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Urteil

15 O 310/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0527.15O310.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.538,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der vorbezeichnete Anspruch des Klägers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 382,59 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.538,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der vorbezeichnete Anspruch des Klägers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 382,59 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger kaufte am 23.12.2017 bei einem dritten Unternehmen einen Pkw B B1 3.0 V6 TDI Cabrio als Gebrauchtwagen zum Preis von 25.000,00 EUR. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 79.200 km. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug unterliegt der Euro-5-Norm und ist mit einem 3.0 Dieselmotor des Typs V6 ausgestattet, der ebenfalls von der Beklagten hergestellt wurde. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster), nicht dagegen über einen SCR-Katalysator. Es ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 124.784 km zum Preis von 17.300,00 EUR weiter (108). Für Fahrzeuge des Typs W U 3.0l Diesel Euro 6, deren Motor von der Beklagten hergestellt wurde, ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) am 08.12.2017 einen verpflichtenden Rückruf an, weil in diesen zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen worden seien. Unter anderem springe im Prüfzyklus NEFZ eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde (vgl. Anl. K2j zur Klageschrift). Der Kläger ist der Ansicht, bereits die im Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasregelung stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Er behauptet, das Fahrzeug verfüge über weitere Funktionssysteme, die als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen seien. Dies seien u.a. „innermotorische Maßnahmen“, die dazu führten, dass die Abgasrückführungsmenge beim Betrieb des Fahrzeugs auf der Straße erheblich reduziert werde (25). Weiterhin enthalte das Fahrzeug dieselbe Aufwärmstrategie wie jene Fahrzeuge, die das KBA am 08.12.2017 zurückgerufen habe. Nach Auswertung physikalischer Daten wie etwa der Umgebungstemperatur erkenne die Software, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befinde und aktiviere in diesem Fall eine Aufheizstrategie, welche den Ausstoß von Schadstoffen reduziere (26). Des Weiteren verfüge das Fahrzeug über eine sog. Lenkwinkelerkennung, die bei typischerweise auf dem Prüfstand eingeschlagenen Lenkwinkeln – ggf. in Kombination mit bestimmten Böschungswinkeln und Umgebungstemperaturen (vgl. S. 19 der Replik) einen besonderen Rollenprüfstandsmodus aktiviere, welcher den Ausstoß von Stickoxiden verringere. Sämtliche vorgenannten Umstände seien dem Vorstand der Beklagten bekannt gewesen bzw. von diesem billigend in Kauf genommen worden. Eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer lasse er sich auf Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 400.000 km anrechnen. Der Kläger beantragt – nach teilweiser Rücknahme des Antrags zu 1) betreffend Deliktszinsen gem. § 849 BGB – zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.447,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 17.300,00 EUR statt Herausgabe des Fahrzeugs B B1 3.0 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXXX, 2. festzustellen, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger stelle seine Behauptungen ins Blaue hinein auf. Die vorhandene temperaturabhängige Regulierung der Abgasrückführung stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Sie erfülle bereits nicht den Tatbestand des Art. 5 i.V.m. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Jedenfalls sei sie aber zum Schutz des Motors erforderlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über unterschiedliche Getriebeschaltprogramme im realen Fahrbetrieb und auf dem Rollenprüfstand. Ohnehin sei das Getriebe nicht Teil des Emissionskontrollsystems, was aber Voraussetzung für eine etwaige Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung sei. Die Klage ist der Beklagten am 01.10.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.538,77 EUR aus § 826 BGB. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und ist daher zur Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes und abzüglich des Verkaufserlöses aus dem Weiterverkauf verpflichtet. 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH NJW 2020, 1962; NJW 2014, 1098, 1099; NJW-RR 2013, 550). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden an-kommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH NJW 2020, 1962). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vortrag des Klägers, (auch) in seinem Fahrzeug sei eine Aufheizstrategie verbaut, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ist im Verhältnis zur Beklagten als unstreitig anzusehen. Der Kläger hat durch die Bezugnahme auf den Rückruf des KBA (Anl. K2j) hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine sog. Aufheizstrategie zum Tragen kommt, die praktisch nur unter den Bedingungen des NEFZ wirkt und außerhalb dessen abgeschaltet wird, mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen ansteigen. Der Vortrag ist nicht als solcher „ins Blaue hinein“ zu betrachten. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn allein deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (OLG Köln Urt. v. 12.3.2020 – 3 U 55/19, BeckRS 2020, 10284). Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt auch bezüglich Fahrzeugen des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet hat. Zwar stellt ein behördliches Einschreiten des KBA ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Abgasmanipulation dar, im Gegenteil aber ein Untätigbleiben dieser Behörden nicht auch ein Indiz für das Fehlen einer solchen. Dies zeigt sich schon daran, dass das KBA fortlaufend weiter Rückrufe - auch älterer Modelle – anordnet (OLG Köln a.a.O., Rn. 32). Für das Vorbringen des Klägers gibt es im Übrigen hinreichende Anhaltspunkte, die die Zurückweisung des Vortrags als unsubstantiiert verbieten. Es ist offenkundig gemäß § 291 ZPO, dass die Staatsanwaltschaft München gegen die Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 800 Millionen EUR verhängt hat. Sie ahndete damit eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erteilung von behördlichen Genehmigungen für Dieselfahrzeuge, die nicht den regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf den Ausstoß von Stickoxiden entsprachen, wobei ausdrücklich auch von der Beklagten hergestellte V6 Dieselaggregate betroffen waren. Der Bescheid ist rechtskräftig (Pressemitteilung der StA München vom 16.10.2018, abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/staatsanwaltschaft/muenchen-2/presse/2018/13.php). Es wurde – soweit ersichtlich - keine Unterscheidung danach getroffen, ob das Unterliegen unter die Euro-5 oder Euro-6-Norm entscheidungserheblich war. Ebenso ist offenkundig, dass die Bundesregierung bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zu Abschalteinrichtungen in diversen B -Modellen die Sachverhalte der Euro 5 und Euro 6 Norm „aufgrund ihres Sachzusammenhangs“ einheitlich beantwortete (https://kleineanfragen.de/bundestag/19/12719-umgang-der-bundesregierung-mit-abgasmanipulationen-bei-B -fahrzeugen.txt). Die Beklagte hat zur Aufheizstrategie keinerlei Angaben gemacht, sondern sich darauf beschränkt, den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert zu rügen. Damit genügt die Beklagte nicht der Pflicht gem. § 138 Abs. 2 ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Die Beklagte hätte als Herstellerin des Motors die erforderlichen Kenntnisse, um das Vorbringen der Klägerin zur Aufheizstrategie im Einzelnen zu widerlegen. Die nach diesen Maßgaben als unstreitig zu behandelnde verwendete Aufheizstrategie wird ausweislich des Rückrufs im realen Verkehr überwiegend nicht aktiviert. Damit ist sie einer Software gleichzustellen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und in diesem Fall in einen Modus schaltet, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert, wohingegen im normalen Fahrbetrieb eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 12, beck-online). Die Beklagte hat damit auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch und langjährig Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels unzulässigen Abschaltungen im Emissionskontrollysystem nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Dadurch wurde unerlaubt Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen und dieser über das Maß des nach den gesetzlichen Vorgaben Zulässigen hinaus erhöht. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein solches Verhalten im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. Das Ziel, Fahrzeuge kostengünstiger als sonst möglich zu produzieren und damit den Gewinn zu erhöhen, ist zwar – selbstverständlich – erlaubt und auch nicht per se verwerflich. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde, also des Kraftfahrtbundesamtes, erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Dieses Vorgehen zeigt im Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben intendierten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. BGH, a.a.O.) 2. Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Insofern greift zugunsten des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast. Zwar trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter i.S.d. § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, a.a.O.). Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie bereits dargelegt um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit den entsprechenden Motoren betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für das Unternehmen und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten. 3. Der Schaden des Klägers liegt im Abschluss des Kaufvertrags, weil er eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –,Rn. 48). Durch den Weiterverkauf ist der Schaden nur in der Höhe des Verkaufserlöses kompensiert. 4. Der Kläger ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Er kann von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR verlangen, abzüglich der durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile und des durch die Weiterveräußerung erzielten Erlöses. Der Kauf des Fahrzeugs hat ihm auch Vorteile gebracht, die er sich nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss (vgl. Palandt/ Grüneberg , 78. Aufl. 2019, vor § 249 Rn. 67ff.). Der anzurechnende Gebrauchs- oder Nutzungsvorteil lässt sich dadurch berücksichtigen, dass bei der Verurteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag die Berechnung des Betrages hinzugesetzt wird, der abzuziehen ist auf Grundlage der Formel: Gebrauchsvorteil = Bruttoverkaufspreis × gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtfahrleistung (vgl. Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 9, Rn. 12, im Anschluss an OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass mit Dieselfahrzeugen regelmäßig eine Fahrleistung von 300.000 km erreicht wird und legt diese seiner Schätzung (§ 287 ZPO) der Nutzungsvorteile zugrunde. Anhaltspunkt hierfür sind die vom Kraftfahrtbundesamt veröffentlichten statistischen Daten. Danach hatten die Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik im Jahre 2019 ein durchschnittliches Alter von 9,5 Jahren, woraus sich schon ergibt, dass ein erheblicher Teil der Fahrzeuge deutlich älter ist. Erst ab einem Fahrzeugalter von 15 Jahren nimmt die Zahl der Kraftfahrzeuge deutlich ab ( https://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/Fahrzeugalter/fahrzeugalter_node.html ). Die durchschnittliche Jahresfahrleistung für Personenkraftwagen mit Dieselmotor lag 2018 bei 20.169 km/Jahr (https:/www.kba.de/DE/Statistik/Kraftverkehr/VerkehrKilometer/verkehr_in_kilometern_node.html). Bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 20.000 km ergibt sich die vom Gericht zugrunde gelegte Gesamtnutzung von 300.000 km (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.08.2020 – 18 U 41/20). Damit ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Berechnung der Gebrauchsvorteile: 25.000,00 EUR x (124.784-79.200) ./. (300.000-79.200) = 5.161,23 EUR. Weiter ist der Verkaufserlös abzuziehen, sodass die Beklagte insgesamt (25.000,00 –5.161,23 –17.300,00=) 2.538,77 EUR an den Kläger zahlen muss. II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch des Klägers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, ist zulässig (vgl. § 302 Abs. 1 InsO) und aus den unter I dargelegten Gründen begründet. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dieser ist jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, weil der Gegenstandswert – ebenso wie der Streitwert in den vorliegenden Fällen – bereits abzüglich der Nutzungsentschädigung hätte berechnet werden müssen und im Übrigen eine 1,5 Geschäftsgebühr für die Bearbeitung des vorliegenden Falles angemessen, aber auch ausreichend ist. Die Abgasproblematik ist in tatsächlicher Hinsicht eine komplexe Materie, die wiederholt ungeklärte Rechtsfragen aufwirft und die Auswertung uneinheitlicher Rechtsprechung erfordert. Andererseits wiederholen sich jedoch durch die weitgehende Parallelität einer Vielzahl von Fällen die wesentlichen Umstände und Argumente, sodass eine 1,5-Gebühr insgesamt angemessen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Gemessen an der ursprünglich von ihm begehrten Zahlung von (im Ergebnis) 4.147,63 EUR unterliegt der Kläger mit ca. 40 %; die Zuvielforderung von Zinsen und anwaltlichen Kosten fällt hierneben nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert wird festgesetzt auf (25.000 – 17.300,00 – 3.552,37 ) 4.147,63 EUR. Der Streitwert ergibt sich aus dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung, welche der Kläger sich ausweislich seines Klageantrags anrechnen lässt. Maßgebend ist für den Streitwert gemäß § 3 ZPO das Interesse des Klägers an dem Streitgegenstand, der durch den Klageantrag bestimmt wird. Es ist bei einer Zahlungsklage mit dem Nennbetrag der Hauptforderung zu beziffern. Der Wert einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Anzurechnen ist allerdings die im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnende Nutzungsentschädigung, wie sie auch im Klageantrag formuliert ist. Gleiches gilt für den nicht Zug um Zug, sondern im Wege der Anrechnung abzuziehenden Betrag von 17.300,00 EUR (vgl. für die Saldierung auch bei missverständlicher Zug-um-Zug-Beantragung OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.9.2019 – 5 W 33/19, BeckRS 2019, 47671 Rn. 5, 6, beck-online).