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Urteil

12 O 373/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0421.12O373.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 28.531,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 28.531,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.10.2004 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung geleistet hat. Der Kläger beantragte unter dem 20.09.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Im entsprechenden Antragsformular heißt es u.a.: „Widerspruchsrecht der Antrag stellenden Person: Ich kann dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 1 Monat nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Hinsichtlich des weiteren Inhaltes und der äußeren Gestaltung wird Bezug genommen auf die entsprechende Ablichtung (Bl. 19ff. d.A.). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und erstellte den auf den 11.10.2004 datierten Versicherungsvertrag und übersandt diesen samt Anschreiben und Anlagen vom gleichen Datum an den Kläger. In den beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es in § 2: „Mit dem Versicherungsschein übersenden wir ihnen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Sie können dem Zustandekommen des Vertrags innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser vollständigen Unterlagen in Textform widersprechen. Abweichend von S. 2 erlischt ihr Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Hinsichtlich des weiteren Inhaltes und der äußeren Gestaltung wird Bezug genommen auf die entsprechende Ablichtungen (Bl. 22 ff. der Akte). In den ebenfalls überreichten Verbraucherinformationen heißt es: "Sie können dem Zustandekommen des Vertrages innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser unterlagen schriftlich widersprechen." Hinsichtlich des weiteren Inhaltes und der äußeren Gestaltung wird Bezug genommen auf die entsprechende Ablichtungen (Bl. 140 der Akte). Der Kläger zahlte in der Folgezeit seine Prämien. Unter dem 19.09.2006 informierte der Kläger die Beklagte über seine neue Anschrift. In der Folgezeit widersprach der Kläger sechsmal der Dynamisierung des Vertrages. Unter dem 19.12.2011 bat der Kläger um Zusendung einer Ersatzpolice, weil er das Original bei einem Umzug verloren habe. Weiter bat er um Berücksichtigung seiner geänderten Anschrift und Vormerkung einer Auskunftsvollmacht für seine Mutter. Unter dem 12.05.2014 bat der Kläger durch seinen Makler um die Änderung des Bezugsrechts für die Todesfallleistung. Unter dem 10.09.2019 erklärte der Kläger, dass sich der Name der geänderten Bezugsberechtigten geändert habe und dass er seinen Maklervertrag gekündigt habe. Unter dem 03.09.2020 erfragte der Kläger mehrere Informationen. Unter dem 04.09.2020 bat der Kläger um Angebote für ein Vorauszahlungsdarlehen i.H.v. 10.000 € sowie i.H.v. 15.000 €. Unter dem 15.09.2020 bat der Kläger erneut um Übersendung einer Ersatzpolice. Unter dem 23.09.2020 bat der Kläger um Übersendung einer Beitragsaufstellung. Mit Schreiben vom 18.11.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 26.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger berechnete seine Ansprüche wie folgt: Summe gezahlte Beiträge: 26.636,48 € abzgl. Risikokosten 1.065,38 € zzgl. Nutzungen 7.218,10 € Gesamt: 32.789,19 € Der Kläger ist der Ansicht, auch noch im Jahr 2020 wirksam den Widerspruch erklären zu können, da er nicht ausreichend zum Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe 32.789,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,94 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe lediglich Beiträge i.H.v. 26.484,68 € eingezahlt. Es seien 2.258,22 € Risikokosten angefallen. Nutzungen aus den Sparanteilen habe die Beklagte i.H.v. 4.153,00 € ziehen können. Dabei seien die Sparanteile berechnet worden, in dem von den gezahlten Beiträgen die vorgenannten Risikokosten sowie kalkulierte Abschluss- und Verwaltungskosten i.H.v. 3.681,37 € und 3.674,16 € in Abzug gebracht worden seien. Die Nutzungen seien dabei berechnet worden, in dem der so ermittelte Sparanteil mit der Nettoverzinsung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin multipliziert wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nach einem derartig langen Zeitablauf seit Versicherungsbeginn sich nicht mehr auf ein Widerspruchsrecht berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 28.531,26 € gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt und § 818 Abs.1, 1. Alt. BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB ist zur Herausgabe verpflichte, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Beklagte hat durch Leistung seitens des Klägers die auf den Versicherungsvertrag vereinnahmten Zahlungen in Höhe von 26.636,48 € erhalten. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe lediglich Prämien i.H.v. 26.484,68 € eingezahlt, so war dieser Vortrag nicht ausreichend. Der darlegungsbelastete Kläger hat in der Anlage zu seiner Klageschrift die jeweiligen einzelnen Einzahlungen mit Benennung des Datums konkretisiert. Es wäre sodann Sache der Beklagten gewesen diesen Vortrag des Klägers im Einzelnen zu bestreiten und damit in Zweifel zu ziehen, § 138 ZPO. Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, wie sich der vom klägerischen Vortrag abweichende Betrag zusammensetzt. Die Zahlungen erfolgten auch ohne Grund. Ein rechtlicher Grund ist insbesondere nicht in dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu sehen. Der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Die Widerspruchsfrist war zum Zeitpunkt des Widerspruchs noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1, namentlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die dem Kläger überreichten Belehrungen waren nicht geeignet, die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Die Belehrung im Antragsformular war unzureichend, da sie keine Belehrung zum Textformerfordernis des Widerspruches enthält. Dies führt auch zur Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. dazu u.a. BGH, r + s 2015, 435). Sie steht damit auch im Widerspruch zur Belehrung in den Verbraucherinformationen, wo die Schriftform für den Widerspruch verlangt wird. Dies ist für den Versicherungsnehmer verwirrend, da für ihn nicht erkennbar ist, welches Formerfordernis gelten soll und ist grundsätzlich geeignet ihn von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten. Die Belehrung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgte nicht hinreichend deutlich genug. Die Belehrung muss sich grundsätzlich gesondert präsentieren oder drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer bei Durchsicht seiner Unterlagen nicht entgehen kann (BGH, Urt. v. 28.01.2004, NJW-RR 2004, 751). Die Belehrung geht in den Angaben der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter, da sie sich vom übrigen Text nicht abhebt. Es handelt sich bei den vorliegenden Mängeln auch nicht um unwesentliche Unrichtigkeiten, welche nicht geeignet wären den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten. Ob dies bei der Betrachtung jeder einzelnen Belehrung möglicherweise der Fall sein könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn schon allein aus dem Zusammenspiel der drei unterschiedlichen Belehrungen, welche sämtlich unterschiedliche Voraussetzungen postulieren, kann nicht mehr von einem marginalen Belehrungsmangel ausgegangene werden. Auf die Jahresfrist kommt es nicht an (BGH Urt. v. 29.7.2015 – IV ZR 448/14, BeckRS 2015, 14061, beck-online). Vielmehr war der Kläger auch nach Ablauf der Jahresfrist berechtigt dem Vertragsschluss zu widersprechen. Der Kläger ist auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB gehindert, sich auf die fehlerhafte Belehrung zu berufen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 U 80/16). Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass 16 Jahre zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem ersten Widerspruch lagen. Auch unter Berücksichtigung des mehrfachen Einwirkens des Klägers auf den Vertrag, kann dies nicht angenommen werden. Das Anfragen von Ersatzpolicen, Mitteilung von Adressänderungen, Widersprechen von Dynamisierungen, Änderungen von Bezugsrechten etc. stellen lediglich klassische Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung eines Versicherungsvertrages dar und begründen keinen Akt, den man auf Seiten der Beklagten als Bestätigung des Vertragsschlusses verstehen musste. Allein der Zeitablauf von 16 Jahren und die regelmäßige Prämienzahlung lassen keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten. Auch wird einem Versicherungsnehmer wie dem Kläger - selbst wenn er Kenntnis von einem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. hatte - in der Regel die Kenntnis fehlen, dass dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung nach wie vor besteht. Dies gilt umso mehr, als dass die Frage, ob und inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde, jeweils eine Einzelfallbeurteilung erfordert und auch in der Rechtsprechung nicht durchweg einheitlich beantwortet wird. Dass der Kläger trotz Kenntnis seines weiterhin bestehenden Widerspruchsrechts diesen fortgesetzt hat, kann den Ausführungen der Beklagten nicht entnommen werden. Damit steht dem Kläger der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 26.636,48 € zu, von denen er sich die Prämienanteile abziehen lassen muss, die auf den Risikoschutz, d.h. den Wert des Versicherungsschutzes entfallen sind. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 45). Entscheidend ist insoweit der objektive Verkehrswert des Versicherungsschutzes, der auf Grundlage der Versicherungsprämie, die wiederum auf der Kalkulation des Versicherers beruht, geschätzt werden kann (NJW-RR 2020, 915 Rn. 90, 91, beck-online). Soweit der Kläger hier lediglich Kosten von 1.065,38 € in Abzug bringen will, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Kläger erläutert seine Berechnung nicht. Insoweit können die Kosten mit dem Vortrag der Beklagten auf 2.258,22 € geschätzt werden. Der Kläger hat zudem auch Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Nutzungen sind in Höhe der zugestandenen Nutzungen in Höhe von 4.153,00 € anzusetzen. Darüber hinausgehend Nutzungen sind seitens des Klägers nicht ausreichend dargetan. Der Kläger legt nicht dar, wie er die Nutzungen konkret berechnet hat. Die von ihm gewählte Form der Verzinsung, wird nicht erläutert. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Berechnung der Nutzungshöhe ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten, da es an konkreten Einwendungen fehlt. Soweit es um die Prämienanteile geht, die auf die Verwaltungskosten entfallen, mangelt es bereits an hinreichend substantiierten Sachvortrag, dass der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil der Beklagten den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die sie zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte. Notwendig ist vielmehr ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die tatsächliche Ertragslage des Unternehmens des Versicherers bezieht (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019, Az. 20 U 124/18). Insoweit ist auch nicht auf die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des Versicherers abzustellen (BGH, Urt. v. 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, juris-Rz. 27 a.E.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich daher eine berechtigte Forderung des Klägers wie folgt: gezahlte Beiträge 26.636,48 € zzgl. Nutzungen 4.153,00 € abzgl. Risikokosten 2.258,22 € Gesamt 28.531,26 € Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von der Forderung betreffend die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren, gemäß § 280 Abs. 1, 286 BGB. Zum Zeitpunkt der Beauftragung befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ansprüche in Verzug nachdem die vom Kläger gesetzte Frist verstrichen war. Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch jedoch nur an einem Gegenstandswert von 28.531,26 € und einer Regelgebühr von 1,3. Dies entspricht einer Summe von 1.324,60 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 32.789,19 EUR festgesetzt.