Beschluss
33 O 13/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0426.33O13.21.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin. Gründe: Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Kammer ist für die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 S. 2, S. 3 UWG zuständig, weil Begehungsort auch Köln ist und der in Frage stehende Verstoß nicht ausschließlich in Telemedien bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr stattgefunden hat. Hinsichtlich eines Versands nach Köln bestand angesichts der Bewerbung der fraglichen Staubsaugerdüse in einem deutschen Onlineshop jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Besteht Erstbegehungsgefahr, so ist überall dort der Gerichtsstand des Begehungsortes begründet, wo eine erstmalige Zuwiderhandlung ernsthaft droht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rn. 55). Dies ist bei einem Onlineshop, der über eine deutsche Domain aufzufinden ist, das gesamte Bundesgebiet. II. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung hat der Antragsgegner nichts vorgetragen. III. Ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 lit. a UWG ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Staubsaugerdüse aufgrund der von der Antragstellerin genannten Merkmale (trapezförmige Grundform mit umlaufender Nut auf der Oberseite, die im Verhältnis zu der Form des Gehäuses der Bodenplatte eine inverse Trapezform andeute und dadurch die Gehäuseoberseite in zwei Felder aufzuteilen scheine; quaderförmiges Saugkanalgehäuse, welches keilförmig und wuchtig auf dem trapezförmigen Gehäuse für die Bodenplatte mittig aufliege; gewinkelter, bistabiler Kippschalter, der in einer rechteckigen Mulde münde; Saugkanalgehäuse innerhalb des durch die umlaufende Nut begrenzten Feldes positioniert) wettbewerbliche Eigenart zukommt. Jedenfalls wäre diese als lediglich durchschnittlich einzustufen und eine Herkunftstäuschung daher unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den die Unlauterkeit begründenden Umständen (vgl. BGH, GRUR 2019, 196, 197 – Industrienähmaschinen; GRUR 2017, 734/735 – Bodendübel; GRUR 2016, 720, 721 – Hot Sox; GRUR 2010, 80,82 – LIKEaBIKE; OLG Köln, Urt. v. 26.04.2019, Az. 6 U 164/18 – Rotationsrasierer; Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – Seilwinde – jeweils zit. nach juris) zu verneinen. Denn die Produkte der Parteien weisen auffällige optische Unterschiede auf, die bei einer allenfalls durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart aus der Gefahr einer Herkunftstäuschung bereits hinausführen. Die Produkte der Parteien weisen zwar verschiedene Ähnlichkeiten auf. So übernimmt das Antragsgegnerprodukt die trapezförmige Form der Düse, wobei allerdings die beiden seitlich gelegenen Schenkel des Trapez beim Antragstellerinnenprodukt– bei Betrachtung vom Anschluss für das Staubsaugerrohr aus – stärker nach außen geneigt sind. Auch findet sich bei beiden Produkte die Nut, die eine traverse Trapezform bildet, wobei sie sich beim Antragsgegnerprodukt von dem Rest des Gehäuses für die Bodenplatte durch das Vorhandensein eines etwa einen Millimeter breiten „Grabens“ stärker absetzt. Ohne erkennbaren Unterschied übernommen ist zudem der Kippschalter und dessen Standort innerhalb des durch die Nut abgegrenzten Feldes. Eine deutlich abweichende Gestaltung weist jedoch zunächst das Gehäuse für die Bodenplatte auf. Dieses ist beim Antragsgegnerprodukt schmaler; das Gehäuse für die Bodenplatte ist zudem bei der Antragstellerin in Richtung Anschlussrohr deutlich nach oben gewölbt und wirkt dadurch massiver als das Gehäuse des Antragsgegners, das nur ganz geringfügig gewölbt ist. Darüber hinaus sind die vorderen Ecken des Gehäuses bei der Düse des Antragsgegners abgerundet, wohingegen sie bei der Düse der Antragsstellerin lediglich geringfügig abgerundet sind. Ein erheblicher und für den Gesamteindruck auch aus Sicht eines flüchtigen, nach seinem Erinnerungseindruck urteilenden Betrachters entscheidender Unterschied zwischen den beiden Produkten stellt zudem insbesondere die Gestaltung des Saugkanalgehäuses dar. So verjüngt sich das Gehäuse beim Antragstellerprodukt in Richtung des Anschlussrohrs deutlich. Nach oben hin ist das Gehäuse nicht oder jedenfalls kaum gewölbt. Es ist zudem sowohl nach vorne als auch zu den Seiten hin eckig. Demgegenüber verjüngt sich das Gehäuse des Antragsgegnerprodukts zum Anschlussrohr hin nicht oder kaum, wodurch es massiver wirkt, zumal es ohnehin insgesamt breiter ist als das Saugkanalgehäuse beim Antragstellerinnenprodukt. Das Saugkanalgehäuse ist beim Produkt des Antragsgegners zudem nach oben sowie nach vorne hin deutlich gewölbt. Dies lässt es insgesamt als klobiger und rundlicher erscheinen als das Produkt des Antragsstellers, dessen Saugkanalgehäuse eckig wirkt. Für den Gesamteindruck der Düse ist die Gestaltung des Saugkanalrohrs von entscheidender Bedeutung, weil es aufgrund seiner Positionierung in der Mitte der Düse und da es von dem Gehäuse für die Bodenplatte nach oben ragt, besonders ins Auge fällt. IV. Auch ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 lit. b UWG ist nicht glaubhaft gemacht. Für eine besondere dem Produkt entgegengebrachte Wertschätzung hat die Antragsstellerin nichts vorgebracht. Auch wenn man davon ausginge, dass sich diese im gewissen Umfang bereits aus dem langjährigen Vertrieb der Düse ergäbe, so wäre die dem Produkt entgegengebrachte Wertschätzung angesichts des moderaten Grads der Annäherung jedenfalls nicht ausreichend, um unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen wettbewerblicher Eigenart, Nachahmungsgrad und Unlauterkeitsmerkmalen den Tatbestand des § 4 Nr. lit. b UWG zu bejahen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 40.000,00 € (§ 51 Abs. 2 und 4 GKG).