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Beschluss

2 O 2/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0428.2O2.21.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 04.01.2021 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 04.01.2021 zurückgewiesen. Gründe: I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil das Landgericht Köln hierfür weder sachlich noch örtlich zuständig wäre. 1. Die sachliche Zuständigkeit fehlt, weil der Streitwert der beabsichtigten Klage, soweit sie Aussicht auf Erfolg hat, 5.000 € nicht übersteigt. Aus der Anlage K 33 (Bl 397) ist ersichtlich, dass der Wert des streitgegenständlichen Pkw allenfalls 5.000 € beträgt. Unter den aufgelisteten, zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen hat keines eine Laufleistung, die der des streitgegenständlichen (120.000 km) nahe kommt. Fahrzeuge mit ungefähr halber Laufleistung werden für 8.000 € inseriert. Da die Preisvorstellungen von Händlern, die ihr Fahrzeug auf mobile.de anbieten, nur eine Verhandlungsbasis darstellen, liegt nahe, dass der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls nicht mehr als 5.000 € beträgt. Soweit der Antragsteller weiterhin die Rückzahlung einer angeblich geleisteten Zahlung von 198 € begehrt, hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin zu 2 hat angekündigt, die Zahlung bestreiten zu wollen (Seite 23 des Schriftsatzes vom 15.2.2021, Bl 467); der Antragsteller hat keinen Beweisantritt angekündigt. 2. Auch die örtliche Zuständigkeit der Kölner Gerichte fehlt. a) Beide Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. b) Die streitgegenständlichen Verträge begründen keine Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß § 21 ZPO. Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerinnen eine Filiale in Köln unterhalten, in welcher die Verträge geschlossen worden sind. Denn diese Filiale erweckt selbst nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nach außen den Anschein einer selbständigen Niederlassung. Soweit der Antragsteller sich hierfür auf die Internetpräsenz der Kölner Filiale bezieht, die lediglich eine Kölner Telefonnummer ausweise, genügt dies nicht. Im Übrigen folgt aus den Fußzeilen der beiden Verträge, dass die Antragsgegnerinnen ihre Kunden auf eine telefonische Hotline im Berliner Festnetz hinweisen. c) Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerinnen nach dem Vortrag des Antragstellers vorvertragliche Pflichten verletzt haben und ob hierdurch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO am Wohnsitz des Antragstellers eröffnet ist (vgl. OLG Köln vom 28.8.2020 – 16 W 19/20; K 11a, Bl 205). Denn dieser Wohnsitz liegt in Remscheid und daher nicht im Bezirk des Landgerichts Köln. d) Ebenso wenig ist nach dem Vortrag des Antragstellers der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) einschlägig. aa) Soweit der Antragsteller auf § 34 GewO abstellt, befasst er sich mit Vertragskon-stellationen, welche die Antragsgegnerinnen vormals verwendet haben, nicht aber mit der streitgegenständlichen. Kauf- und Mietvertrag sind voneinander getrennt und haben unterschiedliche Rubren. Auch sehen die Verträge kein Rückkaufsrecht des Antragstellers vor. Soweit der Antragsteller meint, faktisch könne er das Fahrzeug zurückerwerben, indem er es bei der vertraglich vorgesehenen Verwertung ersteigere, ist das nicht dasselbe wie ein Rückkaufsrecht. bb) Die Verträge stellen ebenso wenig ein unerlaubtes Bankgeschäft dar. Weder der Kaufvertrag noch der Mietvertrag kommen einem Darlehen gleich. Ebenso wenig ist ein Leasinggeschäft ersichtlich. cc) Der Vortrag des Antragstellers lässt auch nicht erkennen, dass die streitgegenständlichen Geschäfte den Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllen. Zu der angeblichen Zwangslange, in der sich der Antragsteller befunden habe, sowie zu seiner angeblichen Unerfahrenheit fehlt jeglicher Tatsachenvortrag, der diese rechtliche Wertung tragen könnte. Die Ausführungen auf Seite 17 des Klageentwurfs (Bl 23), wonach es sich um eine Vertrags verlängerung gehandelt habe, sprechen sogar gegen Zwangslage und Unerfahrenheit. dd) Schließlich kann dem Vortrag des Antragstellers auch nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerinnen ihn bei Vertragsschluss über den Inhalt der Verträge getäuscht hätten. Soweit hierfür angebliche Äußerungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerinnen angeführt werden (Seite 4 des Klageentwurfs = Bl 10), fällt zum einen der Widerspruch zum Vortrag auf Seite 70 (Bl 76) auf, wonach die Mitarbeiter der Antragsgegnerinnen angewiesen seien, auf Kundenfragen ausweichend zu reagieren. Hinzu kommt, dass der 78seitige Klageentwurf über weite Strecken aus Textbausteinen ohne konkreten Fallbezug besteht. Generalisierungen wie „immer“, „jeweils“ oder „beispielhaft“ – unter Bezugnahme auf „Parallelfälle“ – lassen den Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Klage zugrunde gelegt werden soll, verschwimmen. Weitere, umfangreiche Passagen befassen sich offenkundig mit anderen Fällen als dem streitgegenständlichen. Mehrfach wird der Antragsteller als „sie“ bezeichnet, mehrfach heißt es, die Verträge seien in Erfurt geschlossen worden. Die Angaben auf Seite 4 des Klageentwurfs, wonach sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1 geschlossen worden seien, sind offenkundig falsch, wie aus den Anlagen folgt. Ebenso offenkundig falsch ist die Angabe auf Seite 6, dem Kläger liege die sogenannte Individualvereinbarung (K 2a, Bl 117) nicht mehr vor. Insgesamt steht zu befürchten, dass der Sachverhalt „auf gut Glück“ vorgetragen wird, was nicht der Zivilprozessordnung entspricht. Es ergibt sich das Bild, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sein (vermeintliches) Wissen aus einer Vielzahl von anderen Fällen in die Schilderung des streitgegenständlichen Sachverhalts einfließen lässt und mit diesem vermischt. Ein solches Sachverhaltskonvolut reicht indes nicht aus, um bestimmte Äußerungen einer bestimmten Person gerade dem Antragsteller gegenüber schlüssig vorzutragen. Der unschlüssige Sachvortrag kann auch nicht durch das Angebot der Parteivernahme des Klägers ersetzt werden. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, den prozessual bedeutsamen Sachverhalt im Einzelfall zu ermitteln, bevor er ihn vorträgt. Punktueller Vortrag zum Einzelfall, der in Generalwissen eingebettet, aber hiervon nicht klar abgegrenzt wird, genügt nicht. II. Prozesskostenhilfe konnte zudem auch deshalb nicht bewilligt werden, weil trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Partei die mit Verfügung vom 27. Januar 2021 angeforderten Belege nicht vollständig eingereicht hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Köln, 28.04.2021 2. Zivilkammer