Urteil
26 O 375/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0426.26O375.20.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin streitet mit der Beklagten über die Wirksamkeit der Abtretung eines Rentenversicherungsvertrages. Frau Dr. L schloss bei der Beklagten zu Versicherungs-Nr. 00-0000 einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht ab. Bei der Versicherungsnehmerin handelt es sich zudem um die versicherte Person (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 93, 94 d.A.). Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2018 veräußerte die Versicherungsnehmerin den Vertrag für einem Kaufpreis von 23.725,00 € an die Klägerin und trat dieser sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einschließlich des Bezugsrechts für den Todes- und Erlebensfall ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf den Vertrag. Unter dem 09.01.2019 trat die Klägerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Bezugnahme auf einen Mantelabtretungsvertrag vom 23.06.2015 an die V AG ab. Im März 2020 trat die Klägerin sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die F Ltd. (Zessionarin) ab (Bl. 21, 22 d.A.). Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Ansprüche an die V AG weiterzediert wurden. Die Klägerin zeigte die Abtretungen bei der Beklagten an, welche mit Schreiben vom 13.05.2020 (Bl. 20 d.A.) eine Änderung der Abtretung und des Bezugsrechts mangels erneuter Zustimmung der Versicherungsnehmerin ablehnte. Die Klägerin behauptet, die Versicherungsnehmerin kontaktiert zu haben, um von dieser die Zustimmung zu erhalten. Die Versicherungsnehmerin habe sich aber nicht zurückgemeldet. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, dass die Klägerin die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam an die Zessionarin abgetreten habe; auch die weiteren Abtretungen seien wirksam gewesen. Eine Zustimmung seitens der Versicherungsnehmerin sei jeweils nicht erforderlich. § 150 Abs. 2 VVG sei auch analog nicht anwendbar. Die Versicherungsnehmerin sei aufgrund der Personenidentität von Versicherungsnehmerin und versicherter Person nicht schutzwürdig. Da die Versicherungsnehmerin die Ansprüche gegen Zahlung eines Entgelts übertragen und der Klägerin auch das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt habe, werde ihr Risiko durch die weitere Übertragung des Bezugsrechts nicht verändert. Eine analoge Anwendung von § 150 Abs. 2 VVG würde die Verkehrsfähigkeit von Kapitallebensversicherungen stark einschränken, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass die F Ltd. (F), vertreten durch ihre Direktoren I, I1 und T, 00 M, London XXXX XXX Großbritannien, Inhaberin sämtlicher abtretbarer Forderungen gegen die Beklagte aus der bei dieser unter der Versicherungs-Nr. 00-0000 bestehenden Lebensversicherung ist; hilfsweise, festzustellen, dass die V AG, vertreten durch den Vorstand, O 00, 00000 I2, Inhaberin sämtlicher abtretbarer Forderungen gegen die Beklagte aus der bei dieser unter der Versicherungs-Nr. 00-0000 bestehenden Lebensversicherung ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die seitens der Klägerin vorgenommenen Abtretungen mangels Einwilligung der Versicherungsnehmerin unwirksam seien. Das Bezugsrecht für den Erlebens- und/oder Todesfall habe die Versicherungsnehmerin nur der Klägerin eingeräumt. Der Schutzzweck von § 150 Abs. 2 VVG gebiete jedenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift auf bereits geschlossene Lebensversicherungsverträge. Der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2018 stelle auch keine wirksame Einwilligung dar, da die Versicherungsnehmerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den potentiellen Zessionaren gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch weder bezogen auf den Haupt- noch den Hilfsantrag zu. Denn die Klägerin hat die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht wirksam an die F und/oder die V AG abgetreten. Die Kammer geht in der vorliegenden Konstellation von einer analogen Anwendbarkeit von § 150 Abs. 2 VVG aus. Nach dieser Vorschrift ist zur Wirksamkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des Anderen erforderlich, wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, sofern die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient § 150 Abs. 2 VVG (wie die Vorgängerregelung des § 159 VVG a.F.) dem Zweck, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden und der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass ein Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25.09.2019, IV ZR 99/18 mwN). Aufgrund dieser Wertung ist § 150 Abs. 2 VVG analog auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder des Bezugsrechts über den Wortlaut (nur) dann anzuwenden, wenn der genannte Schutzzweck dies verlangt. Eine erneute Einwilligung ist deshalb erforderlich, wenn risikobeeinflussende Umstände abgeändert werden, was insbesondere bei allen Änderungen der Fall ist, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 27.06.2018, IV ZR 222/16). Diese Voraussetzungen sind bei einer Änderung des Bezugsrechts für den Todesfall, wie es hier der Fall war, erfüllt (so BGH, Urteil vom 27.06.2018, IV ZR 222/16 Rn. 27, beckonline). Gerade von der Person des Bezugsberechtigten hängt die konkrete Gefährdung der Versicherungsnehmerin/versicherten Person ab, da es sich hierbei um die Person handelt, „der am zentralsten ein Interesse am Tod der Gefahrperson zugeordnet werden kann“ (Müller, NVersZ 2000, 454, 458). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Versicherungsnehmerin habe im Rahmen des Abtretungsvertrags vom 04.12.2018 vorab wirksam eine entsprechende Zustimmung für die Zukunft erteilt, folgt dem die Kammer nicht. Zum Einen sind in dem Abtretungsvertrag selbst keine Regelungen betreffend weitere Verfügungen über das Bezugsrecht enthalten. Die Versicherungsnehmerin hat der Klägerin zwar unwiderruflich das Bezugsrecht eingeräumt, nicht aber eine Zustimmung zur Weiterveräußerung erteilt. Aus § 3 des Abtretungsvertrages ergibt sich ausdrücklich, dass die Versicherungsnehmerin nur der „uneingeschränkten Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der KV auf die Käuferin zugestimmt“ hat. Das Recht zur Weiterübertragung des Bezugsrechts ergibt sich nur aus den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); und zwar aus § 3 der Anlage 2 zum Vertrag über Kauf- und Abtretung einer Kapitalversicherung. Zudem wäre auch eine „Blankozustimmung“ für zukünftige Verfügungen über das Bezugsrecht auf den Todesfall nicht möglich. Eine entsprechende Regelung im Rahmen von AGB, wie dies vorliegend der Fall ist, verstößt als überraschende Regelung gegen die §§ 305c BGB, zudem benachteiligt sie den Versicherungsnehmer aus den unten genannten Gründen unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Kammer vertritt aber auch die Auffassung, dass eine ausdrückliche „Blankozustimmung“, wie sie in dem Fall, der der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 11.11.2016, 9 U 81/16, Bl. 24 ff. d.A.) zugrunde lag, für eine wirksame weitere Abtretung nicht ausreicht. Aufgrund der dargestellten Aspekte ist gerade bei einer Änderung des Bezugsrechts auf den Todesfall ein starkes Interesse der Versicherungsnehmerin vorhanden, eine entsprechende Übertragung je nach Einzelfall verhindern zu können (so auch die gegenüber der Entscheidung des Hanseatischen OLG aktuellere Entscheidung des BGH, Urteil vom 27.06.2018, IV ZR 222/16). An der Schutzwürdigkeit betreffend das Bezugsrecht ändert sich auch nichts entscheidend dadurch, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person in einer Person zusammenfallen. Das Schutzbedürfnis gilt auch nicht nur bei einer Übertragung an Privatpersonen. Selbst bei einer Übertragung an Unternehmen im „Versicherungs- und Finanzsektor“ ist eine Risikoerhöhung nicht auszuschließen, zumal es auch in diesem Bereich unseriöse Anbieter gibt und zum Zeitpunkt der Abtretung seitens des Versicherungsnehmers auch aufgrund der Möglichkeit mehrfacher (Rück-) Abtretungen überhaupt nicht absehbar ist, wer letztlich bezugsberechtigt ist bzw. wird. Soweit die Klägerin meint, die Verkehrsfähigkeit der Versicherungsverträge werde durch die Pflicht zur Einholung einer Zustimmung eingeschränkt, mag dies zutreffen. Die Beeinträchtigungen bzw. der zusätzliche (Kosten-) Aufwand der Einholung einer Zustimmung hält sich jedoch in sehr überschaubaren Grenzen, sofern die Verträge bzw. das Bezugsrecht nicht ständig weiterübertragen werden. Gegebenenfalls können entsprechende Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers an einer zügigen Prüfung einer Zustimmung oder Ablehnung vereinbart werden sowie die Zusage, die Zustimmung nur mit konkreter Begründung zu versagen. Welches - das geschilderte Interesse der Versicherungsnehmer überwiegende - besonders schützenswerte Interesse daran bestehen soll, Bezugsrechte immer wieder, auch in sehr kurzen Abständen, ohne jeglichen Mehraufwand abtreten zu können, hat die Klägerin zudem nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 23.725,00 €