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Urteil

14 O 163/19

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die auf Antrag nach dem IFG übermittelte und der Allgemeinverfügung folgend automatisiert zugänglich gemachte behördliche Zusammenfassung gilt als veröffentlicht und kann als amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG eingestuft werden. • Eine behördliche Veröffentlichung im Rahmen des IFG steht der Wahrung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers nicht entgegen, wenn die Behörde durch die Informationsgewährung zum Ausdruck bringt, dass sie die Zugänglichmachung an einen unbestimmten Personenkreis nicht beschränken will. • Trotz eines Eingriffs in Verwertungsrechte (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) ist die Handlung des Beklagten im Streitfall durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) bzw. die Einordnung als amtliches Werk gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig. • Beamte als Urheber übertragen stillschweigend die Nutzungsrechte, die ihr Dienstherr zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; Dienstherr ist daher aktivlegitimiert (§§ 31 Abs.5, 43 UrhG).
Entscheidungsgründe
IFG‑Zugänglichmachung macht behördliche Zusammenfassung öffentlich und berechtigt Zitierung • Die auf Antrag nach dem IFG übermittelte und der Allgemeinverfügung folgend automatisiert zugänglich gemachte behördliche Zusammenfassung gilt als veröffentlicht und kann als amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG eingestuft werden. • Eine behördliche Veröffentlichung im Rahmen des IFG steht der Wahrung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers nicht entgegen, wenn die Behörde durch die Informationsgewährung zum Ausdruck bringt, dass sie die Zugänglichmachung an einen unbestimmten Personenkreis nicht beschränken will. • Trotz eines Eingriffs in Verwertungsrechte (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) ist die Handlung des Beklagten im Streitfall durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) bzw. die Einordnung als amtliches Werk gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig. • Beamte als Urheber übertragen stillschweigend die Nutzungsrechte, die ihr Dienstherr zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; Dienstherr ist daher aktivlegitimiert (§§ 31 Abs.5, 43 UrhG). Der Kläger, eine bundesunmittelbare Behörde, erstellte eine sechseitige deutsche Zusammenfassung eines 95‑seitigen Addendums über das Pflanzenschutzmittel C, die ursprünglich nur für das Bundesministerium bestimmt war. Auf einen IFG‑Antrag des Beklagten übermittelte der Kläger die Zusammenfassung mit dem Hinweis, die Übermittlung erfolge nur zum persönlichen Gebrauch und Veröffentlichungen bedürften seiner Zustimmung. Der Beklagte stellte die Zusammenfassung ab Februar 2019 auf seiner Website zum Abruf und Download bereit. Der Kläger mahnte ab und erließ später eine Allgemeinverfügung, wonach die Zusammenfassung über ein automatisiertes Verfahren zeitlich befristet jedermann lesbar gemacht werde; tausende Anträge wurden positiv beschieden. Der Kläger begehrte Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Beklagte berief sich auf fehlenden Urheberschutz, amtliches Werk und Schrankenrecht (u.a. Zitatrecht, IFG/Schutz der Informationsfreiheit). • Zuständigkeit: Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig, weil die Verletzungshandlungen über den deutschen Internetauftritt des Beklagten begangen wurden (§ 32 ZPO). • Aktivlegitimation: Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung sind dem Kläger nach § 43 i.V.m. § 31 Abs.5 UrhG zugeflossen, da die Mitarbeiter das Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflichten schufen und dem Dienstherrn die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend zustehen. • Urheberrechtsschutz: Die Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UrhG) schutzfähig, auch in ‚kleiner Münze‘; Auswahl, Anordnung und inhaltliche Verdichtung des Addendums begründen die nötige Schöpfungshöhe; Übersetzung kann eigenständiges Werk darstellen (§ 3 UrhG). • Eingriff in Verwertungsrechte: Durch öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und das Speichern/Kopieren auf der Website bzw. in E‑Mail‑Postfächer liegt ein Eingriff in Verwertungsrechte (§§ 16, 19a UrhG) vor. • Rechtfertigung durch IFG‑Veröffentlichung: Die vorweg erteilte Informationsgewährung nach IFG und die anschließend erlassene Allgemeinverfügung zeigen, dass der Kläger die Zusammenfassung ohne maßgebliche Beschränkung des Empfängerkreises zugänglich machte; dies stellt eine Veröffentlichung i.S.d. § 12, § 6 UrhG dar, sodass die Schutzwirkung des Veröffentlichungsrechts entfällt. • Schrankenfolge/Zitatrecht: Die Nutzung durch den Beklagten ist durch § 51 UrhG (Zitatrecht) gedeckt, weil die Einbindung der Zusammenfassung einer eigenen Auseinandersetzung dient und das Zitatzweck‑Erfordernis gewahrt ist; zudem erfasst die EuGH‑Rechtsprechung das Verlinken/Verweisen auf abrufbare Dateien als zulässige Zitatform. • Amtliches Werk: Spätestens mit der Allgemeinverfügung und dem automatisierten, unbeschränkten Internetzugang ist die Zusammenfassung als amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs.2 UrhG zu qualifizieren, was Urheberrechtsschutz entfallen lässt. • Keine Kostenerstattung: Mangels rechtswidriger Handlung stehen dem Kläger die vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht zu (§ 97a Abs.3 UrhG). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist zwar Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung, doch hat er diese durch die IFG‑Zugänglichmachung und die spätere Allgemeinverfügung faktisch veröffentlicht und als amtliches Werk freigegeben, sodass die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nicht mehr den vollen Schutz genießen. Die Veröffentlichung und die Verwendung durch den Beklagten sind vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit und des Zitatrechts gerechtfertigt; daher liegt keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vor. Folglich ist der Kläger nicht zur Unterlassung berechtigt und kann auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.