Urteil
83 O 27/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0910.83O27.20.00
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Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt. GRÜNDE Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist die Komplementärin der Q. C., die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. sind die geschäftsführenden Kommanditisten der B.. Die Verfügungsklägerin ist sowohl als Direktkommanditist als auch als Treugeberkommanditist an der B. beteiligt, sie erwarb ihre Kommanditbeteiligung an der B. von N.. An der B. sind ca. 21 Direktkommanditisten und rund 560 Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin U. beteiligt. § 8 Ziffer 1.a) des Gesellschaftsvertrages sieht folgende Regelung vor: "Die folgenden Handlungen dürfen die geschäftsführenden Kommanditisten und die persönlich haftende Gesellschafterin nur vornehmen, wenn der Beirat zuvor zugestimmt hat a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten". Die Verfügungsklägerin verfügt über 3.816 Stimmen, rund 7,8% der Stimmen. Die Immobilie Z. ist das einzige Fondsobjekt der B.. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx lud die B. zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren ein. Neben Hinweisen auf die Vermietungssituation und die Büromarktentwicklung in P. wurde darauf hingewiesen, dass es für einen Verkauf der Fondsimmobilie einer 3/4 Mehrheit des abstimmenden Festkapitals sowie einer Zustimmung des Beirates bedürfe. Ferner wurden der aktuelle Verhandlungsstand und die Anlegerbetrachtung bei Verkauf der Fondsimmobilie dargelegt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurden das Einladungsschreiben sowie die Tagesordnung durch die Treuhandkommanditistin übersandt, die Tagesordnung wies folgende Tagesordnungspunkte auf: "D.: Beschluss über den Verkauf der Fondsimmobilie O. Die Fondsimmobilie O. V.. soll zum bestmöglichen Preis, mindestens jedoch zu einem Verkaufspreis in Höhe von 30 Mio. €, verkauft werden. TOP 2: Beschluss über die Verkaufsvergütung der Fondsgeschäftsführung Bei einem beurkundeten Kaufpreis für den O. in Höhe von 30 Mio. € bis 31 Mio. € erhalten beide Geschäftsführer zusammen 0,3% des Nettokaufpreises, bei einem beurkundeten Kaufpreis über 31 Mio. € bis zur Höhe von 33 Mio. € eine Vergütung in Höhe von 0,5% des Nettokaufpreises und bei einem beurkundeten Kaufpreis von über 33 Mio. € eine Vergütung in Höhe von 1,0% des Nettokaufpreises, jeweils soweit anfallend zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer". Die Verfügungsklägerin wies mit einem Rundschreiben vom xx.xx.xxxx darauf hin, dass der anstehende Beschluss keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Veräußerung der Fondsimmobilie biete, die B. teilte mit Rundschreiben vom xx.xx.xxxx den Anlegern u.a. mit, dass der endgültige Verkaufsvertrag der Fondsimmobilie nicht anfechtbar sei. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien führten über diese Thematik Anfang xx.xxxx Korrespondenz. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Gericht am xx.xx.xxxx eine einstweilige Verfügung erlassen, in der den Verfügungsbeklagten untersagt wird, Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, die im Eigentum der M. C. stehende Fondsimmobilie O., I. zu veräußern, bis in der Hauptsache rechtskräftig festgestellt ist, ob in der aktuell stattfindenden Beschlussfassung auf Ebene der Q. C., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 13518 ein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, der die Antragsgegner ermächtigt, die im Eigentum der Q. O. P. KG stehende Immobilie zu veräußern. Dagegen haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin trägt vor, es fehle für die Veräußerung der Fondsimmobilie an einem ordnungsgemäßen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Dem streitgegenständlichen Beschluss fehle es an hinreichender Bestimmtheit, denn eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem konkreten Geschäftsabschluss könne nur dann wirksam erteilt werden, wenn den Gesellschaftern zumindest die Vertragsparteien und die Eckdaten des Vertrages bekannt seien. Bei einem Grundstückskaufvertrag würden dazu nach allgemeinem Verständnis der Kaufpreis, Regeln über die Fälligkeit des Kaufpreises, die Gewährleistung des Verkäufers in Bezug auf den Kaufgegenstand, Regelungen zu Steuern, Verjährung, Rechtsfolgen bei Garantieverletzungen oder Nichtvorliegen von vereinbarten Beschaffenheiten des Kaufgegenstands wie Rücktritt etc. gehören. Die Kenntnis von der Person des Käufers sei -auch zur Beurteilung der Bonität- ein weiterer Mindestbestandteil. Um sich rechtmäßig zu verhalten, müssten die Verfügungsbeklagten den konkreten Abschluss des Kaufvertrages über die Fondsimmobilie der Gesellschafterversammlung der B. zur Zustimmung vorlegen. Die vorgeschriebenen Mindestinhalte seien den Gesellschaftern im Vorfeld der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen, allein die Nennung des Mindestveräußerungspreises sei nicht ausreichend. Der Beschluss stelle keine wirksame Ermächtigung für die Verfügungsbeklagten dar. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, sie besitze einen Anspruch auf Unterlassen gegenüber den Verfügungsbeklagten, denn es handele sich nicht um eine einfache Geschäftsführungsmaßnahme. Einem Kommanditisten stehe gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter bei einer ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme ein Unterlassungsanspruch zu, wenn dieser im Falle eines Zustimmungsvorbehaltes beabsichtige eine Geschäftsführungsmaßnahme vorzunehmen, ohne dafür die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter zu haben. Jedem Gesellschafter stehe ein Abwehrrecht gegen außenwirksame Vollzugshandlungen der geschäftsführenden Gesellschafter zu, die ohne den nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag notwendigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss vorgenommen werden sollen. Die Verfügungsklägerin trägt ferner vor, die Verfügungsbeklagten würden, wie von ihnen angekündigt, die Fondsimmobilie veräußern und vollendete Tatsachen schaffen, sie würden nicht die Gesellschafter über das Abstimmungsergebnis und den Verkauf informieren. Dies würden sie erst tun, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie notariell beurkundet wäre, weil die Gesellschafter ansonsten eine Klage auf Unwirksamkeit des Verkaufsabschlusses erheben würden. Einstweiliger Rechtsschutz gegenüber der Beschlussfassung nach der Gesellschafterversammlung biete keinen effektiven Rechtsschutz; sei die Fondsimmobilie einmal verkauft, würden der Verfügungsklägerin nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Verfügungsbeklagten zustehen, womit kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen sei. Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, einer Beschlussfassung über einen vorliegenden oder ausverhandelten Vertrag sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, die Verfügungsklägerin sei lediglich über die kaufmännische Weisung zum "Ob" eines Verkaufes im Rahmen einer Beschlussfassung zu beteiligen. Die Zweckmäßigkeit der konkreten vertraglichen Umsetzung (das "Wie" eines Verkaufs der Fondsimmobilie) sei abschließend dem Beirat zugewiesen worden, insoweit verweisen sie auf § 8 lit. a) des Gesellschaftsvertrages. Der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss sei hinreichend bestimmt. Bei der Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit eines Zustimmungsbeschlusses sei nicht nur der Wortlaut des Beschlusstextes heranzuziehen, sondern auch die erläuternden Begleitumstände der Beschlussfassung zu berücksichtigen, allein auf Grund des Aufforderungsschreibens zur Stimmabgabe seien die Gesellschafter bereits über den Mindestkaufpreis, die Fälligkeit des Kaufpreises und den erforderlichen Gewährleistungseinbehalt informiert worden. Dennoch hätten die Verfügungsbeklagten ein Rechtsgutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom xx.xx.xxxx sowie ein solches der H. vom xx.xx.xxxx eingeholt, woraufhin sich der Verfügungsbeklagte zu 2. wegen der eindeutigen Positionierung des Beirates für eine zweite Beschlussfassung aussprechen wollte. Zu einer Abstimmung mit dem Verfügungsbeklagten zu 3. sei es auf Grund der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr gekommen. Die Verfügungsbeklagten vertreten ferner die Auffassung, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage nichtgeschäftsführender Gesellschafter gegen Geschäftsführungsmaßnahmen unzulässig sei, diese seien auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung seien auch deshalb nicht gegeben, weil der Verfügungsklägerin kein rechtlicher Nachteil drohe; die Verfügungsklägerin handele treuwidrig, weil sie versuche, den Verkauf der Fondsimmobilie zum eigenen Vorteil auf Kosten der B. und ihrer Mitgesellschafter zu verhindern. Die B. und die Mitgesellschafter hätten ein objektives Interesse am Verkauf der Fondsimmobilie, da sich die Möglichkeit biete, die Fondsimmobilie zu einem außergewöhnlich hohen Kaufpreis zu verkaufen. Die Verfügungsklägerin versuche Beteiligungen an der B. zur Erhöhung ihrer Beteiligungsquote aufzukaufen, um später höhere Ausschüttungen zu erreichen. Auf Seiten der Verfügungsbeklagten würde auch eine nur zeitweise Untersagung des Verkaufs der Fondsimmobilie zu irreparablen Schäden führen. Derzeit sei das Objekt noch nicht von der aktuellen Pandemie betroffen, in naher Zukunft sei jedoch mit einem wertmindernden Einfluss der Pandemiesituation zu rechnen, welche alle Fondsgesellschafter treffen würde, wohingegen die Verfügungsklägerin auch in diesem Fall ihre eigenen Gewinne erhöhen würde. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Nachdem beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsklägerin, da sie in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Gegenüber der Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bestehen nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich aus dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen sowie den jeweiligen Glaubhaftmachungen darstellt, bereits Bedenken hinsichtlich des Verfügungsanspruchs. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Beschluss rechtmäßig ist, weil es ihm an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass der Wortlaut des abzuschließenden Vertrages nicht bekannt sein muss, ebenso wenig ist die Vorlage des Vertragstextes zur Einsichtnahme erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Zustimmung zu dem konkreten Veräußerungsvertrag. Dennoch gilt, dass der Geschäftsführer bei einem Vertrag, durch den sich die Gesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, auch bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung auf Grund der Bedeutung des Geschäfts gehalten ist, eine Willensbildung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitengesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Es genügt für die Wirksamkeit der Zustimmung, dass die Gesellschafter Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrages, dem sie zustimmen und zu dessen Abschluss die Geschäftsführung ermächtigt wird, haben. Es müssen die Eckdaten des Vertrages bekannt sein, mithin dessen wesentlichen Bestandteile (vgl. BGH ZIP 2013, 366 ff.). Allein die Benennung eines Mindestkaufpreises genügt nach Auffassung der Kammer diesen Anforderungen nicht. Dass die Gesellschafter für die Beschlussfassung Kenntnis von den Eckdaten des Vertrages und nicht nur von dem Kaufpreis haben müssen, ist nach Auffassung der Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschuldet. Der Geschäftsführer ist bei besonders bedeutsamen Geschäften verpflichtet, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich aus einzuholen. Zwar sind die Begleitumstände der Beschlussfassung ebenfalls zu berücksichtigen, jedoch gilt, dass ein Beschluss nach seinem objektivierten Erklärungsbefund auszulegen ist. Umstände, die in dem Beschluss keinen Niederschlag gefunden haben und nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können oder anhand des Beschlussantrages oder Beschlussprotokolls nicht ohne weiteres erkennbar sind, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BGH ZIP 2018, 929 ff.). Vorliegend ergeben sich weder aus der Tagesordnung noch aus den vorgelegten Einladungsschreiben zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den beabsichtigten Verkauf weitere Angaben als der Mindestkaufpreis, der erzielt werden soll. Welche weiteren Konditionen, auch zu Absicherung der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises innerhalb eines Zeitraumes Inhalt des Kaufvertrages sein sollen, erschließt sich aus den Anlagen nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass weitere Umstände den Gesellschaftern allgemein bekannt waren. Dass insoweit abweichende Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsschrift ist weder belegt noch glaubhaft gemacht. Dementsprechend ist von einer mangelnden Bestimmtheit des Ermächtigungsbeschlusses betreffend des Fondsobjekts, wie er Gegenstand der Tagesordnung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung war, auszugehen. Dass die Verfügungsklägerin gegen ihre Treuepflichten als Minderheitsgesellschafterin mit der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Veräußerung der Fondsimmobilie verstößt, wird indes nicht gesehen. Ob sich die Ablehnung der Veräußerung der Fondsimmobilie durch die Verfügungsklägerin als eine pflichtwidrige Verletzung des Gesellschaftsinteresses darstellt, weil die Verfügungsklägerin durch eine eigennützige Vorgehensweise möglicherweise einen erheblichen Schaden riskiert, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil dieser Einwand nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung rechtmäßig wäre, wovon nach derzeitiger Bewertung nicht ausgegangen werden kann. Es ist indes