Urteil
15 O 69/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1015.15O69.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Verbraucherdarlehens nach dessen Widerruf in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Beklagten zur Finanzierung eines privat genutzten Pkw Renault Mégane am 25.08.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 11.450,00 EUR, für dessen Einzelheiten, insbesondere die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Er trat der Restschuld-Gruppenversicherung bei und beantragte zusätzlich eine sog. GAP-Versicherung. Das Darlehen, das auf eine Laufzeit von 60 Monaten angelegt war (59 gleichbleibende monatliche Raten und eine Schlussrate), wurde durch die Verkäuferin des Pkw vermittelt. Zur Sicherung des Darlehens wurde der Beklagten das finanzierte Fahrzeug übereignet. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Kraftfahrzeughändlerin aus. Der Kläger zahlte die monatlichen Raten an die Beklagte unregelmäßig. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29.08.2019 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die weitere außergerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist unter Hinweis auf zahlreiche Instanzrechtsprechung der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, weil die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Beklagten die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Die Widerrufsbelehrung sei in zahlreichen Einzelpunkten fehlerhaft. Aufgrund der sogenannten „Kaskaden-Verweisung" sei der maßgebliche Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht zu erkennen. Der Verbraucher könne außerdem nicht erkennen, ob für ihn die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Vertrages (für einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und Verbrauchern sowie Existenzgründern) oder auf Seite 5 des Vertrages (für einen unentgeltlichen Darlehensvertrag) gelten solle. Auch enthalte die Belehrung unzutreffenderweise Passagen zu verbundenen Verträgen, die er nicht abgeschlossen habe. Ihm seien nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden. Insbesondere seien die Informationen zum Kündigungsrecht irreführend, weil sie suggerierten, der Verbraucher könne eine vorzeitige Rückzahlung nur dann erbringen, wenn er vorher die Kündigung erkläre. Neben der Rückabwicklung der Verträge, also der Rückzahlung seiner Zahlungen, schulde ihm die Beklagte den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke Renault Megane mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ####, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass er infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 29.08.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. #### weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt Q, J 28a, #### H, in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vom Kläger erklärten Widerruf als wirksam erachten sollte, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger über den Betrag von 5.108,50 EUR hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß; auch habe der Kläger alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Die Hilfswiderklage sei im Hinblick auf die Neufassung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB zum 13.06.2014 erforderlich, um die Folgen der dort angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 357 bis 357b BGB zu klären. Richtigerweise sei beim kreditfinanzierten Kraftfahrzeugkauf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 S. 1 BGB geschuldet, den sie im Hinblick auf die fortdauernde Nutzung des Pkw bis zur Rücknahme noch nicht beziffern könne. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Köln ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO. Der Wohnsitz des Klägers, an dem sich die finanzierte Sache vertragsgemäß befindet und der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln liegt, ist der einheitliche Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei einem widerrufenen verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag. Dies folgt aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 14.04.2020 - 12 U 46/20; LG Bonn, Urteil vom 07. März 2018 – 19 O 364/17 –, Rn. 24, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 3 O 137/18 –, Rn. 37 - 45, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 18. Februar 2020 – 2 O 299/19 –, Rn. 23 - 24, juris; a.A. LG Limburg, Urteil vom 01. April 2019 – 1 O 55/19 –, juris). a) Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04 –, Rn. 11 - 12, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 24). Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932, juris). Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung. Danach ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährsansprüche, jedenfalls nach beiderseitiger Vertragserfüllung, der Ort an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 109, Rn. 14 f. juris; OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – 24 U 1279/18 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15 –, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – I-28 U 91/15 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13 -, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 25.50 „Rückabwicklung“). Begründet wird dies damit, dass der Schwerpunkt der Rückabwicklung des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liege (zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15 –, Rn. 6, juris). b) Diese Grundsätze sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auf den vorliegenden Fall der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages übertragbar. Bilden der Verbraucherdarlehensvertrag und das finanzierte Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen, so erfolgt die Rückabwicklung des Verbundgeschäfts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl beim Widerruf des Darlehensvertrages als auch beim Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des Unternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 179/16 –, Rn. 18 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 26, juris). Infolge dieses gesetzlichen Schuldnerwechsels hat der Verbraucher auch nicht die Wahl, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer auf Rückabwicklung des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 179/16 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08 -, juris). Die Rückabwicklung beider verbundenen Verträge hat ausschließlich zwischen den Parteien des Darlehensvertrages zu erfolgen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Abwicklung wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung, nämlich dem durch ein Darlehen finanzierten Kauf einer Sache, an dem Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Kaufsache an den Darlehensgeber stellt nicht nur einen Annex zur Abwicklung des Darlehensvertrages dar, sondern ist Teil eines einheitlich zu betrachtenden Rückabwicklungsverhältnisses. c) Vorliegend sind der streitgegenständliche Darlehensvertrag und der Kaufvertrag des Klägers über den Erwerb eines Fahrzeugs der Marke Renault Megane zu privaten Zwecken nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB verbunden, weil das Darlehen der Finanzierung des Fahrzeugkaufs dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Rückabwicklung beider Verträge hat daher einheitlich an dem Ort zu erfolgen, an dem sich das gekaufte Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Dies ist der Wohnort des Klägers, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln liegt. II. Die Klage ist unbegründet, Der Kläger konnte im Jahr 2019 den im Jahr 2016 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht mehr widerrufen, weil die Frist zur Erklärung des Widerrufs zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356b Abs. 1 BGB auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist grundsätzlich gemäß § 356b Abs. 2 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. 1. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffende Widerrufsbelehrung der Beklagten hatte die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Die vom Gesetz in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB vorgesehene Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, soweit sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (im Folgenden: Anlage 7) entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Dazu gilt im Einzelnen: a) Für die Beurteilung der Widerrufsinformation ist als Maßstab davon auszugehen, dass das gesetzliche Muster grundsätzlich die Vorstellung des Gesetzgebers davon widerspiegelt, welche Informationen dem Verbraucher für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abstrakt mitzuteilen sind – sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ (OLG Köln, Urt. v. 29. November 2018 – 24 U 56/18). Dies gilt umso mehr, als das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB mittlerweile selber Gesetzesrang genießt und nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist. Gemessen an diesem Anspruch wird die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gerecht. Sie entspricht wortgleich dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Die Widerrufsinformation ist auch deutlich und hervorgehoben im Sinne von Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., so dass auch die formalen Anforderungen für den Musterschutz erfüllt sind. Zwar hat der EuGH entschieden, dass die sog. Kaskadenverweisung, die Teil der v.g. Musterinformation ist, gegen europarechtliche Vorgaben verstößt (Urteil vom 26.03.2020, Az C-66/19). Allerdings ist eine richtlinienkonforme Auslegung im Sinne der EuGH Rechtsprechung nicht möglich, denn das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (BGH, Beschl. v. 31.3.2020 – XI ZR 198/19). Auch ist es dem Gericht nicht möglich, die Anlage 7 zu Art. 247 § § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB wegen Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden und der Beklagten den Musterschutz gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu versagen. Das Gericht müsste sich bei dieser Vorgehensweise gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellen. Das verbietet ihm das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. BGH NJW 2020, 148 Tz 20). So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). b) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es auch unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. nur BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. = NJW 2016, 1881; BGH WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN = BKR 2020, 142, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; EuGH WM 2019, 1919 Rn. 54 = BKR 2020, 81 – „Romano“), versteht die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH WM 2019, 2353 Rn. 23 = BKR 2020, 142). Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 189/19, Rn. 9, beck-online). c) Soweit der Kläger rügt, die Belehrung enthalte unzutreffend Passagen zu verbundenen Verträgen, so ergibt sich aus Anlage K1, dass er sowohl die Restschuld- als auch die sog. GAP-Versicherung abgeschlossen hat und die entsprechenden Beträge aus der Darlehenssumme finanziert wurden. Die Versicherungen sind damit als verbundene Verträge anzusehen (vgl. grundlegend zur Restschuldversicherung als verbundener Vertrag BGH, Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09). Unabhängig davon wäre eine Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb unrichtig, weil in ihr über die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts belehrt wird, obwohl ein solches tatsächlich nicht vorliegt (BGH, Urt. v. 23.6.2009 – XI ZR 156/08, Beschl. v. 28.11.2017 –XI ZR 432/16). d) Die Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch undeutlich, dass das Vertragsformular auch eine Widerrufsbelehrung für den Fall eines unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages enthält. Das OLG Düsseldorf führt hierzu mit Beschluss v. 31.03.2020 - 6 U 160/20 – aus: „Dem Verbraucher wird bereits durch den unmittelbar über der Belehrung stehenden Einleitungssatz unmissverständlich mitgeteilt, dass die Widerrufsinformation für einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung für einen unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag gilt, wobei gerade die Unterstreichung hervorhebt, worin der Unterschied zu sehen ist, zumal entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu befürchten ist, dass ein unbefangener, durchschnittlich informierter Verbraucher, auf den abzustellen ist, der einen Zinssatz von 2,950 % an die Bank zu leisten hat, nicht weiß, dass er einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag abschließt. Einer juristischen Vorbildung bedarf es zum Verständnis des Begrifffs „Entgelt“ nicht. Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – I-22 U 126/15 –, Rn. 111, juris). Diese Art der Verbraucherinformation entspricht gerade für ein Kreditinstitut, welches, wie die Beklagte, sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge anbietet, dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Grundsatz, wonach Formularverträge grundsätzlich für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften).“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie gelten in gleicher Weise für den im vorliegenden Fall vereinbarten Sollzinssatz von 2,462 % p.a. 2. Der Kläger hat auch alle nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 1-14, Abs. 4 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Die Art des Darlehens geht hinreichend klar aus der Bezeichnung "Verbraucherdarlehensantrag" hervor. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Anzahl der monatlich zu leistenden Raten. Auch der Gesamtbetrag und der Nettodarlehensbetrag sind deutlich im Antrag genannt. Über die Auszahlungsbedingungen wird der Verbraucher auf S. 3 des durchgehend paginierten Antrages informiert. Der Verbraucher wird durch die Belehrung auch hinreichend deutlich gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB auf sein Recht „das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“ hingewiesen; der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Einzelheiten des aus § 500 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Rechts zu belehren. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urt. v. 14.05.2020 – 16 U 122/19 – an: „Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Darlehensbedingungen enthalten unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ den Passus: „Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.“ . Diese Darstellung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19, zitiert nach juris Rn. 19; Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86; Urteil vom 22.November 2016, Az.: XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52; EuGH, Urteil vom 11. September 2019, Az.: C-143/18, zitiert nach juris), zu erkennen, dass er den Darlehensvertrag jederzeit durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta vorzeitig beendet kann, ohne dass dies von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Die Auffassung des Landgerichts, der Darlehensnehmer müsse nach der Darstellung der Beklagten davon ausgehen, dass der Rückzahlung eine gesonderte Kündigungserklärung vorauszugehen habe, teilt der Senat nicht. Nach dem Wortlaut, der Ausgangspunkt jeder Deutungsvariante ist, enthält der in Rede stehende Passus keine Angaben zu einer zusätzlich erforderlichen Kündigungsmöglichkeiten. Mit der Angabe, dass die Kündigung und Rückzahlung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann, wird dem Darlehensnehmer verdeutlicht, dass er auf diesem Weg den Darlehensvertrag vorzeitig beenden kann. Für dieses Verständnis spricht auch die Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ . Aus Sicht eines durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wird kein zusätzliches formelles Erfordernis für die vorzeitige Rückzahlung aufgestellt. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Hinweis so zu verstehen ist, dass im Fall der beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine zusätzliche formfreie Kündigungserklärung des Darlehensnehmers erforderlich wäre, so ist das Recht des Darlehensnehmers dadurch nicht in relevanter Weise erschwert oder beeinträchtigt, da die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta rechtlich als konkludente Kündigung zu werten ist (vgl. Schürnbrand/Weber, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 500 Rn. 10; Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Auflage, § 500 Rn. 1).“ Für die Erteilung der weiteren Pflichtangaben wird ergänzend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19 Bezug genommen. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, weil der Widerruf des Klägers nicht wirksam ist. III. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Davon unabhängig besteht ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.11.2018 – XI ZR 174/17, Rn. 18 m.w.N.). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 11.450,00 EUR festgesetzt.