Beschluss
28 O 318/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0915.28O318.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Streitwert: 20.000 €
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Streitwert: 20.000 € Gründe : I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 6.9.2020 ist darauf gerichtet, dem Antragsgegner zu untersagen, a) sich über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu äußern, wenn dies geschieht wie im Rahmen einer Story auf instagram unter dem Account p geschehen und nachfolgend wiedergegeben Bilddatei entfernt b) in Bezug auf den Antragsteller die Behauptung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen „Wer kinderpornographische Inhalte weiterleitet oder besitzt, isst einfach nur ein krankes Schwein und solange sich D N davon nicht deutlich ÖFFENTLICH distanzieren kann, sollte auch BESONDERS in seiner Situation geächtet sein“ so wie im Rahmen eines Posts aus einer Story des instagram Accounts p und nachfolgend wiedergegeben Bilddatei entfernt geschehen. II. Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Ein Unterlassungsanspruch besteht zunächst nicht im Hinblick auf die den Antragsteller identifizierenden Äußerungen „im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften“. Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner – was die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 8.9.2020 noch angenommen hat – den notwendigen Zusammenhang zu dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren herstellt. Denn auch unter Zugrundelegung dessen stünde noch nicht fest, dass die Grundsätze über die Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung auf den vorliegenden Fall übertragbar wären. Auch diese Frage kann letztlich offen bleiben, weil die Kammer die streitgegenständlichen Äußerungen unabhängig davon im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – heute – für zulässig erachtet, nachdem seit dem 14.9.2020 öffentlich bekannt ist, dass der Antragsteller sich in dem Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.9.2020 – 20 L 1781/20 – www.nrwe.de , Anlage B 3, Rn. 68). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an, sondern im Falle der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aus dem Urteil des BGH vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18 („Kommunalpolitiker“) – folgt nichts anderes. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abgestellt hat, ist dies der prozessualen Situation des konkreten Falles geschuldet, in welchem aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs hinsichtlich der Wortberichterstattung über die Frage der Erledigung der Hauptsache zu entscheiden war. Nur in diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Wortberichterstattung im Veröffentlichungszeitpunkt geprüft. a) Nach Auffassung der Kammer spricht vieles dafür, die streitgegenständliche Äußerung nicht an den für die strafverfahrensbegleitende identifizierende Verdachtsberichterstattung entwickelten Maßstäben zu messen, die auf die Berichterstattung durch die Medien zugeschnitten sind, zu deren Aufgabe die Vermittlung des Zeitgeschehens einschließlich der Information der Öffentlichkeit über Straftaten gehört. Dies ist bei Privatpersonen nicht der Fall, die aber gleichwohl das von Art. 5 GG geschützte Recht haben, sich über öffentlich bekannt gewordene Vorgänge zu äußern. Ein Unterschied in der Beurteilung kann sich ergeben, wenn es auf die Frage ankommt, ob eine Äußerung im Sinne der Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung als ausgewogen erscheint oder den Eindruck erweckt, der Betroffene sei bereits des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens überführt. Die Kammer hat Zweifel, ob insofern an die – auch öffentlichen – Äußerungen von Privatpersonen dieselben strengen Maßstäbe anzulegen sind, die für die Medien gelten. b) Nach dieser Prämisse bejaht die Kammer die Zulässigkeit einer – unterstellt angenommenen – Verdachtsberichterstattung durch die streitgegenständlichen Äußerungen. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen ist nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und auf der Grundlage des Vorliegens einer geständigen Einlassung des Antragstellers im Ermittlungsverfahren nunmehr (worauf es ankommt, s.o.) zu bejahen. Auch das erforderliche, die Anonymitätsbelange des Antragstellers überwiegende öffentliche Interesse an den Vorgängen, das das Interesse an einer den Antragsteller identifizierenden Berichterstattung einschließt, liegt vor. Die Kammer schließt sich zu diesen Punkten der rechtlichen Bewertung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O., Rnrn. 57-69) an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Eine Unzulässigkeit folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vorverurteilung. Die Kammer ist zwar nach wie vor der Meinung, dass die angegriffene Äußerung („solange sich D N davon nicht deutlich ÖFFENTLICH distanzieren kann, sollte auch BESONDERS in seiner Situation geächtet sein“) den Antragsteller aus den im Hinweisbeschluss angeführten Überlegungen in die Nähe eines überführten Täters rückt. Die hiervon ausgehende Beeinträchtigung wiegt aber weniger schwer, nachdem nunmehr davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Taten gestanden hat. Die Unschuldsvermutung gilt auch für den angeklagten und geständigen Verdächtigen fort; ihre Bedeutung tritt jedoch in der Abwägung zurück, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Äußerung den Eindruck erwecken kann, der Betroffene sei bereits überführt. Entsprechend darf – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung – selbstverständlich auch stets über ein abgelegtes Geständnis berichtet werden, ohne dass deswegen die Verdachtsberichterstattung unzulässig würde. 2. Hinsichtlich des Antrages zu b) bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung, die in dem Hinweisbeschluss vom 8.9.2020 zum Ausdruck gebracht wurde. Das Unwerturteil „ist ein krankes Schwein“ gründet der Antragsgegner nicht auf das Verteidigungsverhalten des Antragstellers (so aber S. 5 des Schriftsatzes vom 14.9.2020), sondern ausdrücklich auf Weiterleitung oder Besitz von Kinderpornografie. Das Unwerturteil „sollte … geächtet sein“ ist dagegen auf das Schweigen zu den Vorwürfen ( „wer sich davon nicht deutlich öffentlich distanzieren kann“ ) bezogen. Beides stellt Meinungsäußerungen dar, die den erforderlichen Sachbezug zu einer Thematik von öffentlichem Interesse haben und daher – jedenfalls nicht zuvörderst – auf eine Herabwürdigung der Person des Antragstellers gerichtet sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer erachtet im Hinblick auf die „flüchtige“ Veröffentlichungsform (24 Stunden lang abrufbare „Instagram-Story“) einen Gegenstandswert von 10.000 € je Antrag für angemessen.