Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.461,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Q D S 4.2, FIN ##### und Übertragung des gegenüber der C Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Antragsnummer #### gegenüber der C Bank GmbH freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.706,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte entwickelte den Motor V8 4.2 Liter TDI – Euro 5, der im Fahrzeug der Klägerin verbaut ist. Der Geschäftsführer der Klägerin erwarb am 29.11.2013 das im Antrag genannte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 95.000,00 EUR brutto bei einem Kilometerstand von 17.900 km (Anlage K 1, Bl. 32). Die Klägerin nahm am selben Tag ein Darlehen bei der C Bank GmbH in Höhe von 80.000,00 EUR über eine Laufzeit von 36 Monate auf (Anlage K 2, Bl. 33-34). Am 18.11.2016 schloss sie im Rahmen einer Anschlussfinanzierung einen weiteren Darlehensvertrag über 55.000,00 EUR bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit der C Bank GmbH ab (Anlage K 3, Bl. 35-37). Eine weitere Anschlussfinanzierung über einen Betrag von 36.000,00 EUR schloss die Klägerin unter dem 07.01.2019 (Anlage K 4, Bl. 38-39). Die Klägerin zahlte alle Raten aus den vergangenen Darlehensverträgen und 19 Raten aus dem Darlehensvertrag vom 07.01.2019. Einschließlich Zinsen leistete sie 108.563,13 EUR. Das Fahrzeug wurde sicherungsübereignet. Mit Schreiben vom 20.01.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 95.000,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 17.02.2020 erfolglos auf (Anlage K 6, Bl. 42-47). Mit einem unter dem 18.03.2020 veröffentlichten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde eine „unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ festgestellt (Anlage K 7). Unter dem 01.04.2020 informierte die Q Deutschland GmbH die Klägerin über den Rückruf durch das KBA und teilte mit, dass ein Software-Update vorgenommen werden müsse. Der Geschäftsführer der Klägerin trat seine deliktischen Ansprüche unter dem 12.11.2020 (Anlage K 7 = richtigerweise: Anlage K 8) ab. Ausweislich des Handelsregisters ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen (HR-Auszug HRA #####. Am Samstag, den 21.11.2020 betrug der Kilometerstand 184.226 km. Die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Verfassungsgemäß berufene Vertreter der Beklagten hätten von der Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst und sich dafür entschieden, diese entwickeln und in den Verkehr bringen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seiten 20-27 der Klageschrift (Bl. 22-29) Bezug genommen. Die Klägerin meint, bei einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 400.000 km auszugehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 88.734,21 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Q D S 4.2, FIN ##### und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der C Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen und zwar abzüglich einer nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer, 2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, die Klagepartei von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Antragsnummer ##### gegenüber der C Bank GmbH freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 2.706,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Vorstand der Beklagten habe nach dem derzeitigen Ermittlungsstand in dem relevantem Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der vom KBA beanstandeten Software Kenntnis gehabt. Allein aus dem Umstand, dass eine Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Beklagten eingeleitet habe und diese andauerten, ließen sich keine Rückschlüsse auf das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche im Verhältnis zu der Klagepartei ziehen. Aus dem Umstand, dass Ermittlungsverfahren laufen, könne die Klagepartei für den hiesigen Zivilprozess nichts ableiten. Im Übrigen gelte die Unschuldsvermutung. Sie meint, es sei ein Vorsteuerabzug vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Anträge sind zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Antrag zu 1) ist auch bezüglich der darin enthaltenen Formel zulässig, weil die Gesamtnutzungsdauer von einer tatrichterlichen Schätzung abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, Rn. 37, juris). Das Feststellungsinteresse bezüglich des Antrages zu 3) rechtfertigt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Die Klägerin ist infolge der Abtretung vom 12.11.2020 (Anlage K 7 = richtigerweise: Anlage K 8) aktivlegitimiert. 2. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in austenorierter Höhe zu. Der Bundesgerichtshof nimmt einen solchen Anspruch insbesondere an, wenn sich ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung entschließt, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). a) Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Rückrufs durch das KBA („unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“) wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Sinne einer sekundären Darlegungslast substantiiert darzulegen, warum die Annahmen des KBA falsch sein sollen. Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis hat die Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen. b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19 –, Rn. 16 ff., juris). Die Klägerin hat auch insoweit hinreichend auf Seiten 20-27 der Klageschrift (Bl. 22-29) vorgetragen, dass Vertreter i.S.v. § 31 BGB Kenntnis im vorstehenden Sinne hatten. Die Beklagte hat sich hierzu nicht ansatzweise erklärt, auch auf Hinweis des Gerichts hin nicht. Der Vortrag der Beklagten, die eine sekundäre Darlegungslast trifft, ist unzureichend, wenn diese im Wesentlichen nur behauptet, der Vorstand der Beklagten habe nach dem derzeitigen Ermittlungsstand in dem relevantem Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der vom KBA beanstandeten Software Kenntnis gehabt. c) Von der Klageforderung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 56.272,60 EUR in Abzug zu bringen. Insofern ist – anders als die Klägerin meint – zur Berechnung der Nutzungsentschädigung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 78 ff., 83, juris). Ferner schätzt das Gericht die gefahrenen Kilometer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf 185.000 km. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Geschäftsführers als einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Privatperson geltend macht. Die Behauptung der Beklagten, das Ausgangsdarlehen und die zur Anschlussfinanzierung abgeschlossenen Darlehen seien anderweitig verwendet worden, erfolgt angesichts der vorgelegten (Anschluss-)Finanzierungsdokumentation ins Blaue hinein und ist unbeachtlich. d) Der Stattgabe der Klage steht auch der gestellte Antrag hinsichtlich der begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung nicht entgegen. Es ist Sache der Klägerin, wie sie trotz der Sicherungsübereignung das Urteil vollstreckt. 3. Der Antrag auf Freistellung von den weiteren Darlehensraten ist begründet. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 4. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug. Denn die Klägerin hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Die Klägerin hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85, juris m.w.N.). 5. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr sind wie beantragt geschuldet. Die Anwaltskosten sind Teil des der Klagepartei entstandenen Schadens. Die Klagepartei durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden, da sie sich im Rahmen von 20 % der 1,3-fachen Gebühr bewegt (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 m.w.N.). 6. Die Zinsforderungen beruhen auf § 291 BGB. In Bezug auf die Begründung des Schuldnerverzugs hinsichtlich der Kaufpreiserstattung befand sich die Beklagte - wie dargelegt - nicht in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (siehe oben; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 86, juris). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2020 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Streitwert: 108.568,13 EUR