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Urteil

1 S 20/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0527.1S20.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 24.01.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.01.2020 – 9 C 174/19 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 24.01.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.01.2020 – 9 C 174/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.01.2020 Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542, 543, 544 ZPO. In der Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.01.2020 (Az.: 9 C 174/19) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.690,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. Klageerweiternd beantragt sie hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einem Zustimmungserfordernis ausgehen sollte, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Investitionskostennachberechnung zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.690,77 € gegen die Beklagte zu. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht unmittelbar aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag aufgrund einer Entgelterhöhung. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 – Az.: III ZR 279/15 – in der er ausführlich zu der Auslegung des § 9 WBVG Stellung bezogen hat. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass eine Entgelterhöhung des Heimträgers bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Heimbewohners bedarf. Bei dem Wohn- und Betreuungsvertrag (Heimvertrag) handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes keine abschließende Regelung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 1 WBVG Rn. 3). Gem. § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begründung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen – darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG – ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen dafür, dass der Unternehmer (Heimträger) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Nach § 9 Abs. 1 S 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts „verlangen“, nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. § 9 WBVG Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an („Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“) und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem „Mieterhöhungsverlangen“ des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 BGB), dh das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung „verlangt“, kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79.Aufl. § 558 Rn. 7). Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen (Begr. z. Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des HeimG nach der Föderalismusreform, BT-Drs. 16/12409, 23) (siehe (BGH Urt. v. 12.05.2016 – III ZR 279/15). Eine Zustimmung der Beklagten wurde nicht erteilt, sodass ein unmittelbarer Zahlungsanspruch nicht besteht. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Hilfsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die hierin bestehende Klageerweiterung nicht sachdienlich im Sinne von § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit sind die beiderseitigen Interessen zu bewerten und abzuwägen. Es kommt auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugt. Maßgeblich ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei nicht die beschleunigte Entscheidung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend ist. Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Hiernach ist die Klageerweiterung sachdienlich. Sie führt zu einer umfassenden Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien und beugt einem weiteren Rechtsstreit vor. Überdies sind sämtliche relevante Tatsachen bereits erstinstanzlich vorgetragen worden. Bedenken bestehen indes bereits hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Es ist nicht konkret beantragt, ab welchem Zeitpunkt die Zustimmung begehrt wird. Der alleine in die Zukunft gerichtete Zustimmungsantrag wäre aufgrund des bereits beendeten Vertrages unzulässig. Selbst wenn man jedoch annimmt, dass die Zustimmung bereits ab dem 09.05.2016 bis zur Beendigung des Heimvertrages und nicht erst in die Zukunft gerichtet, begehrt wird, ist ist der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 14 des Heimvertrages iVm § 9 Abs. 1 WBVG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Entgelterhöhung liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 WBVG hat der Unternehmer dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Schreiben der Klägerin (Bl. 80-89 df.A.) insgesamt diesen Anforderungen nicht genügen. Alleine das Schreiben vom 30.11.2018 enthält überhaupt einen Zeitpunkt, zudem die Erhöhung erfolgen soll. Auch diesem Schreiben fehlt indes eine ausreichende Begründung im Sinne einer Gegenüberstellung der bisherigen Entgeltbestandteile mit den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen. Auch der Umlagemaßstab, der die einzelnen Positionen erkennen lässt, ist nicht mitgeteilt. Inwiefern die Investitionskosten nach Art des Betriebes notwendig und damit zulässig sind, wird ebenfalls mangels Begründung nicht erkennbar. Aus den Schreiben lässt sich bereits nicht erkennen, welche konkreten Investitionskosten der Erhöhung zu Grunde liegen. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob § 14 Abs. 4 des Vertrages wirksam vereinbart wurde. Denn auch § 14 Abs. 4 setzt voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt wurden, was gerade nicht der Fall ist. Auf die Frage, ob die Vereinbarung eine unwirksame abweichende Vereinbarung im Sinne des § 16 WBVG ist – was naheliegt - kommt es deshalb nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt (3.690,77 € Hauptantrag + 6.308,47 € Hilfsantrag (150,20 € x12x3,5)).