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Urteil

31 O 26/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0309.31O26.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Amateur-Bridgespieler. Der Beklagte ist der einzige nationale deutsche Bridgeverband und verfügt insoweit über eine Monopolstellung in Deutschland. Die Kläger nahmen an der vom Beklagten veranstalteten 76. Deutschen Paarmeisterschaft 2019 teil, die vom 31.08.2019 bis 01.09.2019 in T. in einem Hotel ausgetragen wurde. Nach der zugrunde liegenden Ausschreibung fand die Meisterschaft an zwei Tagen statt, wobei die Spieler am ersten Tag eine Qualifikation mit zwei Durchgängen mit jeweils 22 Spielen und am zweiten Tag das Finale, ebenfalls in zwei Durchgängen, spielten. Das Turnier unterlag einer Turnierordnung, wegen deren näherem Inhalt auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die Turnierordnung verweist teilweise auf die Turnier-Bridge-Regeln des Beklagten, wegen deren Inhalt ebenfalls auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Während des ersten Durchgangs wies die Turnierleitung die Kläger darauf hin, dass sie ein nach den Turnierregeln unzulässiges System spielen und forderte sie auf, dies zu unterlassen. Dem kamen die Kläger nach. Die Kläger schlossen den ersten Durchgang der Qualifikation auf Platz vier und den zweiten Durchgang auf Platz 32 ab, was insgesamt Platz neun gleichkommt, der für die Teilnahme an der Finalrunde am Folgetag qualifiziert. Am Folgetag wurde den Klägern die Teilnahme an der Finalrunde verweigert. Grundlage war ein nachträgliche Bewertung der Boards 3, 5, 9 und 12 mit einer Bewertung von nur 40%. Ein Turnierschiedsgericht und bestätigte die Entscheidung. Die Berufung der Kläger vor einem Sportgericht blieb ohne Erfolg. Die Kläger behaupten, dass die Entscheidung des Beklagten bereits deswegen unrichtig sei, weil sie kein unrichtiges System gespielt haben. Hinzu komme, dass die Turnierregeln zwar vorsähen, dass ein unzulässiges System von der Turnierleitung gerügt werden könne, dies aber nicht automatisch mit einer Bestrafung verbunden sei. Die entsprechende Vorschrift der Turnierregeln, die die Berichtigung der Ergebnisse der betroffenen Spiele vorsehe, sei als Soll-Vorschrift zu verstehen. Jedenfalls aber hätte nur das Spiel berichtigt werden können, bei dem das unerlaubte System aufgefallen sei. Die Kläger rügen, dass die Bestätigung durch das Turnierschiedsgericht formell unwirksam sei. Dem Kläger zu 2) sei die Änderung zudem erst fünf Minuten vor Beginn des zweiten Turniertages mitgeteilt worden. Die Kläger seien auch nicht angehört worden. Die Entscheidung des Turnierschiedsgerichts sei auch inhaltlich rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe sich mit den von den Klägern angeführten Beanstandungen nicht hinreichend auseinandergesetzt und sich auch nicht mit den richtigen Spielen beschäftigt. Die Kläger selbst hätten im Übrigen auch gar kein Protestverfahren eingeleitet. Dies hätten andere Spieler getan. Insgesamt habe der Beklagte die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und seine monopolartige Stellung missbraucht. Insbesondere gelte dies auch für die Bestimmung des Beklagten, dass erfolgreiche Berufungen keine Auswirkungen auf das Ergebnis eines Turniers hätten. Der Beklagte habe die Kläger zudem diskriminiert, weil nur an ihrem Tisch eine Kamera aufgestellt worden sei und erst kurz vor Beginn die Verwendung sogenannter Screens angeordnet worden sei, die den Sichtkontakt zwischen Spielern einschränken. An ihrem Tisch sei zudem ein Beobachter anwesend gewesen, der Notizen gefertigt habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 haben die Kläger ihre Klage erweitert. Die Kläger beantragen (nunmehr), 1. festzustellen, dass das Berufungsurteil des Sportgerichts des Beklagten vom 11. Januar 2020 sowie die vorangegangene und diesen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Turnier-Schieds-Gerichts vom (ohne Datum) nichtig sind, 2. hilfsweise zu Ziff. 1, den Beklagten zu verpflichten, das Berufungsurteil des Sportgerichts des Beklagten vom 11. Januar 2020 nebst der vorangegangenem und diesem Urteil zugrundeliegenden Entscheidung des Turnier-Schieds-Gerichts vom (ohne Datum) sowie die Entscheidung des Turnierleiters des Beklagten vom 01.09.2019 aufzuheben 3. das Endergebnis des M-Finales der 76. Deutschen Paarmeisterschaften vom 01.09.0000 zu annullieren, 4. festzustellen, dass sie nach den Qualifikationsrunden vom 31.08.0000 auf Platz 9 (Platz 4 nach Durchgang 1 mit 61,80% = 1006.1 MP von 1628 und Platz 32 mit 51,28% = 834.9 MP) stehen und damit für das M-Finale 76. Deutschen Paarmeisterschaften qualifiziert waren, 5. die Beklagte zu verpflichten, das M-Finale zur 76. Deutschen Paarmeisterschaften unter Beteiligung der Kläger auf Platz 9 neu anzusetzen und durchzuführen, 6. hilfsweise zu Ziff. 3, 4 und 5, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Entscheidungen des M. und des Sportgerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. 