeschlossen. Einwendungen gegen die vertragsgemäß abgegebenen Mengenmeldungen sind nur dann zulässig, wenn aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung davon auszugehen ist, dass eine fehlerhafte Mengenmeldung bestätigt worden ist. ..." Die in § 6 Abs. 1 MCV erwähnte Prüfungsrichtlinie in der Fassung vom 11.03.2016 enthält unter anderem folgende Regelungen: „ 1. Einführung ... (6) Die Systembetreiber erkennen nachfolgende Regelung als Grundlage für die Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie an ... LAGA-Mitteilung Nr. 37 (LAGA M37) in der Fassung vom 24. Juni 2015 (statischer Verweis) einschließlich des unter Ziff. 4 aufgeführten letzten Satzes: „Die im VE-Register hinterlegten Mengenangaben müssen demzufolge den Mengenmeldungen an die Clearingstelle und den in den Mengenstromnachweisen zugrundegelegten Lizenzmengen entsprechen.“ .... 2. Prüfungsauftrag (1) Den Auftrag zur Prüfung durch den System-Wirtschaftsprüfer erteilt stets unmittelbar der jeweilige Systembetreiber. (2) Im Prüfungsauftrag ist festzulegen, dass die Prüfung auf der Grundlage des Mengenclearingvertrags nach den Regelungen dieser Richtlinie zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist zu vereinbaren, dass der System-Wirtschaftsprüfer von den Systembetreiber alle Aufklärungen und Nachweise verlangen kann, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendig sind. .... 3. Prüfungsdurchführung (1) Zu Beginn der Prüfung hat sich der Prüfer vom Systembetreiber die nachfolgenden Unterlagen aushändigen zu lassen. Bezüglich des mengenmäßigen Umfangs dieser Unterlagen kann sich der Prüfer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen auf eine Stichprobe beschränken. ... (2) Bei seiner Prüfung hat der System-Wirtschaftsprüfer zunächst die Angemessenheit und Wirksamkeit des von den Systembetreibern zur Ermittlung der Plan- und Ist-Mengen eingesetzten Berechnungs- und Prognosesystems zu beurteilen (Systemprüfung in Form einer Aufbau- und Funktionsprüfung). Hat der Prüfer eine solche vollständige Systemprüfung einmal durchgeführt, kann er sich bei weiteren Prüfungen auf stichprobenartige Funktionsprüfungen beschränken, wenn sich am Aufbau des Systems keine oder nur unwesentliche Änderungen gegenüber dem vollständig geprüften System ergeben haben. ... (3) Unter Einbeziehung des Ergebnisses der Systemprüfung hat der System-Wirtschaftsprüfer – ggf. in repräsentativen Stichproben – zu prüfen. ..." In der Ergänzungsvereinbarung zum MCV in der Fassung vom 11.03.2016 und zum NECV in der Fassung vom 11. und 21.03.2016 regelten die Systembetreiber eine Beendigung des Bestandsschutzes für Altverträge mit Dritten gemäß § 9 Abs. 7 lit. a) 2. Spiegelstrich MCV und § 6 Abs. 7 lit. a) 2. Spiegelstrich NECV bis spätestens 31.12.2017 sowie eine Deckelung durch die Definition bestimmter Obergrenzen. Der Bestandsschutz für Altverträge mit Kunden gemäß § 9 Abs. 7 lit. b) 2. Spiegelstrich MCV und § 6 Abs. 7 lit. b) 2. Spiegelstrich NECV sollte spätestens zum 31.12.2016 enden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Anlagenkonvolut B1, Bl. 33 ff. AH I, 507 ff. AH III) Bezug genommen. Der für die Berechnung der Ausgleichsbeträge betreffend Nebenentgelte aus dem Jahr 2015 maßgebliche NECV vom 27.11.2014 sieht unter anderen folgende Regelungen vor: "§ 3 Sitzungen der Clearingstelle; Verfahren zur Ermittlung der Nebenentgelte- und Mitbenutzungsentgeltanteile; Kommission ... (8) Ist-Mengenmeldung / Kommission a) Ist-Mengenmeldung Die Vertragsparteien ermitteln zum 30.04. die Vertragsmenge des Vorjahres für die von ihnen betriebenen Systeme ( „Istmengen“ ; das Vorjahr, für das die Anteile nach diesem Abs. berechnet werden, in diesem Vertrag auch „Leistungsjahr“ genannt). Die Istmenge ist vom System-Wirtschaftsprüfer gemäß den Vorgaben der Anlage 3 („Wirtschaftsprüfer-Richtlinie“) zu bestätigen. Die Mitteilung der Istmenge an den unabhängigen Dritten („Ist-Mengenmeldung“) hat zum 15. Mai zu erfolgen. Der unabhängige Dritte berechnet auf Grundlage der Istmengen die abschließenden Vertragsmengenanteile („Ist-Mengenanteile“) des Vorjahres und gibt die Ergebnisse in der Plattform „Neben- und Mitbenutzungsentgelte“ ein. ... Der System-Wirtschaftsprüfer hat im Rahmen der Prüfung zur Plausibilisierung bzw. Bestätigung der jeweiligen Ist-Mengenmeldungen, die nach § 10 Abs. 6 VerpackV bei der zuständigen Stelle hinterlegten Informationen über eine Beteiligung an einem System für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Bescheinigungen gegenüber den Herstellern und Vertreibern nach Anhang I (zu § 6) Nr. 3 (2) VerpackV zu berücksichtigen. ...." § 7 Schiedsgericht (1) Zum Zwecke der Unterstützung des System-Wirtschaftsprüfers und zur Entscheidung von Streitfragen zwischen einer Partei und dem System-Wirtschaftsprüfer wird ein Schiedsgericht eingerichtet. ... (2) .... Die Regelungen des § 10 Abs. 1 und 2 des Mengenclearingvertrages in seiner jeweils aktuellen Fassung zum Schiedsgerichtsverfahren gelten entsprechend. ... (6) Die Parteien sind sich einig, dass der System-Wirtschaftsprüfer auch in ihrem Verhältnis zueinander als Schiedsgutachter tätig ist und dass die von ihm unter Berücksichtigung dieses § 7 bestätigten Mengenmeldungen der Parteien unter ihnen verbindlich sind. § 319 BGB wird ausgeschlossen. Einwendungen gegen die vertragsgemäß abgegebenen Mengenmeldungen sind nur dann zulässig, wenn aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung davon auszugehen ist, dass eine fehlerhafte Mengenmeldung bestätigt worden ist. ..." Die von § 3 (8) a) Abs. 1 in Bezug genommene Prüfungsrichtlinie beinhaltet unter anderem folgende Regelungen: 2. Prüfungsauftrag (1) Den Auftrag zur Prüfung durch den System-Wirtschaftsprüfer erteilt stets der jeweilige Systembetreiber. (2) Im Prüfungsauftrag ist festzulegen, dass die Prüfung auf der Grundlage der Vereinbarung nach den Regelungen dieser Richtlinie zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist zu vereinbaren, dass der System-Wirtschaftsprüfer von den Systembetreiber alle Aufklärungen und Nachweise verlangen kann, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendig sind. .... 3. Prüfungsdurchführung (1) Zu Beginn der Prüfung hat sich der Prüfer vom Systembetreiber die nachfolgenden Unterlagen aushändigen zu lassen. Bezüglich des mengenmäßigen Umfangs dieser Unterlagen kann sich der Prüfer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen auf eine Stichprobe beschränken. ... (2) Bei seiner Prüfung hat der System-Wirtschaftsprüfer zunächst die Angemessenheit und Wirksamkeit des von den Systembetreibern zur Ermittlung der Plan- und Ist-Mengen eingesetzten Berechnungs- und Prognosesystems zu beurteilen (Systemprüfung in Form einer Aufbau- und Funktionsprüfung). Hat der Prüfer eine solche vollständige Systemprüfung einmal durchgeführt, kann er sich bei weiteren Prüfungen auf stichprobenartige Funktionsprüfungen beschränken, wenn sich am Aufbau des Systems keine oder nur unwesentliche Änderungen gegenüber dem vollständig geprüften System ergeben haben. ... (3) Unter Einbeziehung des Ergebnisses der Systemprüfung hat der System-Wirtschaftsprüfer – ggf. in repräsentativen Stichproben – zu prüfen. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Anlagenkonvolut K 18, Bl. 445 ff. AH III) Bezug genommen. Die Beklagte beruft sich auf eine Kartellrechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit dieser Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m Art. 101 AEUV, § 1 GWB. Sie und weitere Systembetreiber kündigten die Verträge zum Ende des Jahres 2017. Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem MCV und dem NECV handele es sich schon um keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB, da die Zusammenarbeit beim Betrieb der einheitlichen Erfassungsstruktur durch § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 7 VerpackV und somit zwingend gesetzlich vorgegeben sei. Jedenfalls aber fehle es an einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung. Auf eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB komme es daher schon gar nicht an. Auch hierfür bestünden allerdings die notwendigen Voraussetzungen. Hierzu behauptet die Klägerin, die durch die Kooperation der Systembetreiber erzielten massiven Effizienzgewinne durch Einsparungen um ca. eine Milliarde € pro Jahr würden im vollem Umfang den Verbrauchern zugutekommen. Durch etwaige Verschiebungen in der Kostenverteilung würden diese nicht zusätzlich belastet, da auch die Vorteile, die ein Systembetreiber durch etwaige unzutreffende Mengenmeldungen erlange, an die Verbraucher weitergegeben würden. Unabhängig davon fielen die durch missbräuchliche Verhaltensweisen von Systembetreibern herbeigeführten wirtschaftlichen Folgen gegenüber den Effizienzgewinnen kaum ins Gewicht. Ebenso wenig würde das gesamte System hierdurch gefährdet, wie das gemeinsame Vorgehen der Systembetreiber im „Krisenjahr“ 2014 sowie das Beispiel ihrer Reaktion auf die Insolvenz des Systembetreibers F zeige. Ohnehin seien unzulässige Verhaltensweisen von Systemvertreibern für das Jahr 2017 auch nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Klägerin stützt sich ihre auf das Leistungsjahr 2017 bezogene Forderung auf den MCV vom 27.07.2015. Hiernach sei bis einschließlich des Jahres 2017 keine uneingeschränkte Identität der Mengenmeldungen an den DIHK einerseits und der Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle andererseits vereinbart. Vielmehr ergäben sich Differenzen zwangsläufig bereits aus den für Altverträge in § 9 Abs. 7 MCV getroffenen Übergangsregelungen, die einen Bestandsschutz insbesondere für die zuvor eingeräumten Möglichkeiten vorsah, bestimmte Mengenabzüge und -zuweisungen vorzunehmen. Darüber hinaus sei es auch nach der LAGA-Mitteilung Nr. 37 erlaubt, Abzüge wegen Bruchs und Verderbs vorzunehmen. Nicht zuletzt gingen sowohl die Bundesregierung als auch das Bundeskartellamt davon aus, dass Abweichungen zwischen DIHK- und Clearingmengen zulässig seien. Insbesondere habe das Bundeskartellamt bislang davon abgesehen, die Angelegenheit aufzugreifen, vielmehr sämtliche Vertragsschlüsse der Parteien begleitet. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, das ausgefeilte System des Mengenclearingvertrags und der Prüfungsrichtlinie sei geeignet, eine verursachungsgerechte Kostenverteilung herbeizuführen und vertragswidrige Mindermengenmeldungen zu verhindern. Aufgrund der äußerst engmaschigen Prüfung aller Unterlagen durch den System-Wirtschaftsprüfer werde ein grundsätzlich denkbares vorsätzliches Vorgehen eines Systembetreibers regelmäßig entdeckt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Überprüfung der Handlungen des System-Wirtschaftsprüfers. Aufgrund dieser Regelung sowie insbesondere des Ausschlusses von § 319 BGB gebe es definitionsgemäß schon keine fehlerhaften Mengenmeldungen, sofern diese vom System-Wirtschaftsprüfer bescheinigt worden seien. Die Klägerin beruft sich ferner darauf, dass sämtliche ihrer Mengenmeldungen vom zuständigen unabhängigen System-Wirtschaftsprüfer ohne jede Beanstandung bescheinigt worden seien. Das gelte insbesondere auch für die streitgegenständlichen Forderungen. Nach Auffassung der Klägerin ist es der Beklagten jedenfalls versagt, sich auf die Kartellrechtswidrigkeit des MCV zu berufen, da sie ihrerseits auf dessen Grundlage Ansprüche gegen die Klägerin geltend macht und im Rahmen eines anderen Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln, Az. 83 O 50/16, bzw. dem Oberlandesgericht Köln, Az. 18 O 23/18, erfolglos versucht habe, von der Klägerin eine Neuberechnung von Mengenmeldungen für das Leistungsjahr 2015 zu erzwingen, ohne die Kartellrechtswidrigkeit des MCV überhaupt zu thematisieren. Ebenso wenig habe sie in anderer Form gegenüber den Systembetreibern ihre Ansicht einer Nichtigkeit des MCV aufgrund Kartellverstoßes thematisiert, insbesondere in ihren Anschreiben zur Übermittlung von Rechnungen lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass sie sich eine Nachforderung für den Fall einer rechtsverbindlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Clearingverträge durch Gerichte und Behörden vorbehalte. Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit die Klägerin mit Gegenforderungen der Beklagten aufgerechnet hat, für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 316.589,18 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 331.571,26 € seit dem 01.10.2018, abzüglich am 10.10.2018 auf die Zinsen angerechneter 270,24 € und am 14.12.2018 auf die Zinsen angerechneter 4.913,15 €, und aus weiteren 8.779,10 € seit dem 01.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, maßgeblich für die Klageforderung sei der MCV in der Fassung vom 11.03.2016, die durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss verabschiedet worden sei. Dieser Vertrag stelle ebenso wie der maßgebliche NECV vom 27.11.2014 ihrer Auffassung nach allerdings eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB dar, die nicht gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB freistellungsfähig sei. Dies folge aus dem Umstand, dass es einzelnen Systembetreibern seit jeher und auch im Jahr 2017 immer noch gelungen sei, die Schwächen des Mengenclearings auf der Grundlage dieses Vertragswerks auszunutzen, um hierdurch die Kostenverteilung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Der MCV und NECV stelle keine ausreichende Grundlage dafür dar, unzutreffende Mengenmeldungen zuverlässig zu vermeiden, insbesondere zu gewährleisten, dass sich die Meldungen der Systembetreiber an die DIHK und die Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle gemäß § 10 Abs. 6 VerpackV entsprechen. Auch im Jahr 2017 seien insbesondere im kostensensiblen LVP-Bereich ein Defizit von rund 66.900 t festzustellen und Kostenverschiebungen im mittleren 2-stelligen Millionenbereich zu gewärtigen gewesen. Dies führe zu einer ineffizienten Kostenwälzung und zu einer Gefährdung des gesamten Verteilungsmechanismus' sowie des Systems selbst, wie sich in der Vergangenheit insbesondere am Fall der Insolvenz des Systembetreibers F nach Aufdeckung unzulässiger Geschäftspraktiken bei den Mengenmeldungen gezeigt habe. Nur durch eine Massebeteiligungsvereinbarung der übrigen Systembetreiber hätten gravierendere Folgen für das Gesamtsystem verhindert werden können. In letzter Konsequenz entstünden damit Mehrkosten für die Verbraucher, da die redlich handelnden Systembetreiber ihre höheren Kosten auf ihre Kunden abwälzen müssten, die sie ihrerseits in Form von höheren Verkaufspreisen auf die Verbraucher weiterverlagerten. Die Effizienzgewinne, welche durch die Zusammenarbeit der Systembetreiber gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV erzielt würden, erlitten hierdurch eine wesentliche Schmälerung. Es finde jedenfalls keine angemessene Beteiligung der Verbraucher an diesen Gewinnen statt. Die Kartellrechtswidrigkeit ergebe sich des Weiteren aus den stark begrenzten bzw. nahezu ausgeschlossenen Möglichkeiten der Systembetreiber, durch Rechtsbehelfe auf ein vertragsgerechtes Verhalten anderer Systembetreiber hinzuwirken. Der Verweis auf Schadensersatzansprüche sei nicht zumutbar. Nach Auffassung der Beklagten ist es ihr auch nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Nichtigkeit des MCV zu berufen, da dieser zwar – in Grenzen – frei verhandelt worden sei, seine Auswirkungen insbesondere durch fortgesetzte Schwächen der Vertragsgestaltung, die missbräuchliche Interpretationen zuließen, erst im Laufe des Jahres 2017 offenbar geworden seien. Die Beklagte habe sodann mit ihrer Kündigung die Konsequenzen gezogen und ihrer Auffassung der Kartellrechtswidrigkeit auch gegenüber anderen Systembetreiberin wiederholt Ausdruck verliehen. Zudem habe sie hinsichtlich der Teilbeträge für das Leistungsjahr 2017 ausdrückliche Vorbehalte formuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 01.03.2019 und 03.07.2020 Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.03.2019 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Beschlussinhalt verwiesen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, insbesondere im Urkundenverfahren statthaft, aber unbegründet. 1. Die Klage ist bereits der Höhe nach unschlüssig. Mit dem Mahnbescheid wurde eine Gesamtforderung von 398.261,10 € geltend gemacht. Sodann hat die Klägerin am 08.10.2019 mit einem Teilbetrag von 28.815,74 € gegen die Forderung der Beklagten aus ihrer Rechnung vom 01.10.2018 die Aufrechnung erklärt, so dass eine Restforderung von 369.445,36 € verblieb; die Klägerin hat allerdings in der Anspruchsbegründung nur noch einen Antrag über 340.350,36 € entsprechend ihrem Saldo in der Forderungsaufstellung formuliert. Dem mögen weitere Aufrechnungen vorausgegangen sein, die allerdings weder vorgetragen noch den klägerseits vorgelegten Unterlagen, insbesondere nicht der Forderungsaufstellung zu entnehmen sind. 2. Den Forderungen der Klägerin aus ihren Rechnungen Nrn. RG31800235 und RG31800243 fehlt es jedoch auch an einem wirksamen Anspruchsgrund. Die Klägerin kann sich hierzu nicht mit Erfolg auf die Mitteilung des unabhängigen Dritten in Verbindung mit §§ 1 S. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 5 MCV stützen, da die Ermittlung der Vertragsmengenanteile auf einem kartellrechtswidrigen Verfahren beruht. Die im Tatbestand zitierten Verfahrensbestimmungen in § 3 (1) Abs. 2 MCV sowie in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 3 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsrichtlinie sind gemäß §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB nichtig. Das gilt gleichermaßen für die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 6 MCV. a) Die klägerseits geltend gemachten Forderungen aus den Rechnungen Nr. RG31800235 vom 13.06.2018 und Nr. RG31800243 vom 21.06.2018 wurden ausweislich der Schreiben des unabhängigen Dritten vom 26. und 30.05.2018 auf der Grundlage des MCV vom 27.07.2015 in der Fassung vom 11.03.2016 ermittelt. Insofern kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vorbringen der Klägerin für die Ermittlung der Vertragsmengenanteile im Leistungsjahr 2017 der MCV in der Fassung vom 27.07.2015 maßgeblich ist; er fand ausweislich der Schreiben des unabhängigen Dritten jedenfalls keine Anwendung. Unabhängig davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die von ihr überreichte Fassung vom 11.03.2016 durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss der Systembetreiber und der Gemeinsam Stelle gebilligt worden ist. b) Der MCV stellt gemäß § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf dem bundesweiten Markt der Erfassung von Verpackungsmüll im Sinne der VerpackV dar. Zudem entfaltet er wettbewerbsbeschränkende Wirkungen auf dem Markt der von den Systembetreibern angebotenen Lizenzierungsleistungen. aa) Die nach § 6 Abs. 3 S. 3 VerpackV erlaubte Koordination der Systembetreiber bei der Organisation ihrer Verpflichtung zur flächendeckenden Erfassung von Verpackungsmüll beinhaltet eine Kartellabsprache mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung auf dem Nachfragemarkt der Erfassungsdienstleistungen. Der Betrieb einer einzigen, gemeinsamen Erfassungsinfrastruktur führt ohne weiteres zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung. Die grundsätzlich als Konkurrenten in diesem Markt fungierenden Systembetreiber sind infolge der Kooperation, die sie in Wahrnehmung der nach § 6 Abs. 3 S. 3 VerpackV eröffneten Möglichkeit eingegangen sind, darin beschränkt, eigenständig und zu eigenen Bedingungen diese Leistungen nachzufragen. bb) Auf diese Regelung setzt wegen der wirtschaftlichen Folge einer Vergemeinschaftung der für die Erfassungsdienstleistungen anfallenden Kosten die Bestimmung in § 6 Abs. 7 VerpackV auf. Sie führt allerdings, wie die Kammer bereits im Hinweisbeschluss vom 01.03.2019 ausgeführt hat, zu keiner vollständigen Einschränkung der Handlungsfreiheit, welche den Systembetreibern in Bezug auf die Abwicklung, namentlich des Einsammelns, Sortierens und Verwertens der verschiedenen Müllfraktionen sowie letztlich der Kostenverteilung zusteht. Die staatliche (nicht gesetzliche) Regelung schafft lediglich einen rechtlichen Rahmen für die Verhaltenskoordinierung der Systembetreiber, mit der Folge, dass die auf dieser Basis stattfindende Umsetzung der Abstimmung durch Unternehmen weiterhin grundsätzlich dem Kartellverbot unterliegt, sofern es sich nicht um eine zwangsläufig aus der Anordnung des Verordnungsgebers folgende Regelung handelt. Kartellrechtsneutral sind demzufolge nur die im Mengenclearingvertrag niedergelegten, zur Durchführung der Koordinierung unerlässlichen Konzepte und Bestimmungen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2014, Az. VI-O (Kart) 18/13, Rn. 36 ff.; Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 2, 4). Der Ermessensspielraum und damit der Anwendungsbereich für § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV im Bereich der finanziellen Abwicklung der vergemeinschafteten Erfassungskosten ist durch die Regelung in § 6 Abs. 7 VerpackV weit gefasst, die notwendigen, von § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommenen Regelungen beschränken sich auf die in § 6 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 VerpackV niedergelegten Verpflichtungen. cc) In seiner rechtlichen Einordnung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung folgt der MCV der Vereinbarung der beteiligten Systeme über den koordinierten Betrieb einer gemeinsamen Erfassungsstruktur; er nimmt als deren wirtschaftliche Folge hieran teil. Eine hiervon abgekoppelte Beurteilung ist ungeachtet der vertraglich getrennten Regelung nicht angebracht. Unabhängig davon ist der MCV auch deswegen nicht wettbewerbsneutral, weil er in nicht unerheblichem Umfang zu einer Vergemeinschaftung der Erfassungskosten führt, indem die Gesamtkosten gemäß § 5 nach einem Schlüssel aufgeteilt werden, der auf einer gemeinsamen Ermittlung der Marktanteile entsprechend den durchgeführten Lizenzierungen beruht. Eine Vergemeinschaftung von Kostenblöcken hat regelmäßig wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Nachfragemarkt (vgl. dazu Hambourg, Abfallrechtliche Produktverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte: Anforderungen, Rechtsfolgenrisiken und Compliance-Organisation der Gerätehersteller, S. 160; Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 4). Insofern unterscheidet sich der MCV von der Vereinbarung zum BDE-Zertifikat, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.10.2014, Az. VI-O (Kart) 18/13, Rn. 35 ff., gewesen ist. dd) Ebenso berührt der MCV den Anbieterwettbewerb der Systembetreiber auf dem Markt ihrer Lizenzierungsleistungen (vgl. zur Marktabgrenzung Sektoruntersuchung, S. 28, ferner 67 ff.). Durch die Vergemeinschaftung der Erfassungskosten werden die Systembetreiber in Bezug auf einen wesentlichen Faktor ihrer Angebotskalkulation beschränkt. ee) Diese Wettbewerbsbeschränkung ist auch spürbar, da sie den gesamten – räumlich auf Deutschland begrenzten – Markt erfasst (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 4). c) Die Voraussetzungen für eine Freistellung der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV sind jedenfalls in Bezug auf das streitgegenständliche Jahr 2017 nicht feststellbar. aa) Unbestreitbar bestehen durch die Koordination der Erfassung des Verpackungsmülls allerdings erhebliche Effizienzgewinne und damit eine Entlastung der Verbraucher von den Entsorgungskosten. Allerdings erreichen diese nicht zwingend das klägerseits genannte Volumen von 50,00 € je Haushalt und Jahr. Soweit die Klägerin sich hierzu auf den Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung duale Systeme des Bundeskartellamts aus Dezember 2012 (S. 7, 63 ff.) beruft, ist dessen Aussage im Kontext der Darstellung sämtlicher Wohlfahrtseffekte der Öffnung des Wettbewerbs auf dem Markt der Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsmüll zu sehen. Effizienzgewinne sind beispielsweise in erheblichem Umfang auch auf einen durch die Wettbewerbsöffnung ausgelösten Innovationsschub bei der Sortiertechnik zurückzuführen. Insoweit hat die moderne Trenntechnik nicht nur zu einer Kostensenkung, sondern auch zu einer höheren Trenntiefe und damit besseren sowie umfangreicheren Verwertung des Verpackungsmülls geführt (Sektoruntersuchung, S. 7, 37 ff., 42 f.), und zwar ungeachtet der gegenläufigen Auswirkungen durch die Einführung und Erweiterung der Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen (Sektoruntersuchung, S. 30, 35 ff.). Auch der Bieterwettbewerb, welcher sich im Bereich der Entsorgungskosten ab 2004 entwickelte, führte zu einer Reduktion der Entsorgungskosten (Sektoruntersuchung, S. 41 f.) Hierbei handelt es sich jeweils um Effizienzgewinne, die ausschließlich oder überwiegend in denjenigen Bereichen eingetreten sind, welche die Systembetreiber selbstständig sowie unabhängig voneinander organisieren. Für die Beurteilung der Wohlfahrtseffekte aus dem MCV ist dagegen allein auf dessen Regelungsgegenstand, namentlich die Kosten der gemeinschaftlich organisierten Erfassungsdienstleistungen abzustellen. Hierzu hat das Bundeskartellamt in seiner Sektoruntersuchung (S. 46) eine anteilige Reduktion um 44 % festgestellt, im Vergleich dazu für den Bereich der Sortierung und Verwertung eine anteilige Reduktion von 76 %. Mit einem Volumen von 517 Mio. € an der Gesamtkostensumme von 824 Mio. € stellen die Erfassungskosten zudem den größten Kostenblock der gesamten Entsorgung dar (vgl. auch Sektoruntersuchung, S. 71). Die klägerseits ins Feld geführte Kostenersparnis von 50,00 €/Haushalt entfällt unter Berücksichtigung der Werte in der Tabelle auf S. 46 der Sektoruntersuchung daher nur mit einem deutlich geringeren Anteil auf die Koordination der Erfassungsdienstleistungen. bb) Der solchermaßen dennoch dem Verbraucher verbleibende Vorteil der gemeinschaftlichen Organisation von Erfassungsdienstleistungen muss, soweit der MCV betroffen ist, allerdings gleichermaßen adäquat auf diesen zurückzuführen sein. Der MCV hat sich deswegen nicht nur auf das zur Regelung der Kostenverteilung Unerlässliche zu beschränken, sondern auch eine verursachungsgerechte Verteilung sicherzustellen, durch die wiederum eine angemessene Beteiligung der Verbraucher bewirkt wird. Nicht von der Freistellung erfasst sind damit überschießende Tendenzen bzw. ineffiziente, nicht zielführende Verteilungstechniken. Eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten ist mit dem in § 5 MCV niedergelegten Konzept der Aufteilung nach dem Umfang der von den Systembetreibern lizenzierten Mengen und hieraus ermittelten Marktanteilen zwar grundsätzlich angelegt, allerdings ist die Ausgestaltung, auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2016 vorgenommenen Änderungen geeignet, Verschiebungen herbeizuführen. Die Kammer hat hierzu im Hinweisbeschluss vom 01.03.2019 bereits ausgeführt, dass die Regelungen zu den Mengenmeldungen an die Gemeinsame Stelle, zu deren Prüfung durch die System-Wirtschaftsprüfer und letztlich zu deren Verarbeitung durch den unabhängigen Dritten zwar dem Ziel dienen, eine verursachungsgerechte Verteilung der anfallenden Kosten im Rahmen eines Geheimwettbewerbs sicherzustellen; Zweifel seien allerdings in Bezug auf die Beurteilung angebracht, ob sie auch im Ansatz dazu geeignet sind. Diese Zweifel vermochte die Klägerin auch durch ihre ergänzenden Ausführungen nicht auszuräumen. Vielmehr gelangt die Kammer zum gegenteiligen Ergebnis. aaa) Regelungen sind nicht kartellrechtswidrig, soweit eine Übereinstimmung zwischen den Mengenmeldungen der Systembetreiber an den DIHK im Rahmen der Vollständigkeitserklärung einerseits und den Mengenmeldungen an die Gemeinsame Stelle zum Zweck des Clearings andererseits sichergestellt ist (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 4). Festzustellen sind jedoch unstreitig Mengendifferenzen, die entgegen der Auffassung der Klägerin durch keinen der von ihr angeführten Umstände zu erklären sind. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Vollständigkeitserklärungen der Inverkehrbringer gemäß § 10 Abs. 1, 2 VerpackV wegen der in § 10 Abs. 4 S. 2 VerpackV geregelten Erheblichkeitsschwelle zwangsläufig nicht sämtliche lizenzierten Verpackungsmengen erfassen, vermag dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst würde dies nicht erklären, warum die Meldungen an die DIHK höhere Werte erbringen als diejenigen an die Clearingstelle; es müsste nach der Logik der Klägerin genau umgekehrt sein. Darüber hinaus betrifft die aufgezeigte Differenz nicht die Vollständigkeitserklärungen der Inverkehrbringer, sondern diejenigen, welche die Systembetreiber gemäß § 10 Abs. 6 VerpackV nach Maßgabe des § 2 VerpackV an die DIHK zu richten haben und auf die der MCV in seiner Fassung vom 11.03.2016 beispielsweise in § 3 (1) Abs. 3 abstellt. Insoweit gilt § 10 Abs. 4 S. 2 VerpackV nicht; die Angaben, welche im Rahmen beider Mengenmeldungen erforderlich sind, stimmen inhaltlich überein. Nicht zuletzt bliebe durch die Argumentation der Klägerin ungeklärt, weshalb die Mengendifferenz in der kostenintensiven Fraktion der Leichtverpackungen besonders groß ist, wie die eigene Tabelle der Klägerin im Schriftsatz vom 31.05.2019, Seite 7, erweist. Dass gerade die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 VerpackV liegenden Inverkehrbringer besonders viele Leichtverpackungen, insbesondere in dem aufgezeigten Differenzvolumen, in den Verkehr bringen, ist weder erklärt noch sonst ersichtlich. Auf der Hand liegt vielmehr die Erklärung, dass die Lizenzierung von Leichtverpackungen besonders kostenintensiv ist und demzufolge gerade in diesem Bereich Anreize bestehen, sie zu umgehen. Des Weiteren legt der Befund nahe, dass die klägerseits so bezeichneten Geschäftsmodelle Grund für die ungleichgewichtigen Volumina der Abweichung in den einzelnen Materialfraktionen sind. So werden Zuweisungen zu anderen Verpackungsarten als Hauptgrund für die Abweichung zwischen den DIHK-Zahlen und den an die Clearingstelle gemeldeten Zahlen angesehen (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 4). Zu Unrecht stellt die Klägerin eine Vergleichbarkeit der Mengenmeldungen an die DIHK mit den Ist-Mengenmeldungen an die Clearingstelle zudem deswegen in Frage, weil diese Meldungen ihrer Darstellung nach jeweils unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten. Der jeweilige Zweck ist für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieser Meldungen der Systembetreiber irrelevant. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, nach welchen Regeln die Meldungen zu erstellen sind; insoweit besteht allerdings Identität und damit auch Vergleichbarkeit der daraus resultierenden Zahlen. Auch der Verweis der Klägerin auf Abzüge wegen Bruchs und Verderbs oder wegen der Verbringung von Waren ins Ausland geht, worauf die Kammer bereits hingewiesen hat, schon deswegen fehl, weil es sich bei den Informationen, welche die Systembetreiber gemäß §§ 10 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 2 VerpackV zu hinterlegen haben, um exakt dieselben Angaben handelt, die der Clearingstelle zu übermitteln sind. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der LAGA-Mitteilung Nr. 37, da im Anschluss an die klägerseits zitierte Textstelle auf Seite 21, wonach Mengenabzüge für Verderb oder Bruch zulässig sind, im weiteren Kontext klargestellt wird, dass „dies sowohl die Mengenangaben in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 als auch die Mengenangaben in den Meldungen an die Clearingstelle betrifft“, wobei die LAGA von einer Identität der Anforderungen an die Mengenmeldungen gemäß § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 6 VerpackV ausgeht, wie dies aus dem Absatz davor hervorgeht. Sodann wird im Nachgang die logische Schlussfolgerung gezogen, dass die im VE-Register hinterlegten Mengenangaben den Mengenmeldungen an die Clearingstelle und den in den Mengenstromnachweisen zugrundegelegten Lizenzmengen entsprechen müssen. Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit solche Abzüge überhaupt gerechtfertigt sind. Ohne Erfolg versucht die Klägerin ferner eine Erklärung für die Differenzen unter Hinweis darauf zu liefern, dass diese Abzüge wegen Bruchs und Verderbs von einigen Systembetreibern nicht bereits bei der Meldung an die DIHK, sondern erst im Rahmen des Mengenclearings gemacht worden sein mochten. Dieses Vorgehen habe ihnen freigestanden, weshalb es sich um keine fehlerhaften Mengenmeldungen handele. Warum ein solcher Unterschied zwischen den Mengenmeldungen hätte gemacht werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Schon gar nicht zu verstehen wäre, weshalb er insbesondere in der Fraktion der Leichtverpackungen hätte Platz greifen sollen. Allenfalls erklärlich wäre dies vor dem Hintergrund, dass die angeblich berechtigten Abzüge im Rahmen der Vollständigkeitserklärungen an die DIHK von den Systembetreibern nicht vorgenommen wurden, um im Rahmen des Mengenstromnachweises die notwendige Recyclingquote zu erfüllen und nicht ihre Erlaubnis zu riskieren. Ebenso möglich wäre allerdings die Motivation, unberechtigte Abzüge nicht in die Vollständigkeitserklärungen einfließen zu lassen, um damit nicht aufzufallen, wohl aber in die Meldungen an die Clearingstelle, da insoweit, wie noch auszuführen sein wird, die Gefahr einer Entdeckung und vor allem daraus resultierender negativer Konsequenzen nicht in gleichem Maße bestanden. Jede dieser Möglichkeiten bewegt sich allerdings im Bereich der Spekulation. Nachvollziehbar erklärt hat die Klägerin die Differenz in den Mengenmeldungen damit nicht. Ebenso wenig kann die in § 9 Abs. 7 MCV getroffene Altvertragsregelung als Erklärung für die Mengendifferenzen herhalten. Diese hatte im Jahr 2017 ohnehin nur noch Bedeutung für Verträge mit sog. Dritten, bei