OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 267/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1106.28O267.17.00
1mal zitiert
10Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • I. Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger zu 2) verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • 1.

    „Für G übernimmt C die Predigten in Chile.“

  • 2.

    „Mehr noch, G Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.“

  • 3.

    „Für die W1 kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“

wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Wo die DE -Täter heute aktiv sind“ der Sendung „G1“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu F in L     “ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der ARD am 00.00.0000 und abrufbar für Internetseite www.entfernt.de seit dem 00.00.0000 unter dem Link http://www.entfernt.html.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 934,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit  dem 26.9.2017 zu zahlen.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 28 %, der Kläger zu 2) zu 58 % und die Beklagte zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 19 % und der Kläger zu 2) selbst zu 81 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger zu 2) verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „Für G übernimmt C die Predigten in Chile.“ 2. „Mehr noch, G Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.“ 3. „Für die W1 kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“ wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Wo die DE -Täter heute aktiv sind“ der Sendung „G1“, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu F in L “ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der ARD am 00.00.0000 und abrufbar für Internetseite www.entfernt.de seit dem 00.00.0000 unter dem Link http://www.entfernt.html . II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 934,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.9.2017 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 28 %, der Kläger zu 2) zu 58 % und die Beklagte zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 19 % und der Kläger zu 2) selbst zu 81 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger zu 2) ist eine 0000 gegründete gemeinnützige Glaubensgemeinschaft. Sie wird vom Kläger zu 1) gemeinsam mit den Diakonen und dem Vereinsvorstand geleitet. Der Kläger zu 1) hält monatlich Gottesdienste in L , die öffentlich und für jedermann frei zugänglich sind und die von dem Kläger zu 2) per Videoaufzeichnung über die eigene Internetseite www.entfernt.de und per YouTube-Kanal weltweit in zehn Fremdsprachen öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Oktober 2004 besuchte der Kläger zu 1) die ehemalige DE , die seit dem Jahre 2005 W heißt, für zwei Tage, nahm dort Taufen vor und feierte das Abendmahl. Im Jahre 2005 besuchte der Kläger zu 1) die W ein zweites Mal und hielt dort die Sonntagsandacht. Die chilenische Regierung belegte den Kläger im Jahre 2005 mit einem neunjährigen Einreiseverbot. 18 Personen, die Opfer bzw. Angehörige der damaligen Opfer in der DE waren, besuchen heute die Gottesdienste des Klägers zu 2). Zu den Gottesdienstbesuchern gehören auch I , T und T1 . I ist wegen Missbrauchstaten in der DE in Chile verurteilt worden, bei T und T1 ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Straftaten begangen haben; unstreitig ist indes, dass T1 von Opfern als Täter identifiziert wurde. Der Kläger äußerte sich im Rahmen einer Predigt im Zusammenhang mit der Diskussion über rechtsstaatliche Sanktionen der in der DE begangenen Taten wie folgt: „Keiner braucht den anderen an den Kragen zu packen und sagen: Tue Buße und beuge dich, du bist jetzt dran. Nein, nein, der Geist Gottes führt jeden zur Buße“ . Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageerwiderung (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist verantwortlich für die Fernsehsendung „G1 “ und die Internetseite www.entfernt.de . Am 00.00.0000 erschien in der Sendung „G1 “ ein Beitrag mit dem Titel „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu F in L “ , hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anl. K2 und K3 Bezug genommen wird. In diesem Beitrag sind neben den streitgegenständlichen Äußerungen auch Filmaufnahmen zu sehen, die die Redakteure der Beklagten am 00.00.0000 während eines Gottesdienstes fertigten. Mit Ausnahme einer Person sind alle Teilnehmer des Gottesdienstes zu erkennen. Bei der unkenntlich gemachten Person handelt es sich um T . Nachdem die Redakteure der Beklagten von Teilnehmern des Gottesdienstes bei der Fertigung der Aufnahmen entdeckt worden waren, wurden sie darauf hingewiesen, dass das Herstellen von Film- und Tonaufnahmen der Gottesdienste untersagt und eine Drehgenehmigung einzuholen sei. Ferner wurden sie aufgefordert, das Herstellen von Filmaufnahmen zu unterlassen und bereits hergestelltes Material zu vernichten. Am 00.00.0000 wurden die Redakteure der Beklagten bereits am Eingang darauf angesprochen, dass sie am Gottesdienst nur teilnehmen dürften, wenn sie weder Ton- noch Filmaufnahmen herstellen würden. Hierzu waren die Redakteure der Beklagten nicht bereit. Am 00.00.0000 forderte ein Redakteur der Beklagten den Kläger zu 2) zur Beantwortung verschiedener Fragen auf, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anl. K4 Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.7.2017 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem wiedergegebenen – unstreitig unvollständigen – Zitat des Klägers zu 1) um eine unzulässige Verkürzung desselben handele, da dem vollständigen Zitat in seinen spirituellen Kontext im Rahmen einer Predigt nicht die Deutung entnommen werden könne, dass er dazu aufrufe, die Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen bzw. Strafanzeigen gegen die Täter zu unterlassen. Sie behaupten, dass der Kläger zu 1) C nicht persönlich kenne und ihn nicht beauftragt habe, als