7. festzustellen, dass die Entscheidungen des Sportgerichts des Beklagten vom 11.01.2020 sowie die diesen vorangegangenen Entscheidung des Turnier-Schieds-Gerichts auf vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen der Richter beruhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger zu 1) sich wortreich in der Verhandlung des Turnierschiedsgerichts geäußert habe. Die Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts seien im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie finden jeweils eine Stütze im einschlägigen Verbandsrecht. Eine Diskriminierung der Kläger sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 87 U. in Verbindung mit § 1 Nr. 3 KartellGBildVO. Der Beklagte hat seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgericht Köln. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Anspruch nicht vorliegen, ist für die Zuständigkeit des Gerichts ohne Belang. Das ernsthafte, zumindest vertretbare, Berufen auf entsprechende Vorschriften genügt für die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts ( K. Schmidt , in: Immenga/Mestmäcker, WettbewerbsR, 6. Aufl. 2020, U., § 87 Rn. 12 m. w. N in der Rspr.). Dem wird der Vortrag der Kläger gerecht. In Anbetracht dessen, dass der Beklagte der einzige Verband ist, der Bridge-Meisterschaften in Deutschland organisiert und die Kläger, nach ihrem Vortrag, Diskriminierungen durch Entscheidungen verbandsinterner Stellen geltend machen, erscheint ein auf Anspruchsgrundlagen des U. gestützter Anspruch zumindest nicht ganz fernliegend. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. 1. Die Kläger können unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung des Turnierschiedsgerichts des Beklagten sowie der Entscheidung des Sportschiedsgerichts vom 11.01.2020, wie mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht, verlangen. a) Insbesondere ergibt sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht aus §§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 U.. Es kann dahinstehen, ob ein Missbrauch im Sinne von § 19 U. überhaupt in Betracht kommt, wenn ein Teilnehmer eines Wettbewerbs, den der Veranstalter als monopolartiger Verband ausrichtet, in Folge eines Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln, ausgeschlossen wird oder ob in einem solchen Fall lediglich der Anwendungsbereich von § 661 Abs. 2 S .2 BGB eröffnet ist, weil es sich bei dem Bridgeturnier, ähnlich wie Preisskat oder Pferderennen, um ein Preisausschreiben im Sinne dieser Norm handelt (vgl. Lohsse , in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2020, § 661 Rn. 4). Es kann auch dahinstehen, ob die Entscheidung über erlangte Punkte für bestimmte Spiele durch den Turnierleiter eines Bridgeturniers als Spielregel, ein Sachverhalt wäre, der der Kontrolle staatlicher Gerichte überhaupt unterliegt (vgl. hierzu OLG Köln, Bes. v. 05.06.2007 – 3 U 211/06, zit. n. juris). Die Entscheidungen des Turnierschiedsgerichtes und die Berufungsentscheidung des Sportgerichtes erweisen sich nach den anzuwendenden Maßstäben aller oben genannten Normen nicht als unrichtig. Der Beklagte hat sein, gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu beanstandendes, Verbandsrecht zutreffend angewandt. Weder sind ihm Subsumtionsfehler unterlaufen, noch hat er die Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erkennbar unrichtig ermittelt. Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze sind nicht ersichtlich. aa) Die Kläger haben während des Wettbewerbs ein System verwendet, dass nach den Regeln des Wettbewerbs untersagt war. Ihr anderslautender Vortrag, der sich im Wesentlichen auf Negation beschränkt, war nicht substantiiert (vgl. Seite 10 der Klageschrift vom 11.02.2020). Die Kläger haben nicht aufgezeigt, welche Spiele sie gespielt haben und warum hierin kein unerlaubtes System im Sinne von Anhang B § 4 der Turnierordnung des Beklagten liegt. Ungenügend war insbesondere der Verweis auf Anlage K6. Die Kläger haben selbst vortragen, dass sich aus dieser nur in Kombination mit der von den Klägern vorgenommen Reizungen ergeben könne, dass die Spiele der Kläger erlaubt waren (Seite 8 des Schriftsatzes vom 18.01.2021). Eben diese haben die Kläger aber nicht vorgetragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage käme einer Ausforschung gleich. Als Sanktion für ein derartiges Verhalten sieht die Turnierordnung des Beklagten in Anhang B § 6 Nr. 1 vor, dass der Turnierleiter die Wertung der betroffenen Spiele automatisch abändern soll. Aus Anhang B § 6 Nr. 1 der Turnierordnung ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit und anders als die Kläger meinen, dass, wie hier geschehen, jedes der mit einem unzulässigem System gespielten Spiele zu korrigieren ist. Der entsprechende Abschnitt spricht von dem „betroffenen Board“. Gemeint ist nicht das Spiel, im Rahmen dessen dem Turnierleiter die Verwendung des unerlaubten Systems auffällt, sondern – entsprechend dem Sinn und Zweck durch die Verwendung unzulässiger Systeme erlangte Vorteile zu revidieren – alle Spiele, die von der Verwendung des unerlaubten Systems betroffen sind. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich auch nicht um eine Ermessensvorschrift. Aus der auch von den Klägern referenzierten Stelle der Turnierordnung ergibt sich, dass der Beklagte eine Berichtigung „automatisch“, also immer, und nicht erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung, vorzunehmen hat. Der Vortrag der Kläger, dass sich der Beklagte mit den falschen Spielen beschäftigt habe, konnte die Kammer nicht überzeugen. Zwar mag sein, dass der Turnierleiter auf dem von ihm für das Turnierschiedsgericht verwendeten Formular unrichtige Spielnummern notiert hat. Die Kläger haben aber nicht aufgezeigt, dass der Turnierleiter das Ergebnis eines Spiels korrigiert hat, das jedenfalls korrekt gespielt worden wäre und dies in der Folge durch das Turnierschiedsgericht und das Sportgericht des Beklagten bestätigt worden wäre. bb) Die Berichtigungsentscheidung des Turnierleiters war nicht verfristet. Aus § 25 Abs. 3 der Turnierordnung des Beklagten, der § 79 der Turnier-Bridge-Regeln des Beklagten teilweise modifiziert, ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die Entscheidung über die Berichtigung von Spielen bis 15 Minuten vor dem nächsten Durchgang erfolgen kann. Hier erfolgte die Berichtigung, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in der Nacht vor dem nächsten Durchgang am folgenden Turniertag. Dass im Rahmen des, als Einheit zu sehenden, Turniers an zwei Tagen jeweils zwei Durchgänge, also insgesamt vier Durchgänge gespielt wurden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Auslegungsangebot der Kläger, dass es sich bei den Turniertagen um separate Turniere handele, findet weder in der Turnierordnung noch in den Turnierbridge-Regeln des Beklagten eine Stütze. Eine Bestimmung, wann Turnierteilnehmern die Berichtigung eines Spiels mitgeteilt wird, ist weder der Turnierordnung, noch den Turnier-Bridge-Regeln des Beklagten zu entnehmen. Selbst wenn, wie die Kläger im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.01.2021 meinen, § 25 Abs. 3 der Turnierordnung des Beklagten nicht einschlägig wäre, weil die Bestimmung sich auf § 79 der Turnier-Bridge-Regeln bezieht, die nur eine Korrekturfrist für Fehler, über die Einigkeit besteht, vorsieht, führt dies nicht zu einer Verfristung der Entscheidung des Turnierleiters. Denn in diesem Fall würde gar keine Korrekturfrist gelten. Anders als die Kläger dort ebenfalls meinen, ist nach den einschlägigen Verbandsnormen ohne Belang, ob und von wem ein Protest gegen die Spiele der Kläger eingelegt wurde. Aus § 12 der Turnier-Bridge-Regeln folgt, dass der Turnierleiter die Spiele jedenfalls selbst bis zur in § 25 Abs. 3 der Turnierordnung genannten Frist korrigieren kann. Dass eine eigene Entscheidung des Turnierleiters ausgeschlossen ist, wenn Protest gegen Spiele eingelegt wurde, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. cc) Die Entscheidungen des Beklagten sind auch nicht unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Den Entscheidungen lag jeweils die angemessene Gewährung rechtlichen Gehörs zugrunde. Dem Vortrag des Beklagten, dass die Kläger ausreichend Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vorzutragen und dies auch vor der Entscheidung des Turnierschiedsgerichts getan haben, sind die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten, § 138 Abs. 3 ZPO. Selbst wenn dies anders wäre, wäre eine derartige Verfahrensweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu beanstanden. Es entspricht üblicher Praxis, dass im Rahmen von Sportwettbewerben Entscheidungen ad hoc getroffen werden. Aus eben diesem Grund ist auch § 9 Abs. S. 2 der Turnierordnung nicht zu beanstanden, aus dem sich ergibt, dass die Teilnehmer vor der Entscheidung eines Turnierschiedsgerichts angehört werden sollen, aber nicht müssen. Hinzu kommt, dass den Klägern jedenfalls im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Sportgericht des Beklagten (vgl. § 21 Abs. 1 der Turnierordnung des Beklagten) rechtliches Gehör gewährt wurde. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwiefern § 21 Abs. 3 der Turnierordnung des Beklagten, nach der eine erfolgreiche Berufungsentscheidung vor dem Sportgericht keine Auswirkung auf das Ergebnis eines Turniers hat, angemessen ist. Die Berufung der Kläger hatte gerade keinen Erfolg. Entsprechendes gilt für die Frage, ob, wann und von wem Protest gegen die Entscheidung des Turnierleiters eingelegt wurde. Die Kläger haben sich das Protestverfahren jedenfalls zu eigen gemacht. Ersichtlich erging die Entscheidung des Turnierleiters zum Nachteil der Kläger, die sich konsequenterweise vor dem Turnierschiedsgericht und auch hier gegen die Entscheidung des Turnierleiters die Bewertung ihrer Spiele zu korrigieren, wehren. dd) Der Beklagte hat die Kläger auch nicht diskriminiert, weil er die Verwendung sogenannter Screens vorgeschrieben hat. § 19 der Turnierordnung des Beklagten erlaubt die Verwendung von Screens ausdrücklich. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass nur an ihrem Tisch eine Kamera aufgestellt worden sei, haben die Kläger nicht aufgezeigt, inwiefern hierin eine Diskriminierung zu sehen wäre, zumal der Kammer bekannt ist, dass Videoaufnahmen im Rahmen von Turnieren im Bridge üblich sind (Kammer, Urt. v. 16.06.2020 – 31 O 385/18, BeckRS 2020, 21958 Rn. 92 ff.). Aus eben jenem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Spiele der Kläger hat beobachten lassen. Selbst wenn die Kläger durch diese Maßnahmen des Beklagten diskriminiert worden wären, ist nicht ersichtlich, wie dies die begehrte Rechtsfolge, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidungen des Turnierschiedsgerichts und des Sportgerichts des Beklagten, tragen würde. Das Turnierschiedsgericht und das Sportgericht im Berufungsverfahren haben sich in ihren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Berichtigung der Spiele der Kläger, wie sie vom Turnierleiter vorgenommen, wurde, rechtmäßig war. Eine Diskriminierung der Kläger war nicht Gegenstand dieser Verfahren. Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, inwiefern nach dem einschlägigen Verbandsrecht Gegenstand dieser Verfahren die Diskriminierung hätte sein müssen. 2. Die Kläger haben aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 2), 3), 4) und 5) begehrte Feststellung, dass die Kläger eine bestimmte Platzierung im Rahmen des Wettbewerbs erreicht haben, dass der Wettbewerb mit einer bestimmten Wertung gewertet wurde oder dass der Beklagte verpflichtet wäre, den Wettbewerb zu wiederholen. Die Kläger können vor einem staatlichen Gericht nicht erreichen, dass das staatliche Gericht die Entscheidung des Verbandes korrigiert. Staatliche Gerichte sind bei Entscheidungen von Vereinsorganen und Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Denn das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und kann die Entscheidung des Vereinsgerichts nicht aufheben. Es kann eine Maßnahme oder Entscheidung des zuständigen Vereinsorgans weder aufheben noch abändern, weil es andernfalls in die Vereinsautonomie eingriffe, und stellt daher im Verhältnis zum Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des Vereins dem Vereinsmitglied gegenüber wirksam oder unwirksam ist (BGH, Urt. v. 23.04.2013 – II ZR 74/12, ZIP 2013, 1217 Rn. 32; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 – VI-U (Kart) 8/17, BeckRS 2017, 140328 Rn. 150; Gericht, Urt. v. 28.06.2018 – 2 O 298/17). Einen Grund, aufgrund der Umstände des Einzelfalls von diesem Grundsatz abzuweichen, konnte die Kammer nicht erblicken. 3. Mangels Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Schädigung durch den Beklagten kann auch der Antrag zu 7) keinen Erfolg haben. Entsprechendes gilt für den Antrag zu 6). Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.