denen es sich um Makler und Handelsunternehmen handelt; das Volumen der Mengendifferenzen wird damit schon nicht plausibilisiert. Unabhängig davon leuchtet es nicht ein, weshalb es hierdurch zu Unterschieden in den Mengenmeldungen kommen sollte. Der vereinbarte Bestandsschutz bezieht sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht auf Regelungen zu Mengenabzügen u.s.w., insbesondere erlaubt er entgegen ihrer Annahme keine Ausnahmen vom notwendigen Inhalt der Meldungen. Vielmehr wurde eine Übergangsregelung allein im Hinblick auf die unter § 9 Abs. 1 und 2 MCV vereinbarte und in § 9 Abs. 3 MCV auf Vertragspartner der Systembetreiber erweiterte Regelung zur Einschaltung von System-Wirtschaftsprüfern bei der Prüfung der an die Clearingstelle gerichteten Mengenmeldungen getroffen. Denn die Übergangsregelung zu Altverträgen mit Dritten betraf gemäß § 9 Abs. 7 MCV ausschließlich die Verpflichtung der Systembetreiber, ihre Verträge mit Dritten zum frühestmöglichen Termin entsprechend § 9 Abs. 3 anzupassen, also sicherzustellen, dass die Mengenmeldungen ebenfalls von einem System-Wirtschaftsprüfer aus dem Pool geprüft und bestätigt werden. Ferner betraf sie die in § 9 Abs. 4 bis 6 hieran anknüpfenden Folgeregelungen. Auch diese befassen sich ausschließlich mit der Prüfung durch den System-Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Übergangsregelung gemäß 9 Abs. 7 MCV für Altverträge mit Dritten beschränkt wurde. Diese übergangsweise Einschränkung vermochte allein einen qualitativen Unterschied in der Kontrolle und der Kontrolldichte herbeizuführen; daraus konnten – abgesehen vom Fall des Missbrauchs – indes keine Abweichungen in Mengendeklarationen resultieren, die sich nach den Maßgaben der VerpackV zu richten hatten. Jedenfalls ist der Altvertragsregelung nicht zu entnehmen, dass auch etwaige praktizierte Mengenabzüge fortlaufend zu tolerieren seien, dies zudem einseitig zu Gunsten der sog. Dritten. Die vorstehenden Ausführungen stehen auch der klägerseits geäußerten Ansicht entgegen, der Ergänzungsvereinbarung, insbesondere der darin geregelten quantitativen Deckelung hätte es nicht bedurft, wenn die Vertragsparteien nicht davon ausgegangen wären, dass es aufgrund der Altvertragsregelung für den Übergangszeitraum unterschiedliche Maßstäbe bei den Mengenmeldungen gebe. Die Ergänzungsvereinbarung diente allein dazu, die Geltung von Altverträgen mit Dritten, deren Regelungen noch nicht auf die Vereinbarungen zur Prüfung durch einen System-Wirtschaftsprüfer aus dem Pool umgestellt waren, in zeitlicher Hinsicht sowie in ihrem Volumen zu begrenzen. Insbesondere knüpft die Deckelung des Vertragsvolumens an die Ist-Mengenmeldungen, so dass ein Anreiz für die von den Systembetreibern unter Vertrag genommenen Dritten bestand, diese (zusätzlich) möglichst gering zu halten. Dies kann allerdings nicht Zweck der Ergänzungsvereinbarung gewesen sein. Jedenfalls aber gilt: Für die Inhalte der Mengenmeldungen als solche bedurfte es keiner Umstellung und gab es demzufolge keine Altvertragsregelung, die durch die Ergänzungsvereinbarung hätte begrenzt werden müssen. Die Mengenmeldungen waren an den Vorgaben des Verordnungsgebers auszurichten; eine Privilegierung der sog. Dritten oder sonstiger Meldepflichtiger im Hinblick auf die Vornahme von Abzügen bzw. vergleichbarer Vorgehensweisen wurde hierdurch nicht toleriert, auch nicht für einen Übergangszeitraum oder in bestimmten Volumina. Allerdings erweisen die Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie das Zahlenwerk die von einigen Systembetreibern im streitgegenständlichen Zeitraum vertretene Auslegung der Bestimmung dahingehend, sie erlaube eine – für bestimmte Gruppen privilegierte – Fortsetzung abweichender Mengenmeldungen, gegebenenfalls auf der Grundlage bislang praktizierter Abzugstechniken. Eine solche rechtliche Einordnung von § 9 Abs. 7 MCV hat zur Folge, dass keine verursachungsgerechte Verteilung stattfindet, weil keine einheitliche Prüftiefe für alle Mengenmeldungen gewährleistet ist und damit zudem eine unterschiedliche Behandlung von gemeldeten Mengen in Kauf genommen wird. Bei einem solchen, durch die unstreitigen Mengenabweichungen untermauerten Verständnis der Altvertragsregelung liegt, auch in ihrer Fassung durch die Ergänzungsvereinbarung 2016, ein Instrument vor, welches ein funktionierendes Clearing in dem Sinne, dass es eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten gewährleistet, in Frage stellt (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 3 ff.). bbb) Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der weiteren, von der Kammer mit Beschluss vom 01.03.2019 bereits angesprochenen Unzulänglichkeiten des Clearingprozesses. Die Vertragsparteien haben insoweit nicht genügend unternommen, um die Probleme abzustellen, die auch nach Modifikation der Prüfung von Mengenmeldungen durch System-Wirtschaftsprüfer im Jahr 2016 offenbar geworden sind. Wie bereits im Beschluss vom 01.03.2019 ausgeführt, stellt die Kammer in Rechnung, dass die missbräuchliche Ausnutzung eines Systems durch einzelne Systembetreiber noch nicht ohne weiteres zu der Annahme führt, bereits die im MCV liegende Abstimmung der Systembetreiber als solche sei auf derartige Verhaltensweisen angelegt oder nehme solche in Kauf. Indes erweist sich der MCV in den eingangs zitierten Bestimmungen als konzeptionell unzulänglich, auch soweit es über die Altvertragsregelung hinausgehend an einem funktionierenden Verfahren fehlt, eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten im Geheimwettbewerb sicherzustellen. Hierbei hat, wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 01.03.2019 ausgeführt, die Prüfung der Mengenmeldungen durch den System-Wirtschaftsprüfer eine zentrale Bedeutung. Es handelt sich um das einzige potenziell funktionale Korrektiv, da im Übrigen die Möglichkeiten der Systembetreiber, Mengenmeldungen ihrer Konkurrenten zu überprüfen sowie (schieds-) gerichtlich dagegen anzugehen, praktisch nicht bestehen und hieraus ein hohes Missbrauchspotenzial resultiert (ebenso schon Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 4 f.). Die erheblich beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten der Systembetreiber legen die jüngsten Entscheidungen des durch die Systembetreiber eingerichteten Schiedsgerichts vom 27.04.2018 sowie des OLG Köln vom 23.05. und 08.07.2019, Az. 18 U 23/18, in aller Deutlichkeit offen. Sie lassen erkennen, dass aufgrund der Regelungen in § 10 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 6 MCV gegen missbräuchliche Verhaltensweisen faktisch kein Rechtsschutz gewährleistet ist. Schon der Umstand, dass Systembetreiber eine schiedsgerichtliche Entscheidung lediglich wegen Streitigkeiten zwischen ihnen und dem System-Wirtschaftsprüfer herbeiführen können, lässt gerade solche Auseinandersetzungen außen vor, die das Handling des System-Wirtschaftsprüfers gegenüber anderen Systembetreibern betreffen. Jedenfalls der umfassende Ausschluss des § 319 BGB in § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 2 MCV reduziert die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Systembetreiber auf ein unwesentliches Minimum. Wie der vor der Kammer verhandelte Fall 90 O 61/16 zeigt, ist es nicht zuletzt vom Zufall abhängig, ob etwas herauskommt, das einen Ansatz für gerichtliche Interessenwahrnehmung im verbliebenen Rahmen der Rechtsschutzmöglichkeiten hergibt. Dass dies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinzunehmen ist, ändert an diesem Befund nichts; denn rechtsstaatliche Garantien können nur dort greifen, wo die Parteien deren Wahrnehmung nicht ausschließen. Hierzu sind sie im Rahmen der Privatautonomie befugt, es sei denn, dies berührt die Beurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 1 GWB bzw. des Artikels 101 Abs. 3 AEUV und führt dazu, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist auszugehen, wenn infolge faktisch fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten in Verbindung mit einer unzulänglichen Regelung zur Überprüfung von Mengenmeldungen eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten nicht sichergestellt ist. Wie die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 01.03.2019 ausgeführt hat, stellen die aufgezeigten, unter den Regelungen des MCV bei deren vertragsgemäßer Beachtung an sich unerklärlichen Entwicklungen zunächst lediglich ein Indiz für die Unzulänglichkeit der Vereinbarungen dar. Dieser Befund korrespondiert allerdings mit Regelungen, die naheliegende Ursache für eine solche Entwicklung sind. Das gilt insbesondere für die Regelungen in § 3 (1) Abs. 2 MCV sowie der Prüfungsrichtlinie, namentlich unter Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 3 Abs. 1 bis 3, wobei es in diesem Kontext nicht darauf ankommt, welche Version der Prüfungsrichtlinie (2015 oder 2016) zugrundegelegt wird. Entgegen der klägerseitigen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 ist darin keine vollständige Prüfung der Angaben des Systembetreibers anhand sämtlicher hierzu verfügbaren Unterlagen vorgesehen. Mitnichten werden alle Kundenverträge darauf überprüft, ob den Mengenmeldungen korrekte Verfahren bzw. Annahmen zugrundeliegen. Vielmehr kann sich der System-Wirtschaftsprüfer gemäß Ziff. 3 Abs. 1 der Prüfungsrichtlinie bezüglich des Umfangs der auszuhändigen Unterlagen auf eine Stichprobe beschränken. Daraus allein ergibt sich bereits, dass auch die Überprüfung der Unterlagen, insbesondere der in Ziff. 3 Abs. 1.4 erwähnten Kundenverträge und sonstigen Abrechnungsunterlagen sowie der in Ziff. 3 Abs. 1.5 bis 1.7 erwähnten Zusammenstellungen zu rechnerischen Herleitungen nur stichprobenartig erfolgt, mögen sie auch vollständig angefordert worden sein und vorgelegen haben. Dementsprechend ist in Ziff. 3 Abs. 3 ausdrücklich niedergelegt, dass sich der System-Wirtschaftsprüfer auf repräsentative Stichproben beschränken kann, um insbesondere die für die Mengenermittlung wesentlichen Maßgaben gemäß Ziff. 3 Abs. 3.1 bis 3.8 zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Anforderung sämtlicher Unterlagen durch den System-Wirtschaftsprüfer und deren Vorlage durch die Systembetreiber in diesem Kontext keinen Mehrwert. Es ist auch nicht vorgesehen, dass der System-Wirtschaftsprüfer überhaupt eine Vollständigkeitsprüfung durchführt; vielmehr ändert sich an dem Umstand, dass Stichproben nur zu begrenzten Erkenntnissen führen können, auch durch die vollständige Vorlage sämtlicher Unterlagen nichts. Unabhängig davon ist in keiner Weise formuliert, in welchem Umfang Stichproben vorzunehmen sind; „repräsentativ“ ist dehnbar. Auch die Regelungen in § 3 (1) Abs. 2 MCV sowie Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Prüfungsrichtlinie lassen dem System-Wirtschaftsprüfer Spielräume. Soweit die Klägerin sich auf die schiedsgerichtliche Kontrolle des System-Wirtschaftsprüfers gemäß § 10 MCV beruft, kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden; da die Systembetreiber keinen Einblick in die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei den jeweils anderen Systembetreibern haben und die Regelung ohnehin nur eine Beanstandung durch denjenigen Systembetreiber vorsieht, der den System-Wirtschaftsgüter beauftragt hat, ist eine effiziente Kontrolle praktisch nicht vorhanden. Dass entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 dennoch sämtliche Kundenverträge vom System-Wirtschaftsprüfer überprüft würden, kann angesichts des in Rede stehenden Volumens bezweifelt werden und ist jedenfalls unsubstantiiert. Die Kammer vermag dies zudem vor dem Hintergrund ihrer Erkenntnisse aus dem Rechtstreit 90 O 61/16 nicht nachzuvollziehen; auf die veröffentlichen Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Hiernach hatten offensichtlich unzulängliche und – so auch die Klägerin – vertragswidrige Kundenverträge sowie fehlerhafte Mengenmeldungen die Prüfung durch den System-Wirtschaftsprüfer passiert. Zudem verdeutlicht einer der darin aufgezeigten Beispielsfälle, weshalb Mengendifferenzen gerade im kostensensiblen Bereich der Leichtverpackungen aufgetreten sind. Soweit die Klägerin darauf verweist, gerade im Fall der Systembetreiberin F habe sich anhand der Beanstandungen durch den System-Wirtschaftsprüfer gezeigt, dass die im MCV vorgesehene Regelung funktioniere, verkennt sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Reaktion auf das Urteil der Kammer im Rechtsstreit 90 O 61/16 handelte, in dem der Grund für diese späteren bzw. nachgeholten Beanstandungen aufgezeigt wurde. Bei der Erstprüfung durch den Wirtschaftsprüfer wurden diese Beanstandungen gerade nicht erhoben. Unzulänglichkeiten bei der Prüfung durch die System-Wirtschaftsprüfer hat auch die seit dem 01.01.2019 durch das VerpackG eingesetzte Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anhand der Vollständigkeitserklärungen für 2018 festgestellt und deswegen nicht nur ca. 2000 Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Inverkehrbringer eingeleitet, sondern auch angekündigt, die Prüfer von Vollständigkeitserklärungen ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen, da Defizite in der Anwendung der von der ZSVR veröffentlichen Prüfungsleitlinien festgestellt wurden (Pressemitteilung der ZSVR vom 26.06.2019 „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt alle Weichen zum Vollzug“). Dieser Befund – selbst nach Einrichtung der neuen Instrumentarien aufgrund des VerpackG – erweist die beschränkte Verlässlichkeit des Clearingsystems. Wäre die Prüfung durch die System-Wirtschaftsprüfer ihrem Anspruch gerecht geworden, so hätte es auch keiner Nacherklärungen bezüglich teilweise bereits lange zurückliegender Zeiträume in erheblichem Umfang bedurft. Beispielhaft kann hierzu auf die als Anlage K 19 von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung über ihre eigenen Nachdeklarationen angeführt werden, welche – am 15.05.2018 ausgestellt – Zeiträume ab 2014 bis 2016 betreffen und im Übrigen nicht belegen, was die Klägerin hierzu ausführt, dass sämtliche ihrer Mengenmeldungen im streitgegenständlichen Zeitraum 2017 vom System-Wirtschaftsprüfer unbeanstandet geblieben seien. Jedenfalls aber fallen Nachdeklarationen, die ihre Ursache allein in einer Fehlkalkulation der prognostizierten Lizenzmengen im Laufe eines Jahres haben, spätestens im Folgejahr an, da sie dann aufgrund der vorzunehmenden Jahresmeldungen auffallen müssen. Spätere Nachdeklarationen wie die von der Klägerin als Anlage K 19 vorgelegten dürften, wenn das System des MCV funktionierte, in dieser Form nicht vorkommen. ccc) Derartige Entwicklungen müssen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend durch Vorgaben wie Beschränkungen oder Ausschlüsse hinsichtlich der einem Systembetreiber offenstehenden Wettbewerbsparameter eingehegt werden. Diese würden zudem ihrerseits eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen (Sektoruntersuchung, S. 105). Vielmehr mögen Stellschrauben im Bereich der Überprüfung durch die System-Wirtschaftsprüfer oder im Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten betätigt werden, ohne dass die Kammer diesbezüglich eine Festlegung zu treffen hat. Vielmehr genügt es festzustellen, dass die Prüfungsvorgaben, wie sie in den beanstandeten Bestimmungen festgelegt sind, in Verbindung mit den beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten keine verursachungsgerechte Verteilung sicherstellen. ddd) Entgegen der Darstellung der Klägerin sind die für das Jahr 2017 festgestellten Mengendifferenzen auch keineswegs zu vernachlässigen oder mit kleineren Ungenauigkeiten im Meldeprozess zu erklären, sondern weiterhin signifikant. Wie die klägerseits mit Schriftsatz vom 31.05.2019, Seite 7, übermittelte Tabelle offenbart, veränderten sich die Abweichungen in der Zeit von 2015 bis 2017 zwar kontinuierlich, so dass sie zuletzt auf einen Anteil von insgesamt ca. 2,1 % über alle Materialfraktionen hinweg sanken; allerdings zeigen sich erhebliche Unterschiede bei einer Einzelbetrachtung der Materialfraktionen. Insoweit ist festzustellen, dass die Differenz im Bereich der Leichtverpackungen nicht annähernd vergleichbar gesunken ist wie im Bereich PPK und Glas. Hiermit erweist sich in besonderem Maße, dass ein funktionierendes Mengenclearing auch durch die Einrichtung der Prüfung durch System-Wirtschaftsprüfer in der mit dem MCV vorliegenden Form nicht gewährleistet ist. Dies wird insbesondere durch die Relevanz der Leichtverpackungen im Kostengefüge der Systembetreiber deutlich. Auf Leichtverpackungen entfallen ca. 80 % der Kosten bzw. Umsätze der dualen Systeme (Sektoruntersuchung, S. 14); sie stellen den weitaus bedeutendsten Kostenblock im Bereich der Erfassungsdienstleistungen dar (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 3). Naturgemäß bergen Mengenmeldungen in diesem Bereich deswegen ein besonderes Missbrauchspotenzial. Die ausweislich der Tabelle der Klägerin im Jahr 2017 zu verzeichnende Differenz in diesem Bereich erreicht mit 66.951 t entsprechend dem Preis von 565,95 €/Tonne, der sich aus Anlage K 3 ergibt, ein Volumen von 37.890.981,40 €. Dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten bei einem solchen Umfang der Abweichung insbesondere dann in Frage steht, wenn die Differenz nicht von allen Systembetreibern gleichermaßen, sondern nur von einzelnen verursacht wurde, liegt auf der Hand. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.03.2019 auch bereits die potentiellen Konsequenzen einer ungleichmäßigen Kostenverteilung für den Wettbewerb, namentlich für die Effizienzgewinne auf Seiten der Verbraucher aufgezeigt. Hierbei kann dahinstehen, in welchem Umfang konkret Verschiebungen in der Preisbildung der Systembetreiber und nachfolgend ihrer Verbraucher eingetreten sind. Unbestreitbar stellt die Gesamtlizenzmenge in der Preisfindung der Systembetreiber eine wichtige Kalkulationsgröße dar (Sektoruntersuchung, Seite 48, 51). eee) Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass eine Freistellung jedenfalls deswegen nicht versagt werden könne, weil dies zu einem vertragslosen Zustand führe, der eine destabilisierende Wirkung für das gesamte System haben könnte, kann dem für eine rückwirkende Beurteilung der Rechtslage, wie sie vorliegend hinsichtlich des Jahres 2017 ansteht, nicht gefolgt werden. Das erkennt die Klägerin in anderem Kontext (Schriftsatz vom 18.08.2020, Seite 12) auch an, indem sie dort ausführt, dass die Feststellung einer Nichtigkeit des MCV keine Wirkung für die Zukunft mehr habe. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb nicht im Nachhinein eine neue, den Anforderungen an § 2 GWB entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der durch die Kammer beanstandeten Bestimmungen getroffen werden kann. Es würde genügen, die Ist-Mengenmeldungen anhand effizienter und belastbarer Prüfungsregelungen, gegebenenfalls abgesichert durch valide Rechtsbehelfe, erneut zu bewerten und gegebenenfalls Korrekturen in der Zuweisung von Mengenanteilen vorzunehmen. Die Systembetreiber haben in der Vergangenheit schon gezeigt, dass sie einer nachträglich in erheblichem Umfang veränderten Situation durch zusätzliche Vereinbarungen Rechnung tragen konnten, so im Jahr 2014 angesichts der eingetretenen Unterfinanzierung des Dualen Systems und im Jahr 2019 im Hinblick auf die Insolvenz des Systembetreibers F. Wenn man allerdings nichtsdestotrotz dem von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt einer etwaigen Destabilisierung des Systems durch die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit des MCV folgte, wäre andererseits in Rechnung zu stellen, welche Konsequenzen die Duldung einer Verfahrensweise hätte, die keine verursachungsgerechte Verteilung sicherstellt, jedenfalls nicht innerhalb des vorgesehenen zeitlichen Rahmens. Einerseits ist eine daraus – wie im Jahr 2014 – resultierende Unterfinanzierung des privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungssystems die mögliche Folge (Schulze, Aktuelle kartellrechtliche Fragestellungen in Bezug auf Clearingverträge der dualen Systeme, AbfallR 2017, 2). Andererseits kann, wie der Fall des Systembetreibers F zeigt, eine erst spätere umfangreiche Nachlizenzierung zu gravierenden Nachforderungen (dort im Umfang von 20 Mio. €) führen. Diese Gefahr adressiert die Klägerin selbst, allerdings in anderem Kontext (Schriftsatz vom 22.06.2020, S.14), wenn sie ausführt, dass sich durch einen längeren Zeitablauf möglicherweise vertragswidrige Mengenmeldngen längst irreparabel ausgewirkt haben können. Ein solches Resultat steht nicht nur dem – auch klägerseits in den Vordergrund gerückten – Ziel der gewählten Verfahrensweise entgegen, möglichst zügig Klarheit über die Kostenverteilung zu erlangen, sondern birgt auch die Gefahr von Insolvenzen, die letztlich zulasten der übrigen Systembetreiber gehen und das gesamte System destabilisieren können. Dass die Destabilisierung in der Folge durch einen Kraftakt und Verzicht sämtlicher übrigen Systembetreiber ausgeblieben ist, kann zwar als Erfolg verbucht werden, allerdings nicht mit der klägerseits im Schriftsatz vom 21.02.2019, Seite 37, hieraus gezogenen Schlussfolgerung, das System funktioniere. Der Fortbestand des Systems und der Umstand, dass es wiederholt gerettet wurde, besagt nichts über eine dauerhafte und verlässliche Funktionalität im Sinne einer verursachungsgerechten Verteilung. Folglich wäre das Szenario, welches die Klägerin für den Fall der Feststellung einer (teilweisen) Nichtigkeit des MCV aufzeigt, unterstellt es wäre vorliegend ungeachtet dess abgeschlossenen Zeitraums überhaupt von Relevanz, eher dann zu befürchten, wenn die aufgezeigten Unzulänglichkeiten weiterhin hingenommen werden. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, wenn die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung sei bislang durchweg davon ausgegangen, das Mengenclearing sei rechtlich zulässig, funktionsfähig und interessengerecht. Insbesondere zur Funktionsfähigkeit findet sich in den hierzu zitierten Entscheidungen nichts. Diese verhalten sich vielmehr überwiegend zu der Frage, inwieweit Systembetreiber gerichtlich gegen die Mengenzuweisungen des unabhängigen Dritten angehen können. Während die Feststellung einer teilweisen Kartellrechtswidrigkeit des MCV in der Fassung vom 11.03.2016 entgegen der Darstellung der Klägerin nur begrenzte Wirkung hat, wie dies die Klägerin in anderem Kontext selbst betont, können die vorstehend aufgezeigten Folgen des Absehens von einer solchen Feststellung, die alternativ zu würdigen wären, allerdings auch Wirkung für die Zukunft entfalten, indem dies als falsches Signal an die Systembetreiber verstanden wird. Zwar mögen die von der Beklagten selbst als gängige Formen beschriebenen Geschäftsmodelle durch die zwischenzeitliche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Verabschiedung eines VerpackG in dieser Form nicht mehr praktiziert werden können; die Wandlungsfähigkeit, welche die Systembetreiber in der Vergangenheit an den Tag gelegt haben, schließt es allerdings nicht aus, dass auch in der neuen Situation Geschäftsmodelle entwickelt werden, die einer verursachungsgerechten Verteilung der Kosten zuwiderlaufen. d) Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Kartellrechtswidrigkeit des MCV zu berufen. aa) Allerdings kann, wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2020 unter Hinweis auf die einschlägige deutsche und europäische Rechtsprechung bereits ausgeführt hat, entgegen der Auffassung der Beklagten die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung einem hieran Beteiligten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt werden, insbesondere, allerdings nicht ausschließlich, gegenüber Dritten (z.B. BGH „Einspeiseentgelt“, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen KZR 83/13, Rn. 63). Lediglich ein absoluter Ausschluss des Rechtsschutzes für Mitkartellanten oder Regelungen des nationalen Rechts, die auf ein solches Ergebnis hinauslaufen, sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren (EuGH „Courage“, Urteil vom 20.09.2001, RS C-453/99, ECLI:C:2001:465, Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 28 f.). Mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich die Vertragsparteien befunden haben, sowie die Stärke ihrer Verhandlungspositionen und ihr jeweiliges Verhalten können durch die staatlichen Gerichte dagegen Beschränkungen vorgenommen werden, wobei dies vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Kartellant gegen einen anderen Schadensersatzforderungen erhebt (EuGH „Courage“, Urteil vom 20.09.2001, RS C-453/99, ECLI:C:2001:465, Rn. 30 ff.; hierzu sowie zur Diskussion der Problematik insbesondere im Schadensersatzrecht Schwietert, Der effet utile und das Kartellzivilrecht, Die Vorgaben des Unionsrechts bei der Ausgestaltung der Zivilrechtsfolgen des Art. 101 AEUV, Seite 134 ff. m.w.N.). Restriktionen können danach insbesondere aus dem Umstand erwachsen, dass dem Mitkartellanten durch die Berufung auf die Kartellrechtswidrigkeit ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht (EuGH „Courage“, Urteil vom 20.09.2001, RS C-453/99, ECLI:C:2001:465, Rn. 31). Andererseits ist ihm die Berufung auf die Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen Vereinbarung dann nicht verwehrt, wenn er sie unter Zwang oder sonstigen Umständen eingegangen ist, die sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen (EuGH „Courage“, Urteil vom 20.09.2001, RS C-453/99, ECLI:C:2001:465, Rn. 33 ff.). Kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des §§ 242 BGB eine Rolle spielt, ist dagegen die von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2020 in den Vordergrund gestellte Rechtssicherheit. Der Umstand, dass alle Kartellanten in der Vergangenheit auf den Fortbestand ihrer Vereinbarungen vertraut haben, ist irrelevant, da es sich um kein schutzwürdiges Vertrauen handelt. Im Übrigen greifen die Ausführungen der Klägerin zu den Folgen der Feststellung einer Kartellrechtswidrigkeit einzelner Bestimmungen des MCV, wie ausgeführt, in der streitgegenständlichen Fallkonstellation zu weit. bb) Dies vorausgeschickt, ist im Rahmen der zulässigen Anwendung des § 242 BGB vorliegend einerseits in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte durch ihre Berufung auf die Kartellrechtswidrigkeit insofern einen Vorteil erlangt, als sie mit den durch den unabhängigen Dritten ermittelten Ausgleichsforderungen zunächst nicht belastet ist. Allerdings handelt es sich dabei um kein endgültiges Ergebnis; vielmehr werden die Systembetreiber gehalten sein, die Kostenverteilung für das Jahr 2017 erneut unter Anwendung eines Verfahrens vorzunehmen, das eine verursachungsgerechte Aufteilung sicherstellt. Eine dauerhaft ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten ist daher nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin einen weiteren Vorteil der Beklagten darin sieht, dass diese in der Vergangenheit von der Durchführung des Mengenclearings profitiert habe, und dies durch die Umsätze der Beklagten untermauert, greift ihre Argumentation zu kurz, da als Alternativszenario nicht der ersatzlose Fortfall des Mengenclearings zu sehen ist, sondern dessen Funktionalität in Form eine verursachungsgerechten Kostenverteilung. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte möglicherweise noch mehr vom Mengenclearing profitiert hätte. cc) Auch der Gesichtspunkt einer gewissermaßen selbst zu verantwortenden Situation vermag im Ergebnis nicht dazu zu führen, dass einer Berufung auf die Kartellrechtswidrigkeit des MCV der Einwand widersprüchlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Handelns gemäß § 242 BGB entgegensteht. Hierbei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass keiner der Systemtreiber gezwungen werden konnte, der Vereinbarung beizutreten (Sektoruntersuchung, Seite 105) und die Beklagte sich bei den Verhandlungen auch in keiner vergleichsweise schwachen Position befunden hatte; vielmehr verfügte sie unter den Systembetreibern über den größten Marktanteil. Insofern bestand lediglich der mittelbare Zwang für alle Beteiligten einschließlich der Beklagten, rechtzeitig eine Vereinbarung zustandezubringen, um die Freistellung vom Kartellverbot durch verursachungsgerechte Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Hierbei ergab sich allerdings keine Notwendigkeit, den Rechtsschutz für Systembetreiber gegen missbräuchliches Verhalten anderer Systembetreiber in der geschehenen Form einzuschränken und letztlich auf die Durchführung eines Prüfungsverfahrens mit eingeschränkter und wenig praxistauglicher, da nicht im Verhältnis der Systembetreiber untereinander zulässiger Anrufung eines Schiedsgerichts zu reduzieren. Der Gesichtspunkt, welcher unter anderem zu den tragenden Ausführungen in der Schiedsgerichtsentscheidung vom 27.04.2018 gehört, dass die Systembetreiber sich hierauf eingelassen und der Möglichkeit beraubt haben, effizienten Rechtsschutz im Verhältnis zueinander zu erlangen, kann auch im Rahmen der Entscheidung gemäß § 242 BGB entsprechend herangezogen werden. Die Überlegung liegt nahe, denjenigen Systembetreiber, der sich auf die Kartellrechtswidrigkeit unter anderem wegen des weitgehenden Ausschlusses eines Rechtsschutzes beruft, an seinem eigenen Anteil beim Zustandekommen dieser Vereinbarung festzuhalten. Andererseits war bei Abschluss des MCV in der vorliegend maßgeblichen Fassung vorgesehen, mit der Verschärfung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsrichtlinie 2016 einen effizienten Ersatz für die ausgeschlossenen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, in den die Erwartung gesetzt wurde, dass hiermit eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sichergestellt würde. Nicht ohne weiteres ersichtlich war damit, dass sich diese Erwartung nicht erfüllten würde, weil es weiterhin nicht funktionieren würde, eine belastbare Feststellung der für die Kostenverteilung maßgeblichen Daten zu gewährleisten. Eine solche Annahme drängte sich jedenfalls nicht auf, so dass hätte davon ausgegangen werden können, die Beklagte habe dies wie alle anderen Systembetreiber letztlich in Kauf genommen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Beklagte mit einigen anderen Systembetreibern bereits im Laufe des Jahres 2017 durch die Kündigung des MCV der weiteren Entwicklung des Zahlenwerks Rechnung getragen hat. Bereits Mitte 2017 war absehbar, dass es erneut erhebliche Mengendifferenzen geben würde. Es kann der Beklagten nicht angelastet werden, dass sie Anfang/Mitte 2016 diese Entwicklung nicht absehen konnte. dd) Der Beklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, sich erst im vorliegenden Rechtsstreit und nicht bereits in anderen Verfahren auf die teilweise Kartellrechtswidrigkeit des MCV berufen zu haben. Wie ausgeführt, lag dem erkennbar eine Entwicklung zu Grunde, die letztlich zu diesem Einwand führte. Im Übrigen offenbarte sich erst durch die Entscheidungen des Schiedsgerichts vom 27.04.2018 sowie des OLG Köln vom 23.05. und 08.07.2019, Az. 18 U 23/18, das gesamte Ausmaß der Schiedsgerichtsregelung in § 10 MCV und dessen praktische Konsequenzen. Es ist jedoch das Zusammenspiel zwischen dieser weitreichenden Einschränkung etwaiger Rechtsbehelfe für die Systembetreiber und der unzureichenden Gewährleistung einer – im Sinne verursachungsgerechter Kostenverteilung – verlässlichen Funktionalität der Prüfung durch den System-Wirtschaftsprüfer, aus der sich die Kartellrechtswidrigkeit der jeweiligen MCV-Regelungen herleitet. Die Beklagte hat ihren Einwand zeitgleich mit ihrer Erwiderung im vorliegenden Verfahren auch außergerichtlich angebracht, wie sie durch die Vorlage der Begleitschreiben zu ihren Ende 2018 erteilten Rechnungen aufgezeigt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sie ihren Vorbehalt nicht ausdrücklich auf Kartellrechtswidrigkeit gestützt, sondern allgemein zum Ausdruck gebracht hat, mit der Inrechnungstellung keine Anerkennung der Wirksamkeit der Verträge zu verbinden. Im Kontext ihrer zeitgleichen Erhebung des Einwands im Klagewege war dies jedenfalls für die Klägerin auch nicht anders zu verstehen. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich von Nebenentgelten in Höhe von 108,00 € gemäß ihrer Rechnung Nr. RG31800250. a) Die Kammer ist zur Entscheidung über diesen Anspruch berufen, da die Klägerin insoweit zwar die Klage zurückgenommen hat, dies allerdings nach der mündlichen Verhandlung, ohne dass die Beklagte hierzu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ihre Einwilligung erteilt hätte. In der Klagerücknahme als reiner Prozesserklärung liegt auch in der Regel kein Erlass gemäß § 397 BGB. Ein konkludenter Verzicht ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, die nicht vorliegen. Insbesondere hat die Klägerin ihre Klagerücknahme allein damit begründet, dass sie den Prozess entfrachten wolle. Dies ist allerdings auch ohne einen Erlass bei bloßer Klagerücknahme möglich. b) Der Anspruch ist unbegründet, da auch insoweit die Ermittlung der vom unabhängigen Dritten mitgeteilten Vertragsmengenanteile auf Bestimmungen des NECV beruht, die gemäß §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB nichtig sind. Dies gilt namentlich für die mit dem im MCV korrespondierenden Regelungen zum Prüfungsprocedere gemäß § 3 (8) a) NECV in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsrichtlinie und der Vereinbarungen über die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1 und 2 NECV. Da es im Jahr 2015 noch deutlicher an Regelungen fehlte, die eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherstellten, was zu weitaus höheren Mengendifferenzen als im Jahr 2017 führte, gelten die vorstehenden Ausführungen für dieses Jahr erst recht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO. Streitwert: bis zum 01.03.2019: 398.261,10 € sodann: 316.589,18 €