zweifelhaft, ob dem nichtgeschäftsführenden Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung einer Geschäftsführungsmaßnahme, hier die Veräußerung der Fondsimmobilie zusteht; dies ist nicht eindeutig geklärt. Der nichtgeschäftsführende Gesellschafter kann nicht die Unterlassung einfacher Geschäftsführungsmaßnahmen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1980, II ZR 41/97; OLG Celle, OLGR 2000, 81 f.). Ferner gilt, dass, wenn es sich um die Beurteilung einer Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die Folge ist, dass die Gesellschafter die getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen hinnehmen müssen und sie grundsätzlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2005, II ZR 13/04, sowie Urteil vom 08.01.2019, II ZR 364/18; Bergmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9.Aufl., § 713 Rdnr. 4; Wenzel in Hesselmann/Tillmann/Mueller/Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Auf., Rdnr. 4.77), auch wenn der Vertragspartner nur unter Umständen aus dem Geschäft wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten kann, weil die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner gilt. Auf Grund des Umstandes, dass streitgegenständlich die Frage ist, ob der Beschluss eine Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Geschäftsführer bildet, mithin die Klägerin sowohl die Rechtmäßigkeit des Beschlusses überprüfen lassen als auch die Überprüfung des Veräußerungsgeschäfts im Rechtsweg geltend machen kann, ist nicht auszuschließen, dass ein Unterlassungsanspruch auch bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen im Ergebnis zu verneinen ist. Dies kann indes dahingestellt bleiben, denn jedenfalls fehlte es an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, weswegen der Gläubiger bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Allein ein Verfügungsanspruch rechtfertigt noch keine Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes, selbst wenn er unstreitig wäre. Vielmehr darf eine einstweilige Verfügung nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Ein Verfügungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Das Interesse des Verfügungsklägers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2019, 105 f.). Die Verfügungsklägerin bedurfte des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nicht, weil ihre Rechte bereits durch die zwischenzeitlich angekündigte weitere Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten gewahrt waren. Denn die Verfügungsbeklagten haben Rechtsgutachten über die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren zu fassenden Beschlusses über den Verkauf der Fondsimmobilie gemäß D. vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx eingeholt und auf Grund der Stellungnahme des Herrn R. aus der H. beabsichtigt, eine weitere Beschlussfassung herbeizuführen, an der der Verfügungsbeklagte zu 2. auf Grund der Zustellung der einstweiligen Verfügung gehindert war. Dieses hat der Verfügungsbeklagte zu 2. im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom xx.xx.xxxx glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagten den streitgegenständlichen Umlaufbeschluss dennoch umsetzen wollten, sind nicht gegeben. Besondere Umstände, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen, weiterhin einen Verfügungsgrund anzunehmen, sind dagegen von der Verfügungsklägerin nicht dargetan worden. Dass zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen der Verfügungsklägerin noch eine vorläufige Regelung im Eilverfahren notwendig war, ist nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass es der Verfügungsklägerin möglich war, den gefassten Beschluss gerichtlich überprüfen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Vollzug des Veräußerungsgeschäfts verhindern zu lassen (vgl. BGHZ 220, 354 ff.). Angesichts der Glaubhaftmachungen der Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. konnte – auch seitens der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, dass ohne Mitteilung des Beschlussergebnisses die Fondsimmobilie veräußern würde. Unter Zugrundelegung der Glaubhaftmachungen der Verfügungsbeklagten lagen dafür keine Anhaltspunkte vor. Aus diesem Grund fehlte es an einer Dringlichkeit der Entscheidung. Im Weiteren galt zu berücksichtigen, dass der Antrag der Verfügungsklägerin zu weit gefasst war, allenfalls hätte der Verfügungsklägerin ein einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf die Veräußerung der Fondsimmobilie zugestanden. Streitwert: bis zum 12.08.2020: 100.000,00 EUR danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten