Urteil
4 O 404/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1007.4O404.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche infolge eines behaupteten Sturzes gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte betreibt eine Tiefgarage, in der sich die Klägerin am 29.04.2019 befand. Am selben Tage erfolgte eine Einweisung der Klägerin in eine Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, in der eine linksseitige, mediale Schenkelhalsfraktur festgestellt wurde. Der Klägerin wurde am gleichen Tag eine zementfreie Hüfttotalendoprothese implantiert. Sie litt unter Schmerzen und Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogens sowie mit dem Sturz einhergehende Prellungen und Schürfwunden. Im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes nach der Implantation zwecks Rehabilitation in der Klinik vom 04.06.2019 bis zum 25.06.2019 wurde durch Röntgenaufnahmen des linken Ellenbogens eine Frakturlinie im Radiusköpfchen festgestellt. Diagnostiziert wurde eine Radiushalsfraktur mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Mit Schreiben vom 05.09.2019 wurde die Beklagte dazu aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Von der Versicherung der Beklagten wurden die Ansprüche zurückgewiesen. Die Klägerin behauptet, sie sei am 29.04.2019 auf dem Weg von der Treppe zum unteren Parkdeck 2 wegen einer durch eine schwarz-gelbe Markierung gekennzeichneten Stufe hinter der Ausgangstür zum Parkbereich gestürzt. Die Stufe sei 10 cm hoch gewesen. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass die schwarz-gelbe Markierung erheblich verblasst gewesen sei und nicht den Anforderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) entspräche. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, jedoch einen Betrag von 15.000 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aufgrund des Sturzes in der Tiefgarage der Beklagten entstanden ist und in Zukunft entstehen wird 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, sie sei im vorliegenden Fall ihrer Verkehrssicherungspflicht gerecht geworden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2020 die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört (Bl. 50 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1) entgegen. Da die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ist die Stellung eines unbezifferten Zahlungsantrags ausnahmsweise zulässig und verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es bereits, wenn zur vorgestellten Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes Angaben gemacht werden und die tatsächlichen Grundlagen mitgeteilt werden, die zur Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sind. Dies hat die Klägerseite vorliegend hinreichend getan. b) Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Schmerzensgeldanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB. Es liegt zwar eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Klägerin, durch die Radiushalsfraktur mit endgradiger Bewegungseinschränkung, vor. Der Unfall vom 29.04.2019 ist allerdings jedenfalls nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Denn der Absatz, der nach ihrem Vortrag den Sturz verursachte, war jedenfalls ausreichend gekennzeichnet. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagtenseite bestreitet, dass die an der behaupteten Stelle so wie von ihr behauptet nach ihrem Vortrag gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil v. 02.02.2006 - III ZR 159/05, Rn. 12; BGH, Urteil v. 16.02.2006 - III ZR 68/05, Rn. 13). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil v. 15.07. 2003 - VI ZR 155/02 - NJW 2003, 1459, Rn. 6; BGH, Urteil v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326, Rn. 6). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Müller/Rebler, MDR 2019, 1221). Eine solche Gefahrenlage besteht erst dann, wenn zu erwarten ist, dass der Dritte eine Gefahr nicht erkennen wird und sich deshalb nicht darauf einstellen kann. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 16.08.2019 - 11 U 87/16, Rn. 17). Mit anderen Worten ist der Dritte lediglich vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Koblenz, Hinweisentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362). Diesen Grundsätzen folgend, besteht keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Bei dem Absatz neben der Fahrbahn handelt es sich um eine Gefahrenstelle, welche die Beklagte als Betreiberin der Tiefgarage zur Vornahme von adäquaten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte durch entsprechende Markierungen nachgekommen. Ein Fußgänger in einem Parkhaus muss grundsätzlich damit rechnen, dass Absätze und Kanten im Seitenbereich neben den Fahrbahnen vorhanden sind. Angesichts der unterschiedlichen und häufig auch unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse in einem Parkhaus müssen derartige Absätze allerdings so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann (OLG Celle, Urteil v. 28.08.2002 - 9 U 98/02, Rn. 4; LG Kiel, Urteil v. 21.10.2004 - 1 S 128/04, Rn. 16). Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend in ausreichender Weise nachgekommen. Die optische Separierung erfolgte zum Unfallzeitpunkt durch eine schwarz-gelbe Markierung. Durch die Anbringung dieser Warnmarkierung hat die Beklagte auf den vorhandenen Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und übrigen Bereich hingewiesen. Es trifft zwar zu, dass der Absatz, auf dem die Klägerin nach ihrem Vortrag stürzte, etwas verblasst war. Aus dem von der Beklagten eingereichten Foto, das in Farbe zur Verfügung gestellt wurde (Anlage B1, Bl. 20 d. A.), ergibt sich jedoch, dass der Höhenunterschied entgegen der Aussage der Klägerin, die letztlich nur ihren subjektiven Eindruck wiedergeben konnte, farblich hinreichend deutlich wegen der Markierung erkennbar ist. Zudem hat die Klägerin selbst ausgesagt, dass sie die Markierung, wenn man zum Treppenhaus hinläuft, wahrgenommen hat und sie das Parkhaus kennt, aber nur selten benutzt (Bl. 50 d. A.). Wegen der Kenntnis der Markierung hätte sie besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die Markierung stellt ein hinreichend deutliches Signal dar. Dass diese Markierung nach Aussage der Klägerin nur der Abgrenzung zur Fahrbahn dienen soll (Bl. 50 d.A.), verfängt nicht. Denn regelmäßig gibt es in Parkhäusern einen höhenmäßig abgegrenzten Bereich, gerade für Fußgänger an den Ein- und Ausgängen von Parkhäusern. Wenn die Klägerin nur den Eindruck hat, dass die Markierung eher der Abgrenzung zur Fahrbahn dient, dann muss sich Vorsicht walten lassen, um sich dessen zu vergewissern oder dies zu falsifizieren. Dies macht es jedoch nicht erforderlich, dass die Beklagte über die Markierung hinaus durch andere geeignete Maßnahmen auf den Höhenunterschied hinweist. Die Markierung erweist sich vielmehr als ausreichend. Gerade das erste Foto auf Bl. 20 d. A. zeigt, dass die unterschiedliche Farbgestaltung auch bei etwas schlechteren Beleuchtungsverhältnissen zum Vorschein tritt. Die Fotos lassen zudem erkennen, dass einem Fußgänger grundsätzlich ausreichend Platz verbleibt, um zwischen dem Treppenhaus und dem Absatz hindurch zu gelangen. Den Füßgängern, die aus dem Treppenhaus kommen, wird also ausreichend Zeit eingeräumt, im normalen Gehtempo die Situation zu erfassen. Damit hat die Beklagte den Absatz in noch ausreichend deutlicher Weise markiert. Derartige Lichtbilder sind im Rahmen von § 371 ZPO verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Dies ist vorliegend der Fall, sodass es keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung mehr bedarf. Das erste Lichtbild auf Bl. 20 d.A. zeigt hinreichend deutlich, dass die farbliche Markierung auch auf dem Absatz befindlich war, sodass diese auch aus dem Treppenhaus kommend sichtbar war. Daher ist es unschädlich, wenn es keine Bilder der relevanten örtlichen Verhältnisse vor Erneuerung der farblichen Markierung gibt, welche die Sicht aus dem Treppenhaus und der Ausgangstür zum Parkhaus kommend zeigen. Es war zudem nicht zur Frage Beweis zu erheben z.B. durch Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins, wie hoch der Höhenunterschied tatsächlich ist. Wenn der Höhenunterschied so beträchtlich ist, wie es die Klägerseite behauptet (10 cm), dann geht allein vom Höhenunterschied eine Warnwirkung aus, die im Zusammenspiel mit der Markierung einen ausreichenden Hinweis auf diese Gefahrenquelle darstellt. Unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) eröffnet ist, entspricht die verwendete Sicherheitsmarkierung ohnehin den Vorgaben dieser Regelungen. Aus ASR A.1.5/1.2 Ziff. 8 und ASR A1.3 Ziff. 5.2 (1), (2) folgt, dass Stolperstellen zu kennzeichnen sind. Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend durch die Kennzeichnung der deutlich erkennbaren gelb-schwarzen Sicherheitsmarkierung in hinreichendem Maße nachgekommen. Soweit die Klägerin weitere Schutzmaßnahmen nach ASR A.1.5/1.2 Ziff. 5 (3) für erforderlich hält, folgt ihr die Kammer aufgrund vorstehender Ausführungen nicht. Die Klägerseite vermag sich nicht mit Erfolg auf die von ihr herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.11.2013 zu stützen. Denn in dieser Entscheidung ging es um eine bauordnungswidrig errichtete Treppe. Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass das in der Klageschrift zusätzlich geforderte Hinweisschild lediglich als eventuelle zusätzliche Sicherheitsmaßnahme erwähnt wird. Vielmehr erklärt das OLG Koblenz eine Sicherheitsmarkierung als ausreichend. 2. Der Klageantrag zu 2) ist teilweise unzulässig und darüber hinaus zudem vollständig unbegründet. a) Der Klageantrag zu 2) ist nur insoweit zulässig, als es um zukünftige, noch nicht absehbare Schäden geht. Dieser Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle Schäden, mithin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ist teilweise unzulässig, weil sich die Feststellungsklage auch auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden bezieht. Denn bei dem Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 BGB handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch (BeckOK BGB/Spindler, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 253 Rn. 13, 53). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgelds auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds zu bemessen (vgl. BGHZ (GS) 18, 149 = NJW 1955, 1675; Senat, VersR 1961, 164 [165], u. NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets an der Spitze (BGH, Urteil vom 20. 1. 2004 - VI ZR 70/03). Die Feststellungsklage ist daher insoweit problematisch, als mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senat, VersR 1980, 975; VersR 1988, 929; VersR 1995, 471 [472]; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; BGH, VersR 1976, 440; BGH, Urteil vom 20. 1. 2004 - VI ZR 70/03). Es scheidet ergo eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des Schmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26 Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376, beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001, 1431). Dies ist indes vorliegend nicht dargetan. Überdies missachtet der Klageantrag zu 2) den Vorrang der Leistungsklage. Denn dieser Feststellungsantrag bezieht sich auch auf alle Schäden, die bereits entstanden sind. Diese können daher aber bereits beziffert und im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Darauf hat das Gericht bereits unter dem 15.04.2020 hingewiesen (Bl. 39 d.A.). b) Soweit der Klageantrag zu 2) noch teilbar und zulässig ist, namentlich hinsichtlich zukünftiger, noch nicht absehbarer materieller Verletzungsfolgen, ist dieser Klageantrag aufgrund vorstehender Ausführungen im Rahmen der Begründetheit des Klageantrages zu 1) nicht begründet. 3. Infolgedessen können auch die in Klageantrag zu 3) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.