Urteil
31 O 108/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1215.31O108.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Vollstreckung der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Vollstreckung der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Ansprüche auf Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen das in einem Prozessvergleich vereinbarte Gebot der Unterlassung des Vertriebs von Waren, welche sie für unlautere Nachahmungen der von ihr selbst hergestellten Produkte hält. Beide Parteien vertreiben über das Internet Treppenanlagen für den Außenbereich. Die im Jahre 2009 gegründete Klägerin verkauft über ihren Internet-Shop www.U-J.de unterschiedliche Treppenanlagen. Hierzu zählt auch die von der Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum entwickelte und nachfolgend abgebildete Anlage „I“, die seit Anfang 2013 im Auftrag der Klägerin durch einen Handwerksbetrieb in Rumänien für sie hergestellt und sodann von ihr vertrieben wird. Bilddatei entfernt Hinsichtlich der näheren Gestaltung dieser Treppenanlage wird auf den Inhalt des von der Klägerin in dem Verfahren 31 O 347/17 zur Akte gereichten USB-Stick (Hülle Bl. 30 d. Beiakte 31 O 347/17) verwiesen. Es handelt sich hierbei um eine feuerverzinkte Stahlwangentreppe mit WPC-Stufen für den Außenbereich. Durch eine modulare Systembauweise ist diese Treppe für ein breites Anwendungsfeld in unterschiedlicher Höhe geeignet. Sie besteht wahlweise aus vier-, fünf-, sechs-, sieben- oder achtstufigen Wangenpaaren, die je nach Bedarf miteinander verbunden und damit bis hin zu einer 16-stufigen Treppe verlängert werden können. Diese Zusammenfügung erfolgt durch ein passgenaues Modul, welches jeweils in die Innenseite der zu verbindenden Wangenrohre geschoben und verschraubt wird. An der Treppe kann durch entsprechende Module auch einseitig oder beidseitig ein Geländer befestigt werden. Diese Geländer lassen sich an den jeweils gewählten Neigungswinkel der Treppe anpassen, da sie am unteren Ende mit einer speziellen Kreuzfräsung versehen sind, um die Geländerpfosten lotrecht den Trittstufen auszurichten. Bei der - von der Treppen X UG nunmehr in die Treppen-X GmbH umgewandelten - Beklagten handelt es sich um ein seit dem 02.03.2017 im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, gegen dessen Geschäftsführer C die Klägerin in einem unter dem Aktenzeichen 31 O 109/19 parallel geführten Verfahren zugleich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung von Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten geltend macht. Beiden gegenwärtigen Verfahren ist das unter dem Aktenzeichen 31 O 347/17 geführte Verfahren vorausgegangen, in welchem die Klägerin gegen die Beklagte bereits entsprechende Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung ihrer Treppenanlage I erhoben hatte. Den Rechtsstreitigkeiten liegt der nachfolgende Sachverhalt zugrunde. Die Beklagte vertrieb unmittelbar nach ihrer Gründung über ihre Internetseite www.treppen-x.de bundesweit die Treppenanlage „M“. Nach einem im Jahr 2017 durchgeführten Testkauf baute die Klägerin ihre Treppe „I “ neben der erworbenen Treppe „M “ der Beklagten auf und fertigte unter anderem das nachfolgend beispielhaft eingeblendete Foto, wobei sie ihr eigenes Produkt mit einem grünen Blatt und das des Beklagten mit einem roten Blatt kennzeichnete. Bilddatei entfernt Wegen weiterer Vergleichsfotos – insbesondere von einzelnen Teilen der jeweiligen Treppenanlagen - wird auf den Inhalt des von der Klägerin in dem Verfahren 31 O 347/17 (Hülle Bl. 30 d. A. 31 O 347/17) zur Akte gereichten USB-Sticks verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2017 (Anlagenband) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen unlauterer Nachahmung hinsichtlich des Vertriebs der in dem beigefügten Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgebildeten - von der Beklagten damals unter der Modellbezeichnung „M “ vertriebenen - Treppenanlage ab. Auf die mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verbundene Abmahnung erfolgte keine Reaktion. Die daraufhin von der Klägerin vor dem hiesigen Gericht gegen die Beklagte erhobene Klage auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten (Az. 31 O 347/17, Beiakte) mündete in folgenden in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 geschlossenen Vergleich (Verhandlungsprotokoll, Bl. 71 f. d.A. 31 O 347/17): 1) Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden und an die Klägerin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der Klägerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Treppenanlagen, wie im Klageantrag auf Blatt 2 der Akte wiedergegeben sowie in der vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf Blatt 16 bis 26 der Akte (Gegenstand der Abmahnung vom 10.08.2018), anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. 2) Die Beklagte ist berechtigt, die streitgegenständlichen Treppenanlagen bis zum 31.01.2019 abzuverkaufen. Dabei soll der Verkauf preisstabil erfolgen ohne besondere Rabattaktionen. 3) Die Klägerin verzichtet im Gegenzug auf die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Davon umfasst ist auch der Abverkauf bis zum 31.01.2019. 4) Damit sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche zwischen den Parteien erledigt. 5) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die von Ziffer 1 des Vergleichs umfassten Treppenanlagen entsprechen den in dem nunmehrigen Parallelverfahren 31 O 109/19 unter dem Klageantrag zu I. 1. wiedergegebenen Treppen; bezüglich Aussehen und Gestaltung dieser Treppenanlagen wird auf den Inhalt des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2019 zur Akte gereichten USB-Stick (Hülle Bl. 73a GA) sowie die entsprechenden Farbausdrucke im Anlagenband des Parallelverfahrens 31 O 109/19 verwiesen Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Ziffer 2 des Vergleichs bot die Beklagte auf ihrer Website sowie bei eBay jeweils eine mit der Modellbezeichnung „C1“ versehene Außentreppenanlage wie folgt an. Bilddatei entfernt Bezüglich des Inhalts der Angebote und der Gestaltung der Treppe wird zudem auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Farbausdrucke (Anlagenband = Anlage z. SS d. Bekl. v. 06.02.2020, Bl. 83 GA) sowie den Inhalt des mit Schriftsatz vom 29.11.2019 überreichten USB-Sticks (Hülle Bl. 73a GA) verwiesen. Die Klägerin hielt diese Treppenanlage für identisch mit der zuvor von der Beklagten unter der Modellbezeichnung „M “ angebotenen Treppe, derentwegen die Parteien die in Ziffer 1 ihres Vergleichs niedergelegte Unterlassungsverpflichtung vereinbart hatten. Sie forderte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2019 (Anlagenband) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € bis zum 16.02.2019 auf. Der Geschäftsführer der Beklagten C wies dieses Ansinnen mit Schreiben vom 14.02.2019 (Anlagenband) mit der Begründung zurück, dass die nunmehr angebotene Treppenanlage „C1“ von ihm komplett neu entwickelt worden sei. Anfang März 2019 stellte die Klägerin weiterhin fest, dass sich auf der Internetplattform www.I1.de weltweit abrufbare Angebote der von Ziffer 1 des Vergleichs erfassten Treppenanlage „M “ in verschiedenen Ausführungsformen fanden. Bezüglich des Gegenstands und der Gestaltung dieser Angebote wird auf den Inhalt des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2019 zur Akte gereichten USB-Stick (Hülle Bl. 73a GA) sowie die Farbausdrucke der in den Angeboten abgebildeten Treppen (Anlagenband) verwiesen. Unter Bezugnahme auf diese Angebote auf I1 .de forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2019 (Anlagenband) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200.000,00 € bis zum 28.03.2019 auf. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet, doch wurde der Shop der Beklagten auf I1.de gelöscht. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag der ihres Erachtens verwirkten Vertragsstrafe gegen die Beklagte geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, dass sowohl die von der Beklagten im Februar 2019 unter der Modellbezeichnung „C1 “ vertriebene Treppenanlage als auch die auf www.I1 .de angebotenen Treppenanlagen Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung vom 30.10.2018 unterfielen. Sie bestreitet, dass die Treppenanlage „C1 “ zur Zeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe die von der Beklagten nunmehr aufgezeigten Unterschiede zu der von dem Vergleich erfassten Treppenanlage aufgewiesen habe; jedenfalls seien die Unterschiede nicht wesentlich. Bezüglich der zu der fraglichen Zeit über I1 .de vertriebenen Treppen behauptet sie, dass durch die Beklagte 42 Angebote der Treppenanlage in verschiedenen Ausführungen erfolgt seien. Ihres Erachtens sei für jedes der beanstandeten Angebote sowohl der Treppe „C1 “ (2) als auch der Treppe „M “ (42) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 hat die Klägerin die von ihr geltend gemachte Vertragsstrafe auf alle auf dem mit Schriftsatz vom 29.11.2019 zur Akte gereichten USB-Stick (Hülle Bl. 73a GA) wiedergegebenen Angebote der Beklagten auf der Plattform I1 .de sowie die Angebote der Treppenanlage „C1 “ auf der Website der Beklagten sowie auf der Plattform eBay erstreckt; ferner hat sie ihren ursprünglich auf Zahlung von 70.000,00 € gerichteten Klageantrag teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, dass die von ihr angebotene Treppenanlage „C1 “ von der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom 30.10.2018 nicht erfasst sei. Dazu behauptet sie unter näherer Darlegung der Unterschiede (S. 2 ff. d. Klageerwiderung v. 27.09.2019, Bl. 35 ff. GA), dass diese Treppenanlage Ende 2017 komplett neu entwickelt worden sei und seither eine wesentlich andere Erscheinung als die von dem Vergleich erfasste Treppe aufweise. Ferner bestreitet sie die Angebote ihrer Treppenanlage auf I1 .de der Anzahl und dem Inhalt nach. Ihre diesbezüglichen Angebote stellten zudem ihrer Ansicht nach allenfalls einen einheitlich zu betrachtenden Fall der Zuwiderhandlung dar. Bezüglich dieser einheitlichen Verletzungshandlung sei ihr gegebenenfalls auch nur Fahrlässigkeit anzulasten. Hierzu behauptet sie, die betreffenden Angebote nicht selbst bei www.I1 .de eingestellt zu haben. Sie habe nach Abschluss des Prozessvergleichs ihre Angebote der Treppe „M “ auf allen ihren Vertriebskanälen einschließlich dem von ihr betriebenen eBay-Shop gelöscht und sei davon ausgegangen, dass damit auch die damit zusammenhängenden Angebote des Shops bei I1 .de gelöscht seien; stattdessen seien die Artikel- und Produktdaten der betreffenden Treppenanlagen in den verschiedenen Ausführungen automatisch aus ihrem eBay-Shop in den Shop bei I1 .de importiert worden. Weiterhin habe sie aufgrund ihres Gesamtangebots auf I1 .de nur eine einzige Treppe verkauft, und bei dieser habe es sich um eine solche des Modells B gehandelt. Schließlich hält sie die Höhe der geforderten Vertragsstrafe für unangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Verhandlung vom 24.11.2020 (Bl. 96 GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nach Ziffer 1 der von den Parteien am 30.10.2018 geschlossenen Vergleichsvereinbarung i.V.m. § 339 Abs. 1 S. 2 BGB die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 15.000,00 € verlangen. 1. Durch die beanstandeten Angebote ihrer Treppenanlagen hat die Beklagte die mit der Klägerin vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. a) Die Beklagte hat zunächst durch die nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Ziffer 2 des Vergleichs im Februar/März 2019 erfolgten Angebote ihrer Treppenanlage auf der Verkaufsplattform www.I1 .de gegen ihre unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat durch diese weltweit abrufbaren Verkaufsangebote im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Treppenanlagen angeboten, die den in der entsprechenden Vertragsvereinbarung bezeichneten Treppen entsprechen. Die Angebote auf I1 .de beziehen sich auf genau die Treppenanlagen, bezüglich derer sich die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs verpflichtet hat. Es handelt sich hierbei um verschiedene Ausführungen der von der Beklagten – zunächst – unter der Modellbezeichnung „M “ vertriebenen Außentreppenanlage, wie sie in dem vorangegangenen Verfahren durch die Bezugnahme auf die Abbildungen in dem dortigen Klageantrag sowie die vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage zur Abmahnung 10.08.2018, Bl. 16 - 26 d. A. 31 O 347/17) zum Gegenstand des Vergleichs gemacht und nunmehr in dem Klageantrag zu I. 1. des Parallelverfahrens 31 O 109/19 sowie auf dem von der Klägerin vorgelegten USB-Stick (Bl. 73a GA) wiedergegeben worden ist. Soweit die Beklagte die Angebote der Anzahl und dem Inhalt nach pauschal bestreitet, kommt diesem Vortrag keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Klägerin hat durch die von ihr vorgelegten Screenshots der betreffenden Verkaufsangebote belegt, dass sich alle 42 mit entsprechenden Produktabbildungen versehenen Angebote auf die betreffende Treppenanlage beziehen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die betreffenden Treppen durchgängig unter der Bezeichnung „M “ angeboten worden sind. Die Parteien haben diese Modellbezeichnung offensichtlich bewusst nicht in den Vergleichstext aufgenommen, sondern den Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung ausschließlich durch die Bezugnahme auf die angeführten Ablichtungen der Treppenanlage in ihren verschiedenen Ausführungen bestimmt. Aus den Screenshots der Verkaufsangebote der Beklagten ergibt sich, dass die betreffenden Treppenanlagen den in der Vergleichsvereinbarung bezeichneten Treppen vollständig entsprechen. Die Beklagte hat ihren Angeboten auf I1 .de nicht nur Abbildungen identisch aussehender Treppen zugrunde gelegt, sondern sie hat – wie sich aus dem auf den Fotos ersichtlichen Beiwerk ergibt – offenbar sogar die gleichen Fotos für ihre streitgegenständlichen Verkaufsangebote benutzt. Dem solchermaßen belegten Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht in entsprechend substantiierter Weise entgegengetreten, obwohl ihr nähere Angaben zu dem Gegenstand ihrer eigenen Verkaufsangebote unschwer möglich gewesen wären. b) Darüber hinaus hat die Beklagte durch die beiden Angebote der Treppenanlage mit der Modellbezeichnung „C1 “ gegen die mit der Klägerin vereinbarte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Diese Angebote sind von der Unterlassungsverpflichtung erfasst, da sie sich auf Treppenanlagen beziehen, die in ihrem Kern übereinstimmen mit den Treppen, welche die Parteien durch ihre Bezugnahme auf die beigefügten Abbildungen zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben. aa) Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB ist der objektiv erklärte Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Dazu sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Dementsprechend folgt aus dem Umstand, dass der Unterlassungsvertrag auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, nicht ohne Weiteres die Beschränkung der Unterlassungspflicht auf genau diese Art der Verletzung. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags regelmäßig darin besteht, nach einer begangenen Rechtsverletzung die Vermutung einer Wiederholung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Dieser Zweck legt es nahe, dass die Vertragsparteien ihre Vereinbarung auf im Kern gleichartige Verletzungsformen erstrecken wollen, da auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein für identische Verletzungshandlungen gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst. Diese Annahme ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Vertragsparteien die Unterlassungsverpflichtung bewusst eng auf die von ihnen bezeichnete konkrete Verletzungsform beziehen wollten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1997, I ZR 40/95, juris, Rn. 22 ff. – Sekundenschnell; OLG Köln, Urt. v. 12.10.2018, 6 U 34/18, juris, Rn. 67 ff. – Frau und Herr Antje jeweils m.w.N.). bb) Vorliegend sprechen neben der dargelegten, aus dem Zweck des Vertrags folgenden Vermutung auch die von den Parteien vereinbarte Fassung der Vereinbarung sowie die Art und Weise des Zustandekommens der Unterlassungsverpflichtung dafür, dass sich letztere nach dem Willen der Vertragsparteien auf im Kern gleichartige Verstöße erstreckt. Die Parteien haben in der Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens mit Unterstützung des Gerichts um eine die Wettbewerbssituation zwischen ihnen nachhaltig befriedende gütliche Einigung gerungen und sich schließlich unter wechselseitigen Zugeständnissen für den nunmehrigen Vergleichsinhalt entschieden. Die gewählte Fassung der Unterlassungsverpflichtung verdeutlicht den klaren Willen, die Unterlassungsverpflichtung nicht auf ein bestimmtes Angebot oder ein konkret benanntes Treppenmodell zu beschränken; untersagt sein soll vielmehr das Angebot solcher Treppen, die den ohne weitere Kennzeichnung abgebildeten Anlagen entsprechen. cc) Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte durch den Vertrieb ihrer unter der Modellbezeichnung „C1 “ angebotenen Treppenanlage verstoßen. Auf den von der Klägerin vorgelegten Screenshots der betreffenden Angebote auf der Website der Klägerin sowie auf der Verkaufsplattform eBay sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine wesentlichen Unterschiede zu den in dem Unterlassungsgebot abgebildeten Treppenanlagen zu erkennen. Die von der Beklagten hervorgehobenen Unterschiede werden von dem angesprochenen Verkehrskreis, der sich überwiegend aus Verbrauchern und zu einem geringeren Teil aus Handwerkern zusammensetzt, nicht wahrgenommen. Dieser Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, gewinnt seinen Eindruck von den im Internet angebotenen Treppenanlagen nur aufgrund der dortigen Beschreibungen und Abbildungen, bei denen die von der Beklagten als unterschiedlich angeführten Details wie die Form der Anschraubwinkel, die Geländerwinkelverstellung, die geringfügig abweichend geformten Wangen, die Materialien der silberfarbigen Handläufe und die Oberflächenbeschichtung und –struktur der Treppenstufeneinlage mangels Erkennbarkeit nicht ins Gewicht fallen. Die weiterhin von der Beklagten als Unterscheidungsmerkmal angesehene Einbettung der Treppenstufen in den umliegenden Stahlrahmen (Bl. 49 GA) ist zwar bei einem Blick von oben zu erkennen, für den Betrachter des Internetangebots aber ebenfalls nicht wahrnehmbar, weil die Treppenanlage hier nur aus seitlicher Sicht abgebildet ist. Aus dieser Sicht fällt der Unterschied zu den auf dem Stahlträger aufliegenden Treppenstufen des Vergleichsprodukts auch bei entsprechender Sensibilisierung nicht ins Auge. Keine entscheidungserhebliche Relevanz erlangt darüber hinaus die von der Beklagten behauptete abweichende Gestaltung der Podeste der jeweiligen Treppenanlagen. Zum einen ist das von den Parteien jeweils angebotene Podest ohnehin ein von der Vergleichsvereinbarung nicht erfasster gesonderter Ausstattungsbaustein, dessen Ausgestaltung im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Zum anderen fallen die feinen Unterschiede bei der Eckgestaltung der Podeste (Klägerin mit, Beklagte ohne Eckverbinder, vgl. Bl. 50 GA) gegenüber der den Gesamteindruck bestimmenden Treppe nicht erheblich ins Gewicht. Der von der Beklagten schließlich behauptete Umstand, dass die Treppe „C1 “ fünf Geländerstreben von je 15 x 15 mm aufweise, während die dem Unterlassungsgebot unterfallende Treppenanlage mit drei Streben von je 20 x 20 mm ausgestattet sei, wird durch die von der Klägerin vorgelegten Screenshots der beanstandeten Angebote der Beklagten widerlegt, auf denen die abgebildeten Treppen ebenfalls nur drei Geländerstreben aufweisen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Screenshots auf ein veraltetes Angebot der Treppe „C1 “ beziehen. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat weder einen Beleg für eine vor der betreffenden Vertragsstrafenforderung im Februar 2019 erfolgte entsprechende Abänderung der ursprünglichen Treppenanlage noch eine Abbildung der solchermaßen ausgestalteten Treppe vorgelegt. 2. Die Beklagte trifft an den Verstößen gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, bezüglich dessen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2008, I ZR 168/05, juris, Rn. 35 – Kinderwärmekissen; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2018, § 12 Rn. 1223), hat sie nicht nur nichts vorgetragen, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, dass ihr im Falle eines Verstoßes nur Fahrlässigkeit anzulasten sei. 3. Durch die dargelegten Angebote ihrer Treppenanlagen hat die Beklagte eine dreifache Vertragsstrafe verwirkt. Nach Ziffer 1 des Prozessvergleichs ist sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Die zum einen auf der Homepage der Beklagten und zum anderen auf der Verkaufsplattform eBay erfolgten Angebote der Treppenanlage unter der Modellbezeichnung „C1 “ sind als jeweils eigenständige Verletzungen des Unterlassungsgebots zu werten. Hinsichtlich der 42 Verkaufsangebote auf der Internetplattform www.I1 .de ist die Vertragsstrafenvereinbarung hingegen dahingehend auszulegen, dass diese Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind. a) Die Entscheidung, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nicht in Anwendung eines vorgegebenen starren Rechtsbegriffs der fortgesetzten Handlung beantwortet werden, sondern folgt aus einer fallbezogenen Auslegung des konkreten Vertrags (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1992, I ZR 186/90, juris, Rn. 16 – Fortsetzungszusammenhang; BGH, Urt. v. 25.01.2001, I ZR 323/98, juris, Rn. 15 ff. – Trainingsvertrag; BGH, Urt. v. 17.07.2008, I ZR 168/05, juris, Rn. 38 – Kinderwärmekissen; BGH, Urt. v. 09.07.2015, I ZR 224/13, juris, Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2008, I ZR 168/05, juris, Rn. 32 – Kinderwärmekissen). Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sind, wenn diese aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1960, I ZR 77/59, juris, Rn. 32 f. - Krankenwagen II; BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, juris, Rn. 13 f. - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Darüber hinaus wird es regelmäßig auch in anderen Fällen Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags entsprechen, nicht ausnahmslos für jede einzelne Tat von der Verwirkung einer Vertragsstrafe auszugehen. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des konkreten Vertrags als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Eine solche rechtliche Einheit kann vorliegen bei mehreren zeitlich nicht zu weit auseinanderliegenden Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtlage begangen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015, I ZR 224/13, juris, Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Die sonst mögliche Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2001, I ZR 323/98, juris, Rn. 20 – Trainingsvertrag). b) Unter Berücksichtigung der damit maßgeblichen fallbezogenen Umstände ist davon auszugehen, dass eine Zusammenfassung der Verkaufsangebote auf I1 .de zu einer rechtlichen Einheit dem Vertragswillen der Parteien entspricht. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Parteien in dem Vergleich bewusst darauf verständigt haben, die Treppenanlage in all ihren Ausführungen dem Unterlassungsgebot zu unterstellen, womit im Ansatz jedes Angebot auch nur einer Ausführungsform als Zuwiderhandlung anzusehen ist. Weiterhin ist mangels eines anderweitigen substantiierten Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass diese die Verkaufsangebote bewusst auf der Plattform I1 .de eingestellt und damit vorsätzlich gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen hat. Ihre ohnehin fernliegende Behauptung, dass die Angebote nach der Löschung ihres eBay-Shops ohne ihr Wissen und Zutun auf I1 .de importiert worden seien, ist mangels entsprechender Substantiierung nicht nachvollziehbar und wird durch den von ihr nicht bestrittenen und durch die Vorlage der entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützten Vortrag der Klägerin widerlegt. Danach muss ein Händler bei I1 .de unter Angabe seiner Daten selbst einen Shop eröffnen; ein Import von Verkaufsangeboten auf anderen Verkaufsplattformen erfolgt nicht automatisch, sondern muss von dem Händler selbst initiiert werden. Dementsprechend ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch der Händler für die eingestellten Inhalte verantwortlich. Schließlich handelt es sich bei den angebotenen Treppenanlagen nicht um niedrigpreisige Massenprodukte zur Befriedigung des täglichen oder zumindest häufig wiederkehrenden Bedarfs, sondern um höherwertige und langlebige Produkte, deren Preis zwischen knapp unter 1.000,00 € bis hin zu knapp 2.000,00 € liegt, und die von dem Verbraucher für eine vergleichsweise lange Zeit angeschafft werden. Jeder Käufer eines Produktes der Beklagten ist demzufolge für die Klägerin auf unabsehbare Zeit als Kunde verloren, was die Bedeutung jedes einzelnen Angebots entsprechend erhöht. Wenn trotz dieser Umstände davon ausgegangen wird, dass die 42 Angebote nach dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Willen der Parteien zu einem einheitlichen Verstoß zusammenzufassen und dementsprechend mit einer Vertragsstrafe zu ahnden sind, beruht dies nicht allein auf dem engen zeitlichen Zusammenhang dieser Zuwiderhandlungen sowie der gleichartigen Begehungsweise und der allen Angeboten zugrundeliegenden einheitlichen Geschäftsentscheidung der Beklagten. Rückschlüsse auf einen entsprechenden Parteiwillen ergeben sich darüber hinaus vor allem daraus, dass die Parteien bezüglich der jeweiligen Angebote der Treppenanlage „C1 “ einen mehrfachen Verstoß gegen das Unterlassungsangebot gar nicht in Erwägung ziehen. Bei genauerer Betrachtung aber unterscheidet sich das Angebot der Treppenanlage „C1 “ auf der Homepage der Beklagten in seinem Unrechtsgehalt und seiner sachlichen Reichweite nicht von dem auf 42 Ausführungen der Treppenanlage „M “ bezogenen Angebot auf I1 .de. Auf der Homepage der Beklagten wird die Treppenanlage zunächst in einer beliebig gewählten Grundausführung abgebildet, doch der Verbraucher ist aufgerufen, sich die für ihn passende Treppe nach seinen Bedürfnissen aus den angebotenen Bausteinen zusammenzustellen. Über entsprechende Weiterleitungen werden ihm die Angebote der verschiedenen Ausführungen mit dem betreffenden Preis und einer hierauf bezogenen Abbildung angezeigt. Dementsprechend wird auf der von der Klägerin vorgelegten Ausgangsseite des Angebots der Preis der Treppe „C1 “ mit WPC-Stufen mit „ab 989,90 €“ angegeben. Damit hat der Kunde über dieses Angebot Zugriff auf alle Ausführungen der betreffenden Treppenanlage und kann sich einen Eindruck von deren jeweiligem Aussehen und dem Preis verschaffen. Von diesem alle Treppenausführungen umfassenden Angebot auf der Homepage unterscheidet sich das Angebot auf der Verkaufsplattform I1 .de nur dadurch, dass hier - womöglich allein aus technischen Gründen - die jeweiligen Treppenausführungen als einzelne Angebote angezeigt werden. Diese abweichende Darstellung hat keine Bedeutung für die wirtschaftlichen Folgen der jeweiligen Angebote und rechtfertigt keine unterschiedliche rechtliche Behandlung. 4. Die von der Klägerin für jede Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot festgesetzte Strafe von 5.000,00 € ist angemessen. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe ist deren Sanktionscharakter sowie ihrer Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu unterbinden, Rechnung zu tragen. Ihre Höhe hängt damit von den folgenden Umständen ab: Art und Größe des Unternehmens, Umsatz und möglicher Gewinn, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers, dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, das im Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich gezeigte Verhalten des Verletzers (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2008, I ZR 168/05, juris, Rn. 42 – Kinderwärmekissen; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019, §12 Rn. 1.207). Danach ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich insbesondere bei den Angeboten auf I1 .de bewusst über die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung hinweggesetzt hat. Ferner zeigt ihre Erwiderung auf die Abmahnung bezüglich der Treppenanlage „C1 “, dass sie trotz des vorangegangenen Rechtsstreits wenig geneigt ist, sich um die Wahrung eines deutlichen Abstandes zu der Treppenanlage der Klägerin zu bemühen und unlautere Nachahmungen sowie Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu vermeiden – ein Eindruck, der durch die Bekundungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 nochmals gestützt worden ist. Wie bereits dargelegt, entfalten die Vertragsverstöße für die Klägerin auch ein erhebliches Gewicht, weil ihr durch die Annahme von Verkaufsangeboten der Beklagten potentielle Kunden auf unabsehbare Zeit entzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Vertragsstrafe so zu bemessen, dass sie die Höhe des aufgrund der Zuwiderhandlungen zu erwartenden Umsatzes übersteigt. Das von der Beklagten behauptete vollständige Ausbleiben eines Umsatzes durch die Angebote auf I1 .de gewinnt für die Bemessung der Vertragsstrafe keine Bedeutung. II. Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung ihrer Forderung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung der Vertragsstrafe nach Ablauf der ihr hierzu mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2019 bis zum 28.03.2019 gesetzten Frist in Verzug geraten. Die überhöhte Forderung der Klägerin hindert den Verzugseintritt nicht, da die Beklagte ohnehin keine Bereitschaft gezeigt hat, eine wie auch immer bemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Zinsen beträgt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Streitwert : bis zum 24.11.2020 70.000,00 € ab dem 25.11.2020 15.000,00 €