Beschluss
116 KLs 12/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1021.116KLS12.19.00
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Tenor
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.10.2018 (Az.: 112 Js 230/13) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen ihn vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Köln eröffnet. Die Entscheidung zur Zuziehung eines weiteren Richters gem. § 29 Abs. 2 GVG bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.10.2018 (Az.: 112 Js 230/13) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen ihn vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Köln eröffnet. Die Entscheidung zur Zuziehung eines weiteren Richters gem. § 29 Abs. 2 GVG bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Gründe: I. Dem Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom 22.10.2018 vorgeworfen, durch 47 selbstständige Handlungen jeweils tateinheitlich als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben sowie als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Köln hat die Sache mit Beschluss vom 25.07.2019 der Kammer zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt. Es hält eine Zuständigkeit der Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG für begründet. Ein besonderer Umfang der Sache ergebe sich insbesondere aus dem Umfang der Anklage, der Anzahl der selbstständigen Handlungen, der Höhe des Schadens, der Anzahl und Qualität der (zusätzlich erforderlichen) Beweismittel und schließlich aus der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer von über 7 Hauptverhandlungstagen. II. Das Hauptverfahren war gem. § 209 Abs. 1 StPO vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln zu eröffnen. Nach § 209 Abs. 1 StPO prüft das Gericht höherer Ordnung im Eröffnungsverfahren nach einer Vorlage gem. § 209 Abs. 2 StPO nicht nur seine sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorlegenden Gericht niederer Ordnung erfolgen kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. 7. 2009 - 3 Ws 585/09, NStZ-RR 2009, 315 m. w. N.). Hiernach besteht eine Zuständigkeit der großen Strafkammer nicht, da die Sache keinen besonderen Umfang gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG aufweist. Ein besonderer Umfang gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG liegt vor, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind (zB eingehende Sachverständigengutachten erforderlich) oder auch eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. 9. 2004 - 5 Ws 255/04, NStZ-RR 2005, 26; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.1994 - 1 Ws 288/94, NStZ 1995, 252). Es ist weiterhin zu beachten, dass sich die zum Landgericht anzuklagenden Verfahren stets deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, herausheben müssen (BT-Drucks 15/1976 S. 19; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Auflage 2018, § 24 GVG Rn. 7 m.w.N.). 1. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorgelegte Verfahren nicht. Der Anklagesatz umfasst weniger als 4 Seiten, wobei weitreichende Teile aus Tabellen bestehen. Es folgen die Beweismittel (1/2 Seite) und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (6 Seiten). Der Umfang ist gerade im Hinblick auf den angeklagten Tatbestand des § 266a StGB nicht erheblich, sondern stellt sich als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich dar. Was die selbstständigen Handlungen betrifft, erscheint deren Anzahl (47 Handlungen) allenfalls bei erster Betrachtung hoch. Bzgl. § 266a StGB ist zu beachten, dass das Vorenthalten von Sozialversicherungsleistungen zu verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten in Tatmehrheit steht (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 266a Rn 36; BGH, Beschluss vom 14. 6. 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645) und daher bei einer monatlichen Fälligkeit ganz regelmäßig eine Vielzahl von selbstständigen Handlungen vorliegt. Auch hier weicht der Fall nicht von der großen Masse an Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, ab. Im Gegenteil: Im Vergleich zu den sonst bei der Kammer anhängigen Verfahren aus diesem Deliktsfeld ist die Anzahl der Taten im untersten Bereich angesiedelt. Inwiefern die Schadenshöhe einen erhöhten Umfang der Sache begründen soll, legt das vorlegende Gericht nicht dar und erschließt sich der Kammer auch im Übrigen nicht. Die Schadenshöhe und der Umfang der Sache stehen vielmehr in keinem zwingenden Zusammenhang. 