1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.5.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Unterlassungstenor wie folgt formuliert wird: Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen, wie geschehen am 5.4.2020 gegen 10:31 Uhr und am 31.3.2020 gegen 18:00 Uhr gegenüber den Verbrauchern B und I in Bezug auf die Buchungen xxx bzw. xxx. 2. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.05.2020. Der Antragsteller ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und- rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des UKlaG eingetragen. Die Antragsgegnerin ist ein am DAX gelistetes Luftfahrtunternehmen mit 135.000 Mitarbeitern und Sitz in Köln. Herr I verfügte in Vergangenheit über auf sich und eine Begleitperson Frau U lautende Flugtickets bei der Antragsgegnerin von Stockholm über Frankfurt am Main nach Buenos Aires (4.4.2020) und zurück (Abflüge 18.04.2020 bzw. in Frankfurt sodann am 19.04.2020) in der Business Class (Kurzstrecke) und der First Class, Reiseklasse A (Langstrecke). Der Kaufpreis der unter der Reservierungsnummer XXX gebuchten Tickets hatte bei umgerechnet 2260,20 € gelegen. Diese Flüge annullierte die Antragsgegnerin aufgrund der Ausbreitung der Covid-19-Infektion. Am 31.03.2020 erbat Herr I daraufhin bei der Antragsgegnerin telefonisch eine Umbuchung für entweder November oder Dezember 2020 oder März 2021. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin teilte Herr I daraufhin mit, dass eine Umbuchung auch bei Nutzung der gleichen Buchungsklasse nur möglich sei, wenn die Tarifdifferenz gezahlt würde, die rund 3000 € pro Person betrage. Eine kostenfreie Umbuchung lehnte der Mitarbeiter ab. Auf weiteren Anruf wurde Herr I eine Umbuchung gegen Zahlung der Tarifdifferenz oder ein Reisegutschein angeboten. Die Begleitung des Herrn I hat zwischenzeitlich beim Amtsgericht Köln Klage erhoben. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die erwünschte Umbuchung vor und erklärte für den Fall einer Erledigungserklärung, die Kosten zu tragen (Anl. As 7, Bl. 144 d.A.). Herr B verfügte in der Vergangenheit über zum Preis von 69 € erworbene Flugtickets bei der Antragsgegnerin für einen Flug von München nach Toulouse und zurück am 27.03.2020 bzw. am 29.03.2020 in der Economy Class und dort der günstigsten Buchungsklasse K (Reservierungscode XXXX ). Auch diese Flüge annullierte die Antragsgegnerin aufgrund der Ausbreitung des Covid-19-Virus am 17.03.2020 (Rückflug) bzw. am 20.03.2020 (Hinflug). Am 05.04.2020 wandte sich Herr B telefonisch an die Antragsgegnerin und wünschte eine Umbuchung auf einen Hinflug am 11.07.2020 und einen Rückflug am 13.07.2020. Sitzplätze in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse waren zu diesem Zeitpunkt frei. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin teilte Herrn B zunächst mit, dass eine Umbuchung nur gegen Zahlung des Mehrpreises in Höhe von ca. 75 € möglich sei, weswegen das Gespräch ohne die erwünschten Umbuchungen endete. Nach Rückruf der Antragsgegnerin am Folgetag ermöglichte diese indes Herrn B, seine annullierten Flüge auf die gewünschten Daten umzubuchen, ohne dass hierfür Mehrkosten entstanden. Davon, dass die Antragsgegnerin Zuzahlungen für Umbuchungen nach der Annullierung von Flügen verlangt, erhielt der Antragsteller erstmals am 06.04.2020 Kenntnis. Mit am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 30.04.2020 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 06.05.2020 um 13:00 Uhr ab (Anl. As 5, Bl. 23 d.A.). Daraufhin meldete sich am 06.05.2020 schriftlich die Antragsgegnervertreterin, teilte mit, dass sie soeben erst durch die Antragsgegnerin beauftragt worden sei und bat um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 13.05.2020. Hierzu teilte sie mit, dass die Arbeitsabläufe bei ihr selbst und ihrer Mandantschaft coronabedingt beeinträchtigt seien. Am 11.05.2020 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Fristverlängerung nicht gewährt werden könne. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beschäftigt rund 600 Rechtsanwälte; die Antragsgegnerin selbst verfügt über eine Rechtsabteilung. Am 06.05.2020 hat der Antragsgegner gestützt auf § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechteverordnung und § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 7 UWG den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. Am 08.05.2020 hat die Kammer antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Die einstweilige Verfügung ist der Antragstellerin am 14.05.2020 zugestellt worden (Bl. 49 d.A.). Nachdem der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb am 20.05.2020 zugestellt worden ist (Anl. K 1, Bl. 60 ff. d.A.), hat sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 02.06.2020 Widerspruch eingelegt. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung teilte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin einer Verbraucherin mit, dass eine Umbuchung ihres durch die Antragsgegnerin annullierten Flugs auf etwa denselben Zeitraum im Folgejahr (Ende März/Anfang April 2021) nur gegen Aufpreis möglich sei. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts im Einzelnen wird auf die entsprechende eidesstattliche Versicherung der Verbraucherin (AS 8, Bl. 153 d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin durch das Verlangen eines Aufpreises gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) verstoßen habe. Die Norm würde vor dem Hintergrund des Kontrahierungszwangs aus § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG keinen Sinn machen, wenn sie lediglich zum Ausdruck bringen würde, dass ein Passagier nach Annullierung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gegen Zahlung befördert werden müsse, denn dies sei eine Selbstverständlichkeit. Die Norm wäre zudem in einem solchen Fall auch deshalb nicht erforderlich, weil Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung Passagieren im Falle einer Flugannullierung ohnehin ermögliche, eine Erstattung zu verlangen und dann – gegebenenfalls gegen Mehrpreis – eine neue Buchung vorzunehmen. Darüber hinaus regle die Norm nach ihrem Wortlaut („Ersatzbeförderung“; im Englischen: „re-routing“; französisch: réacheminement) lediglich den rein tatsächlichen Vorgang des Transports des Passagiers an sein gewünschtes Ziel. Von einem Vertragsschluss sei darin nicht die Rede. Eines zeitlichen Zusammenhangs zu dem Ursprungsflug bedürfe es nicht. Insbesondere ergebe sich aus der englischen Fassung der Verordnung („at a later date at the passengers convenience“), dass dem Passagier nicht lediglich eine Auswahl im Hinblick auf die Tageszeit möglich sei. Der Verweis auf Art. 9 der Verordnung gehe bereits deshalb fehl, weil die Norm die geschuldeten Leistungen an das Bestehen einer „Wartezeit“ knüpfe. Von einer Wartezeit sei jedoch nicht auszugehen, wenn ein Passagier nicht warte, sondern schlicht zu einem späteren Zeitpunkt nach eigener Wahl reise. Dasselbe gelte für eine Hotelunterbringung, die nach dem Wortlaut der Norm nur im Fall ihrer Notwendigkeit geschuldet werde. Gegen das Erfordernis zeitlicher Konnexität spreche zudem der Umstand, dass die Verordnung vom Reisenden nicht verlange, innerhalb einer bestimmten Frist von seinem sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ergebenden Wahlrecht Gebrauch zu machen. Das Kriterium zeitlicher Vergleichbarkeit sei auch willkürlich. Wer beispielsweise den Indian Summer erleben wolle, dem sei mit einem Ersatzflug in den nächsten Schulferien im Winter nicht geholfen, der zu einem Geburtstag fliegen wolle, brauche keinen Flug in der Woche nach diesem. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass der Ersatzflug ein wertmäßiges Äquivalent zum Ursprungsflug sein müsse, sei unzutreffend. Dies könne schon deswegen nicht zutreffen, weil bereits geringe Zeitunterschiede von wenigen Stunden erhebliche Preisunterschiede bedeuten könnten. Die Ansicht der Antragsgegnerin würde daher dazu führen, dass Passagiere nicht einmal einen Anspruch auf einen zeitlich nur geringfügig späteren Flug haben würden. Die Anspruchsgeltendmachung erfolge auch im Verbraucherschutzinteresse, weil derzeit wegen des Coronavirus eine Vielzahl von Verbrauchern in derselben Situation seien wie die Herren B und I. Durch das Verlangen eines Aufpreises habe die Antragsgegnerin zudem über Rechte des Verbrauchers irregeführt, weswegen sich ein Anspruch auch aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG ergebe. Der Antragsteller beantragt nach Antragsumstellung, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Beschlussverfügung vom 8.5.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sich Art. 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung nicht entnehmen lasse, dass die anderweitige Beförderung unter jeglichen Aspekten unentgeltlich zu erfolgen habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Vergleich zu Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung, die abschließend regelten, wann Unterstützungs- und Betreuungsleistungen kostenfrei zu erbringen seien. Der Verweis auf § 21 Abs. 2 S. 3 Luft VG gehe fehl, weil dieser nur die deutsche Rechtslage widerspiegele. Ein Mehrwert des Art. 8 Abs. 1 lit. c ergebe sich zudem auch bei der von der Antragsgegnerin befürworteten Auslegung daraus, dass kurzfristig gebuchte Beförderungsleistungen regelmäßig teurer zu sein pflegten als mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf gebuchte Beförderungsleistungen. Darüber hinaus fehle es wegen der zeitlichen Distanz zwischen den ursprünglich durch die Herren B und I gebuchten Flügen und den für die Umbuchung erwünschten Flügen an der von Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechteverordnung verlangten „anderweitigen Beförderung“ und an vergleichbaren Reisebedingungen. Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Bezug zu der ursprünglichen Beförderungsleistung bestehen müsse und der Anspruch ein wertmäßiges Äquivalent zu den ursprünglichen Flugscheinkosten darstellen solle. Das ergebe sich auch daraus, dass es sich um eine Alternative zu der auch möglichen Rückerstattung der Flugscheinkosten (Art. 8 Abs. 1 lit. a) handele. Der umgebuchte Rückflug müsse daher als Ersatzflug für den ausgefallenen Flug angesehen werden können und insbesondere mit der von der Annullierung beeinträchtigten Reiseplanung im Zusammenhang stehen, was eine enge zeitliche Konnexität voraussetze. Nur in einem solchen Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass der Ersatzflug unentgeltlich angeboten werden müsse. Für die entsprechende Auslegung stritten auch die Erwägungsgründe 11,13,17 und 18. Die zeitliche Beschränkung der anderweitigen Beförderung ergebe sich außerdem auch aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung, weil danach der zeitliche Konnex zwischen Ursprungsflug und Ersatzflug schon dann infrage gestellt werde, wenn zwischen den Flügen lediglich ein Tag liege. Als Kontrollüberlegungen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Ansprüche auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Fluggastrechteverordnung zeitlich unbegrenzt seien. Es könne nicht sein, dass die Antragsgegnerin derartige Leistungen über mehrere Monate zu erbringen habe. Für das Erfordernis einer zeitlichen Konnexität streite überdies der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 1 lit. c der FluggastrechteVO könne es überdies nicht sein, den Grundsatz der Privatautonomie bei Preisgestaltung und Preisverhandlungen gänzlich auszuhebeln und beispielsweise Verbrauchern zu ermöglichen, anstelle von günstig gebuchten Flügen in der Nebensaison im Falle der Annullierung eine Umbuchung auf teure Flüge über Neujahr zu verlangen. Vorliegend müsste zudem berücksichtigt werden, dass die Flüge Strecken betroffen hätten, bei denen es coronabedingt ein Einreiseverbot gegeben habe. Jedenfalls in einem solchen Fall von für die Annullierung vorliegenden außergewöhnlichen Umständen sei eine teleologische Reduktion dahingehend erforderlich, dass eine zeitliche Konnexität erforderlich sei. Bezogen auf den Fluggast B liege eine Verletzung auch deshalb nicht vor, weil er die annullierten Flüge habe umbuchen können. Überdies könne sie selbst nicht mehr rekonstruieren, ob Herrn B gegenüber tatsächlich ein Mehrpreis verlangt worden sei. Die Voraussetzungen von § 5 UWG lägen zudem nicht vor, weil dies eine planmäßige, wider besseren Wissens erfolgte Irreführung über Verbraucherrechte verlange. Eine solche sei nicht gegeben, weil die Angaben der Call-Center Mitarbeiter – so sie gefallen seien – auf Versehen beruhten. Deswegen liege das Vorgehen des Antragstellers auch nicht wie von § 2 UKlaG gefordert im Verbraucherschutzinteresse. Die Antragsgegnerin rügt des Weiteren ihre fehlende Anhörung und ist - unter Berufung insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.6.2020 – 1 BvR 1246/20 (NJW 2020, 2021) – der Ansicht, dass in deren Folge selbst bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung jedenfalls deren Wirksamkeit auf den Zeitraum nach Verkündung des auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteils zu begrenzen sei. Eine Anhörung sei im Hinblick auf ihr Ersuchen um stillschweigende Fristverlängerung und ferner auch deshalb geboten gewesen, weil Abmahnung und letztlich gestellter Antrag durch die darin nicht mehr geltend gemachte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht identisch seien. Aus der Nichtaufnahme der konkreten Verletzungsform in den Antrag ergibt sich nach Ansicht der Antragsgegnerin ein weitreichenderer Anspruchsinhalt. Im Übrigen sei die Begründung des Antrages umfassender als die in dem Abmahnschreiben enthaltene. Hinsichtlich der hierzu im Einzelnen aufgelisteten Punkte wird auf die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen (vgl. Bl. 166 d.A., lit. c). Zudem habe die Kammer die Obliegenheit einer schnellen Terminierung verletzt, denn das Bundesverfassungsgericht habe bereits eine Frist von weniger als zwei Monaten beanstandet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1.9.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung des nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG, 13, 14 Abs. 1 UWG zuständigen Gerichts ist – nachdem die wegen der Wendung „vergleichbare Reisebedingungen“ hinsichtlich der Bestimmtheit bestehenden Bedenken durch Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform ausgeräumt worden sind – aufrechtzuerhalten. Der Antrag des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG bzw. nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugten Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig sowie begründet. I. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG bzw. §§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG. II. 1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich zunächst aus §§ 2 Abs. 1 S. 1, S. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Artt. 5 Abs. 1 lit.a, 8 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO. Die FluggastrechteVO ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG (vgl. Art. 3 Nr. 1 VO (EU) 2017/2394 i.V.m. Nr. 3 des Antrages, wonach es sich um Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ handelt). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird infolge der beiden gegebenen Erstverstöße vermutet. Durch die Mitteilung an die Herren B und I, wonach diese die erwünschte Umbuchung nur bei Zahlung einer Tarifdifferenz erhielten, hat die Antragsgegnerin den Artt. 5 Abs. 1 lit.a, 8 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO zuwidergehandelt. Der Inhalt der betreffenden Telefonate mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ist durch die eidestattlichen Versicherungen der Herren B und I glaubhaft gemacht (vgl. Anl. AS 2 und AS 3, Bl. 20 f. d.A.) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung werden den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 der Verordnung angeboten. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung können Fluggäste danach wählen zwischen vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls i.V.m. einem Rückflug zum ersten Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (lit.a), der anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (lit. b) oder der anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze (lit. c). Die Herren B und I haben ihr bestehendes Wahlrecht nach Annullierung ihrer Flüge dahingehend ausgeübt, dass sie die Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen – namentlich in derselben Buchungsklasse – zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Wahl gewünscht haben. Dem ist die Antragsgegnerin als das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht nachgekommen, weil sie sich zur Umbuchung zunächst lediglich gegen Zahlung der Tarifdifferenz bereits erklärt hat. a. Zunächst ändert der Zusammenhang der Flugannullierung mit der Ausbreitung des Coronavirus nichts an dem uneingeschränkten Fortbestand der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung schließt lediglich die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung im Falle außergewöhnlicher Umstände aus. Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen entfallen hingegen trotz außergewöhnlicher Umstände nicht (vgl. EuGH NJW 2013, 921 Rn. 31 Denise McDonagh/Ryanair Ltd), wie sich bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung ergibt. In der vorstehend zitierten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof auch festgestellt, dass es neben den in der Verordnung geregelten „außergewöhnlichen Umstände“ keine „besonders außergewöhnlichen Vorkommnisse“ gebe, die einen Ausschluss von Passagierrechten im weiteren Umfang rechtfertigen könnten, als dies die Verordnung ausdrücklich vorsieht (vgl. Rn. 30; die Entscheidung betrifft den Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull und die dadurch bedingten Flugausfälle). Trotz des offensichtlich fehlenden Verschuldens der Antragsgegnerin an den hier fraglichen Annullierungen kommt danach eine Anspruchsbegrenzung wegen der besonderen Lage, in der die Annullierungen stattfanden, nicht in Betracht. b. Ein Anspruch der Herren I und B aus Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO scheiterte nicht daran, dass die von ihnen gewählten Ersatzflüge nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem annullierten Flug stattfinden sollten, sondern sieben bis acht oder elf Monate später (Flug des Herrn I) bzw. rund vier Monate später (Flug des Herrn B). Denn Artt. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. c der FluggastrechteVO setzen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin einen engen zeitlichen Konnex zwischen annulliertem und Ersatzflug nicht voraus. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung spricht gegen das Erfordernis eines zeitlichen Konnexes. Hiernach kann eine anderweitige Beförderung zum Endziel „unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ verlangt werden. Eine Eingrenzung des durch den Fluggast zu wählenden Zeitpunkts findet demnach nicht statt. Aus dem Tatbestandsmerkmal "vergleichbarer Reisebedingungen" ist das Erfordernis eines zeitlichen Konnexes gleichermaßen nicht abzuleiten. Hiergegen spricht bereits das Sprachverständnis. Unter „Reisbedingungen“ sind danach die Bedingungen der Beförderung als solche zu verstehen, nicht aber die außerhalb des Beförderungsvorgangs liegenden Begleitumstände. Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass das Tatbestandsmerkmal der „vergleichbaren Reisebedingungen“ Vorgaben zum Reisezeitpunkt enthält. Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung eine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt getroffen hat, in dem die anderweitige Beförderung stattzufinden hat – nämlich zu einem „späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes“ – ohne jedwede Einschränkung vorzunehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine ebensolche Einschränkung in ein anderes Tatbestandsmerkmal, nämlich das der „vergleichbaren Reisebedingungen“, inkorporieren wollte. Aus dem Merkmal der „anderweitigen Beförderung“ lässt sich das Erfordernis eines zeitlichen Konnexes danach gleichermaßen nicht ableiten, was überdies auch sprachlich höchst fernliegend ist. Gegen die Annahme, dass das Wahlrecht des Passagiers in Art. 8 Abs. 1 lit.c der Verordnung zeitlichen Einschränkungen unterliegt, spricht eine systematische Auslegung auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung. Denn in dieser Norm hat der Verordnungsgeber den zeitlichen Rahmen des Anspruchs ausdrücklich festgelegt („zum frühestmöglichen Zeitpunkt“). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er einen zeitlichen Rahmen auch für Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung ausdrücklich festlegt, wenn er einen solchen hätte ziehen wollen. Die Formulierung einer solchen Einschränkung wäre auch unschwer möglich gewesen (z.B. „zu einem späteren Zeitpunkt, maximal jedoch innerhalb von…“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt, wenn damit nicht der zeitliche Zusammenhang zu der ursprünglich geplanten Reise aufgegeben wird“ etc. pp). Aus den Erwägungsgründen der Verordnung ergibt sich nichts anderes. Sie sind für die Frage eines erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ursprungsflug und Ersatzflug unergiebig. Zwar sprechen die Erwägungsgründe Nr. 10, 11 und 17 für Fälle der (freiwilligen oder unfreiwilligen) Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung und für Verspätungsfälle (Art. 6 der FluggastrechteVO) davon, dass den Fluggästen eine Fortsetzung der Reise zu ermöglichen sei, was dem Wortlaut nach dafür sprechen können mag, dass dem Verordnungsgeber insoweit eine nur kurzzeitige Unterbrechung der Reise vor Augen stand. Ob dies der Fall ist, kann indes im Ergebnis dahinstehen. Erwägungsgrund Nr. 17 ist für die hier interessierende Frage ohnehin außer Acht zu lassen, weil im Falle einer Verspätung Rechte nach Art. 8 Abs. 1 lit c der Verordnung nicht bestehen (vgl. Art. 6 FluggastrechteVO). Im Falle der Nichtbeförderung werden Rechte aus Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c zwar begründet (Art. 4 der Verordnung). Die Erwägungsgründe beschränken sich jedoch nicht für alle Fälle, in denen Ansprüche u.a. nach Art. 8 Abs. 1 lit.c der FluggastrechteVO begründet sind, auf den Hinweis, dass (lediglich) eine Fortsetzung der Reise zu ermöglichen ist. In Erwägungsgrund Nr. 12 heißt es zu Fällen einer Annullierung vielmehr u.a., dass Fluggästen eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten sei, so dass sie „umdisponieren“ könnten. Die Formulierung, dass Fluggäste „umdisponieren“ können sollen, spricht indes dafür, dass sie ihre Reiseplanung aufgeben können und neu planen können sollen. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen auch niedergelegte Ziel der Fluggastrechteverordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu erreichen (Erwägungsgrund 1) kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die darin begründeten Ansprüche Einschränkungen unterliegen, die im Wortlaut der Norm keinen klaren Ausdruck gefunden haben. Aus dem Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 5 Abs. 1 lit.b der Verordnung folgt das Erfordernis einer zeitlichen Konnexität ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich dieser Norm dazu nichts entnehmen, denn es geht darin lediglich um die Voraussetzungen, unter denen im Falle einer Annullierung Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung verlangt werden können (Hotelunterbringung und Transport zum Hotel). Auch Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b der Fluggastrechteverordnung als solche sprechen nicht für das Erfordernis einer zeitlichen Konnexität. Der Antragstellerin ist darin Recht zu geben, dass Betreuungsleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der FluggastrechteVO in Fällen der hier vorliegenden Art nicht geschuldet sind, weil in einem solchen Fall bereits nicht von einer „Wartezeit" (Art. 9 Abs. 1 lit. a) bzw. von der Notwendigkeit einer Hotelunterbringung (Art. 9 Abs. 1 lit. b) gesprochen werden kann. Jedenfalls aber ist die Wahl des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung als Verzicht auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung auszulegen (so Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 33, m.w.N.; dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission, vgl. „Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19“ vom 18.03.2020 (C (2020) 1830 final;https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/legislation/c20201830_de.pdf – S. 4 f. des Dokuments). Im Ergebnis könnte vom Erfordernis einer zeitlichen Konnexität zwischen dem ursprünglichen und dem umgebuchten Flug danach nur als Ergebnis einer teleologischen Reduktion des Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung ausgegangen werden. Dafür dass die Norm planwidrig zu weit formuliert worden ist, spricht jedoch bereits der Grundsatz einer weiten Auslegung derjenigen Vorschriften der Fluggastrechteverordnung, mit denen Passagieren Ansprüche eingeräumt werden (vgl. EuGH NJW 2010, Seite 43, Rn. 45 – Sturgeon, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, dass der Anspruch nach dem Zweck der Verordnung ein wertmäßiges Äquivalent zu den ursprünglichen Flugscheinkosten darstellen solle und sich nach der ursprünglichen Reiseplanung als Ersatzflug darstellen müsse, handelt es sich nicht um einen Umstand, der zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen würde. Zwar wird in der Tat davon ausgegangen, dass Art. 8 der Verordnung sich an den ursprünglichen rechtsgeschäftlichen Pflichten orientiert, obwohl der Anspruch sich nicht gegen den Vertragspartner richten muss, sondern gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen unabhängig vom Bestehen eines Vertrags mit diesen besteht (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 61). Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der Flug Ersatzflug in dem Sinne sein muss, dass er sich in die ursprünglichen Reiseplanungen des Passagiers einfügen muss. Bei Buchung von Flugreisen zu bestimmten Ereignissen wie Silvester, Konzerten, Festen etc. müssten ansonsten Fluggästen die Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung verwehrt werden, was offensichtlich unpraktikabel ist – der Hintergrund der Reisen ist dem Luftfahrtunternehmen nicht bekannt – und ein nicht sinnvolles, mit dem verbraucherschützenden Charakter der Fluggastrechteverordnung zudem nicht in Einklang zu bringendes Ergebnis wäre. Selbst wenn der umgebuchte Flug nach den Reispelanungen des Passagiers ein Ersatzflug sein müsste, käme man überdies nicht zu dem von der Antragsgegnerin gewünschten Ergebnis eines erforderlichen zeitlichen Konnexes, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Wer bspw. 2020 den alljährlich in Kanada zu beobachtenden Indian Summer erleben wollte und seinen annullierten Flug auf das Jahr 2021 umbucht, der bucht nach seiner ursprünglichen Reiseplanung einen Ersatzflug, obwohl zwischen den Flügen ein ganzes Jahr liegt. Für Elternteile, die mit ihren schulpflichtigen Kindern verreisen wollen, dürften Flüge in Schulferien den ursprünglichen Reisplänen entsprechende Ersatzflüge darstellen, aber nicht (bspw.) Flüge, die zeitlich deutlich näher, aber bereits außerhalb der Schulferien liegen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist eine teleologische Reduktion des Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung in dem von der Antragsgegnerin gewünschten Sinne gleichermaßen nicht erforderlich. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb die Umbuchung auf einen zeitlich späteren Flug für die Antragsgegnerin belastender sein sollte als die Umbuchung auf einen zeitlich näheren Flug. Insbesondere sind gerade kurzfristig gebuchte Flüge regelmäßig teurer als Flüge in weiterer Zukunft. Darüber hinaus sind angesichts des durch die Fluggastrechteverordnung beabsichtigten hohen Schutzniveaus für Fluggäste (siehe Erwägungsgrund 1) die Anforderungen an eine Begrenzung der Fluggastrechte durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hoch. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und der Fluggäste zukommt, negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen könne (vgl. EuGH NJW 2013, S. 921 Rn. 48 – Denise McDonagh/Ryanair Ltd.). Die hier gewählte Auslegung steht überdies im Einklang mit den – nicht bindenden – Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission zur Fluggastrechteverordnung. Denn diese gehen ersichtlich gleichermaßen nicht davon aus, dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der EU-Fluggastrechteverordnung eine zeitliche Konnexität zwischen annulliertem und ersatzweise gebuchtem Flug bestehen muss, verlangen jedenfalls aber keine enge zeitliche Konnexität. So heißt es in den „Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagiere Rechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19“ vom 18.03.2020 (C (2020) 1830 final; https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/legislation/c20201830_de.pdf): „Den Beförderungsunternehmen könnte es unmöglich sein, den Fluggast innerhalb eines kurzen Zeitraums anderweitig an einen vorgesehenen Zielort zu befördern. Darüber hinaus könnte es eine Zeit lang unklar sein, wann eine anderweitige Beförderung möglich sein wird […]. Je nach Fall könnte sich der ‚frühestmögliche Zeitpunkt‘ für eine anderweitige Beförderung daher erheblich verzögern und/oder mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein. Daher könnten Passagiere [….] die anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ‚nach Wunsch des Passagiers‘ präferieren.“ (vgl. S. 2 unter 2.1.) Die Kommission geht demnach davon aus, dass die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt auch bei erheblicher Verzögerung gegenüber dem Ursprungsflug gegeben ist. Es kann offenbleiben, ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Umbuchungszeitpunkt zeitliche Grenzen folgen, die enger zu ziehen sind als sie sich aus der Verjährbarkeit des Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (dazu BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020 Rn. 59, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 59) oder aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben. Die Grenzen wären jedenfalls in den hier vorliegenden Fällen, in denen der Flug maximal ein Jahr später stattfinden sollte als der annullierte, nicht überschritten. c. Die Antragsgegnerin war auch nicht berechtigt, von den Herren I und B eine Tarifdifferenz für den erwünschten Alternativflug zu verlangen, weil die anderweitige Beförderung zum Endziel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechteverordnung ohne zusätzliches Entgelt erfolgen muss (so auch LG Frankfurt a.M., 08.03.2019, 2-24 S 43/17, zit. nach BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 15. Ed. 1.7.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 8a; eine solche Auslegung entspricht auch den Empfehlungen der Kommission, vgl. 2016/C 214/04). Der Wortlaut ist bezüglich der Frage einer Unentgeltlichkeit offen, weil weder ausdrücklich eine Unentgeltlichkeit verlangt wird, noch formuliert wird, dass der Anspruchsgegner von dem Passagier etwaige Mehrkosten einer Beförderung verlangen kann. Eine teleologische Auslegung spricht indes gegen die Zulässigkeit, die anderweitige Beförderung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Denn die Norm würde in einem solchen Fall ihren Zielen nicht gerecht werden, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung), sondern für Verbraucher im Gegenteil weitestgehend sinnlos sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine Regelung wie § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG auch in den anderen Ländern der Europäischen Union existiert. Eine Verweigerung eines Vertragsschlusses durch Luftverkehrsunternehmen kommt in der Praxis jedenfalls nicht oder kaum vor. Faktisch ist es damit im Falle einer Annullierung auch ohne Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung jedem oder zumindest nahezu jedem Fluggast möglich, eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu beschaffen. Da die Norm einen Vorbehalt verfügbarer Plätze bestimmt, hätte sie also praktisch keinerlei Vorteile für den Verbraucher, wenn dieser einen Aufpreis zahlen müsste. Überdies sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung, mit denen Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen (vgl. EuGH, NJW 2010, Seite 43, Rn. 45,m.w.N. – Sturgeon u.a.), was gleichermaßen dagegen spricht, dass das Recht aus Art. 8 Abs. 1 lit. c der FluggastrechteVO von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden kann. Wenn der Flugpreis des frühestmöglichen (Art. 8 Abs. 1 lit. b) bzw. des von dem Fluggast gewählten späteren Zeitpunkts (Art. 8 Abs. 1 lit. c) höher ist als der ursprünglich gezahlte, scheitert die Einschlägigkeit von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c der Fluggastrechteverordnung darüber hinaus auch nicht an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Reisebedingungen. Eine Tarifdifferenz steht vergleichbaren Reisebedingungen bereits deshalb nicht entgegen, weil der Flugpreis permanenten Schwankungen ausgesetzt ist (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 39). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass Art. 9 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung abschließend regelten, wann Unterstützungs- und Betreuungsleistungen unentgeltlich zu sein haben, ist danach unzutreffend. Entsprechend wird für Art. 8 Abs. 3 der Verordnung im Gegenteil davon ausgegangen, dass diese Norm über Art. 8 Abs. 1 lit. b, c der Verordnung nur insoweit hinausgeht, als danach der (für das Luftfahrtunternehmen kostentragungspflichtige) Transport zu einem dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen nahegelegenen und mit dem Fluggast vereinbarten Zielort geschuldet wird (BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 47). d. Der Antragsteller handelt auch wie von § 2 Abs. 1 UKlaG gefordert im Interesse des Verbraucherschutzes. Kollektive Interessen der Verbraucher sind dann berührt, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Dabei sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Denn eine Verfolgung des Verstoßes setzt ohnehin Wiederholungsgefahr voraus und der Verletzer hat es in der Hand, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verurteilung zu vermeiden. Daher sind lediglich Verstöße, die offensichtlich auf einem Versehen im Einzelfall beruhen, von der Verfolgung ausgeschlossen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UKlaG § 2 Rn. 38, m.w.N.). Davon, dass die sowohl Herrn I als auch Herrn B gegenüber erfolgten gleichartigen Verstöße lediglich auf einem Versehen in Einzelfall beruhten, kann nicht ausgegangen werden. Es wäre an der Antragsgegnerin gewesen, einen solchen für sie günstigen Umstand darzulegen und glaubhaft zu machen, was indes nicht geschehen ist. So hätte es insbesondere eines Vortrags dazu bedurft, welche Vorgaben sie ihren Mitarbeitern für Umbuchungen nach Annullierungen gemacht hat. Angesichts der Größe ihres Unternehmens ist es im höchsten Maße fernliegend, dass die beiden Mitarbeiter, die den Herren B und I Umbuchungen nur gegen Zahlung der Tarifdifferenz ermöglichen wollten, eigenmächtig gehandelt haben. 2. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich des Weiteren auch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Nr. 7 UWG. Ein Erstverstoß, aufgrund dessen die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr zu vermuten ist, liegt vor. Aus den unter II.1 ausgeführten Gründen hat die Antragsgegnerin durch ihre Mitarbeiter über Rechte des Verbrauchers in irreführender Weise getäuscht. Zwar liegt ein Verstoß nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG nicht vor, wenn nur im Einzelfall gegenüber einem Kunden eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten wird (vgl. KG Berlin Urteil vom 27. Juni 2014 – 5U 162/23, Rn. 45, juris). Es kann hier aber mangels entsprechender Darlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Einzelfall handelte (s.o.). III. Eine zeitliche Begrenzung der Geltung der einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht. 1. Zunächst begründet die unterbliebene Anhörung der Antragsgegnerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs oder der prozessualen Waffengleichheit. Die stattgebende Entscheidung über einen Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Hierfür kann die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung ausreichend sein. Das setzt indes voraus, dass der Verfügungsantrag im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Handlung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vfl. BVerfG NJW 2020, 2021 Rn. 18, 19, beck-online). Eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit lag danach nicht vor. Die Antragsgegnerin hätte die Gelegenheit gehabt, auf die Abmahnung Stellung zu nehmen oder eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen; das reichte für die Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus. Auf die Gewährung einer Fristverlängerung durch den Antragsteller konnte sie sich im Hinblick auf die mögliche Dringlichkeitsschädlichkeit einer solchen Verlängerung nicht verlassen; wäre es ihr darauf angekommen, so hätte sie eine Rückantwort erbitten müssen, anstatt um stillschweigende Fristverlängerung zu ersuchen. Auch mit einer gerichtlichen Anhörung konnte die Antragsgegnerin nicht aufgrund der stillschweigenden Bitte um Fristverlängerung rechnen, denn für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestand die gesetzliche Vermutung einer Dringlichkeit (§§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG), von der aufgrund der Coronapandemie und der hierdurch bedingten Vielzahl an Flugannullierungen auch für den konkreten Fall auszugehen war. Auch aus dem lapidaren Verweis auf verzögerte Arbeitsgänge wegen der Coronapandemie in dem Fristverlängerungsersuchen folgte das Erfordernis einer Anhörung nicht. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein DAX-notiertes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und bei der verfahrensbevollmächtigten Kanzlei um eine solche mit mehreren hunderten Rechtsanwälten. Zudem war der zum Antragsgegenstand gemachte Sachverhalt ebenso wie die sich stellenden Rechtsfragen überschaubar. Es bestand ohne nähere Erläuterung deshalb kein Anlass zu der Annahme, dass es der Antragsgegnerin tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig auf die Abmahnung zu reagieren. Die abgemahnte Handlung war auch identisch mit dem bei Gericht angebrachten Unterlassungsantrag. Dass in diesem, anders als in der Abmahnung, nicht auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen worden ist, ändert hieran nichts, weil damit ein weitergehender Verbotsumfang nicht verbunden war. Die Aufnahme der konkreten Verletzungsform war lediglich aus Gründen der Bestimmtheit im Hinblick auf den Begriff der „vergleichbaren Reisebedingungen“ geboten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin war auch der Unterlassungsantrag nicht wesentlich umfassender begründet als die Abmahnung. Die Begründung des Unterlassungantrags war lediglich in für den Anspruch unwesentlichen Punkten wie etwa der Auslegung des Verhaltens der Antragsgegnerin am Maßstab von §§ 133, 157 BGB ausführlicher. 2. Selbst wenn durch die unterbliebene Anhörung der Antragsgegnerin deren rechtliches Gehör bzw. die prozessuale Waffengleichheit verletzt worden wäre, wäre die Geltung der Beschlussverfügung zeitlich nicht zu begrenzen. Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Außervollzugsetzung der einstweiligen Verfügung für den Zeitraum vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder Verkündung eines daraufhin ergehenden Urteils grundsätzlich in Betracht kommt. Jedenfalls besteht kein Anlass dafür, eine solche Außervollzugsetzung unter geringeren Voraussetzungen zuzulassen, als dies dem Bundesverfassungsgericht über § 32 BVerfGG möglich wäre. § 32 BVerfGG setzt indes voraus, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich wäre, was die Antragsgegnerin darzulegen hätte (BVerfG Beschl. v. 16.7.2020 – 1 BvR 1379/29, BeckRS 2020, 17682 Rn. 5). Das ist hier nicht geschehen, woran eine Außervollzugsetzung jedenfalls scheitert. Insbesondere würde selbst ein Gehörsverstoß alleine für die Annahme schwerwiegender Nachteile oder eines wichtigen Grundes nicht ausreichen (vgl. ebd.; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 27.7.2020 – 1 BvR 1379/20, BeckRS 2020, 17728, wo trotz festgestellten Gehörsverstoßes keine einstweilige Anordnung ergangen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Eine Kostenbeteiligung des Antragstellers nach § 269 Abs. 3 ZPO war nicht geboten. Die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform war keine teilweise Antragsrücknahme, sondern diente lediglich der Gewährleistung der Bestimmtheit des Antrags im Hinblick auf den Begriff der „vergleichbaren Reisbedingungen“. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .