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Urteil

21 O 193/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0315.21O193.20.00
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Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird als derzeit unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird als derzeit unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 21 O 193/20 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.02.2021 durch den Richter als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird als derzeit unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin [, die M. GmbH,] ist ein deutschlandweit sowie international tätiges Maklerunternehmen, das die meisten seiner inländischen Geschäftsstellen in Form von freien Handelsvertretungen betreibt. Die Klägerin schloss – was in den Prozessrechtsverhältnissen zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) sowie zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) unstreitig ist, von der Beklagten zu 3) [, der B. GmbH,] hingegen mit Nichtwissen bestritten wird – am 9.11.2012 mit dem Beklagten zu 1) einen „Geschäftsstellenleitervertrag“, dessen Gegenstand die entgeltliche Vermittlung von Immobilien und Grundstücken durch den Beklagten zu 1) als Geschäftsstellenleiters für die Klägerin war. In § 8 des Geschäftsstellenleitervertrages verpflichtete sich der Beklagte zu 1) während der Dauer des Vertrages für kein anderes Unternehmen, das mit der Klägerin in Konkurrenz steht, tätig zu sein. In § 12 enthielt der Vertrag auszugsweise folgende Mediationsvereinbarung: „§ 12 Mediationsvereinbarung (1) Zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien ein Mediationsverfahren durchführen. […] (2) Eine Beschreitung des Rechtswegs ist erst zulässig, wenn der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat. […]“ Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1) in § 13 Abs. 2 des Vertrages R.. Wegen des weiteren Inhalts des Geschäftsstellenleitervertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. In den Geschäftsräumen, in denen der Beklagte zu 1) die Geschäftsstelle der Klägerin in W. führte, war ohne Kenntnis der Klägerin ebenfalls die im Handelsregister eingetragene K. GmbH & Co. KG ansässig, für die der Beklagte zu 1) ohne Kenntnis der Klägerin ebenfalls tätig war. Am 14.6.2016 schloss der Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) einen „GSTL-Maklervertrag“ der eine Untervertretung des Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) im Rahmen von dessen Tätigkeit für die Klägerin zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K3 verwiesen. Am 25.7.2016 wandte sich die damalige Eigentümerin der Immobilie N.-straße 00 in 00000 W., Frau V. J., an die Klägerin, um ihre Immobilie zu veräußern. Die Vermakelung wurde sodann durch den Beklagten zu 1) als zuständigen Geschäftsstellenleiter der Klägerin übernommen, der mit der Vermakelung wiederum die Beklagte zu 2) beauftragte. Es kam zu einer schriftlichen Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) betreffend einen Erwerb des Objekts durch die Beklagte zu 3). Hierbei übersandte die Beklagte zu 3) mehrfach Nachrichten an die E-Mail-Adresse xxxxxxxxx@xxxxxx.xxx der Beklagten zu 2). Das von der Beklagten zu 3) per E-Mail vom 29.8.2016 übersandte Kaufangebot wurde an „M. [am Standort] W.“ adressiert (vgl. Anlagenkonvolut K4). Nach einer zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) vereinbarten und durchgeführten Besichtigung der Räumlichkeiten erwarb die Beklagte zu 3) die Immobilie sodann [im Herbst] 2016 durch notariellen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 1.700.000 Euro. Mit Schreiben vom 4.10.2016 (Anlage B1, Bl. 35 d.A.) stellte die K. GmbH & Co. KG der Beklagten zu 3) eine Provision von brutto 60.690 Euro (3,57 % des Kaufpreises) in Rechnung. Diese Rechnung wurde durch die Beklagte zu 3) gegenüber der K. GmbH & Co. KG vollständig beglichen. Die Beklagte zu 3) riss in der Folge die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung ab und errichtete auf diesem ein neues Gebäude mit achtzehn Eigentumswohnungen. Die Vermarktung der Wohnungen erfolgte, zumindest teilweise, über die K. GmbH & Co. KG durch die Beklagten zu 1) und zu 2), die im Jahr 2017 zwei Wohnungen zu Kaufpreisen von 130.500 Euro bzw. 225.000 Euro vermittelten. Hierfür wurden Provisionen in Höhe von insgesamt 12.691,35 € an die K. GmbH & Co. KG gezahlt. Im Jahr 2019 erlangte die Compliance-Abteilung der Klägerin Kenntnis von der Existenz der K. GmbH & Co. KG und der Tätigkeit des Beklagten zu 1) für diese. Am 11.04.2019 schlossen – was in den Prozessrechtsverhältnissen zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) sowie zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) unstreitig ist, von der Beklagten zu 3) hingegen mit Nichtwissen bestritten wird – die Klägerin und der Beklagte zu 1) in den Geschäftsräumen in der Zentrale der Klägerin in R. einen „Aufhebungsvertrag“ über die Aufhebung und Beendigung des Geschäftsstellenleitervertrages vom 9.11.2012. In Ziffer V. des Aufhebungsvertrages verpflichtete der Beklagte zu 1) sich, an die Klägerin eine „Aufhebungsentschädigung“ in Höhe von 38.000 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. In einem Entwurf des Aufhebungsvertrages (Anlage BZ 2), den die Klägerin mit E-Mail vom 10.4.2020 an den Beklagten zu 1) übersandt hatte, war eine solche Aufhebungsentschädigung noch nicht enthalten gewesen. Diese war erst während der Verhandlungen am 11.4.2019 in den Geschäftsräumen der Klägerin eingefügt worden, nachdem der Beklagte zu 1) während dieses Termins mit dem Verdacht von Umgehungsgeschäften konfrontiert worden war. In Ziffer X. regelten die Vertragsparteien einen gegenseitigen Forderungsverzicht, von dem jedoch – entsprechend des vorherigen Vertragsentwurfs – Umgehungsgeschäfte und Schadensersatzansprüche aus bestimmten Pflichtverletzungen ausdrücklich ausgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage K2 verwiesen. Mit E-Mail vom 12.4.2019 (Anlage BZ 3) führte der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin aus, dass ihm bei Abschluss des Aufhebungsvertrages zugesagt worden sei, dass mit der Aufhebungsentschädigung eventuelle Ansprüche aus Pflichtverletzung abgegolten seien, und verlangte eine nachträgliche Aufnahme dieser Vereinbarung in den schriftlichen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) über die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) getroffenen Regelungen Bescheid gewusst habe. Auch die Beklagte zu 3) sei nicht gutgläubig gewesen, als sie die Rechnung erhielt und beglich. Vielmehr habe sie gewusst, dass sie tatsächlich der Klägerin eine Maklercourtage schulde. Insbesondere sei sämtlicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) über das Briefpapier der Kläger bzw. über die E-Mail-Adresse xxxxxxxxx@xxxxxx.xxx geführt worden. Eine Korrespondenz der Beklagten zu 3) mit der K. GmbH & Co. KG habe daneben nicht stattgefunden. Die Klägerin behauptet zudem, dass die Beklagte zu 3) einen „Objekt-/Vermittlungsnachweis und Provisionshinweis“ mit dem Inhalt der Anlage K5 unterschrieben habe. Sie ist der Ansicht, dass die im Geschäftsstellenleitervertrag getroffene Mediationsvereinbarung durch die Aufhebung des Vertrags nicht mehr fortbestehe, so dass die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor Klageerhebung entbehrlich gewesen sei. Zudem würde eine Mediation eine leere Förmelei darstellen, nachdem bereits der Aufhebungsvertrag das Ergebnis der durchgeführten Vergleichsverhandlungen darstelle. Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Ansprüche seien durch den wechselseitigen Forderungsverzicht in Ziffer X. des Aufhebungsvertrages nicht abgegolten. Hierzu behauptet sie, sie habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine hinreichend konkrete Kenntnis davon gehabt, ob und in welcher Höhe der Beklagte zu 1) beim Verkauf des Objekts eine Provision erhalten hatte. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Provisionsanteile gegenüber der Klägerin verwirkt. Diese seien daher bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht in Abzug zu bringen. Aufgrund des Tätigwerdens der Beklagten zu 1) und 2) bezüglich der Immobilie in der N.-straße 00 sei ein Maklervertrag zwischen ihr und der Beklagten zu 3) zustande gekommen sei, durch den sich die Beklagte zu 3) zur Zahlung einer Maklercourtage von 3,57 % verpflichtet habe. Zudem ist sie der Ansicht, sie sei in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen GSTL-Maklervertrages einbezogen und könne daher Rechte aus diesem geltend machen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 60.690 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.691,35 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin bereits durch die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Aufhebungsentschädigung abgegolten seien. Hierzu behauptet er unter Bezugnahme auf einen Auszug der Strafanzeige der Klägerin [aus dem Jahr] 2019 (Anlage BZ 4, Bl. 102 ff. d.A.), dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Kenntnis von den streitgegenständlichen Geschäften gehabt habe. Ferner habe er die Ergänzung des Aufhebungsvertrages um die Aufhebungsentschädigung von 38.000 Euro nur aufgrund einer bedrohlichen Verhandlungssituation in den Geschäftsräumen der Klägerin akzeptiert. Er ist der Ansicht, die Klage sei aufgrund der Mediationsvereinbarung unzulässig, da ein Mediationsverfahren zwischen den Parteien – unstreitig – nicht durchgeführt worden ist. Zudem ist er – ebenso wie die Beklagte zu 2) – der Ansicht, auf etwaige Schadensersatzansprüche müsse sich die Klägerin zudem die dem Beklagten zu 1) nach § 3 des Geschäftsstellenleitervertrages zustehenden Vergütungsansprüche anrechnen lassen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, sie sei, da sie – unstreitig - keinen Vertrag mit der Klägerin, sondern lediglich mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen hat, nicht als Untermaklerin oder Handelsvertreterin für die Klägerin, sondern lediglich als Vertreterin des Beklagten zu 1) tätig geworden. Daher hätten für sie keinerlei vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin bestanden. Sie behauptet, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, wie der Beklagte zu 1) die Provision gegenüber der Beklagten zu 3) abrechnen würde. Auch die internen Absprachen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) seien ihr nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, offen am Markt auch im Namen der K. GmbH & Co. KG aufzutreten. Für sie sei auch nicht relevant gewesen, für welche Maklerfirma sie das Objekt vermakle, da sie allein für den Beklagten zu 1) tätig gewesen sei. Entgegen der Behauptungen der Beklagten zu 3) habe sie gegenüber der Beklagten zu 3) nicht mitgeteilt, für zwei Maklerfirmen zu arbeiten und dass es sich bei der Vermakelung des streitgegenständlichen Objekts um ein Gemeinschaftsgeschäft beider Maklerfirmen handele, und habe die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 3) keine Gespräche über die Abrechnung geführt. Den Schriftverkehr mit der Beklagten zu 3) habe sie teilweise auch über ihre E-Mail-Adresse xxxxxxx@xxxxx.xxx geführt. Die Beklagte zu 2) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 1) das Objekt nicht gegenüber der Klägerin als verkauft gemeldet habe. Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe erstmalig über den Notar O. aus W. Kenntnis von der streitgegenständlichen Immobilie erhalten und ein Kontakt mit der Beklagten zu 2) sei erst im Anschluss an ein Telefonat mit der damaligen Eigentümerin des Objekts, Frau J., zustande gekommen. Die Beklagte zu 2) habe zu Beginn des geschäftlichen Kontaktes angegeben, sowohl für die Klägerin als auch für die K. GmbH & Co. KG tätig zu sein, die unter derselben Anschrift ansässig seien und unter derselben Telefonnummer erreichbar seien, und dass es sich bei dem Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie um ein Gemeinschaftsgeschäft der beiden Maklerfirmen handele. Wenige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages habe die Beklagte zu 2) telefonisch gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, dass die Rechnung durch die K. GmbH & Co. KG gestellt werde, die Beklagte zu 3) an diese die Provision zahlen solle und später zwischen der K. GmbH & Co. KG und der Klägerin eine interne Verrechnung erfolgen werde. Die Beklagte zu 3) bestreitet den Geschäftsstellenleitervertrag (Anlage K1) und den Aufhebungsvertrag (Anlage K2) mit Nichtwissen. Die Klägerin hat erklärt, zu bestreiten, dass die Beklagte zu 2) erklärt habe, dass es sich um ein Gemeinschaftsgeschäft beider Firmen handele, sich diesen Vortrag jedoch hilfsweise zu Eigen zu machen und insoweit als Beweismittel die Zeugin X. anzubieten (S. 3 des Schriftsatzes vom 2.11.2020, Bl. 69 d.A.). Der Beklagte zu 1) hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zunächst gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) jedoch erklärt, sich rügelos einlassen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Verhandlungsprotokoll zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, soweit sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, derzeit unzulässig. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. I. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist derzeit unzulässig. 1. Die Klage ist aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Stillhaltevereinbarung derzeit unzulässig. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben in § 12 Abs. 1 und 2 des Geschäftsstellenleitervertrages vom 9.11.2012 eine Stillhaltevereinbarung (pactum de non petendo) getroffen, nach der eine Beschreitung des Rechtsweges zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsstellenleitervertrag erst zulässig ist, wenn ein Mediator eine Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Zwar ist umstritten, ob eine Mediationsvereinbarung regelmäßig als Stillhaltevereinbarung auszulegen ist (so etwa OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 29.04.2015 - 2 U 31/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2019 - 2 U 2/18; Unberath , Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1321) oder nur dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmen, dass das Klagerecht vor Durchführung des Mediationsverfahrens beschränkt sein soll (so BAG, Urteil vom 18. 5. 1999 - 9 AZR 682/98). Hier liegt jedoch nach beiden vertretenen Ansichten in der Mediationsvereinbarung auch eine Stillhaltevereinbarung, da die Beschreitung des Rechtsweges nach § 12 Abs. 2 des Geschäftsstellenleitervertrages ausdrücklich erst zulässig sein sollte, wenn ein Mediator eine Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Mediationsvereinbarung und die hierin liegende Stillhaltevereinbarung sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Beendigung des Geschäftsstellenleitervertrages durch den Aufhebungsvertrag vom 11.4.2019 erloschen. Denn die Mediationsvereinbarung ist nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur für die Dauer des Geschäftsstellenleitervertrages gelten sollte, sondern auch nach einer Beendigung des Vertrages für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag weiter Anwendung finden sollte. Denn es lag nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass eine etwaige Entstehung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses einhergehen würde, zumal der Beklagte zu 1) als Geschäftsstellenleiter mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut war, sodass die Mediationsvereinbarung bei einer gegenläufigen Auslegung weitgehend leer liefe. Entsprechend nimmt der Bundesgerichtshof mit der Erwägung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gerade im Falle von Streitigkeiten aus dem Vertrag gelten sollen, an, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch nach der Kündigung oder Beendigung eines schuldrechtlichen Vertrages wirksam bleibt, selbst wenn sie in derselben Vertragsurkunde enthalten ist (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 – IX ZR 22/18, Rn. 23 (juris)). Ebenso bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, im Zweifel auch bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages wirksam, da das Schiedsgericht im Zweifel auch über die Frage der Gültigkeit des Vertrages und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages bestehenden Ansprüche entscheiden soll (BGH, Beschluss vom 09. August 2016 – I ZB 1/15, Rn. 17 (juris)). Da die vorgenannten Erwägungen auf die Interessenlage bei einer Mediationsvereinbarung mit Stillhaltevereinbarung übertragbar sind, kann für die vorliegende Mediationsvereinbarung nichts anderes gelten. Vor dem Hintergrund, dass die Mediationsvereinbarung nebst enthaltener Stillhaltevereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Geschäftsstellenleitervertrages auch nach Beendigung des Vertrages fortgelten sollte, kann auch der Aufhebungsvertrag vom 11.4.2019 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch diesen über die materiellen Bestimmungen des Geschäftsstellenleitervertrages hinaus auch die Mediationsvereinbarung aufgehoben werden sollte. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsbindungswillens nach objektivem Empfängerhorizont wäre eine Klarstellung im Aufhebungsvertrag erforderlich. Denn eine Aufhebung der Mediationsvereinbarung würde dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss der Mediationsvereinbarung, dass ein Mediationsverfahren im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch noch nach Beendigung des Vertrages durchgeführt werden soll, zuwiderlaufen. In dem Aufhebungsvertrag finden sich jedoch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über die materiellen Bestimmungen des Geschäftsstellenleitervertrages hinaus auch die Mediationsvereinbarung aufheben wollten. Insbesondere lässt die pauschale Bestimmung in der Präambel des Aufhebungsvertrages, dass der Geschäftsstellenleitervertrag „nebst etwaiger Anlagen und sonstiger Vereinbarungen“ „aufgehoben und beendet“ werde, nicht hinreichend erkennen, dass hierdurch entgegen des ursprünglichen Willens der Vertragsparteien auch ein Mediationsverfahren nach Beendigung des Geschäftsstellenleitervertrages entbehrlich werden sollte. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Geschäftsstellenleitervertrag ähnlich wie bei einer Kündigung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht rückwirkend (ex tunc) aufgehoben werden sollte, wie der in Ziff. II. umschriebene „Beendigungstermin“ und die in Ziff. IV., V., VII. und IX. geregelten Rechtsbeziehungen erkennen lassen, dafür, dass formelle Nebenvereinbarungen wie die Gerichtsstandsvereinbarung und die Mediationsvereinbarung für verbleibende Ansprüche aus dem beendeten Geschäftsstellenleitervertrag fortbestehen sollten und lediglich etwaige materielle „sonstig[e] Vereinbarungen“ aufgehoben sein sollten. Soweit in Ziffer IX. des Aufhebungsvertrages vereinbart worden ist, dass die Regelungen des Geschäftsstellenleitervertrages bis zum Stichtag der Beendigung zu beachten sind, ist hiermit entgegen der Ansicht der Klägerin lediglich eine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich des Aufhebungsvertrages getroffen. Der Klausel können dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, in welchem Ausmaß die Regelungen des Geschäftsstellenleitervertrages nach dem Beendigungsstichtag nicht mehr gelten sollen. Auch sonstige stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Mediationsvereinbarung nebst enthaltener Stillhaltevereinbarung aufgehoben werden sollte, sind dem Aufhebungsvertrag nicht zu entnehmen. An diesem Auslegungsergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin dieses als „unvertretbar“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang eine Berufung als „selbstverständlich“ in Aussicht gestellt hat (S. 2 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.2.2021). Bei den mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich auch um „Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag“ im Sinne von § 12 des Geschäftsstellenleitervertrages, da die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von Geschäften geltend macht, die der Beklagte zu 1) während der Dauer des Geschäftsstellenleitervertrages unter Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot vorgenommen hat. Die Erforderlichkeit eines Mediationsverfahrens ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch entfallen, dass sich eine Mediation angesichts des Aufhebungsvertrags und der dem Vertragsschluss vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen als überflüssige Förmelei darstellen würde. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens stellt sich vorliegend nicht als bloße und überflüssige Förmelei dar. Zwar haben die Parteien nach vorangegangenen Verhandlungen den Aufhebungsvertrag vom 11.4.2019 geschlossen. Hierdurch wurden, wie der hiesige Rechtsstreit sowie der zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) vor dem LG Frankfurt (Az. 3-03 O 22/20; Urteil vom 29.1.2021: Bl. 160 ff. d.A.) geführte Rechtsstreit belegen, die Rechtsstreitigkeiten um die verbleibenden Ansprüche aus dem Geschäftsstellenleitervertrag jedoch nicht umfassend und nicht mit einem zwischen den Vertragsparteien einheitlichen Verständnis des Aufhebungsvertrages geregelt. Auch ist nicht erkennbar, dass nach den durchgeführten Verhandlungen und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Mediation aussichtslos wäre. Eine Mediation ist ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2019 – 2 U 2/18, Rn. 39 (juris)). Dass die Klägerin und der Beklagte zu 1) in einem strukturierten Verfahren und unter der Moderation eines Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung der bestehenden Rechtsstreitigkeiten kommen könnten, erscheint keinesfalls ausgeschlossen. Denn die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien drehen sich nach Auffassung des Gerichts in erster Linie um die Frage, ob und in welchem Umfang von Ziff. V. und X. des Aufhebungsvertrages Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund der von ihr als „Umgehungsgeschäfte“ bezeichneten Geschäfte des Beklagten zu 1) abgegolten sind. Die zu dieser Frage divergierenden Rechtsansichten der Parteien resultieren erkennbar aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) in dem Termin vom 11.4.2019, in dem der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, mit dem Verdacht von Umgehungsgeschäften konfrontiert und daraufhin in den Vertragsentwurf in Ziff. V. kurzfristig eine vom Beklagten zu 1) zu zahlende Aufhebungsentschädigung eingefügt wurde, ohne jedoch durch eine Anpassung der Abgeltungsklausel der Ziff. X. klarzustellen, inwieweit durch die Aufhebungsentschädigung in Abweichung zum Wortlaut von Ziff. X. S. 2 auch Schadensersatzansprüche aus Umgehungsgeschäften abgegolten sein sollen. Dies verdeutlicht auch die E-Mail des Beklagten zu 1) vom anschließenden Tag in der er ausführt, dass ihm bei Abschluss des Aufhebungsvertrages zugesagt worden sei, dass mit der Aufhebungsentschädigung eventuelle Ansprüche aus Pflichtverletzung abgegolten seien, und in der er eine nachträgliche Aufnahme dieser Vereinbarung in den schriftlichen Aufhebungsvertrag verlangt. Es liegt somit kein Fall vor, in dem Vergleichsverhandlungen trotz wochenlanger Verhandlungen endgültig gescheitert sind, sondern die Verhandlungen befanden sich bis unmittelbar vor Abschluss des Aufhebungsvertrages noch in Bewegung und es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass bei weitergehenden Verhandlungen in einem Mediationsverfahren nicht die Chance einer endgültigen Einigung bestünde. Dies gilt erst recht, wenn man sich – wie die Klägerin – auf den Standpunkt stellt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien von der Abgeltungsklausel ausgenommen, da in diesem Falle mit den in den Aufhebungsvertrag mündenden Verhandlungen noch gar nicht versucht worden ist, eine Einigung über die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche herbeizuführen. Auch lässt die Schwere der Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) die Durchführung eines Mediationsverfahrens für die Klägerin nicht als unzumutbar erscheinen, nachdem sich die Klägerin bereits auf die in den Aufhebungsvertrag mündenden Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten zu 1) eingelassen hat, obwohl sie ausweislich des vorliegenden Auszuges ihrer Strafanzeige [aus dem Jahr] 2019 (Anlage BZ 4, Bl. 102 ff. d.A.) den Beklagten zu 1) bereits zuvor wegen verschiedener Betrugs- und Untreuestraftaten angezeigt hatte. Ein Mediationsverfahren ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) vor Erhebung der Klage unstreitig nicht durchgeführt worden. Die Folge hiervon ist, dass die abredewidrig erhobene Klage auf Einrede des Beklagten als derzeit unzulässig abzuweisen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2019 – 2 U 2/18, Rn. 36 (juris); vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XII ZR 165/06). Der Beklagte zu 1) hat sich vorliegend auf die fehlende Durchführung des Mediationsverfahrens berufen. 2. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, sodass die Klage gegen den Beklagten zu 1) lediglich als „derzeit“ unzulässig abzuweisen ist. Insbesondere ist das angerufene Gericht aufgrund der ausdrücklichen rügelosen Einlassung des Beklagten zu 1) gemäß § 39 S. 1 ZPO örtlich zuständig. II. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit den Klageanträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche. 1. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Denn es fehlt an einer vertraglichen Beziehung zwischen diesen beiden Parteien. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen, sondern hat lediglich mit dem Beklagten zu 1) den GSTL-Maklervertrag vom 14.6.2016 (Anlage K3) geschlossen. Entgegen der im Schriftsatz vom 20.2.2021 vorbrachten Rechtsauffassung der Klägerin, ist diese auch nicht in den Schutzbereich des vorgenannten GSTL-Maklervertrages einbezogen. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages unterliegt folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (BGH, Urteil vom 17. November 2016 – III ZR 139/14, Rn. 17). Vorliegend fehlt es jedenfalls an dem Kriterium der Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses für die Beklagte zu 2). Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich setzt voraus, dass der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen (BGH, aaO, Rn. 16). Ein Wille des Beklagten zu 1) daran, die Klägerin in den Schutzzweck des GSTL-Maklervertrages einzubeziehen, kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Zwar knüpft der Vertrag – wie bereits aus der Präambel erkennbar ist – an die Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Handelsmakler für die Klägerin an. Auch ist erkennbar, dass die rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1) aus dem Geschäftsstellenleitervertrag gegenüber der Klägerin an verschiedenen Stellen auch die Ausgestaltung des GSTL-Maklervertrages zwischen Beklagtem zu 1) und Beklagter zu 2) prägen. So ist etwa in § 2 Abs. 1 des GSTL-Maklervertrages geregelt, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der Marke „M.“ tätig wird und dass sie sich an die vom Beklagten zu 1) aufgestellten Markengrundsätze zu halten hat. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages hat insbesondere die Vermittlung von Immobiliengeschäften durch die Beklagte zu 2) unter Aufrechterhaltung des durch Ruf und Namen der Klägerin verkörperten, hohen geschäftlichen Standards zu erfolgen. Auch bei weiteren Tätigkeiten sollen nach § 3 Abs. 5 des GSTL-Vertrages die Grundsätze der Klägerin zu beachten sein. Gleichwohl lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Klägerin in seinen Schutzbereich einbezogen werden sollte. Vielmehr lassen die weiteren Passagen des Vertrages sogar Gegenteiliges erkennen. Insbesondere haben die Vertragsparteien in § 10 Abs. 2 des GSTL-Vertrages ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin keinerlei Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernimmt und Rechtsbeziehungen lediglich zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestehen sollen. Durch letzteres ist eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen worden, was bereits für sich genommen einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entgegensteht. Überdies sprechen auch weitere Klauseln des Vertrages gegen eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich. So ist insbesondere in § 3 Abs. 11 des Vertrages geregelt, dass die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) bei Verletzung von Bestimmungen u.a. des Wettbewerbsrechts von der Inanspruchnahme Dritter freizustellen hat. Hätten die Vertragsparteien eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich beabsichtigt, wäre an dieser Stelle auch die Formulierung einer Freistellungspflicht gegenüber der Klägerin zu erwarten gewesen, an der es jedoch fehlt. Gleiches gilt für die Regelung in § 5 Abs. 1 des Vertrages, in der nur für den Beklagten zu 1), nicht hingegen für die Klägerin eine Regressmöglichkeit vereinbart worden ist. In § 7 Abs. 1 des GSTL-Vertrages wird ein Wettbewerbsverbot der Beklagten zu 2) allein aus der Interessenwahrnehmungspflicht der Beklagten zu 2) gemäß § 86 HGB gegenüber dem Beklagten zu 1) abgeleitet. Zwar finden sich in § 7 Abs. 5-7 des Vertrages Regelungen, nach der die Beklagte zu 2) zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sein soll, etwa wenn der Klägerin durch Umgehungsgeschäfte Courtagebeträge entgehen oder im Falle einer Beeinträchtigung der Marke „M.“ Da diese Vertragsstrafen jedoch an den Beklagten zu 1) zu zahlen sein sollen, wie sich den weiteren Vereinbarungen in diesen Klauseln entnehmen lässt, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch den Beklagten zu 1) festzusetzen sein soll, sprechen auch diese Vertragsstrafenregelungen nicht für ein Interesse des Beklagten zu 1) an einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages. 2. Auch aus einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 2) kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus § 826 BGB noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB (i.V.m. §§ 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB). Denn es fehlt an einer vorsätzlichen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte zu 2). Um die Klägerin vorsätzlich schädigen zu können, hätte die Beklagte zu 2) zumindest Kenntnis von der vertraglichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Klägerin und des Beklagten zu 1) aus dem Geschäftsstellenleitervertrag vom 09.11.2012 haben müssen, insbesondere dass es ein striktes Wettbewerbsverbot für den Beklagten zu 1) gibt. Eine derartige Kenntnis der Beklagten zu 2) hat die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Insbesondere ist aus dem von der Beklagten zu 2) abgeschlossenen GSTL-Maklervertrag lediglich ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) in freier Handelsvertretung für die Klägerin tätig ist. Weitergehende Ausführungen zur Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin finden sich in diesem Vertrag nicht. Dass die Beklagte zu 2) auf anderem Wege Kenntnis über den Inhalt des Geschäftsstellenleitervertrages erlangt hat, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin als Beweismittel die Zeugin X. für die hilfsweise zu Eigen gemachte Behauptung der Beklagten zu 3) angeboten hat, dass die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt habe, dass es sich bei der Vermakelung des Objekts N.-straße 00 in 00000 W. um ein Gemeinschaftsprojekt beider Firmen handele (S. 3 des Schriftsatzes vom 2.11.2020, Bl. 69 d.A.), bedurfte es einer Vernehmung der angebotenen Zeugin nicht. Zum einen kann aus dem behaupteten Umstand, dass die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 3) die vorgenannte Erklärung abgegeben habe, selbst wenn sie als wahr unterstellt wird nicht mit der für eine Beweisführung erforderlichen Sicherheit geschlussfolgert werden, dass der Beklagten zu 2) bekannt war, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen war, Immobilien im Namen der K. GmbH & Co. KG zu vermakeln. Zum anderen geht das Beweisangebot auch dadurch ins Leere, dass die Klägerin bereits nicht wirksam dargelegt hat, dass die Beklagte zu 2) die vorgenannte, unter Beweis gestellte Erklärung abgegeben habe. Denn die Klägerin hat erklärt, zu bestreiten, dass die Beklagte zu 2) erklärt habe, dass es sich um ein Gemeinschaftsgeschäft beider Firmen handele, und hat sich diesen Vortrag lediglich hilfsweise zu Eigen gemacht. Ein solcher hilfsweiser Vortrag war jedoch nicht zulässig, da er in einem unzulässigen Widerspruch zum Hauptvorbringen der Klägerin steht. Es ist das Prozessziel der Klagepartei, dass ihr Hauptvorbringen berücksichtigt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wird; Hilfsvorbringen wird in den Prozess in der Regel für den Fall eingeführt, dass die Partei mit ihrem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zu Grunde legt (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – III ZR 202/18, Rn. 26 (juris)). Dementsprechend ist zwar auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvorbringen nicht für erwiesen erachtet (BGH, aaO). Mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann dagegen nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur rechtlich nicht zum Erfolg führt (BGH, aaO, Rn. 27 (juris)). Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Klägers erwiesen ist oder als wahr unterstellt und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass, auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen; der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen (BGH, aaO). Vorliegend ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) unstreitig und somit der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass die Beklagte zu 2) – entsprechend des Hauptvorbringens der Klägerin – die vorgenannte Erklärung gegenüber der Beklagten zu 3) nicht abgegeben hat. Auf das Hilfsvorbringen der Klägerin kann daher nicht zurückgegriffen werden. Weitere Beweise dafür, dass der Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin nicht berechtigt gewesen war, Immobilien im Namen der K. GmbH & Co. KG zu vermakeln, hat die Klägerin nicht angeboten. III. Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 652 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) ist ein Maklervertrag nicht zustande gekommen. Die Beklagte zu 2) hat einen Maklervertrag mit der Beklagten zu 3) nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB mit Wirkung für und gegen die Klägerin geschlossen. Zwar haben die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) durch die Erbringung und Entgegennahme von Maklerleistungen konkludent einen Maklervertrag geschlossen. Die Klägerin hat jedoch den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Beklagte zu 2) hierbei im Namen der Klägerin handelte, nicht geführt. Den Tatsachenvortrag der Beklagten zu 3) als wahr unterstellt, hat die Beklagte zu 2) den Maklervertrag nicht im Namen der Klägerin, sondern im Namen der K. GmbH & Co. KG abgeschlossen. Sofern ein Vertreter für zwei Gesellschaften agiert (Doppelvertretung) und beim konkreten Rechtsgeschäft nicht klarstellt, welche von beiden er vertritt, so ist seine Erklärung unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände auszulegen (MüKo BGB/ Schuber , § 164 Rn. 119; Erman/ Maier-Reimer/Finkenauer , BGB, § 164 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86). Ergibt sich keine eindeutige Zuordnung, so handelt es sich um ein offenes Geschäft für den, den es angeht (MüKo BGB, aaO). Ein solches kann auch in der Weise vereinbart werden, dass die Bestimmung des Vertretenen erst später erfolgt (MüKo BGB/ Schuber , § 164 Rn. 127). Den Tatsachenvortrag der Beklagten zu 3) als wahr unterstellt, gab es zunächst keine eindeutige Zuordnung, ob die Beklagte zu 2) den Maklervertrag im Namen der Klägerin oder im Namen der K. GmbH & Co. KG abschloss. Denn die Beklagte zu 3) behauptet, die Beklagte zu 2) habe zu Beginn des geschäftlichen Kontaktes angegeben, sowohl für die Klägerin als auch für die K. GmbH & Co. KG tätig zu sein, die unter derselben Anschrift ansässig seien und unter derselben Telefonnummer erreichbar seien, und dass es sich bei dem Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie um ein Gemeinschaftsgeschäft der beiden Maklerfirmen handele. Diese Behauptung als wahr unterstellt, war für die Beklagte zu 3) nicht erkennbar, ob bei der nachfolgenden Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) der Maklervertrag von dieser im Namen der Klägerin oder der K. GmbH & Co. KG geschlossen werden sollte. Zwar wurde die schriftliche Korrespondenz – wie aus dem Anlagenkonvolut K4 ersichtlich ist – mindestens weitgehend über die E-Mail-Adresse xxxxxxxxx@xxxxxx.xxx der Beklagten zu 2) geführt und wurde auch das Kaufangebot von der Beklagten zu 3) per E-Mail vom 29.8.2016 an „M. [am Standort] W.“ adressiert. Aufgrund dessen, dass – den Vortrag der Beklagten zu 3) als wahr unterstellt – die Beklagte zu 3) jedoch davon ausgehen konnte, es handele sich um ein Gemeinschaftsgeschäft beider Maklerunternehmen und die Beklagte zu 2) werde gleichzeitig für beide Unternehmen tätig, konnte die Beklagte zu 3) aus der verwendeten E-Mail-Adresse nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass der Vertrag nun mit der Klägerin geschlossen werden sollte, und konnte auch umgekehrt die Beklagte zu 2) aus der Adressierung des Kaufangebotes nicht schlussfolgern, dass die Beklagte zu 3) den Maklervertrag nur mit der Klägerin abschließen wollte. Auch aus sonstigen Umständen war der Beklagten zu 3) eine Zuordnung nicht möglich, mit welchem Maklerunternehmen der Vertrag geschlossen werden sollte, zumal sich die Vermakelung des Objekts den allgemeinen Tätigkeitsbereichen beider Unternehmen zuordnen ließ. Vielmehr war – den Tatsachenvortrag der Beklagten als wahr unterstellt – der konkludent geschlossene Maklervertrag nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass durch die Beklagte zu 2) erst nachträglich bestimmt werden sollte, mit welchem der beiden Maklerunternehmen der Vertrag geschlossen sein sollte. Nach Behauptung der Beklagten zu 3) hat die Beklagte zu 2) wenige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages telefonisch gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, dass die Rechnung durch die K. GmbH & Co. KG gestellt werde, die Beklagte zu 3) an diese die Provision zahlen solle und später zwischen der K. GmbH & Co. KG und der Klägerin eine interne Verrechnung erfolgen werde. Hierdurch wurde – diese Behauptung als wahr unterstellt – von der Beklagten zu 2) wirksam nachträglich bestimmt, dass der Vertrag mit der K. GmbH & Co. KG zustande gekommen ist. Die für den Abschluss des Maklervertrages in ihrem Namen beweispflichtige Klägerin ist für die Behauptung, dass die Beklagte zu 2) die vorgenannten, von der Beklagten zu 3) behaupteten Erklärungen abgegeben hat, mangels Beweisangeboten beweisfällig geblieben. Insbesondere hat die Klägerin lediglich für die hilfsweise zu Eigen gemachte Behauptung, dass die Beklagte zu 2) erklärt habe, dass es sich um ein Gemeinschaftsprojekt beider Unternehmen handele, die Zeugin X. benannt, nicht hingegen für das gegenteilige Hauptvorbringen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 2.11.2020, Bl. 69 d.A.). Die Klägerin ist zudem für die Behauptung beweisfällig geblieben, dass die Beklagte zu 3) einen „Objekt-/Vermittlungsnachweis und Provisionshinweis“ mit dem Inhalt der Anlage K5 unterschrieben habe. In der Anlage K5 fehlt eine Unterschrift der Beklagten zu 3) und auch sonstige Beweismittel für diese Behauptung hat die Klägerin nicht angeboten. Es bestehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3). Insbesondere besteht weder ein Anspruch aus § 826 BGB noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263, 27 StGB. Einen Vorsatz der Beklagten zu 3), die Klägerin zu schädigen, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere hat die Klägerin mangels Beweisangeboten die Behauptung der Beklagten zu 3) nicht widerlegt, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) mitgeteilt habe, dass zwischen der K. GmbH & Co. KG und der Klägerin eine interne Verrechnung erfolgen werde. IV. Die geltend gemachten Zinsansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderungen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 73.381,35 EUR festgesetzt.