2. Auch die Beweismittel sind in ihrer Quantität weder besonders zahlreich, noch sind hinsichtlich ihrer Qualität besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung voraussehbar. Die Anklage führt lediglich 2 Zeugen und 5 Urkunden auf. Bei den Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter des Hauptzollamts Köln und der Deutschen Rentenversicherung. Die Urkunden beschränken sich auf Handelsregisterauszüge, Rechnungen und zwei Bescheide der DRV Rheinland vom 25.09.2017 betreffend die M GmbH und die A GmbH. Weder sind hier eine größere Anzahl, noch besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung zu erkennen, zumal die Urkunden aus den Beweismittelordnern und Sonderheften, deren Umfang vom Amtsgericht hervorgehoben worden ist, ohne weiteres im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 S. 1 StPO eingeführt werden können. Soweit das Schöffengericht weitere Beweismittel anführt, die notwendig wären, um den angeklagten Tatvorwurf begründen zu können und dabei die Vernehmung von weiteren 33 Zeugen benennt, ist die Erforderlichkeit einer derart umfangreichen Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Gleichwohl kann dies im Ergebnis dahinstehen, weil der vom Amtsgericht hervorgehobene Streitpunkt der faktischen Geschäftsführerstellung ein klar umrissener Bereich ist, der punktuell abgefragt werden kann und die jeweiligen Zeugenvernehmungen hierdurch zeitlich nicht erheblich ins Gewicht fallen dürften. Einem dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Umfang der Sache kann durch Hinzuziehung eines weiteren Richters gem. § 29 Abs. 2 GVG ausreichend Rechnungen getragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2006 – 2 Ws 167 - 168/06 –, Rn. 4, juris: Das OLG verneinte die Zuständigkeit des Landgerichts wegen § 29 Abs. 2 GVG in einem Fall mit 8 Angeklagten und 30 Zeugen). 3. Schließlich begründet auch die zu erwartende Verfahrensdauer keinen besonderen Umfang des Verfahrens. Die Schwelle einer die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden langen Verfahrensdauer ist bei einer Dauer von 6 Hauptverhandlungstagen überschritten (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2011, 614 f.; OLG Köln, Beschluss vom 12. 11. 2008 - 2 Ws 488/08, NStZ-RR 2009, 117). Eine solche erhebliche Verfahrensdauer ergibt sich nicht bereits durch eine Vernehmung der beiden in der Anklage aufgeführten Zeugen des Hauptzollamts und der Deutschen Rentenversicherung. Das Schöffengericht hat eine jeweils mehrtägige Vernehmung mit dem Umfang der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 14.03.2019 (83 Seiten, Bl. 976 – 1059 d.A.) zur Einlassung des Angeschuldigten vom 31.01.2019 und dem allgemeinen Umfang des Verfahrens begründet. Hierzu ist festzustellen, dass die Stellungnahme des Mitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung zwar grundsätzlich einen Umfang von 83 Seiten aufweist. Die Stellungnahme im engeren Sinne umfasst allerdings lediglich 4 Seiten (Bl. 976 – 979 d.A.). Hierauf folgen die Anlage 1 (Bl. 980 - 1004), Anlage 2 (Bl. 1005 – 1047), Anlage 3 (Bl. 1048 – 1052), Anlage 4 (Bl. 1053 – 1054) und Anlage 5 (1055 – 1059). Bei den Anlagen 1 und 2 (Umfang: 67 Seiten) handelt es sich darüber hinaus nicht um neue Urkunden, sondern um die Bescheide vom 25.09.2017 der M GmbH und der A GmbH (vgl. Bl. 946 d.A.) und damit um Dokumente, die bereits Aktenbestandteil waren (vgl. Anklageschrift, SH 5 und SH 6). Daher weist die angesprochene Stellungnahme entgegen der Auffassung des Schöffengerichts keinen besonderen Umfang auf. Aus welchem Grund trotzdem eine mehrtägige Vernehmung der beiden Zeugen notwendig sein soll, wird nicht dargelegt und drängt sich der Kammer auch nicht auf. Vielmehr erscheint eine eingehende Vernehmung der beiden Zeugen an einem gemeinsamen Hauptverhandlungstermin möglich und ausreichend. Auch die weiteren Zeugenvernehmungen fallen aus den bereits genannten Gründen nicht erheblich ins Gewicht. Aufgrund des beschränkten Bereichs der Beweisaufnahme wäre eine Zeugenvernehmung in ca. 20 Minuten in einem angemessenen Umfang durchführbar, wobei somit pro Verhandlungstag wenigstens 15 Zeugen (bei 5 Stunden „Nettoverhandlungszeit“, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2006 – 2 Ws 167 - 168/06 –, Rn. 4, juris) vernommen werden können. Für die Vernehmungen der zahlreichen Zeugen – soweit diese überhaupt erforderlich sein sollten – würden mithin knapp über 2 Verhandlungstage anfallen. Weiterhin ist nicht zu erwarten, dass durch die Einführung der Urkunden ein „ganz erheblicher Zeitaufwand“ anfällt. Vielmehr kann – wie bereits ausgeführt – auf das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden. Dass die Einführung und Erörterung der verfahrensrelevanten Urkunden aufgrund des Gesamtschadens in Höhe von 844.800,70€ und der Anzahl der selbstständigen Handlungen (47) zeitlich dennoch erheblich ins Gewicht fallen soll, ist nicht ersichtlich. Auch nach einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller oben genannten Aspekte ist keine Verhandlungsdauer zu erwarten, die 6 Tage erreichen oder überschreiten würde. Vielmehr ist auch bei großzügiger Schätzung mit einer kürzeren Verhandlungsdauer zu rechnen. 4. Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit der Kammer auch nicht aus dem Aspekt, dass beim Amtsgericht Köln (Strafrichter und Schöffengericht) drei weitere Strafverfahren (Az.: 586 Ds 426/16, 586 Ds 442/16 und 584 Ls 421/18) anhängig sind, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorgelegten Verfahren zu verbinden wären. Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. Senat, BGHSt 60, 248 [251] = NJW 2015, 2515). Sie bleibt im weiteren Verfahrensgang regelmäßig konstant (vgl. BGH, NStZ 2013, 181). Der Umfang der Sache als relativ unbestimmtes Zuständigkeitskriterium (vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, 562 ff.) kann nicht laufend der aktuellen Prozesslage angepasst werden. Deshalb tritt mit der Zuständigkeitsentscheidung beim Eröffnungsbeschluss eine Perpetuierung ein. Die Regeln der §§ 6, 270 StPO über die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unterliegen insoweit einer teleologischen Reduktion. Nur die Zuständigkeitsmerkmale der besonderen Deliktsart (§ 24 I 1 Nr. 1 GVG) oder einer Straferwartung oberhalb des Strafbanns der Amtsgerichte (§ 24 I 1 Nr. 2, II GVG) gestatten eine Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das Landgericht, nicht aber die normativen Kriterien der Bedeutung und des Umfangs der Sache (BGH, Beschluss vom 6.10.2016 – 2 StR 330/16, NJW 2017, 280; Rieß, GA 1976, 1 [12]). Zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist eine Verbindung der genannten Verfahren nicht angezeigt. a) Zwar ist eine Verbindung gem. § 4 StPO nach der Eröffnungsentscheidung grundsätzlich möglich und steht im Ermessen des Gerichts. Doch würde eine Verbindung nach § 4 StPO nicht unmittelbar zu einer Zuständigkeit der Kammer führen. Das vorgelegte Verfahren ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Die weiteren – vor dem Strafrichter anhängigen – Verfahren (586 Ds 426/16 und 586 Ds 442/16) sind daher mit diesem Verfahren vor dem zuständigen Schöffengericht zu verbinden und begründen dessen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für eine Verbindung mit dem weiteren vor dem Schöffengericht anhängigen Verfahren (584 Ls 421/18). b) Die Herleitung einer Kammerzuständigkeit ist im Anschluss nur dann möglich, wenn die Verfahren zunächst gem. § 4 Abs. 2 StPO beim Schöffengericht miteinander verbunden werden und sodann aufgrund eines hierdurch entstehenden besonderen Umfangs eine Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG beim Landgericht gegeben wäre. Eine Verbindung nach § 4 Abs. 2 StPO, die dann unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG und damit zu einer höheren Zuständigkeit führt, ist jedoch nicht angezeigt, weil dies zu einer Verschiebung führt, welche nach dem Sinn und Zweck der §§ 2 ff. StPO nicht geboten ist. Es gilt, das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu wahren. Die Verbindung von Verfahren dient primär der Verfahrensbeschleunigung und darüber hinaus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 2 Rn. 2). Der primär zu verfolgende Zweck der Verfahrensbeschleunigung wird durch eine Verbindung mehrerer Verfahren aber nicht mehr erreicht, wenn hierdurch ein übermäßig ausgedehnter, besonders schwierig zu führender Prozess entsteht (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019 Rn. 7, StPO § 2 Rn. 7). Da die §§ 2 ff. StPO demnach eine Verbindung für den Fall der Entstehung eines übermäßig ausgedehnten, besonders schwierig zu führenden Prozesses ausschließen, erscheint eine Verweisung an das Landgericht wegen eines „besonderen Umfangs“ gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nach einer solchen Verbindung nach § 2 ff. StPO problematisch. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem der Angeschuldigte sich unterschiedlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, die in das Jahr 2011 zurückreichen und sich je nach Verfahren bis März 2012 (586 Ds 426/16), Dezember 2013 (587 Ls 181/18) bis hin zum April 2015 (584 Ls 421/18 und 586 Ds 442/16) erstrecken sowie zwei weitere Angeschuldigte am verbundenen Prozess beteiligt wären, die jeweils nur in einem einzelnen Verfahren (586 Ds 426/16 bzw. 584 Ls 421/18) angeklagt sind. Durch diese Verbindung entstünde – ohne dass die o.g. Verfahren für sich genommen einen besonderen Umfang aufweisen – ein übermäßig ausgedehnter und besonders schwierig zu führender Prozess. Daher wäre keine Verfahrensbeschleunigung, sondern im Gegenteil eine Verzögerung zu erwarten, die einer Verbindung entgegensteht. Die Entscheidung zur Zuziehung eines weiteren Richters bleibt gem. § 29 Abs. 2 GVG dem Amtsgericht vorbehalten. Die Kammer entscheidet lediglich über die sachliche Zuständigkeit (vgl. BeckOK GVG/Eschelbach, 8. Ed. 1.8.2020, GVG § 29 Rn. 12).