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Urteil

23 O 295/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0602.23O295.18.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.074,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2018 aus dem unter 1. genannten Betrag gezogen hat.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 238,83 € freizustellen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.074,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2018 aus dem unter 1. genannten Betrag gezogen hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 238,83 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unter der Versicherungsnummer 00000. Der Versicherungsschutz des Klägers bestand zunächst u.a. in den Tarifen F, L und L1. Zum 01.01.2012 wechselte der Kläger von dem Tarif F in den Tarif F000. Der Versicherungsschutz in den Tarifen F000, L und L1 bestand bis zum 31.12.2016. Seit dem 01.01.2011 nahm die Beklagte Beitragsanpassungen vor, durch die sich die Prämie des Klägers änderte. Über die Beitragsanpassungen wurde der Kläger von der Beklagten mit den Mitteilungsschreiben gemäß Anlagenkonvolut BLD 10 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) informiert, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage verwiesen wird. In der den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 11.12.2018 zugestellten Klageerwiderung hat die Beklagte die Prämienanpassungen jeweils mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Der Kläger behauptet, er habe mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2018 (Anlagenkonvolut K5, Anlagenheft zur Klageschrift) die Unwirksamkeit der vorgenommenen Beitragsanpassungen geltend gemacht und die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der auf die unwirksamen Erhöhungen gezahlten Prämienanteile aufgefordert. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Er bestreitet zudem die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der auf die jeweiligen Erhöhungen erfolgten Zahlungen nebst Nutzungsentschädigung sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.309,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.07.2018 aus dem unter 1. genannten Betrag gezogen hat, b) die nach 2.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu verzinsen hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 529,85 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien formell nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig vorgenommen worden. Etwaige Begründungsmängel seien jedenfalls mit der Klageerwiderung nachgeholt und somit geheilt worden. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, ein etwaiger Leistungsanspruch sei aufgrund von Entreicherung zu begrenzen. Sie erklärt wegen klägerseits erlangter Vermögensvorteile die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.824,49 €. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klage ist am 22.10.2018 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge in Höhe von 3.074,88 € verlangen. 1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren formell unwirksam. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Sinne einer versicherungsmathematischen Richtigkeit kommt es nicht entscheidungserheblich an, so dass eine diesbezügliche Beweisaufnahme mithin nicht veranlasst ist. Eine – unterstellte – versicherungsmathematisch unzutreffende Kalkulation der Beitragsanpassungen würde der Klage nicht zu einem weitergehenden Erfolg verhelfen. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). b) Ausgehend von diesem Maßstab erfüllen die Mitteilungsschreiben zu den Beitragserhöhungen zum 01.01.2013 und 01.01.2015 die sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln Urteil vom 27.10.2020 (9 U 63/20) für die formelle Unwirksamkeit der Schreiben zu den Stichtagen 01.01.2013 und 01.01.2015. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten zu dem Stichtag 01.01.2010 formell wirksam ist, da insofern nur Zahlungen in verjährter Zeit (bis zum 31.12.2011) geleistet wurden (dazu unter 3.). Ebenso kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten zu dem Stichtag 01.01.2011 formell wirksam ist, da der Kläger in unverjährter Zeit keine Zahlungen mehr auf diese Erhöhung geleistet hat (dazu unter 3. Lit. b)). c) Die zunächst formell unzureichenden Begründungen für die Prämienanpassungen sind mit Zustellung der Klageerwiderung an die klägerischen Prozessbevollmächtigten am 11.12.2018 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.02.2019 wirksam geworden. Erfolgt eine Mitteilung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, kann diese nachgeholt und hiermit die für die Wirksamkeit der Prämienneufestsetzung maßgebliche Frist in Lauf gesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 41, juris). Die Beklagte hat in der Klageerwiderung hinsichtlich jeder streitigen Beitragserhöhung die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) mitgeteilt. 2. Die Zahlungen der auf die formell unwirksamen Beitragsanpassungen entfallenden jeweiligen Erhöhungsbeträge erfolgten ohne Rechtsgrund. 3. Rückzahlungsansprüche des Klägers hinsichtlich der bis einschließlich zum 31.12.2014 gezahlten Erhöhungsbeträge sind aufgrund der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung der ab dem 01.01.2015 entstandenen Rückzahlungsansprüche ist durch die Zustellung der Klageschrift am 22.10.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Aufgrund der eingetretenen Verjährung bestehen daher keinerlei Ansprüche aus der zum 01.01.2010 erfolgten Beitragsanpassung im Tarif F (letzter Zahlungszeitpunkt: 31.12.2011). Der Anspruch auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Die Klägerseite hatte mit Erhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die dreijährige Regelverjährungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung des OLG Köln, welcher die Kammer sich anschließt, in dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist, da hiermit die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vorlag (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, juris Rn. 158 ff.). Insbesondere bestand keine besonders unübersichtlich und verwickelte Rechtslage, bis zu deren höchstrichterlicher Klärung der Verjährungsbeginn ausgeschlossen wäre (OLG Köln, a.a.O., Rn. 167 ff.). a) Die Beklagte hat die im unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2015 bis zur mit dem 31.12.2016 erfolgten Tarifbeendigung auf die unwirksamen Beitragsanpassungen erfolgten Zahlungen zu erstatten. Der Anspruch berechnet sich im Einzelnen wie folgt: Tarif Erhöhungzum Zeitraum Monate Erhöhungs-beitrag Insgesamt von bis F000 01.01.2013 01.01.2015 31.12.2016 24 49,01 € 1.176,24 € 01.01.2015 01.01.2015 31.12.2016 24 74,00 € 1.776,00 € L1 01.01.2015 01.01.2015 31.12.2016 24 5,11 € 122,64 € Summe 3.074,88 € b) Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche aus der Erhöhung im Tarif L zum 01.01.2011 herleiten. Zu diesem Datum wurde der Beitrag zwar von 68,81 € auf 80,85 €, also um 12,04 € erhöht. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2014 (Anlage BLD 10, Anlagenheft) ist jedoch ersichtlich, dass der Beitrag zum 01.01.2015 auf 64,82 € gesenkt worden war. Der Kläger hat mithin in unverjährter Zeit keine Zahlungen auf die angegriffene Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2011 geleistet. 4. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Rückzahlungsanspruches greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerseite sich etwaige Vorteile aus den erhöhten Prämienbeitragen nicht anrechnen lassen noch kann die Beklagte sich mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 45 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, juris Rn. 173 ff.). Aus diesem Grund geht auch die Hilfsaufrechnung der Beklagten ins Leere. 5. Der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB analog. Mit Ablauf der im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben gesetzten zweiwöchigen Frist befand sich die Beklagte im Zahlungsverzug. 6. Der Feststellungsantrag zu 2. ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der in nicht verjährter Zeit gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung indes beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 57 f.). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszins auf die herauszugebenden Nutzungen besteht daneben nicht (a.a.O., Rn. 59). 7. Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 257 BGB, da die Beklagte durch die unzureichenden Begründungen der Prämienerhöhungen eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat (OLG Köln Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 U 74/20). Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche vorgerichtliche Beauftragung seiner Bevollmächtigten ist daher kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Das Bestreiten der vorgerichtlichen Tätigkeit durch die Beklagte geht vor dem Hintergrund des vorgelegten anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 06.06.2018 (Anlagenkonvolut K5) ins Leere. Im Hinblick auf die Höhe dieses Anspruches erachtet die Kammer aber lediglich den Ansatz der Regelgebühr (1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer als gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorgerichtliche Korrespondenz beschränkt sich im Wesentlichen auf die formelhafte Behauptung, die Erhöhungserklärungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen, ferner sei von einer bereits anfänglich falsch kalkulierten Prämie auszugehen. Der Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit beläuft sich anhand einer berechtigten Hauptforderung von 3.074,88 €. Damit ergibt sich folgender berechtigter Vergütungsanspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten: 1,3 Geschäftsgebühr 361,40 € Abzgl Anrechung gem. Vorbem 3 Abs. 4 VV RVG (0,65) 180,70 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € 19 % MwSt 38,13 € Summe 238,83 € II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 9.384,24 € [6.309,36 € für die Klage zzgl. 3.074,88 € für die Hilfsaufrechnung gem. § 45 Abs. 3 GKG]