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Urteil

15 O 392/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1228.15O392.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 02.12.2016 einen B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer 00000 mit einer Laufleistung von 10.000 km von der Beklagten zu 1) in I für einen Preis von 69.990,00 EUR. In dem Fahrzeug ist ein 3.0 Liter V6-Motor eingebaut. Es befindet sich u.a. ein sog. „Thermofenster“ darin, welches die vorhandene Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen beeinflusst. Das Fahrzeug, welches der Kläger ursprünglich fremdfinanziert hatte, ist vollständig abgelöst. Gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte der Kläger durch seine Prozessvertreter mit Schreiben vom 16.04.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag, erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und setzte eine Frist zur Rückabwicklung (Bl. 1019ff. GA). Die Beklagte zu 2) forderte der Kläger ebenfalls unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs auf (Bl. 1023ff. GA). Mit Schreiben vom 23.04.2019 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) die Vorwürfe zurück (Bl. 1027 GA). Der Kläger behauptet, dass bei dem konkreten Fahrzeug unzulässige Manipulationen vorgenommen worden seien. Das Vertrauen des Klägers in Fahrzeuge der Beklagten zu 1) sei erschüttert und durch ein Softwareupdate seien die Mängel nicht behebbar, im Übrigen ohnehin unzumutbar. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug befänden sich verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, so etwa eine Aufheizstrategie, das Thermofenster, die SCR-Technologie mit AdBlue, eine Getriebemanipulation bzw. Schalteinstellung. Auf die Darstellungen des Klägers wird Bezug genommen (Bl. 12ff., 1183ff. GA). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche aus Bereicherungsrecht bzw Mängelgewährleistungsrecht zu. Die Beklagte zu 2) hafte ebenfalls, insbesondere, weil die deliktischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ursprünglich hat er angekündigt zu beantragen, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an sie 69.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23.04.2019 abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Außerdem festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, der aus der Manipulation des genannten Fahrzeuges resultierten. Schließlich festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug befindet. Außerdem hat der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskostenerstattung beantragt. Nach mehrfacher Änderung des Klageantrages zu 2) mit Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 1183 GA, vom 24.08.2020, Bl. 1366 GA und vom 02.11.2020, Bl. 1493 GA, beantragt er nunmehr, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei € 69.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des B mit der FIN 00000 und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B FIN 00000 durch die Beklagte zu 2) resultieren; Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 2) unzulässig sein sollte: 2a. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 69.990,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des B, FIN: 00000 sowie abzüglich einer von der Beklagten zu 2) darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten PKW; 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere, über den Hilfsantrag Ziffer 2a hinausgehende Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in dem Fahrzeug B, FIN: 00000 a) unzulässige Abschalteinrichtungen - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster), - in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert, - in Gestalt einer Funktion, welche anhand einer Vielzahl von Initialisierungsparametern, welche mit einer „UND-Verknüpfung“ verbunden sind, erkennt, ob das Fahrzeug den NEFZ-Prüfzyklus durchläuft und im Rahmen des NEFZ-Prüfzyklus die Abgasrückführungsrate verändert und zusätzlichen Kraftstoff einspritzt, damit sich die Abgasnachbehandlungssysteme möglichst schnell aufheizen (sog. Aufheizstrategie), - in Gestalt einer Funktion, welche anhand der NEFZ-typischen Vorkonditionierung erkennt, ob das Fahrzeug den NEFZ-Prüfzyklus durchläuft und aus diesem Grund den NH3-Füllstand im SCR-Katalysator erhöht, - in Gestalt einer Funktion, welche verhindert, dass die Aufheizstrategie auch bei Vorliegen der Initialisierungsparameter unter normalen Betriebsbedingungen reaktiviert wird, und - in Gestalt zweier Betriebsmodi, welche die AdBlue-Einspritzung in den SCRKatalysator dergestalt beeinflussen, dass im ersten Modus ausreichend AdBlue für die Abgasreinigung in den SCR-Katalysator eingespritzt wird, während im zweiten, nicht auf dem Prüfstand aktiven Modus die AdBlue- Einspritzung reduziert wird (sog. Speicher- und Online-Modus) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden, b) ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetzt, und c) Fahrzeugbauteile verbaut hat, welche das Emissionsverhalten beeinflussen und welche unter normalen Betriebsbedingungen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1) genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.196,34 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Weder liegen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug Mängel vor, noch habe die Beklagte zu 1) den Kläger getäuscht. Die Beklagten behaupten, dass bei dem Fahrzeug keine Manipulationen vorliegen. Die Einrichtungen zur Schadstoffminimierung funktionierten einwandfrei. Der Vortrag des Klägers sei in weiten Teilen unsubstantiiert und beziehe sich auf den Motortyp EA189, so die Beklagte zu 2). Ein Vorsatz der Beklagten zu 2) sei nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise zulässig, und hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist teilweise zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 1). 2. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig, weil er unbestimmt ist und der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.06.2018 – 8 U 3169/17). Den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO zuwider geht aus dem Antrag nicht hervor, aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm außerdem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (OLG Köln Urt. v. 27.8.2020 – 12 U 174/19). 3. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Klageantrag zu 2b) ist unzulässig. Der Kläger ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (OLG Köln, aaO). Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, weshalb ein Kläger dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (OLG Köln, aaO). Bei reinen Vermögensschäden - wie hier - hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage dann von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (OLG Köln, aaO m.w.N.). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16 -; OLG Köln, aaO). Das Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens fehlt, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 -, OLG Köln, aaO). Der Kläger als Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt (OLG Köln, aaO m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist liegt kein Feststellungsinteresse des Klägers vor. Er hat nicht schlüssig dargetan, dass der Eintritt künftiger, im Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2019 ersatzfähiger und noch nicht bezifferbarer Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Kläger macht evtl Steuernachforderungen, Auf- und Verwendungen für das Fahrzeug während des Gerichtsverfahrens, sowie Schäden durch ein zu erwartendes Vorgehen durch die Zulassungsbehörden geltend (Bl. 1259ff. GA). Diese möglichen künftigen Schäden sind entweder völlig ungewiss oder nicht ersatzfähig. Mit den Positionen hat sich der bereits zitierte 12. Zivilsenat des OLG Köln eingehend befasst. Auf die Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen (OLG Köln, aaO, Rz. 35-40). Insbesondere liege auf zu erwartende künftige Auf- und Verwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z.B. Inspektionskosten, erforderliche Reparaturen) kein Feststellungsinteresse vor (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19; OLG Köln, aaO). Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen, sind unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht ersatzfähig (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -). Da der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen. Die Entstehung künftiger Auf- und Verwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug beruht auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers, dieses nach Klageerhebung weiter zu nutzen und nicht auf einer behaupteten Täuschungshandlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Köln, aaO). II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat gemäß dem Klageantrag zu 1) keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1). a. Dieser folgt nicht aus § 346 Abs. 1 BGB iVm §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB nach erklärtem Rücktritt. Ungeachtet der Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelbehaftet ist, ist der unstreitig erklärte Rücktritt des Klägers aufgrund der Verjährung jeglicher Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 218 S. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 218 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) hat sich auch wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Nacherfüllungsansprüche sind bereits verjährt. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm mit § 438 Abs. 2 BGB verjähren die Mangelgewährleistungsansprüche binnen zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. So liegt der Fall auch hier. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist am 02.12.2016 übergeben worden. Demnach verjähren die Mängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB, wozu auch der Nacherfüllungsanspruch zählt, am 02.12.2018. Dazu, dass wegen § 438 Abs. 3 BGB aufgrund einer arglistigen Täuschung die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig ist, ist nicht ausreichend vorgetragen worden. Es sind überdies keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 1) ersichtlich. Die vom Kläger erklärte Anfechtung greift nicht durch. Er legt nicht ausreichend dar, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung hatte. Als Verkäuferin und Vertragshändlerin für ein etwaiges arglistiges Verhalten und Verschweigen der Beklagten zu 2) als Fahrzeugherstellerin hat die Beklagte zu 1) nicht einzustehen (OLG Köln, aaO). Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des selbständigen Vertragshändlers (§ 278 BGB) und muss sich auch keine Kenntnis des Herstellers nach § 166 BGB zurechnen lassen (OLG Köln, aaO m.w.N.). b. Auch steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaupreises gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB iVm § 134 BGB iVm §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EF-FGV zu. Der Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig. Ob die weiteren Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen kann dahinstehen, da jedenfalls ein Rechtsgrund in Form des Kaufvertrages weiterhin vorliegt. Es kann dahinstehen, ob § 27 Abs. 1 EF-FGV überhaupt als Verbotsgesetz zu qualifizieren ist. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EF-FGV ist jedenfalls nicht erkennbar. Nach § 27 Abs. 1 EF-FGV dürfen neue Fahrzeuge für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/ EG meint „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Demnach ist es im hiesigen Fall nicht ersichtlich, dass eine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist gültig, wenn das Fahrzeug (einer Baureihe) für das sie ausgestellt wurde auch tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht. Es kommt entgegen der Ausführung des Klägers nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine geringere Abgasrückführung generiere, als bescheinigt. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ (hierzu dient die EG-Typengenehmigung) entspricht. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sein soll, sind nicht vorgetragen. Für die Annahme eines Verbotsgesetzes besteht darüber hinaus kein Raum. § 134 BGB beschränkt die Privatautonomie zum Schutz der allgemeinen gesetzlichen Werteordnung, indem Rechtsgeschäften, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die Wirksamkeit versagt wird, soweit dies nach Sinn und Zweck des jeweils konkret verletzten Verbotsgesetzes geboten ist (OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2020 – 30 U 33/19). Richtet sich ein gesetzliches Verbot dabei an beide Parteien eines Rechtsgeschäfts, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass das verbotswidrige Geschäft nichtig sein soll. Richtet sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei eines Rechtsgeschäfts, dann lässt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit des gleichwohl vorgenommenen Rechtsgeschäfts i.d.R. unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98; OLG Hamm, aaO) - es sei denn, dass es dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zuwiderliefe, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98). § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und lnverkehrbringen) einseitig an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Nach vorstehender Maßgabe ist deshalb grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen die Vorschrift zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen. Dem widerspricht auch nicht der Sinn und Zweck des § 27 EG-FGV. Die Sicherung der Übereinstimmung produzierter Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp wird durch die in § 25 EG-FGV vorgesehenen Maßnahmen - u.a. den Widerruf der erteilten Typgenehmigung - gewährleistet. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit von gegen § 27 EG-FGV verstoßenden Kaufverträgen bedarf es nicht (OLG Hamm, aaO m.w.N.). Diese Rechtsfolge ist auch nicht aus Gründen des Käuferschutzes geboten. Würde der unter Verstoß gegen § 27 EG-FGV geschlossene Kaufvertrag als nichtig angesehen, würden dem Käufer die vertraglichen Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB genommen, insbesondere das Recht auf Ersatzlieferung aus §§ 439, 437 Nr. 1 BGB ohne Abzug einer Nutzungswertentschädigung; er wäre allein auf die abstrakt weniger vorteilhaften bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu verweisen. Der Fahrzeugverkäufer würde außerdem in Bezug auf die kaufvertraglichen Verjährungsvorschriften schlechter gestellt. Das gebietet der Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht (OLG Hamm, aaO m.w.N.). Weitere Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Kaufvertrages sind nicht ersichtlich. Eine Anfechtung wegen Arglist greift aufgrund der aufgezeigten Feststellungen nicht durch. Andere Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) sind nicht erkennbar. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch 2a) gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Mangels jeglicher vertraglichen Beziehung kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht. a. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB, denn es fehlt an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten. (1) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte kann nicht darin gesehen werden, dass das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kraftfahrzeug mit dem Thermofenster sowie der AdBlue-Technologie und den weiteren genannten unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei und dies unzulässige Abschalteinrichtungen darstelle. aa. Hinsichtlich des Thermofensters liegt bereits keine sittenwidrige Handlung vor. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 03.12.2013, XI ZR 295/12). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20.11.2012, VI ZR 268/11 und vom 04.06.2013, VI ZR 288/12). Dabei ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass das Ausstatten eines PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und das anschließende Inverkehrbringen (lassen) die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens erfüllen kann (vgl. dazu OLG Köln, Urteil 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19). Der Schädiger muss grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 13.09.2004 - II ZR 276/02). Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urt.. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Deggendorf Urt. v. 5.12.2019 – 32 O 274/19). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt keine sittenwidrige Handlung vor. Dahinstehen kann, ob das im Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.04.2020 – 8 U 3/19). Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, müsste eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18). In diesem Fall hätte die Beklagte die Rechtslage allenfalls fahrlässig verkannt. Dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8) wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten zu 2) das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist nicht ersichtlich (vgl. auch LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 – 32 O 274/19). Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht eindeutig oder unzweifelhaft. Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, dann ist dies zumindest gut vertretbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19). Auf die ausführliche und überzeugende Begründung des LG Deggendorf wird insoweit Bezug genommen (Urt. v. 05.12.2019 – 32 O 274/19 – Rn. 28-37). Nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 10 der einschlägigen VO (EG) 715/2007 für Typengenehmigungen von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen ist eine Abschalteinrichtung dafür da, die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Der Begriff des Emissionskontrollsystems ist in der Verordnung nicht definiert. Die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen regelt Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 2007/715 ist die Verwendung einer Abschalteinrichtung zulässig ist, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auf diese Erlaubnisgründe beruft sich die Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall (Bl. 1077ff. GA). Das Landgericht Deggendorf stellt überzeugend fest, dass die Norm nicht zwingend dahingehend auszulegen ist, dass Abschalteinrichtungen zum Motorschutz nur dann „notwendig“ sein können, wenn keine andere konstruktive Lösung möglich ist, auch wenn diese erheblich teurer sein sollte (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 – 32 O 274/19). Gegen eine solche Auslegung spreche der Aufbau des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 sowie dessen Zweck (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19). Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 seien Fahrzeuge vom Hersteller so auszurüsten, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Darüberhinausgehende Anforderungen werden von der Verordnung nicht vorgegeben. Abschalteinrichtungen seien generell unzulässig und nur im in der Verordnung in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 beschriebenen Ausnahmefall erlaubt. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 2007/715 wolle danach nicht die Entwicklung aufwändigerer Konstruktionen eines Motors vorgeben, sondern für Motoren, die grundsätzlich den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 genügen, zum Schutz vor Beschädigung oder Unfall und für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs einen Handlungsspielraum in Form einer ansonsten verbotenen Abschalteinrichtung einräumen. Diesem Ziel der Norm, den Fahrzeugherstellern ausnahmsweise eine konstruktive Freiheit einzuräumen, würde es widersprechen, dem Wort „notwendig“ in Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 2007/715 einen eigenen, unter Umständen sogar über die Anforderung des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 hinausgehenden Konstruktionsauftrag der Verordnung zu entnehmen. Mit dem Wort „notwendig“ werde lediglich klargestellt, dass die Abschalteinrichtung dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dienen muss und eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern sie dafür erforderlich sein muss (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 – 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19). Weiter führt das Landgericht aus, dass wenn man Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 nicht als Verpflichtung der Autohersteller ansehe, Motoren zu entwickeln, die nur im äußersten Notfall eine Abschalteinrichtung benötigen, sondern von seinem Sinn und Zweck her eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Autohersteller zum Schutz der von ihnen im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 2007/715 tatsächlich entwickelten und verwendeten Motoren, so erscheint die Annahme, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sogar mehr als nur gut vertretbar (LG Deggendorf, Urt. v. 05.12.2019 – 32 O 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19). Schließlich zeigt auch die in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte zu 2) bewusst verstoßen hätte (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19 mwN). bb. Sofern sich der Kläger auch auf die weiteren Abschalteinrichtungen bezieht, sind die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. (i) Festzuhalten ist, dass die Substantiierungsanforderungen, die der BGH mit Beschluss vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) aufgestellt hat, nicht pauschal auf die deliktischen Ansprüche zu übertragen sind, weil der BGH einen Fall im Bereich des Gewährleistungsrechts zu entscheiden hatte. Jedenfalls dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen hieran gestellt werden, insbesondere ist eine Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes nicht allein oder elementar ausschlaggebend für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Köln, Urt. v. 12.03.2020 – 3 U 55/19). (ii) Der Kläger trägt im Grundsatz die volle Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des der deliktischen Haftung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt eine Partei diesen Anforderungen, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (z.B. BGH, Urt. v. 19.05.2011 – VII ZR 24/08). Schlüssiger Vortrag fehlt, wenn nicht Tatsachen, sondern Rechtsansichten dargetan werden, über die, außer in den Ausnahmefällen des § 293 ZPO, nie Beweis zu erheben ist, denn die rechtliche Beurteilung der vorzutragenden Tatsachen ist Sache des Gerichts. Ausnahmsweise können auch juristisch eingekleidete Tatsachen (sogenannte Rechtstatsachen) Gegenstand von Sachvortrag werden, etwa das Vorliegen von Kauf, Miete oder Eigentum. Rechtstatsachen können jedoch nur einfache Begriffe des täglichen Lebens sein, die von den Parteien übereinstimmend verstanden werden. Sobald die in ihrer juristischen Einkleidung behauptete Tatsache von der Gegenseite bestritten wird, bedarf es auch hier der Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19; vgl. im einzelnen Dölling, Die Voraussetzungen der Beweiserhebung im Zivilprozess, NJW 2013, 3121, 3123 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 – 8 U 1449/19). Gemessen an diesen Maßstäben stellt die aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug enthalte weitere rechtswidrige Funktionen eine reine Rechtsbehauptung dar, da es an Vortrag unter die VO (EG) 715/2007 subsumtionsfähiger Tatsachen fehlt (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 – 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19). Trotz der Formulierung von Art. 5 II lit. a) EG-VO („Dies ist nicht der Fall, wenn …“) trägt dabei der Geschädigte grundsätzlich auch für das Nichteingreifen dieser Ausnahme als weitere Anspruchsvoraussetzung die volle Darlegungs- und Beweislast. Anderes ergibt sich weder aus der Gesetzesformulierung noch aus ihrer Begründung (OLG München, Beschl. v. 29.8.2019 – 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19 mwN). Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Bestreitenden, hier die Beklagte zu 2), wenn die beweisbelastet Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Für die Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf, nach dem es zunächst dem Beweisbelasteten obliegt, die ihm günstigen Umstände in der erforderlichen Tiefe darzulegen. Den Beweisbelasteten trifft damit grundsätzlich das Risiko nicht nur der Unerweislichkeit, sondern auch bereits der Unkenntnis der für ihn sprechenden Tatsachen; der Gegner ist nicht gehalten, ihm für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt ( Dölling , in: NJW 2013, 3121, 3126). Bei alledem ist zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat, so stellt es das OLG München ausführlich dar, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie sei grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 213/17, Rz. 25 mwN). Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis werde ein Beweisantrag unter solchen Umständen dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (OLG München Beschl. v. 29.8.2019 – 8 U 1449/19; BAG, 12.9.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 7..4786 Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil v. 18.06.2019, Az.: 3 U 416/19, Rz. 32). Das OLG Koblenz führt überzeugend aus, dass es dagegen zweifelhaft erscheine, ob die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auch bereits die allgemeinen Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale reduzieren. Wenn man einer Partei in diesen Fällen schon zugestehe, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, müssen diese vermuteten Tatsachen dem Gericht auch eine Überprüfung ihrer Entscheidungserheblichkeit ermöglichen, mit anderen Worten, also schlüssig sein, um überhaupt eine sekundäre Darlegungslast des Bestreitenden auslösen zu können. Denn schon begrifflich sei eine sekundäre Darlegungslast ohne primäre schlüssige Behauptung eines konkreten Lebenssachverhaltes ausgeschlossen. Wollte man dies anders sehen, würde man eine Klagepartei in mit den Grundsätzen der deutschen Zivilprozessordnung schwerlich vereinbarer Weise von den Erfordernissen jeglichen schlüssigen Sachvortrags entbinden (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19 mwN; so auch OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 – 3 U 148/18, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19). Zuzugestehen ist, dass der Kläger als Autokäufer außerhalb des relevanten Geschehensablaufes steht. Dem gegenüber muss der Beklagten mit Blick auf ihre Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 Nr. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 692/2008 EG eine Aufklärung möglich sein. Die Zumutbarkeit für die sekundäre Darlegungspflicht der Beklagten ist aber dann zu verneinen, wenn sie auf die bloß pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen darlegen müsste, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 55). Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der deutschen Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen. Darüber hinaus ist es dem Kläger möglich, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Soweit es bisher keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor gibt, müsste er gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19; OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 - U 1449/19). Zumindest hat der Kläger konkret darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, dass (1.) im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Konstruktionsteil vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln), dass (2.) in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass (3.) diese nicht notwendig ist um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (OLG München, Beschluss vom 29.8.2019 – 8 U 1449/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 – 12 U 246/19). (3) Diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Klägers nicht. Die umfassend vorgelegten Anlagen sind in weiten Teilen für den hier streitgegenständlichen Motor bzw. das streitgegenständliche Fahrzeugmodell nicht aufschlussreich, teilweise gedoppelt (etwa Anlagen K21 und K8). Es seien angeführt: Die Anlage K2 (Bl. 232ff. GA) betrifft ein Urteil zum EA189. Die Anlagen K3 (Bl. 243ff. GA), Anlage K8 (Bl. 270ff. GA), Anlage K11-K15 (Bl. 414ff., 419ff., 423ff.), Anlage K28, K34-K39 (Bl. 582ff., 603ff., 605fff. 610, 612, 672ff. GA), Anlage K 48 (Bl. 719ff. GA), Anlagen K70-71 (Bl. 975ff. GA), sowie Anlage K72 betreffen Zeitungsartikel, KBA-Rückruf, Präsentationen, Zwischenbericht zu der W, teilweise konkret zum Motortyp EA189. Aus ihnen lassen sich für die genannten Abschalteinrichtungen keine Rückschlüsse ziehen. Die Anlage R4 (Anlagenband) beschäftigt sich mit den Messungen zum Q D. Die Zeitungsartikel zur Beklagten zu 2), etwa der Bild-Artikel (Anlage K9, Bl. 280ff. GA) bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das gilt auch etwa für die Anlage K57 (Bl. 770ff. GA), wo das Handelsblatt von Abschalteinrichtungen schreibt, jedoch ausdrücklich nennt, dass in Deutschland B1 betroffen seien, der streitgegenständliche B jedoch ein anderes Modell ist. Sofern der Kläger die Pressemitteilung des KBA vorlegt (Anlage K77, Bl. 1031 GA), so betrifft diese zwar das streitgegenständliche Fahrzeugmodell. Das KBA verhält sich hingegen in der Pressemitteilungen nicht zu den auch in diesem Fahrzeugmodell verschieden befindlichen Motortypen, und beschreibt darüber hinaus nur das Anspringen der Aufwärmfunktion im Prüfzyklus NEFZ. Der Kläger hingegen stützt sich auf weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, die dort nicht genannt sind. Auch die von dem Kläger vorgelegten Untersuchungsberichte der W verfängt nicht. Hier werden zwar auch Fahrzeuge der Beklagten zu 2) untersucht, jedoch andere Modelle oder solche der EU5-Norm (A3 – Bl. 306, A6 – Bl. 308 und Bl. 310 und Bl. 358 GA). Die Beurteilung der Untersuchung in Anlage K17 (Bl. 426ff. GA), die der Kläger selbst vorlegt, kommt eigens zu dem Ergebnis (Bl. 451ff. GA), dass eine allgemeine Beantwortung der Fragen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht möglich ist. Dass konkret das hier streitgegenständliche Fahrzeug mit in die Untersuchungen aufgenommen wurde ist nicht ersichtlich. In der Pressemitteilung 1 vom 15.03.2017 heißt es zudem ausdrücklich (Anlage K20, Bl. 470 GA), dass im Zusammenhang mit der B-B2 „nach den bislang vorliegenden Auskünften des Kraftfahrtbundesamtes insoweit eine unzulässige Beeinflussung von Abgaswerten nicht festgestellt werden kann“. (2) Ein Vorsatz der Beklagten zu 2) fehlt darüber hinaus. aa. Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB ist getrennt von der Sittenwidrigkeit und auch von deren subjektiver Seite festzustellen (BGH, Urt. v. 12.07.1966 – VI ZR 1/65). Der BGH hat in seinem Urteil von Mai 2020 umfassend ausgeführt, dass der Vorsatz ein Wissens- und ein Wollenselement enthält. Der Handelnde müsse die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei brauche der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reiche aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Es genüge nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich Fahrlässigkeit gegeben. Es könne aber durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns könne sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19). bb. Hinsichtlich des Thermofensters kann wie gesehen nicht von einer vorsätzlichen Handlung der Beklagten zu 2) ausgegangen werden, weil es möglich ist, dass die – bei einer unterstellten unzulässigen Abschalteinrichtung – Beklagte zu 2) die Gesetze vertretbar anders ausgelegt hat und damit allenfalls fahrlässig gehandelt hätte. Dass die Beklagte zu 2) vorsätzliche Schädigungen durch die anderen geltend gemachten Abschalteinrichtungen vornehmen wollte, kann der Kläger durch die genannten Dokumente weder vorlegen, noch Anhaltspunkte dafür schaffen. Der Großteil seiner Ausführungen stützt sich auf die Darstellung der Umstände zur Unzulässigkeit des Thermofensters, während die anderen behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen am Rande genannt werden. Etwa zur fehlerhaften AdBlue-Technik trägt er nur pauschal vor, inwiefern hier konkret eine Täuschungsabsicht der Beklagten vorgelegen haben soll, bleibt offen. Im Übrigen sind seine Behauptungen und Darstellungen zum Vorsatz auch nicht ausreichend. Das vorgelegte Settlement-Agreement (Anlage K53, Bl. 770ff. GA) betrifft die W und nicht die Beklagte zu 2), sodass hieraus kein Vorsatz dieser abgeleitet werden kann. Auch die Darstellungen zu Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft führt nicht zur Annahme eines Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB, weil sich aus einer erfolgten Durchsuchung derartige Schlüsse verschließen. Auch die weiteren zur Nachvollziehbarkeit dargelegten Anlagen überzeugen nicht, weil sie teilweise (etwa Anlage R21, Anlagenband) andere Fahrzeuge (Q) oder Fahrzeuge der Beklagten zu 2) betreffen, diese aber zur EU5-Klasse gehören. Das von dem Kläger vorgelegte Gedicht, welches ein nicht weiter benannter B-F an seine Kollegen versendet habe (Bl. 1263f. GA) kann ein Vorsatz im Sinne des § 826 BGB ebenfalls nicht gefolgert werden. Ein „Flexibilitätsszenario“ (Bl. 1264 GA) bedeutet nicht, dass vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. 2. Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/20107 stützen. Die oben dargelegten Gesichtspunkte, aufgrund derer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu verneinen ist, stehen auch der Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB entgegen, die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Auch ein Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB scheidet aus, weil die Beklagte selbst weder an den Vertragsverhandlungen, noch am Vertragsschluss beteiligt war. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz herleiten lassen könnte, sind nicht erkennbar. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. II. Die Klageanträge zu 3) und zu 4) sind mangels Bestehens der Hauptforderung ebenfalls abzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den Schriftsatz vom 07.12.2020 war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Der Streitwert wird auf 69.990,00 EUR festgesetzt.