sein Vertreter in seinem Namen oder an seiner Stelle Predigten zu halten, und dass es unzutreffend sei, dass die Predigten des Klägers zu 1) allabendlich über Außenlautsprecher verbreitet würden. Sie behaupten, dass die in dem Beitrag dargestellte Szene nachträglich durch die zu hörende Tonaufnahme ergänzt worden sei, und sind in diesem Zusammenhang der Auffassung, die unwahre Behauptung, dass die Predigten des Klägers zu 1) in der W über Lautsprecher verbreitet würden, eine perfide Anlehnung an die Darstellung in dem Film „ DE – Es gibt kein Zurück“ darstelle. Der Kläger zu 2) ist der Auffassung, dass die mit dem Antrag zu II.1 angegriffene Äußerung rechtswidrig sei, weil mit I höchstens ein, nicht jedoch drei Straftäter an seinen Gottesdiensten teilnähmen, nachdem T und T1 keine verurteilten Straftäter seien. Ferner behauptet er, dass weder der Kläger zu 1) in seinen Predigten oder im Zusammenhang mit denselben zu Spenden aufrufe noch dass ehemalige Bewohner der DE einen Kirchenzehnt an den Kläger zu 2) zahlten oder regelmäßige Zahlungen an den Kläger zu 2) leisten würden. Schließlich sei es unzutreffend, dass er über „Security-Leute“ verfüge. Der Zutritt zu dem Gottesdienst sei den Redakteuren der Beklagten vielmehr von einem Diakon verweigert worden, der weder Sicherheitsaufgaben wahrgenommen noch Einlasskontrollen durchgeführt habe. Außerdem ist der Kläger zu 2) der Meinung, dass die unter Verletzung seines Hausrechts heimlich aufgenommenen Filmaufnahmen nicht ausgestrahlt hätten werden dürfen, da an ihrer Veröffentlichung deshalb kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, weil diejenige Person, deren Aufenthalt mit den Aufnahmen belegt werden solle, - unstreitig - verpixelt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung des Hausrechtsinhabers nicht gestattet. Am Eingang des Gebäudes wiesen seit über zehn Jahren deutliche Verbotsschilder auf ein entsprechendes Verbot hin. Zuletzt meinen die Kläger, dass ihnen eine Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.590,91 EUR zustehe, hinsichtlich dessen Berechnung auf Seite 13 der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Kläger beantragen, I. die Beklagte bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. das Zitat des Klägers: „Keiner brauch den anderen an den Kragen zupacken und sagen: Tue Buße und beuge dich, du bist jetzt dran. Nein, nein.“ ohne das Satzende „(…), der Geist Gottes führt jeden zur Buße“ mitzuteilen. 2. „Für G übernimmt C die Predigten in Chile.“ 3. „Doch G Botschaft des Schweigens wird in Chile weiter verkündet.“ und/oder „Allabendlich werden in der W über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.“ 4. „G Botschaft: Die Täter sollen nicht weiter von den Bewohnern der DE – den D1 – verfolgt werden.“ 5. „Hat Herr G von Ihnen verlangt, dass Sie schweigen? Ja, ja weil das Brüder und Schwestern sind. Und die zeigt man nicht an.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die DE -Täter heute aktiv sind“ der Sendung „G1 “, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu F in L “ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der ARD am 00.00.0000 und abrufbar für Internetseite www.entfernt.de seit dem 05.07.2017 unter dem Link http://www.entfernt.html . Der Kläger zu 2) beantragt, II. die Beklagte bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „Einige der Täter sind heute treue Anhänger dieser Kirche in Deutschland, der W1 , einer F Gemeinde in L .“ und/oder „(…) drei Täter (…), die nach L geflohen sind. Sie nehmen bis heute an den monatlichen Gottesdiensten teil.“ 2. „Mehr noch, G Predigten sind offenbar mit der Aufforderung eine Geldspende verbunden.“ und/oder „Viele D1 zahlen wohl eine Art Kirchenzehnt.“ 3. „(…) Security-Leute weisen uns ab.“ 4. „Für die W1 kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Wo die DE -Täter heute aktiv sind“ der Sendung „G1 “, der auch „Ex-Führungskräfte pflegen enge Beziehungen zu F in L “ betitelt wurde, ausgestrahlt im Gemeinschaftsprogramm der ARD am 00.00.0000 und abrufbar für Internetseite www.entfernt.de seit dem 00.00.0000 unter dem Link http://www.entfernt.html . Die Kläger beantragen, III. die Beklagte bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Vereinsgelände der W1 in L mit versteckter Kamera während eines Gottesdienstes am 00.00.0000 aufgenommenes Bildmaterial, welches im Rahmen des ARD-Gemeinschaftsprogramms in der Sendung „G1 “ am 00.00.0000 erstmals ausgestrahlt worden ist, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in den nachstehend eingeblendeten Standbildern erkennbar und in Anl. K2 in der Minute 01:27-01:32 wiedergegeben: Bilddateien entfernt IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.9.2017) für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Zitat den Inhalt der Predigt nicht sinnentstellend wiedergebe, da die Kernaussage der Predigt sei, dass der Kläger zu 1) die Auffassung vertrete, dass kein Mensch berechtigt sei, über andere zu richten. Vor dem Hintergrund der in der DE begangenen Verbrechen sei diese Kernaussage eine klare Absage an rechtsstaatliche Sanktionen, die darauf hinauslaufe, den Opfern zuzumuten, ihr vergangenes Leid stillschweigend zu erdulden und etwa auf Strafanzeigen zu verzichten. Sie behauptet, dass der dem Kläger zu 1) persönlich bekannte C nach dem Weggang des Klägers zu 1) die Predigten übernommen habe. Er habe dort von 2004 bis 2017 gepredigt. Entgegen der Auffassung der Kläger werde nicht behauptet, dass der Kläger zu 1) C beauftragt habe, in seinem Namen oder an seiner Stelle Predigten zu halten. Sie behauptet weiter, C habe während der Predigten in der W , welche dort regelmäßig am Samstagabend im Freihaussaal gehalten wurden, wiederholt aus Broschüren vorgelesen, welche vom Kläger zu 2) zur W geschickt worden waren, und solche Broschüren auch an die Teilnehmer verteilt, weswegen es – so meint die Beklagte – zutreffend, jedenfalls aber vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts persönlichkeitsrechtlich irrelevant sei, dass die Predigten van den Bergs auf den Einfluss der Kläger zurückgingen. Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger zu 1) habe sich von der Zeugin N im Frühjahr 2006 in L verlangt, dass diese hinsichtlich ihr gegenüber in der DE begangenen Taten schweigen solle. Ferner behauptet die Beklagte, dass – wie auf den Aufnahmen im streitgegenständlichen Beitrag zu sehen – in der W die Predigten des Klägers zu 1) über Lautsprecher verbreitet würden. Sie behauptet zudem, dass T und T1 zu den Tätern zu rechnen seien. Außerdem werde in dem Beitrag entgegen der Auffassung der Kläger nicht behauptet, dass der Kläger zu 1) in seinen Predigten zu Spenden aufrufe. Vielmehr gehe es darum, dass mit der Verbreitung der Predigten Aufforderungen um Geldspenden einhergingen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Bezeichnung „Kirchenzehnt“ werde von den Bewohnern der W für Zahlungen an den Kläger zu 2) verwendet. Schließlich werde mit der Äußerung „Security-Leute“ lediglich der Sachverhalt umschrieben, der im Beitrag auch im Bild zu sehen sei, nämlich das zwei Herren in dunklen Anzügen, die auch im Vorhinein übliche Aufgaben von Sicherheitspersonal übernommen hätten, die Reporter am Betreten des Geländes des Klägers zu 2) hinderten. Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger zu 2) von den streitgegenständlichen Äußerungen in den Anträgen zu I.2. und I.3. nicht betroffen sei und dass die Veröffentlichung der mit versteckter Kamera hergestellten Filmaufnahmen zulässig sei. Zunächst sei zu beachten, dass die Aufnahme nicht unter Verstoß gegen das Hausrecht des Klägers zu 2) gefertigt worden sei, da die Gottesdienste – unstreitig – frei zugänglich sind und es – insofern streitig - keine Filmverbote gegeben habe. Ferner werde durch die Aufnahmen belegt, dass auch vormalige Täter der DE , hier T , an den Gottesdiensten des Klägers zu 2) teilnähmen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.4.2018 (Bl. 106 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen I1, N , T2 , T3 , A und S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.3.2019 (Bl. 203-209 d.A.) Bezug genommen. Die Zeugen B und M wurden gemäß ergänzendem Beschluss vom 12.4.2019 (Bl. 226 d.A.) gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern auf Bl. 329 und Bl. 375 d.A. bzw. – wegen der Übersetzungen – auf Bl. 384 und Bl. 388 d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 27.1.2020 haben die Kläger die persönliche Vernehmung der Zeugen B und M beantragt, um den Zeugen Fragen stellen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist mit den Unterlassungsanträgen überwiegend unbegründet. Dabei legt die Kammer die Klageanträge dahingehend aus, dass die Anträge zu I. von beiden Klägern, die Anträge zu II. und III. nur von dem Kläger zu 2 gestellt werden. A. Antrag zu I.1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG darauf, dass das Zitat des Klägers: „Keiner brauch den anderen an den Kragen zupacken und sagen: Tue Buße und beuge dich, du bist jetzt dran. Nein, nein.“ nicht ohne das Satzende „(…), der Geist Gottes führt jeden zur Buße“ mitgeteilt wird. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Kläger zu 2) durch eine – unterstellte Verletzung des Recht am eigenen Wort des Klägers zu 1) - in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist. Denn die Kläger sind durch diese verkürzte Wiedergabe des Zitats nicht in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen. In jedem Fall wäre eine – unterstellte – Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte durch eine – unterstellt – sinnentstellende Wiedergabe des Zitats nicht rechtswidrig. Unrichtige Zitate sind durch Art. 5 Abs. 1 GG zwar nicht geschützt. Es ist nicht ersichtlich, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit einen solchen Schutz fordert. Soweit Werturteile im öffentlichen Meinungskampf in Frage stehen, muss im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ohne Rücksicht auf den Inhalt des Urteils die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede sprechen. Für unwahre Tatsachenbehauptungen gilt das nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann; es kann nur darum gehen, dass die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet: eine Übersteigerung der Wahrheitspflicht und die daran anknüpfenden, unter Umständen schwerwiegenden Sanktionen könnten zu einer Einschränkung und Lähmung namentlich der Medien führen; diese könnten ihre Aufgaben, insbesondere diejenige öffentlicher Kontrolle, nicht mehr erfüllen, wenn ihnen ein unverhältnismäßiges Risiko auferlegt würde. Weder die öffentliche Meinungsbildung noch die demokratische Kontrolle können indessen unter dem Erfordernis leiden, richtig zitieren zu müssen. Die im Interesse öffentlicher Meinungsbildung gestellte Aufgabe der Information wird gerade verfehlt, wenn dies nicht geschieht, und mit öffentlicher Kontrolle hat der Tatbestand nichts zu tun. Ebenso wenig spielen Zeitdruck oder Schwierigkeiten der Nachprüfung eine Rolle, wie dies bei anderen Tatsachenmitteilungen der Fall sein kann. Demjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, konkret zu zitieren. Beeinträchtigt daher die Wiedergabe das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, dessen Äußerung zitiert wird, so ist dieser Eingriff durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Im anderen Fall wäre es, namentlich den Medien, gestattet, mit der Wahrheit leichtfertig zu verfahren und Rechte der Betroffenen außer Acht zu lassen, ohne dass dazu ein Anlass oder gar eine Notwendigkeit bestünde (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2072). Denn hier ist zu beachten, dass die Kläger nicht vortragen, dass es unzutreffend sei, dass der Kläger zu 1) die Auffassung vertritt, dass die ehemaligen Bewohner der DE und Opfer der dortigen Straftaten die Täter nicht mehr verfolgen sollen. Sie sind – so verstanden - lediglich der Auffassung, dass dieses Zitat nicht als Beleg für diese Auffassung dienen könne. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch als zutreffend zu behandeln, dass der Kläger zu 1) diese Auffassung vertritt. Dann verletzt ihn die – unterstellt – verkürzte und sinnentstellende Wiedergabe seines Zitats nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen kann zwar das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen. Dies ist dann der Fall, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070). Im Rahmen der Abwägung ist deshalb maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) sich erstens in der wiedergegebenen Art und Weise geäußert hat und dass er zweitens der Auffassung ist, dass eine Strafverfolgung durch die Opfer unterbleiben soll. Entgegen der Kläger ist die Kammer nicht der Auffassung, dass es einen Unterschied macht, ob der Kläger sich außerhalb seiner Predigertätigkeit ausdrücklich zur Frage der Strafverfolgung durch staatliche Behörden auf Betreiben der Opfer äußert oder – wie hier – innerhalb einer Predigt. Ein Prediger äußert sich maßgeblich in Predigten, so dass auf seine Haltung zu einer bestimmten Frage aus solchen Äußerungen geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass durch das Weglassen des letzten Satzes („der Geist Gottes führt jeden zur Buße“) die Haltung des Klägers zu 1) entgegen dessen Auffassung gerade nicht sinnentstellt wird. Durch diesen Satz wird allenfalls klargestellt, dass der Kläger zu 1) der Auffassung ist, es sei etwas „Bußwürdiges“ geschehen, die Taten der Vergangenheit also missbilligt. Gegenteiliges behauptet die Beklagte in dem hier streitigen Kontext allerdings nicht; es geht vielmehr allein darum, wie der Kläger zu 1) zur Strafverfolgung durch staatliche Stellen aufgrund von Anzeigen durch die Opfer steht. B. Antrag zu I.2. 1. Der Kläger zu 1) hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Für G übernimmt C die Predigten in Chile.“ Der Kläger zu 1) ist nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Denn aufgrund des Kontextes der streitgegenständlichen Äußerung dient diese als Beispiel dafür, dass die W1 (also der Kläger zu 2 kein Problem damit habe, sich mit Tätern (C ) gemein zu machen. Entgegen der Auffassung der Kläger entnimmt der Durchschnittsrezipient dieser Äußerung hingegen nicht, dass der Kläger zu 1) C beauftragt habe, an seiner Statt Predigten zu halten. Vielmehr versteht der maßgebliche Durchschnittsrezipient die streitgegenständliche Äußerung aufgrund ihres Kontextes dahingehend, dass C aufgrund des Einreiseverbots des Klägers zu 1) für den Kläger zu 2) dort Predigten hielt. 2. Der Kläger zu 2) kann allerdings von der Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG Unterlassung der Behauptung verlangen „Für G übernimmt C die Predigten in Chile“. Zunächst ist der Kläger zu 2) in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen, da ihm im Ergebnis (zur Auslegung der Äußerung sogleich) unterstellt wird, einen „Folterer“ in die W gesandt zu haben, um dort Predigten zu halten. Bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580). Unter Berücksichtigung des Vorgesagten handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, da es dem Beweis zugänglich ist, ob der Kläger zu 2) sich dadurch „mit Tätern gemein“ macht, dass er einen „Folterer“ (C ) für sich in der DE Predigten halten ließ. Im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung („Für die W1 kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen“) entnimmt der durchschnittliche Rezipient dieser – entgegen der Auffassung der Beklagten -, dass die Predigten von C aufgrund des Einreiseverbotes für den Kläger zu 1) stattfanden, C mithin den Kläger zu 1) gleichsam ersetzte und der Kläger zu 2) sich durch diesen Sachverhalt – insofern die Wertung der Beklagten – mit einem Folterer gemein machte bzw. damit kein Problem hatte. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) andererseits ist maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG; ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Aufgrund des Umstandes, dass es ansonsten zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinsichtlich der Beweislasttragung käme, führt jedoch nicht jede Behauptung einer – vermeintlich – unwahren Tatsache zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung liegen die Voraussetzungen des § 186 StGB vor, da es für eine Glaubensgemeinschaft ehrabträglich ist, wenn sie einen „Folterer“ (C ) für sich in der DE Predigten halten ließ. Die Beklagte kann sich insofern nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Geht es bei einer Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist, um einen die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ist im Rahmen der Güterabwägung gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen je nach Seriosität der Informationsquelle, der Aufklärungsmöglichkeiten, der Intensität des Eingriffs und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Ist dies der Fall, ist eine Behauptung zunächst als wahr zu behandeln, die Äußerung also rechtmäßig. Dem Betroffenen steht dann der Beweis der Unwahrheit offen. Stellt sich die Unwahrheit heraus, besteht zwar für die Vergangenheit kein Anspruch auf Unterlassung, nach Feststellung der Unwahrheit ist ein Festhalten an der Äußerung jedoch rechtswidrig. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist eine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (Sprau, a.a.O., Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.). Folglich entfällt die Beweislastverteilung des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB dann, wenn der Äußernde sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB analog berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1981 – VI ZR 184/79; Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 225/83; Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 139; Soehring, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 30.48). Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Tatsachenbehauptung – ihre Wahrheit unterstellt - eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, und vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind daher in der Regel für die Medien strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen jedoch im Interesse der Meinungsfreiheit auch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Abzustellen ist weitgehend darauf, was im Einzelfall an journalistischer Prüfung gefordert werden kann und muss. Dabei kommt es auch auf die Schwere der mit der Äußerung verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung an. Je schwerwiegender diese Beeinträchtigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig bei dem Betroffenen nachzufragen bzw. eine Stellungnahme einzuholen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 – 15 U 21/16; Wenzel/Burkhardt, a.a.O. Kap. 12 Rn. 139, Kap. 6 Rn. 72 ff.). Eine Berufung auf § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte den Kläger zu 2) zu diesem Punkt nicht anhörte, mithin ihre journalistische Sorgfalt nicht wahrte. Die streitgegenständliche Äußerung ist als unwahr zu behandeln, da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass C von 2004 bis 2017 in der W Predigten im Auftrag des Klägers zu 2) im Namen oder im Auftrag oder auf Veranlassung des Klägers zu 2) hielt. Damit bleibt letztlich offen, ob C möglicherweise aus eigenem Antrieb handelte. Insofern hat die Beweisaufnahme Folgendes ergeben: Zunächst ist davon auszugehen, dass C entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von 2004 bis 2017 in der W gepredigt hat. Dies hat der Zeuge I1 – für die Zeit ab 2009 aus eigenem Erleben und für die Zeit davor aufgrund entsprechender Mitteilungen seiner Mandanten – bekundet (Bl. 203 R d.A.). Die Aussage des Zeugen im Beweisaufnahmetermin vom 27.3.2019 hat die Kammer einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Danach und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich der Vernehmung des Zeugen gewinnen konnte, ist sie davon überzeugt, dass seine Aussage erlebnisbasiert und glaubhaft ist. Die Aussage zeichnete sich durch erhebliche Detailliertheit aus und war konsistent. Anhaltspunkte für eine intentionale Falschaussage oder Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich, zumal der Zeuge von sich aus offen legte, dass er Opfer aus der DE anwaltlich vertritt. Im Gegenteil war der Zeuge erkennbar um Anspannung seines Erinnerungsvermögens bemüht, um zu den z.T. lange zurückliegenden Vorgängen bekunden zu können, und offenbarte es, wenn seine Erinnerung unzuverlässig war. Offen bleiben kann nach einer erneuten Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes letztlich, ob C dabei aus Broschüren des Klägers zu 2) vorgelesen oder solche verteilt hat. Dies hat zwar der Zeugen I1 (Bl. 203 R d.A.) glaubhaft bekundet. Ferner hat der Zeuge M bei seiner schriftlichen Aussage (Bl. 384 d.A.) angegeben, C habe aus Zeitschriften des Klägers zu 2) vorgelesen und den Zuhörern angeboten, einige der Ausgaben mitzunehmen. Auch die Zeugin B hat bei ihrer schriftlichen Aussage (Bl. 388 d.A.) entsprechendes angegeben, auch wenn sie wohl selbst keine Zeitschriften erhalten hat. Gleichwohl lässt sich allein aus der Tatsache, dass C in der W predigte und dort Druckwerke, die von dem Kläger zu 2) stammen und von diesem in die W versandt wurden, dort verteilte, nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Tätigkeit von C von dem Kläger zu 2) initiiert wurde. Denkbar erscheint nämlich weiterhin, dass C , der den Kläger zu 1) nach der Aussage des Zeugen I1 als „einzigen Heilsbringer“ betrachtete, insofern aus eigenem Antrieb handelte und auch aus eigenem Antrieb „D1 “ zu Anhängern des Klägers zu 2) machte. Zu der Motivation für die Handlung des C konnten die Zeugen keine verlässlichen Angaben machen; dies war auch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge I1 bekundet hat, dass er von dem inzwischen verstorbenen Herrn F erfahren habe, dass C „in der Gemeinde im Auftrag von Herrn G“ predigte (Bl. 203 R d.A.) und dass ihm C selbst gesagt habe, dass er in Kontakt mit dem Kläger zu 1) stehe (Bl. 204 d.A.). Letzterer Umstand vermag allerdings keinen Rückschluss darauf zu begründen, ob die Kläger die Predigten des C veranlassten. Der Angabe des Herrn F kann letztlich eine hinreichende Verlässlichkeit nicht beigelegt werden, denn nach Aussage des Zeugen I1 fiel diese Angabe im Kontext eines Vorwurfs, den der Zeuge dem Herrn F machte, weswegen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Herr F sein Zusammenwirken mit dem schlecht beleumundeten C dadurch rechtfertigen wollte, dass dieser schließlich im Auftrag des in der W offenbar allseits verehrten Klägers zu 1) handelte. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass durch die unwahre Behauptung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) unter dem Gesichtspunkt der wertneutralen Falschbehauptung nicht rechtswidrig verletzt sein könnte. „Wertneutrale Falschdarstellungen“, also Äußerungen, mit denen nichts Negatives über den Betroffenen ausgesagt wird, begründen keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche (OLG Köln, NJW-RR 2006, 78). Eine wertneutrale Falschbehauptung in diesem Sinne liegt allerdings nicht vor, denn aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers macht es sehr wohl einen Unterschied, ob die Tätigkeiten des C von dem Kläger zu 2) veranlasst wurden oder dieser aus eigenem Antrieb handelte. Auf die Aussage der Zeugen B und M kam es somit nicht an, so dass dem Antrag, sie persönlich zu vernehmen, nicht nachzukommen war. C. Antrag zu I.3. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung “Doch Franks Botschaft des Schweigens wird in Chile weiter verkündet.“ und/oder „Allabendlich werden in der W über Lautsprecher seine Predigten verbreitet. Zunächst ist festzuhalten, dass es eine zweifelsfrei zulässige Wertung der Beklagten darstellt, die auch innerhalb der W kommunizierte Haltung der Kläger zur Frage einer Strafverfolgung der Täter als „G Botschaft des Schweigens“ zu bezeichnen, nachdem es im Tatsächlichen nicht angegriffen wird, dass der Kläger zu 1) eine Verfolgung der Schuldigen durch staatliche Behörden auf Initiative der Opfer für nicht angezeigt hält (vgl. oben unter A.). Ausdrücklich kommt es für die Rechtmäßigkeit dieser Äußerung nicht darauf an, ob es zutrifft, dass der Kläger zu 1) der Zeugin N untersagt hat, Anzeige gegen I zu erstatten (siehe sogleich unter E.) Es ist nach dem zu dem Antrag zu I.2. Gesagten bereits fraglich, ob die unterstellte Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich beeinträchtigt. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt (vgl. BGH, NJW-RR, 2008, 913, m.w.N. aus der Rspr.). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem – von ihm selbst definierten – sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.). Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (BVerfG, NJW 2008, 747, m.w.N.). Hier stellen die Kläger in ihrem Vortrag darauf ab, dass Predigten des Klägers zu 1) nicht über Außenlautsprecher bzw. Lausprecher verkündet würden. Zu dem Vortrag der Beklagten, dass die Predigt, so wie in dem Beitrag zu sehen, im Außenbereich wahrnehmbar war, erklären sich die Kläger jedoch nicht ausdrücklich, sodass die Möglichkeit besteht, dass die Predigten des Klägers zu 1) zwar nur im Innenbereich abgespielt und wahrnehmbar gemacht werden sollten, jedoch aufgrund ihrer Lautstärke auch nach außen drangen. Solange jedoch letzteres im Raum steht, verletzt die Unwahrheit, dass die Predigten über Lautsprecher verkündet werden, die Persönlichkeitsrechte der Kläger nicht in erheblichem Maße. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, tragen die Kläger die Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung. Denn die Voraussetzungen des § 186 StGB liegen nicht vor, da der Umstand als solcher, dass Predigten via Lautsprecher verkündet werden, weder für sich betrachtet noch im Kontext der Äußerung – und auch nicht durch eine mögliche Anspielung an eine Filmszene – ehrenrührig ist, nachdem gegen die Formulierung „G Botschaft des Schweigens“ äußerungsrechtlich nichts einzuwenden ist (s.o.). Für ihre Behauptung, dass es unzutreffend sei, dass Lautsprecher zum Einsatz kämen, haben die danach beweispflichtigen Kläger indes keinen Beweis angeboten. D. Antrag zu I.4. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung „Franks Botschaft: Die Täter sollen nicht weiter von den Bewohnern der DE – den D1 – verfolgt werden.“ Nach den Ausführungen zu A (und C) stellt es aufgrund des unstreitigen Zitats des Klägers zu 1) (Klageantrag zu I.1) eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten dar, wenn sie dessen Haltung zu einer Verfolgung der Täter durch die Opfer wie im Antrag formuliert wiedergibt. E. Antrag zu I.5 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Hat Herr Frank von Ihnen verlangt, dass Sie schweigen? Ja, ja weil das Brüder und Schwestern sind. Und die zeigt man nicht an.“ Die Beweisaufnahme hat insofern ergeben, dass die in dieser Äußerung liegende Tatsachenbehauptung zutrifft. Die Zeugin N hat (Bl. 204 R-205 d.A.) zu den Einzelheiten ihrer Ankunft in Deutschland im Jahr 2005 bekundet und sodann ausgeführt, dass sie dem Kläger zu 1) davon berichtet habe, dass sie beabsichtige, I anzuzeigen, weil dieser zum einen 1989 ihren Cousin in ihrem Beisein habe sterben lassen und zum anderen ihren Mann einen „kalten Entzug“ habe durchleben lassen. Der Kläger zu 1) habe, so die Zeugin weiter, ihr das verboten und ausgeführt, man zeige keine Glaubensgeschwister an. Die Aussage der Zeugin im Beweisaufnahmetermin vom 27.3.2019 hat die Kammer einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Danach und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich der Vernehmung der Zeugin gewinnen konnte, ist sie davon überzeugt, dass ihre Aussage erlebnisbasiert und glaubhaft ist. Anhaltspunkte für die Tendenz, bewusst unrichtig über die Kläger zu bekunden, waren nicht erkennbar. Auch sind entgegen der Auffassung der Kläger (S. 5 des Schriftsatzes vom 27.6.2019 = Bl. 269 d.A.) die Angaben der Zeugin nicht widersprüchlich. Die Zeugin hat nämlich keineswegs bekundet, „von allen Vorgängen in der DE keine Ahnung gehabt zu haben“ (so die Kläger a.a.O.), sondern vielmehr, sie sei „selber erst 2005 hellhörig geworden, was alles in der D passiert ist“ (Bl. 205 d.A.). Das verträgt sich ohne weiteres mit den von der Zeugin bekundeten Erlebnissen in ihrem unmittelbaren Umfeld (Cousin, Ehemann) in der Vergangenheit. F. Antrag zu II.1. Der Kläger zu 2) hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bezogen auf die Passagen „Einige der Täter sind heute treue Anhänger dieser Kirche in Deutschland, der W1 , einer F Gemeinde in L .“ und/oder „(…) drei Täter (…), die nach L geflohen sind. Sie nehmen bis heute an den monatlichen Gottesdiensten teil.“ Der Kläger zu 2) ist in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, da behauptet wird, dass drei „Täter“ regelmäßig seine Messen besuchen. Unter Berücksichtigung des zu B. Gesagten handelt es sich um eine Meinungsäußerung / Wertung mit einem zu berücksichtigenden Tatsachenkern, der dahin geht, dass mehrere Personen, die die Gottesdienste des Klägers zu 2) besuchen, als Täter in der DE in Erscheinung getreten sind. Nach dem allerdings maßgeblichen Verständnis des Durchschnittsrezipienten ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte behaupten will, dass es sich bei den zusätzlich zu I genannten „Tätern“ um strafrechtlich bereits verurteilte Täter handelt, sondern um Personen, die u.a. hunderte Menschen folterten und misshandelten. Dieses Verständnis wird noch dadurch verstärkt, dass es nach der streitgegenständlichen Äußerung heißt: „In Chile fürchteten diese Männer die Justiz“ . Dies versteht der Durchschnittsrezipient eher dahingehend, dass diese Täter noch nicht in Chile verurteilt wurden, mag hiernach auch ein Beispiel genannt werden, in dem dies der Fall war. Die Äußerung ist von dem Kläger zu 2) hinzunehmen, da ihre Wahrheit bewiesen wurde. Die Beweisaufnahme hat insofern ergeben, dass bezüglich T von einem Sachverhalt auszugehen ist, der es rechtfertigt, ihn im maßgeblichen Kontext und dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten entsprechend als „Täter“ zu bezeichnen, auch wenn eine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung nicht erfolgt sein mag. Der Zeuge T3 hat hierzu bekundet, T habe ihn „fast zur Bewusstlosigkeit verprügelt“, später weitere Male u.a. mit einem Kupferkabel von 2 cm Durchmesser, und er wisse von weiteren betroffenen Personen. Der Zeuge A hat bekundet, T sei jedenfalls anwesend gewesen, als Jungen im Schlafsaal wegen erkennbar gewordener Erektionen „in die Körpermitte geschlagen [wurden], bis diese wieder vorbeiging“. Auch ist davon auszugehen, dass T Funktionen in der DE wahrnahm, die es rechtfertigen, ihn als Führungsmitglied der Organisation zu bezeichnen. Nach Angaben des Zeugen T3 hatte T bereits zu Zeiten von T4 erlaubte Außenkonktakte und war Einkäufer sowie Ansprechpartner im Haus der DE in Santiago. Nach Angaben des Zeugen A verkaufte er Erzeugnisse der DE in der 400 km entfernten Hauptstadt. In jedem Fall war offenbar mit der Betrauung mit Aufgaben, die Reisetätigkeit und Aufenthalt außerhalb der D voraussetzten, ein nicht unerheblicher Vertrauensvorschuss verbunden, welcher es für sich genommen bereits nahe legt, den Betreffenden dem engeren Führungszirkel der Organisation zuzuordnen. Die Aussagen beider Zeugen im Beweisaufnahmetermin vom 27.3.2019 hat die Kammer einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Danach und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich der Vernehmung der Zeugen gewinnen konnte, ist sie davon überzeugt, dass ihre Aussagen erlebnisbasiert und glaubhaft sind. Die Aussagen waren detailliert und konsistent, und die Zeugen zeigten angesichts des Aussagegegenstandes adäquate persönliche Regungen. Gleichzeitig waren beide Zeugen bemüht, ihr Erinnerungsvermögen anzuspannen, auch um Unsicherheiten zu offenbaren. Zudem ist es unstreitig, dass mit I und T1 „Täter“ in dem oben dargestellten Verständnis zwei weitere Personen die Gottesdienste des Klägers zu 2) besuchen. Anders als im Falle von T (S. 10 des Schriftsatzes vom 13.3.2018 = Bl. 84 d.A.) haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten, wonach T1 als „Täter und Peiniger der Sektenmitglieder bekannt“ sei (S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 28 d.A.), nicht in relevanter Weise bestritten (S. 9 des genannten Schriftsatzes = Bl. 83 d.A.), nachdem in der Replik (S. 5 = Bl. 53 d.A.) nur vorgetragen worden war, es handele sich nicht um einen verurteilten Straftäter. Dass gegen T1 möglicherweise nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt wurde (S. 8 des Schriftsatzes vom 18.3.2019 = Bl. 198 d.A.), ist nach dem o.G. unerheblich. G. Antrag zu II.2. 1. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Mehr noch, G Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden“. Vor dem Hintergrund des zu dem Antrag zu I.2. Gesagten handelt es sich bei den Äußerungen, dass die Predigten des Klägers zu 1) mit Aufforderungen um eine Geldspende verbunden seien und dass viele D1 eine Art Kirchenzehnt zahlen, um eine Tatsachenbehauptung und eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, namentlich, dass die D1 Geldzahlungen an den Kläger zu 2) leisten. Die Beweisaufnahme hat insofern ergeben, dass die Beklagte die Wahrheit der Tatsachenbehauptung bzw. der Tatsachenkern der Meinungsäußerung nicht bewiesen hat, soweit behauptet wird, dass im Zusammenhang mit den Predigten die Zahlung einer Abgabe verlangt bzw. hierzu aufgefordert wird. Unter einem „Kirchenzehnt“ versteht der durchschnittliche Rezipient in diesem Zusammenhang eine an der Höhe des Einkommens („Zehnt“ = 10%) orientierte Abgabe, die allerdings freiwillig („Spende“) zu zahlen ist und auch der Höhe nach nicht auf 10% des Einkommens festgelegt ist („eine Art“). Entsprechend kann die freiwillig zu zahlende Abgabe nach dem Verständnis des Rezipienten auch unregelmäßig, auch in wechselnder Höhe oder auch nur einmalig gezahlt bzw. verlangt werden. Der Zeuge I1 (Bl. 204 d.A.) hat hierzu ebenso wie der Zeuge T2 (Bl. 206 d.A.) zwar bekundet, dass eine freiwillige Abgabe in vom Zahlenden selbst zu bestimmender Höhe von Frau L1 eingesammelt wurde; gleiches ist der Aussage des Zeugen S zu entnehmen (Bl. 209 oben d.A.). Allerdings haben beide Zeugen ebenso wenig wie der Zeuge S (Bl. 208 d.A.) dazu bekunden können, dass die Gläubigen im Kontext der Predigten des Klägers zu 1) zu einer solchen Zahlung aufgefordert wurden. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M (Bl. 384 d.A.) ergibt sich nichts anderes: da der Zeuge beim Abspielen der Videos mit Predigten des Klägers zu 1) „nie anwesend“ war, konnte er auch nichts dazu sagen, ob anlässlich der Predigten zu Abgaben aufgefordert wurde. Die Zeugin B (Bl. 388 d.A.) hat das Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht bestätigt. Soweit sie angegeben hat, die Teilnehmer seien „um 10.000 US Dollar für das Reich Gottes gebeten worden“, wird hierdurch jedenfalls nicht bestätigt, dass ein „Zehnter“, also eine jedenfalls regelmäßig zu zahlende Abgabe, verlangt wurde. Die Kammer hält es auch nicht für unerheblich, ob die „D1 “ gerade im Kontext der Predigten oder aber bei anderer Gelegenheit zur Spende für den Kläger zu 2) angehalten wurden, denn von einer Aufforderung in oder im unmittelbaren Kontext einer Predigt dürfte eine gravierendere Wirkung ausgehen. Auf die Aussage der Zeugen B und M kam es somit nicht an, so dass dem Antrag, die Zeugen persönlich zu vernehmen, nicht nachzukommen war. 2. Ein Anspruch besteht jedoch nicht im Hinblick auf den Satzteil „Viele D1 zahlen wohl eine Art Kirchenzehnt“ . Insofern ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen I1 , T2 und S ohne weiteres, dass von einer Mehrzahl von sog. D1 entsprechende Zahlungen geleistet wurden, die mit Wissen der Zahlenden an den Kläger zu 1) weitergeleitet wurden. Auf die Aussage des Zeugen M , der Vergleichbares angegeben hat, kommt es mithin nicht mehr an. Zur Belastbarkeit der Aussagen der Zeugen I1 und T2 wurde bereits ausgeführt; hinsichtlich des Zeugen S gilt Entsprechendes. H. Antrag zu II.3. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. bezüglich der Äußerung „Security-Leute weisen uns ab“. Soweit der Kläger zu 2) meint, hierin liege eine unwahre Tatsachenbehauptung, da er – unstreitig – keine Security-Leute beschäftigte oder beauftragt habe, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Äußerung. Denn aufgrund der für den durchschnittlichen Betrachter ersichtlichen Situation, dass dunkel gekleidete Herren im Gespräch mit den Reportern zu sehen sind, über deren persönliche Verhältnisse nichts weiter mitgeteilt wird, bleibt für den Betrachter offen, in welchem Verhältnis diese Personen zu dem Kläger zu 2) stehen. In Betracht kommt – auch unter Berücksichtigung der dunklen Kleidung, die auch für Kirchenbesucher oder Kirchenvertreter typisch ist – ebenso, dass es sich um Gemeindemitarbeiter handelt. Vor diesem Hintergrund stellt sich dann die Verwendung des Begriffs „Securitiy-Leute“ nicht als die Behauptung dar, der Kläger beschäftige oder beauftrage Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, sondern als wertende Beschreibung des im Film zu sehenden Sachverhalts, welche der Kläger zu 2) aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten hinzunehmen hat. J. Antrag zu II.4. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Für die W1 kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.“ Es handelt sich insofern um eine Meinungsäußerung, deren Tatsachenkern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als unwahr zu behandeln ist. Auf die Ausführungen zu B. wird Bezug genommen. Entsprechend setzt sich bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen das von der Äußerung nachteilig betroffene Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) gegenüber der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten durch. K. Antrag zu III. Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Ausstrahlung der antragsgegenständlichen Filmaufnahmen. Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, 1 BvR 1611/96). Allerdings besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei juristischen Personen des Privatrechts nur insoweit zu, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, a.a.O.). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 - m.w.N. aus der Rspr.). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Zwar führt die – hier unterstellt – rechtswidrige Erstellung von Filmaufnahmen nicht dazu, dass deren Ausstrahlung per se rechtswidrig wäre. Indes sind an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung rechtswidrig entstandener Aufnahmen höhere Anforderungen zu stellen als bei rechtmäßig entstandenen. Ob eine unzulässig erlangte Information, hier die streitgegenständlichen Filmaufnahmen, veröffentlicht werden darf, hängt davon ab, ob ihr Informationswert schwerer wiegt als die durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741). Erforderlich ist eine Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen, namentlich das der Klägerin zustehende allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht und die zugunsten der Beklagten streitende Freiheit der Berichterstattung, Art. 5 Abs.1 S. 2 GG. Dabei kommt eine Veröffentlichung der unzulässig erlangten Informationen insbesondere – aber nicht ausschließlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Hamburg, AfP 2008, 639) - dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses kann über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können, sofern es sich um Vorgänge handelt, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Ferner kommt der Freiheit der Berichterstattung umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage handelt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Aufnahmen unter Verletzung des Hausrechts des Klägers zu 2) fertigte. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass die Gottesdienste für jedermann frei zugänglich sind und der Kläger zu 2) die Gottesdienste in L selbst aufnimmt und ins Internet stellt, sodass der Eingriff der Beklagten in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) marginal ist. Einen schweren Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit vermag die Kammer im Gegensatz zu den Klägern vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Aufnahmen als Beleg dafür dienen, dass der im Beitrag erwähnte T anwesend war – ein Umstand, hinsichtlich dessen nach dem Inhalt des Beitrages zweifelsfrei ein Berichterstattungsinteresse besteht. Dass es sich bei der in den ausgestrahlten Aufnahmen verpixelten Person um T handelt, haben die Kläger nach Vorlage des unverpixelten Bildmaterials (Anlage B 8) nicht mehr bestritten. Entgegen der Auffassung der Kläger belegen auch die verpixelten Aufnahmen, dass die gezeigte Person an der gezeigten Örtlichkeit anwesend ist. Im Ergebnis setzt sich damit das Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber den rechtlich geschützten Positionen des Klägers zu 2) durch. II. Der Kläger zu 2) hat zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Teiles seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die unter I.B, I.G und I.J festgestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen insofern den Ersatz von Anwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 12.500 Euro. Wegen der Berechnung im Übrigen wird auf S. 13 der Klageschrift Bezug genommen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Streitwert : bis zum 14.3.2019: 65.000 €, seither: 90.000 € (Antrag zu III: 20.000 €, übrige Anträge jeweils 5.000 €, beim Antrag zu I zu verdoppeln, da Klage beider Kläger). Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .