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Beschluss

1 T 443/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0310.1T443.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 23.10.2020 (Bl. 745) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.10.2020 (Bl. 725) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 5.591,89 Euro

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 23.10.2020 (Bl. 745) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.10.2020 (Bl. 725) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 5.591,89 Euro Gründe I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer Bauträgergesellschaft, eingesetzt, nachdem er zuvor bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen war. Im Jahr 2015 musste der Insolvenzverwalter mehrere Unterlagen mehrfach beim Liquidator der Schuldnerin anfragen, bis er sie erhielt. Der Liquidator musste eine eidestattliche Versicherung über den Verbleib einiger Unterlagen und Auskünfte seines Steuerberaters abgeben. Der Insolvenzverwalter führte für die Masse teils erfolglos und teils erfolgreich mehrere Prozesse. Gegen den Steuerberater der Schuldnerin und gegen deren Lidquidator wurde ein Prozess mit einem Streitwert von über 300.000,00 Euro geführt, welcher von der M AG aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 12.7.2016 finanziert worden war. Hieraus entstand ein Massezufluss von 26.868,00 Euro, von dem 26.111,90 Euro aufgrund des Vertrags über die Prozessfinanzierung an die M AG abzuführen waren. Ausweislich der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurden im Lauf des Insolvenzverfahrens Einnahmen von 69.283,48 Euro generiert. Davon wurden jedoch 26.111,90 Euro an den Prozessfinanzierer, die M AG, abgeführt. Mit Vergütungsantrag vom 22.09.2020 beantragte der Insolvenzverwalter die Vergütung auf 36.969,33 Euro brutto festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage legte er einen Betrag von 69.283,40 Euro zugrunde. Mit Beschluss vom 13.10.2020 setzte das Amtsgericht Köln die Vergütung auf 31.377,44 Euro fest. Es ging von einer Berechnungsgrundlage von 43.171,57 Euro aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag nebst Schlussrechnung sowie den angefochtenen Beschluss verwiesen. Gegen letztgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.12.2020 nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Vergütung auf 31.377,44 Euro festgesetzt. Insbesondere ist es zu Recht von einer Berechnungsgrundlage von nur 43.171,57 Euro ausgegangen. Zu Recht hat es den an den Prozessfinanzierer vertragsgemäß abgeführten Betrag von 26.111,90 Euro insoweit von der Berechnungsgrundlage abgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV bleiben ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eins Insolvenzplans geleistet hat, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage hingegen außer Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften wäre der dem Prozessfinanzierer zustehende Betrag gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV nicht von der Berechnungsgrundlage abzusetzen. Hingegen ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV auch auf vergleichbare Fallgestaltungen Anwendung findet, insbesondere dann, wenn es sich um durchlaufende Gelder handelt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV-Kommentar, 5. Aufl., § 1 Rn. 98 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Amtsgerichts, dass – auch im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung – eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV auf den vorliegenden Fall einer Abführung des aus dem Prozess generierten Massezuflusses an den Prozessfinanzierer geboten ist, der an den Prozessfinanzierer abzuführende Teil mithin nicht als Insolvenzmasse und damit als Teil der Berechnungsgrundlage anzusehen ist. Hintergrund ist, dass es ohne den erfolgreichen, vom Prozessfinanzierer ermöglichten Beitreibungsprozess nicht zu einer Realisierung des Anspruchs der Schuldnerin gekommen wäre. Damit wäre der Anspruch im Ergebnis als wertlos auszubuchen ewesen; ein Zufluss zur Insolvenzmasse hätte nicht stattgefunden. Erst dadurch, dass der Prozessfinanzierer das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung auf sich genommen und die Prozessführung ermöglicht hat, konnte der Massezufluss bewirkt werden. Dieser Massezufluss war jedoch von Anfang an begrenzt um den Anteil, welcher an den Prozessfinanzierer vertragsgemäß bei erfolgreicher Prozessführung abzuführen war. Damit ist es gerechtfertigt, den ursprünglich mangels Durchsetzbarkeit wertlosen Anspruch auch nur in der Höhe in die Berechnungsgrundlage einfließen zu lassen, in der er tatsächlich der Insolvenzmasse und damit auch den übrigen Gläubigern zufließt (Graeber/Graeber, InsVV-Kommentar, 3. Aufl., § 1 Rn. 137 f.; a.A. offenbar Haarmeyer/Mock a.a.O.). Es handelt sich bei dem an den Prozessführer abzuführenden Anteil nämlich gleichsam um einen durchlaufenden Betrag, der mit seinem Zufluss auch sogleich wieder abfließen muss. Dies rechtfertigt es, diesen Betrag im Wege einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV von der Berechnungsgrundlage abzusetzen. Im Übrigen entsprach der angefochtene Beschluss dem Antrag des Beschwerdeführers bzw. ging sogar darüber hinaus. Weitere Einwände gegen den Beschluss sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Korrekturen zu Ungunsten des Insolvenzverwalters konnten aufgrund der Bindung an den Beschwerdeantrag nicht vorgenommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 3 zuzulassen, da gem. § 574 Abs. 2 Nr.2 ZPO die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Behandlung des an einen Prozessfinanzierer fließenden Teils der Einnahmen aus dem für die Masse geführten Prozess im Rahmen der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich - nicht geklärt. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Standpunkte vertreten. Die Konstellation wird jedoch in der Praxis häufiger vorkommen, so dass höchstrichterliche Rechtsprechung hier die Rechtssicherheit fördern würde. V. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .