Beschluss
11 S 157/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2021:0315.11S157.20.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einem gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Firmentarif (hier 285,00 € statt 290,00 €), der auf einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem anderen Unternehmen beruht und der nur für Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens für Geschäftsreisen buchbar ist, um einen reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Handelt es sich bei einem solchen Firmentarif auch nicht um ein Kundenbindungsprogramm oder anderes Werbeprogramm von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 der VO (EG) Nr. 261/2004? 1 G r ü n d e: 2 I. 3 1. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ein Luftfahrtunternehmen betreibt, aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (im Folgenden VO (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch. 5 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 6 Der Fluggast N war auf die von der Beklagten am 16.08.2019 auszuführenden Flüge #### und #### von Stockholm über Frankfurt am Main nach Linz gebucht. Die Buchung erfolgte zu einem zwischen der Beklagten und der Firma H Electric vereinbarten Firmentarif, wodurch sich der Flugpreis gegenüber dem Normaltarif von 290,00 € auf 285,00 € reduzierte. Ein dergestalt reduzierter Tarif ist nur für Mitarbeiter der Firma H Electric für Geschäftsreisen buchbar. 7 Der Flug #### wurde mit Verspätung durchgeführt, wodurch der Fluggast den Anschlussflug #### verpasste. Er erreichte sein Endziel Linz mit einer Verspätung von 4’18 Stunden. 8 Die Entfernung zwischen Stockholm und Linz beträgt weniger als 1500 km. 9 Der Fluggast trat etwaig gegen die Beklagte bestehende Ansprüche auf Ausgleichszahlung an die Klägerin ab. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2019 und 06.09.2019 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2019 erfolglos zur Zahlung von 250,00 € auf. 10 2. 11 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von 250,00 € zzgl. Nebenforderungen verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, dass der hier streitgegenständliche Firmentarif nicht von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 261/2004 erfasst und die VO daher anwendbar sei. Es handele sich bei einem Firmentarif um ein Kundenbindungsprogramm im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, für die die VO Anwendung finde. Durch Einräumung eines vergünstigten Firmentarifs bezwecke die Beklagte, das betreffende Unternehmen als Kunden an sich zu binden und zu erreichen, dass Flüge für Mitarbeiter des Unternehmens bei ihr und nicht bei anderen Fluggesellschaften gebucht werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 bezwecke, dass insbesondere eigenen Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmens, die aufgrund dieser Eigenschaft zu erheblich vergünstigten Tarifen fliegen können, keine Ansprüche aus der Verordnung zustehen. Vergünstigte Tarife, die ein Luftfahrtunternehmen Kunden gewähre, um den Absatz zu erhöhen, seien hiermit nicht vergleichbar. Bei Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 handele es sich im Übrigen um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. 12 3. 13 Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie vertritt die Ansicht, dass Firmentarife von Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 erfasst seien und der Anwendungsbereich der VO daher nicht eröffnet sei. Der Begriff „Öffentlichkeit“ sei eindeutig und meine „jedermann“. Nur wenn jeder Passagier einen Tarif buchen könne, sei dieser „öffentlich“. Bei Firmentarifen sei dies gerade nicht der Fall. Sie seien nur für Firmenmitarbeiter buchbar und beruhten auf einer individuellen Vereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem Unternehmen. Sie seien damit für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar. Es liege auch kein Kundenbindungsprogramm im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor. Kundenbindungsprogramme im dortigen Sinne seien als Unterfall von Werbeprogrammen zu verstehen. 14 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. 15 II. 16 Die Entscheidung über die Berufung erfordert die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Beantwortung der Vorlagefragen. 17 1. 18 Die Fragen sind entscheidungserheblich. Sollte ein Firmentarif von Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 erfasst sein und auch nicht unter die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 fallen, hätte die Berufung Erfolg. Wäre dies demgegenüber nicht der Fall, hätte die Berufung keinen Erfolg, da der Klägerin dann aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die geltend gemachte Ausgleichszahlung zustehen würde. Der Fluggast hat sein Endziel mit einer Verspätung von 4 Stunden und 18 Minuten erreicht. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte nicht behauptet. 19 2. 20 Ob ein Firmentarif der streitgegenständlichen Art einen reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellt, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, und ob es sich bei einem solchen auch nicht um ein Kundenbindungsprogramm oder anderes Werbeprogramm von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 der VO (EG) Nr. 261/2004 handelt, ist eine Frage der Auslegung des Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, die in Zweifelsfällen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. 21 3. 22 Nach bislang von der Kammer vertretener Auffassung handelt es sich bei einem reduzierten Firmentarif, der auf einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem anderen Unternehmen beruht und der nur für Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens zweckgebunden für Geschäftsreisen buchbar ist, um einen für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 (LG Köln, Urteil vom 17.03.2020, 11 S 33/19, juris; LG Köln, Urteil vom 17.11.2020, 11 S 373/19, letzteres nicht veröffentlicht). 23 a) 24 Die Frage, ob Firmentarife, die nur für Unternehmen nach Abschluss eines Vertrages mit dem Luftfahrtunternehmen gelten, einen für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. 25 In der Literatur wird in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin und des Amtsgerichts überwiegend vertreten, dass von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. VO nur nicht am freien Markt zu findende Funktionsrabatte erfasst werden, die namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. -büros zugestanden werden, wie der „Industry Discount“ (ID), der Agent Discount (AD) und der Personal Education Program-Tarif (PEP) ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 35; Schmid , NJW 2015, 513; ursprünglich auch ders. in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 14. Edition, Stand: 01.04.2020, Art. 3, Rn. 70, 73, 74; mittlerweile aber einschränkend ders. in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 17. Edition, Stand: 01.11.2021, Art. 3, Rn. 74 am Ende). Als Öffentlichkeit könne nur die Gesamtheit der Personen außerhalb des Unternehmens der Fluggesellschaft anzusehen sein, nicht aber Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder kooperierender touristischer Unternehmen ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 17. Edition, Stand: 01.11.2021, Art. 3, Rn. 72), wobei es genüge, dass der Tarif auch nur für an individuelle Merkmale der Kunden anknüpfende Teile der Öffentlichkeit – Kinder, Schüler, Studenten, Senioren – zugänglich sei ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 16). Auch Firmentarife stünden einer so definierten Teilöffentlichkeit jedenfalls mittelbar zur Verfügung ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 14. Edition, Stand: 01.04.2020, Art. 3, Rn. 74, mittlerweile aber einschränkend ders. in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 17. Edition, Stand: 01.11.2021, Art. 3, Rn. 74 am Ende vgl. auch Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 37; Engel/Hofmann, NZV 2019, 125). Dies ergebe sich jedenfalls aus dem aus der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 19; vgl. auch Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 37). 26 Die Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich und veröffentlicht – geteilter Ansicht und nicht gefestigt. Nach Ansicht des AG Hamburg ist die Verordnung auf reduzierte Firmentarife anwendbar (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während einzelne Abteilungen des AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15), das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) und das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.4.2019 – 32 C 1964/18) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten. Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass sogar ein einer gesamten Berufsgruppe – Journalisten – gewährter Rabatt nicht als für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehend angesehen werden kann (LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014 – 24 S 207/134, zitiert nach Schmid , NJW 2015, 513, Fn. 5). 27 b) 28 Nach Ansicht der Kammer ist ein Firmentarif der streitgegenständlichen Art nicht als „für die Öffentlichkeit verfügbar“ anzusehen. Abweichend von der Ansicht der Literatur vermag die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO (EG) Nr. 261/2004 allein für Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen gelten soll. Zwar werden Funktionstarife auch in den Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung genannt. Dort heißt es zu Art. 3 Abs. 3 S. 1: „ Unter diese Bestimmung fallen Sondertarife, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten “. Dem lässt sich aber – unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit dieser Leitlinien – nicht entnehmen, dass ausschließlich solche Tarife unter die Vorschrift fallen. Dagegen spricht schon die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, wonach Kundenbindungsprogramme von der Regelung des Satzes 1 ausgenommen sind. Wären von Satz 1 von vornherein nur Tarife für eigene oder assoziierte Mitarbeiter erfasst, wäre diese Rückausnahme vollkommen unnötig, denn bei solchen Tarifen handelt es sich ohnehin nicht um Kundenbindungsprogramme. Der Verordnungsgeber hätte daher, wenn er ein solches Verständnis der Vorschrift beabsichtigt hätte, den Satz 2 ersatzlos weglassen können. Daraus, dass er dies nicht getan hat, folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass Satz 1 nicht allein Funktionsrabatte für eigene Mitarbeiter und solche von Touristikunternehmen erfasst. Die teilweise in der Literatur vertretene dem entgegenstehende Ansicht legt auch nicht dar, wie ihr Verständnis mit Satz 2 in Einklang zu bringen sein soll. Lediglich in einer Fundstelle wird hierzu angeführt, dass es sich bei Satz 2 nur um eine deklaratorische Regelung handele, da Satz 1 ohnehin keine Kundenbindungsprogramme umfasse – es handele sich lediglich um eine „Servicenorm“ der EU-Legislative ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 40). Dem kann die Kammer nicht folgen. Nach Ansicht der Kammer stellt diese Argumentation einen Zirkelschluss dar. 29 Umgekehrt erscheint es – ohne dass die Kammer dies entscheiden müsste – aber nicht zwingend, dass ein Tarif der gesamten Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein muss. Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Es stellt sich dann aber die Frage, welcher Art die Kriterien zur Festlegung der Gruppe sein müssen, damit man bei einem Tarif noch von einem für die Teilöffentlichkeit zugänglichen Tarif im Sinne der Vorschrift sprechen kann. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche Teilöffentlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die Gruppe anhand von objektiven persönlichen Merkmalen bestimmt wird, die den Mitgliedern anhaften, wie zum Beispiel das Alter oder ggf. auch die Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif wird eine Gruppenzugehörigkeit aber nicht durch ein persönliches Merkmal des Fluggastes ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers des Fluggastes mit dem Luftfahrtunternehmen. So genügt es für die Inanspruchnahme des reduzierten Tarifs nicht, dass ein Reisender bloß Mitarbeiter eines Unternehmens einer bestimmten Größe ist. Vielmehr muss dieses Unternehmen zuvor einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen haben. Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). 30 Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Gruppenangehörigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 daran festgemacht werden kann, dass ein Kunde Mitarbeiter eines Unternehmens ist, das einen Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat, würde es bei dem streitgegenständlichen Tarif jedenfalls an einer – und sei es auch nur mittelbaren – freien Zugänglichkeit des Tarifs für diese „Teilöffentlichkeit“ fehlen. Denn auch die Mitarbeiter des Unternehmens, das hier den Rahmenvertrag über den vergünstigten Tarif abgeschlossen hat, können nicht frei auf diesen zugreifen. Vielmehr gilt der streitgegenständliche Tarif unstreitig zweckgebunden allein für Geschäftsreisen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für private Reisen der Mitarbeiter. Jedenfalls aufgrund dieser klar definierten Zweckbindung ist eine Zugänglichkeit des reduzierten Tarifs nicht mehr allein von persönlichen Merkmalen des Fluggastes abhängig und liegt ein öffentlich zugänglicher Tarif nicht mehr vor (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15, sowie insoweit mittlerweile ebenfalls ausdrücklich zustimmend Schmid in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, 17. Edition, Stand: 01.11.2021, Art. 3, Rn. 74). Dies ist auch ein maßgeblicher Unterschied zu anderen möglichen Tarifen, die für eine Teilöffentlichkeit gelten. Reduzierte Tarife für Kinder oder Senioren etwa gelten für diese unabhängig vom Reisezweck. Auch bei Schüler- und Studententarifen dürfte es regelmäßig nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen sein, dass der Flug durch die Schule oder das Studium veranlasst ist. 31 4. 32 Nach Auffassung der Kammer fällt ein Tarif der streitgegenständlichen Art auch nicht unter die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, wonach die Verordnung unabhängig von Satz 1 für Fluggäste mit Flugscheinen gilt, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden (LG Köln, Urteil vom 17.03.2020, 11 S 33/19, juris; LG Köln, Urteil vom 17.11.2020, 11 S 373/19, nicht veröffentlicht). 33 In Rechtsprechung und Literatur weitgehend unstreitig werden unter diese Vorschrift jedenfalls sogenannte Vielflieger- bzw. Meilenprogramme gefasst. Jedoch wird mitunter auch angenommen, dass auch Firmentarife letztlich der Kundenbindung und -werbung dienen und daher auch für solche Tarife die Rückausnahme des Satzes 2 greife ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 37; vgl. auch Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 19). Nach Ansicht der Kammer können die Begriffe der Kundenbindung und Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO jedoch nicht so weit verstanden werden. Denn letztlich dient jeder reduzierte Tarif der Kundenbindung. Würde man aber die bloße Reduzierung schon ausreichen lassen, um die Rückausnahme des Satzes 2 greifen zu lassen, würde dies wieder zu dem Ergebnis führen, das bereits oben beschrieben wurde: Es würde letztlich kein einziger reduzierter Tarif, der an Personen außerhalb eines Unternehmens (letztere sind ja keine Kunden im eigentlichen Sinne) vergeben wird, unter den Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO fallen. Die Vorschrift des Satzes 1 würde dann nur für Funktionsrabatte gelten. Wenn dies vom Verordnungsgeber aber beabsichtigt gewesen wäre, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies auch ausdrücklich so in Satz 1 niederzuschreiben und den dann unnötigen Satz 2 wegzulassen. Dies hat er gerade nicht getan. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber erst über den umständlichen Umweg der Rückausnahme in Satz 2 regeln wollte, dass nur Funktionstarife von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgenommen sind. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer davon aus, dass Satz 2 keine Firmentarife erfasst, sondern er lediglich für Fluggäste gilt, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen oder Werbeprogrammen, insbesondere Meilenprogrammen, an sie ausgegeben wurden (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15). 34 5. 35 Wie oben dargelegt, sind die vorgelegten Fragen in Rechtsprechung und Literatur aber hoch umstritten. Aus diesem Grund hält die Kammer das Vorlageverfahren für angezeigt. 36 Köln, 15.03.2021 11. Zivilkammer